Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 26.06.1990

Rechtsprechung
   EuGH, 18.09.1990 - C-228/89   

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https://dejure.org/1990,1081
EuGH, 18.09.1990 - C-228/89 (https://dejure.org/1990,1081)
EuGH, Entscheidung vom 18.09.1990 - C-228/89 (https://dejure.org/1990,1081)
EuGH, Entscheidung vom 18. September 1990 - C-228/89 (https://dejure.org/1990,1081)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    Farfalla Flemming / Hauptzollamt München-West

    Gemeinsamer Zolltarif - Tarifpositionen - Kunstgegenstände im Sinne von Kapitel 99 - Als Paperweights bezeichnete, mit zwei - oder dreidimensionalen Motiven verzierte Glaskugeln mit einer Standfläche - Ausschluß - Tarifierung nach ihrer Beschaffenheit

  • EU-Kommission

    Farfalla Flemming / Hauptzollamt München-West

  • Wolters Kluwer

    Gemeinsamer Zolltarif - Tarifpositionen - Kunstgegenstände im Sinne von Kapitel 99 - Als Paperweights bezeichnete, mit zwei - oder dreidimensionalen Motiven verzierte Glaskugeln mit einer Standfläche - Ausschluß - Tarifierung nach ihrer Beschaffenheit

  • Judicialis

    EWG-Vertrag Art. 177; ; GZT Vorschrift 3 zu Kapitel 99; ; GZT Tarifnummer 99.01

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gemeinsamer Zolltarif - Tarifpositionen - Kunstgegenstände im Sinne von Kapitel 99 - Als Paperweights bezeichnete, mit zwei - oder dreidimensionalen Motiven verzierte Glaskugeln mit einer Standfläche - Ausschluß - Tarifierung nach ihrer Beschaffenheit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Gemeinsamer Zolltarif - Tarifnummern 70.13, 99.01 und 99.03 - Paperweights.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1990, I-3387
  • NJW 1991, 1469
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 27.10.1977 - 23/77

    Westfälischer Kunstverein / Hauptzollamt Münster

    Auszug aus EuGH, 18.09.1990 - C-228/89
    12 Zur Beantwortung dieser Fragen ist vorab darauf hinzuweisen, daß die Abgrenzung der Tarifnummern nicht auf Eigenschaften abstellen kann, die im wesentlichen nach subjektiven und sich wandelnden Kriterien bestimmt werden, sondern daß objektive Merkmale heranzuziehen sind, auf die der GZT aus Gründen der Praktikabilität und Rechtssicherheit ausgerichtet ist ( siehe Urteile vom 27. Oktober 1977 in der Rechtssache 23/77, Westfälischer Kunstverein, Slg. 1977, 1985, Randnr. 3, und vom 13. Dezember 1989 in der Rechtssache C-1/89, Raab, Slg. 1989, 4423, Randnr. 25 ).
  • EuGH, 10.10.1985 - 252/84

    Collector Guns / Hauptzollamt Koblenz

    Auszug aus EuGH, 18.09.1990 - C-228/89
    13 Wie der Gerichtshof wiederholt ausgeführt hat, ist nämlich das entscheidende Kriterium für die Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Tarifnummern des GZT und in den Vorschriften zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind ( siehe z. B. Urteile vom 10. Oktober 1985 in der Rechtssache 200/84, Daiber, Slg. 1985, 3363, Randnr. 13, und in der Rechtssache 252/84, Collector Guns, Slg. 1985, 3387, Randnr. 10 ).
  • EuGH, 10.10.1985 - 200/84

    Daiber / Hauptzollamt Reutlingen

    Auszug aus EuGH, 18.09.1990 - C-228/89
    13 Wie der Gerichtshof wiederholt ausgeführt hat, ist nämlich das entscheidende Kriterium für die Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Tarifnummern des GZT und in den Vorschriften zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind ( siehe z. B. Urteile vom 10. Oktober 1985 in der Rechtssache 200/84, Daiber, Slg. 1985, 3363, Randnr. 13, und in der Rechtssache 252/84, Collector Guns, Slg. 1985, 3387, Randnr. 10 ).
  • EuGH, 13.12.1989 - C-1/89

    Raab / Hauptzollamt Berlin-Packhof

    Auszug aus EuGH, 18.09.1990 - C-228/89
    12 Zur Beantwortung dieser Fragen ist vorab darauf hinzuweisen, daß die Abgrenzung der Tarifnummern nicht auf Eigenschaften abstellen kann, die im wesentlichen nach subjektiven und sich wandelnden Kriterien bestimmt werden, sondern daß objektive Merkmale heranzuziehen sind, auf die der GZT aus Gründen der Praktikabilität und Rechtssicherheit ausgerichtet ist ( siehe Urteile vom 27. Oktober 1977 in der Rechtssache 23/77, Westfälischer Kunstverein, Slg. 1977, 1985, Randnr. 3, und vom 13. Dezember 1989 in der Rechtssache C-1/89, Raab, Slg. 1989, 4423, Randnr. 25 ).
  • BFH, 08.01.2003 - VII R 11/02

    Ermäßigter Steuersatz für Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst auch bei

    Die nach Vorlagen des Klägers hergestellten Skulpturen stellen sich daher als persönliche Schöpfungen dar, mit denen einem ästhetischen Ideal Ausdruck verliehen werden soll (vgl. EuGH-Urteil vom 18. September 1990 Rs. C-228/89 --Farfalla Flemming--, EuGHE 1990, I-3387 Rdnr. 18; Senatsurteil vom 26. November 1996 VII R 54/96, BFH/NV 1997, 724).

    9703 KN führt (vgl. EuGH-Urteil in EuGHE 1990, I-3387 Rdnr. 16).

    Den Charakter von Handelswaren haben Gegenstände, die sich in einer zumindest potentiellen wirtschaftlichen Wettbewerbssituation mit anderen ähnlichen Erzeugnissen industrieller oder handwerklicher Herstellung befinden und nach ihrer äußeren Gestaltung vergleichbaren, industriell oder handwerklich hergestellten Erzeugnissen ähneln (vgl. EuGH-Urteil in EuGHE 1990, I-3387 Rdnr. 19 und 20; BFH-Urteil vom 9. Dezember 1993 V R 89/93, BFH/NV 1995, 443, 444).

    Die Ware muss nämlich immer noch nach ihrer äußeren Gestaltung vergleichbaren industriell oder handwerklich hergestellten Erzeugnissen ähneln (EuGH-Urteil in EuGHE 1990, I-3387 Rdnr. 20).

    Unbeschadet dessen ist die Auslegung der Anm. 3 zu Kap. 97 KN durch das zwischenzeitlich ergangene EuGH-Urteil in EuGHE 1990, I-3387 verbindlich geklärt.

  • FG Münster, 14.03.2002 - 5 K 7990/99

    Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes für die Lieferung von Kunstgegenständen;

    Denn die Abgrenzung der Tarifpositionen stellt nicht auf Eigenschaften ab, die im wesentlichen nach subjektiven und sich wandelnden Kriterien bestimmt werden (vgl. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften - EuGH - vom 18.9.1990 Rechtssache - Rs. - C-228/89, Abs. 12, Amtliche Sammlung der Entscheidungen des EuGH - EuGHE - 1990, I-3387, zum Gemeinsamen Zolltarif).

    Dieser besteht darin, nur solche Werke zu begünstigen, die wirtschaftlich weder untereinander noch mit anderen Gegenständen in Wettbewerb stehen, weil es sich bei ihnen um ganz persönliche Schöpfungen handelt, mit denen die Künstler einem ästhetischen Ideal Ausdruck verleihen (EuGH Rs. C-228/89 Abs. 18).

    Eine solche Zollfreiheit ist daher für Gegenstände, die sich in einer zumindest potenziellen wirtschaftlichen Wettbewerbsposition mit anderen ähnlichen Erzeugnissen industrieller oder handwerklicher Herstellung befinden, nicht gerechtfertigt (EuGH Rs. C-228/89 Abs. 19).

    Da sich die Zollbehörden bei der Tarifierung nur auf objektive Kriterien stützen können, die sich aus den äußeren Merkmalen der Waren ergeben, müssen diese Waren, auch wenn sie von Künstlern handgefertigt sind, immer dann als Handelswaren im Sinne der Anmerkung 3 zu Kapitel 97 angesehen werden, wenn sie nach ihrer äußeren Gestaltung vergleichbaren industriell oder handwerklich hergestellten Erzeugnissen ähneln (EuGH Rs. C-228/89 Abs. 20; Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 26.11.1996 VII R 54/96, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 1997, 724).

    Erzeugnisse sind als Handelswaren im Sinne der Anmerkung 3 zu Kapitel 97 anzusehen, wenn sie nach ihrer äußeren Gestaltung vergleichbaren industriell oder handwerklich hergestellten Erzeugnissen ähneln (vgl. EuGH Rs. C-228/89 Abs. 20).

  • FG Düsseldorf, 29.09.2000 - 4 K 3130/99

    Einfuhrumsatzsteuer; Ermäßigter Steuersatz; Tarifierung; Gemälde; Gewerbliches

    Ferner kommt es nicht darauf an, ob dem Wandschirm künstlerischer Charakter zugeschrieben werden kann (vgl. hierzu etwa: EuGH, Urteil vom 18. September 1990 - Rs. C-228/89 - Slg. 1990, I-3387 (3406)).

    Denn der Preis für eine Ware ist kein geeignetes Kriterium für deren Einreihung in die KN (vgl. EuGH, Urteil vom 18. September 1990 - Rs. C-228/89 - a.a.O. (3407 f.)).

    Für die Einreihung des Wandschirms in die KN kommt es ferner nicht auf den (derzeitigen) Verwendungszweck der Ware an (vgl. EuGH, Urteil vom 18. September 1990 - Rs. C-228/89 - a.a.O. (3407)).

    Ein gewerbliches Erzeugnis kann daher nicht angenommen werden, wenn es sich um eine persönliche Schöpfung handelt, mit der ein Künstler einem ästhetischen Ideal Ausdruck verleihen will (vgl. EuGH, Urteil vom 18. September 1990 Rs. C-228/89 - a.a.O. (3407)).

  • BFH, 12.09.2013 - VII B 5/13

    Tarifierung von (Kunst-) Handwerksarbeiten mit der Bezeichnung "Alebrijes

    So hat der beschließende Senat --im Anschluss an die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. Urteil vom 18. September 1990 C-228/89 --Farfalla Flemming--, Slg. 1990, I-3387, Rz 18)-- entschieden, dass Bildhauerarbeiten im Sinne dieser Tarifposition höchstpersönliche Schöpfungen sind, mit denen der Künstler einem ästhetischen Ideal Ausdruck verleiht.
  • BFH, 20.06.2011 - VII B 258/10

    Kein ermäßigter Umsatzsteuersatz für die Lieferung als Tätowiervorlage dienender

    Denn das FG beruft sich insofern (mittelbar) auf ein Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 18. September 1990 C-228/89 --Farfalla Flemming-- (Slg. 1990, I-3387, Rz 20), der sich mit diesem Abgrenzungskriterium auf die Anm. 3 zu Kap. 97 (seinerzeit Kap. 99) bezieht, die nach ihrem Wortlaut nur Bildhauerarbeiten betrifft, um die es im Streitfall nicht geht.
  • FG Düsseldorf, 26.06.2002 - 4 K 4798/00

    Tarifierung; Sammlungsstück; Gebrauchsgegenstand; Völkerkundlicher Wert; Zoll;

    Der Grund, warum die KN für bestimmte Kunstwerke Zollfreiheit vorsieht, besteht darin, dass diese Werke, da es sich um ganz persönliche Schöpfungen handelt, mit denen Künstler einem ästhetischen Ideal Ausdruck verleihen, wirtschaftlich weder untereinander noch mit anderen Gegenständen im Wettbewerb stehen (vgl. EuGH , Urteil v. 18. September 1990, C-228/89, Rz. 18, ZfZ 1991, 43 f., 43; Urteil v. 8. November 1990, C-231/89, Rz. 33, ZfZ 1991, 44 f., 44).

    Dementsprechend dient die Qualifizierung einer Ware als Kunstwerk der Abgrenzung zur Handelsware, zu Erzeugnissen, die sich zumindest in einer wirtschaftlichen Wettbewerbssituation mit anderen ähnlichen Erzeugnissen industrieller oder handwerklicher Herstellung befinden (vgl. EuGH , Urteil v. 18. September 1990, C-228/89, Rz. 19; BFH Beschluss v. 12. Dezember 1996, VII S 22/96, BFH/NV 1997, 319 f.; Urteil v. 26. November 1996, VII R 54/96, BFH/NV 1997, 724 f.; Urteil v. 16. November 1993, VII R 28/93, BFH/NV 1994, 674 ff.).

  • FG Düsseldorf, 12.06.2002 - 4 K 4798/00

    Verfahrensrechtliche Voraussetzungen einer finanzgerichtlichen Entscheidung im

    Der Grund, warum die KN für bestimmte Kunstwerke Zollfreiheit vorsieht, besteht darin, dass diese Werke, da es sich um ganz persönliche Schöpfungen handelt, mit denen Künstler einem ästhetischen Ideal Ausdruck verleihen, wirtschaftlich weder untereinander noch mit anderen Gegenständen im Wettbewerb stehen (vgl. EuGH, Urteil v. 18. September 1990, C-228/89, Rz. 18, ZfZ 1991, 43 f., 43; Urteil v. 8. November 1990, C-231/89, Rz. 33, ZfZ 1991, 44 f., 44).

    Dementsprechend dient die Qualifizierung einer Ware als Kunstwerk der Abgrenzung zur Handelsware, zu Erzeugnissen, die sich zumindest in einer wirtschaftlichen Wettbewerbssituation mit anderen ähnlichen Erzeugnissen industrieller oder handwerklicher Herstellung befinden (vgl. EuGH, Urteil v. 18. September 1990, C-228/89, Rz. 19; BFH Beschluss v. 12. Dezember 1996, VII S 22/96, BFH/NV 1997, 319 f.; Urteil v. 26. November 1996, VII R 54/96, BFH/NV 1997, 724 f.; Urteil v. 16. November 1993, VII R 28/93, BFH/NV 1994, 674 ff.).

  • BFH, 26.11.1996 - VII R 54/96

    Berechnung des Umsatzsteuersatzes für "Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst"

    Bildhauerarbeiten mit dem Charakter einer Handelsware (z. B. handwerkliche Erzeugnisse), d. h. Waren, die nach ihrer äußeren Gestaltung vergleichbaren industriell oder handwerklich hergestellten Erzeugnissen ähneln, mit denen sie zumindest potentiell in einem wirtschaftlichen Wettbewerb stehen, fallen danach nicht unter die vorbezeichnete Position (EuGH, Urteil vom 18. September 1990 C-228/89, EuGHE 1990, I-3401, 3407).
  • FG Baden-Württemberg, 22.06.2015 - 14 K 3317/13

    Umsatzsteuersatz für "Feuerschalen": Abgrenzung Handelware von

    Überwiegt nach dem Gesamtbild des Gegenstands, d.h. seiner äußeren Gestaltung, der Charakter als Handelsware, tritt er somit zumindest potentiell in einen wirtschaftlichen Wettbewerb mit vergleichbaren industriellen oder handwerklichen Erzeugnissen, liegt jedoch die Position 9703 GZT nicht vor (EuGH-Urteil vom 18. September 1990 C-228/89, NJW 1991, 1469; BFH-Urteil vom 8. Januar 2003 VII R 11/02, a.a.O.).
  • FG Hamburg, 23.11.2012 - 4 K 281/11

    Zolltarifrecht: Einreihung von "Alebrijes", bemalten Holzfiguren

    Der EuGH hat in einem Urteil vom 18.09.1990 (C-228/89) zum seinerzeitigen Zolltarif, der für die hier interessierende Frage den heutigen Vorschriften entspricht, herausgestellt, dass der Umstand, dass einem Gegenstand ein künstlerischer Charakter zugeschrieben werden könne, nicht zwangsläufig dessen Zuordnung als Kunstgegenstand im Sinne des Zolltarifs zur Folge habe.
  • Generalanwalt beim EuGH, 23.03.1995 - C-459/93

    Hauptzollamt Hamburg-St. Annen gegen Thyssen Haniel Logistic GmbH. - Gemeinsamer

  • BFH, 12.12.1996 - VII S 22/96

    Abhängigkeit der Aussetzung der Vollziehung eines angefochtenen Steuerbescheides

  • BFH, 28.04.1992 - VII R 92/91

    Verfassungsmäßigkeit der Beschränkung einer Steuerermäßigung auf Umsätze von

  • FG München, 22.03.1996 - 14 K 1299/93

    Anspruch auf Änderung eines Umsatzsteuerbescheides; Voraussetzungen für die

  • BFH, 09.12.1993 - V R 89/93

    Tarifierung von Bildhauerarbeiten mit dem Charakter einer Handelsware

  • BFH, 16.11.1993 - VII R 28/93

    Voraussetzungen für das Vorliegen von Originalerzeugnissen der Bildhauerkunst

  • FG Sachsen-Anhalt, 18.06.2015 - 1 K 288/13

    Anwendung des ermäßigten Steuersatzes bei der Lieferung eines "Theaterdrachens"

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.02.1992 - C-246/90

    Parma Handelsgesellschaft mbH gegen Hauptzollamt Bad Reichenhall. - Sauerkirschen

  • BFH, 05.11.1991 - VII R 80/89

    Tarifierung von vollständig mit der Hand geschaffener Collagen

  • FG München, 04.07.1996 - 14 K 3599/95

    Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes bei Umsätzen mit Sammlerpuppen;

  • FG München, 24.04.2007 - 14 V 306/07

    Einreihung als gewürztes Fleisch

  • FG München, 09.07.2003 - 3 K 4999/00

    Tarifierung von Putenfleisch

  • FG München, 07.03.1996 - 14 K 1556/92

    Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für Umsätze von hergestellten

  • FG Baden-Württemberg, 07.08.2008 - 14 K 18/05

    Sakrale Gegenstände als Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst - ermäßigter

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   Generalanwalt beim EuGH, 26.06.1990 - C-228/89   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1990,20235
Generalanwalt beim EuGH, 26.06.1990 - C-228/89 (https://dejure.org/1990,20235)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 26.06.1990 - C-228/89 (https://dejure.org/1990,20235)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 26. Juni 1990 - C-228/89 (https://dejure.org/1990,20235)
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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    Farfalla Flemming und Partner gegen Hauptzollamt München-West.

    Gemeinsamer Zolltarif - Tarifnummern 70.13, 99.01 und 99.03 - Paperweights

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1990, I-3387
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 10.10.1985 - 252/84

    Collector Guns / Hauptzollamt Koblenz

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.06.1990 - C-228/89
    1989, 4423, Randnr. 25, und Urteil vom 27. Oktober 1977 in der Rechtssache 23/77, Westfälischer Kunstverein, Slg. 1977, 1985, Randnr. 3.3 - Urteil vom 10. Oktober 1985 in der Rechtssache 200/84, Daiber, Slg. 1985, 3363, Randnr. 15, und Urteil vom 10. Oktober 1985 in der Rechtssache 252/84, Collector Guns, Slg. 1985, 3387, Randnr. 12.4 - Urteil vom 10. Oktober 1985, Daiber, a. a. O., Randnr. 15, und vom 10. Oktober 1985, Collector Guns, a. a. O., Randnr. 12.
  • EuGH, 27.10.1977 - 23/77

    Westfälischer Kunstverein / Hauptzollamt Münster

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.06.1990 - C-228/89
    1989, 4423, Randnr. 25, und Urteil vom 27. Oktober 1977 in der Rechtssache 23/77, Westfälischer Kunstverein, Slg. 1977, 1985, Randnr. 3.3 - Urteil vom 10. Oktober 1985 in der Rechtssache 200/84, Daiber, Slg. 1985, 3363, Randnr. 15, und Urteil vom 10. Oktober 1985 in der Rechtssache 252/84, Collector Guns, Slg. 1985, 3387, Randnr. 12.4 - Urteil vom 10. Oktober 1985, Daiber, a. a. O., Randnr. 15, und vom 10. Oktober 1985, Collector Guns, a. a. O., Randnr. 12.
  • EuGH, 10.10.1985 - 200/84

    Daiber / Hauptzollamt Reutlingen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.06.1990 - C-228/89
    1989, 4423, Randnr. 25, und Urteil vom 27. Oktober 1977 in der Rechtssache 23/77, Westfälischer Kunstverein, Slg. 1977, 1985, Randnr. 3.3 - Urteil vom 10. Oktober 1985 in der Rechtssache 200/84, Daiber, Slg. 1985, 3363, Randnr. 15, und Urteil vom 10. Oktober 1985 in der Rechtssache 252/84, Collector Guns, Slg. 1985, 3387, Randnr. 12.4 - Urteil vom 10. Oktober 1985, Daiber, a. a. O., Randnr. 15, und vom 10. Oktober 1985, Collector Guns, a. a. O., Randnr. 12.
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