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   EuGH, 15.03.1989 - 389/87, 390/87   

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https://dejure.org/1989,781
EuGH, 15.03.1989 - 389/87, 390/87 (https://dejure.org/1989,781)
EuGH, Entscheidung vom 15.03.1989 - 389/87, 390/87 (https://dejure.org/1989,781)
EuGH, Entscheidung vom 15. März 1989 - 389/87, 390/87 (https://dejure.org/1989,781)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    Echternach u.a. / Minister van Onderwijs en Wetenschappen

    EWG-Vertrag, Artikel 48; Verordnung Nr . 1612/68 des Rates
    1 . Freizuegigkeit - Arbeitnehmer - Begriff - Bei einer internationalen Organisation beschäftigter Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats - Einbeziehung

  • EU-Kommission

    Echternach u.a. / Minister van Onderwijs en Wetenschappen

  • Wolters Kluwer

    Auslegung des Art. 48 des Vertrages über die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (EWGV) und der Verordnung 1612/68/EWG über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft; Bestimmung des Begriffs des "Arbeitnehmers" eines Mitgliedsstaats i. S. von Art. 48 ...

  • Judicialis

    EWGV Art. 48 Abs. 1; ; EWGV Art. 48 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EWGV Art. 48 Abs. 1; EWGV Art. 48 Abs. 2
    1. Freizuegigkeit - Arbeitnehmer - Begriff - Bei einer internationalen Organisation beschäftigter Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats - Einbeziehung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1989, 723
 
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Wird zitiert von ... (58)

  • EuGH, 06.10.2020 - C-181/19

    Ein früherer Wanderarbeitnehmer und seine Kinder, denen ein Aufenthaltsrecht

    Ebenfalls in diesem Sinne hat der Gerichtshof bei einem Sachverhalt, in dem das Kind eines Arbeitnehmers aus einem Mitgliedstaat, der in einem anderen Mitgliedstaat beschäftigt war und in sein Herkunftsland zurückkehrte, entschieden, dass dieses Kind, das im Aufnahmemitgliedstaat ein Aufenthaltsrecht aus Art. 12 der Verordnung Nr. 1612/68 hatte, den Anspruch auf eine - als "soziale Vergünstigung" im Sinne von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 492/2011 einzustufende - Förderung für Unterhalt und Ausbildung zur Absolvierung einer sekundären oder postsekundären Ausbildung behält, da Art. 12 der Verordnung Nr. 1612/68 sonst wirkungslos wäre (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. März 1989, Echternach und Moritz, 389/87 und 390/87, EU:C:1989:130, Rn. 23 und 34).
  • EuGH, 19.10.2004 - C-200/02

    EIN MÄDCHEN IM KLEINKINDALTER, DAS DIE STAATSANGEHÖRIGKEIT EINES MITGLIEDSTAATS

    Die Fähigkeit des Angehörigen eines Mitgliedstaats, Inhaber der durch den Vertrag und das abgeleitete Recht auf dem Gebiet der Freizügigkeit gewährleisteten Rechte zu sein, kann nicht von der Bedingung abhängen, dass der Betreffende das Alter erreicht hat, ab dem er rechtlich in der Lage ist, diese Rechte selbst auszuüben (in diesem Sinne insbesondere, im Zusammenhang mit der Verordnung [EWG] Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft [ABl. L 257, S. 2], Urteile vom 15. März 1989 in den Rechtssachen 389/87 und 390/87, Echternach und Moritz, Slg. 1989, 723, Randnr. 21, und vom 17. September 2002 in der Rechtssache C-413/99, Baumbast und R, Slg. 2002, I-7091, Randnrn.
  • EuGH, 17.09.2002 - C-413/99

    Baumbast und R

    Nach dem Urteil vom 15. März 1989 in den verbundenen Rechtssachen 389/87 und 390/87 (Echternach und Moritz, Slg. 1989, 723) sei dies aber für den Fortbestand ihrer Rechte unerheblich.

    Die deutsche Regierung meint indessen, dass Artikel 12 der Verordnung Nr. 1612/68 nach dem Urteil Echternach und Moritz dem Kind ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nur dann gewähre, wenn es seine Ausbildung nicht im Herkunftsmitgliedstaat fortsetzen könnte.

    Was den Fall der Familie Baumbast angehe, so gelte nach dem Urteil Echternach und Moritz das Kind eines Wanderarbeitnehmers auch dann weiterhin als dessen Familienangehöriger im Sinne der Verordnung Nr. 1612/68, wenn seine Familie in den Herkunftsmitgliedstaat zurückkehre, während es selbst im Aufnahmemitgliedstaat verbleibe, um dort eine Ausbildung fortzusetzen, die es im Herkunftsmitgliedstaat nicht fortführen könnte.

    Auch wenn der Gerichtshof im Urteil Echternach und Moritz festgehalten hat, dass das betroffene Kind nach der Rückkehr seines Vaters in den Herkunftsmitgliedstaat dort mangels einer Koordinierung der Schulabschlusszeugnisse sein Studium nicht fortsetzen könnte, wollte er doch gemäß dem mit der Verordnung Nr. 1612/68 verfolgten Ziel einer Integration der Familienangehörigen der Wanderarbeitnehmer vor allem gewährleisten, dass deren Kindern im Aufnahmemitgliedstaat unter Voraussetzungen, die nicht diskriminierend sind, die Schule besuchen und studieren können, um ihre Ausbildung erfolgreich abschließen zu können (siehe auch Urteil vom 27. September 1988 in der Rechtssache 42/87, Kommission/Belgien, 1988, 5445, Randnr. 10).

    Zudem können nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes die Rechte der Familienangehörigen eines EG-Arbeitnehmers aus der Verordnung Nr. 1612/68 ebenso wie der Status als Wanderarbeitnehmer selbst unter bestimmten Umständen auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses fortgelten (in diesem Sinne Urteile Echternach und Moritz, Randnr. 21, und vom 12. Mai 1998 in der Rechtssache C-85/96, Martínez Sala, Slg. 1998, I-2691, Randnr. 32).

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