Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 28.11.1995

Rechtsprechung
   EuGH, 08.10.1996 - C-178/94, C-179/94, C-188/94, C-189/94, C-190/94   

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https://dejure.org/1996,101
EuGH, 08.10.1996 - C-178/94, C-179/94, C-188/94, C-189/94, C-190/94 (https://dejure.org/1996,101)
EuGH, Entscheidung vom 08.10.1996 - C-178/94, C-179/94, C-188/94, C-189/94, C-190/94 (https://dejure.org/1996,101)
EuGH, Entscheidung vom 08. Oktober 1996 - C-178/94, C-179/94, C-188/94, C-189/94, C-190/94 (https://dejure.org/1996,101)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Richtlinie 90/314/EWG über Pauschalreisen - Nichtumsetzung - Haftung und Schadensersatzpflicht des Mitgliedstaats.

  • EU-Kommission PDF

    Dillenkofer u.a. / Bundesrepublik Deutschland

    EG-Vertrag, Artikel 189 Absatz 3
    1. Gemeinschaftsrecht; Dem einzelnen verliehene Rechte; Verstoß eines Mitgliedstaats gegen die Verpflichtung zur Umsetzung einer Richtlinie; Pflicht zum Ersatz des dem einzelnen entstandenen Schadens; Voraussetzungen; Hinreichend qualifizierter Verstoß; Begriff; Nicht ...

  • EU-Kommission

    Dillenkofer u.a. / Bundesrepublik Deutschland

  • Wolters Kluwer

    Nichtumsetzung von Richtlinien in der dafür vorgesehenen Frist; Nichtumsetzung von Richtlinien als qualifizierter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht; Entschädigungsansprüche wegen Nichtumsetzung von Richtlinien; Anspruch auf Erstattungen von Zahlungen für ...

  • reise-recht-wiki.de

    Haftung und Pflicht zum Schadensersatz bei Nichtumsetzung der Richtlinie über Pauschalreisen

  • opinioiuris.de

    Dillenkofer

  • Techniker Krankenkasse
  • Judicialis

    RiLi 90/314/EWG Art. 7; ; RiLi 90/314/EWG Art. 9

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Dillenkofer u.a./BRD. Ausgestaltung der Staatshaftung für die verzögerte Umsetzung der Reiserichtlinie

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    EG-Vertrag Art. 100a Abs. 3, 189 Abs. 3; Richtlinie 90/314/EWG über Pauschalreisen vom 13.6.1990 Art. 7, 9
    Haftung eines EU-Mitgliedstaats gegenüber einzelnem wegen nicht fristgerechter Umsetzung der Pauschalreiserichtlinie

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä. (2)

  • nomos.de PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Staatshaftung für Gerichtsentscheidungen bei auslegungsbedürftigem Recht (Prof. Dr. Walter Frenz, Vera Götzkes; EuR 2009, 622)

  • Universität des Saarlandes (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Der Schutz des Touristen in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Evelyne Tichadou; ZEuS 2002)

Sonstiges (2)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EWGRL 314/90, Richtlinie 90/314/EWG
    Insolvenzfall des Reiseveranstalters; Reisekosten; Schadensersatz an Privatpersonen; Sicherstellung gezahlter Beträge

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1996, I-4845
  • NJW 1996, 3141
  • ZIP 1996, 1832
  • MDR 1997, 41
  • NVwZ 1997, 157 (Ls.)
  • NJ 1996, 670
  • WM 1996, 2115
  • DVBl 1997, 111
  • DB 1996, 2218
 
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Wird zitiert von ... (136)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 19.11.1991 - C-6/90

    Francovich und Bonifaci / Italien

    Auszug aus EuGH, 08.10.1996 - C-178/94
    12 Die Kläger stützen sich insbesondere auf das Urteil des Gerichtshofes vom 19. November 1991 in den Rechtssachen C-6/90 und C-9/90 (Francovich u. a., Slg. 1991, I-5357, Randnrn. 39 und 40; im folgenden: Urteil Francovich u. a.); danach verlangt die volle Wirksamkeit von Artikel 189 Absatz 3 des Vertrages einen Entschädigungsanspruch, wenn ein Mitgliedstaat gegen seine Verpflichtung aus dieser gemeinschaftsrechtlichen Norm verstösst, alle erforderlichen Maßnahmen zur Erreichung des durch eine Richtlinie vorgeschriebenen Zieles zu erlassen, sofern das durch die Richtlinie vorgeschriebene Ziel die Verleihung von Rechten an einzelne umfasst, deren Inhalt auf der Grundlage der Richtlinie bestimmt werden kann, und ein Kausalzusammenhang zwischen dem Verstoß gegen die dem Staat auferlegte Verpflichtung und dem den Geschädigten entstandenen Schaden besteht.

    Sie ist der Meinung, daß die im Urteil Francovich u. a. genannten Voraussetzungen im vorliegenden Fall nicht erfuellt seien und daß die nicht fristgerechte Umsetzung einer Richtlinie die Haftung eines Mitgliedstaats jedenfalls nur dann auslösen könne, wenn dem Staat ein qualifizierter, d. h. offenkundiger und schwerwiegender Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht vorgeworfen werden könne.

    Ist es Zielsetzung der Richtlinie des EG-Ministerrates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (90/314/EWG), den einzelnen Pauschalreisenden über die innerstaatlichen Umsetzungsbestimmungen das individuelle Recht auf Sicherstellung gezahlter Beträge und der Rückreisekosten im Insolvenzfall des Reiseveranstalters zu verleihen (vgl. Tz 40 des Urteils des EuGH vom 19. November 1990, C-6/90 und C-9/90, "Francovich")?.

    20 Der Gerichtshof hat festgestellt, daß der Grundsatz der Haftung des Staates für Schäden, die dem einzelnen durch dem Staat zuzurechnende Verstösse gegen das Gemeinschaftsrecht entstehen, aus dem Wesen der mit dem Vertrag geschaffenen Rechtsordnung folgt (Urteil Francovich u. a., Randnr. 35; Urteil vom 5. März 1996 in den Rechtssachen C-46/93 und C-48/93, Brasserie du pêcheur und Factortame, Slg. 1996, I-1029, Randnr. 31; Urteil vom 26. März 1996 in der Rechtssache C-392/93, British Telecommunications, Slg. 1996, I-1631, Randnr. 38; Urteil vom 23. Mai 1996 in der Rechtssache C-5/94, Hedley Lomas, Slg. 1996, I-2553, Randnr. 24).

    Der Gerichtshof hat ausserdem entschieden, daß die Voraussetzungen, unter denen die Haftung des Staates einen Entschädigungsanspruch eröffnet, von der Art des Verstosses gegen das Gemeinschaftsrecht abhängen, der dem verursachten Schaden zugrunde liegt (Urteile Francovich u. a., Randnr. 38, Brasserie du pêcheur und Factortame, Randnr. 38, und Hedley Lomas, Randnr. 24).

    23 Die Voraussetzungen, die in diesen Urteilen entwickelt wurden, sind im wesentlichen die gleichen, da die Voraussetzung eines hinreichend qualifizierten Verstosses zwar im Urteil Francovich u. a. nicht erwähnt worden ist, aber unter den gegebenen Umständen offenkundig vorlag.

  • EuGH, 05.03.1996 - C-46/93

    Brasserie du pêcheur / Bundesrepublik Deutschland und The Queen / Secretary of

    Auszug aus EuGH, 08.10.1996 - C-178/94
    20 Der Gerichtshof hat festgestellt, daß der Grundsatz der Haftung des Staates für Schäden, die dem einzelnen durch dem Staat zuzurechnende Verstösse gegen das Gemeinschaftsrecht entstehen, aus dem Wesen der mit dem Vertrag geschaffenen Rechtsordnung folgt (Urteil Francovich u. a., Randnr. 35; Urteil vom 5. März 1996 in den Rechtssachen C-46/93 und C-48/93, Brasserie du pêcheur und Factortame, Slg. 1996, I-1029, Randnr. 31; Urteil vom 26. März 1996 in der Rechtssache C-392/93, British Telecommunications, Slg. 1996, I-1631, Randnr. 38; Urteil vom 23. Mai 1996 in der Rechtssache C-5/94, Hedley Lomas, Slg. 1996, I-2553, Randnr. 24).

    Der Gerichtshof hat ausserdem entschieden, daß die Voraussetzungen, unter denen die Haftung des Staates einen Entschädigungsanspruch eröffnet, von der Art des Verstosses gegen das Gemeinschaftsrecht abhängen, der dem verursachten Schaden zugrunde liegt (Urteile Francovich u. a., Randnr. 38, Brasserie du pêcheur und Factortame, Randnr. 38, und Hedley Lomas, Randnr. 24).

    21 In seinen Urteilen Brasserie du pêcheur und Factortame, Randnrn.

    25 Zum einen ist ein Verstoß hinreichend qualifiziert, wenn ein Organ oder ein Mitgliedstaat bei der Rechtsetzung die Grenzen, die der Ausübung seiner Befugnisse gesetzt sind, offenkundig und erheblich überschritten hat (vgl. Urteile vom 25. Mai 1978 in den Rechtssachen 83/76, 94/76, 4/77, 15/77 und 40/77, HNL u. a./Rat und Kommission, Slg. 1978, 1209, Randnr. 6, Brasserie du pêcheur und Factortame, Randnr. 55, und British Telecommunications, Randnr. 42); zum anderen kann die blosse Verletzung des Gemeinschaftsrechts genügen, um einen hinreichend qualifizierten Verstoß zu begründen, wenn der betreffende Mitgliedstaat zum Zeitpunkt dieser Rechtsverletzung nicht zwischen verschiedenen gesetzgeberischen Möglichkeiten zu wählen hatte und über einen erheblich verringerten oder gar auf Null reduzierten Ermessensspielraum verfügte (vgl. Urteil Hedley Lomas, Randnr. 28).

    72 Sodann kann das nationale Gericht nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes bei der Bestimmung des ersatzfähigen Schadens stets prüfen, ob sich der Geschädigte in angemessener Form um die Verhinderung des Schadenseintritts oder um die Begrenzung des Schadensumfangs bemüht hat (vgl. insbesondere Urteil Brasserie du pêcheur und Factortame, Randnr. 84).

  • EuGH, 23.05.1996 - C-5/94

    The Queen / Ministry of Agriculture, Fisheries und Food, ex parte Hedley Lomas

    Auszug aus EuGH, 08.10.1996 - C-178/94
    20 Der Gerichtshof hat festgestellt, daß der Grundsatz der Haftung des Staates für Schäden, die dem einzelnen durch dem Staat zuzurechnende Verstösse gegen das Gemeinschaftsrecht entstehen, aus dem Wesen der mit dem Vertrag geschaffenen Rechtsordnung folgt (Urteil Francovich u. a., Randnr. 35; Urteil vom 5. März 1996 in den Rechtssachen C-46/93 und C-48/93, Brasserie du pêcheur und Factortame, Slg. 1996, I-1029, Randnr. 31; Urteil vom 26. März 1996 in der Rechtssache C-392/93, British Telecommunications, Slg. 1996, I-1631, Randnr. 38; Urteil vom 23. Mai 1996 in der Rechtssache C-5/94, Hedley Lomas, Slg. 1996, I-2553, Randnr. 24).

    Der Gerichtshof hat ausserdem entschieden, daß die Voraussetzungen, unter denen die Haftung des Staates einen Entschädigungsanspruch eröffnet, von der Art des Verstosses gegen das Gemeinschaftsrecht abhängen, der dem verursachten Schaden zugrunde liegt (Urteile Francovich u. a., Randnr. 38, Brasserie du pêcheur und Factortame, Randnr. 38, und Hedley Lomas, Randnr. 24).

    39 und 40, und Hedley Lomas, Randnrn.

    25 Zum einen ist ein Verstoß hinreichend qualifiziert, wenn ein Organ oder ein Mitgliedstaat bei der Rechtsetzung die Grenzen, die der Ausübung seiner Befugnisse gesetzt sind, offenkundig und erheblich überschritten hat (vgl. Urteile vom 25. Mai 1978 in den Rechtssachen 83/76, 94/76, 4/77, 15/77 und 40/77, HNL u. a./Rat und Kommission, Slg. 1978, 1209, Randnr. 6, Brasserie du pêcheur und Factortame, Randnr. 55, und British Telecommunications, Randnr. 42); zum anderen kann die blosse Verletzung des Gemeinschaftsrechts genügen, um einen hinreichend qualifizierten Verstoß zu begründen, wenn der betreffende Mitgliedstaat zum Zeitpunkt dieser Rechtsverletzung nicht zwischen verschiedenen gesetzgeberischen Möglichkeiten zu wählen hatte und über einen erheblich verringerten oder gar auf Null reduzierten Ermessensspielraum verfügte (vgl. Urteil Hedley Lomas, Randnr. 28).

  • EuGH, 26.03.1996 - C-392/93

    The Queen / H.M. Treasury, ex parte British Telecommunications

    Auszug aus EuGH, 08.10.1996 - C-178/94
    20 Der Gerichtshof hat festgestellt, daß der Grundsatz der Haftung des Staates für Schäden, die dem einzelnen durch dem Staat zuzurechnende Verstösse gegen das Gemeinschaftsrecht entstehen, aus dem Wesen der mit dem Vertrag geschaffenen Rechtsordnung folgt (Urteil Francovich u. a., Randnr. 35; Urteil vom 5. März 1996 in den Rechtssachen C-46/93 und C-48/93, Brasserie du pêcheur und Factortame, Slg. 1996, I-1029, Randnr. 31; Urteil vom 26. März 1996 in der Rechtssache C-392/93, British Telecommunications, Slg. 1996, I-1631, Randnr. 38; Urteil vom 23. Mai 1996 in der Rechtssache C-5/94, Hedley Lomas, Slg. 1996, I-2553, Randnr. 24).

    50 und 51, British Telecommunications, Randnrn.

    25 Zum einen ist ein Verstoß hinreichend qualifiziert, wenn ein Organ oder ein Mitgliedstaat bei der Rechtsetzung die Grenzen, die der Ausübung seiner Befugnisse gesetzt sind, offenkundig und erheblich überschritten hat (vgl. Urteile vom 25. Mai 1978 in den Rechtssachen 83/76, 94/76, 4/77, 15/77 und 40/77, HNL u. a./Rat und Kommission, Slg. 1978, 1209, Randnr. 6, Brasserie du pêcheur und Factortame, Randnr. 55, und British Telecommunications, Randnr. 42); zum anderen kann die blosse Verletzung des Gemeinschaftsrechts genügen, um einen hinreichend qualifizierten Verstoß zu begründen, wenn der betreffende Mitgliedstaat zum Zeitpunkt dieser Rechtsverletzung nicht zwischen verschiedenen gesetzgeberischen Möglichkeiten zu wählen hatte und über einen erheblich verringerten oder gar auf Null reduzierten Ermessensspielraum verfügte (vgl. Urteil Hedley Lomas, Randnr. 28).

  • EuGH, 26.02.1976 - 52/75

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 08.10.1996 - C-178/94
    54 Im übrigen besteht für den Fall, daß sich die Frist für die Umsetzung einer Richtlinie als zu kurz erweist, der einzige mit dem Gemeinschaftsrecht zu vereinbarende Weg für den betreffenden Mitgliedstaat darin, die geeigneten Schritte auf Gemeinschaftsebene zu unternehmen, um das zuständige Gemeinschaftsorgan zu der notwendigen Verlängerung der Frist zu veranlassen (vgl. Urteil vom 26. Februar 1976 in der Rechtssache 52/75, Kommission/Italien, Slg. 1976, 277, Randnr. 12).
  • EuGH, 21.06.1988 - 283/86

    Kommission / Belgien

    Auszug aus EuGH, 08.10.1996 - C-178/94
    Denn nach gefestigter Rechtsprechung kann sich ein Mitgliedstaat nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen, um die Nichteinhaltung der in einer Richtlinie festgelegten Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen (vgl. u. a. Urteil vom 21. Juni 1988 in der Rechtssache 283/86, Kommission/Belgien, Slg. 1988, 3271, Randnr. 7).
  • EuGH, 30.05.1991 - C-59/89

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus EuGH, 08.10.1996 - C-178/94
    48 Nach ständiger Rechtsprechung müssen die Vorschriften einer Richtlinie in der Weise umgesetzt werden, daß sie unzweifelhaft verbindlich und so konkret, bestimmt und klar sind, daß sie dem Erfordernis der Rechtssicherheit genügen (Urteil vom 30. Mai 1991 in der Rechtssache C-59/89, Kommission/Deutschland, Slg. 1991, I-2607, Randnr. 24).
  • EuGH, 25.05.1978 - 83/76

    HNL / Rat und Kommission

    Auszug aus EuGH, 08.10.1996 - C-178/94
    25 Zum einen ist ein Verstoß hinreichend qualifiziert, wenn ein Organ oder ein Mitgliedstaat bei der Rechtsetzung die Grenzen, die der Ausübung seiner Befugnisse gesetzt sind, offenkundig und erheblich überschritten hat (vgl. Urteile vom 25. Mai 1978 in den Rechtssachen 83/76, 94/76, 4/77, 15/77 und 40/77, HNL u. a./Rat und Kommission, Slg. 1978, 1209, Randnr. 6, Brasserie du pêcheur und Factortame, Randnr. 55, und British Telecommunications, Randnr. 42); zum anderen kann die blosse Verletzung des Gemeinschaftsrechts genügen, um einen hinreichend qualifizierten Verstoß zu begründen, wenn der betreffende Mitgliedstaat zum Zeitpunkt dieser Rechtsverletzung nicht zwischen verschiedenen gesetzgeberischen Möglichkeiten zu wählen hatte und über einen erheblich verringerten oder gar auf Null reduzierten Ermessensspielraum verfügte (vgl. Urteil Hedley Lomas, Randnr. 28).
  • BGH, 20.03.1986 - VII ZR 191/85

    Benachteiligung des Reisenden bei vorzeitiger Zahlung des Reisepreises;

    Auszug aus EuGH, 08.10.1996 - C-178/94
    a) Hätte die Bundesrepublik Deutschland angesichts des "Vorkasse-Urteils" des Bundesgerichtshofs vom 12. März 1987 (BGHZ 100, 157; NJW 1986, 1613) ganz auf eine normative Umsetzung des Artikels 7 der Richtlinie verzichten dürfen?.
  • BGH, 12.03.1987 - VII ZR 37/86

    Formularmäßige Fälligkeitsvereinbarung in einem Reisevertrag; Formularmäßige

    Auszug aus EuGH, 08.10.1996 - C-178/94
    a) Hätte die Bundesrepublik Deutschland angesichts des "Vorkasse-Urteils" des Bundesgerichtshofs vom 12. März 1987 (BGHZ 100, 157; NJW 1986, 1613) ganz auf eine normative Umsetzung des Artikels 7 der Richtlinie verzichten dürfen?.
  • EuGH, 15.10.2015 - C-137/14

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    Zum Vorbringen der Bundesrepublik Deutschland betreffend § 46 VwVfG , wonach dann, wenn zwar eine Umweltverträglichkeitsprüfung oder eine Vorprüfung durchgeführt worden, diese aber mit einem Verfahrensfehler behaftet sei, unter den in diesem Artikel vorgesehenen Voraussetzungen ein gerichtlicher Rechtsbehelf möglich sei, ist zum einen darauf hinzuweisen, dass die Vorschriften einer Richtlinie in der Weise umgesetzt werden müssen, dass sie unzweifelhaft verbindlich und so konkret, bestimmt und klar sind, dass sie dem Erfordernis der Rechtssicherheit genügen (Urteile Dillenkofer u. a., C-178/94, C-179/94 und C-188/94 bis C-190/94, EU:C:1996:375, Rn. 48, sowie Kommission/Portugal, C-277/13, EU:C:2014:2208, Rn. 43), was hier nicht der Fall ist.
  • EuGH, 24.03.2009 - C-445/06

    Danske Slagterier - Maßnahmen gleicher Wirkung - Gesundheitspolizei -

    Hierzu ist zunächst daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung der Grundsatz der Haftung des Staates für Schäden, die dem Einzelnen durch dem Staat zuzurechnende Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht entstehen, aus dem Wesen der mit dem EG-Vertrag geschaffenen Rechtsordnung folgt (Urteile vom 19. November 1991, Francovich u. a., C-6/90 und C-9/90, Slg. 1991, I-5357, Randnr. 35, vom 5. März 1996, Brasserie du pêcheur und Factortame, C-46/93 und C-48/93, Slg. 1996, I-1029, Randnr. 31, vom 23. Mai 1996, Hedley Lomas, C-5/94, Slg. 1996, I-2553, Randnr. 24, und vom 8. Oktober 1996, Dillenkofer u. a., C-178/94, C-179/94 und C-188/94 bis C-190/94, Slg. 1996, I-4845, Randnr. 20).

    Der Gerichtshof hat entschieden, dass die Geschädigten einen Entschädigungsanspruch haben, wenn drei Voraussetzungen erfüllt sind: Die gemeinschaftsrechtliche Norm, gegen die verstoßen worden ist, bezweckt die Verleihung von Rechten an die Geschädigten, der Verstoß gegen diese Norm ist hinreichend qualifiziert, und zwischen diesem Verstoß und dem den Geschädigten entstandenen Schaden besteht ein unmittelbarer Kausalzusammenhang (vgl. Urteile Brasserie du pêcheur und Factortame, Randnr. 51, Hedley Lomas, Randnr. 25, und Dillenkofer u. a., Randnr. 21).

    94 bis 96, und Dillenkofer u. a., Randnr. 28).

  • BGH, 24.10.1996 - III ZR 127/91

    Amtshaftung der Bundesrepublik Deutschland für legislatives Unterlassen

    - und daß zwischen dem Verstoß gegen die dem Staat obliegende Verpflichtung und dem den geschädigten Personen entstandenen Schaden ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht (Rn. 51; vgl. in diesem Sinn auch die späteren Urteile des EuGH vom 26. März 1996 - Rs. C-392/93 "British-Telecommunications" = EuZW 1996, 274, und vom 8. Oktober 1996 - Rs. C-178/94 u.a. "Pauschalreisen").
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 28.11.1995 - C-178/94   

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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    Erich Dillenkofer, Christian Erdmann, Hans-Jürgen Schulte, Anke Heuer, Werner, Ursula und Trosten Knor gegen Bundesrepublik Deutschland.

    Richtlinie 90/314/EWG über Pauschalreisen - Nichtumsetzung - Haftung und Schadensersatzpflicht des Mitgliedstaats

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1996, I-4845
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 05.03.1996 - C-46/93

    Brasserie du pêcheur / Bundesrepublik Deutschland und The Queen / Secretary of

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.11.1995 - C-178/94
    In diesem Zusammenhang weise ich sogleich darauf hin, daß einige der Fragen, die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind, teilweise denen ähnlich sind, die dem Gerichtshof in den verbundenen Rechtssachen C-46/93 (Brasserie du Pêcheur) und C-48/93 (Factortame III), in denen ich die Schlußanträge ebenfalls heute vortrage, vorgelegt wurden.

    Jedenfalls halte ich es im Hinblick darauf, daß diese Gesichtspunkte bereits in den erwähnten, ebenfalls heute vorgetragenen Schlußanträgen in den verbundenen Rechtssachen C-46/93 (Brasserie du Pêcheur) und C-48/93 (Factortame III) von mir ausführlich dargelegt worden sind, für angebracht und ausreichend, insoweit auf diese Schlußanträge zu verweisen, womit jedoch ihre Erheblichkeit für die Lösung des vorliegenden Falles nicht geschmälert werden soll.

    ( 8 ) Zu den Besonderheiten des Falles Francovich sowie zur Grundlage und Tragweite des Grundsatzes der Verantwortlichkeit und der Haftung des säumigen Mitgliedstaats, wie sie sich aus diesem Urteil ergeben, verweise ich auf meine Schlußanträge in den verbundenen Rechtssachen C-46/93 (Brasserie du Pêcheur) und C-48/93 (Factortame III), die ich ebenfalls heute vortrage, insbesondere die Nummern 15 bis 22.

    Allgemeiner und zur Vertiefung der Frage des Kausalzusammenhangs vgl. die bereits erwähnten, heute vorgetragenen Schlußanträge in den verbundenen Rechtssachen C-46/93 und C-48/93, insbesondere die Nummern 97 bis 100.

    ( 26 ) Zur Offenkundigkeit und Schwere des Verstoßes gegen Gemeinschaftsrecht vgl. Nummern 74 bis 84 der Schlußanträge in den verbundenen Rechtssachen C-46/93 und C-48/93.

  • EuGH, 26.02.1976 - 52/75

    Kommission / Italien

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.11.1995 - C-178/94
    ( 23 ) Urteil vom 26. Februar 1976 in der Rechtssache 52/75 (Kommission/Italien, Slg. 1976, 277, Randnr. 12).

    ( 25 ) Urteil vom 26. Februar 1976, a. a. O. , Randnr. 14.

  • EuGH, 19.11.1991 - C-6/90

    Francovich und Bonifaci / Italien

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.11.1995 - C-178/94
    Ist es Zielsetzung der Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen, den einzelnen Pauschalreisenden über die innerstaatlichen Umsetzungsbestimmungen das individuelle Recht auf Sicherstellung gezahlter Beträge und der Rückreisekosten im Insolvenzfall des Reiseveranstalters zu verleihen (vgl. Randnr. 40 des Urteils des Gerichtshofes vom 19. November 1990 in den verbundenen Rechtssachen C-6/90 und C-9/90, Francovich, Slg. 1990, I-5357)?.

    ( 2 ) Urteil vom 19. November 1991 in den verbundenen Rechtssachen C-6/90 und C-9/90 (Slg. 1991, I-5357).

  • EuGH, 08.10.1996 - C-178/94

    Dillenkofer u.a. / Bundesrepublik Deutschland

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.11.1995 - C-178/94
    Herr und Frau Dillenkofer (Rechtssache C-178/94), Herr Erdmann (Rechtssache C-179/94), Herr Schulte (Rechtssache C-188/94), Frau Heuer (Rechtssache C-189/94) und Herr Knor (Rechtssache C-190/94) buchten im ersten Halbjahr 1993 Pauschalreisen und zahlten bereits bei der Buchung, um den Skonto von 3 % zu erhalten, den gesamten Reisepreis (Dillenkofer, Schulte, Heuer und Knor) oder jedenfalls die verlangte Anzahlung (Erdmann).

    ( 16 ) Z. B. könnte Herr Erdmann (Rechtssache C-179/94), der nur 10 % des gesamten Reiscpreiscs angezahlt hatte, bei dieser Betrachtungsweise keinen Ersatz für den ihm entstandenen Schaden erhalten, und zwar eben deshalb, weil die Richtlinie es erlaubte, daß der einzelne im Fall der Zahlungsunfähigkeit oder des Konkurses das Risiko des Verlustes der geleisteten Anzahlung übernimmt.

  • BGH, 12.03.1987 - VII ZR 37/86

    Formularmäßige Fälligkeitsvereinbarung in einem Reisevertrag; Formularmäßige

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.11.1995 - C-178/94
    Hätte die Bundesrepublik Deutschland angesichts des "Vorkasse-Urteils" des Bundesgerichtshofs vom 12. März 1987 (BGHZ 100, 157; NJW 86, 1613) ganz auf eine normative Umsetzung des Artikels 7 der Richtlinie verzichten dürfen?.

    ( 5 ) BGHZ 100, 157.

  • BGH, 20.03.1986 - VII ZR 191/85

    Benachteiligung des Reisenden bei vorzeitiger Zahlung des Reisepreises;

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.11.1995 - C-178/94
    Hätte die Bundesrepublik Deutschland angesichts des "Vorkasse-Urteils" des Bundesgerichtshofs vom 12. März 1987 (BGHZ 100, 157; NJW 86, 1613) ganz auf eine normative Umsetzung des Artikels 7 der Richtlinie verzichten dürfen?.

    ( 4 ) NJW 1986, 1613 ff.

  • EuGH, 16.12.1993 - C-334/92

    Wagner Miret / Fondo de garantía salarial

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.11.1995 - C-178/94
    ( 9 ) Diese drei Voraussetzungen, die der Gerichtshof im Urteil Francovich (Randnr. 40) aufgestellt hat, sind jedoch hier wörtlich so wiedergegeben, wie sie der Gerichtshof im Urteil vom 14. Juli 1994 in der Rechtssache C-91/92 (Faccini Dori, Sig. 1994, I-3325, Randnr. 27) und auch im Urteil vom 16. Dezember 1993 in der Rechtssache C-334/92 (Wagner Miret, Sig. 1993, I-6911, Randnr. 22 f.) wiederholt und zusammengefaßt hat.
  • EuGH, 14.07.1994 - C-91/92

    Faccini Dori / Recreb

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.11.1995 - C-178/94
    ( 9 ) Diese drei Voraussetzungen, die der Gerichtshof im Urteil Francovich (Randnr. 40) aufgestellt hat, sind jedoch hier wörtlich so wiedergegeben, wie sie der Gerichtshof im Urteil vom 14. Juli 1994 in der Rechtssache C-91/92 (Faccini Dori, Sig. 1994, I-3325, Randnr. 27) und auch im Urteil vom 16. Dezember 1993 in der Rechtssache C-334/92 (Wagner Miret, Sig. 1993, I-6911, Randnr. 22 f.) wiederholt und zusammengefaßt hat.
  • EuGH, 04.10.1979 - 238/78

    Ireks-Arkady / Rat und Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.11.1995 - C-178/94
    ( 20 ) Vgl. für eine Anwendung dieses Grundsatzes in der Rechtsprechung zu Artikel 215 u. a. Urteil vom 14. Juli 1967 in den verbundenen Rechtssachen 5/66, 7/66 und 13/66 bis 24/66 (Kampffmcycr/Kommission, Slg. 1967, 331, 355 ff.), und Urteil vom 4. Oktober 1979 in der Rechtssache 238/78 (Ircks-Arkady/Rat und Kommission, Slg. 1979, 2955, Randnr. 14).
  • EuGH, 30.05.1991 - C-59/89

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.11.1995 - C-178/94
    ( 15 ) Urteil vom 30. Mai 1991 in der Rechtssache C-59/89 (Kommission/Deutschland, Slg. 1991, I-2607, Randnr. 24).
  • EuGH, 14.07.1967 - 5/66

    Kampffmeyer u.a. / Kommission EWG

  • EuGH, 08.10.1996 - C-190/94

    Nichtumsetzung von Richtlinien in der dafür vorgesehenen Frist; Nichtumsetzung

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