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   EuGH, 28.09.1994 - C-128/93   

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https://dejure.org/1994,330
EuGH, 28.09.1994 - C-128/93 (https://dejure.org/1994,330)
EuGH, Entscheidung vom 28.09.1994 - C-128/93 (https://dejure.org/1994,330)
EuGH, Entscheidung vom 28. September 1994 - C-128/93 (https://dejure.org/1994,330)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    Fisscher / Voorhuis Hengelo und Stichting Bedrijfspensioenfonds voor de Detailhandel

    EWG-Vertrag, Artikel 119
    1. Sozialpolitik; Männliche und weibliche Arbeitnehmer; Gleiches Entgelt; Entgelt; Begriff; Anspruch auf Anschluß an ein Betriebsrentensystem; Einbeziehung; Ausschluß verheirateter Frauen vom Anspruch auf Anschluß; Unzulässigkeit

  • EU-Kommission

    Fisscher / Voorhuis Hengelo und Stichting Bedrijfspensioenfonds voor de Detailhandel

  • Judicialis

    EWG-Vertrag Art. 119; ; EG-Vertrag Protokoll Nr. 2 zu Art. 119

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Sozialpolitik - Männliche und weibliche Arbeitnehmer - Gleiches Entgelt - Entgelt - Begriff- Anspruch auf Anschluß an ein Betriebsrentensystem - Einbeziehung - Ausschluß verheirateter Frauen vom Anspruch auf Anschluß - Unzulässigkeit

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    EWG-Vertrag Art. 119; EU-Vertrag vom 7.2.1992 Protokoll Nr. 2 zu Art. 119 EWG-Vertrag
    Betriebliche Altersversorgung: Gleiches Entgelt für Männer und Frauen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Anspruch auf Anschluß an ein Betriebsrentensystem fällt unter den Begriff des Entgelts im Sinne von Artikel 119 EWG-Vertrag und unterliegt daher dem dort aufgestellten Verbot der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts; Verstoß des Betriebsrentensystems mit ...

Sonstiges

Papierfundstellen

  • Slg. 1994, I-4583
  • NJW 1995, 123 (Ls.)
  • NZA 1994, 1123
  • DB 1994, 2088
 
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Wird zitiert von ... (64)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 13.05.1986 - 170/84

    Bilka / Weber von Hartz

    Auszug aus EuGH, 28.09.1994 - C-128/93
    Dazu gehört nicht die Diskriminierung beim Anschluß an Betriebsrentensysteme, deren Unzulässigkeit im Hinblick auf Artikel 119 EWG-Vertrag im Urteil vom 13. Mai 1986 in der Rechtssache 170/84, Bilka, bestätigt wurde, das keine zeitliche Beschränkung seiner Wirkungen enthält.

    Die Frage des Anschlusses richtet sich somit weiterhin nach dem Urteil vom 13. Mai 1986 in der Rechtssache 170/84, Bilka, aus dem sich ergibt, daß ein Unternehmen, das ohne objektive Rechtfertigung, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun hat, Männer und Frauen dadurch ungleich behandelt, daß es eine Gruppe von Beschäftigten von einer betrieblichen Altersversorgung ausschließt, gegen Artikel 119 EWG-Vertrag verstösst.

    9 Der Gerichtshof hat schon im Urteil vom 13. Mai 1986 in der Rechtssache 170/84 (Bilka, Slg. 1986, 1607) festgestellt, daß es sich bei einer betrieblichen Altersversorgung, die zwar entsprechend den nationalen Rechtsvorschriften ausgestaltet wurde, ihren Ursprung aber in einer Vereinbarung mit den Arbeitnehmern oder ihren Vertretern findet, und an deren Finanzierung die öffentliche Hand nicht beteiligt ist, um ein nicht unmittelbar durch Gesetz geregeltes und deshalb nicht unter Artikel 119 fallendes Sozialversicherungssystem handelt und daß die den Beschäftigten aufgrund dieses Systems gewährten Leistungen eine Vergütung darstellen, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer gemäß Artikel 119 Absatz 2 aufgrund des Dienstverhältnisses zahlt (Randnrn. 20 und 22).

    12 Aus dem Urteil Bilka ergibt sich überdies, daß in den Anwendungsbereich von Artikel 119 nicht nur der Anspruch auf die von einem Betriebsrentensystem erbrachten Leistungen fällt, sondern auch der Anspruch auf Anschluß an dieses System.

    Da eine solche Rente nämlich unter den Begriff des Entgelts im Sinne von Artikel 119 Absatz 2 fällt, ist das gesamte Entgelt, das der Arbeitgeber den Vollzeitbeschäftigten zahlt, bei gleicher Anzahl der Arbeitsstunden höher als dasjenige, das er den Teilzeitbeschäftigten zahlt (Urteil Bilka, Randnr. 27).

    50 Die Frage des Anschlusses richtet sich somit weiterhin nach dem Urteil Bilka, mit dem die Verletzung von Artikel 119 EWG-Vertrag durch ein Unternehmen festgestellt wird, das ohne objektive Rechtfertigung, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun hat, Männer und Frauen dadurch ungleich behandelt, daß es eine Gruppe von Beschäftigten von einer betrieblichen Altersversorgung ausschließt.

    Im übrigen ist darauf hinzuweisen, daß im Urteil Bilka die Wirkungen der mit diesem Urteil vorgenommenen Auslegung des Artikels 119 EWG-Vertrag nicht zeitlich beschränkt wurden.

    51 Auf die sechste Frage ist daher zu antworten, daß das Protokoll Nr. 2 keine Auswirkung auf den Anspruch auf Anschluß an ein Betriebsrentensystem hat, der sich weiterhin nach dem Urteil Bilka richtet.

    6) Das dem Vertrag über die Europäische Union beigefügte Protokoll Nr. 2 zu Artikel 119 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft hat keine Auswirkung auf den Anspruch auf Anschluß an ein Betriebsrentensystem, der sich weiterhin nach dem Urteil vom 13. Mai 1986 in der Rechtssache 170/84 (Bilka) richtet.

  • EuGH, 06.10.1993 - C-109/91

    Ten Oever / Stichting Bedrijfspensioenfonds voor het Glazenwassers- en

    Auszug aus EuGH, 28.09.1994 - C-128/93
    10 Diese Grundsätze wurden im Urteil Barber für an die Stelle des gesetzlichen Systems getretene Betriebsrentensysteme britischen Rechts und im Urteil vom 6. Oktober 1993 in der Rechtssache C-109/91 (Ten Över, Slg. 1993, I-4879) bestätigt.

    23 Unter diesen Umständen hat der Gerichtshof entschieden, daß die unmittelbare Wirkung von Artikel 119 EWG-Vertrag zur Stützung der Forderung nach Gleichbehandlung auf dem Gebiet der beruflichen Renten nur für Leistungen geltend gemacht werden kann, die für Beschäftigungszeiten nach dem 17. Mai 1990 geschuldet werden; dies gilt nicht für Arbeitnehmer oder deren anspruchsberechtigte Angehörige, die vor diesem Zeitpunkt nach dem anwendbaren innerstaatlichen Recht Klage erhoben oder einen entsprechenden Rechtsbehelf eingelegt haben (Randnr. 45 des Urteils Barber mit der Klarstellung durch das Urteil Ten Över).

    Diese Meinungsverschiedenheiten wurden durch das Urteil Ten Över beseitigt, das vor dem Inkrafttreten des Vertrages über die Europäische Union erging.

    Das Protokoll Nr. 2 enthält im wesentlichen dieselbe Auslegung des Urteils Barber wie das Urteil Ten Över und erstreckt diese auf sämtliche Leistungen aufgrund eines betrieblichen Systems der sozialen Sicherheit und macht sie zum Bestandteil des Vertrages, geht aber ebensowenig wie das Urteil Barber auf die Voraussetzungen für den Anschluß an diese betrieblichen Systeme ein und regelt diese folglich auch nicht.

  • EuGH, 08.04.1976 - 43/75

    Defrenne / SABENA

    Auszug aus EuGH, 28.09.1994 - C-128/93
    Mangels einer solchen Beschränkung kann die unmittelbare Wirkung von Artikel 119 EWG-Vertrag zur Stützung der Forderung nach rückwirkender Gleichbehandlung in bezug auf den Anspruch auf Anschluß an ein Betriebsrentensystem geltend gemacht werden, und zwar ab dem 8. April 1976, dem Tag des Erlasses des Urteils in der Rechtssache 43/75, Defrenne, in dem erstmals die unmittelbare Wirkung dieses Artikels anerkannt wurde.

    Sie vertrat die Ansicht, dieses System hätte seit dem 8. April 1976, dem Tag des Erlasses des Urteils in der Rechtssache 43/75 (Defrenne, Slg. 1976, 455), in dem der Gerichtshof erstmals die unmittelbare Wirkung von Artikel 119 anerkannt habe, auch verheirateten Frauen offenstehen müssen.

    18 Im Einklang mit einer ständigen Rechtsprechung, nach der sich der Gerichtshof in Anwendung des der Rechtsordnung der Gemeinschaft innewohnenden allgemeinen Grundsatzes der Rechtssicherheit mit Rücksicht auf die schwerwiegenden Störungen, zu denen sein Urteil bei gutgläubig begründeten Rechtsverhältnissen für die Vergangenheit führen könnte, ausnahmsweise dazu veranlasst sehen kann, die Möglichkeit für die Betroffenen zu beschränken, sich auf eine von ihm ausgelegte Bestimmung zu berufen, um diese Rechtsverhältnisse in Frage zu stellen (vgl. Urteil Defrenne, a. a. O.), hat der Gerichtshof die Vornahme einer solchen Beschränkung von der Prüfung des Vorliegens zweier grundlegender Kriterien abhängig gemacht, nämlich des guten Glaubens der Betroffenen und der Gefahr schwerwiegender Störungen.

    21 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß der Gerichtshof im Urteil vom 14. Dezember 1993 in der Rechtssache C-110/91 (Moroni, Slg. 1993, I-6591) unter Wiedergabe und Bekräftigung der in den Urteilen Defrenne, Bilka und Barber aufgestellten Grundsätze festgestellt hat, daß im Urteil Barber erstmals die Frage behandelt wurde, wie eine auf der Festsetzung je nach Geschlecht unterschiedlicher Rentenalter beruhende Ungleichbehandlung nach Artikel 119 zu beurteilen ist (Randnr. 16).

  • EuGH, 17.05.1990 - 262/88

    Barber / Guardian Royal Exchange Assurance Group

    Auszug aus EuGH, 28.09.1994 - C-128/93
    Die zeitliche Beschränkung der Wirkungen des Urteils vom 17. Mai 1990 in der Rechtssache C-262/88, Barber, betrifft nur die Formen von Diskriminierung, die die Arbeitgeber und die Rentensysteme aufgrund der vorübergehenden Ausnahmeregelungen, die das auf Betriebsrenten anwendbare Gemeinschaftsrecht vorsieht, vernünftigerweise als zulässig ansehen konnten.

    - GLEICHES ENTGELT FUER MAENNER UND FRAUEN - ANSPRUCH AUF ANSCHLUSS AN EIN BETRIEBSRENTENSYSTEM - ZEITLICHE BESCHRAENKUNG DER WIRKUNGEN DES URTEILS IN DER RECHTSSACHE C-262/88 (BARBER).

    1 Das Kantongerecht Utrecht hat mit Urteil vom 18. März 1993, beim Gerichtshof eingegangen am 26. März 1993, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag Fragen nach der Auslegung von Artikel 119 EWG-Vertrag hinsichtlich des Anspruchs auf Anschluß an Betriebsrentensysteme, des Urteils des Gerichtshofes vom 17. Mai 1990 in der Rechtssache C-262/88 (Barber, Slg. 1990, I-1889; im folgenden: Urteil Barber) sowie des dem Vertrag über die Europäische Union vom 7. Februar 1992 beigefügten Protokolls Nr. 2 zu Artikel 119 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (im folgenden: Protokoll Nr. 2) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

    2) Die zeitliche Beschränkung der Wirkungen des Urteils vom 17. Mai 1990 in der Rechtssache C-262/88 (Barber) gilt nicht für den Anspruch auf Anschluß an ein Betriebsrentensystem.

  • EuGH, 16.12.1976 - 33/76

    Rewe / Landwirtschaftskammer für das Saarland

    Auszug aus EuGH, 28.09.1994 - C-128/93
    39 Hierzu genügt der Hinweis, daß nach ständiger Rechtsprechung mangels einer gemeinschaftsrechtlichen Regelung für das betreffende Gebiet die nationalen Vorschriften über die Fristen für die Rechtsverfolgung auch für Klagen gelten, die auf das Gemeinschaftsrecht gestützt werden, sofern sie für diese nicht ungünstiger sind als für gleichartige Klagen, die das innerstaatliche Recht betreffen, und sofern sie die Ausübung des Gemeinschaftsrechts nicht praktisch unmöglich machen (vgl. u. a. Urteil vom 16. Dezember 1976 in der Rechtssache 33/76, Rewe, Slg. 1976, 1989, Randnrn. 5 und 6).
  • EuGH, 03.02.1977 - 52/76

    Benedetti / Munari

    Auszug aus EuGH, 28.09.1994 - C-128/93
    42 Zu dem nationalen Gesetzentwurf genügt der Hinweis, daß der Gerichtshof nach ständiger Rechtsprechung im Verfahren gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag das nationale Recht nicht auszulegen und seine Wirkungen nicht zu würdigen hat (vgl. u. a. Urteil vom 3. Februar 1977 in der Rechtssache 52/76, Benedetti, Slg. 1977, 163, Randnr. 25).
  • EuGH, 14.12.1993 - C-110/91

    Moroni / Collo

    Auszug aus EuGH, 28.09.1994 - C-128/93
    21 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß der Gerichtshof im Urteil vom 14. Dezember 1993 in der Rechtssache C-110/91 (Moroni, Slg. 1993, I-6591) unter Wiedergabe und Bekräftigung der in den Urteilen Defrenne, Bilka und Barber aufgestellten Grundsätze festgestellt hat, daß im Urteil Barber erstmals die Frage behandelt wurde, wie eine auf der Festsetzung je nach Geschlecht unterschiedlicher Rentenalter beruhende Ungleichbehandlung nach Artikel 119 zu beurteilen ist (Randnr. 16).
  • EuGH, 31.03.1981 - 96/80

    Jenkins / Kingsgate

    Auszug aus EuGH, 28.09.1994 - C-128/93
    Wie dem Urteil vom 31. März 1981 in der Rechtssache 96/80 (Jenkins, Slg. 1981, 911) zu entnehmen ist, kann eine Lohnpolitik, die darin besteht, daß für Teilzeitarbeit ein niedrigerer Stundenlohn festgesetzt wird als für Vollzeitarbeit, in bestimmten Fällen eine Ungleichbehandlung männlicher und weiblicher Arbeitnehmer bilden.
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.09.1999 - C-78/98

    Preston u.a.

    65 Nach Ansicht der Beklagten des Ausgangsverfahrens ließe sich ein derartiges Ergebnis nicht mit der Rechtsprechung des Gerichtshofes und insbesondere nicht mit den vorgenannten Urteilen Fisscher und Dietz vereinbaren.

    11 bis 18), in der Rechtssache C-128/93 (Fisscher, Slg. 1994, I-4583, Randnrn. 8 bis 15) und vom 24. Oktober 1996 in der Rechtssache C-435/93 (Dietz, Slg. 1996, I-5223, Randnrn.

    15 und 18, und Fisscher, Randnrn.

    (11) - Urteile Vroege, Randnr. 32, und Fisscher, Randnr. 28. Es ist darauf hinzuweisen, daß "gemäß dem Urteil ... Barber die unmittelbare Wirkung von Artikel 119 EWG-Vertrag zur Stützung der Forderung nach Gleichbehandlung auf dem Gebiet der betrieblichen Renten nur für Leistungen geltend gemacht werden kann, die für Beschäftigungszeiten nach dem 17. Mai 1990 geschuldet werden ..." (Urteil Ten Oever, Randnr. 20).

    (12) - Urteile Vroege, Randnr. 30, und Fisscher, Randnr. 27 (Hervorhebung von mir).

    (28) - Siehe insbesondere Urteile vom 16. Dezember 1976 in der Rechtssache 33/76 (Rewe, Slg. 1976, 1989, Randnr. 5), in der Rechtssache 45/76 (Comet, Slg. 1976, 2043, Randnr. 13), vom 27. Februar 1980 in der Rechtssache 68/79 (Just, Slg. 1980, 501, Randnr. 25), vom 5. März 1980 in der Rechtssache 265/78 (Ferwerda, Slg. 1980, 617, Randnr. 10), vom 27. März 1980 in der Rechtssache 61/79 (Denkavit, Slg. 1980, 1205, Randnr. 25), vom 12. Juni 1980 in der Rechtssache 130/79 (Express Dairy Foods, Slg. 1980, 1887, Randnr. 12), vom 9. November 1983 in der Rechtssache 199/82 (San Giorgio, Slg. 1983, 3595, Randnr. 12), vom 29. Juni 1988 in der Rechtssache 240/87 (Deville, Slg. 1988, 3513, Randnr. 12), vom 25. Juli 1991 in der Rechtssache C-208/90 (Emmott, Slg. 1991, I-4269, Randnr. 16), Fisscher, Randnr. 39, vom 6. Juli 1995 in der Rechtssache C-62/93 (BP Soupergaz, Slg. 1995, I-1883, Randnr. 41), vom 14. Dezember 1995 in der Rechtssache C-312/93 (Peterbroeck, Slg. 1995, I-4599, Randnr. 12), in den verbundenen Rechtssachen C-430/93 und C-431/93 (Van Schijndel und Van Veen, Slg. 1995, I-4705, Randnr. 17), Dietz, Randnr. 36, vom 10. Juli 1997 in der Rechtssache C-261/95 (Palmisani, Slg. 1997, I-4025, Randnr. 27), vom 17. Juli 1997 in der Rechtssache C-90/94 (Haahr Petroleum, Slg. 1997, I-4085, Randnr. 46), vom 2. Dezember 1997 in der Rechtssache C-188/95 (Fantask u. a., Slg. 1997, I-6783, Randnr. 47), vom 15. September 1998 in der Rechtssache C-231/96 (Edis, Slg. 1998, I-4951, Randnr. 19) und vom 1. Dezember 1998 in der Rechtssache C-326/96 (Levez, Slg. 1998, I-7835, Randnr. 18).

    (43) - Urteil Fisscher, Randnr. 35.

    (50) - Urteil Dietz, Randnr. 37. Siehe auch Urteil Fisscher, Randnr. 40.

    28 und 29, Fisscher, Randnrn.

    (88) - Urteile Vroege, Randnr. 21, und Fisscher, Randnr. 18. Siehe auch die Urteile Defrenne II, Randnrn.

    (89) - Urteile Vroege, Randnr. 21, und Fisscher, Randnr. 18.

    28 und 29, Fisscher, Randnrn.

    (98) - Urteil Fisscher, Randnr. 37.

  • EuGH, 13.12.2001 - C-481/99

    EIN VERBRAUCHER, DER EINEN KREDITVERTRAG IM RAHMEN EINES HAUSTÜRGESCHÄFTS

    Im Einklang mit einer ständigen Rechtsprechung, nach der sich der Gerichtshof in Anwendung des der Rechtsordnung der Gemeinschaft innewohnenden allgemeinen Grundsatzes der Rechtssicherheit mit Rücksicht auf die schwerwiegenden Störungen, zu denen sein Urteil bei gutgläubig begründeten Rechtsverhältnissen für die Vergangenheit führen könnte, ausnahmsweise dazu veranlasst sehen kann, die Möglichkeit für die Betroffenen zu beschränken, sich auf eine von ihm ausgelegte Bestimmung zu berufen, um diese Rechtsverhältnisse in Frage zu stellen, hat der Gerichtshof die Vornahme einer solchen Beschränkung von der Prüfung des Vorliegens zweier grundlegender Kriterien abhängig gemacht, nämlich des guten Glaubens der Betroffenen und des erheblichen finanziellen Risikos (in diesem Sinn Urteil vom 28. September 1994 in der Rechtssache C-128/93, Fisscher, Slg. 1994, I-4583, Randnr. 18).
  • Generalanwalt beim EuGH, 13.07.1995 - C-435/93

    Francina Johanna Maria Dietz gegen Stichting Thuiszorg Rotterdam. - Gleiches

    Der Gerichtshof hat im genannten Urteil Fisscher die meisten Fragen des Kantongerecht bereits beantwortet.

    Diese Frage hat der Gerichtshof im Urteil Fisscher bejaht(13).

    Der Gerichtshof hat diese Frage ebenfalls bereits im Urteil Fisscher beantwortet.

    Diese Schlußfolgerung ist vom Gerichtshof bestätigt worden, der in den in jüngerer Zeit ergangenen Urteilen Fisscher sowie Beune und Vröge(15) darauf hingewiesen hat, daß "das Protokoll Nr. 2 ... im wesentlichen dieselbe Auslegung des Urteils Barber wie das Urteil Ten Över [enthält] und ... diese auf sämtliche Leistungen aufgrund eines betrieblichen Systems der sozialen Sicherheit [erstreckt]"(16).

    Wie der Gerichtshof im Urteil Fisscher hervorgehoben hat, kann der Arbeitnehmer "nicht verlangen, insbesondere in finanzieller Hinsicht besser behandelt zu werden als bei einem ordnungsgemässen Anschluß an das System"(20).

    26 Zu den finanziellen Belastungen, die den Arbeitgebern und Rentenfonds entstehen würden, wenn ein zeitlich nicht beschränkter Anspruch auf Anschluß an ein Betriebsrentensystem bejaht würde, ist zu sagen, daß nach dem Urteil Fisscher ein Arbeitnehmer, der Anspruch auf rückwirkenden Anschluß an ein Betriebsrentensystem hat, sich nicht der Zahlung der Beiträge für den betreffenden Anschlußzeitraum entziehen kann.

    (6) - Urteil vom 28. September 1994 (Fisscher, Slg. 1994, I-4583).

    (16) - Urteile Fisscher (Randnr. 49), Beune (Randnr. 61) und Vröge (Randnr. 41).

    (25) - Urteil Vröge, Randnr. 27, und Urteil Fisscher, Randnr. 24.

    (31) - Vgl. Urteil Vröge, Randnr. 41, und Urteil Fisscher, Randnr. 49.

  • EuGH, 24.10.1996 - C-435/93

    Dietz / Stichting Thuiszorg Rotterdam

    10 Das Kantongerecht Rotterdam hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof die gleichen Fragen, wie sie bereits vom Kantongerecht Utrecht in der Rechtssache C-128/93, die zum Urteil vom 28. September 1994 (Fisscher, Slg. 1994, I-4583) geführt hat, vorgelegt worden sind, nebst einigen ergänzenden Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt.

    12 Im Urteil vom 28. September 1994 in der Rechtssache C-57/93 (Vröge, Slg. 1994, I-4541) und im Urteil Fisscher hat der Gerichtshof für Recht erkannt, daß der Anspruch auf Anschluß an ein Betriebsrentensystem in den Anwendungsbereich von Artikel 119 des Vertrages und damit unter das dort aufgestellte Diskriminierungsverbot fällt.

    13 Das Urteil Fisscher betraf einen ähnlichen Sachverhalt wie den des Ausgangsverfahrens, bei dem der Anschluß an das Betriebsrentensystem staatlicherseits für obligatorisch erklärt worden war.

    28 und 29, und Fisscher, Randnrn.

    21 Wie der Gerichtshof hinzugefügt hat, kann, da die Wirkungen des Urteils Bilka zeitlich nicht beschränkt worden sind, die unmittelbare Wirkung von Artikel 119 zur Stützung der Forderung nach rückwirkender Gleichbehandlung in bezug auf den Anspruch auf Anschluß an ein Betriebsrentensystem geltend gemacht werden, und zwar seit dem 8. April 1976, dem Tag des Erlasses des Urteils Defrenne, in dem unter zeitlicher Beschränkung der Wirkungen dieser Auslegung erstmals die unmittelbare Wirkung dieses Artikels anerkannt worden ist (Urteile Vröge, Randnr. 30, und Fisscher, Randnr. 27).

    22 Demgemäß hat der Gerichtshof entschieden, daß die zeitliche Beschränkung der Wirkungen des Urteils Barber nicht für den Anspruch auf Anschluß an ein Betriebsrentensystem gilt (Urteile Vröge, Randnr. 32, und Fisscher, Randnr. 28).

    31 Ausserdem hat der Gerichtshof im Urteil Fisscher festgestellt, daß die Verwalter eines Betriebsrentensystems, die Leistungen zu erbringen haben, die ein Entgelt im Sinne von Artikel 119 darstellen, gehalten sind, diese Bestimmung in der Weise zu beachten, daß sie alles in ihrer Zuständigkeit Liegende tun, um die Einhaltung des Grundsatzes der Gleichbehandlung auf diesem Gebiet sicherzustellen, und daß die angeschlossenen Personen die Möglichkeit haben müssen, sich ihnen gegenüber auf diesen Grundsatz zu berufen.

    34 Wie der Gerichtshof im Urteil Fisscher für Recht erkannt hat, kann sich ein Arbeitnehmer, der Anspruch auf den rückwirkenden Anschluß an ein Betriebsrentensystem hat, der Zahlung der Beiträge für den betreffenden Anschlußzeitraum nicht entziehen.

  • EuGH, 16.05.2000 - C-78/98

    Preston u.a.

    Am 28. September 1994 hat der Gerichtshof die Urteile in den Rechtssachen C-57/93 (Vroege, Slg. 1994, I-4541) und C-128/93 (Fisscher, Slg. 1994, I-4583) erlassen.

    In diesen Urteilen hat er entschieden, daß der Anspruch auf Anschluß an ein Betriebsrentensystem in den Anwendungsbereich von Artikel 119 des Vertrages fällt (Urteile Vroege, Randnr. 18, und Fisscher, Randnr. 15).

    Darüber hinaus hat der Gerichtshof entschieden, daß die zeitliche Beschränkung der Wirkungen des Urteils vom 17. Mai 1990 in der Rechtssache C-262/88 (Barber, Slg. 1990, I-1889) nicht für den Anspruch auf Anschluß an ein Betriebsrentensystem gilt (Urteile Vroege, Randnr. 32, und Fisscher, Randnr. 28).

    5 und 6, in der Rechtssache 45/76, Comet, Slg. 1976, 2043, Randnr. 13, Urteil Fisscher, Randnr. 39, sowie Urteile vom 6. Dezember 1994 in der Rechtssache C-410/92, Johnson, Slg. 1994, I-5483, Randnr. 21, und vom 11. Dezember 1997 in der Rechtssache C-246/96, Magorrian und Cunningham, Slg. 1997, I-7153, Randnr. 37).

    Zum anderen kann eine Klägerin, wenn sie obsiegt, nicht verlangen, insbesondere in finanzieller Hinsicht besser behandelt zu werden als bei einem ordnungsgemäßen Anschluß an das Rentensystem (Urteil Fisscher, Randnr. 36).

    Daher kann sich ein Arbeitnehmer, der Anspruch auf rückwirkenden Anschluß an ein Betriebsrentensystem hat, der Zahlung der Beiträge für den betreffenden Anschlußzeitraum nicht entziehen (Urteil Fisscher, Randnr. 37).

  • BGH, 10.09.2014 - IV ZR 298/13

    VBL-Satzung § 56 Abs. 1 Satz 4 (in der bis zum 1. Dezember 2001 geltenden

    Sie dürfen ferner nicht so ausgestaltet sein, dass sie die Ausübung der Rechte, die die Gemeinschaftsrechtsordnung verleiht, praktisch unmöglich machen (Grundsatz der Effektivität; in diesem Sinne EuGH, Urteil vom 16. Mai 2000, Rechtssache Preston u.a., C-78/98, Slg. 2000, I-3201 Rn. 31; Urteil vom 1. Dezember 1998, Rechtssache Levez, C-326/95, Slg. 1998, I-7835 Rn. 18; Urteil vom 11. Dezember 1997, Rechtssache Magorrian, C-246/96, Slg. 1997, I-7153, Rn. 37; Urteil vom 28. September 1994, Rechtssache Fisscher, C-128/93, Slg. 1994, I-4583 Rn. 39 jeweils m.w.N.).

    Das gilt nicht nur für prozessuale Fristen im engeren Sinne, denn der EuGH hat in der Rechtssache Fisscher diese Grundsätze auch auf in den Bedingungen eines niederländischen Pensionsfonds geregelte Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen auf Betriebsrente angewandt (aaO, Slg. 1994 I-4583, Rn. 4, 38 ff.).

    Der EuGH hat - abgesehen von dem (hier nicht gegebenen) Ausnahmefall einer bewussten Verschleierung der Diskriminierungssituation - die Anwendung nationaler Fristenregelungen nicht an einer behaupteten Unkenntnis der zutreffenden Rechtslage scheitern lassen (EuGH, Urteil vom 24. Oktober 1996, Rechtssache Dietz, C-435/93, Slg. 1996, I-5223, Rn. 9, 35-37; vgl. auch Urteil vom 28. September 1994, Rechtssache Fisscher, C-128/93, Slg. 1994, I-4583 Rn. 7, 38 ff.).

    Mithin kann der Anspruch auf Zahlung rückständigen Entgelts durch Verjährungs- und Klagefristen zeitlich eingeschränkt werden (vgl. auch EuGH, Urteil vom 24. Oktober 1996, Rechtssache Dietz, C-435/93, Slg. 1996, I-5223 Rn. 37; Urteil vom 28. September 1994, Rechtssache Fisscher, C-128/93, Slg. 1994, I-4583 Rn. 39; Krebber in Calliess/Ruffert, EUV/AEUV 4. Aufl. Art. 157 AEUV Rn. 66; Langenfeld in Grabitz/Hilf, Das Recht der Europäischen Union, Stand Mai 2011, Art. 157 AEUV Rn. 73).

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.07.1997 - C-246/96

    Mary Teresa Magorrian und Irene Patricia Cunningham gegen Eastern Health and

    61 und 62), in der Rechtssache C-57/93 (Vröge, Slg. 1994, I-4551, Randnrn. 41 und 42) und in der Rechtssache C-128/93 (Fisscher, Slg. 1994, I-4583, Randnrn. 49 und 50).

    (32) - Vgl. Urteile Dietz, Randnr. 22, Vröge, Randnr. 32, und Fisscher, Randnr. 28.

    (42) - Urteile des Gerichtshofes vom 16. Dezember 1976 in der Rechtssache 33/76 (Rewe, Slg. 1976, 1989) und in der Rechtssache 45/76 (Comet, Slg. 1976, 2043), Urteil Fisscher (zitiert in Fußnote 8, Randnr. 40) sowie Urteil des Gerichtshofes vom 6. Dezember 1994 in der Rechtssache C-410/92 (Johnson, Slg. 1994, I-5483).

    (43) - Siehe z. B. Urteile Fisscher (zitiert in Fußnote 8, Randnrn. 39 und 40 sowie Nr. 5 des Tenors) und Rewe (zitiert in Fußnote 42, Randnrn. 5 und 6).

    (51) - Siehe insbesondere Urteile Fisscher (zitiert in Fußnote 8, Randnrn. 39 und 40 sowie Nr. 5 des Tenors) und Rewe (zitiert in Fußnote 42, Randnrn. 5 und 6).

  • BAG, 19.11.2002 - 3 AZR 631/97

    Diskriminierungsverbot aus Art. 141 EG auch für Pensionskassen

    Daß auch betriebliche Versorgung unter Einschaltung eines externen Versorgungsträgers in den Anwendungsbereich des Art. 141 EG fällt, ergibt sich ohne weiteres daraus, daß auch mittelbare Zahlungen des Arbeitgebers aufgrund des Arbeitsverhältnisses den Entgeltbegriff ausfüllen (EuGH 28. September 1994 - Rs C-200/91- "Coloroll" Slg. I 1994, 4389 = AP EWG-Vertrag Art. 119 Nr. 57, Rn. 20; 28. September 1994 - Rs C-128/93 - "Fisscher" Slg. I 1994, 4583 = AP EWG-Vertrag Art. 119 Nr. 56, Rn. 31).

    Das von ihnen gefundene Ergebnis steht in der Tradition seiner Rechtsprechung (EuGH 28. September 1994 - Rs C-200/91 - "Coloroll" Slg. I 1994, 4389 = AP EWG-Vertrag Art. 119 Nr. 57, Rn. 21 f.; 28. September 1994 - Rs C-128/93 - Slg. I 1994, 4583 = AP EWG-Vertrag Art. 119 Nr. 56, Rn. 30 f.) und dient der Rechtsvereinheitlichung in Europa.

  • EuGH, 10.02.2000 - C-270/97

    Deutsche Post

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteil Barber sowie Urteile vom 6. Oktober 1993 in der Rechtssache C-109/91, Ten Oever, Slg. 1993, I-4879, und vom 28. September 1994 in der Rechtssache C-128/93, Fisscher, Slg. 1994, I-4583) könne aber die unmittelbare Wirkung von Artikel 119 des Vertrages zur Stützung der Forderung nach Gleichbehandlung von Männern und Frauen auf dem Gebiet der beruflichen Renten grundsätzlich nur für Beschäftigungszeiten nach dem 17. Mai 1990 geltend gemacht werden.

    20 bis 27), dem Urteil Fisscher und dem Urteil vom 11. Dezember 1997 in der Rechtssache C-246/96 (Magorrian und Cunningham, Slg. 1997, I-7153, Randnrn.

    Denn seit dem Erlaß des Urteils Bilka steht fest, daß eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts bei der Zuerkennung dieses Anspruchs gegen Artikel 119 des Vertrages verstößt (Urteile Vroege, Randnr. 29, Fisscher, Randnr. 26, Dietz, Randnr. 20, sowie Magorrian und Cunningham, Randnr. 29).

    Allerdings kann sich ein Arbeitnehmer, der Anspruch auf den rückwirkenden Anschluß an ein Betriebsrentensystem hat, nicht der Zahlung der Beiträge für den betreffenden Anschlußzeitraum entziehen (Urteile Fisscher, Randnr. 37, und Dietz, Randnr. 34).

  • EuGH, 09.10.2001 - C-379/99

    Menauer

    In Anbetracht der Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteile vom 28. September 1994 in der Rechtssache C-200/91, Coloroll Pension Trustees, Slg. 1994, I-4389, und in der Rechtssache C-128/93, Fisscher, Slg. 1994, I-4583) hat das Bundesarbeitsgericht jedoch beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen: Muss Artikel 119 EG-Vertrag dahin ausgelegt werden, dass Pensionskassen als Arbeitgeber anzusehen sind und Gleichbehandlung von Mann und Frau bei Leistungen der betrieblichen Altersversorgung schulden, obwohl den benachteiligten Arbeitnehmern gegenüber ihren unmittelbaren Versorgungsschuldnern, den Arbeitgebern als Parteien der Arbeitsverträge, ein insolvenzgeschützter, die Diskriminierung ausschließender Anspruch zusteht? Zur Vorabentscheidungsfrage.

    In Randnummer 31 des Urteil Fisscher ist der Gerichtshof in Bezug auf die Verwalter eines Betriebsrentensystems niederländischen Rechts, die wie die Treuhänder nicht am Arbeitsverhältnis beteiligt waren, zu demselben Ergebnis gelangt.

    Nach ständiger Rechtsprechung würde die praktische Wirksamkeit von Artikel 119 EG-Vertrag beträchtlich geschmälert und der für eine wirkliche Gleichstellung notwendige Rechtsschutz stark eingeschränkt, wenn sich ein Arbeitnehmer oder seine anspruchsberechtigten Angehörigen auf diese Bestimmung nur gegenüber dem Arbeitgeber berufen könnten und nicht auch gegenüber denjenigen, die ausdrücklich mit der Erfüllung der Verpflichtungen des Arbeitgebers betraut sind (vgl. in diesem Sinne die Urteile Coloroll Pension Trustees, Randnr. 23, und Fisscher, Randnr. 31).

  • EuGH, 21.06.2007 - C-231/06

    Jonkman - Gleichbehandlung von Männern und Frauen - Gesetzliches System der

  • EuGH, 10.02.2000 - C-50/96

    TEILZEITBESCHÄFTIGTE FRAUEN BEI DER DEUTSCHEN BUNDESPOST HABEN ANSPRUCH AUF

  • BAG, 23.03.1999 - 3 AZR 631/97

    Pensionskasse und arbeitsrechtliches Diskriminierungsverbot

  • BVerfG, 05.08.1998 - 1 BvR 264/98

    Verstoß gegen den Grundsatz des gesetzlichen Richters durch Nichtvorlage an den

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.03.2019 - C-171/18

    Safeway - Art. 157 AEUV und gleiches Entgelt für männliche und weibliche

  • EuGH, 13.01.2004 - C-256/01

    Allonby

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.03.2001 - C-379/99

    Menauer

  • EuGH, 10.02.2000 - C-271/97

    Deutsche Post - Sozialpolitik

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.10.1998 - C-234/96

    Deutsche Telekom

  • EuGH, 10.02.2000 - C-234/96

    Deutsche Telekom

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.10.1998 - C-50/96

    Deutsche Telekom

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.10.1998 - C-270/97

    Deutsche Post

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.10.1998 - C-235/96

    Deutsche Telekom

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.10.1998 - C-271/97

    Deutsche Post

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.10.1998 - C-50/96

    Deutsche Telekom AG gegen Lilli Schröder.

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.03.2007 - C-231/06

    Jonkman - Sozialpolitik - Soziale Sicherheit der Arbeitnehmer - Gleichbehandlung

  • EuGH, 10.02.2000 - C-235/96

    Deutsche Telekom - Sozialpolitik

  • EuGH, 11.12.1997 - C-246/96

    SOZIALPOLITIK

  • BAG, 24.09.1996 - 3 AZR 698/95

    Betriebliche Altersversorgung: Verschaffungsanspruch - Zulässigkeit der

  • LAG Düsseldorf, 11.06.1997 - 17 Sa 306/97

    Pensionskasse und arbeitsrechtliches Diskriminierungsverbot

  • LAG Hamburg, 06.02.1996 - 3 Sa 52/94

    Barber-Protokoll; Vorrang von Gemeinschaftsrecht; Allgemeiner arbeitsrechtlicher

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.08.2000 - 12 A 179/00

    Voraussetzungen des Vorliegens eines zusatzversorgungsrechtlichen

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.05.2008 - C-427/06

    Bartsch - Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts - Rechtliche Wirkungen von

  • LAG Düsseldorf, 18.08.1997 - 9 Sa 477/97

    Betriebliche Altersversorgung: Kürzung wegen vorzeitigen Ausscheidens -

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.09.2007 - C-267/06

    Maruko - Hinterbliebenenversorgung aus einem berufsständischen

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.04.2003 - C-256/01

    KEINE BERUFUNG AUF DEN GLEICHHEITSSATZ, WENN SICH UNTERSCHIEDE BEIM ENTGELT VON

  • BAG, 23.03.1999 - 3 AZR 647/97

    Leistungen einer Pensionskasse - Bergmannsversorgungsschein

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.03.2007 - C-222/05

    van der Weerd u.a. - Landwirtschaft - Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche -

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.10.2006 - C-292/04

    FRAU GENERALANWÄLTIN STIX-HACKL SCHLÄGT VOR, DIE WIRKUNGEN DES URTEILS IN DER

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.01.2003 - C-78/01

    BGL

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.05.2003 - C-4/02

    Schönheit

  • BAG, 27.01.1998 - 3 AZR 434/96

    Teilzeitbeschäftigte: Anspruch auf Zusatzversorgung - Gleichbehandlungsgrundsatz

  • BAG, 27.01.1998 - 3 AZR 435/96

    Teilzeitbeschäftigte: Anspruch auf Zusatzversorgung - Gleichbehandlungsgrundsatz

  • BAG, 27.01.1998 - 3 AZR 433/96

    Teilzeitbeschäftigte: Anspruch auf Zusatzversorgung - Gleichbehandlungsgrundsatz

  • LAG Hamburg, 06.02.1996 - 3 Sa 62/95

    Anrechnung von Beschäftigungszeiten in Teilzeitarbeit bei der betrieblichen

  • BAG, 27.01.1998 - 3 AZR 432/96

    Teilzeitbeschäftigte: Anspruch auf Zusatzversorgung - Gleichbehandlungsgrundsatz

  • BAG, 27.01.1998 - 3 AZR 430/96

    Teilzeitbeschäftigte: Anspruch auf Zusatzversorgung - Gleichbehandlungsgrundsatz

  • BAG, 27.01.1998 - 3 AZR 417/96

    Teilzeitbeschäftigte: Anspruch auf Zusatzversorgung - Gleichbehandlungsgrundsatz

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2004 - C-356/03

    Mayer

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.05.2005 - C-207/04

    Vergani - Sozialpolitik - Gleichbehandlung von Arbeitnehmern und

  • BAG, 27.01.1998 - 3 AZR 766/96

    Zusatzversorgung befristet beschäftigter Teilzeitkräfte - Versorgungsleistungen

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.07.2001 - C-481/99

    Heininger

  • VG Frankfurt/Main, 29.12.2009 - 9 L 1886/09

    Benachteiligung einer Frauenbeauftragten in der Beförderungsauswahl

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.07.1997 - C-66/96

    Handels- og Kontorfunktionærernes Forbund i Danmark handelnd für Berit Høj

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.05.1999 - C-262/97

    Engelbrecht

  • EuGH, 12.02.2020 - C-704/18

    Kolev u.a.

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.05.2003 - C-5/02

    Becker

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.03.1999 - C-333/97

    Lewen

  • LAG Düsseldorf, 02.12.1997 - 16 Sa 1139/97

    Betriebliche Altersvorsorge: Gleichbehandlungsgebot - Voll- und

  • LAG Düsseldorf, 02.12.1997 - 16 (17) Sa 1140/97

    Betriebliche Altersvorsorge: Gleichbehandlungsgebot - Voll- und

  • LAG Düsseldorf, 02.12.1997 - 16 (4) (18) Sa 1141/97

    Betriebliche Altersvorsorge: Gleichbehandlungsgebot - Voll- und

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.03.2003 - C-34/02

    Pasquini

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.05.2000 - C-372/98

    Cooke

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.03.2000 - C-166/99

    Defreyn

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