Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 20.02.1997

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   EuGH, 03.07.1997 - C-269/95   

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https://dejure.org/1997,354
EuGH, 03.07.1997 - C-269/95 (https://dejure.org/1997,354)
EuGH, Entscheidung vom 03.07.1997 - C-269/95 (https://dejure.org/1997,354)
EuGH, Entscheidung vom 03. Juli 1997 - C-269/95 (https://dejure.org/1997,354)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Brüsseler Übereinkommen - Begriff des Verbrauchers - Gerichtsstandsvereinbarung

  • Europäischer Gerichtshof

    Benincasa

  • EU-Kommission PDF

    Benincasa / Dentalkit

    Übereinkommen vom 27. September 1968, Artikel 13 Absatz 1 und 14 Absatz 1 in der Fassung des Beitrittsübereinkommens von 1978
    1 Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen - Zuständigkeit für Verbrauchersachen - Begriff des "Verbrauchers" - Kläger, der einen Vertrag zum Zwecke der Ausübung einer zukünftigen beruflichen Tätigkeit ...

  • EU-Kommission

    Benincasa / Dentalkit

  • Wolters Kluwer

    Gültigkeit eines Franchisevertrags; Derogationswirkung einer Gerichtsstandsvereinbarung innerhalb eines angefochtenen Vertrages; Verbrauchereigenschaft im Sinne des Art. 13 Abs. 1 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die ...

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    EuGVÜ: Wirksamkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung bei Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages

  • Judicialis

    Protokoll vom 3. Juni 1971 betreffend die Auslegung des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen... in Zivil- und Handelssachen durch den Gerichtshof; ; Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in der Fassung des Übereinkommens vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königre Art. 13 Abs. 1; ; Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in der Fassung des Übereinkommens vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königre Art. 14 Abs. 1; ; Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in der Fassung des Übereinkommens vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königre Art. 17 Abs. 1

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Reichweite des Verbraucherschutzes und zur Wirkung einer Gerichtsstandsvereinbarung im Europäischen Zivilprozeßrecht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Brüsseler Übereinkommen - Begriff des Verbrauchers - Gerichtsstandsvereinbarung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts München - Auslegung der Artikel 13 Absatz 1, 14 Absatz 1 und 17 Absatz 1 des Brüsseler Übereinkommens - Zuständigkeit für Verbrauchersachen - Begriff des Verbrauchers - Im Hinblick auf eine künftige gewerbliche Tätigkeit ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1997, I-3767
  • VersR 1998, 51
  • WM 1997, 1549
  • BB 1997, 775
 
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Wird zitiert von ... (105)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 19.01.1993 - C-89/91

    Shearson Lehman Hutton / TVB

    Auszug aus EuGH, 03.07.1997 - C-269/95
    14 bis 16 und 19, und vom 19. Januar 1993 in der Rechtssache C-89/91, Shearson Lehmann Hutton, Slg. 1993, I-139, Randnr. 13) sind die im Übereinkommen verwendeten Begriffe die nach dem innerstaatlichen Recht der Vertragsstaaten eine unterschiedliche Bedeutung haben können autonom auszulegen, um die einheitliche Anwendung des Übereinkommens in allen Vertragsstaaten zu gewährleisten; dabei müssen in erster Linie die Systematik und die Zielsetzungen des Übereinkommens berücksichtigt werden.

    Infolgedessen sind die von diesem allgemeinen Grundsatz abweichenden Zuständigkeitsregeln einer Auslegung nicht zugänglich, die über die in dem Übereinkommen vorgesehenen Fälle hinausgeht (Urteil Shearson Lehmann Hutton, a. a. O., Randnrn.

    16 und 19, und Urteil Shearson Lehmann Hutton, a. a. O., Randnr. 17).

    Nach ständiger Rechtsprechung bezieht sich diese Vorschrift nach ihrem Wortlaut und ihrem Zweck nur auf den nicht berufs- oder gewerbebezogen handelnden privaten Endverbraucher (Urteil Shearson Lehmann Hutton, a. a. O., Randnrn.

  • EuGH, 10.03.1992 - C-214/89

    Powell Duffryn / Petereit

    Auszug aus EuGH, 03.07.1997 - C-269/95
    Außerdem ist die Auslegung einer Gerichtsstandsvereinbarung zur Bestimmung der in ihren Geltungsbereich fallenden Rechtsstreitigkeiten nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes Sache des nationalen Gerichts, vor dem sie geltend gemacht wird (Urteil vom 10. März 1992 in der Rechtssache C-214/89, Powell Duffryn, Slg. 1992, I-1745, Randnr. 37).
  • EuGH, 13.07.1993 - C-125/92

    Mulox IBC / Geels

    Auszug aus EuGH, 03.07.1997 - C-269/95
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes gehört es zu den Zielen des Übereinkommens, die Zuständigkeitsregeln für die Gerichte der Vertragsstaaten zu vereinheitlichen, wobei soweit wie möglich eine Häufung der Gerichtsstände in bezug auf ein und dasselbe Rechtsverhältnis verhindert werden soll; weiter bezweckt das Übereinkommen, den Rechtsschutz für die in der Gemeinschaft niedergelassenen Personen dadurch zu verbessern, daß ein Kläger ohne Schwierigkeiten festzustellen vermag, welches Gericht er anrufen kann, und einem verständigen Beklagten erkennbar wird, vor welchem Gericht er verklagt werden kann (Urteile vom 4. März 1982 in der Rechtssache 38/81, Effer, Slg. 1982, 825, Randnr. 6, und vom 13. Juli 1993 in der Rechtssache C-125/92, Mulox IBC, Slg. 1993, I-4075, Randnr. 11).
  • EuGH, 14.12.1977 - 73/77

    Sanders / Van der Putte

    Auszug aus EuGH, 03.07.1997 - C-269/95
    Dieses Ergebnis steht im Einklang mit der Entscheidung des Gerichtshofes in der Rechtssache Effer (a. a. O.), wonach dem Kläger der Gerichtsstand des Erfüllungsorts nach Artikel 5 Nummer 1 des Übereinkommens auch dann zur Verfügung steht, wenn das Zustandekommen des Vertrages, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird, zwischen den Parteien streitig ist, wie auch mit dem Urteil vom 14. Dezember 1977 in der Rechtssache 73/77 (Sanders, Slg. 1977, 2383, Randnr. 15), in dem der Gerichtshof im Rahmen des Artikels 16 Absatz 1 des Übereinkommens festgestellt hat, daß bei der Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen die Zuständigkeit der Gerichte des Landes, in dem die Sache belegen ist, auch dann fortbesteht, wenn Streitgegenstand das Bestehen des Miet- oder Pachtvertrags ist.
  • EuGH, 21.06.1978 - 150/77

    Ott

    Auszug aus EuGH, 03.07.1997 - C-269/95
    Nach dem in der Rechtsprechung aufgestellten Grundsatz (vgl. u. a. Urteile vom 21. Juni 1978 in der Rechtssache 150/77, Bertrand, Slg. 1978, 1431, Randnrn.
  • EuGH, 04.03.1982 - 38/81

    Effer Spa / Kantner

    Auszug aus EuGH, 03.07.1997 - C-269/95
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes gehört es zu den Zielen des Übereinkommens, die Zuständigkeitsregeln für die Gerichte der Vertragsstaaten zu vereinheitlichen, wobei soweit wie möglich eine Häufung der Gerichtsstände in bezug auf ein und dasselbe Rechtsverhältnis verhindert werden soll; weiter bezweckt das Übereinkommen, den Rechtsschutz für die in der Gemeinschaft niedergelassenen Personen dadurch zu verbessern, daß ein Kläger ohne Schwierigkeiten festzustellen vermag, welches Gericht er anrufen kann, und einem verständigen Beklagten erkennbar wird, vor welchem Gericht er verklagt werden kann (Urteile vom 4. März 1982 in der Rechtssache 38/81, Effer, Slg. 1982, 825, Randnr. 6, und vom 13. Juli 1993 in der Rechtssache C-125/92, Mulox IBC, Slg. 1993, I-4075, Randnr. 11).
  • EuGH, 11.01.1990 - 220/88

    Dumez France u.a. / Hessische Landesbank u.a.

    Auszug aus EuGH, 03.07.1997 - C-269/95
    Mit Ausnahme der ausdrücklich vorgesehenen Fälle lehnt das Übereinkommen eine Zuständigkeit der Gerichte am Wohnsitz des Klägers nämlich eindeutig ab (vgl. Urteil vom 11. Januar 1990 in der Rechtssache C-220/88, Dumez France und Tracoba, Slg. 1990, I-49, Randnrn.
  • EuGH, 20.02.1997 - C-106/95

    MSG / Les Gravières Rhénanes

    Auszug aus EuGH, 03.07.1997 - C-269/95
    Dieses Bestreben, die Rechtssicherheit dadurch zu gewährleisten, daß sich mit Gewißheit vorhersehen läßt, welches Gericht zuständig sein wird, ist im Rahmen des Artikels 17 des Übereinkommens, der dem Willen der Vertragsparteien den Vorrang einräumt und eine ausschließliche Zuständigkeit begründet, wobei auf jeden objektiven Zusammenhang zwischen dem streitigen Rechtsverhältnis und dem vereinbarten Gericht verzichtet wird, durch die Festlegung strenger Formvoraussetzungen zum Ausdruck gekommen (vgl. dazu Urteil vom 20. Februar 1997 in der Rechtssache C-106/95, MSG, Slg. 1997, Slg. 1997, I-0000, Randnr. 34).
  • BGH, 24.02.2005 - III ZB 36/04

    Wirksamkeit einer Schiedsvereinbarung; Aufnahme einer gewerblichen oder

    Dieser hat entschieden, daß die Art. 13 Abs. 1 und 14 Abs. 1 des Übereinkommens vom 27. September 1968 (BGBl. 1972 II S. 773) über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVÜ) in der Fassung des Übereinkommens vom 9. Oktober 1978 (BGBl. 1983 II S. 802) dahin auszulegen sind, daß ein Kläger, der einen Vertrag zum Zweck der Ausübung einer nicht gegenwärtigen, sondern zukünftigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit geschlossen hat, nicht als Verbraucher angesehen werden kann (Urteil vom 3. Juli 1997 - C 269/95 Benincasa/Dentalkrit Srl.

    - JZ 1998, 896, 897 m. Anm. Mankowski).

  • EuGH, 21.05.2015 - C-352/13

    Die durch ein rechtswidriges Kartell Geschädigten können Ersatz ihrer Schäden vor

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Auslegung einer Gerichtsstandsvereinbarung zur Bestimmung der in ihren Geltungsbereich fallenden Rechtsstreitigkeiten Sache des nationalen Gerichts ist, vor dem sie geltend gemacht wird (Urteile Powell Duffryn, C-214/89, EU:C:1992:115, Rn. 37, und Benincasa, C-269/95, EU:C:1997:337, Rn. 31).
  • EuGH, 25.01.2018 - C-498/16

    Keine Sammelklage gegen Facebook mit abgetretenen Ansprüche durch Maximilian

    Hierzu hat der Gerichtshof ausgeführt, dass der Begriff des Verbrauchers im Sinne der Art. 15 und 16 der Verordnung Nr. 44/2001 eng auszulegen und anhand der Stellung dieser Person innerhalb des konkreten Vertrags in Verbindung mit dessen Natur und Zielsetzung und nicht anhand ihrer subjektiven Stellung zu bestimmen ist, so dass ein und dieselbe Person im Rahmen bestimmter Geschäfte als Verbraucher und im Rahmen anderer als Unternehmer angesehen werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Juli 1997, Benincasa, C-269/95, EU:C:1997:337, Rn. 16, und vom 20. Januar 2005, Gruber, C-464/01, EU:C:2005:32, Rn. 36).

    Da der Verbraucherbegriff aber in Abgrenzung zum Unternehmerbegriff definiert wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Juli 1997, Benincasa, C-269/95, EU:C:1997:337, Rn. 16, sowie vom 20. Januar 2005, Gruber, C-464/01, EU:C:2005:32, Rn. 36) und von den Kenntnissen und Informationen, über die die betreffende Person tatsächlich verfügt, unabhängig ist (Urteil vom 3. September 2015, Costea, C-110/14, EU:C:2015:538, Rn. 21), nehmen ihr weder die Expertise, die diese Person im Bereich der genannten Dienste erwerben kann, noch ihr Engagement bei der Vertretung der Rechte und Interessen der Nutzer solcher Dienste die Verbrauchereigenschaft im Sinne des Art. 15 der Verordnung Nr. 44/2001.

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   Generalanwalt beim EuGH, 20.02.1997 - C-269/95   

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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    Francesco Benincasa gegen Dentalkit Srl.

    Brüsseler Übereinkommen - Begriff des Verbrauchers - Gerichtsstandsvereinbarung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1997, I-3767
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 21.06.1978 - 150/77

    Ott

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.02.1997 - C-269/95
    33 Nach dem Urteil ist zunächst "auf den in der Rechtsprechung (vgl. u. a. die Urteile vom 21. Juni 1978 in der Rechtssache 150/77, Bertrand, Slg. 1978, 1431, Randnrn.

    36 Nach diesen näheren Ausführungen über die Kriterien der Auslegung der Zuständigkeitsregeln wird im Urteil der Begriff des Verbrauchers im Sinne der Artikel 13 und 14 des Brüsseler Übereinkommens näher bestimmt: "Diese Vorschriften beziehen sich nach ihrem Wortlaut und ihrem Zweck nur auf den nicht berufs- oder gewerbebezogen handelnden privaten Endverbraucher (vgl. in diesem Sinne auch das Urteil Bertrand, a. a. O., Randnr. 21, und den anläßlich des Beitritts des Königreichs Dänemark, Irland und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland zu dem Übereinkommen erstellten Sachverständigenbericht, ABl. 1979, C 59, S. 71, Nr. 153), der einen der in Artikel 13 aufgeführten Verträge abgeschlossen hat und gemäß Artikel 14 Partei in einem Rechtsstreit ist.".

  • EuGH, 07.03.1996 - C-192/94

    El Corte Inglés / Blázquez Rivero

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.02.1997 - C-269/95
    (15) - Dies wird in Randnr. 19 des Urteils vom 7. März 1996 in der Rechtssache C-192/94 (El Corte Inglés, Slg. 1996, I-1281) festgestellt.
  • EuGH, 13.07.1993 - C-125/92

    Mulox IBC / Geels

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.02.1997 - C-269/95
    Mit ihm wird angestrebt, "die Zuständigkeitsregeln für die Gerichte der Vertragsstaaten zu vereinheitlichen, wobei so weit wie möglich eine Häufung der Gerichtsstände in bezug auf ein und dasselbe Rechtsverhältnis verhindert werden soll, und den Rechtsschutz für die in der Gemeinschaft niedergelassenen Personen dadurch zu verstärken, daß dem Kläger die Feststellung erleichtert wird, welches Gericht er anrufen kann, und dem Beklagten ermöglicht wird, bei vernünftiger Betrachtung vorherzusehen, vor welchem Gericht er verklagt werden kann" (Urteil vom 13. Juli 1993 in der Rechtssache C-125/92, Mulox IBC, Slg. 1993, I-4075).
  • EuGH, 17.06.1992 - C-26/91

    Handte / TMCS

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.02.1997 - C-269/95
    14 bis 16 und 19, und vom 17. Juni 1992 in der Rechtssache C-26/91, Handte, Slg. 1992, I-3967, Randnr. 10) aufgestellten Grundsatz hinzuweisen, daß die im Übereinkommen verwendeten Begriffe - die nach dem innerstaatlichen Recht der Vertragsstaaten eine unterschiedliche Bedeutung haben können -, um die einheitliche Anwendung des Übereinkommens in allen Vertragsstaaten zu gewährleisten, autonom auszulegen sind, wobei in erster Linie die Systematik und die Zielsetzungen des Übereinkommens berücksichtigt werden müssen.
  • EuGH, 04.03.1982 - 38/81

    Effer Spa / Kantner

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.02.1997 - C-269/95
    (18) - Rechtssache 38/81, Slg. 1982, 825.
  • EuGH, 28.01.1986 - 161/84

    Pronuptia

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.02.1997 - C-269/95
    (4) - Rechtssache 161/84, Slg. 1986, 353.
  • EuGH, 11.01.1990 - 220/88

    Dumez France u.a. / Hessische Landesbank u.a.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.02.1997 - C-269/95
    Mit Ausnahme der ausdrücklich vorgesehenen Fälle lehnt das Übereinkommen eine Zuständigkeit der Gerichte am Wohnsitz des Klägers nämlich eindeutig ab (vgl. Urteil vom 11. Januar 1990 in der Rechtssache C-220/88, Dumez, Slg. 1990, I-49, Randnrn.
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