Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 17.04.1997

Rechtsprechung
   EuGH, 02.04.1998 - C-296/95   

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https://dejure.org/1998,275
EuGH, 02.04.1998 - C-296/95 (https://dejure.org/1998,275)
EuGH, Entscheidung vom 02.04.1998 - C-296/95 (https://dejure.org/1998,275)
EuGH, Entscheidung vom 02. April 1998 - C-296/95 (https://dejure.org/1998,275)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Richtlinie 92/12/EWG des Rates über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren - Mitgliedstaat, in dem die Verbrauchsteuer geschuldet wird - Erwerb über einen Agenten

  • Europäischer Gerichtshof

    EMU Tabac u.a.

  • EU-Kommission PDF

    The Queen / Kommissioners of Customs und Excise, ex parte EMU Tabac u.a.

    1 Gemeinschaftsrecht - Begriffe - Auslegung - Verweisung auf nationales Recht - Unzulässigkeit

  • EU-Kommission

    The Queen / Kommissioners of Customs und Excise, ex parte EMU Tabac u.a.

  • Wolters Kluwer

    Richtlinie über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren; Erhebung von Verbrauchsteuern auf Zigaretten; Anfallen von Verbrauchsteuern beim Einkauf von Zigaretten für den persönlichen Bedarf einer Privatperson ...

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Verbrauchsteuer-Systemrichtlinie: Keine Befreiung bei Einschaltung eines Agenten

  • Judicialis

    EGV Art. 234; ; Richtlinie 92/12/EWG; ; Richtlinie 92/108/EWG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Pressemitteilung)

    DER ERWERB VON ZIGARETTEN FÜR DEN EIGENBEDARF VON PRIVATPERSONEN ÜBER EINEN AGENTEN FÜHRT ZUR ENTSTEHUNG DER VERBRAUCHSTEUER IM EINFUHRSTAAT

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Verbrauchsteuerumgehung durch Einschaltung von Agenten

Sonstiges (2)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EWGRL 12/92 Art 8, Richtlinie 92/12/EWG Art 8
    Erhebung von Verbrauchsteuern; Mitgliedstaat; Tabakkauf für Eigenbedarf

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Court of Appeal - Auslegung des Artikels 8 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren - Tabakwaren, die für den Eigenbedarf einer Privatperson in ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1998, I-1605
  • EuZW 1998, 503
 
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Wird zitiert von ... (94)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 12.07.1984 - 170/83

    Hydrotherm

    Auszug aus EuGH, 02.04.1998 - C-296/95
    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß im vorliegenden Ausgangsverfahren die EMU und die MBL Tochtergesellschaften ein und derselben Gesellschaft sind und daher als Teil ein und derselben wirtschaftlichen Einheit zu betrachten sind, obwohl sie getrennte juristische Personen darstellen (vgl. Urteil vom 12. Juli 1984 in der Rechtssache 170/83, Hydrotherm, Slg. 1984, 2999, Randnr. 11).
  • EuGH, 17.11.1983 - 292/82

    Merck Hauptzollamt Hamburg-Jonas

    Auszug aus EuGH, 02.04.1998 - C-296/95
    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß eine mögliche Mehrdeutigkeit einer Bestimmung nur unter Berücksichtigung des Zusammenhangs dieser Bestimmung festgestellt werden kann (vgl. insbesondere Urteil vom 17. November 1983 in der Rechtssache 292/82, Merck, Slg. 1983, 3781, Randnr. 12).
  • EuGH, 12.07.1979 - 9/79

    Koschniske / Raad van Arbeid

    Auszug aus EuGH, 02.04.1998 - C-296/95
    Ferner würde die Nichtbeachtung zweier Sprachfassungen, wie dies die Kläger des Ausgangsverfahrens vorschlagen, im Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung desGerichtshofes stehen, wonach es die Notwendigkeit einer einheitlichen Auslegung der Gemeinschaftsverordnungen verbietet, im Fall von Zweifeln eine Bestimmung für sich allein zu betrachten, sondern vielmehr dazu zwingt, sie unter Berücksichtigung ihrer Fassungen in den anderen Amtssprachen auszulegen (vgl. insbesondere Urteil vom 12. Juli 1979 in der Rechtssache 9/79, Koschniske, Slg. 1979, 2717, Randnr. 6).
  • EuGH, 14.01.1982 - 64/81

    Corman / Hauptzollamt Gronau

    Auszug aus EuGH, 02.04.1998 - C-296/95
    Zunächst will nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes die Gemeinschaftsrechtsordnung grundsätzlich ihre Begriffe nicht in Anlehnung an eine oder mehrere nationale Rechtsordnungen definieren, sofern dies nicht ausdrücklich vorgesehen ist (Urteil vom 14. Januar 1982 in der Rechtssache 64/81, Corman, Slg. 1982, 13, Randnr. 8).
  • EuGH, 13.03.1990 - C-30/89

    Kommission / Frankreich - Vertragsverletzungsverfahren - Sechste

    Auszug aus EuGH, 02.04.1998 - C-296/95
    Die Kläger des Ausgangsverfahrens machen ferner geltend, der Grundsatz der Rechtssicherheit, wie er insbesondere im Urteil vom 13. März 1990 in der Rechtssache C-30/89 (Kommission/Frankreich, Slg. 1990, I-691) bestätigt worden sei, setze voraus, daß die Richtlinie so auszulegen sei, daß jede Mehrdeutigkeit den Privatpersonen zugute komme, soweit sie finanzielle Auswirkungen haben könne.
  • EuGH, 15.04.2010 - C-511/08

    Einem Verbraucher, der einen Vertragsabschluss im Fernabsatz widerruft, dürfen

    Nach ständiger Rechtsprechung darf der Text einer Bestimmung wegen der Notwendigkeit einer einheitlichen Auslegung der Gemeinschaftsrichtlinien im Zweifelsfall nicht isoliert betrachtet werden, sondern muss unter Berücksichtigung der Fassungen in den anderen Amtssprachen ausgelegt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. April 1998, EMU Tabac u. a., C-296/95, Slg. 1998, I-1605, Randnr. 36, vom 17. Juni 1998, Mecklenburg, C-321/96, Slg. 1998, I-3809, Randnr. 29, vom 20. November 2008, Heuschen & Schrouff Oriëntal Foods Trading, C-375/07, Slg. 2008, I-8691, Randnr. 46, und vom 10. September 2009, Eschig, C-199/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 54).
  • EuGH, 23.11.2006 - C-5/05

    NUR DIE WAREN, DIE PRIVATPERSONEN ERWERBEN UND SELBST BEFÖRDERN, SIND IM

    23 Das vorlegende Gericht stellt fest, dass der dem Ausgangsverfahren zugrunde liegende Sachverhalt anscheinend weder unter Artikel 8 noch unter die Artikel 7 und 9 der Richtlinie falle, es sei denn, man erkenne Artikel 8 eine weitergehende Wirkung zu, als es der Gerichtshof im Urteil vom 2. April 1998 in der Rechtssache C-296/95 (EMU Tabac u. a., Slg. 1998, I-1605), insbesondere in den Randnummern 33 und 37 dieses Urteils, getan habe, oder der Begriff "zu gewerblichen Zwecken in Besitz gehalten werden" in den Artikeln 7 und 9 der Richtlinie werde dahin ausgelegt, dass darunter auch der Sachverhalt falle, dass derjenige, bei dem die verbrauchsteuerpflichtigen Waren abgeliefert würden, um von dort an die Erwerber verteilt zu werden, seine Tätigkeit ausübe, ohne dabei gewerbsmäßig oder mit Gewinnerzielungsabsicht zu handeln.

    Im Urteil EMU Tabac u. a. sei es jedoch um einen Fall gegangen, in dem ein auf gewerblicher Grundlage handelnder Vermittler beim Erwerb der verbrauchsteuerpflichtigen Waren aufgetreten sei und zugleich auf Rechnung des Verkäufers für die Beförderung in den Bestimmungsmitgliedstaat gesorgt habe.

    27 Wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, bezweckt die Richtlinie, in bestimmtem Umfang den Besitz, den Verkehr und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren zu regeln, und zwar insbesondere um zu gewährleisten, dass der Verbrauchsteueranspruch in allen Mitgliedstaaten unter gleichen Umständen gegeben ist (Urteil EMU Tabac u. a., Randnr. 22, Urteile vom 5. April 2001 in der Rechtssache C-325/99, Van de Water, Slg. 2001, I-2729, Randnr. 39, und vom 12. Dezember 2002 in der Rechtssache C-395/00, Cipriani, Slg. 2002, I-11877, Randnr. 41).

    28 Wie u. a. aus der fünften und der sechsten Begründungserwägung hervorgeht, trifft die Richtlinie eine Unterscheidung zwischen wirtschaftlichen Zwecken dienenden Waren einerseits, die bei ihrer Beförderung von Dokumenten begleitet sein müssen, und persönlichen Zwecken dienenden Waren andererseits (vgl. in diesem Sinne Urteil EMU Tabac u. a., Randnrn.

    (vgl. in diesem Sinne Urteil EMU Tabac u. a., Randnr. 42).

    31 Dagegen sieht Artikel 8 für Waren, deren Besitz persönlichen Zwecken dient, vor, dass die Verbrauchsteuern in dem Mitgliedstaat geschuldet werden, in dem die Waren erworben wurden (vgl. in diesem Sinne Urteil EMU Tabac u. a., Randnr. 24).

    Diese Voraussetzungen sollen die Feststellung des rein persönlichen Charakters des Besitzes von verbrauchsteuerpflichtigen Waren ermöglichen, die in einem Mitgliedstaat erworben und dann in einen anderen Mitgliedstaat befördert werden (vgl. in diesem Sinne Urteil EMU Tabac u. a., Randnrn.

    37 Was die zweite Voraussetzung angeht, ergibt sich ebenfalls aus der Formulierung "die sie selbst befördern" in Artikel 8 der Richtlinie, dass die Anwendung dieser Vorschrift verlangt, dass die betreffenden Waren von der Privatperson, die sie erworben hat, persönlich befördert worden sind (vgl. in diesem Sinne Urteil EMU Tabac u. a., Randnr. 33).

    Die vorliegende Rechtssache unterscheide sich daher von der Rechtssache, die zum Urteil EMU Tabac u. a. geführt habe.

    49 Wie aus Randnummer 42 dieses Urteils hervorgeht, kann Artikel 10 der Richtlinie, der von Privatpersonen erworbene Waren erfasst, die vom Verkäufer oder auf dessen Gefahr direkt oder indirekt versandt oder befördert werden, jedoch dann keine Anwendung finden, wenn die Initiative für die Beförderung nicht vom Verkäufer, sondern von der Privatperson ausgeht, die die verbrauchsteuerpflichtigen Waren erworben hat (Urteil EMU Tabac u. a., Randnrn.

    Dies ist aber bei einer Privatperson der Fall, die, wie in der vorliegenden Rechtssache, keine Gewinnerzielungsabsicht verfolgt, da die Verbringung der verbrauchsteuerpflichtigen Waren auf Betreiben eines auf eigene Rechnung tätigen Wirtschaftsbeteiligten erfolgt (vgl. in diesem Sinne Urteil EMU Tabac u. a., Randnr. 52).

  • BFH, 20.05.2015 - XI R 2/13

    Zur Anwendung der sog. Versandhandelsregelung auf Arzneimittellieferungen

    Entgegen der Auffassung des FG könnten die vom Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in der zum Verbrauchsteuerrecht ergangenen Entscheidung EMU Tabac aufgestellten Rechtsgrundsätze (EuGH-Urteil EMU Tabac vom 2. April 1998 C-296/95, EU:C:1998:152, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1998, 599) nicht auf die Versandhandelsregelung übertragen werden.

    Der EuGH hat hierzu entschieden, dass diese Bestimmung nicht nur den Fall der Beförderung oder des Versandes durch den Verkäufer selbst, sondern auch und in viel weiterem Sinne sämtliche Fälle des Versandes oder der Beförderung auf Gefahr des Verkäufers umfasst (EuGH-Urteil EMU Tabac, EU:C:1998:152, HFR 1998, 599, Rz 45).

    Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Initiative für die Beförderung nicht vom Verkäufer, sondern von der Privatperson ausgeht, die die verbrauchsteuerpflichtigen Waren erworben hat (EuGH-Urteile EMU Tabac, EU:C:1998:152, HFR 1998, 599, Rz 48, 49, und Joustra vom 23. November 2006 C-5/05, EU:C:2006:733, HFR 2007, 179, Rz 49).

    Dabei ist der EuGH davon ausgegangen, dass das Zivilrecht sich nicht notwendigerweise für die Anwendung des Steuerrechts eignet, das eigenständigen Zwecken dient (EuGH-Urteil EMU Tabac, EU:C:1998:152, HFR 1998, 599, Rz 30, 31).

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 17.04.1997 - C-296/95   

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https://dejure.org/1997,33054
Generalanwalt beim EuGH, 17.04.1997 - C-296/95 (https://dejure.org/1997,33054)
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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    The Queen gegen Commissioners of Customs and Excise, ex parte EMU Tabac SARL, The Man in Black Ltd, John Cunningham.

    Richtlinie 92/12/EWG des Rates über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren - Mitgliedstaat, in dem die Verbrauchsteuer geschuldet wird - Erwerb über einen Agenten

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Pressemitteilung)

    TABAK, DER VON EINEM AGENTEN IM NAMEN EINER PRIVATPERSON EINGEFÜHRT WIRD, SOLLTE IM BESTIMMUNGSMITGLIEDSTAAT DER VERBRAUCHSTEUER UNTERLIEGEN

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1998, I-1605
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