Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 12.06.1991

Rechtsprechung
   EuGH, 03.10.1991 - C-261/89   

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https://dejure.org/1991,1442
EuGH, 03.10.1991 - C-261/89 (https://dejure.org/1991,1442)
EuGH, Entscheidung vom 03.10.1991 - C-261/89 (https://dejure.org/1991,1442)
EuGH, Entscheidung vom 03. Oktober 1991 - C-261/89 (https://dejure.org/1991,1442)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    Italien / Kommission

    EWG-Vertrag, Artikel 92 Absatz 1
    1. Staatliche Beihilfen - Begriff - Finanzhilfen eines Mitgliedstaats für ein Unternehmen - Beurteilungskriterium - Handlungsweise eines vernünftigen privaten Kapitalgebers - Bestimmung der finanziellen Maßnahme für Produktivinvestitionen - Unbeachtlich

  • EU-Kommission

    Italien / Kommission

  • Wolters Kluwer

    Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 90/224/EWG ; Kapitalzuweisungen der öffentlichen Hand an Unternehmen als staatliche Beihilfen; Veranlassung eines privaten Investors zur Aufwendung hoher Beträge durch gute Aussichten; Grundsatz der Gleichbehandlung von ...

  • Judicialis

    Entscheidung 90/224/EWG vom 24. Mai 1989; ; EWG-Vertrag Art. 92

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Staatliche Beihilfen - Begriff - Finanzhilfen eines Mitgliedstaats für ein Unternehmen - Beurteilungskriterium - Handlungsweise eines vernünftigen privaten Kapitalgebers - Bestimmung der finanziellen Maßnahme für Produktivinvestitionen - Unbeachtlich

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1991, I-4437
 
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Wird zitiert von ... (34)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 21.03.1991 - 303/88

    Italien / Kommission

    Auszug aus EuGH, 03.10.1991 - C-261/89
    15 Zu der Berufung auf den Grundsatz der Gleichbehandlung von privaten und staatlichen Unternehmen ist darauf hinzuweisen, daß, wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-303/88 (Italien/Kommission, "ENI-Lanerossi", Slg. 1991, I-1433, Randnr. 20) ausgeführt hat, aus diesem Grundsatz folgt, daß Mittel, die der Staat einem Unternehmen direkt oder indirekt unter normalen Marktbedingungen zur Verfügung stellt, nicht als staatliche Beihilfen anzusehen sind.
  • EuGH, 21.03.1991 - C-305/89

    Italien / Kommission

    Auszug aus EuGH, 03.10.1991 - C-261/89
    8 Angesichts dieses Vorbringens ist zunächst darauf hinzuweisen, daß nach ständiger Rechtsprechung Kapitalzuweisungen der öffentlichen Hand, in welcher Form auch immer, an Unternehmen staatliche Beihilfen darstellen können, wenn die Voraussetzungen des Artikels 92 EWG-Vertrag erfuellt sind, und daß, um festzustellen, ob solche Maßnahmen den Charakter staatlicher Beihilfen haben, zu prüfen ist, ob ein privater Investor von vergleichbarer Grösse wie die Verwaltungseinrichtungen des öffentlichen Sektors in vergleichbarer Lage hätte veranlasst werden können, Kapitalhilfen dieses Umfangs zu gewähren (Urteil vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-305/89, Italien/Kommission, "Alfa Romeo", Slg. 1991, I-1603, Randnrn.
  • EuGH, 16.05.2002 - C-482/99

    Frankreich / Kommission

    Daher ist nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung zu prüfen, ob ein privater Investor von vergleichbarer Größe wie die Einrichtungen des öffentlichen Sektors unter den gleichen Umständen hätte veranlasst werden können, Kapitalhilfen dieses Umfangs zu gewähren (Urteile vom 3. Oktober 1991 in der Rechtssache C-261/89, Italien/Kommission, Slg. 1991, I-4437, Randnr. 8, vom 14. September 1994 in den verbundenen Rechtssachen C-278/92 bis C-280/92, Spanien/Kommission, Randnr. 21, und vom 14. September 1994 in der Rechtssache C-42/93, Spanien/Kommission, Slg. 1994, I-4175, Randnr. 13), wobei insbesondere die zum Zeitpunkt dieser Hilfen verfügbaren Informationen und vorhersehbaren Entwicklungen zu berücksichtigen sind.
  • EuG, 06.03.2002 - T-127/99

    Diputación Foral de Álava / Kommission

    So verhielte es sich nur, wenn das Verhalten der Gasteizko Industria nicht dem normalen Verhalten eines Privatunternehmens entspräche (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 3. Oktober 1991 in der Rechtssache C-261/89, Italien/Kommission, Slg. 1991, I-4437, Randnr. 8).

    Insoweit sei auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes und des Gerichts (Urteile des Gerichtshofes vom 2. Juli 1974 in der Rechtssache 173/73, Italien/Kommission, Slg. 1974, 709, Randnr. 27, und vom 17. Juni 1999 in der Rechtssache C-75/97, Belgien/Kommission, Slg. 1999, I-3671, Randnr. 34; Urteil CETM/Kommission, zitiert oben in Randnr. 144, Randnr. 52) und auf die Entscheidung 96/369/EG der Kommission vom 13. März 1996 über eine steuerliche Beihilfe in Form einer Abschreibungsregelung zugunsten der deutschen Luftverkehrsunternehmen (ABl. L 146, S. 42) zu verweisen.

    Jedoch setzt die Rechtfertigung einer spezifischen steuerlichen Maßnahme durch das Wesen oder den Aufbau des Steuersystems voraus, dass diese Maßnahme mit der inneren Logik des allgemeinen Steuersystems im Einklang steht (vgl. in diesem Sinne Urteil Belgien/Kommission, zitiert oben in Randnr. 162, Randnr. 39, und Schlussanträge von Generalanwalt La Pergola in dieser Rechtssache, Nr. 8; vgl. auch Schlussanträge von Generalanwalt Ruiz-Jarabo Colomer vom 17. September 1998 in der Rechtssache C-6/97, Italien/Kommission, Slg. 1999, I-2981, Nr. 27).

    Dann wäre aber die Einhaltung der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit sowohl gegenüber den Mitgliedstaaten als auch gegenüber den Wirtschaftsteilnehmern gefährdet, da die individuellen Beihilfen, die der Entscheidung über die Genehmigung der Beihilferegelung in vollem Umfang entsprechen, von der Kommission jederzeit wieder in Frage gestellt werden könnten (Urteil des Gerichtshofes vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C-47/91, Italien/Kommission, Slg. 1994, I-4635, Randnr. 24; Urteil des Gerichts vom 27. April 1995 in der Rechtssache T-442/93, AAC u. a./Kommission, Slg. 1995, II-1329, Randnr. 86).

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.12.1991 - C-294/90

    British Aerospace Public Ltd Company und Rover Group Holdings plc gegen

    In dem kürzlich ergangenen Urteil in der Rechtssache C-261/89 (20) hat der Gerichtshof nämlich anerkannt, daß die Kommission eine Beihilfe auf der Grundlage der Überlegung für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklären kann, daß diese Beihilfe gegen eine vorhergehende Entscheidung verstösst, in der die Beihilfe unter der Bedingung genehmigt wurde, daß während eines bestimmten Zeitraums keine weiteren Beihilfen gewährt würden.

    Sie sprechen auch nicht dagegen (siehe das in Nr. 10 genannte Urteil in der Rechtssache C-261/89), daß in der neuen Entscheidung die Vereinbarkeit der zusätzlichen finanziellen Vergünstigungen mit dem Gemeinsamen Markt anhand der früheren Entscheidung beurteilt wird.

    Wenn eine solche neue Entscheidung getroffen wird, muß die Beurteilung der Kommission - auch in dem letztgenannten Fall, wie der Gerichtshof in dem oben in Nr. 10 genannten Urteil in der Rechtssache C-261/89 verdeutlicht hat - jedoch im Verfahren des Artikels 93 Absatz 2 erfolgen, d. h. nach Aufforderung der Beteiligten zur Äusserung und deren Anhörung.

    Die Klägerinnen haben hiergegen kein sachliches Argument vorgebracht und ausserdem keinerlei Umstände vorgetragen (siehe das in Nr. 10 genannte Urteil in der Rechtssache C-261/89), aus denen sich ergeben könnte, daß sich die tatsächliche Situation nach Erlaß der Entscheidung 89/58 dergestalt verändert hätte, daß die in dieser Entscheidung vollzogene Beurteilung nicht länger für die gegenwärtig in Frage stehenden Beihilfen gelten würde.

    (20) Urteil vom 3. Oktober 1991 (Italien/Kommission, Slg. 1991, I-4437).

  • EuG, 20.04.1999 - T-305/94

    DAS GERICHT BESTÄTIGT IM GROSSEN UND GANZEN DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT

    Nach Ansicht von SAV hätte das frühere Verfahren nur dann in dem Abschnittwiederaufgenommen werden dürfen, in dem der Fehler aufgetreten sei, wenn esauf den neuesten Stand gebracht worden wäre, was bedeute, daß die Kommission die zwischenzeitlich eingetretenen tatsächlichen und rechtlichen Änderungen hätteberücksichtigen müssen (Urteile des Gerichtshofes vom 3. Oktober 1991 in derRechtssache C-261/89, Italien/Kommission, Slg. 1991, I-4437, British Aerospace undRover/Kommission, Schlußanträge des Generalanwalts Van Gerven in dieserRechtssache, Slg. 1992, I-504, Nrn. 10 und 12).
  • EuGH, 08.05.2003 - C-328/99

    Italien / Kommission

    Daher ist nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung zu prüfen, ob ein privater Investor von vergleichbarer Größe wie die Einrichtungen des öffentlichen Sektors unter den gleichen Umständen hätte veranlasst werden können, Kapital in diesem Umfang zuzuführen (Urteile vom 3. Oktober 1991 in der Rechtssache C-261/89, Italien/Kommission, Slg. 1991, I-4437, Randnr. 8, Spanien/Kommission, Randnr. 21, und vom 14. September 1994 in der Rechtssache C-42/93, Spanien/Kommission, Slg. 1994, I-4175, Randnr. 13), wobei insbesondere die zum Zeitpunkt dieser Kapitalzuführungen verfügbaren Informationen und vorhersehbaren Entwicklungen zu berücksichtigen sind (Urteil Frankreich/Kommission, Randnr. 70).
  • Generalanwalt beim EuGH, 18.01.2017 - C-467/15

    Kommission / Italien

    ii) Urteil Italien/Kommission (C-261/89).

    In der Rechtssache, in der das Urteil vom 3. Oktober 1991, 1talien/Kommission (C-261/89, EU:C:1991:367, Rn. 2 bis 4 und 20 bis 23) ergangen ist, hatte die Kommission die von der Italienischen Republik vorgesehenen Beihilfen genehmigt und die italienische Regierung aufgefordert, der betroffenen staatlichen Aluminiumindustrie bis Ende 1988 keine weiteren Beihilfen gleich welcher Form mehr zu gewähren; am 18. September 1987 ermächtigten die italienischen Behörden jedoch das EFIM (Ente partecipazioni e finanziamento industria manifatturiera), eine Obligationsanleihe zulasten des Staates zu begeben, aus deren Erlös 100 Mrd.

    5 Urteile vom 3. Oktober 1991, 1talien/Kommission (C-261/89, EU:C:1991:367, Rn. 2 bis 4 und 20 bis 23), vom 5. Oktober 1994, 1talien/Kommission (C-47/91, EU:C:1994:358, Rn. 24 bis 26), und vom 21. März 2002, Spanien/Kommission (C-36/00, EU:C:2002:196, Rn. 22 bis 25), sowie Beschluss vom 22. März 2012, 1talien/Kommission (C-200/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:165, Rn. 26).

  • EuG, 12.12.1996 - T-358/94

    Compagnie nationale Air France gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    In diesem Zusammenhang ist lediglich auf das Urteil des Gerichtshofes vom 3. Oktober 1991 in der Rechtssache C-261/89 (Italien/Kommission, Slg. 1991, I-4437, Randnr. 14) zu verweisen, in dem der Gerichtshof, statt die Kommission zu einer ins einzelne gehenden Abwägung aller negativen und positiven Gesichtspunkte zu verpflichten, im Fall des Unternehmens Aluminia die globale Wertung dahin gehend für zulässig gehalten hat, daß ein positives Ergebnis, wenn es überhaupt vorhersehbar war, nicht ausgereicht hätte, um einen gedachten privaten Investor zu der fraglichen Kapitalzufuhr zu veranlassen, da ein solches Ergebnis noch zu geringfügig war, um der erdrückenden Verschuldung und den überaus hohen Verlusten entgegenzuwirken.
  • EuGH, 15.05.1997 - C-355/95

    TWD / Kommission

    Die Kommission muß, wenn sie die Vereinbarkeit einer staatlichen Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt prüft, alle einschlägigen Umstände, gegebenenfalls einschließlich des bereits in einer früheren Entscheidung beurteilten gemeinschaftlichen Kontexts, sowie die Verpflichtungen, die einem Mitgliedstaat durch diese frühere Entscheidung auferlegt wurden, berücksichtigen (Urteil vom 3. Oktober 1991 in der Rechtssache C-261/89, Italien/Kommission, Slg. 1991, I-4437, Randnr. 20).
  • EuG, 19.10.2005 - T-318/00

    Freistaat Thüringen / Kommission - Staatliche Beihilfen - Missbräuchliche

    Da im Verwaltungsverfahren aber keine derartigen - von der Bundesrepublik Deutschland zu beweisenden - Angaben gemacht wurden, durfte die Kommission ihre Begründung in der angefochtenen Entscheidung darauf beschränken, dass die Beihilfe nicht den in ihren Schreiben über die Genehmigung der Treuhandregime aufgestellten Bedingungen entsprochen habe (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 3. Oktober 1991 in der Rechtssache C-261/89, Italien/Kommission, Slg. 1991, I-4437, Randnrn.

    309 Dieses Ziel ist erreicht, wenn die fraglichen Beihilfen, gegebenenfalls zuzüglich Verzugszinsen, vom Empfänger oder, mit anderen Worten, von den Unternehmen, die den tatsächlichen Nutzen davon hatten, zurückgezahlt wurden (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-303/88, Italien/Kommission, Slg. 1991, I-1433, Randnrn.

  • EuG, 13.09.1995 - T-244/93

    Entscheidung über die Gewährung staatlicher Beihilfen; Geltendmachung eines

    33 Die Beklagte macht geltend, daß die Beihilfen TWD II und TWD III für sich allein mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar seien, daß es aber erforderlich gewesen sei, sämtliche Umstände zu berücksichtigen, die die Auswirkungen der Beihilfe beeinflussen könnten, darunter insbesondere den Umstand, daß die Klägerin immer noch im Besitz der Beihilfen TWD I sei, die in einer bestandskräftigen Entscheidung von 1986 für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt worden seien (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 3. Oktober 1991 in der Rechtssache C-261/89, Italien/Kommission, Slg. 1991, I-4437, Randnr. 20).

    56 Ausserdem muß, wie der Gerichtshof in seinem Urteil Italien/Kommission (a. a. O., Randnr. 20) entschieden hat, die Kommission, wenn sie die Vereinbarkeit einer staatlichen Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt prüft, alle einschlägigen Umstände gegebenenfalls einschließlich des bereits in einer früheren Entscheidung beurteilten Zusammenhangs sowie die Verpflichtungen, die einem Mitgliedstaat durch diese vorhergehende Entscheidung auferlegt wurden, prüfen.

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.02.2006 - C-442/03

    P&O European Ferries (Vizcaya) / Kommission - Anfechtung eines Urteils des

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.01.2003 - C-280/00

    NACH ANSICHT DES GENERALANWALTS LÉGER IST DIE FINANZIERUNG ÖFFENTLICHER

  • EuG, 25.06.2010 - T-66/01

    Imperial Chemical Industries / Kommission - Wettbewerb - Missbrauch einer

  • EuGH, 21.07.2011 - C-459/10

    Freistaat Sachsen und Land Sachsen-Anhalt / Kommission - Rechtsmittel -

  • EuG, 15.09.1998 - T-126/96

    BFM / Kommission

  • EuGH, 29.06.2004 - C-110/02

    Kommission / Rat

  • EuGH, 04.12.2013 - C-111/10

    Der Gerichtshof weist die Klagen der Kommission gegen die Entscheidungen des

  • EuG, 03.12.2002 - T-181/02

    Neue Erba Lautex / Kommission

  • EuGH, 04.12.2013 - C-121/10

    Kommission / Rat - Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen - Art. 108 Abs. 1 und

  • EuG, 11.02.2009 - T-25/07

    Iride und Iride Energia / Kommission - Staatliche Beihilfen - Energiesektor -

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.06.2012 - C-399/10

    Bouygues und Bouygues Télécom / Kommission

  • EuG, 30.04.1998 - T-16/96

    Cityflyer Express / Kommission

  • EuGH, 04.12.2013 - C-118/10

    Kommission / Rat - Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen - Art. 108 Abs. 1 und

  • EuGH, 04.12.2013 - C-117/10

    Kommission / Rat - Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen - Art. 88 Abs. 1 und

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.12.2001 - C-482/99

    Frankreich / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.10.2001 - C-244/99

    DSM und DSM Kunststoffen / Kommission

  • EuGH, 04.02.1992 - C-294/90

    British Aerospace und Rover / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.10.2001 - C-254/99

    ICI / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.06.1994 - C-44/93

    Namur-Les assurances du crédit SA gegen Office national du ducroire und

  • EuG, 15.09.1998 - T-140/95

    Ryanair / Kommission

  • EuGH, 23.02.1995 - C-349/93

    Kommission / Italien

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.10.1999 - C-404/97

    Kommission / Portugal

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.12.1996 - C-355/95

    Textilwerke Deggendorf GmbH (TWD) gegen Kommission der Europäischen

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.01.1995 - C-349/93

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik. -

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 12.06.1991 - C-261/89   

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https://dejure.org/1991,20199
Generalanwalt beim EuGH, 12.06.1991 - C-261/89 (https://dejure.org/1991,20199)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 12.06.1991 - C-261/89 (https://dejure.org/1991,20199)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 12. Juni 1991 - C-261/89 (https://dejure.org/1991,20199)
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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    Italienische Republik gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Staatliche Beihilfen für die Aluminiumindustrie - Kapitalhilfen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1991, I-4437
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 25.06.1970 - 47/69

    Frankreich / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.06.1991 - C-261/89
    - Siehe das Urteil vom 25. Juni 1970 in der Rechtssache 47/69 (Frankreich/Kommission, Slg. 1970, 487, Randnr. 7).
  • EuGH, 10.07.1986 - 234/84

    Belgien / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.06.1991 - C-261/89
    8. Entgegen dem Vorbringen der italienischen Regierung und wie die Kommission in ihren Ausführungen vor dem Gerichtshof zu Recht bemerkt, ist es bei der Beurteilung des Beihilfecharakters der betreffenden Darlehen nicht an sich erheblich, ob diese Darlehen zur Finanzierung von Investitionen 16 - Klageschrift, S. 7 und 8.17 - Urteile vom 10. Juli 1986 in der Rechtssache 23Ί/84 (Belgien/Kommission, "Meura", SLG. 1986, 2263, Randnr. 14) und vom 21. März 1990 in der Rechtssache C-142/87 (Belgien/Kommission, "Tubemcuse", Slg. 1990, I-959, Randnr. 29).
  • EuGH, 21.03.1990 - 142/87

    Belgien / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.06.1991 - C-261/89
    8. Entgegen dem Vorbringen der italienischen Regierung und wie die Kommission in ihren Ausführungen vor dem Gerichtshof zu Recht bemerkt, ist es bei der Beurteilung des Beihilfecharakters der betreffenden Darlehen nicht an sich erheblich, ob diese Darlehen zur Finanzierung von Investitionen 16 - Klageschrift, S. 7 und 8.17 - Urteile vom 10. Juli 1986 in der Rechtssache 23Ί/84 (Belgien/Kommission, "Meura", SLG. 1986, 2263, Randnr. 14) und vom 21. März 1990 in der Rechtssache C-142/87 (Belgien/Kommission, "Tubemcuse", Slg. 1990, I-959, Randnr. 29).
  • EuGH, 14.02.1990 - 301/87

    Frankreich / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.06.1991 - C-261/89
    Die italienische Regierung führt jedoch aus, daß die besseren (oder weniger ungün- 19 - Siehe beispielsweise die bereits angeführten Urteile Meura, Randnr. 15 und 16, Tubemeuse, Randnrn. 26 und 29, und Alfa Romeo, Randnr. 19 und 20, das Urteil vom 14. Februar 1990 in der Rechtssache C-301/87 (Frankreich/ Kommission [Boussac], Slg. 1990, I-307, Randnrn.
  • EuGH, 21.03.1991 - 303/88

    Italien / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.06.1991 - C-261/89
    39 und 40) und das Urteil vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-303/88 (Italien/Kommission [ENI-Lanerossi], Slg. 1990, I-1433, Randnrn. 20 und 24).
  • RG, 15.01.1890 - I 305/89

    Frachtgeschäft. Art. 405 Abs. 1 H.G.B.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.06.1991 - C-261/89
    In seinem jüngst erlassenen Urteil vom 21. März 1991 in der Rechtssache 305/89 (Alfa Romeo) hat der Gerichtshof dieses Kriterium des privaten Investors erläutert.
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