Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 28.03.1996

Rechtsprechung
   EuGH, 26.09.1996 - C-230/94   

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https://dejure.org/1996,136
EuGH, 26.09.1996 - C-230/94 (https://dejure.org/1996,136)
EuGH, Entscheidung vom 26.09.1996 - C-230/94 (https://dejure.org/1996,136)
EuGH, Entscheidung vom 26. September 1996 - C-230/94 (https://dejure.org/1996,136)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Begriff der wirtschaftlichen Tätigkeit - Besteuerungsgrundlage.

  • EU-Kommission PDF

    Enkler / Finanzamt Homburg

    Richtlinie 77/388 des Rates, Artikel 4 Absatz 2
    1. Steuerrecht; Harmonisierung; Umsatzsteuern; Gemeinsames Mehrwertsteuersystem; Wirtschaftliche Tätigkeiten im Sinne von Artikel 4 der Sechsten Richtlinie; Vermietung eines körperlichen Gegenstands; Voraussetzung für die Einbeziehung; Ausübung der Tätigkeit zur ...

  • EU-Kommission

    Enkler / Finanzamt Homburg

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Handelspolitik; Unternehmereigenschaft bei der Vermietung von Freizeitgegenständen

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Umsatzsteuer: Vermietung als wirtschaftliche Tätigkeit

  • Judicialis

    Richtlinie 77/388/EWG Art. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Wirtschaftliche Tätigkeiten im Sinne von Artikel 4 der Sechsten Richtlinie - Vermietung eines körperlichen Gegenstands - Voraussetzung für die Einbeziehung - Ausübung der Tätigkeit zur ...

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Besteuerung der Vermietung von Wohnmobilen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EWGRL 388/77 Art 4, Richtlinie 77/388/EWG Art 4, UStG § 2 Abs 1
    Gewerbliche Vermietung von Wohnmobilen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1996, I-4517
  • BB 1996, 975
  • BB 1997, 81
  • DB 1996, 2422
 
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Wird zitiert von ... (112)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 14.02.1985 - 268/83

    Rompelman / Minister van Financiën

    Auszug aus EuGH, 26.09.1996 - C-230/94
    21 Darüber hinaus ist die Vermietung eines körperlichen Gegenstands als Nutzung dieses Gegenstands im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 Satz 2 der Sechsten Richtlinie anzusehen (vgl. Urteil vom 14. Februar 1985 in der Rechtssache 268/83, Rompelman, Slg. 1985, 655).

    Artikel 4 der Sechsten Richtlinie hindert die Finanzverwaltung daher nicht daran, objektive Belege für die geäusserte Absicht zu verlangen (vgl. Urteil Rompelman, a. a. O., Randnr. 24).

  • EuGH, 11.07.1991 - C-97/90

    Lennartz / Finanzamt München III

    Auszug aus EuGH, 26.09.1996 - C-230/94
    26 Im Urteil vom 11. Juli 1991 in der Rechtssache C-97/90 (Lennartz, Slg. 1991, I-3795) hat der Gerichtshof entschieden, daß zu den Gegebenheiten, auf deren Grundlage die Finanzbehörden zu prüfen haben, ob ein Steuerpflichtiger Gegenstände für Zwecke seiner wirtschaftlichen Tätigkeiten erwirbt, die Art des betreffenden Gegenstands gehört.
  • EuGH, 25.05.1993 - C-193/91

    Finanzamt München III / Mohsche

    Auszug aus EuGH, 26.09.1996 - C-230/94
    34 Im Urteil vom 25. Mai 1993 in der Rechtssache C-193/91 (Mohsche, Slg. 1993, I-2615, Randnrn.
  • EuGH, 06.05.1992 - C-20/91

    De Jong / Staatssecretaris van Financiën

    Auszug aus EuGH, 26.09.1996 - C-230/94
    33 Zweitens wird in Artikel 6 Absatz 2 der Sechsten Richtlinie den Dienstleistungen gegen Entgelt die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands für den privaten Bedarf des Steuerpflichtigen, für den Bedarf seines Personals oder allgemein für unternehmensfremde Zwecke [gleichgestellt], wenn dieser Gegenstand zum vollen oder teilweisen Abzug der Mehrwertsteuer berechtigt hat , um zu verhindern, daß ein Steuerpflichtiger, der beim Kauf eines seinem Unternehmen zugeordneten Gegenstands die Mehrwertsteuer abziehen konnte, der Zahlung der Mehrwertsteuer entgeht, wenn er diesen Gegenstand für private Zwecke aus seinem Unternehmensvermögen entnimmt, und so gegenüber dem gewöhnlichen Verbraucher, der beim Erwerb des Gegenstands Mehrwertsteuer zahlt, ungerechtfertigte Vorteile genießt (vgl. zu Artikel 5 Absatz 6 der Sechsten Richtlinie, der auf dem gleichen Grundsatz beruht, Urteil vom 6. Mai 1992 in der Rechtssache C-20/91, De Jong, Slg. 1992, I-2847, Randnr. 15).
  • EuGH, 12.05.2016 - C-520/14

    Gemeente Borsele - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie

    Insoweit ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass für die Feststellung, ob eine Dienstleistung so erbracht worden ist, dass diese Tätigkeit als gegen ein Entgelt erfolgt und somit als eine wirtschaftliche Tätigkeit anzusehen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. März 1987, Kommission/Niederlande, 235/85, EU:C:1987:161, Rn. 15), alle Umstände zu prüfen sind, unter denen die Tätigkeit erfolgt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. September 1996, Enkler, C-230/94, EU:C:1996:352, Rn. 27).

    Der Vergleich zwischen den Umständen, unter denen der Betreffende die fragliche Dienstleistung erbringt, und den Umständen, unter denen eine derartige Dienstleistung gewöhnlich erbracht wird, kann somit eine der Methoden darstellen, mit denen geprüft werden kann, ob die betreffende Tätigkeit eine wirtschaftliche Tätigkeit darstellt (vgl. entsprechend Urteil vom 26. September 1996, Enkler, C-230/94, EU:C:1996:352, Rn. 28).

    Daneben können weitere Gesichtspunkte, wie u. a. die Zahl der Kunden und die Höhe der Einnahmen, bei dieser Prüfung berücksichtigt werden (vgl. entsprechend Urteil vom 26. September 1996, Enkler, C-230/94, EU:C:1996:352, Rn. 29).

  • BFH, 28.06.2017 - XI R 12/15

    Zum Vorsteuerabzug einer Gemeinde aus den Herstellungskosten einer Sporthalle -

    Daher sind zweitens alle Umstände zu prüfen, unter denen die Tätigkeit erfolgt ist (vgl. EuGH-Urteil Gemeente Borsele, EU:C:2016:334, UR 2016, 520, Rz 29, unter Hinweis auf das EuGH-Urteil Enkler vom 26. September 1996 C-230/94, EU:C:1996:352, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1996, 836, Rz 27).

    Da es auf den Zweck der wirtschaftlichen Tätigkeit insoweit nicht ankommt (vgl. EuGH-Urteil Enkler, EU:C:1996:352, HFR 1996, 836, Rz 25; s.a. Lippross, UR 2010, 214, 216), steht dem nicht entgegen, dass die annähernd kostenfreie Überlassung der Sporthalle vornehmlich Zwecken des Vereinssports (nur) in der Gemeinde dient.

  • BFH, 18.10.2023 - XI R 4/20

    Lieferung von herrenlosen Tieren (aus dem Ausland); Steuerbarkeit, Steuerpflicht

    Da sich der Kläger insoweit wie ein typischer Händler verhalten hat, der in Art. 9 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) als Steuerpflichtiger genannt ist (vgl. zur Orientierung am typischen Fall und den gewöhnlichen Umständen EuGH-Urteile Enkler vom 26.09.1996 - C-230/94, EU:C:1996:352, Rz 28 f.; Gemeente Borsele und Staatssecretaris van Financien vom 12.05.2016 - C-520/14, EU:C:2016:334, Rz 30 f.; Gmina L. vom 30.03.2023 - C-616/21, EU:C:2023:280, Rz 43 und 47; Gmina O. vom 30.03.2023 - C-612/21, EU:C:2023:279, Rz 35 und 38), bestehen an der Unternehmereigenschaft des Klägers auch keine sonstigen Zweifel.
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   Generalanwalt beim EuGH, 28.03.1996 - C-230/94   

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https://dejure.org/1996,31476
Generalanwalt beim EuGH, 28.03.1996 - C-230/94 (https://dejure.org/1996,31476)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 28.03.1996 - C-230/94 (https://dejure.org/1996,31476)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 28. März 1996 - C-230/94 (https://dejure.org/1996,31476)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1996,31476) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    Renate Enkler gegen Finanzamt Homburg.

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Begriff der wirtschaftlichen Tätigkeit - Besteuerungsgrundlage

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1996, I-4517
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (21)

  • EuGH, 14.02.1985 - 268/83

    Rompelman / Minister van Financiën

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.03.1996 - C-230/94
    ( 4 ) Siehe in eben diesem Sinne Nr. 12 der Schlußanträge des Gcncralanwalts W. Van Gcrvcn in der Rechtssache C-186/89 zum Urteil vom 4. Dezember 1990 (Van Tiem, Slg. 1990, I-4363), und die Schlußanträge des Gcncralanwalts Sir Gordon Slynn in der Rechtssache 268/83 zum Urteil vom 14. Februar 1985 (Rompclman, Slg. 1985, 655).

    ( 6 ) Siche hierzu das in der Fußnote 4 zitierte Urteil Rompclman (insbesondere die Formulierung in Randnr. 20) sowie die Schlußanträge des Gcncralanwalts Sir Gordon Slynn in dieser Rechtssache.

    ( 7 ) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ist als "wirtschaftliche Tätigkeit" im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Sechsten Richtlinie auch der Erwerb eines Gegenstands für die Zwecke einer wirtschaftlichen Tätigkeit anzusehen (siehe hierzu das in Fußnote 4 zitierte Urteil Rompclman, Randnr. 22, sowie die Urteile vom 11. Juli 1991 in der Rechtssache C-97/90, Lennartz, Slg. 1991, I-3795, Randnr. 13, und vom 29. Februar 1996 in der Rechtssache C-110/94, INZO, Slg. 1996, I-857, Randnr. 15).

    ( 8 ) Siehe hierzu das in Fußnote 4 zitierte Urteil Rompclman (Randnr. 24) sowie das in der vorhergehenden Fußnote zitierte Urteil Lcnnartz (Randnr. 20).

    ( 9 ) Siehe hierzu das in Fußnote 4 zitierte Urteil Rompclman (Randnr. 24) und das in Fußnote 7 zitierte Urteil Lcnnartz (Randnr. 20).

  • EuGH, 04.12.1990 - C-186/89

    Van Tiem / Staatssecretaris van Financiën

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.03.1996 - C-230/94
    ( 4 ) Siehe in eben diesem Sinne Nr. 12 der Schlußanträge des Gcncralanwalts W. Van Gcrvcn in der Rechtssache C-186/89 zum Urteil vom 4. Dezember 1990 (Van Tiem, Slg. 1990, I-4363), und die Schlußanträge des Gcncralanwalts Sir Gordon Slynn in der Rechtssache 268/83 zum Urteil vom 14. Februar 1985 (Rompclman, Slg. 1985, 655).

    Siehe ferner das ebenfalls in der Fußnote 4 zitierte Urteil Van Tiem (Randnr. 18) sowie die Nr. 10 der Schlußanträge des Gcncralanwalts W. Van Gcrvcn in dieser Rechtssache.

  • EuGH, 11.07.1991 - C-97/90

    Lennartz / Finanzamt München III

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.03.1996 - C-230/94
    ( 7 ) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ist als "wirtschaftliche Tätigkeit" im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Sechsten Richtlinie auch der Erwerb eines Gegenstands für die Zwecke einer wirtschaftlichen Tätigkeit anzusehen (siehe hierzu das in Fußnote 4 zitierte Urteil Rompclman, Randnr. 22, sowie die Urteile vom 11. Juli 1991 in der Rechtssache C-97/90, Lennartz, Slg. 1991, I-3795, Randnr. 13, und vom 29. Februar 1996 in der Rechtssache C-110/94, INZO, Slg. 1996, I-857, Randnr. 15).

    ( 15 ) Nach Artikel 17 Absatz 2 der Sechsten Richtlinie ist derjenige, der ein Investitionsgut erwirbt, grundsätzlich zum vollen Abzug der bei dessen Erwerb angefallenen Mehrwertsteuer berechtigt, wenn er den Gegenstand ausschließlich für Zwecke seiner besteuerten beruflichen Umsätze verwendet, aber auch, wenn er ihn teilweise für diese Zwecke und teilweise für seine privaten Zwecke verwendet (siehe hierzu das in Fußnote 7 zitierte Urteil Lennartz, Randnr. 26, sowie das Urteil vom 4. Oktober 1995 in der Rechtssache C-291/92, Armbrecht, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 20).

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