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   EuGH, 27.09.1989 - 130/88   

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https://dejure.org/1989,1740
EuGH, 27.09.1989 - 130/88 (https://dejure.org/1989,1740)
EuGH, Entscheidung vom 27.09.1989 - 130/88 (https://dejure.org/1989,1740)
EuGH, Entscheidung vom 27. September 1989 - 130/88 (https://dejure.org/1989,1740)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    Van de Bijl / Staatssecretaris van Economische Zaken

    Richtlinie 64/427 des Rates, Artikel 3 und 4 Absatz 2
    1 . Freizuegigkeit - Niederlassungsfreiheit - Dienstleistungsfreiheit - Voraussetzungen für die Aufnahme der selbständigen Tätigkeiten der be - und verarbeitenden Gewerbe - Anerkennung der tatsächlichen Ausübung einer Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat - ...

  • EU-Kommission

    Van de Bijl / Staatssecretaris van Economische Zaken

  • Wolters Kluwer

    Keine Berücksichtigung einer Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat bei Festlegung der tatsächlichen Ausübung der betreffenden Tätigkeit bei ununterbrochener jähriger Tätigkeit im Sinne von Artikel 3 der Richtline 64/427; Umfang der Bindung eines Aufnahmelandes an eine ...

  • Judicialis

    Richtlinie 64/427 Art. 3; ; Richtlinie 64/427 Art. 3 Buchst. b

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Freizügigkeit - Niederlassungsfreiheit - Freier Dienstleistungsverkehr - Voraussetzungen für die Aufnahme der selbständigen Tätigkeiten der be- und verarbeitenden Gewerbe - Anerkennung der tatsächlichen Ausübung einer Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Ausübung des Malergewerbes in einem Mitgliedstaat - Voraussetzungen für die Anerkennung in einem anderen Mitgliedstaat.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1989, 3039
  • NVwZ 1991, 155 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 07.02.1979 - 115/78

    Knoors / Staatssecretaris van Economische Zaken

    Auszug aus EuGH, 27.09.1989 - 130/88
    Februar 1979 in der Rechtssache 115/78, Knoors, Slg .
  • EuGH, 29.04.2004 - C-476/01

    EIN MITGLIEDSTAAT DARF EINEM VON EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT AUSGESTELLTEN

    Die Kommission verweist insoweit auf das Urteil vom 27. September 1989 in der Rechtssache 130/88 (Van de Bijl, Slg. 1989, 3039, Randnrn. 24 bis 26).
  • BAG, 02.04.1996 - 1 ABR 47/95

    Mitbestimmung bei Bildschirmarbeit

    Dieser Grund, der sich aus dem allgemein anerkannten Verbot rechtsmißbräuchlichen Verhaltens (EuGH Urteil vom 27. September 1989 - Rs 130/88 - van de Bijl - Slg. 1989, 3057, 3064; Urteil vom 21. Juni 1988 - Rs 39/86 - Lair - Slg. 1988, 3190, 3201) ergibt, rechtfertigt die vom EuGH vorgenommene Unterscheidung zwischen Arbeitnehmern öffentlicher und privater Arbeitgeber.
  • EuGH, 29.10.1998 - C-193/97

    de Castro Freitas

    Hierzu hat der Gerichtshof bereits entschieden, daß die zuständige Stelle desHerkunftsmitgliedstaats bestätigen muß, daß es sich bei der Ausübung derfraglichen Tätigkeit durch den Betroffenen um eine wirkliche und tatsächlicheAusübung gehandelt hat, die während einer Reihe aufeinanderfolgender Jahre,d. h. ohne andere Unterbrechungen als diejenigen, die sich aus den Ereignissen destäglichen Lebens ergeben, erfolgt ist (vgl. Urteil vom 27. September 1989 in derRechtssache 130/88, Van de Bijl, Slg. 1989, 3039, Randnr. 18).

    Der Gerichtshof hat außerdem entschieden, daß der Aufnahmemitgliedstaat, derbestimmte Anforderungen an die Qualifikation stellt, grundsätzlich an dieFeststellungen in der vom Herkunftsmitgliedstaat erteilten Bescheinigung,insbesondere an die über die Tätigkeiten, die der Betroffene dort ausgeübt hat, undüber deren Dauer, gebunden ist, da der Bescheinigung sonst ihre praktischeWirksamkeit genommen würde (vgl. Urteil Van de Bijl, a. a. O., Randnrn. 22und 23.).

    Geben jedoch objektive Umstände dem Aufnahmestaat Grund zu der Annahme,daß die vorgelegte Bescheinigung offensichtliche Unrichtigkeiten enthält, so stehtes ihm frei, sich wegen zusätzlicher Auskünfte an den Herkunftsmitgliedstaat zuwenden (vgl. Urteil Van de Bijl, a. a. O., Randnr. 24).

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