Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 02.02.1995

Rechtsprechung
   EuGH, 04.04.1995 - C-350/93   

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https://dejure.org/1995,893
EuGH, 04.04.1995 - C-350/93 (https://dejure.org/1995,893)
EuGH, Entscheidung vom 04.04.1995 - C-350/93 (https://dejure.org/1995,893)
EuGH, Entscheidung vom 04. April 1995 - C-350/93 (https://dejure.org/1995,893)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Italien

    EWG-Vertrag, Artikel 93 Absatz 2 Unterabsatz 2
    1. Vertragsverletzungsverfahren; Nichtbefolgung einer Entscheidung der Kommission über eine staatliche Beihilfe; Gültigkeit der Entscheidung aufgrund der Abweisung einer Nichtigkeitsklage; Verteidigungsmittel; Völlige Unmöglichkeit der Durchführung

  • EU-Kommission

    Kommission / Italien

  • Wolters Kluwer

    Verstoß der Italienischen Republik gegen Verpflichtungen aus der Entscheidung 89/43/EWG der Kommission ; Nicht rechtzeitige Abschaffung und Rückforderung von an eine Unternehmensgruppe gezahlten Beihilfen innerhalb einer eingeräumten Frist; Vereinbarkeit von gewährten ...

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Staatliche Holding: Rückforderung von Beihilfen

  • Judicialis

    EWG-Vertrag Art. 93 Abs. 2; ; EWG-Vertrag Art. 93 Abs. 3; ; EWG-Vertrag Art. 92

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Vertragsverletzungsverfahren - Nichtbefolgung einer Entscheidung der Kommission über eine staatliche Beihilfe - Gültigkeit der Entscheidung aufgrund der Abweisung einer Nichtigkeitsklage - Verteidigungsmittel - Völlige Unmöglichkeit der Durchführung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung - Mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfe - Rückforderung - Staatliche Holdinggesellschaft.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1995, I-699
  • BB 1995, 520
 
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Wird zitiert von ... (40)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 23.02.1995 - C-349/93

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 04.04.1995 - C-350/93
    15 Nach ständiger Rechtsprechung kann ein Mitgliedstaat zur Verteidigung gegen eine von der Kommission gemäß Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages erhobene Vertragsverletzungsklage nur geltend machen, daß es völlig unmöglich gewesen sei, die Entscheidung richtig durchzuführen (vgl. zuletzt Urteil vom 23. Februar 1995 in der Rechtssache C-349/93, Kommission/Italien, Slg. 1995, I-0000, Randnr. 12, und die dort zitierte Rechtsprechung).
  • EuGH, 21.03.1991 - 303/88

    Italien / Kommission

    Auszug aus EuGH, 04.04.1995 - C-350/93
    3 Durch Urteil vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-303/88 (Italien/Kommission, Slg. 1991, I-1433) wies der Gerichtshof die gegen die Entscheidung erhobene Nichtigkeitsklage ab.
  • EuGH, 14.09.1994 - C-278/92

    Spanien / Kommission

    Auszug aus EuGH, 04.04.1995 - C-350/93
    21 Die Verpflichtung des Staates, eine von der Kommission als unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt angesehene Beihilfe aufzuheben, dient nach ständiger Rechtsprechung zur Wiederherstellung der früheren Lage (vgl. Urteil vom 14. September 1994 in den verbundenen Rechtssachen C-278/92, C-279/92 und C-280/92, Spanien/Kommission, Slg. 1994, I-4103, Randnr. 75, und die dort zitierte Rechtsprechung).
  • EuGH, 17.06.1999 - C-75/97

    Belgien / Kommission

    Die Aufhebung einer rechtswidrigen Beihilfe durch Rückforderung ist die logische Folge der Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit (Urteil vom 21. März 1990 in der Rechtssache C-142/87, Belgien/Kommission, Slg. 1990, I-959, Randnr. 66); die Verpflichtung des Staates, eine von der Kommission als unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt angesehene Beihilfe aufzuheben, dient der Wiederherstellung der früheren Lage (Urteil vom 4. April 1995 in der Rechtssache C-350/93, Kommission/Italien, Slg. 1995, I-699, Randnr. 21).

    Durch diese Rückzahlung verliert der Empfänger den Vorteil, den er auf dem Markt gegenüber seinen Mitbewerbern besaß, und die Lage vor der Zahlung der Beihilfe wird wiederhergestellt (Urteil vom 4. April 1995 in der Rechtssache C-350/93, Kommission/Italien, Randnr. 22).

    13 und 14, vom 2. Februar 1989 in der Rechtssache 94/87, Kommission/Deutschland, Slg. 1989, 175, Randnr. 8, vom 10. Juli 1993, Kommission/Griechenland, Randnr. 10, und vom 29. Januar 1998 in der Rechtssache C-280/95, Kommission/Italien, Slg. 1998, I-259, Randnr. 13).

    In einem solchen Fall müssen die Kommission und der Mitgliedstaat gemäß dem Grundsatz, daß den Mitgliedstaaten und den Gemeinschaftsorganen gegenseitige Pflichten zur loyalen Zusammenarbeit obliegen, wie er namentlich Artikel 10 EG zugrunde liegt, redlich zusammenwirken, um die Schwierigkeiten unter vollständiger Beachtung der Bestimmungen des Vertrages, insbesondere derjenigen über die Beihilfen, zu überwinden (Urteil vom 4. April 1995 in der Rechtssache C-348/93, Kommission/Italien, Slg. 1995, I-673, Randnr. 17).

  • BGH, 05.07.2007 - IX ZR 221/05

    Behandlung eigenkapitalersetzender Darlehen in der Insolvenz der Gesellschaft bei

    Mit der Rückzahlung verliert nämlich der Empfänger den Vorteil, den er auf dem Markt gegenüber seinen Konkurrenten besaß, und die Lage vor der Zahlung der Beihilfe wird wiederhergestellt (EuGH, Rs. C-350/93, Slg. 1995, I-699 Rn. 22; Rs. C-277/00, Slg. 2004, I-3925 Rn. 75).
  • EuGH, 26.06.2003 - C-404/00

    Kommission / Spanien

    Darüber hinaus meint die spanische Regierung, es sei keine angemessene Frist verstrichen, um die Verletzung der Pflicht Spaniens, bestimmte rechtswidrige Beihilfen zurückzufordern, beurteilen zu können (vgl. Urteile vom 4. April 1995 in der Rechtssache C-350/93, Kommission/Italien, Slg. 1995, I-699, und vom 29. Januar 1998 in der Rechtssache C-280/95, Kommission/Italien, Slg. 1998, I-259).

    Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung kann ein Mitgliedstaat, wenn die Entscheidung der Kommission, mit der die Aufhebung einer mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren staatlichen Beihilfe verlangt wird, nicht mit einer direkten Klage angefochten oder eine derartige Klage abgewiesen worden ist, zur Verteidigung gegen eine von der Kommission gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG erhobene Vertragsverletzungsklage nur geltend machen, dass es völlig unmöglich gewesen sei, die Entscheidung richtig durchzuführen (Urteile vom 4. April 1995 in der Rechtssache C-348/93, Kommission/Italien, Slg. 1995, I-673, Randnr. 16, vom 22. März 2001 in der Rechtssache C-261/99, Kommission/Frankreich, Slg. 2001, I-2537, Randnr. 23, und vom 2. Juli 2002 in der Rechtssache C-499/99, Kommission/Spanien, Slg. 2002, I-6031, Randnr. 21).

    In einem solchen Fall müssen die Kommission und der Mitgliedstaat gemäß dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit, der namentlich Artikel 10 EG zugrunde liegt und den Mitgliedstaaten und den Gemeinschaftsorganen gegenseitige Pflichten auferlegt, redlich zusammenwirken, um diese Schwierigkeiten unter Beachtung der Bestimmungen des EG-Vertrags, insbesondere derjenigen über die Beihilfen, zu überwinden (Urteile vom 4. April 1995 in der Rechtssache C-350/93, Kommission/Italien, Randnr. 16, Kommission/Frankreich, Randnr. 24, vom 3. Juli 2001 in der Rechtssache C-378/98, Kommission/Belgien, Slg. 2001, I-5107, Randnr. 31, und Kommission/Spanien, Randnr. 24).

    Die Voraussetzung einer völligen Unmöglichkeit der Durchführung ist jedoch nicht erfüllt, wenn sich die beklagte Regierung darauf beschränkt, die Kommission über die mit der Durchführung der Entscheidung verbundenen rechtlichen, politischen oder praktischen Schwierigkeiten zu unterrichten, ohne gegenüber den betroffenen Unternehmen einen echten Schritt zur Rückforderung der Beihilfe zu unternehmen und ohne der Kommission andere Modalitäten zur Durchführung der Entscheidung vorzuschlagen, die es ermöglicht hätten, die Schwierigkeiten zu überwinden (vgl. Urteile vom 2. Februar 1989 in der Rechtssache 94/87, Kommission/Deutschland, Slg. 1989, 175, Randnr. 10, vom 29. Januar 1998, Kommission/Italien, Randnr. 14, und Kommission/Spanien, Randnr. 25).

    Hierzu ergibt sich aus ständiger Rechtsprechung, dass die Befürchtung interner Schwierigkeiten es nicht rechtfertigen kann, dass ein Mitgliedstaat seine Verpflichtungen aus dem Gemeinschaftsrecht nicht einhält (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Dezember 1995 in der Rechtssache C-52/95, Kommission/Frankreich, Slg. 1995, I-4443, Randnr. 38, vom 9. Dezember 1997 in der Rechtssache C-265/95, Kommission/Frankreich, Slg. 1997, I-6959, Randnr. 55, vom 29. Januar 1998, Kommission/Italien, Randnr. 16, und Kommission/Portugal, Randnr. 52).

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   Generalanwalt beim EuGH, 02.02.1995 - C-350/93   

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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik.

    Vertragsverletzung - Mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfe - Rückforderung - Staatliche Holdinggesellschaft

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1995, I-699
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 04.04.1995 - C-348/93

    Kommission / Italien

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.02.1995 - C-350/93
    ( 1 ) Siehe auch Rechtssache C-348/93, "Alfa Romeo" (Urteil vom 4. April 1995, Slg. 1995, I-673), und Rechtssache C-349/93, "Aluminia/Comsal" (noch nicht veröffentlicht).

    ( 14 ) Vgl. meine Schlußanträge vom 19. Januar 1995 in der Rechtssache C-349/93, Nrn. 25 und 26, noch nicht in der Sammlung veröffentlicht, und meine Schlußanträge vom 2. Februar 1995 in der Rechtssache C-348/93, Urteil vom 4. April 1995, Slg. 1995, I-673, Nrn. 47 bis 49.

  • EuGH, 21.03.1990 - 142/87

    Belgien / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.02.1995 - C-350/93
    ( 10 ) Urteil vom 21. März 1990 in der Rechtssache C-142/87 (Belgien/Kommission, "Tubemcuse", Slg. 1990, I-959, Randnr. 66).
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