Rechtsprechung
EuGH, 17.10.1989 - 85/87 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- lexetius.com
- EU-Kommission
Dow Benelux / Kommission
Verordnung Nr . 17 des Rates, Artikel 14 Absatz 3
1 . Handlungen der Organe - Begründungspflicht - Umfang - Entscheidung, mit der eine Nachprüfung gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung Nr . 17 angeordnet wird - EU-Kommission
Dow Benelux / Kommission
- Wolters Kluwer
Vereinbarungen oder abgestimmte Verhaltensweisen bezüglich der Festsetzung von Preisen und Lieferquoten für diese Erzeugnisse zwischen bestimmten Herstellern und Händlern von Polyvinylchlorid (PVC) und von Polyäthylen in der Gemeinschaft ; Genügen der Begründungspflicht ...
- Judicialis
EWG-Vertrag Art. 85; ; EWG-Vertrag Art. 86; ; EWG-Vertrag Art. 173 Abs. 2; ; Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962 ( Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und ... 86 des EWG-Vertrages Art. 14 Abs. 3; ; Europäische Menschenrechtskonvention Art. 8
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
1. Handlungen der Organe - Begründungspflicht - Umfang - Entscheidung, mit der eine Nachprüfung gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 angeordnet wird - [Verordnung Nr. 17 des Rates, Artikel 14 Absatz 3]
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Nichtigkeitsklage - Wettbewerbsrecht - Verordnung Nr. 17 - Nachprüfung - Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung - Begründung - Beweise.
Verfahrensgang
- EuGH, 28.10.1987 - 85/87
- EuGH, 17.10.1989 - 85/87
Papierfundstellen
- Slg. 1989, 3137
Wird zitiert von ... (54) Neu Zitiert selbst (6)
- EuGH, 26.06.1980 - 136/79
National Panasonic / Kommission
Auszug aus EuGH, 17.10.1989 - 85/87
Juni 1980 in der Rechtssache 136/79 ( National Panasonic, Slg . 1980, 2033, Randnr . 25 ) festgestellt hat, sind die wesentlichen Teile der Begründung einer Nachprüfungsentscheidung in Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung Nr .Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, kann die Kommission zwischen diesen beiden Möglichkeiten je nach den Umständen des Einzelfalls wählen ( Urteil vom 26 . Juni 1980 in der Rechtssache 136/79, National Panasonic, Slg .
Juni 1980 in der Rechtssache 136/79 ( National Panasonic, a . a . O ., Randnr . 20 ) ausgeführt hat, ergibt sich aus der siebten und achten Begründungserwägung der Verordnung Nr .
- EuGH, 18.05.1982 - 155/79
AM & S / Kommission
Auszug aus EuGH, 17.10.1989 - 85/87
27 Wenngleich sich somit bestimmte Rechte der Verteidigung nur auf streitige Verfahren im Anschluß an eine Mitteilung von Beschwerdepunkten beziehen, sind andere, beispielsweise das Recht auf Hinzuziehung eines juristischen Beistands und der ( vom Gerichtshof im Urteil vom 18 . Mai 1982 in der Rechtssache 155/79, AM & S, Slg . - EuGH, 21.09.1989 - 46/87
Hoechst / Kommission
Auszug aus EuGH, 17.10.1989 - 85/87
September 1989 in den verbundenen Rechtssachen 46/87 und 227/88 ( Hoechst/Kommission, Slg . 1989, 2859, Randnr . 41 ) ausgeführt hat, stellt die Verpflichtung der Kommission zur Angabe von Gegenstand und Zweck der Nachprüfung eine grundlegende Garantie für die Verteidigungsrechte der betroffenen Unternehmen dar .
- EuGH, 14.05.1974 - 4/73
Nold KG / Kommission
Auszug aus EuGH, 17.10.1989 - 85/87
24 Nach ständiger Rechtsprechung gehören die Grundrechte zu den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die der Gerichtshof im Einklang mit den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten und mit den völkerrechtlichen Verträgen, an deren Abschluß die Mitgliedstaaten beteiligt waren oder denen sie beigetreten sind, zu wahren hat ( siehe insbesondere das Urteil vom 14 . Mai 1974 in der Rechtssache 4/73, Nold, Slg . - EuGH, 09.11.1983 - 322/81
Michelin / Kommission
Auszug aus EuGH, 17.10.1989 - 85/87
17 sind insbesondere die Erfordernisse zu berücksichtigen, die sich aus der Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ergeben, einem Grundsatz, dessen fundamentalen Charakter der Gerichtshof mehrfach hervorgehoben hat ( siehe insbesondere Urteil vom 9 . November 1983 in der Rechtssache 322/81, Michelin, Slg . - EuGH, 15.05.1986 - 222/84
Johnston / Chief Constable of the Royal Ulster Constabulary
Auszug aus EuGH, 17.10.1989 - 85/87
November 1950 kommt dabei besondere Bedeutung zu ( siehe insbesondere das Urteil vom 15 . Mai 1986 in der Rechtssache 222/84, Johnston, Slg .
- EuGH, 15.10.2002 - C-238/99
Limburgse Vinyl Maatschappij (LVM) / Kommission
Zur Begründetheit hat das Gericht in Randnummer 417 des angefochtenen Urteils die Ansicht vertreten, der Klagegrund sei dahin zu verstehen, dass mit ihm ein Verstoß gegen den allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts geltend gemacht werde, der Schutz gegen willkürliche oder unverhältnismäßige Eingriffe der öffentlichen Gewalt in die Sphäre der privaten Betätigung jeder natürlichen oder juristischen Person gewährleiste (Urteil Hoechst/Kommission, Randnr. 19; Urteile vom 17. Oktober 1989 in den Rechtssachen 85/87, Dow Benelux/Kommission, Slg. 1989, 3137, Randnr. 30, und 97/87 bis 99/87, Dow Chemical Ibérica u. a./Kommission, Slg. 1989, 3165, Randnr. 16).In Randnummer 421 des angefochtenen Urteils hat es aber gerade festgestellt, dass die aufgrund eines bloßen Auftrags durchgeführten Nachprüfungen auf der freiwilligen Mitarbeit der Unternehmen beruhten (Urteile Hoechst/Kommission, Randnr. 31, Dow Benelux/Kommission, Randnr. 42, und Dow Chemical Ibérica u. a./Kommission, Randnr. 28).
Dies verstoße gegen die Rechtsprechung im Urteil Dow Benelux/Kommission und in den Urteilen vom 16. Juli 1992 in der Rechtssache C-67/91 (Asociación Española de Banca Privada u. a., Slg. 1992, I-4785) und vom 19. Mai 1994 in der Rechtssache C-36/92 P (SEP/Kommission, Slg. 1994, I-1911).
Dazu ist zu bemerken, dass nach den Artikeln 20 Absatz 1 und 14 Absätze 2 und 3 der Verordnung Nr. 17 die im Laufe der Nachprüfungen erlangten Kenntnisse zu keinen anderen als den im Prüfungsauftrag oder in der Nachprüfungsentscheidung angegebenen Zwecken verwertet werden dürfen (Urteil Dow Benelux/Kommission, Randnr. 17).
Dieses Erfordernis soll neben dem in Artikel 20 der Verordnung Nr. 17 ausdrücklich genannten Berufsgeheimnis die Verteidigungsrechte der Unternehmen schützen (vgl. Urteil Dow Benelux/Kommission, Randnr. 18), die zu den tragenden Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts gehören und auch in Artikel 6 EMRK verankert sind.
Diese Rechte würden in schwerwiegender Weise beeinträchtigt, wenn die Kommission gegenüber den Unternehmen Beweise anführen könnte, die in keinem Zusammenhang mit Gegenstand und Zweck der Nachprüfung stehen, bei der sie sie erlangt hat (Urteil Dow Benelux/Kommission, Randnr. 18).
Dies bedeutet jedoch nicht, dass es der Kommission verwehrt wäre, ein Untersuchungsverfahren einzuleiten, um Informationen, die sie bei einer früheren Nachprüfung zufällig erlangt hat, auf ihre Richtigkeit zu überprüfen oder zu vervollständigen, wenn diese Informationen einen Hinweis auf Verhaltensweisen liefern, die gegen die Wettbewerbsregeln des Vertrages verstoßen (Urteil Dow Benelux/Kommission, Randnr. 19).
Im vorliegenden Fall hat das Gericht nach einem zutreffenden Hinweis auf diese vom Gerichtshof im Urteil Dow Benelux/Kommission herausgearbeiteten Grundsätze, die nicht im Widerspruch zu den von DSM angeführten Urteilen Asociación Española de Banca Privada u. a. (Randnr. 43) und SEP/Kommission (Randnr. 29) stehen, in Randnummer 474 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass die Kommission die in einem anderen Verfahren erlangten Unterlagen nicht von Amts wegen in das vorliegende Verfahren eingeführt, sondern diese Unterlagen im Rahmen von insbesondere PVC betreffenden Prüfungsaufträgen erneut angefordert habe.
- EuGH, 22.10.2002 - C-94/00
Roquette Frères
Sodann bestehen zugunsten der Unternehmen, bei denen Nachprüfungen durchgeführt werden, unbeschadet der für die Durchführung der Zwangsmaßnahmen geltenden Garantien des innerstaatlichen Rechts verschiedene gemeinschaftsrechtliche Garantien, zu denen insbesondere das Recht auf Hinzuziehung eines juristischen Beistands oder der Anspruch auf Wahrung der Vertraulichkeit des Schriftverkehrs zwischen Anwälten und Mandanten gehört (vgl. Urteile AM & S Europe/Kommission, Randnrn. 18 bis 27, und Hoechst/Kommission, Randnr. 16, sowie Urteil vom 17. Oktober 1989 in der Rechtssache 85/87, Dow Benelux/Kommission, Slg. 1989, 3137, Randnr. 27).Dieses Erfordernis dient, wie der Gerichtshof entschieden hat, dem Schutz der Verteidigungsrechte der betroffenen Unternehmen, da diese Rechte in schwerwiegender Weise beeinträchtigt würden, wenn die Kommission den Unternehmen bei einer Nachprüfung erlangte Beweise entgegenhalten könnte, die in keinem Zusammenhang mit dem Gegenstand und dem Zweck dieser Nachprüfung stehen (Urteil Dow Benelux/Kommission, Randnr. 18).
Falls diese Entscheidung vom Gemeinschaftsrichter für nichtig erklärt würde, wäre die Kommission dadurch gehindert, Unterlagen oder Beweisstücke, die sie sich im Zuge dieser Nachprüfung verschafft hätte, im Verfahren wegen Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft zu verwenden; andernfalls liefe sie Gefahr, dass die Entscheidung über den Wettbewerbsverstoß vom Gemeinschaftsrichter für nichtig erklärt würde, soweit sie auf derartige Beweismittel gestützt wäre (vgl. Beschlüsse vom 26. März 1987 in der Rechtssache 46/87 R, Hoechst/Kommission, Slg. 1987, 1549, Randnr. 34, und vom 28. Oktober 1987 in der Rechtssache 85/87 R, Dow Chemical Nederland/Kommission, Slg. 1987, 4367, Randnr. 17).
Wie der Gerichtshof in Bezug auf Nachprüfungsentscheidungen bereits entschieden hat, brauchen die gegebenen Informationen nicht unbedingt eine genaue Abgrenzung des relevanten Marktes, eine exakte rechtliche Qualifizierung der vermuteten Zuwiderhandlungen oder die Angabe des Zeitraums zu umfassen, in dem diese Zuwiderhandlungen begangen worden sein sollen (Urteil Dow Benelux/Kommission, Randnr. 10).
- EuGH, 15.10.2002 - C-251/99
Enichem / Kommission
Zur Begründetheit hat das Gericht in Randnummer 417 des angefochtenen Urteils die Ansicht vertreten, der Klagegrund sei dahin zu verstehen, dass mit ihm ein Verstoß gegen den allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts geltend gemacht werde, der Schutz gegen willkürliche oder unverhältnismäßige Eingriffe der öffentlichen Gewalt in die Sphäre der privaten Betätigung jeder natürlichen oder juristischen Person gewährleiste (Urteil Hoechst/Kommission, Randnr. 19; Urteile vom 17. Oktober 1989 in den Rechtssachen 85/87, Dow Benelux/Kommission, Slg. 1989, 3137, Randnr. 30, und 97/87 bis 99/87, Dow Chemical Ibérica u. a./Kommission, Slg. 1989, 3165, Randnr. 16).In Randnummer 421 des angefochtenen Urteils hat es aber gerade festgestellt, dass die aufgrund eines bloßen Auftrags durchgeführten Nachprüfungen auf der freiwilligen Mitarbeit der Unternehmen beruhten (Urteile Hoechst/Kommission, Randnr. 31, Dow Benelux/Kommission, Randnr. 42, und Dow Chemical Ibérica u. a./Kommission, Randnr. 28).
Dies verstoße gegen die Rechtsprechung im Urteil Dow Benelux/Kommission und in den Urteilen vom 16. Juli 1992 in der Rechtssache C-67/91 (Asociación Española de Banca Privada u. a., Slg. 1992, I-4785) und vom 19. Mai 1994 in der Rechtssache C-36/92 P (SEP/Kommission, Slg. 1994, I-1911).
Dazu ist zu bemerken, dass nach den Artikeln 20 Absatz 1 und 14 Absätze 2 und 3 der Verordnung Nr. 17 die im Laufe der Nachprüfungen erlangten Kenntnisse zu keinen anderen als den im Prüfungsauftrag oder in der Nachprüfungsentscheidung angegebenen Zwecken verwertet werden dürfen (Urteil Dow Benelux/Kommission, Randnr. 17).
Dieses Erfordernis soll neben dem in Artikel 20 der Verordnung Nr. 17 ausdrücklich genannten Berufsgeheimnis die Verteidigungsrechte der Unternehmen schützen (vgl. Urteil Dow Benelux/Kommission, Randnr. 18), die zu den tragenden Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts gehören und auch in Artikel 6 EMRK verankert sind.
Diese Rechte würden in schwerwiegender Weise beeinträchtigt, wenn die Kommission gegenüber den Unternehmen Beweise anführen könnte, die in keinem Zusammenhang mit Gegenstand und Zweck der Nachprüfung stehen, bei der sie sie erlangt hat (Urteil Dow Benelux/Kommission, Randnr. 18).
Dies bedeutet jedoch nicht, dass es der Kommission verwehrt wäre, ein Untersuchungsverfahren einzuleiten, um Informationen, die sie bei einer früheren Nachprüfung zufällig erlangt hat, auf ihre Richtigkeit zu überprüfen oder zu vervollständigen, wenn diese Informationen einen Hinweis auf Verhaltensweisen liefern, die gegen die Wettbewerbsregeln des Vertrages verstoßen (Urteil Dow Benelux/Kommission, Randnr. 19).
Im vorliegenden Fall hat das Gericht nach einem zutreffenden Hinweis auf diese vom Gerichtshof im Urteil Dow Benelux/Kommission herausgearbeiteten Grundsätze, die nicht im Widerspruch zu den von DSM angeführten Urteilen Asociación Española de Banca Privada u. a. (Randnr. 43) und SEP/Kommission (Randnr. 29) stehen, in Randnummer 474 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass die Kommission die in einem anderen Verfahren erlangten Unterlagen nicht von Amts wegen in das vorliegende Verfahren eingeführt, sondern diese Unterlagen im Rahmen von insbesondere PVC betreffenden Prüfungsaufträgen erneut angefordert habe.
- EuGH, 18.06.2015 - C-583/13
Deutsche Bahn u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - …
Dazu ist festzustellen, dass das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung ein allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts ist (vgl. in diesem Sinne Urteile Hoechst/Kommission, 46/87 und 227/88, EU:C:1989:337, Rn. 19, Dow Benelux/Kommission, 85/87, EU:C:1989:379, Rn. 30, sowie Dow Chemical Ibérica u. a./Kommission, 97/87 bis 99/87, EU:C:1989:380, Rn. 16), der nunmehr in Art. 7 der Charta, der Art. 8 EMRK entspricht, Ausdruck gefunden hat.Daher sei die vom Gerichtshof in seinem Urteil Dow Benelux/Kommission (85/87, EU:C:1989:379) anerkannte Ausnahme von dem Verbot, außerhalb des Nachprüfungszwecks liegende Dokumente zu verwerten, entgegen der Feststellung des Gerichts nicht anwendbar gewesen.
Zudem dürfen im Laufe von Nachprüfungen erlangte Informationen nach Art. 28 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003 zu keinen anderen als den im Prüfungsauftrag oder Nachprüfungsbeschluss angegebenen Zwecken verwertet werden (vgl. in diesem Sinne Urteil Dow Benelux/Kommission, 85/87, EU:C:1989:379, Rn. 17).
Diese Rechte würden nämlich in schwerwiegender Weise beeinträchtigt, wenn die Kommission gegenüber den Unternehmen bei einer Nachprüfung erlangte Beweise anführen könnte, die in keinem Zusammenhang mit Gegenstand und Zweck dieser Nachprüfung stehen (vgl. in diesem Sinne Urteil Dow Benelux/Kommission, 85/87, EU:C:1989:379, Rn. 18).
Eine solche Lösung ginge nämlich über das hinaus, was zum Schutz des Berufsgeheimnisses und der Verteidigungsrechte notwendig ist, und würde die Kommission in ungerechtfertigter Weise bei der Erfüllung ihrer Aufgabe behindern, über die Einhaltung der Wettbewerbsregeln im Gemeinsamen Markt zu wachen und Zuwiderhandlungen gegen die Art. 101 AEUV und 102 AEUV zu ermitteln (vgl. in diesem Sinne Urteil Dow Benelux/Kommission, 85/87, EU:C:1989:379, Rn. 19).
- Generalanwalt beim EuGH, 03.04.2014 - C-37/13
Nexans und Nexans France / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Verordnung …
18 - Urteile Hoechst/Kommission (…46/87 und 227/88, EU:C:1989:337, Rn. 29), Dow Benelux/Kommission (85/87, EU:C:1989:379, Rn. 8 und 40), Dow Chemical Ibérica u. a./Kommission (…97/87 bis 99/87, EU:C:1989:380, Rn. 26 und 45) und Roquette Frères (…C-94/00, EU:C:2002:603, Rn. 47); ähnlich Urteil Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission (…C-238/99 P, C-244/99 P, C-245/99 P, C-247/99 P, C-250/99 P bis C-252/99 P und C-254/99 P, EU:C:2002:582, Rn. 299).22 - Urteile Hoechst/Kommission (…46/87 und 227/88, EU:C:1989:337, Rn. 41), Dow Benelux/Kommission (85/87, EU:C:1989:379, Rn. 10), Dow Chemical Ibérica u. a./Kommission (…97/87 bis 99/87, EU:C:1989:380, Rn. 45) und Roquette Frères (…C-94/00, EU:C:2002:603, Rn. 82).
26 - Urteile Hoechst/Kommission (…46/87 und 227/88, EU:C:1989:337, Rn. 41), Dow Benelux/Kommission (85/87, EU:C:1989:379, Rn. 9) und Dow Chemical Ibérica u. a./Kommission (…97/87 bis 99/87, EU:C:1989:380, Rn. 45); siehe auch meine Schlussanträge Solvay/Kommission (…C-109/10 P, EU:C:2011:256, Rn. 138).
27 - Vgl. dazu Urteile Hoechst/Kommission (…46/87 und 227/88, EU:C:1989:337, Rn. 19), Dow Benelux/Kommission (85/87, EU:C:1989:379, Rn. 30) und Dow Chemical Ibérica u. a./Kommission (…97/87 bis 99/87, EU:C:1989:380, Rn. 16).
29 - Urteil Roquette Frères (…C-94/00, EU:C:2002:603, Rn. 84); vgl. auch Urteile Hoechst/Kommission (…46/87 und 227/88, EU:C:1989:337, Rn. 27), Dow Benelux/Kommission (85/87, EU:C:1989:379, Rn. 38) und Dow Chemical Ibérica u. a./Kommission (…97/87 bis 99/87, EU:C:1989:380, Rn. 24).
30 - Vgl. dazu den 24. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1/2003 sowie deren Art. 4, ferner die Urteile National Panasonic/Kommission (…136/79, EU:C:1980:169, Rn. 20), AM & S/Kommission (…155/79, EU:C:1982:157, Rn. 15), Hoechst/Kommission (…46/87 und 227/88, EU:C:1989:337, Rn. 25), Dow Benelux/Kommission (85/87, EU:C:1989:379, Rn. 36), Dow Chemical Ibérica u. a./Kommission (…97/87 bis 99/87, EU:C:1989:380, Rn. 22) und Roquette Frères (…C-94/00, EU:C:2002:603, Rn. 42).
44 - In diesem Sinne Urteile Hoechst/Kommission (…46/87 und 227/88, EU:C:1989:337, Rn. 41), Dow Benelux/Kommission (85/87, EU:C:1989:379, Rn. 9 und 15), Dow Chemical Ibérica u. a./Kommission (…97/87 bis 99/87, EU:C:1989:380, Rn. 45 und 51) und Roquette Frères (…C-94/00, EU:C:2002:603, Rn. 60 bis 62).
- EuG, 21.09.2005 - T-315/01
Kadi / Rat und Kommission - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - …
Die Wahrung der Verteidigungsrechte müsse als fundamentaler Grundsatz in allen Verfahren gewährleistet sein, die die betroffene Person beeinträchtigen und nachteilige Auswirkungen auf sie haben könnten (Urteile des Gerichtshofes vom 17. Oktober 1989 in der Rechtssache 85/87, Dow Benelux/Kommission, Slg. 1989, 3137, und vom 27. Juni 1991 in der Rechtssache C-49/88, Al-Jubail Fertilizer und Saudi Arabian Fertilizer/Rat, Slg. 1991, I-3187). - EuG, 17.09.2007 - T-125/03
DAS GERICHT PRÄZISIERT DIE REGELN, DIE FÜR DEN SCHUTZ DER VERTRAULICHKEIT DER …
2 Z 95/82|AG Friedberg (Hessen); 21.07.1982; C 96/82|EuGH; 08.11.1983; 96/82|FG Hamburg; 11.10.1985; V 96/82|Generalanwalt beim EuGH; 29.06.1983; 96/82">96/82 bis 102/82, 104/82, 105/82, 108/82 und 110/82, Slg. 1983, 3369, Randnr. 16, und vom 17. Oktober 1989, Dow Benelux/Kommission, 85/87, Slg. 1989, 3137, Randnr. 49).Nach ständiger Rechtsprechung kann sich nämlich bei einer Nachprüfung aufgrund von Art. 14 der Verordnung Nr. 17 ein Unternehmen zur Stützung seiner Nichtigkeitsanträge gegen die Entscheidung, auf deren Grundlage die Kommission diese Nachprüfung vorgenommen hat, nicht auf die angebliche Rechtswidrigkeit des Ablaufs des Nachprüfungsverfahrens berufen (vgl. in diesem Sinne Urteil Dow Benelux/Kommission, Randnr. 49, und Urteil des Gerichts vom 20. April 1999, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, T-305/94 bis T-307/94, T-313/94 bis T-316/94, T-318/94, T-325/94, T-328/94, T-329/94 und T-335/94, Slg. 1999, II-931, Randnr. 413).
- Generalanwalt beim EuGH, 12.03.2020 - C-606/18
Nexans France und Nexans/ Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - …
31 Vgl. hierzu Urteile vom 21. September 1989, Hoechst/Kommission (…46/87 und 227/88, EU:C:1989:337, Rn. 27), und vom 17. Oktober 1989, Dow Benelux/Kommission (85/87, EU:C:1989:379, Rn. 38), sowie Beschluss vom 17. November 2005, Minoan Lines/Kommission (…C-121/04 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2005:695, Rn. 36).34 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Oktober 1989, Dow Benelux/Kommission (85/87, EU:C:1989:379, Rn. 17 und 18), vom 15. Oktober 2002, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission (…C-238/99 P, C-244/99 P, C-245/99 P, C-247/99 P, C-250/99 P bis C-252/99 P und C-254/99 P, EU:C:2002:582, Rn. 300), vom 22. Oktober 2002, Roquette Frères (…C-94/00, EU:C:2002:603, Rn. 48), vom 18. Juni 2015, Deutsche Bahn u. a./Kommission (…C-583/13 P, EU:C:2015:404, Rn. 58 und 60), und vom 30. Januar 2020, Ceské dráhy/Kommission (…C-538/18 P und C-539/18 P, EU:C:2020:53, Rn. 99).
35 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Oktober 1989, Dow Benelux/Kommission (85/87, EU:C:1989:379, Rn. 19), vom 15. Oktober 2002, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission (…C-238/99 P, C-244/99 P, C-245/99 P, C-247/99 P, C-250/99 P bis C-252/99 P und C-254/99 P, EU:C:2002:582, Rn. 301 bis 305), und vom 18. Juni 2015, Deutsche Bahn u. a./Kommission (…C-583/13 P, EU:C:2015:404, Rn. 59).
38 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. September 1989, Hoechst/Kommission (…46/87 und 227/88, EU:C:1989:337, Rn. 28), vom 17. Oktober 1989, Dow Benelux/Kommission (85/87, EU:C:1989:379, Rn. 19), und vom 18. Juni 2015, Deutsche Bahn u. a./Kommission (…C-583/13 P, EU:C:2015:404, Rn. 28 ff. und 59); siehe auch Urteil des Gerichts vom 6. September 2013, Deutsche Bahn u. a./Kommission (…T-289/11, T-290/11 und T-521/11, EU:T:2013:404, Rn. 79 bis 84).
42 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Oktober 1989, Dow Benelux/Kommission (85/87, EU:C:1989:379, Rn. 19), und vom 18. Juni 2015, Deutsche Bahn u. a./Kommission (…C-583/13 P, EU:C:2015:404, Rn. 59), sowie Beschluss vom 17. November 2005, Minoan Lines/Kommission (…C-121/04 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2005:695, Rn. 36).
- EuG, 30.10.2003 - T-125/03
Akzo Nobel Chemicals und Akcros Chemicals / Kommission
In diesem Zusammenhang genügt der Hinweis, dass nach ständiger Rechtsprechung im Rahmen einer Nachprüfung gemäß Artikel 14 der Verordnung Nr. 17 ein Unternehmen zur Stützung von Anträgen auf Nichtigerklärung des Rechtsakts, auf dessen Grundlage die Kommission die betreffende Nachprüfung durchführt, nicht die Rechtswidrigkeit des Ablaufs von Nachprüfungsverfahren geltend machen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 17. Oktober 1989 in der Rechtssache 85/87, Dow Benelux/Kommission, Slg. 1989, 3137, Randnr. 49, und Urteil des Gerichts vom 20. April 1999 in den verbundenen Rechtssachen T-305/94 bis T-307/94, T-313/94 bis T-316/94, T-318/94, T-325/94, T-328/94, T-329/94 und T-335/94, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, Slg. 1999, II-931, Randnr. 413).Dies ist nur Ausfluss des allgemeinen Grundsatzes, dass die Rechtmäßigkeit einer Handlung nach den rechtlichen und tatsächlichen Umständen zu beurteilen ist, die zum Zeitpunkt des Erlasses der betreffenden Entscheidung bestanden, so dass Handlungen, die nach einer Entscheidung liegen, deren Gültigkeit nicht beeinträchtigen können (Urteil des Gerichtshofes vom 8. November 1983 in den verbundenen Rechtssachen 96/82 bis 102/82, 104/82, 105/82, 108/82 und 110/82, IAZ u. a./Kommission, Slg. 1983, 3369, Randnr. 16, und vorstehend in Randnr. 68 zitiertes Urteil Dow Benelux/Kommission, Randnr. 49).
Wie jedoch bereits oben in Randnummer 68 ausgeführt, kann ein Unternehmen zur Stützung von Anträgen auf Nichtigerklärung eines Rechtsakts, auf dessen Grundlage die Kommission die betreffende Nachprüfung durchführt, nicht die Rechtswidrigkeit des Ablaufs von Nachprüfungsverfahren geltend machen (vgl. insbesondere die oben in Randnr. 68 zitierten Urteile Dow Benelux/Kommission, Randnr. 49, und Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, Randnr. 413).
Sie kann ihre künftige Strategie ihres Erachtens indessen auf die aus den Akten entfernten Unterlagen gründen, da sie nicht gehalten sei, unter "akuter Amnesie" zu leiden (Urteil des Gerichtshofes vom 16. Juli 1992 in der Rechtssache C-67/91, Asociación Española de Banca Privada u. a., Slg. 1992, I-4785, Randnr. 39, mit Bezugnahme auf das oben in Randnr. 68 zitierte Urteil Dow Benelux/Kommission, Randnrn.
- EuG, 08.07.2008 - T-99/04
GEGEN EIN BERATUNGSUNTERNEHMEN, DAS ZUR DURCHFÜHRUNG EINES KARTELLS BEIGETRAGEN …
Insoweit ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass die Kommission zwar weder dem Adressaten einer Nachprüfungsentscheidung alle ihr vorliegenden Informationen über vermutete Zuwiderhandlungen zu übermitteln braucht, noch eine strenge rechtliche Qualifizierung dieser Zuwiderhandlungen vornehmen muss, dass sie aber klar anzugeben hat, welchen Vermutungen sie nachzugehen beabsichtigt (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs Hoechst/Kommission, oben in Randnr. 27 angeführt, Randnr. 41, und vom 17. Oktober 1989, Dow Benelux/Kommission, 85/87, Slg. 1989, 3137, Randnrn. - EuG, 20.04.1999 - T-305/94
DAS GERICHT BESTÄTIGT IM GROSSEN UND GANZEN DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT …
- EuG, 06.09.2013 - T-289/11
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- EuG, 11.12.2003 - T-66/99
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- Generalanwalt beim EuGH, 12.02.2015 - C-583/13
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- EuG, 11.12.2003 - T-65/99
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- Generalanwalt beim EuGH, 25.10.2001 - C-254/99
ICI / Kommission
- Generalanwalt beim EuGH, 17.11.2016 - C-469/15
FSL u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle (Art. 101 AEUV) - …
- EuGH, 16.07.1992 - C-67/91
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- EuG, 11.12.2003 - T-59/99
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- EuG, 27.11.2014 - T-521/09
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