Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 17.02.1993

Rechtsprechung
   EuGH, 10.06.1993 - C-183/91   

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https://dejure.org/1993,515
EuGH, 10.06.1993 - C-183/91 (https://dejure.org/1993,515)
EuGH, Entscheidung vom 10.06.1993 - C-183/91 (https://dejure.org/1993,515)
EuGH, Entscheidung vom 10. Juni 1993 - C-183/91 (https://dejure.org/1993,515)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Griechenland

    EWG-Vertrag, Artikel 93 Absatz 2 Unterabsätze 1 und 2 und Artikel 173 Absatz 3
    1. Vertragsverletzungsverfahren; Nichtbefolgung einer Entscheidung der Kommission über eine staatliche Beihilfe; Entscheidung, die nicht im Wege der Nichtigkeitsklage angefochten worden ist; Verteidigungsmittel; Infragestellung der Rechtmässigkeit der Entscheidung; ...

  • EU-Kommission

    Kommission / Griechenland

  • Wolters Kluwer

    Verfristung der Beanstandung der Gültigkeit einer an ihn gerichteten Entscheidung durch einen Mitgliedstaat; Rückforderung einer Beihilfe in Form einer rückwirkenden Besteuerung; Aufhebung einer rechtswidrigen Beihilfe durch Rückforderung als logische Folge der ...

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Griechische Steuer auf Ausfuhreinnahmen

  • Judicialis

    EWG-Vertrag Art. 93 Abs. 2 Unterabs. 2; ; EWG-Vertrag Art. 173 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Vertragsverletzungsverfahren - Nichtbefolgung einer Entscheidung der Kommission über eine staatliche Beihilfe - Entscheidung, die nicht im Wege der Nichtigkeitsklage angefochten worden ist - Verteidigungsmittel - Infragestellung der Rechtmässigkeit der Entscheidung - ...

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Staatliche Beihilfen - Abgabenbefreiung für Ausfuhrerlöse - Rückzahlung.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1993, I-3131
  • BB 1993, 776
 
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Wird zitiert von ... (49)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 15.01.1986 - 52/84

    Kommission / Belgien

    Auszug aus EuGH, 10.06.1993 - C-183/91
    10 Unter diesen Umständen ist die Griechische Republik nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes nach Ablauf der in Artikel 173 Absatz 3 EWG-Vertrag vorgesehenen Frist nicht mehr berechtigt, die Gültigkeit einer nach Artikel 93 Absatz 2 EWG-Vertrag an sie gerichteten Entscheidung in Frage zu stellen (Urteile vom 12. Oktober 1978 in der Rechtssache 156/77, Slg. 1978, 1881, und vom 15. Januar 1986 in der Rechtssache 52/84, Slg. 1986, 89, jeweils Kommission/Belgien).

    In einem solchen Fall müssen die Kommission und der Mitgliedstaat gemäß dem Grundsatz, daß den Mitgliedstaaten und den Gemeinschaftsorganen die gegenseitige Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit obliegt, wie er namentlich dem Artikel 5 EWG-Vertrag zugrunde liegt, redlich zusammenwirken, um die Schwierigkeiten unter vollständiger Beachtung der Bestimmungen des Vertrages, insbesondere derjenigen über die Beihilfen, zu überwinden (Urteil in der Rechtssache 52/84, Kommission/Belgien, a. a. O., und Urteil vom 2. Februar 1989 in der Rechtssache 94/87, Kommission/Deutschland, Slg. 1989, 175).

  • EuGH, 20.09.1990 - C-5/89

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus EuGH, 10.06.1993 - C-183/91
    Andernfalls würde den Artikeln 92 und 93 EWG-Vertrag insoweit jede praktische Wirkung genommen, als sich die nationalen Behörden so auf ihr eigenes rechtswidriges Verhalten stützen könnten, um die Wirksamkeit von nach diesen Bestimmungen erlassenen Entscheidungen der Kommission auszuschalten (Urteil vom 20. September 1990 in der Rechtssache C-5/89, Kommission/Deutschland, Slg. 1990, I-3437, Randnrn.

    In einem solchen Fall müssen die Kommission und der Mitgliedstaat gemäß dem Grundsatz, daß den Mitgliedstaaten und den Gemeinschaftsorganen die gegenseitige Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit obliegt, wie er namentlich dem Artikel 5 EWG-Vertrag zugrunde liegt, redlich zusammenwirken, um die Schwierigkeiten unter vollständiger Beachtung der Bestimmungen des Vertrages, insbesondere derjenigen über die Beihilfen, zu überwinden (Urteil in der Rechtssache 52/84, Kommission/Belgien, a. a. O., und Urteil vom 2. Februar 1989 in der Rechtssache 94/87, Kommission/Deutschland, Slg. 1989, 175).

  • EuGH, 12.10.1978 - 156/77

    Kommission / Belgien

    Auszug aus EuGH, 10.06.1993 - C-183/91
    10 Unter diesen Umständen ist die Griechische Republik nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes nach Ablauf der in Artikel 173 Absatz 3 EWG-Vertrag vorgesehenen Frist nicht mehr berechtigt, die Gültigkeit einer nach Artikel 93 Absatz 2 EWG-Vertrag an sie gerichteten Entscheidung in Frage zu stellen (Urteile vom 12. Oktober 1978 in der Rechtssache 156/77, Slg. 1978, 1881, und vom 15. Januar 1986 in der Rechtssache 52/84, Slg. 1986, 89, jeweils Kommission/Belgien).
  • EuGH, 02.02.1989 - 94/87

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus EuGH, 10.06.1993 - C-183/91
    In einem solchen Fall müssen die Kommission und der Mitgliedstaat gemäß dem Grundsatz, daß den Mitgliedstaaten und den Gemeinschaftsorganen die gegenseitige Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit obliegt, wie er namentlich dem Artikel 5 EWG-Vertrag zugrunde liegt, redlich zusammenwirken, um die Schwierigkeiten unter vollständiger Beachtung der Bestimmungen des Vertrages, insbesondere derjenigen über die Beihilfen, zu überwinden (Urteil in der Rechtssache 52/84, Kommission/Belgien, a. a. O., und Urteil vom 2. Februar 1989 in der Rechtssache 94/87, Kommission/Deutschland, Slg. 1989, 175).
  • EuGH, 21.03.1990 - 142/87

    Belgien / Kommission

    Auszug aus EuGH, 10.06.1993 - C-183/91
    16 Wie sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes ergibt, ist die Aufhebung einer rechtswidrigen Beihilfe durch Rückforderung die logische Folge der Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit (siehe u. a. Urteil vom 21. März 1990 in der Rechtssache C-142/87, Belgien/Kommission, Slg. 1990, I-959, Randnr. 66).
  • Generalanwalt beim EuGH, 26.06.1997 - C-280/95

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik. -

    (11) - Urteile des Gerichtshofes vom 15. Januar 1986 in der Rechtssache 52/84 (Kommission/Belgien, Slg. 1986, 89, Randnr. 14), vom 2. Februar 1989 in der Rechtssache 94/87 (Kommission/Deutschland, Slg. 1989, 175, Randnr. 8) und vom 10. Juni 1993 in der Rechtssache C-183/91 (Kommission/Griechenland, Slg. 1993, I-3131, Randnr. 10).

    (12) - Urteile des Gerichtshofes in der Rechtssache 52/84 (a. a. O., Randnr. 16), in der Rechtssache 94/87 (a. a. O., Randnr. 9) und in der Rechtssache C-183/91 (a. a. O., Randnr. 19).

    (14) - Urteile des Gerichtshofes in der Rechtssache 52/84 (Kommission/Belgien, a. a. O., Randnr. 14), in der Rechtssache 94/87 (Kommission/Deutschland, a. a. O., Randnr. 8) und in der Rechtssache C-183/91 (Kommission/Griechenland, a. a. O., Randnr. 10).

    (17) - Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 94/87 (Kommission/Deutschland, a. a. O., Randnr. 10); siehe auch die praktisch gleichlautenden Ausführungen des Gerichtshofes im Urteil in der Rechtssache C-183/91 (Kommission/Griechenland, a. a. O., Randnr. 20).

    (23) - Rechtssache C-183/91 (a. a. O.).

    (24) - Urteil in der Rechtssache C-183/91 (a. a. O., Randnr. 12).

    (25) - Urteil in der Rechtssache C-183/91 (a. a. O., Randnrn. 19 und 20).

  • EuGH, 09.03.1994 - C-188/92

    TWD / Bundesrepublik Deutschland

    15 Nach gefestigter Rechtsprechung kann ein Mitgliedstaat die Gültigkeit einer an ihn gerichteten, auf Artikel 93 Absatz 2 EWG-Vertrag gestützten Entscheidung nach dem Ablauf der in Artikel 173 Absatz 3 EWG-Vertrag festgesetzten Frist nicht mehr in Frage stellen (Urteile vom 12. Oktober 1978 in der Rechtssache 156/77, Kommission/Belgien, Slg. 1978, 1881, und vom 10. Juni 1993 in der Rechtssache C-183/91, Kommission/Griechenland, Slg. 1993, I-3131).
  • EuGH, 17.06.1999 - C-75/97

    Belgien / Kommission

    Was die Praxis der Kommission betrifft, so ordnete diese unbestreitbar undbekanntermaßen schon vor Einführung der Programme Maribel a und b regelmäßig die Rückforderung an, wenn sie feststellte, daß eine Beihilfe mit den Vertragsbestimmungen über staatliche Beihilfen unvereinbar war (vgl. hierzu Urteile vom 13. Juli 1988 in der Rechtssache 102/87, Frankreich/Kommission, Slg. 1988, 4067, Randnr. 9, vom 14. Februar 1990, Frankreich/Kommission, Randnr. 6, vom 21. März 1990, Belgien/Kommission, Randnr. 8, vom 21. März 1991, 1talien/Kommission, Randnr. 2, und vom 10. Juni 1993 in der Rechtssache C-183/91, Kommission/Griechenland, Slg. 1993, I-3131, Randnr. 3).

    13 und 14, vom 2. Februar 1989 in der Rechtssache 94/87, Kommission/Deutschland, Slg. 1989, 175, Randnr. 8, vom 10. Juli 1993, Kommission/Griechenland, Randnr. 10, und vom 29. Januar 1998 in der Rechtssache C-280/95, Kommission/Italien, Slg. 1998, I-259, Randnr. 13).

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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Republik Griechenland.

    Staatliche Beihilfen - Abgabenbefreiung für Ausfuhrerlöse - Rückzahlung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1993, I-3131
 
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