Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 22.11.1995

Rechtsprechung
   EuGH, 29.02.1996 - C-122/94   

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https://dejure.org/1996,635
EuGH, 29.02.1996 - C-122/94 (https://dejure.org/1996,635)
EuGH, Entscheidung vom 29.02.1996 - C-122/94 (https://dejure.org/1996,635)
EuGH, Entscheidung vom 29. Februar 1996 - C-122/94 (https://dejure.org/1996,635)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Gemeinsame Agrarpolitik - Staatliche Beihilfe.

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Rat

    EG-Vertrag, Artikel 42 und 92 bis 94; Verordnung Nr. 822/87 des Rates, Artikel 76
    1. Landwirtschaft; Wettbewerbsregeln; Bestimmungen des Vertrages über staatliche Beihilfen; Anwendbarkeit im Weinsektor; Auswirkung; Befugnis des Rates, ausnahmsweise angesichts aussergewöhnlicher Umstände eine Beihilfe zu genehmigen

  • EU-Kommission

    Kommission / Rat

  • Wolters Kluwer

    Gemeinsame Agrarpolitik innerhalb der Europäischen Gemeinschaften; Rechtmäßigkeit der Gewährung einer Sonderbeihilfe für die Destillation bestimmter Weine in Italien und in Frankreich; Genehmigung staatlicher Beihilfen durch den Rat der Europäischen Gemeinschaften; ...

  • Judicialis

    EGV Art. 93 Abs. 2; ; EGV Art. 173 EGV; ; Verordnung 822/87/EWG Art. 38; ; Verordnung 822/87/EWG Art. 39

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Landwirtschaft - Wettbewerbsregeln - Bestimmungen des Vertrages über staatliche Beihilfen - Anwendbarkeit im Weinsektor - Auswirkung - Befugnis des Rates, ausnahmsweise angesichts aussergewöhnlicher Umstände eine Beihilfe zu genehmigen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1996, I-881
 
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Wird zitiert von ... (62)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 29.10.1980 - 138/79

    Roquette / Rat

    Auszug aus EuGH, 29.02.1996 - C-122/94
    Bei der Kontrolle der Ausübung einer solchen Befugnis muß sich der Richter auf die Prüfung beschränken, ob sie mit einem offensichtlichen Fehler oder einem Ermessensmißbrauch behaftet ist oder ob die fragliche Behörde die Grenzen ihres Ermessens offensichtlich überschritten hat (vgl. Urteil vom 29. Oktober 1980 in der Rechtssache 138/79, Roquette Frères/Rat, Slg. 1980, 3333, Randnr. 25).
  • EuGH, 05.10.1994 - C-133/93

    Crispoltoni u.a. / Fattoria Autonoma Tabacchi u.a.

    Auszug aus EuGH, 29.02.1996 - C-122/94
    24 Insoweit ist daran zu erinnern, daß die Gemeinschaftsorgane bei der Verfolgung der verschiedenen in Artikel 39 des Vertrages genannten Ziele für den ständigen Ausgleich sorgen müssen, den etwaige Widersprüche zwischen diesen Zielen, wenn sie isoliert betrachtet werden, erforderlich machen können, und gegebenenfalls dem einen oder anderen von ihnen den zeitweiligen Vorrang einräumen müssen, den die Tatsachen oder Umstände gebieten, im Hinblick auf die sie ihre Entscheidungen erlassen (vgl. Urteile vom 5. Oktober 1994 in den Rechtssachen C-133/93, C-300/93 und C-362/93, Crispoltoni u. a., Slg. 1994, I-4863, Randnr. 32, und in der Rechtssache C-280/93, Deutschland/Rat, Slg. 1994, I-4973, Randnr. 47).
  • EuGH, 28.10.1982 - 292/81

    Lion

    Auszug aus EuGH, 29.02.1996 - C-122/94
    22 Sodann ist daran zu erinnern, daß jede gemeinsame Marktorganisation ihre eigenen Besonderheiten hat (vgl. Urteil vom 28. Oktober 1982 in den Rechtssachen 292/81 und 293/81, Lion und Loiret & Häntjens, Slg. 1982, 3887, Randnr. 24), wobei die Organisation des Weinmarkts im übrigen, wie auch die Kommission in ihrer Erwiderung festgestellt hat, seit vielen Jahren durch ein ständiges strukturelles Ungleichgewicht gekennzeichnet ist, das umgestaltet werden soll.
  • EuGH, 09.11.1995 - C-466/93

    Atlanta Fruchthandelsgesellschaft und others (II) / Bundesamt für Ernährung und

    Auszug aus EuGH, 29.02.1996 - C-122/94
    29 Die nach Artikel 190 EG-Vertrag vorgeschriebene Begründung muß zwar die Überlegungen der Gemeinschaftsbehörde, die den angefochtenen Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, daß die Betroffenen ihr die Gründe für die getroffene Maßnahme entnehmen können und der Gerichtshof seine Kontrolle ausüben kann (vgl. Urteil vom 9. November 1995 in der Rechtssache C-466/93, Atlanta Fruchthandelsgesellschaft u. a., noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 16); sie braucht jedoch nicht sämtliche tatsächlich oder rechtlich erheblichen Gesichtspunkte zu enthalten.
  • EuGH, 12.12.2006 - C-380/03

    Tabakwerbe-Richtlinie gültig, Klage Deutschlands abgewiesen

    Die nach Artikel 253 EG vorgeschriebene Begründung muss zwar die Überlegungen der Gemeinschaftsbehörde, die den fraglichen Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die getroffene Maßnahme entnehmen können und der Gerichtshof seine Kontrolle ausüben kann; sie braucht jedoch nicht sämtliche rechtlich oder tatsächlich erheblichen Gesichtspunkte zu enthalten (Urteile vom 29. Februar 1996 in der Rechtssache C-122/94, Kommission/Rat, Slg. 1996, I-881, Randnr. 29, British American Tobacco [Investments] und Imperial Tobacco, Randnr. 165, Arnold André, Randnr. 61, Swedish Match, Randnr. 63, und Alliance for Natural Health u. a., Randnr. 133).
  • EuGH, 10.12.2002 - C-491/01

    British American Tobacco Investments und Imperial Tobacco

    Die in Artikel 253 EG vorgeschriebene Begründung muss zwar die Überlegungen des Gemeinschaftsorgans, das den angefochtenen Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig erkennen lassen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die getroffene Maßnahme entnehmen können und der Gerichtshof seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann; sie braucht jedoch nicht sämtliche tatsächlich oder rechtlich erheblichen Gesichtspunkte zu enthalten (u. a. Urteil vom 29. Februar 1996 in der Rechtssache C-122/94, Kommission/Rat, Slg. 1996, I-881, Randnr. 29).
  • EuGH, 10.01.2006 - C-344/04

    DIE VERORDNUNG ÜBER AUSGLEICHS- UND UNTERSTÜTZUNGSLEISTUNGEN FÜR FLUGGÄSTE IST

    66 Es ist darauf hinzuweisen, dass die nach Artikel 253 EG vorgeschriebene Begründung zwar die Überlegungen der Gemeinschaftsbehörde, die den fraglichen Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen muss, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die getroffene Maßnahme entnehmen können und der Gerichtshof seine Kontrolle ausüben kann; sie braucht jedoch nicht sämtliche rechtlich oder tatsächlich erheblichen Gesichtspunkte zu enthalten (vgl. u. a. Urteile vom 29. Februar 1996 in der Rechtssache C-122/94, Kommission/Rat, Slg. 1996, I-881, Randnr. 29, vom 14. Dezember 2004 in der Rechtssache C-210/03, Swedish Match, Slg. 2004, I-11893, Randnr. 63, und vom 12. Juli 2005 in den Rechtssachen C-154/04 und C-155/04, Alliance for Natural Health u. a., Slg. 2005, I-0000, Randnr. 133).
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   Generalanwalt beim EuGH, 22.11.1995 - C-122/94   

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https://dejure.org/1995,23433
Generalanwalt beim EuGH, 22.11.1995 - C-122/94 (https://dejure.org/1995,23433)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 22.11.1995 - C-122/94 (https://dejure.org/1995,23433)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 22. November 1995 - C-122/94 (https://dejure.org/1995,23433)
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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Rat der Europäischen Union.

    Gemeinsame Agrarpolitik - Staatliche Beihilfe

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1996, I-881
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (45)

  • EuGH, 22.03.1977 - 78/76

    Steinike & Weinlig

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.11.1995 - C-122/94
    Wie der Gerichtshof im Urteil Steinike & Weinlig ( 14 ) festgestellt hat, ist "das in Artikel 92 Absatz 1 aufgestellte Verbot weder absolut noch unbedingt, da Absatz 3 dieses Artikels und Artikel 93 Absatz 2 teils der Kommission einen weiten Ermessensspielraum zugestehen, teils dem Rat eine ausgedehnte Befugnis erteilen, Beihilfen unter Abweichung von dem allgemeinen Verbot des Artikels 92 Absatz 1 zuzulassen" ( 15 ).

    So hat er z. B. im Urteil Steinike & Weinlig ( 26 ) bezüglich des Artikels 12 der Verordnung (EWG) Nr. 865/68 des Rates vom 28. Juni 1968 ( 27 ), der mit Artikel 76 der Verordnung Nr. 822/87 identisch ist, festgestellt: "Artikel 12 erklärt gemäß Artikel 42 des Vertrages die Bestimmungen der Artikel 92 bis 94 auf die unter die Verordnung Nr. 865/68 fallenden landwirtschaftlichen Erzeugnisse für anwendbar, ohne indessen Natur und Tragweite jener Bestimmungen zu verändern.".

    Im Urteil Steinike & Weinlig ( 40 ) hat der Gerichtshof im Rahmen einer entsprechenden Bezugnahme auf die Artikel 92 bis 94 des Vertrages betont, daß diese Bezugnahme "gemäß Artikel 42 des Vertrages die Bestimmungen der Artikel 92 bis 94 auf die unter die Verordnung ... fallenden landwirtschaftlichen Erzeugnisse für anwendbar [erldärt], ohne indessen Natur und Tragweite jener Bestimmungen zu verändern".

    ( 9 ) Siehe z. B. die Urteile vom 22. März 1977 in der Rechtssache 78/76 (Steinike & Weinlig, Slg. 1977, 595, Randnr. 9 a. E.) und vom 17. März 1993 in den Rechtssachen C-72/91 und C-73/91 (Sloman Neptun, Slg. 1993, I-887, Randnr. 11).

    ( 43 ) Urteil Steinike & Weinlig (zitiert in Fußnote 9, Randnr. 13).

  • EuGH, 21.05.1980 - 73/79

    Kommission / Italien

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.11.1995 - C-122/94
    Ferner hat der Gerichtshof im Urteil Kommission/Italien ( 31 ) vom 24. April 1980 bezüglich des Artikels 41 der Verordnung (EWG) Nr. 3330/74, der mit Artikel 76 der Verordnung Nr. 822/87 identisch ist, ausgeführt: "Wenn Artikel 41 der Verordnung bestimmt, daß die Artikel 92 und 93 des Vertrages für die Herstellung und den Handel mit den der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker unterliegenden Erzeugnissen gelten, so geschieht dies unter dem ausdrücklichen Vorbehalt anderslautender Bestimmungen dieser Verordnung." ( 32 ).

    Im Urteil Kommission/Italien ( 68 ) hat der Gerichtshof noch klarer zum Ausdruck gebracht, daß es Sache des Rates ist, zu beurteilen, "ob die in einem Mitgliedstaat herrschenden besonderen wirtschaftlichen Umstände eine Anpassung der Gemeinschaftsregelung rechtfertigen".

    ( 12 ) Siehe Urteil vom 21. Mai 1980 in der Rechtssache 73/79 (Kommission/Italien, Slg. 1980, 1533, Randnr. 11).

    ( 44 ) Urteil Kommission/Italien (zitiert in Fußnote 31, Randnr. 18).

  • EuGH, 21.03.1991 - 303/88

    Italien / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.11.1995 - C-122/94
    ( 18 ) Siehe das in Fußnote 17 zitierte Urteil Italien/Kommission (Randnr. 19).

    ( 38 ) Gerade diese ständige Rechtsprechung findet sich auch in dem in Fußnote 17 zitierten Urteil Italien/Kommission (Randnr. 19).

    Siehe auch die ähnlichen Lösungen (betreffend den Umfang der Befugnis der Kommission gemäß Artikel 92 Absatz 3) in den älteren Urteilen vom 24. Februar 1987 in der Rechtssache 310/85 (Deufil/Kommission, Slg. 1987, 901, Randnr. 18), vom 14. Februar 1990 in der Rechtssache C-301/87 (Frankreich/Kommission, Slg. 1990,I-307, Randnr. 49), vom 21. März 1990 in der Rechtssache C-142/87 (Belgien/Kommission, Slg. 1990, I-959, Randnr. 56) und vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-303/88 (Italien/Kommission, Slg. 1991, I-1433, Randnr. 34).

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