Rechtsprechung
   EuGH, 22.12.1993 - C-152/91   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,2143
EuGH, 22.12.1993 - C-152/91 (https://dejure.org/1993,2143)
EuGH, Entscheidung vom 22.12.1993 - C-152/91 (https://dejure.org/1993,2143)
EuGH, Entscheidung vom 22. Dezember 1993 - C-152/91 (https://dejure.org/1993,2143)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1993,2143) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    Neath / Steeper

    EWG-Vertrag, Artikel 119
    1. Sozialpolitik; Männliche und weibliche Arbeitnehmer; Gleiches Entgelt; Artikel 119 des Vertrages; Anwendbarkeit auf betriebliche Altersversorgungssysteme; Feststellung im Urteil vom 17. Mai 1990 in der Rechtssache C-262/88; Beschränkung der Wirkungen auf Leistungen, die für ...

  • EU-Kommission

    Neath / Steeper

  • Wolters Kluwer

    Auslegung der Urteils Barber im Hinblick auf die zeitliche Beschränkung seiner Wirkungen; Stützung der Forderung nach Gleichbehandlung auf dem Gebiet der betrieblichen Renten; Verwendung je nach Geschlecht unterschiedlicher versicherungsmathematischer Faktoren im Bereich ...

  • Judicialis

    EWG-Vertrag Art. 119

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EWG-Vertrag Art. 119
    1. Sozialpolitik - Männliche und weibliche Arbeitnehmer - Gleiches Entgelt - Artikel 119 des Vertrages - Anwendbarkeit auf betriebliche Altersversorgungssysteme - Feststellung im Urteil vom 17. Mai 1990 in der Rechtssache C-262/88 - Beschränkung der Wirkungen auf Leistungen, ...

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    EWG-Vertrag Art. 119
    Betriebliche Altersversorgung: Gleiches Entgelt für Männer und Frauen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Unmittelbare Wirkung von Artikel 119 EWG-Vertrag zur Stützung der Forderung nach Gleichbehandlung auf dem Gebiet der betrieblichen Renten; Festlegung des Wertes von Transferleistungen oder Kapitalbetragszahlungen im Rahmen eines betrieblichen Versorgungssystem

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Paasch / Rat und Kommission

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Gleiches Entgelt für Männer und Frauen - Betriebliche Altersversorgung - Verwendung je nach Geschlecht unterschiedlicher versicherungsmathematischer Faktoren - Zeitliche Beschränkung der Wirkungen des Urteils in der Rechtssache C-262/88 (Barber).

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1993, I-6935
  • DB 1994, 484
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 17.05.1990 - 262/88

    Barber / Guardian Royal Exchange Assurance Group

    Auszug aus EuGH, 22.12.1993 - C-152/91
    Gemäß dem Urteil vom 17. Mai 1990 in der Rechtssache C-262/88 (Barber) kann die unmittelbare Wirkung von Artikel 119 EWG-Vertrag zur Stützung der Forderung nach Gleichbehandlung auf dem Gebiet der betrieblichen Renten nur für Leistungen geltend gemacht werden, die für Beschäftigungszeiten nach dem 17. Mai 1990 geschuldet werden, vorbehaltlich der Ausnahme, die für Arbeitnehmer oder deren anspruchsberechtigte Angehörige vorgesehen ist, die vor diesem Zeitpunkt nach dem anwendbaren innerstaatlichen Recht Klage erhoben oder einen entsprechenden Rechtsbehelf eingelegt haben.

    - GLEICHES ENTGELT FUER MAENNER UND FRAUEN - BETRIEBLICHE ALTERSVERSORGUNG - VERWENDUNG JE NACH GESCHLECHT UNTERSCHIEDLICHER VERSICHERUNGSMATHEMATISCHER FAKTOREN - ZEITLICHE BESCHRAENKUNG DER WIRKUNGEN DES URTEILS IN DER RECHTSSACHE C-262/88, BARBER.

    1 Das Industrial Tribunal Leeds hat mit Beschluß vom 13. Mai 1991, beim Gerichtshof eingegangen am 10. Juni 1991, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag drei Fragen nach der Auslegung des Artikels 119 EWG-Vertrag sowie des Urteils des Gerichtshofes vom 17. Mai 1990 in der Rechtssache C-262/88 (Barber, Slg. 1990, I-1889, im folgenden: Urteil Barber) in bezug auf die zeitliche Beschränkung der Wirkungen dieses Urteils zur Vorabentscheidung vorgelegt.

    6 Als der Kläger vor der Entscheidung zwischen diesen Möglichkeiten stand, entnahm er den von dem Versorgungssystem gemachten Zahlenangaben, daß er bei einer Entscheidung für eine Transferleistung finanziell günstiger stuende, wenn das Urteil Barber so ausgelegt würde, daß ein Arbeitnehmer, der wie er nach dem 17. Mai 1990, dem Tag des Erlasses dieses Urteils, in den Ruhestand tritt, Anspruch darauf hat, daß seine Rente nach denselben Parametern, wie sie für eine Arbeitnehmerin in der gleichen Lage gelten, im Verhältnis zu seiner gesamten beruflichen Laufbahn neu berechnet wird.

    9 Unter Berufung auf den Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen, wie er in Artikel 119 EWG-Vertrag vorgesehen und vom Gerichtshof im Urteil Barber ausgelegt worden sei, erhob der Kläger beim Industrial Tribunal Leeds Klage mit dem Antrag, ihm dieselben Rechte zuzuerkennen, wie sie Frauen in der gleichen Lage zustuenden.

    1) Bewirken Artikel 119 und das Urteil Barber, daß ein männlicher Beschäftigter, dessen Beschäftigung am oder nach dem 17. Mai 1990 endet, Anspruch auf eine Rente in gleicher Höhe hat, wie er sie erhalten hätte, wenn er eine Frau gewesen wäre?.

    17 Was die in der zweiten Frage angesprochenen Transferleistungen und Kapitalbetragszahlungen angeht, ist vorbehaltlich der nachstehenden Ausführungen festzustellen, daß, da Artikel 119 nach dem Urteil Barber nicht geltend gemacht werden kann, um die finanzielle Grundlage von vor dem 17. Mai 1990 nach Maßgabe unterschiedlicher Rentenalter entstandenen Rentenansprüchen in Frage zu stellen, deren Gegenwert in Kapital notwendig den Wirkungen dieser zeitlichen Beschränkung unterliegt.

    18 Dem vorlegenden Gericht ist daher zu antworten, daß gemäß dem Urteil Barber die unmittelbare Wirkung von Artikel 119 EWG-Vertrag zur Stützung der Forderung nach Gleichbehandlung auf dem Gebiet der betrieblichen Renten nur für Leistungen geltend gemacht werden kann, die für Beschäftigungszeiten nach dem 17. Mai 1990 geschuldet werden, vorbehaltlich der Ausnahme, die für Arbeitnehmer oder deren anspruchsberechtigte Angehörige vorgesehen ist, die vor diesem Zeitpunkt nach dem anwendbaren innerstaatlichen Recht Klage erhoben oder einen entsprechenden Rechtsbehelf eingelegt haben.

    28 Nach ständiger Rechtsprechung umfasst der Begriff des Entgelts in Artikel 119 Absatz 2 alle gegenwärtigen und künftigen in bar oder als Sachleistungen gewährten Vergütungen, vorausgesetzt, daß sie der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer wenigstens mittelbar aufgrund des Dienstverhältnisses gewährt, wobei der Umstand, daß bestimmte Leistungen nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses gewährt werden, nicht ausschließt, daß sie den Charakter eines Entgelts im Sinne von Artikel 119 haben (vgl. insbesondere Urteil Barber, Randnr. 12).

    1) Gemäß dem Urteil vom 17. Mai 1990 in der Rechtssache C-262/88 (Barber) kann die unmittelbare Wirkung von Artikel 119 EWG-Vertrag zur Stützung der Forderung nach Gleichbehandlung auf dem Gebiet der betrieblichen Renten nur für Leistungen geltend gemacht werden, die für Beschäftigungszeiten nach dem 17. Mai 1990 geschuldet werden, vorbehaltlich der Ausnahme, die für Arbeitnehmer oder deren anspruchsberechtigte Angehörige vorgesehen ist, die vor diesem Zeitpunkt nach dem anwendbaren innerstaatlichen Recht Klage erhoben oder einen entsprechenden Rechtsbehelf eingelegt haben.

  • EuGH, 11.03.1981 - 69/80

    Worringham und Humphreys / Lloyds Bank

    Auszug aus EuGH, 22.12.1993 - C-152/91
    Die Arbeitnehmerbeiträge sind ein Bestandteil des Entgelts des Arbeitnehmers, da sie den Arbeitslohn, bei dem es sich definitionsgemäß um Entgelt handelt, beeinflussen (vgl. Urteil vom 11. März 1981 in der Rechtssache 69/80, Worringham, Slg. 1981, 767); sie müssen daher für männliche und weibliche Arbeitnehmer gleich hoch sein, was im Ausgangsverfahren der Fall ist.
  • EuGH, 06.10.1993 - C-109/91

    Ten Oever / Stichting Bedrijfspensioenfonds voor het Glazenwassers- en

    Auszug aus EuGH, 22.12.1993 - C-152/91
    13 Wie der Gerichtshof bereits im Urteil vom 6. Oktober 1993 in der Rechtssache C-109/91 (Ten Över, Slg. 1993, I-4879) festgestellt hat, genügt insoweit der Hinweis, daß diese Beschränkung im konkreten Kontext von Leistungen (nämlich Renten) ausgesprochen wurde, die im Rahmen betrieblicher Systeme vorgesehen sind und die als Entgelt im Sinne von Artikel 119 EWG-Vertrag qualifiziert wurden.
  • Generalanwalt beim EuGH, 30.09.2010 - C-236/09

    Nach Ansicht von Generalanwältin Juliane Kokott ist es nicht mit den

    Zwar hat der Gerichtshof in den Urteilen Neath und Coloroll Pension Trustees zur Kenntnis genommen, dass bei der Finanzierung der dort streitigen Rentensysteme die unterschiedliche Lebenserwartung von Männern und Frauen einer der zugrunde gelegten versicherungsmathematischen Faktoren war(40).

    Immerhin hat der Gerichtshof aber in obiter dicta in den Urteilen Neath und Coloroll Pension Trustees jeweils ausgeführt, dass die vom Anwendungsbereich des Art. 119 Abs. 1 EWG-Vertrag erfassten Arbeitnehmerbeiträge zu betrieblichen Rentensystemen für männliche und weibliche Arbeitnehmer gleich hoch sein müssten, da sie Bestandteil des Entgelts sind(42).

    40 - Urteile vom 22. Dezember 1993, Neath (C-152/91, Slg. 1993, I-6935, Randnr. 24), und vom 28. September 1994, Coloroll Pension Trustees (C-200/91, Slg. 1994, I-4389, Randnr. 73).

    41 - Urteile Neath (Randnrn. 26 bis 34) und Coloroll Pension Trustees (Randnrn. 75 bis 85), zitiert in Fn. 40.

    42 - Urteile Neath (Randnr. 31, zweiter Satz) und Coloroll Pension Trustees (Randnr. 80, zweiter Satz), zitiert in Fn. 40.

    48 - Verbundene Schlussanträge des Generalanwalts Van Gerven vom 28. April 1993 in den Rechtssachen Ten Oever u. a. (C-109/91, C-110/91, C-152/91 und C-200/91, Slg. 1993, I-4879, Nrn. 34 bis 39).

  • BVerwG, 07.10.2020 - 2 C 19.19

    Geschlechtsneutrale Anrechnung von Kapitalbeträgen für Dienstzeiten aus

    Im Übrigen steht der Berücksichtigung allgemeiner geschlechtsspezifischer statistischer Daten entgegen, dass nicht sicher ist, dass eine Versicherte stets eine höhere Lebenserwartung hat als ein Versicherter gleichen Alters in einer vergleichbaren Situation (EuGH, Urteil vom 3. September 2014 - C-318/13 - VersR 2015, 349 Rn. 38; vgl. auch: Generalanwalt van Gerven, Schlussantrag vom 28. April 1993 - C-109/91, C-110/91, C-152/91 und C-200/91 - Slg. 1993, I-4893 Rn. 35 ff.; Generalanwältin Kokott, Schlussantrag vom 15. Mai 2014 - C-318/13 - juris Rn. 50 ff.).

    Die älteren Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union in den Verfahren C-152/91 und C-200/91 stehen dem nicht entgegen.

    Diese Folgerung erstreckt sich notwendig auf die Umwandlung eines Teils der Rente in einen Kapitalbetrag und die Transferleistung in Höhe der Rentenanwartschaften, deren Wert sich nur nach Maßgabe der gewählten Finanzierungsmodalitäten bestimmen lässt (EuGH, Urteile vom 22. Dezember 1993 - C-152/91, Neath - Slg. 1993, I-06935 Rn. 30 ff. und vom 28. September 1994 - C-200/91, Coloroll Pension Trustees - Slg. 1994, I-4389 Rn. 76 ff.).

    Die Auszahlung eines je nach Geschlecht unterschiedlichen Kapital- oder Transferbetrags darf allein Folge unterschiedlich hoher Arbeitgeberbeiträge zur Finanzierung des Systems mittels einer Kapitalansammlung sein (EuGH, Urteil vom 22. Dezember 1993 - C-152/91, Neath - Slg. 1993, I-06935 Rn. 31 ff.).

    Nach diesen Maßstäben ist hier eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nicht erforderlich, weil mit den Entscheidungen des Gerichtshofs insbesondere in den Verfahren C-152/91, C-200/91, C-227/04, C-318/13 und C-171/18 eine gesicherte Rechtsprechung des Gerichtshofs vorliegt, durch die die hier relevanten Rechtsfragen geklärt sind.

  • BAG, 26.09.2017 - 3 AZR 733/15

    Hamburgisches Zusatzversorgungsgesetz - Vereinbarkeit mit Unionsrecht

    Diese müssen in ihrer Gesamtheit und unabhängig davon, wodurch sie finanziert werden, dem Grundsatz der Gleichbehandlung entsprechen (vgl. etwa EuGH 28. September 1994 - C-200/91 - [Coloroll] Rn. 80 und 88, Slg. 1994, I-4389; 22. Dezember 1993 - C-152/91 - [Neath] Rn. 31, Slg. 1993, I-6935; siehe auch BAG 7. September 2004 - 3 AZR 550/03 - Rn. 33 ff. mwN, BAGE 112, 1) .
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht