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   EuGH, 28.03.1996 - Gutachten 2/94   

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EuGH, 28.03.1996 - Gutachten 2/94 (https://dejure.org/1996,30846)
EuGH, Entscheidung vom 28.03.1996 - Gutachten 2/94 (https://dejure.org/1996,30846)
EuGH, Entscheidung vom 28. März 1996 - Gutachten 2/94 (https://dejure.org/1996,30846)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • EU-Kommission PDF

    Beitritt der Gemeinschaft zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Beitritt der Gemeinschaft zur EMRK

Sonstiges

Papierfundstellen

  • Slg. 1996, I-1759
 
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Wird zitiert von ... (107)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 14.12.1991 - Gutachten 1/91

    Entwurf eines Abkommens zwischen der Gemeinschaft einerseits und den Ländern der

    Auszug aus EuGH, 28.03.1996 - Gutachten 2/94
    Im Gutachten 1/91 vom 14. Dezember 1991 (Slg. 1991,I-6079) habe der Gerichtshof anerkannt, daß sich die Gemeinschaft einem durch ein internationales Übereinkommen geschaffenen Rechtsprechungsmechanismus unterwerfen könne, sofern sich die darin vorgesehene Gerichtsbarkeit auf die Auslegung und Anwendung dieses Übereinkommens beschränke und die Autonomie der Rechtsordnung der Gemeinschaft nicht beeinträchtige.

    Das Parlament erwähnt das Gutachten 1/91, in dem der Gerichtshof die Möglichkeit für die Gemeinschaft anerkannt habe, sich den Entscheidungen einer internationalen Gerichtsbarkeit zu unterwerfen.

    Insoweit sei die Autonomie der Gemeinschaftsrechtsordnung im Sinne der Gutachten 1/91 und 1/92 bereits jetzt nur relativ.

    Auch wenn der Gerichtshof die aus den Gutachten 1/91 und 1/92 abgeleiteten Kriterien in bezug auf die Autonomie der Gemeinschaftsrechtsordnung für anwendbar halten sollte, könnte der geplante Beitritt verwirklicht werden.

    Nach Auffassung der dänischen, der deutschen, der griechischen, der italienischen, der österreichischen und der finnischen Regierung hat der Gerichtshof im Gutachten 1/91 eingeräumt, daß sich die Gemeinschaft einer durch ein internationales Abkommen geschaffenen Gerichtsbarkeit für die Auslegung und Anwendung dieses Abkommens unterwerfen könne, sofern die Autonomie der Gemeinschaftsrechtsordnung nicht beeinträchtigt werde.

    Die einzige Verpflichtung, die die Konvention der Gemeinschaft auferlegen würde, nämlich die Einhaltung eines Mindeststandards, halte sich in dem durch das Gutachten 1/91 festgelegten Rahmen.

    Die italienische Regierung hat in ihren mündlichen Ausführungen dargelegt, daß das Beitrittsabkommen die Kriterien erfüllen müsse, die der Gerichtshof in den Gutachten 1/91 und 1/92 hinsichtlich der Wahrung der Gemeinschaftsrechtsordnung entwickelt habe.

    Bei Anwendung der vom Gerichtshof im Gutachten 1/91 entwickelten Grundsätze ergebe sich jedoch, daß die Menschenrechte, geschützt über die allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts, nicht zum wirtschaftlichen und kommerziellen Kern dieses Rechts gehörten und daß der Beitritt dessen Autonomie nicht beeinträchtige.

    Unter Berufung auf die Gutachten 1/91 und 1/92 betonen sie, daß der geplante Beitritt die Autonomie der Gemeinschaftsrechtsordnung und das Rechtsprechungsmonopol des Gerichtshofes in Frage stelle.

    Im Gegensatz zu den in den Gutachten 1/91 und 1/92 festgelegten Kriterien würden sich die Kontrollorgane der Konvention nicht darauf beschränken, die Konvention auszulegen, sondern würden die Rechtmäßigkeit des Gemeinschaftsrechts im Hinblick auf die Konvention prüfen, was die Rechtsprechung des Gerichtshofes beeinträchtigen würde.

    Im Gegensatz zu den im Gutachten 1/91 vorgesehenen Kriterien würde sich der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte nicht darauf beschränken, ein internationales Abkommen auszulegen und anzuwenden.

  • EuGH, 04.10.1979 - Gutachten 1/78

    Internationales Naturkautschukübereinkommen. - 1. INTERNATIONALE ABKOMMEN -

    Auszug aus EuGH, 28.03.1996 - Gutachten 2/94
    Im Gutachten 1/78 vom 4. Oktober 1979 (Slg. 1979, 2871) sei der Antrag zwar zugelassen worden, obwohl noch Verhandlungen hätten stattfinden müssen.

    Bereits in dem erwähnten Gutachten 1/78 habe der Gerichtshof eine weite Auslegung des Begriffes des geplanten Abkommens vorgenommen; diese Rechtsprechung könne angesichts des neuen Textes gefestigt werden.

    Der Gerichtshof habe im Gutachten 1/78 festgestellt, daß es im Interesse aller betroffenen Staaten, einschließlich der Drittstaaten, liege, daß eine Zuständigkeitsfrage bereits zu Beginn der Verhandlungen geklärt werde.

    Auch die belgische Regierung nimmt Bezug auf den Präzedenzfall des Gutachtens 1/78 und auf den neuen Wortlaut des Artikels 228 Absatz 6 des Vertrages.

    Der Gerichtshof habe bereits im Gutachten 1/78 und im Gutachten 1/92 vom 10. April 1992 (Slg. 1992, I-2821) festgestellt, daß einem Gutachtenantrag stattzugeben sei, falls der Gegenstand des geplanten Abkommens bekannt sei und der Antragsteller ein Interesse an der Antwort habe, auch wenn der Inhalt des geplanten Abkommens noch nicht in allen Einzelheiten festliege.

    Wie der Gerichtshof im Gutachten 1/78 festgestellt habe, liege es im Interesse aller Mitgliedstaaten, daß die Frage der Zuständigkeit der Gemeinschaft für einen Beitritt zur Konvention vor Beginn der Verhandlungen geklärt sei.

  • EuGH, 10.04.1992 - Gutachten 1/92

    Entwurf eines Abkommens zwischen der Gemeinschaft einerseits und den Ländern der

    Auszug aus EuGH, 28.03.1996 - Gutachten 2/94
    Der Gerichtshof habe bereits im Gutachten 1/78 und im Gutachten 1/92 vom 10. April 1992 (Slg. 1992, I-2821) festgestellt, daß einem Gutachtenantrag stattzugeben sei, falls der Gegenstand des geplanten Abkommens bekannt sei und der Antragsteller ein Interesse an der Antwort habe, auch wenn der Inhalt des geplanten Abkommens noch nicht in allen Einzelheiten festliege.
  • EuGH, 08.04.1976 - 43/75

    Defrenne / SABENA

    Auszug aus EuGH, 28.03.1996 - Gutachten 2/94
    Aus dem Urteil vom 8. April 1976 in der Rechtssache 43/75 (Defrenne, Slg. 1976, 455) gehe hervor, daß die Ziele im Sinne von Artikel 235 des Vertrages in der Präambel des Vertrages genannt sein könnten.
  • EuGH, 11.11.1975 - Gutachten 1/75

    1. VÖLKERRECHTLICHE ABKOMMEN - ABSCHLUSS DURCH DIE EWG - VORHERIGES GUTACHTEN DES

    Auszug aus EuGH, 28.03.1996 - Gutachten 2/94
    Das Parlament betont, wie aus dem Gutachten 1/75 vom 11. November 1975 (Slg. 1975, 1355) hervorgehe, sei es das Ziel von Artikel 228, zu verhindern, daß die Vereinbarkeit völkerrechtlicher Abkommen mit dem Vertrag bestritten werde.
  • BVerfG, 05.05.2020 - 2 BvR 859/15

    Beschlüsse der EZB zum Staatsanleihekaufprogramm kompetenzwidrig

    Davon ist auszugehen, wenn die Inanspruchnahme der Kompetenz durch das Organ, die Einrichtung oder sonstige Stelle der Europäischen Union eine Vertragsänderung nach Art. 48 EUV oder die Inanspruchnahme einer Evolutivklausel erforderte (vgl. EuGH, Gutachten 2/94 vom 28. März 1996, EMRK-Beitritt, Slg. 1996, I-1783 ), für Deutschland also ein Tätigwerden des Gesetzgebers, sei es nach Art. 23 Abs. 1 Satz 2 GG, sei es nach Maßgabe des Integrationsverantwortungsgesetzes (vgl. BVerfGE 89, 155 ; 142, 123 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 30. Juli 2019 - 2 BvR 1685/14, 2 BvR 2631/14 -, Rn. 153).

    Daher darf auch die Finalität des Integrationsprogramms nicht dazu führen, dass das Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung als eines der Fundamentalprinzipien der Union faktisch außer Kraft gesetzt oder unterlaufen wird (vgl. auch Erklärung Nr. 42 zur Schlussakte der Regierungskonferenz zu Art. 352 AEUV; EuGH, Gutachten 2/94 vom 28. März 1996, EMRK-Beitritt, Slg. 1996, I-1759, Rn. 30).

    Der Erlass wirtschaftspolitischer Maßnahmen durch das ESZB erforderte eine Vertragsänderung nach Art. 48 EUV (vgl. EuGH, Gutachten 2/94 vom 28. März 1996, EMRK-Beitritt, Slg. 1996, I-1759, Rn. 30), sodass der Gesetzgeber tätig werden müsste (vgl. BVerfGE 142, 123 ; 146, 216 ).

  • BAG, 20.02.2019 - 2 AZR 746/14

    Kündigung des Chefarztes eines katholischen Krankenhauses wegen

    Davon ist auszugehen, wenn die Inanspruchnahme der Kompetenz durch das Organ, die Einrichtung oder sonstige Stelle der Europäischen Union eine Vertragsänderung nach Art. 48 EUV oder die Inanspruchnahme einer Evolutivklausel erforderte ( BVerfG 21. Juni 2016 - 2 BvE 13/13 ua. - [OMT-Programm] aaO; vgl. EuGH Gutachten 2/94 vom 28. März 1996 [EMRK-Beitritt] Rn. 30) , für Deutschland also ein Tätigwerden des Gesetzgebers, sei es nach Art. 23 Abs. 1 Satz 2 GG, sei es nach Maßgabe des Integrationsverantwortungsgesetzes (BVerfG 21. Juni 2016 - 2 BvE 13/13 ua. - [OMT-Programm] aaO) .
  • BVerfG, 21.06.2016 - 2 BvR 2728/13

    Verfassungsbeschwerden und Organstreitverfahren gegen das OMT-Programm der

    Davon ist auszugehen, wenn die Inanspruchnahme der Kompetenz durch das Organ, die Einrichtung oder sonstige Stelle der Europäischen Union eine Vertragsänderung nach Art. 48 EUV oder die Inanspruchnahme einer Evolutivklausel erforderte (vgl. EuGH, Gutachten 2/94 vom 28. März 1996, EMRK-Beitritt, Slg. 1996, I-1759, Rn. 30), für Deutschland also ein Tätigwerden des Gesetzgebers, sei es nach Art. 23 Abs. 1 Satz 2 GG, sei es nach Maßgabe des Integrationsverantwortungsgesetzes (vgl. schon dazu Art. 235 EWGV a.F.; BVerfGE 89, 155 ; Gött, EuR 2014, S. 514 ).

    Insbesondere darf die Finalität des Integrationsprogramms nicht dazu führen, dass das Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung als eines der Fundamentalprinzipien der Union faktisch außer Kraft gesetzt wird (vgl. Art. 3 Abs. 6, Art. 4 Abs. 1 EUV, Art. 7 AEUV; siehe auch EuGH, Gutachten 2/94 vom 28. März 1996, EMRK-Beitritt, Slg. 1996, I-1759, Rn. 30; vgl. ferner die Erklärung Nr. 42 zur Schlussakte der Regierungskonferenz zu Art. 352 AEUV).

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