Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 28.03.1990

Rechtsprechung
   EuGH, 15.05.1990 - C-4/89   

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https://dejure.org/1990,1147
EuGH, 15.05.1990 - C-4/89 (https://dejure.org/1990,1147)
EuGH, Entscheidung vom 15.05.1990 - C-4/89 (https://dejure.org/1990,1147)
EuGH, Entscheidung vom 15. Mai 1990 - C-4/89 (https://dejure.org/1990,1147)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    Comune di Carpaneto Piacentino u.a. / Ufficio provinciale imposta sul valore aggiunto di Piacenza

    Richtlinie 77/388 des Rates Artikel 4 Absatz 5
    Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Steuerpflichtige - Einrichtungen des öffentlichen Rechts - Behandlung als Nichtsteuerpflichtige für die im Rahmen der öffentlichen Gewalt ausgeuebten Tätigkeiten - Begriff - Steuerpflicht ...

  • EU-Kommission

    Comune di Carpaneto Piacentino u.a. / Ufficio provinciale imposta sul valore aggiunto di Piacenza

  • Wolters Kluwer

    Auslegung des Begriffs Tätigkeiten "im Rahmen der öffentlichen Gewalt" ; Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Unterwerfung der Einrichtungen des öffentlichen Rechts für die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegenden Tätigkeiten der Steuerpflicht; Verpflichtung ...

  • Judicialis

    Sechste Richtlinie vom 17. Mai 1977 Art. 4 Abs. 5

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Sechste Richtlinie vom 17. Mai 1977 Art. 4 Abs. 5
    Richtlinie 77/388 Art. 4 Abs. 5

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Neue Urteile des EuGH - 4. Einrichtungen des öffentlichen Rechts als Steuerpflichtige

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Mehrwertsteuer - Begriff des Steuerpflichtigen - Einrichtungen des öffentlichen Rechts.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1990, I-1869
  • DB 1991, 80
  • DB 1991, 81
 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 17.10.1989 - 231/87

    Ufficio distrettuale delle imposte dirette di Fiorenzuola d'Arda e.a / Comune di

    Auszug aus EuGH, 15.05.1990 - C-4/89
    6 Vorab ist festzustellen, daß die in der vorliegenden Rechtssache vorgelegten Fragen im wesentlichen mit den Fragen identisch sind, die dem Urteil des Gerichtshofes vom 17. Oktober 1989 in den verbundenen Rechtssachen 231/87 und 129/88 ( Gemeinde Carpaneto Piacentino und Gemeinde Rivergaro, Slg. 1989, 3233 ) zugrunde liegen.

    10 Gemäß dem Urteil vom 17. Oktober 1989 in den verbundenen Rechtssachen 231/87 und 129/88 ( Randnr. 15 ) lässt sich aufgrund der Ausübungsmodalitäten der Tätigkeiten bestimmen, inwieweit die öffentlichen Einrichtungen als Nichtsteuerpflichtige behandelt werden können.

  • EuGH, 16.09.2008 - C-288/07

    Isle of Wight Council u.a. - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 4 Abs. 5 -

    In Anbetracht der Natur der vorzunehmenden Prüfung ist es Sache des nationalen Gerichts, die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Tätigkeit anhand des oben aufgestellten Kriteriums zu beurteilen (Urteile vom 17. Oktober 1989, Comune di Carpaneto Piacentino u. a., Randnr. 16, vom 15. Mai 1990, Comune di Carpaneto Piacentino u. a., C-4/89, Slg. 1990, I-1869, Randnr. 11, und Fazenda Pública, Randnr. 23).
  • EuGH, 14.12.2000 - C-446/98

    Fazenda Pública

    In Bezug auf die letztgenannte Voraussetzung lässt sich der Umfang der Steuerbefreiung der öffentlichen Einrichtungen aufgrund der Modalitäten der Ausübung der jeweiligen Tätigkeiten bestimmen (Urteile vom 17. Oktober 1989 in den Rechtssachen 231/87 und 129/88, Comune di Carpaneto Piacentino u. a., Slg. 1989, 3233, Randnr. 15, und vom 15. Mai 1990 in der Rechtssache C-4/89, Comune di Carpaneto Piacentino u. a., Slg. 1990, I-1869, Randnr. 10).
  • BFH, 08.01.1998 - V R 32/97

    Abwasserbeseitigung durch Kommunen nicht steuerpflichtig

    a) Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 1 Richtlinie 77/388/EWG ist dahin auszulegen, daß es sich bei den Tätigkeiten "im Rahmen der öffentlichen Gewalt" um solche Tätigkeiten handelt, die die Einrichtungen des öffentlichen Rechts im Rahmen der eigens für sie geltenden rechtlichen Regelung ausüben; ausgenommen sind die Tätigkeiten, die sie unter den gleichen rechtlichen Bedingungen ausüben wie private Wirtschaftsteilnehmer (Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften --EuGH--, Urteile vom 17. Oktober 1989 Rs. 231/87 und 129/88 --Comune di Carpaneto Piacentino u.a.--, Slg. 1989, 3233, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 1991, 77, und vom 15. Mai 1990 Rs. C-4/89 --Comune di Carpaneto Piacentino u.a.--, Slg. 1990, I-1869).
  • FG Düsseldorf, 18.01.2006 - 5 K 6680/02

    Klärschlammentsorgung; Abwasserbeseitigung; Betriebskostenzuschuss; Organschaft;

    4 Abs. 5 Unterabs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG ist dahin auszulegen, dass es sich bei den Tätigkeiten "im Rahmen der öffentlichen Gewalt" um solche Tätigkeiten handelt, die die Einrichtungen des öffentlichen Rechts im Rahmen der eigens für sie geltenden rechtlichen Regelung ausüben; ausgenommen sind die Tätigkeiten, die sie unter den gleichen rechtlichen Bedingungen ausüben wie private Wirtschaftsteilnehmer (vgl. Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften - EuGH -, Urteile vom 17. Oktober 1989 Rs. 231/87 und 129/88 - Comune di Carpaneto Piacentino u.a. -, Slg. 1989, 3233, Umsatzsteuer-Rundschau - UR - 1991, 77; vom 15. Mai 1990 Rs. C-4/89 - Comune di Carpaneto Piacentino u.a. -, Slg. 1990, I-1869; vom 12. September 2000 Rs. C-276/97 - Kommission gegen Frankreich -, Slg. 2000, I-6251; BFH-Urteil vom 8. Januar 1998 V R 32/97, BFHE 185, 283, BStBl II 1998, 410).

    Ob die juristische Person des öffentlichen Rechts im Rahmen der eigens für sie geltenden öffentlich rechtlichen Sonderregelungen hoheitlich tätig wird, d.h. öffentliche Gewalt ausübt, richtet sich nicht nach dem Gegenstand und der Zielsetzung der Tätigkeit, sondern nach den Modalitäten der Ausübung der jeweiligen Tätigkeiten (EuGH-Urteile vom 14. Dezember 2000 Rs. C-446/98 - Camara Municipal do Porto, UR 2001, 108, Rz.16 u. 19; vom 15. Mai 1990 Rs. C-4/89 - Comune di Carpaneto Piacentino u.a. -, Slg. 1990, I-1869 " .

    Sollte die "FlussG" nach abfallrechtlichen Vorschriften zur Entsorgung der Klärschlämme verpflichtet gewesen sein, so beruhte diese Pflicht nicht auf Sonderrecht in dem Sinne, dass ihr eine Abfallbeseitigungspflicht im Rahmen einer eigens für sie als Körperschaft des öffentlichen Rechts geltenden rechtlichen Regelung auferlegt war; vielmehr war sie insoweit unter den gleichen rechtlichen Bedingungen tätig wie private Wirtschaftsteilnehmer (vgl. Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften - EuGH -, Urteile vom 17. Oktober 1989 Rs. 231/87 und 129/88 - Comune di Carpaneto Piacentino u.a. -, Slg. 1989, 3233, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 1991, 77; vom 15. Mai 1990 Rs. C-4/89 - Comune di Carpaneto Piacentino u.a. -, Slg. 1990, I-1869; vom 12. September 2000 Rs. C-276/97 - Kommission gegen Frankreich -, Slg. 2000, I-6251; BFH-Urteil vom 8. Januar 1998 V R 32/97, BFHE 185, 283, BStBl II 1998, 410).

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2006 - C-369/04

    Hutchison 3G u.a. - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Begriff der

    Nach den Feststellungen des Gerichtshofs im Urteil Comune di Carpaneto Piacentino sind die Mitgliedstaaten danach verpflichtet,.

    47 - Hierzu verweist der Gerichtshof auf die Urteile vom 17. Oktober 1989, Comune di Carpaneto Piacentino (zitiert in Fn. 30, Randnr. 15), und vom 15. Mai 1990, Comune di Carpaneto Piacentino u. a. (C-4/89, Slg. 1990, I-1869, Randnr. 10).

    53 - Vgl. Urteil vom 15. Mai 1990, Comune di Carpaneto Piacentino (C-4/89, zitiert in Fn. 47, Randnr. 11).

  • BFH, 13.07.2006 - V R 40/04

    Staatliche Milchquoten-Verkaufsstellen als Unternehmer

    c) Nach der Rechtsprechung des EuGH ist die Beurteilung, ob im Einzelfall die Voraussetzungen des Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 77/388/EWG vorliegen, Sache der nationalen Gerichte (vgl. EuGH-Urteile vom 14. Dezember 2000 C-446/98, CMP, Slg. 2000, I-11435, BFH/NV 2001, Beilage 1, 40, Randnr. 23; vom 6. Februar 1997 C-247/95, Marktgemeinde Welden, Slg. 1997, I-779, Umsatzsteuer- und Verkehrsteuer-Recht --UVR-- 1997, 130, Randnr. 21; vom 15. Mai 1990 C-4/89, Comune di Carpaneto Piacentino II, Slg. 1990, I-1869, UR 1991, 225, Randnr. 11).
  • EuGH, 06.02.1997 - C-247/95

    Finanzamt Augsburg-Stadt / Marktgemeinde Welden

    17 Bei den Tätigkeiten im Rahmen der öffentlichen Gewalt im Sinne des Artikels 4 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Sechsten Richtlinie handelt es sich um solche, die die Einrichtungen des öffentlichen Rechts im Rahmen der eigens für sie geltenden rechtlichen Regelung ausüben; ausgenommen sind die Tätigkeiten, die sie unter den gleichen rechtlichen Bedingungen ausüben wie private Wirtschaftsteilnehmer (Urteile vom 17. Oktober 1989 in den Rechtssachen 231/87 und 129/88, Ufficio distrettuale delle imposte dirette di Fiorenzuola d'Arda u. a., Slg. 1989, 3233, und vom 15. Mai 1990 in der Rechtssache C-4/89, Comune di Carpaneto Piacentino u. a., Slg. 1990, I-1869, Randnr. 8).
  • BFH, 01.07.2004 - V R 64/02

    USt: Zweckverband - Umwandlung Militärflughafen in Gewerbepark

    4 Abs. 5 Unterabs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG ist dahin auszulegen, dass es sich bei den Tätigkeiten "im Rahmen der öffentlichen Gewalt" um solche Tätigkeiten handelt, die die Einrichtungen des öffentlichen Rechts im Rahmen der eigens für sie geltenden rechtlichen Regelung ausüben; ausgenommen sind die Tätigkeiten, die sie unter den gleichen rechtlichen Bedingungen ausüben wie private Wirtschaftsteilnehmer (vgl. Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften --EuGH--, Urteile vom 17. Oktober 1989 Rs. 231/87 und 129/88 --Comune di Carpaneto Piacentino u.a.--, Slg. 1989, 3233, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 1991, 77; vom 15. Mai 1990 Rs. C-4/89 --Comune di Carpaneto Piacentino u.a.--, Slg. 1990, I-1869; vom 12. September 2000 Rs. C-276/97 --Kommission gegen Frankreich--, Slg. 2000, I-6251; BFH-Urteil vom 8. Januar 1998 V R 32/97, BFHE 185, 283, BStBl II 1998, 410).

    Hierauf kann sich der Kläger berufen (vgl. EuGH in Slg. 1989, 3233, und Slg. 1990, I-1869).

  • EuGH, 12.09.2000 - C-359/97

    Kommission / Vereinigtes Königreich

    Was die zweite Voraussetzung angeht, so handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteile vom 17. Oktober 1989 in den verbundenen Rechtssachen 231/87 und 129/88, Comune di Carpaneto Piacentino u. a., Slg. 1989, 3233, Randnr. 16, vom 15. Mai 1990 in der Rechtssache C-4/89, Comune di Carpaneto Piacentino u. a., Slg. 1990, I-1869, Randnr. 8, und vom 6. Februar 1997 in der Rechtssache C-247/95, Marktgemeinde Welden, Slg. 1997, I-779, Randnr. 17) bei den Tätigkeiten im Rahmen der öffentlichen Gewalt im Sinne des Artikels 4 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Sechsten Richtlinie um solche, die Einrichtungen des öffentlichen Rechts im Rahmen der eigens für sie geltenden rechtlichen Regelung ausüben; nicht dazu gehören Tätigkeiten, die sie unter den gleichen rechtlichen Bedingungen ausüben wie private Wirtschaftsteilnehmer.
  • Generalanwalt beim EuGH, 10.11.2022 - C-612/21

    Gmina O. - Vorabentscheidungsersuchen - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie

    31 Urteile vom 15. Mai 1990, Comune di Carpaneto Piacentino u. a. (C-4/89, EU:C:1990:204, Rn. 10), und vom 17. Oktober 1989, Comune di Carpaneto Piacentino u. a. (231/87 und 129/88, EU:C:1989:381, Rn. 15).

    34 Urteile vom 15. Mai 1990, Comune di Carpaneto Piacentino u. a. (C-4/89, EU:C:1990:204, Rn. 10), und vom 17. Oktober 1989, Comune di Carpaneto Piacentino u. a. (231/87 und 129/88, EU:C:1989:381, Rn. 15).

  • EuGH, 12.09.2000 - C-276/97

    Kommission / Frankreich

  • BFH, 21.03.1995 - XI R 33/94

    Vorsteuerabzug - Optionsrecht - Steuerbefreite Tätigkeit

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.06.2015 - C-174/14

    Saudaçor - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie

  • BFH, 10.12.1992 - V R 3/88

    Öffentlich-rechtliches Gemeindeparkhaus als Gewerbebetrieb

  • EuGH, 12.09.2000 - C-358/97

    Kommission / Irland

  • EuGH, 12.09.2000 - C-408/97

    Kommission / Niederlande

  • FG Düsseldorf, 26.05.1999 - 5 K 457/95

    Eingliederung in den Unternehmensbereich als Voraussetzung der wirtschaftlichen

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.06.2000 - C-446/98

    Fazenda Pública

  • FG München, 30.01.2008 - 14 K 161/07

    Unternehmerische Tätigkeit einer Kommune durch den Einsatz eines Werbemobils

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2006 - C-284/04

    NACH ANSICHT VON GENERALANWÄLTIN KOKOTT IST DIE STAATLICHE VERSTEIGERUNG VON

  • EuGH, 12.09.2000 - C-260/98

    Kommission / Griechenland

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.11.2022 - C-616/21

    Gmina L. - Vorabentscheidungsersuchen - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.07.2009 - C-246/08

    Kommission / Finnland - Vertragsverletzungsverfahren - Mehrwertsteuer - Begriff

  • FG Brandenburg, 19.03.1997 - 1 K 1491/95

    Steuerliche Behandlung der Abfall- und Abwasserentsorgung

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.06.2008 - C-288/07

    Isle of Wight Council u.a. - Mehrwertsteuer - Tätigkeiten einer Einrichtung des

  • BFH, 16.12.1992 - V B 74/92

    Nichtzulasungsbeschwerdemit der Behauptung der grundsätzlichen Bedeutung der

  • BFH, 24.02.1994 - V R 25/92

    Umsatzsteuerpflichtigkeit einer Personalgestellung im Rahmen eines Betriebes

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.10.1996 - C-247/95

    Finanzamt Augsburg-Stadt gegen Marktgemeinde Welden. - Sechste

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   Generalanwalt beim EuGH, 28.03.1990 - C-4/89   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1990,17570
Generalanwalt beim EuGH, 28.03.1990 - C-4/89 (https://dejure.org/1990,17570)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 28.03.1990 - C-4/89 (https://dejure.org/1990,17570)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 28. März 1990 - C-4/89 (https://dejure.org/1990,17570)
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    Comune di Carpaneto Piacentino u. a. gegen Ufficio provinciale imposta sul valore aggiunto di Piacenza.

    Mehrwertsteuer - Begriff des Steuerpflichtigen - Einrichtungen des öffentlichen Rechts

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  • Slg. 1990, I-1869
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 17.10.1989 - 231/87

    Ufficio distrettuale delle imposte dirette di Fiorenzuola d'Arda e.a / Comune di

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.03.1990 - C-4/89
    meine Herren Richter! 1. Keiner der Beteiligten, die im Rahmen der vorliegenden Rechtssache Erklärungen eingereicht haben, hat es versäumt, auf die Ähnlichkeit der Vorlagefragen mit denen in den verbundenen Rechtssachen 231/87 und 129/88 hinzuweisen.

    Bei näherem Hinsehen ergibt sich sogar, daß die vorliegenden Fragen und ihre Begründung teilweise den gleichen Wortlaut haben wie die Fragen 2 a bis d in der Rechtssache 129/88.

    18. Ich schlage Ihnen demgemäß vor, die ersten beiden Fragen dahin zu beantworten, daß Sie zunächst die Antwort auf die erste Frage in den verbundenen Rechtssachen 231/87 und 129/88 wiederholen und dann folgendes hinzufügen:.

    Was die Frage c betrifft, könnten Sie entweder einfach die Antwort wiederholen, die Sie in Nr. 2 des Tenors Ihres Urteils in den verbundenen Rechtssachen 231/87 und 129/88 gegeben haben, oder aber diese leicht umformulieren, damit sie besser der ausdrücklichen Bedeutung der Frage Rechnung trägt, die nicht so sehr dahin geht, unter welchen Voraussetzungen die Mitgliedstaaten in Abweichung von Artikel 4 Absatz 5 Unterabsatz 1 verpflichtet sind, die Steuerpflicht der Gemeinden zu gewährleisten, sondern eher dahin, unter welchen Voraussetzungen die Gemeinden darauf Anspruch haben, daß die von ihnen "im Rahmen der öffentlichen Gewalt" ausgeübten Tätigkeiten ungeachtet des Unterabsatzes 2 dieser Bestimmung nicht der Steuerpflicht unterworfen werden.

    24. Was die Frage d betrifft, schlage ich Ihnen vor, die Antwort zu wiederholen, die Sie in Nr. 3 des Tenors ihres Urteils in den verbundenen Rechtssachen 231/87 und 129/88 gegeben haben, gegebenenfalls mit der in Randnummer 27 dieses Urteils enthaltenen Präzisierung, daß die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 Absatz 5 Unterabsatz 3 der Sechsten Richtlinie nicht verpflichtet sind, die in Anhang D aufgeführten Tätigkeiten von der Steuerpflicht zu befreien, sofern ihr Umfang unbedeutend ist, und daß "sie folglich auch nicht verpflichtet sind, für die betreffenden Tätigkeiten eine untere Besteuerungsgrenze festzusetzen".

    - Die hervorgehobenen Passagen sind Änderungen und Hinzufügungen, die ich zu den Antworten in den verbundenen Rechtssachen 231/87 und 129/88 vorschlage.

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