Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 10.11.1993

Rechtsprechung
   EuGH, 02.03.1994 - C-53/92 P   

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https://dejure.org/1994,184
EuGH, 02.03.1994 - C-53/92 P (https://dejure.org/1994,184)
EuGH, Entscheidung vom 02.03.1994 - C-53/92 P (https://dejure.org/1994,184)
EuGH, Entscheidung vom 02. März 1994 - C-53/92 P (https://dejure.org/1994,184)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    Hilti / Kommission

    EWG-Vertrag, Artikel 168a; EWG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 51
    1. Rechtsmittel - Rechtsmittelgründe - Fehlerhafte Tatsachenwürdigung - Unzulässigkeit - Kontrolle der Würdigung der Beweismittel durch den Gerichtshof - Ausschluß ausser bei Verfälschung

  • EU-Kommission

    Hilti / Kommission

  • Wolters Kluwer

    Mißbrauch einer marktbeherrschenden Stellung im Sinne des Artikel 86 EWG-Vertrag; Definition eines relevanten Produktmarktes; Bildung eines untrennbar Ganzen bei Bolzenschußgeräten; Austauschbarkeit von Direktbefestigungssystemen; Bestehen technischer Unterschiede ...

  • Judicialis

    EWG-Vertrag Art. 86; ; EWG-Vertrag Art. 168a; ; EWG-Satzung Art. 51

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Rechtsmittel - Rechtsmittelgründe - Fehlerhafte Tatsachenwürdigung - Unzulässigkeit - Kontrolle der Würdigung der Beweismittel durch den Gerichtshof - Ausschluß ausser bei Verfälschung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - Begriff des relevanten Marktes.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1994, I-667
 
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Wird zitiert von ... (106)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 31.05.1979 - 22/78

    Hugin / Kommission

    Auszug aus EuGH, 02.03.1994 - C-53/92
    Um auf das Bestehen eines Marktes für Hilti-kompatible Bolzen schließen zu können, hätte das Gericht die im Urteil des Gerichtshofes vom 31. Mai 1979 in der Rechtssache 22/78 (Hugin/Kommission, Slg. 1979, 1869) aufgestellten Grundsätze anwenden und darlegen müssen, daß die Käufer der Bolzen nicht auch die Käufer der Bolzenschußgeräte seien, was durch die Akten widerlegt werde.

    Die Kommission und die Firma Bauco als Streithelferin tragen ausserdem vor, das Urteil Hugin/Kommission sei für die vorliegende Rechtssache ohne Bedeutung.

    15 Sie kann sich auch nicht darauf berufen, daß das Gericht die vom Gerichtshof im Urteil Hugin/Kommission aufgestellten Kriterien nicht angewandt habe.

  • EuGH, 28.03.1984 - 29/83

    CRAM / Kommission

    Auszug aus EuGH, 02.03.1994 - C-53/92
    31 Sie beruft sich in erster Linie auf das Urteil des Gerichtshofes vom 28. März 1984 in den verbundenen Rechtssachen 29/83 und 30/83 (CRAM und Rheinzink/Kommission, Slg. 1984, 1679) und trägt vor, da die Kommission den relevanten Markt auf der Grundlage von Vermutungen ermittelt habe, genüge es für den Nachweis, daß die streitige Entscheidung insoweit rechtswidrig sei, wenn sie darlege, daß der dieser Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt auch anders beurteilt werden könne.

    33 Im Urteil CRAM und Rheinzink/Kommission war der Gerichtshof mit einer Klage auf Nichtigerklärung einer Entscheidung der Kommission betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 EWG-Vertrag befasst.

  • EuGH, 13.02.1979 - 85/76

    Hoffmann-La Roche / Kommission

    Auszug aus EuGH, 02.03.1994 - C-53/92
    11 Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund macht die Hilti AG geltend, das Gericht habe seine Schlußfolgerung, daß es einen Markt für Hilti-kompatible Bolzen gebe, allein auf die unbestrittene Tatsache gestützt, daß die Hilti-kompatiblen Bolzen und Kartuschenstreifen speziell zur Verwendung in Hilti-Geräten hergestellt und verkauft würden (Randnrn. 66 und 67 des angefochtenen Urteils), ohne die nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (vgl. Urteil vom 13. Februar 1979 in der Rechtssache 85/76, Hoffmann-La Roche/Kommission, Slg. 1979, 461, Randnr. 28) erforderliche Prüfung anzustellen, ob die Direktbefestigungssysteme mit anderen Erzeugnissen austauschbar seien.
  • EuG, 12.12.1991 - T-30/89

    Hilti AG gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb - Bolzen

    Auszug aus EuGH, 02.03.1994 - C-53/92
    1 Die Hilti AG hat mit Rechtsmittelschrift, die am 25. Februar 1992 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, nach Artikel 49 der EWG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 12. Dezember 1991 in der Rechtssache T-30/89 (Hilti/Kommission, Slg. 1991, II-1439, im folgenden: angefochtenes Urteil) eingelegt, mit dem ihre Klage gegen die Entscheidung 88/138/EWG der Kommission vom 22. Dezember 1987 betreffend ein Verfahren nach Artikel 86 EWG-Vertrag (IV/30.787 und 31.488 - Eurofix-Bauco/Hilti, ABl. 1988, L 65, S. 19, im folgenden: streitige Entscheidung) abgewiesen worden ist.
  • EuGH, 08.04.1992 - C-346/90

    F. / Kommission

    Auszug aus EuGH, 02.03.1994 - C-53/92
    10 Vor der Prüfung der von der Rechtsmittelführerin vorgetragenen Rechtsmittelgründe ist darauf hinzuweisen, daß ein Rechtsmittel nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes gemäß Artikel 168a EWG-Vertrag und Artikel 51 der EWG-Satzung des Gerichtshofes nur auf Gründe gestützt werden kann, die sich auf die Verletzung von Rechtsvorschriften beziehen und jede Tatsachenwürdigung ausschließen (vgl. u. a. Urteile vom 1. Oktober 1991 in der Rechtssache C-283/90 P, Vidrányi/Kommission, Slg. 1991, I-4339, Randnr. 12, und vom 8. April 1992 in der Rechtssache C-346/90 P, F./Kommission, Slg. 1992, I-2691, Randnr. 7).
  • EuGH, 21.02.1973 - 6/72

    Europemballage Corporation und Continental Can Company / Kommission

    Auszug aus EuGH, 02.03.1994 - C-53/92
    - Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (vgl. Urteil vom 21. Februar 1973 in der Rechtssache 6/72, Europemballage und Continental Can/Kommission, Slg. 1973, 215) umfasse der relevante Produktmarkt die Erzeugnisse, die aufgrund ihrer Merkmale zur Befriedigung eines gleichbleibenden Bedarfs geeignet und mit anderen Erzeugnissen nur in geringem Masse austauschbar seien (Randnr. 64 des angefochtenen Urteils); im vorliegenden Fall sei zu prüfen, ob der relevante Produktmarkt der Markt aller im Bauwesen verwandten Befestigungsmethoden sei oder ob die relevanten Märkte die Märkte für Bolzenschußgeräte und für diesen Geräten entsprechende Treibladungen, also Kartuschenstreifen und Bolzen, seien (Randnr. 65 des angefochtenen Urteils).
  • EuGH, 01.10.1991 - C-283/90

    Vidrányi / Kommission

    Auszug aus EuGH, 02.03.1994 - C-53/92
    10 Vor der Prüfung der von der Rechtsmittelführerin vorgetragenen Rechtsmittelgründe ist darauf hinzuweisen, daß ein Rechtsmittel nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes gemäß Artikel 168a EWG-Vertrag und Artikel 51 der EWG-Satzung des Gerichtshofes nur auf Gründe gestützt werden kann, die sich auf die Verletzung von Rechtsvorschriften beziehen und jede Tatsachenwürdigung ausschließen (vgl. u. a. Urteile vom 1. Oktober 1991 in der Rechtssache C-283/90 P, Vidrányi/Kommission, Slg. 1991, I-4339, Randnr. 12, und vom 8. April 1992 in der Rechtssache C-346/90 P, F./Kommission, Slg. 1992, I-2691, Randnr. 7).
  • EuG, 17.09.2007 - T-201/04

    Microsoft / Kommission - Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung -

    Die genannten Voraussetzungen lassen sich nicht nur aus dem Begriff des Kopplungsgeschäfts selbst, sondern auch aus der Rechtsprechung herleiten (vgl. insbesondere Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 1991, Hilti/Kommission, T-30/89, Slg. 1991, II-1439, bestätigt durch Urteil des Gerichtshofs vom 2. März 1994, Hilti/Kommission, C-53/92 P, Slg. 1994, I-667, sowie Urteile vom 6. Oktober 1994 und vom 14. November 1996, Tetra Pak/Kommission, oben in Randnr. 293 angeführt).
  • EuGH, 06.04.1995 - C-241/91

    RTE und ITP / Kommission

    67 Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß ein Rechtsmittel nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes gemäß Artikel 168a des Vertrages und Artikel 51 der Satzung des Gerichtshofes nur auf Gründe gestützt werden kann, die sich auf die Verletzung von Rechtsvorschriften beziehen und jede Tatsachenwürdigung ausschließen (Urteil vom 2. März 1994 in der Rechtssache C-53/92 P, Hilti/Kommission, Slg. 1994, I-667, Randnr. 10).
  • EuGH, 28.05.1998 - C-7/95

    Deere / Kommission

    Diese Würdigung ist daher, sofern diese Beweismittel nicht verfälscht werden, keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofes unterliegt (Urteil vom 2. März 1994 in der Rechtssache C-53/92 P, Hilti/Kommission, Slg. 1994, I-667, Randnr. 42).
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   Generalanwalt beim EuGH, 10.11.1993 - C-53/92   

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https://dejure.org/1993,24294
Generalanwalt beim EuGH, 10.11.1993 - C-53/92 (https://dejure.org/1993,24294)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 10.11.1993 - C-53/92 (https://dejure.org/1993,24294)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 10. November 1993 - C-53/92 (https://dejure.org/1993,24294)
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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    Hilti AG gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - Begriff des relevanten Marktes

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1994, I-667
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (14)

  • EuGH, 13.11.1975 - 26/75

    General Motors / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.11.1993 - C-53/92
    (18) - Vgl. z. B. die Urteile in den Rechtssachen 26/75 (General Motors/Kommission, Slg. 1975, 1367), 226/84 (British Leyland/Kommission, Slg. 1986, 3263) und C-41/90 (Höfner und Elser, Slg. 1991, I-1979).
  • EuGH, 07.06.1983 - 100/80

    Musique Diffusion française / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.11.1993 - C-53/92
    (21) - Vgl. die Ausführungen von Generalanwalt Sir Gordon Slynn in den verbundenen Rechtssachen 100/80 bis 103/80 (Musique Diffusion Française/Kommission, Slg. 1983, 1825, 1930 f.).
  • EuGH, 28.03.1984 - 29/83

    CRAM / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.11.1993 - C-53/92
    (20) - Verbundene Rechtssachen 29/83 und 30/83 (CRAM und Rheinzink/Kommission, Slg. 1984, 1679).
  • Generalanwalt beim EuGH, 07.07.2022 - C-42/21

    Lietuvos gelezinkeliai/ Kommission

    50 Zur Schwierigkeit "die Trennungslinie zwischen tatsächlichen Fragen und Rechtsfragen zu ziehen", insbesondere in Wettbewerbssachen, vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Jacobs in der Rechtssache Hilti/Kommission (C-53/92 P, nicht veröffentlicht, EU:C:1993:875, Rn. 46 und 47).
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