Rechtsprechung
EuGH, 28.04.1998 - C-158/96 |
Volltextveröffentlichungen (13)
- lexetius.com
Freier Dienstleistungsverkehr - Erstattung in einem anderen Mitgliedstaat angefallener Krankheitskosten - Vorherige Genehmigung der zuständigen Krankenkasse - Gesundheit - Zahnbehandlung
- Europäischer Gerichtshof
Kohll
- EU-Kommission
Kohll / Union des caisses de maladie
EG-Vertrag, Artikel 59 bis 60
1 Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Zuständigkeit der Mitgliedstaaten zur Ausgestaltung ihrer Systeme der sozialen Sicherheit - Grenzen - Beachtung des Gemeinschaftsrechts - Bestimmungen des Vertrages über den freien Dienstleistungsverkehr
- EU-Kommission
Kohll / Union des caisses de maladie
- Wolters Kluwer
Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 59 und 60 EG-Vertrag; Erstattung in einem anderen Mitgliedstaat angefallener Krankheitskosten und vorherige Genehmigung der zuständigen Kasse ; Kassationsbeschwerde gegen das Urteil des Conseil supérieur des assurances ...
- riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)
Erstattung in einem anderen Mitgliedstaat angefallener Krankheitskosten
- Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (Volltext/Leitsatz)
EWG-Verordnung Nr. 1408/98 - Frage der Inanspruchnahme medizinischer Leistungen oder von Hilfsmitteln im EWR-Ausland mit oder ohne Genehmigung des zuständigen Trägers
- Judicialis
EG-Vertrag Art. 59; ; EG-Vertrag Art. 60
- Juristenzeitung(kostenpflichtig)
Zur Genehmigung der Zahnbehandlung in einem anderen Mitgliedstaat durch die gesetzliche Krankenversicherung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
1. Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Zuständigkeit der Mitgliedstaaten zur Ausgestaltung ihrer Systeme der sozialen Sicherheit - Grenzen - Beachtung des Gemeinschaftsrechts - Bestimmungen des Vertrages über den freien Dienstleistungsverkehr
- datenbank.nwb.de
Unzulässige Pflicht zur Genehmigung des Trägers der sozialen Sicherheit vor Zahnbehandlung in einem anderen Mitgliedstaat nach den Tarifen des Versicherungsstaates
- Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)
EG-Vertrag Art. 59 und 60
Erstattung der in einem anderen EU-Mitgliedstaat angefallenen Krankheitskosten: Erfordernis der vorherigen Genehmigung der zuständigen Krankenkasse verstößt gegen EU-Recht - Anwendbarkeit des Grundsatzes des freien Verkehrs im Bereich der sozialen Sicherheit - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- aerzteblatt.de (Pressemeldung)
Grundsätze des EG-Vertrages: Erstattung von Krankheitskosten, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft angefallen sind
- freie.be (Kurzinformation)
Die Urteile Kohll & Decker
Besprechungen u.ä. (3)
- jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)
Dienstleistungsfreiheit, Art. 56 AEUV ("Kohl")
- mpifg.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)
Warum betreibt der Europäische Gerichtshof Rechtsfortbildung? Die Politisierungshypothese (Martin Höpner)
- mpifg.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)
Die nächste große Transformation? Marktschaffende Politik: Ursachen, Dynamiken, Ergebnisse (Andreas J. Obermaier)
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Vorabentscheidungsersuchen der luxemburgischen Cour de cassation - Auslegung der Artikel 59 und 60 EG-Vertrag - Nationales System der sozialen Sicherheit, das die Übernahme der Kosten für in einem anderen Mitgliedstaat als dem Wohnstaat des Versicherten erbrachte ...
Papierfundstellen
- Slg. 1998, I-1931
- NJW 1998, 1771
- ZIP 1998, 841
- EuZW 1998, 345
- NZA 1998, 614
- NZS 1998, 280
- DVBl 1998, 1141 (Ls.)
- DB 1998, 988
Wird zitiert von ... (174) Neu Zitiert selbst (12)
- EuGH, 05.10.1994 - C-381/93
Kommission / Frankreich
Auszug aus EuGH, 28.04.1998 - C-158/96
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes verstößt jede nationale Regelung gegen Artikel 59 EG-Vertrag, die die Leistung von Diensten zwischen Mitgliedstaaten im Ergebnis gegenüber der Leistung von Diensten im Inneren eines Mitgliedstaats erschwert (Urteil vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C-381/93, Kommission/Frankreich, Slg. 1994, I-5145, Randnr. 17). - EuGH, 04.10.1991 - 349/87
Paraschi / Landesversicherungsanstalt Württemberg
Auszug aus EuGH, 28.04.1998 - C-158/96
In Ermangelung einer Harmonisierung auf Gemeinschaftsebene bestimmt somit das Recht eines jeden Mitgliedstaats, unter welchen Voraussetzungen zum einen ein Recht auf Anschluß an ein System der sozialen Sicherheit oder eine Verpflichtung hierzu (Urteile vom 24. April 1980 in der Rechtssache 110/79, Coonan, Slg. 1980, 1445, Randnr. 12, und vom 4. Oktober 1991 in der Rechtssache C-349/87, Paraschi, Slg. 1991, I-4501, Randnr. 15) und zum anderen ein Anspruch auf Leistung (Urteil vom 30. Januar 1997 in den Rechtssachen C-4/95 und C-5/95, Stöber und Piosa Pereira, Slg. 1997, I-511, Randnr. 36) besteht. - EuGH, 10.07.1984 - 72/83
Campus Oil
Auszug aus EuGH, 28.04.1998 - C-158/96
Artikel 56 EG-Vertrag erlaubt nämlich den Mitgliedstaaten, den freien Dienstleistungsverkehr im Bereich der ärztlichen und klinischen Versorgung einzuschränken, soweit die Erhaltung eines bestimmten Umfangs der medizinischen und pflegerischen Versorgung oder eines bestimmten Niveaus der Heilkunde im Inland für die Gesundheit oder selbst das Überleben ihrer Bevölkerung erforderlich ist (siehe zum Begriff der öffentlichen Sicherheit im Sinne des Artikels 36 EG-Vertrag das Urteil vom 10. Juli 1984 in der Rechtssache 72/83, Campus Oil u. a., Slg. 1984, 2727, Randnrn.
- EuGH, 07.02.1984 - 238/82
Duphar
Auszug aus EuGH, 28.04.1998 - C-158/96
Nach ständiger Rechtsprechung läßt das Gemeinschaftsrecht die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten zur Ausgestaltung ihrer Systeme der sozialen Sicherheit unberührt (Urteile vom 7. Februar 1984 in der Rechtssache 238/82, Duphar u. a., Slg. 1984, 523, Randnr. 16, und vom 17. Juni 1997 in der Rechtssache C-70/95, Sodemare u. a., Slg. 1997, I-3395, Randnr. 27). - EuGH, 31.01.1984 - 286/82
Luisi und Carbone / Ministero dello Tesoro
Auszug aus EuGH, 28.04.1998 - C-158/96
Daher hält eine solche Regelung die Sozialversicherten davon ab, sich an ärztliche Dienstleistungserbringer in einem anderen Mitgliedstaat zu wenden, und stellt sowohl für diese wie für ihre Patienten eine Behinderung des freien Dienstleistungsverkehrs dar (Urteile vom 31. Januar 1984 in den Rechtssachen 286/82 und 26/83, Luisi und Carbone, Slg. 1984, 377, Randnr. 16, und vom 28. Januar 1992 in der Rechtssache C-204/90, Bachmann, Slg. 1992, I-249, Randnr. 31). - EuGH, 17.12.1981 - 279/80
Webb
Auszug aus EuGH, 28.04.1998 - C-158/96
So hat der Gerichtshof festgestellt, daß die Besonderheiten bestimmter Dienstleistungen nicht dazu führten, daß diese nicht unter den elementaren Grundsatz des freien Verkehrs fielen (Urteil vom 17. Dezember 1981 in der Rechtssache 279/80, Webb, Slg. 1981, 3305, Randnr. 10). - EuGH, 24.04.1980 - 110/79
Coonan / Insurance Officer
Auszug aus EuGH, 28.04.1998 - C-158/96
In Ermangelung einer Harmonisierung auf Gemeinschaftsebene bestimmt somit das Recht eines jeden Mitgliedstaats, unter welchen Voraussetzungen zum einen ein Recht auf Anschluß an ein System der sozialen Sicherheit oder eine Verpflichtung hierzu (Urteile vom 24. April 1980 in der Rechtssache 110/79, Coonan, Slg. 1980, 1445, Randnr. 12, und vom 4. Oktober 1991 in der Rechtssache C-349/87, Paraschi, Slg. 1991, I-4501, Randnr. 15) und zum anderen ein Anspruch auf Leistung (Urteil vom 30. Januar 1997 in den Rechtssachen C-4/95 und C-5/95, Stöber und Piosa Pereira, Slg. 1997, I-511, Randnr. 36) besteht. - EuGH, 07.05.1986 - 131/85
Gül / Regierungspräsident Düsseldorf
Auszug aus EuGH, 28.04.1998 - C-158/96
Das erlaubt ihnen jedoch nicht, den Gesundheitssektor als Wirtschaftssektor hinsichtlich des freien Dienstleistungsverkehrs vom elementaren Grundsatz des freien Verkehrs auszunehmen (siehe Urteil vom 7. Mai 1986 in der Rechtssache 131/85, Gül, Slg. 1986, 1573, Randnr. 17). - EuGH, 28.01.1992 - C-204/90
Bachmann / Belgischer Staat
Auszug aus EuGH, 28.04.1998 - C-158/96
Daher hält eine solche Regelung die Sozialversicherten davon ab, sich an ärztliche Dienstleistungserbringer in einem anderen Mitgliedstaat zu wenden, und stellt sowohl für diese wie für ihre Patienten eine Behinderung des freien Dienstleistungsverkehrs dar (Urteile vom 31. Januar 1984 in den Rechtssachen 286/82 und 26/83, Luisi und Carbone, Slg. 1984, 377, Randnr. 16, und vom 28. Januar 1992 in der Rechtssache C-204/90, Bachmann, Slg. 1992, I-249, Randnr. 31). - EuGH, 05.06.1997 - C-398/95
Syndesmos ton en Elladi Touristikon kai Taxidiotikon Grafeion / Ypourgos Ergasias
Auszug aus EuGH, 28.04.1998 - C-158/96
Rein wirtschaftliche Gründe können eine Beschränkung des elementaren Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs nicht rechtfertigen (in diesem Sinne Urteil vom 5. Juni 1997 in der Rechtssache C-398/95, SETTG, Slg. 1997, I-3091, Randnr. 23). - EuGH, 30.01.1997 - C-4/95
Stöber und Piosa Pereira / Bundesanstalt für Arbeit
- EuGH, 17.06.1997 - C-70/95
Sodemare u.a.
- EuGH, 18.06.2019 - C-591/17
Die deutsche Vignette für die Benutzung von Bundesfernstraßen durch …
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs steht Art. 56 AEUV jeder nationalen Regelung entgegen, die die Erbringung von Dienstleistungen zwischen Mitgliedstaaten gegenüber der Erbringung von Dienstleistungen allein innerhalb eines Mitgliedstaats erschwert (Urteil vom 28. April 1998, Kohll, C-158/96, EU:C:1998:171, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 11.12.2003 - C-322/01
DAS NATIONALE VERBOT DES VERSANDHANDELS MIT ARZNEIMITTELN LÄUFT DEM …
Obgleich rein wirtschaftliche Gründe eine Beschränkung des elementaren Grundsatzes des freien Warenverkehrs nicht rechtfertigen können, lässt sich nicht ausschließen, dass eine erhebliche Gefährdung des finanziellen Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses darstellen kann, der eine derartige Beschränkung rechtfertigen kann (Urteil vom 28. April 1998 in der Rechtssache C-158/96, Kohll, Slg. 1998, I-1931, Randnr. 41, sowie Urteile Vanbraekel u. a., Randnr. 47, Smits und Peerbooms, Randnr. 72, und vom 13. Mai 2003 in der Rechtssache C-385/99, Müller-Fauré und Van Riet, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. - EuGH, 11.12.2007 - C-438/05
KOLLEKTIVE MASSNAHMEN, DIE DARAUF ABZIELEN, EIN AUSLÄNDISCHES UNTERNEHMEN ZUM …
22 und 23, und Kohll, C-158/96, Slg. 1998, I-1931, Randnrn.
- EuGH, 18.12.2007 - C-341/05
Freier Dienstleistungsverkehr - Zur Vereinbarkeit einer kollektiven Maßnahme mit …
22 und 23, und Kohll, C-158/96, Slg. 1998, I-1931, Randnrn. - EuGH, 13.05.2003 - C-385/99
DER GRUNDSATZ DES FREIEN DIENSTLEISTUNGSVERKEHRS STEHT DER NIEDERLÄNDISCHEN …
Das Gericht fragt sich jedoch, ob die Entscheidungen über die Ablehnung der Erstattung im Hinblick auf das Urteil vom 28. April 1998 in der Rechtssache C-158/96 (Kohll, Slg. 1998, I-1931) mit den Artikeln 59 und 60 des Vertrages vereinbar sind.Im erstgenannten Fall sei nach dem erwähnten Urteil Kohll eine Behinderung des freien Dienstleistungsverkehrs unter keinen Umständen gerechtfertigt.
Für die erste Kategorie hätten die Ausführungen im Urteil vom 28. April 1998 in der Rechtssache C-120/95 (Decker, Slg. 1998, I-1831) und im Urteil Kohll zu gelten; das Erfordernis einer vorherigen Genehmigung sei demnach mit Ausnahme bestimmter Leistungen, vor allem zahnärztlicher, äußerst kostspieliger und spezialisierter Leistungen, mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar.
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes kann das Ziel, eine qualitativ hochwertige, ausgewogene sowie allen zugängliche ärztliche und klinische Versorgung aufrechtzuerhalten, zu den Ausnahmen des Artikels 56 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 46 EG) zählen, soweit es zur Erreichung eines hohen Niveaus des Gesundheitsschutzes beiträgt (Urteile Kohll, Randnr. 50, sowie Smits und Peerbooms, Randnr. 73).
Zunächst ist daran zu erinnern, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes rein wirtschaftliche Gründe eine Beschränkung des elementaren Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs nicht rechtfertigen können (in diesem Sinne Urteil vom 5. Juni 1997 in der Rechtssache C-398/95, SETTG, Slg. 1997, I-3091, Randnr. 23, und Urteil Kohll, Randnr. 41).
Jedoch kann insbesondere soweit Auswirkungen auf das Gesamtniveau des Schutzes der öffentlichen Gesundheit möglich sind, eine erhebliche Gefährdung des finanziellen Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit als solche ebenfalls einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses darstellen, der eine derartige Beschränkung rechtfertigen kann (Urteile Kohll, Randnr. 41, sowie Smits und Peerbooms, Randnr. 72).
Gleichwohl müssen die Mitgliedstaaten bei der Ausübung dieser Befugnis das Gemeinschaftsrecht beachten (Urteile Decker, Randnr. 23, und Kohll, Randnr. 19).
- EuGH, 12.07.2001 - C-157/99
Smits und Peerbooms
Im Hinblick auf die Beantwortung der so umformulierten Fragen ist vorab darauf hinzuweisen, dass das Gemeinschaftsrecht nach ständiger Rechtsprechung dieZuständigkeit der Mitgliedstaaten zur Ausgestaltung ihrer Systeme der sozialen Sicherheit unberührt lässt (Urteile vom 7. Februar 1984 in der Rechtssache 238/82, Duphar, Slg. 1984, 523, Randnr. 16, vom 17. Juni 1997 in der Rechtssache C-70/95, Sodemare u. a., Slg. 1997, I-3395, Randnr. 27, und vom 28. April 1998 in der Rechtssache C-158/96, Kohll, Slg. 1998, I-1931, Randnr. 17).In Ermangelung einer Harmonisierung auf Gemeinschaftsebene bestimmt somit das Recht eines jeden Mitgliedstaats, unter welchen Voraussetzungen zum einen ein Recht auf Anschluss an ein System der sozialen Sicherheit oder eine Verpflichtung hierzu besteht (Urteile vom 24. April 1980 in der Rechtssache 110/79, Coonan, Slg. 1980, 1445, Randnr. 12, vom 4. Oktober 1991 in der Rechtssache C-349/87, Paraschi, Slg. 1991, I-4501, Randnr. 15, und Kohll, Randnr. 18) und zum anderen ein Anspruch auf Leistung gegeben ist (Urteile vom 30. Januar 1997 in den Rechtssachen C-4/95 und C-5/95, Stöber und Piosa Pereira, Slg. 1997, I-511, Randnr. 36, und Kohll, Randnr. 18).
Gleichwohl müssen die Mitgliedstaaten bei der Ausübung dieser Befugnis das Gemeinschaftsrecht beachten (Urteil Kohll, Randnr. 19).
Nach ständiger Rechtsprechung werden die medizinischen Tätigkeiten von Artikel 60 des Vertrages erfasst, ohne dass danach zu unterscheiden wäre, ob die Versorgung in einer Krankenanstalt oder außerhalb davon erbracht wird (Urteile vom 31. Januar 1984 in den Rechtssachen 286/82 und 26/83, Luisi und Carbone, Slg. 1984, 377, Randnr. 16, Society for the Protection of Unborn Children Ireland, Randnr. 18, in Bezug auf die Werbung für Kliniken, die freiwillige Schwangerschaftsabbrüche praktizieren, und Kohll, Randnrn.
Auch führen nach ständiger Rechtsprechung die Besonderheiten bestimmter Dienstleistungen nicht dazu, dass diese nicht unter den elementaren Grundsatz des freien Verkehrs fallen (Urteile vom 17. Dezember 1981 in der Rechtssache 279/80, Webb, Slg. 1981, 3305, Randnr. 10, und Kohll, Randnr. 20); ebenso schließt der Umstand, dass die streitige Regelung zum Bereich der sozialen Sicherheit gehört, die Anwendung der Artikel 59 und 60 EG-Vertrag nicht aus (Urteil Kohll, Randnr. 21).
Nach ständiger Rechtsprechung verstößt jede nationale Regelung gegen Artikel 59 EG-Vertrag, die die Leistung von Diensten zwischen Mitgliedstaaten im Ergebnis gegenüber der Leistung von Diensten im Inneren eines Mitgliedstaats erschwert (Urteil vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C-381/93, Kommission/Frankreich, Slg. 1994, I-5145, Randnr. 17, und Kohll, Randnr. 33).
Nach allem schreckt eine Regelung von der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Art die Sozialversicherten davon ab oder hindert sie sogar daran, sich an medizinische Dienstleistungserbringer in einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat der Versicherungszugehörigkeit zu wenden, und stellt sowohl für die Versicherten als auch für die Leistungserbringer eine Behinderung des freien Dienstleistungsverkehrs dar (in diesem Sinn Urteile Luisi und Carbone, Randnr. 16, vom 28. Januar 1992 in der Rechtssache C-204/90, Bachmann, Slg. 1992, I-249, Randnr. 31, und Kohll, Randnr. 35).
Wie insbesondere sämtliche Regierungen, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, ausgeführt haben, hat dieser entschieden, dass eine erhebliche Gefährdung des finanziellen Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses darstellen kann, der eine Beschränkung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs rechtfertigen kann (Urteil Kohll, Randnr. 41).
Ferner hat der Gerichtshof anerkannt, dass das Ziel, eine ausgewogene, allen zugängliche ärztliche und klinische Versorgung aufrechtzuerhalten, zwar eng mit der Finanzierung des Systems der sozialen Sicherheit verbunden ist, aber auch zu den Ausnahmen aus Gründen der öffentlichen Gesundheit nach Artikel 56 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 46 EG) zählen kann, soweit es zur Erreichung eines hohen Gesundheitsschutzes beiträgt (Urteil Kohll, Randnr. 50).
- EuGH, 05.03.2009 - C-350/07
Kattner Stahlbau - Wettbewerb - Art. 81 EG, 82 EG und 86 EG - Pflichtversicherung …
Nach ständiger Rechtsprechung lässt das Gemeinschaftsrecht die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Ausgestaltung ihrer Systeme der sozialen Sicherheit unberührt (vgl. u. a. Urteile vom 28. April 1998, Kohll, C-158/96, Slg. 1998, I-1931, Randnr. 17, vom 12. Juli 2001, Smits und Peerbooms, C-157/99, Slg. 2001, I-5473, Randnr. 44, und vom 16. Mai 2006, Watts, C-372/04, Slg. 2006, I-4325, Randnr. 92). - BSG, 28.07.2008 - B 1 KR 4/08 R
Krankenversicherung - Arzneimittel - kein Herstellerrabatt auf durch …
Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH lässt das Gemeinschaftsrecht die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten zur Ausgestaltung ihrer Systeme der sozialen Sicherheit unberührt (EuGH, Urteil vom 7.2.1984 - 238/82 - Duphar ua - EuGHE 1984, 523, juris RdNr 16; EuGH, Urteil vom 17.6.1997 - C-70/95 - Sodemare ua - EuGHE I 1997, 3395, juris RdNr 27; EuGH…, Urteil vom 28.4.1997 - C-120/95 - Decker - EuGHE I 1998, 1831, juris RdNr 21 = SozR 3-6030 Art. 30 Nr. 1; EuGH, Urteil vom 28.4.1998 - C-158/96 - Kohll - EuGHE I 1998, 1931, juris RdNr 17 = SozR 3-6030 Art. 59 Nr. 5).In Ermangelung einer Harmonisierung auf Gemeinschaftsebene bestimmt somit das Recht eines jeden Mitgliedstaats, unter welchen Voraussetzungen ua ein Anspruch auf Leistung besteht (EuGH, Urteil vom 30.1.1997 - C-4/95 und C-5/95 - Stöber und Piosa Pereira - EuGHE I 1997, 511, juris RdNr 36; EuGH…, Urteil vom 28.4.1998 - C-120/95 - Decker -EuGHE I 1998, 1831, juris RdNr 22 = SozR 3-6030 Art. 30 Nr. 1; EuGH, Urteil vom 28.4.1998 -C-158/96 - Kohll - EuGHE I 1998, 1931, juris RdNr 18 = SozR 3-6030 Art. 59 Nr. 5).
Gleichwohl müssen die Mitgliedstaaten bei der Ausübung dieser Befugnis das Gemeinschaftsrecht beachten (EuGH…, Urteil vom 28.4.1998 - C-120/95 - Decker - EuGHE I 1998, 1831, juris RdNr 23 = SozR 3-6030 Art. 30 Nr. 1; EuGH, Urteil vom 28.4.1998 - C-158/96 - Kohll - EuGHE I 1998, 1931, juris RdNr 19 = SozR 3-6030 Art. 59 Nr. 5).
Ebenso hat der EuGH festgestellt, dass die Besonderheiten bestimmter Dienstleistungen nicht dazu führen, dass diese nicht unter den elementaren Grundsatz des freien Verkehrs fielen (EuGH, Urteil vom 17.12.1981 - 279/80 - Webb - EuGHE 1981, 3305, juris RdNr 10; EuGH, Urteil vom 28.4.1998 - C-158/96 - Kohll - EuGHE I 1998, 1931, juris RdNr 20).
Dass die streitige Regelung zum Bereich der sozialen Sicherheit gehört, schließt daher auch die Anwendung der Art. 49 ff EG (zuvor: Art. 59 und 60 EG-Vertrag) nicht aus (EuGH, Urteil vom 28.4.1998 - C-158/96 - Kohll - EuGHE I 1998, 1931, juris RdNr 21 = SozR aaO).
- EuGH, 16.05.2006 - C-372/04
DIE VERPFLICHTUNG, DIE KOSTEN VON KRANKENHAUSBEHANDLUNGEN IN EINEM ANDEREN …
47 Zum einen hat nämlich der Umstand, dass eine nationale Maßnahme möglicherweise einer Bestimmung des abgeleiteten Rechts - hier dem Artikel 22 der Verordnung Nr. 1408/71 - entspricht, nicht zur Folge, dass sie nicht an den Bestimmungen des Vertrages zu messen wäre (Urteil vom 28. April 1998 in der Rechtssache C-158/96, Kohll, Slg. 1998, I-1931, Randnr. 25).86 Nach ständiger Rechtsprechung fallen entgeltliche medizinische Leistungen in den Anwendungsbereich der Bestimmungen über den freien Dienstleistungsverkehr (vgl. u. a. Urteile vom 4. Oktober 1991 in der Rechtssache C-159/90, Society for the Protection of Unborn Children Ireland, Slg. 1991, I-4685, Randnr. 18, und Kohll, Randnr. 29), ohne dass danach zu unterscheiden wäre, ob die Versorgung in einem Krankenhaus oder außerhalb eines solchen erbracht wird (Urteile Vanbraekel u. a., Randnr. 41, Smits und Peerbooms, Randnr. 53, Müller-Fauré und van Riet, Randnr. 38, sowie Inizan, Randnr. 16).
94 Nach ständiger Rechtsprechung verstößt jede nationale Regelung gegen Artikel 49 EG, die die Leistung von Diensten zwischen Mitgliedstaaten im Ergebnis gegenüber der Leistung von Diensten im Inneren eines Mitgliedstaats erschwert (Urteile vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C-381/93, Kommission/Frankreich, Slg. 1994, I-5145, Randnr. 17, Kohll, Randnr. 33, sowie Smits und Peerbooms, Randnr. 61).
103 Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass eine erhebliche Gefährdung des finanziellen Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses darstellen kann, der eine Beschränkung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs rechtfertigen kann (Urteile Kohll, Randnr. 41, Smits und Peerbooms, Randnr. 72, sowie Müller-Fauré und van Riet, Randnr. 73).
104 Ferner hat der Gerichtshof anerkannt, dass auch das Ziel, eine ausgewogene, allen zugängliche ärztliche und klinische Versorgung aufrechtzuerhalten, zu den Ausnahmen aus Gründen der öffentlichen Gesundheit nach Artikel 46 EG zählen kann, soweit dieses Ziel zur Erreichung eines hohen Niveaus des Gesundheitsschutzes beiträgt (Urteile Kohll, Randnr. 50, Smits und Peerbooms, Randnr. 73, sowie Müller-Fauré und van Riet, Randnr. 67).
105 Der Gerichtshof hat überdies klargestellt, dass Artikel 46 EG den Mitgliedstaaten erlaubt, den freien Dienstleistungsverkehr im Bereich der ärztlichen und klinischen Versorgung einzuschränken, soweit die Erhaltung eines bestimmten Umfangs der medizinischen und pflegerischen Versorgung oder eines bestimmten Niveaus der Heilkunde im Inland für die Gesundheit oder sogar das Überleben ihrer Bevölkerung erforderlich ist (Urteile Kohll, Randnr. 51, Smits und Peerbooms, Randnr. 74, sowie Müller-Fauré und van Riet, Randnr. 67).
- EuGH, 12.07.2001 - C-368/98
DER GERICHTSHOF NIMMT - IN ERGÄNZUNG SEINER RECHTSPRECHUNG ZU DEN VORHERIGEN …
Artikel 22 der Verordnung Nr. 1408/71 soll nicht die Erstattung der bei einer Behandlung in einem anderen Mitgliedstaat entstandenen Kosten durch die Mitgliedstaaten zu den im Mitgliedstaat der Versicherungszugehörigkeit geltenden Sätzen regeln und hindert die Mitgliedstaten daher nicht an einer solchen Erstattung (Urteil vom 28. April 1998 in der Rechtssache C-158/06, Kohll, Slg. 1998, I-1931, Randnr. 27), wenn die Rechtsvorschriften des Versicherungsmitgliedstaats eine derartige Erstattung vorsehen und die nach diesen Rechtsvorschriften angewandten Sätze sich als günstiger als diejenigen erweisen, die in dem Mitgliedstaat praktiziert werden, in dem die Behandlung erfolgt ist.Im Übrigen fallen nach ständiger Rechtsprechung medizinische Tätigkeiten unter Artikel 60 des Vertrages, ohne dass danach zu unterscheiden ist, ob die Behandlung im klinischen Rahmen oder außerhalb davon erfolgt (Urteile vom 31. Januar 1984 in den Rechtssachen 286/82 und 26/83, Luisi und Carbone, Slg. 1984, 377, Randnr. 16,vom 4. Oktober 1991 in der Rechtssache C-159/90, Society for the Protection of Unborn Children Ireland, Slg. 1991, I-4685, Randnr. 18, und Kohll, Randnrn.
Ferner führen nach ständiger Rechtsprechung die Besonderheiten bestimmter Dienstleistungen nicht dazu, dass diese nicht unter den elementaren Grundsatz des freien Verkehrs fallen (Urteile vom 17. Dezember 1981 in der Rechtssache 279/80, Webb, Slg. 1981, 3305, Randnr. 10, und Kohll, Randnr. 20); dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung zum Bereich der sozialen Sicherheit gehört, schließt daher die Anwendung der Artikel 59 und 60 des Vertrages nicht aus (Urteil Kohll, Randnr. 21).
Nach ständiger Rechtsprechung verstößt jede nationale Regelung gegen Artikel 59 EG-Vertrag, die die Leistung von Diensten zwischen Mitgliedstaaten im Ergebnis gegenüber der Leistung von Diensten im Inneren eines Mitgliedstaats erschwert (Urteil vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C-381/93, Kommission/Frankreich, Slg. 1994, I-5145, Randnr. 17, und Kohll, Randnr. 33).
Im vorliegenden Fall ist der Umstand, dass ein Sozialversicherter eine weniger günstige Erstattung erhält, wenn er sich einer Krankenhausbehandlung in einem anderen Mitgliedstaat unterzieht, als wenn er die gleiche Behandlung im Mitgliedstaat der Versicherungszugehörigkeit in Anspruch nimmt, zweifellos geeignet ist, diesen Versicherten davon abzuschrecken oder ihn gar daran zu hindern, sich an Erbringer von medizinischen Dienstleistungen in anderen Mitgliedstaaten zu wenden, und sowohl für diesen Versicherten als auch für die Dienstleistenden eine Behinderung des freien Dienstleistungsverkehrs darstellt (in diesem Sinn Urteile Luisi und Carbone, Randnr. 16, vom 28. Januar 1992 in der Rechtssache C-204/90, Bachmann, Slg. 1992, I-249, Randnr. 31, und Kohll, Randnr. 35).
Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass sich nicht ausschließen lässt, dass eine erhebliche Gefährdung des finanziellen Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses darstellen kann, der eineBeschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs rechtfertigen kann (Urteil Kohll, Randnr. 41).
Ebenso hat der Gerichtshof anerkannt, dass das Ziel, eine ausgewogene, allen zugängliche ärztliche und klinische Versorgung aufrechtzuerhalten, zwar eng mit der Finanzierung des Systems der sozialen Sicherheit verbunden ist, aber auch zu den Ausnahmen aus Gründen der öffentlichen Gesundheit nach Artikel 56 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 46 EG) zählen kann, soweit es zur Erzielung eines hohen Gesundheitsschutzes beiträgt (Urteil Kohll, Randnr. 50).
Weiter hat der Gerichtshof festgestellt, dass Artikel 56 EG-Vertrag es den Mitgliedstaaten erlaubt, den freien Dienstleistungsverkehr im Bereich der ärztlichen und klinischen Versorgung einzuschränken, soweit die Erhaltung eines bestimmten Umfangs der medizinischen und pflegerischen Versorgung oder eines bestimmten Niveaus der Heilkunde im Inland für die Gesundheit oder selbst das Überleben ihrer Bevölkerung erforderlich ist (Urteil Kohll, Randnr. 51).
Da eine derartige ergänzende Erstattung, die sich nach der Beteiligungsregelung der Versicherungsstaats bemisst, begrifflich keine zusätzliche finanzielle Belastung für das Krankenversicherungssystem dieses Staates im Vergleich zu der Erstattung bedeutet, die im Fall der Krankenhauspflege in diesem Staat hätte erbracht werden müssen, kann auch nicht angenommen werden, dass es sich wesentlich auf die Finanzierung des Systems der sozialen Sicherheit auswirken würde, wenn eine derartige ergänzende Erstattung zu Lasten des Krankenversicherungssystems geht (Urteil Kohll, Randnr. 42).
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de Ruyter - 'Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Sachlicher …
- Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2010 - C-512/08
Kommission / Frankreich - Freier Dienstleistungsverkehr - Ungerechtfertigte …
- BSG, 07.05.2002 - B 1 KR 57/99 B
Übernahme von Krankentransportkosten durch die Krankenkasse, ambulante Behandlung …
- Generalanwalt beim EuGH, 18.05.2000 - C-368/98
Vanbraekel u.a.
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Rentenversicherung - Versicherungspflicht - selbstständiger Vermögensberater - …
- LSG Niedersachsen-Bremen, 28.05.2003 - L 4 KR 241/01
Kostenübernahme bzw. Kostenbeteiligung für eine Krankenhausbehandlung in London; …
- BSG, 19.10.2000 - B 1 KR 13/00 B
Anspruch auf stationäre Versorgung, Beurteilung des Sachverhalts an einer …
- Generalanwalt beim EuGH, 21.09.1999 - C-411/98
Ferlini
- LSG Nordrhein-Westfalen, 22.06.1998 - L 5 KR 41/97
Krankenversicherung
- Generalanwalt beim EuGH, 19.06.2014 - C-268/13
Nach Ansicht von Generalanwalt Cruz Villalón ist ein Mitgliedstaat verpflichtet, …
- Generalanwalt beim EuGH, 20.01.2000 - C-206/98
Kommission / Belgien
- LSG Niedersachsen-Bremen, 28.11.2017 - L 4 KR 104/15
- Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2023 - C-75/22
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- VG Hamburg, 06.07.2011 - 10 K 527/10
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- Generalanwalt beim EuGH, 19.01.2006 - C-466/04
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- VG Sigmaringen, 28.11.2001 - 1 K 1031/00
Kosten für Heilkuren in anderen Mitgliedstaaten der EU
- Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2000 - C-361/98
Italien / Kommission
- Generalanwalt beim EuGH, 13.04.2000 - C-135/99
Elsen
- OVG Nordrhein-Westfalen, 18.07.2006 - 6 A 4682/04
- LSG Baden-Württemberg, 18.05.2004 - L 11 KR 3300/03
Krankenversicherung - Kostenübernahme bzw Kostenerstattung einer operativen …
- VG Stuttgart, 19.02.2014 - 12 K 2075/11
Beihilfefähigkeit von in der Schweiz enstandenen Krankenhauskosten
- Generalanwalt beim EuGH, 04.07.2002 - C-59/01
NACH ANSICHT DES GENERALANWALTS WAR IN ITALIEN DAS GESETZLICHE EINFRIEREN DER …
- SG Gießen, 03.02.2005 - S 21 KR 207/04
Rechtsprechung
EuGH, 29.04.2004 - C-387/01 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- lexetius.com
Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Einfuhr von Kraftfahrzeugen - Normverbrauchsabgabe - Zölle und Abgaben gleicher Wirkung - Diskriminierende Besteuerung - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Umsatzsteuer
- Europäischer Gerichtshof
Weigel
- EU-Kommission
Harald Weigel und Ingrid Weigel gegen Finanzlandesdirektion für Vorarlberg.
1. Steuerrecht - Harmonisierung - Steuerbefreiungen bei der endgültigen Einfuhr persönlicher Gegenstände durch Privatpersonen - Richtlinie 83/183 - Geltungsbereich - Verbrauchsteuer auf die Zulassung eingeführter Gebrauchtfahrzeuge - Ausschluss - (Richtlinie 83/183 des ...
- EU-Kommission
Harald Weigel und Ingrid Weigel gegen Finanzlandesdirektion für Vorarlberg
Grundsätze, Ziele und Aufgaben der Verträge , Freier Warenverkehr , Zollunion , Zollgleiche Abgaben , Freizügigkeit der Arbeitnehmer , Abgaben , Mehrwertsteuer
- Wolters Kluwer
Vorlagefragen in einem Rechtsstreit über die Normverbrauchsabgabe, die Eheleuten auf Grund der Zulassung der ihnen gehörenden Kraftfahrzeuge in Österreich anlässlich ihrer Übersiedlung in diesen Mitgliedstaat auferlegt wurde; Anwendungsbereich der in Artikel 1 Absatz 1 ...
- Judicialis
EGV Art. 12 Abs. 1; ; EGV Art. 23 Abs. 1; ; EGV Art. 25; ; EGV Art. 39; ; EGV Art. 90 Abs. 1; ; Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rech... tsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der Fassung Art. 2; ; Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der Fassung Art. 33 Abs. 1; ; Richtlinie 83/183/EWG des Rates vom 28. März 1983 über Steuerbefreiungen bei der endgültigen Einfuhr persönlicher Gegenstände durch Privatpersonen aus einem Mitgliedstaat Art. 1; ; Normverbrauchsabgabegesetz (Österreich) § 1
- rechtsportal.de
Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Einfuhr von Kraftfahrzeugen - Normverbrauchsabgabe - Zölle und Abgaben gleicher Wirkung - Diskriminierende Besteuerung - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Umsatzsteuer]
- rechtsportal.de
Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Einfuhr von Kraftfahrzeugen - Normverbrauchsabgabe - Zölle und Abgaben gleicher Wirkung - Diskriminierende Besteuerung - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Umsatzsteuer; Sachgebiete: Steuerrecht
- datenbank.nwb.de
Zulässigkeit von Verbrauchssteuern bei Einfuhr von Kraftfahrzeugen aufgrund eines Arbeitsplatzwechsels und Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)
Weigel
- Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)
Weigel
- heuking.de (Kurzinformation)
Zugang zum Sozialschutz für Arbeitnehmer und Selbstständige
Sonstiges (2)
- nwb.de (Verfahrensmitteilung)
EWGRL 388/77, Richtlinie 77/388/EWG, EWGRL 680/91, Richtlinie 91/680/EWG, EGV Art 12, EGV Art 23, EGV Art 25, EGV Art 39, EGV Art 90
Arbeitsplatzwechsel; Freizügigkeit; Kraftfahrzeug; Normverbrauchsabgabe; Umsatzsteuer - Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Vorabentscheidungsersuchen des österreichischen Verwaltungsgerichtshofs - Auslegung der Artikel 12 und 39 EG im Hinblick auf eine Steuer auf die Lieferung von Fahrzeugen, die noch nicht im betreffenden Mitgliedstaat zugelassen sind, in Abhängigkeit von ihrem Wert und ihrem ...
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 03.07.2003 - C-387/01
- EuGH, 29.04.2004 - C-387/01
Papierfundstellen
- Slg. 1998, I-1931
- EuZW 2004, 413
Wird zitiert von ... (62) Neu Zitiert selbst (24)
- EuGH, 22.02.2001 - C-393/98
Gomes Valente
Auszug aus EuGH, 29.04.2004 - C-387/01
20 und 29, 0utokumpu, Randnr. 34, und vom 22. Februar 2001 in der Rechtssache C-393/98, Gomes Valente, Slg. 2001, I-1327, Randnr. 21).69 Bei diesen beiden Gruppen von Gebrauchtfahrzeugen entsteht jedoch nur dann die gleiche Abgabenlast, wenn der Betrag einer Verbrauchsabgabe wie der NoV-Grundabgabe, die auf Gebrauchtfahrzeuge aus einem anderen Mitgliedstaat erhoben wird, nicht höher ist als der Betrag der restlichen NoV-Grundabgabe, die im Wert im Inland bereits zugelassener gleichartiger Gebrauchtfahrzeuge enthalten ist (vgl. in diesem Sinne Urteile Nunes Tadeu, Randnr. 20, und Gomes Valente, Randnr. 23).
73 Hinsichtlich einer solchen Bewertung hat der Gerichtshof festgestellt, dass zwar der tatsächliche Wertverlust von Fahrzeugen nur mittels einer Bewertung oder eines Sachverständigengutachtens für das einzelne Fahrzeug berücksichtigt werden darf, dass aber ein Mitgliedstaat, um eine so schwerfällige Regelung zu vermeiden, mittels durch Rechts- oder Verwaltungsvorschrift festgelegter pauschaler Tabellen, die anhand von Kriterien wie Alter, Kilometerstand, allgemeiner Zustand, Antriebsart, Fabrikat oder Modell des Fahrzeugs errechnet werden, einen Wert von Gebrauchtfahrzeugen festsetzen kann, der in aller Regel ihrem tatsächlichen Wert sehr nahe kommt (Urteil Gomes Valente, Randnr. 24).
74 Der Gerichtshof hat ferner zugelassen, dass sich die Behörden eines Mitgliedstaats bei der Ausarbeitung dieser Tabellen auf einen Preisspiegel beziehen, der die Durchschnittspreise für Gebrauchtfahrzeuge auf dem nationalen Markt wiedergibt, oder auf eine Liste der üblichen Durchschnittspreise, die in dem Sektor als Referenz verwendet wird (Urteil Gomes Valente, Randnr. 25).
- EuGH, 09.03.1995 - C-345/93
Fazenda Pública / Nunes Tadeu
Auszug aus EuGH, 29.04.2004 - C-387/01
37 Zu Artikel 90 EG stelle sich zum einen die Frage, ob durch die Heranziehung des aus den inländischen Marktverhältnissen abgeleiteten gemeinen Wertes den Urteilen vom 11. Dezember 1990 in der Rechtssache C-47/88 (Kommission/Dänemark, Slg. 1990, I-4509) und vom 9. März 1995 in der Rechtssache C-345/93 (Nunes Tadeu, Slg. 1995, I-479) ausreichend Rechnung getragen werde.66 Für den Bereich der Besteuerung eingeführter Gebrauchtfahrzeuge hat der Gerichtshof festgestellt, dass Artikel 90 EG die vollkommene Wettbewerbsneutralität der inländischen Abgaben für bereits auf dem inländischen Markt befindliche und für eingeführte Waren gewährleisten soll (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Dänemark, Randnr. 9, Nunes Tadeu, Randnr. 18, und Tulliasiamies und Siilin, Randnr. 52).
69 Bei diesen beiden Gruppen von Gebrauchtfahrzeugen entsteht jedoch nur dann die gleiche Abgabenlast, wenn der Betrag einer Verbrauchsabgabe wie der NoV-Grundabgabe, die auf Gebrauchtfahrzeuge aus einem anderen Mitgliedstaat erhoben wird, nicht höher ist als der Betrag der restlichen NoV-Grundabgabe, die im Wert im Inland bereits zugelassener gleichartiger Gebrauchtfahrzeuge enthalten ist (vgl. in diesem Sinne Urteile Nunes Tadeu, Randnr. 20, und Gomes Valente, Randnr. 23).
78 Hierzu hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass eine nationale Abgabenregelung, die auf die Ausschaltung eines Wettbewerbsvorteils eingeführter Waren gegenüber inländischen Waren abzielte, offensichtlich Artikel 90 EG zuwiderliefe (Urteil Nunes Tadeu, Randnr. 18).
- EuGH, 11.12.1990 - 47/88
Kommission / Denmark
Auszug aus EuGH, 29.04.2004 - C-387/01
37 Zu Artikel 90 EG stelle sich zum einen die Frage, ob durch die Heranziehung des aus den inländischen Marktverhältnissen abgeleiteten gemeinen Wertes den Urteilen vom 11. Dezember 1990 in der Rechtssache C-47/88 (Kommission/Dänemark, Slg. 1990, I-4509) und vom 9. März 1995 in der Rechtssache C-345/93 (Nunes Tadeu, Slg. 1995, I-479) ausreichend Rechnung getragen werde.66 Für den Bereich der Besteuerung eingeführter Gebrauchtfahrzeuge hat der Gerichtshof festgestellt, dass Artikel 90 EG die vollkommene Wettbewerbsneutralität der inländischen Abgaben für bereits auf dem inländischen Markt befindliche und für eingeführte Waren gewährleisten soll (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Dänemark, Randnr. 9, Nunes Tadeu, Randnr. 18, und Tulliasiamies und Siilin, Randnr. 52).
70 Der Gerichtshof hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass ein Verstoß gegen Artikel 90 Absatz 1 EG vorliegt, wenn auf eingeführte gebrauchte Kraftfahrzeuge eine Steuer erhoben wird, deren Bemessungsgrundlage ein über dem tatsächlichen Wert des Fahrzeugs liegender Wert ist, mit der Folge, dass eingeführte gebrauchte Kraftfahrzeuge höher besteuert werden als gleichartige, auf dem Inlandsmarkt erhältliche Gebrauchtfahrzeuge (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Dänemark, Randnr. 22).
Ferner hat er entschieden, dass eine unterschiedliche Besteuerung mit dem Gemeinschaftsrecht nicht vereinbar ist, wenn die am höchsten besteuerten Erzeugnisse ihrer Art nach eingeführte Erzeugnisse sind (vgl. Urteil vom 4. März 1986 in der Rechtssache 106/84, Kommission/Dänemark, Slg. 1986, 833, Randnr. 21).
- EuGH, 19.09.2002 - C-101/00
DER STEUERWERT FÜR DIE ERHEBUNG DER KRAFTFAHRZEUGSTEUER MUSS BEI EINGEFÜHRTEN …
Auszug aus EuGH, 29.04.2004 - C-387/01
63 Was den jeweiligen Anwendungsbereich der Artikel 25 EG und 90 EG angeht, so sind außerdem nach ständiger Rechtsprechung die Vorschriften über Abgaben gleicher Wirkung und diejenigen über diskriminierende inländische Abgaben nicht kumulativ anwendbar, so dass ein und dieselbe Abgabe nach dem System des Vertrages nicht gleichzeitig in beide Kategorien fallen kann (vgl. Urteile vom 23. April 2002 in der Rechtssache C-234/99, Nygård, Slg. 2002, I-3657, Randnr. 17, vom 19. September 2002 in der Rechtssache C-101/00, Tulliasiamies und Siilin, Slg. 2002, I-7487, Randnr. 115, und vom 17. Juni 2003 in der Rechtssache C-383/01, De Danske Bilimportører, Slg. 2003, I-6065, Randnr. 33).66 Für den Bereich der Besteuerung eingeführter Gebrauchtfahrzeuge hat der Gerichtshof festgestellt, dass Artikel 90 EG die vollkommene Wettbewerbsneutralität der inländischen Abgaben für bereits auf dem inländischen Markt befindliche und für eingeführte Waren gewährleisten soll (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Dänemark, Randnr. 9, Nunes Tadeu, Randnr. 18, und Tulliasiamies und Siilin, Randnr. 52).
- EuGH, 02.04.1998 - C-213/96
Outokumpu
Auszug aus EuGH, 29.04.2004 - C-387/01
64 Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. u. a. Urteile vom 17. Juli 1997 in der Rechtssache C-90/94, Haahr Petroleum, Slg. 1997, I-4085, Randnr. 20, und vom 2. April 1998 in der Rechtssache C-213/96, Outokumpu, Slg. 1998, I-1777, Randnr. 20) stellt jede den Waren wegen des Überschreitens der Grenze einseitig auferlegte finanzielle Belastung, wenn sie kein Zoll im eigentlichen Sinne ist, unabhängig von ihrer Bezeichnung und der Art ihrer Erhebung eine Abgabe gleicher Wirkung im Sinne der Artikel 23 EG und 25 EG dar.Solche Differenzierungen sind jedoch mit dem Gemeinschaftsrecht nur vereinbar, wenn sie wirtschaftspolitische Ziele verfolgen, die ihrerseits mit den Erfordernissen des Vertrages und des abgeleiteten Rechts vereinbar sind, und wenn ihre Modalitäten geeignet sind, jede unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung von Einfuhren aus anderen Mitgliedstaaten und jeden Schutz inländischer konkurrierender Produktionen auszuschließen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. April 1987 in der Rechtssache 196/85, Kommission/Frankreich, Slg. 1987, 1597, Randnr. 6, und Outokumpu, Randnr. 30).
- EuGH, 17.06.2003 - C-383/01
DER GERICHTSHOF ERKLÄRT EINE SEHR HOHE NATIONALE STEUER AUF DIE ZULASSUNG NEUER …
Auszug aus EuGH, 29.04.2004 - C-387/01
63 Was den jeweiligen Anwendungsbereich der Artikel 25 EG und 90 EG angeht, so sind außerdem nach ständiger Rechtsprechung die Vorschriften über Abgaben gleicher Wirkung und diejenigen über diskriminierende inländische Abgaben nicht kumulativ anwendbar, so dass ein und dieselbe Abgabe nach dem System des Vertrages nicht gleichzeitig in beide Kategorien fallen kann (vgl. Urteile vom 23. April 2002 in der Rechtssache C-234/99, Nygård, Slg. 2002, I-3657, Randnr. 17, vom 19. September 2002 in der Rechtssache C-101/00, Tulliasiamies und Siilin, Slg. 2002, I-7487, Randnr. 115, und vom 17. Juni 2003 in der Rechtssache C-383/01, De Danske Bilimportører, Slg. 2003, I-6065, Randnr. 33).Deshalb ist davon auszugehen, dass sie zu einem allgemeinen System inländischer Abgaben auf Waren gehört und daher anhand von Artikel 90 EG zu prüfen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil De Danske Bilimportører, Randnr. 34).
- EuGH, 15.03.2001 - C-265/99
Kommission / Frankreich
Auszug aus EuGH, 29.04.2004 - C-387/01
Im Sinne beispielsweise des Urteils vom 15. März 2001 in der Rechtssache C-265/99 (Kommission/Frankreich, Slg. 2001, I-2305, Randnr. 40) könne der Zuschlag daher mit Artikel 90 EG unvereinbar sein.Solche Differenzierungen sind jedoch mit dem Gemeinschaftsrecht nur vereinbar, wenn sie wirtschaftspolitische Ziele verfolgen, die ihrerseits mit den Erfordernissen des Vertrages und des abgeleiteten Rechts vereinbar sind, und wenn ihre Modalitäten geeignet sind, jede unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung von Einfuhren aus anderen Mitgliedstaaten und jeden Schutz inländischer konkurrierender Produktionen auszuschließen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. April 1987 in der Rechtssache 196/85, Kommission/Frankreich, Slg. 1987, 1597, Randnr. 6, und Outokumpu, Randnr. 30).
- EuGH, 15.12.1995 - C-415/93
Union royale belge des sociétés de football association u.a. / Bosman u.a.
Auszug aus EuGH, 29.04.2004 - C-387/01
51 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes untersagt Artikel 39 EG auch solche nationale Regelungen, die zwar unabhängig von der Staatsangehörigkeit der betroffenen Arbeitnehmer anwendbar sind, jedoch deren Freizügigkeit beeinträchtigen (vgl. hierzu Urteil vom 15. Dezember 1995 in der Rechtssache C-415/93, Bosman, Slg. 1995, I-4921, Randnr. 96).52 Sämtliche Vertragsbestimmungen über die Freizügigkeit sollen nämlich den Gemeinschaftsangehörigen die Ausübung von beruflichen Tätigkeiten aller Art im Gebiet der Gemeinschaft erleichtern und stehen solchen Maßnahmen entgegen, die die Gemeinschaftsangehörigen benachteiligen könnten, wenn sie eine Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat ausüben wollen (vgl. u. a. Urteil Bosman, Randnr. 94, sowie Urteile vom 26. Januar 1999 in der Rechtssache C-18/95, Terhoeve, Slg. 1999, I-345, Randnr. 37, und vom 27. Januar 2000 in der Rechtssache C-190/98, Graf, Slg. 2000, I-493, Randnr. 21).
- EuGH, 23.04.2002 - C-234/99
Nygård
Auszug aus EuGH, 29.04.2004 - C-387/01
63 Was den jeweiligen Anwendungsbereich der Artikel 25 EG und 90 EG angeht, so sind außerdem nach ständiger Rechtsprechung die Vorschriften über Abgaben gleicher Wirkung und diejenigen über diskriminierende inländische Abgaben nicht kumulativ anwendbar, so dass ein und dieselbe Abgabe nach dem System des Vertrages nicht gleichzeitig in beide Kategorien fallen kann (vgl. Urteile vom 23. April 2002 in der Rechtssache C-234/99, Nygård, Slg. 2002, I-3657, Randnr. 17, vom 19. September 2002 in der Rechtssache C-101/00, Tulliasiamies und Siilin, Slg. 2002, I-7487, Randnr. 115, und vom 17. Juni 2003 in der Rechtssache C-383/01, De Danske Bilimportører, Slg. 2003, I-6065, Randnr. 33).Das gilt jedoch nicht, wenn die Belastung Bestandteil einer allgemeinen inländischen Abgabenregelung ist, die Gruppen von Waren systematisch nach objektiven Kriterien erfasst, die unabhängig von der Herkunft der Waren gelten; in diesem Fall fällt die finanzielle Belastung in den Anwendungsbereich von Artikel 90 EG (vgl. in diesem Sinne Urteil Nygård, Randnr. 19).
- EuGH, 07.05.1987 - 193/85
Co-Frutta / Amministrazione delle finanze dello Stato
Auszug aus EuGH, 29.04.2004 - C-387/01
Sie hat daher den Charakter einer inländischen Abgabe im Sinne von Artikel 90 EG (Urteile vom 7. Mai 1987 in der Rechtssache 193/85, Cooperativa Co-Frutta, Slg. 1987, 2085, Randnr. 14, und vom 16. Juli 1992 in der Rechtssache C-343/90, Lourenço Dias, Slg. 1992, I-4673, Randnr. 53). - EuGH, 07.04.1987 - 196/85
Kommission / Frankreich
- EuGH, 15.03.1983 - 319/81
Kommission / Italien
- EuGH, 04.03.1986 - 106/84
Kommission / Denmark
- EuGH, 16.07.1992 - C-343/90
Lourenço Dias / Director da Alfândega do Porto
- EuGH, 23.10.1997 - C-375/95
Kommission / Griechenland
- EuGH, 27.01.2000 - C-190/98
EIN ARBEITNEHMER, DER DEN ARBEITSVERTRAG KÜNDIGT, KANN NICHT UNTER BERUFUNG AUF …
- EuGH, 11.12.2003 - C-289/02
AMOK
- EuGH, 26.11.2002 - C-100/01
Oteiza Olazabal
- EuGH, 26.01.1999 - C-18/95
Terhoeve
- EuGH, 19.03.2002 - C-393/99
Hervein und Hervillier
- EuGH, 12.12.1990 - C-241/89
SARPP / Chambre syndicale des raffineurs und conditionneurs de sucre de France
- EuGH, 17.07.1997 - C-90/94
Haahr Petroleum
- EuGH, 04.03.1999 - C-87/97
Consorzio per la tutela del formaggio Gorgonzola
- EuGH, 02.02.1994 - C-315/92
Verband Sozialer Wettbewerb / Clinique Laboratories und Estée Lauder
- EuGH, 22.04.2010 - C-486/08
Zentralbetriebsrat der Landeskrankenhäuser Tirols - Sozialpolitik - …
Dazu ist zu bemerken, dass das vorlegende Gericht seine Frage zwar ihrer Form nach auf die Auslegung von Art. 14 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2006/54 beschränkt hat, dies aber den Gerichtshof nicht daran hindert, dem vorlegenden Gericht unabhängig davon, worauf es in seiner Frage Bezug genommen hat, alle Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts zu geben, die diesem bei der Entscheidung des bei ihm anhängigen Verfahrens von Nutzen sein können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. April 2004, Weigel, C-387/01, Slg. 2004, I-4981, Randnr. 44, und vom 21. Februar 2006, Ritter-Coulais, C-152/03, Slg. 2006, I-1711, Randnr. 29). - EuGH, 18.12.2007 - C-341/05
Freier Dienstleistungsverkehr - Zur Vereinbarkeit einer kollektiven Maßnahme mit …
Um die Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts zu ermitteln, die auf eine Rechtssache wie das Ausgangsverfahren anwendbar sind, ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung Art. 12 EG, in dem das allgemeine Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verankert ist, autonom nur in durch das Gemeinschaftsrecht geregelten Fällen angewandt werden kann, für die der Vertrag kein besonderes Diskriminierungsverbot vorsieht (vgl. Urteile vom 26. November 2002, 0teiza Olazabal, C-100/01, Slg. 2002, I-10981, Randnr. 25, und vom 29. April 2004, Weigel, C-387/01, Slg. 2004, I-4981, Randnr. 57). - Generalanwalt beim EuGH, 25.01.2007 - C-392/05
Alevizos - Richtlinie 83/183/EWG - Steuerbefreiungen bei der endgültigen Einfuhr …
Hierzu hat der Gerichtshof im Urteil Weigel einerseits festgestellt, dass auch nicht diskriminierende inländische Abgaben auf privat genutzte Kraftfahrzeuge einen Wanderarbeitnehmer möglicherweise davon abhalten könnten, von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch zu machen(71).33 - So wurde in den Urteilen vom 29. April 2004, Weigel (C-387/01, Slg. 2004, I-4981, Randnrn.
26 bis 28) die sachliche Anwendbarkeit der Richtlinie 83/183, nicht aber ihre zeitliche Anwendbarkeit verneint; beiden Fällen lagen indes Sachverhalte zugrunde, die sich nach dem 31. Dezember 1992 ereigneten (vgl. Urteile Weigel, Randnrn.
41 - Urteile Weigel (Randnr. 47), Lindfors (Randnrn. 26 bis 28) und Kommission/Dänemark III (Randnr. 13), jeweils zitiert in Fn. 33.
43 - In diesem Sinne die Urteile Weigel (Randnr. 55) und Lindfors (Randnr. 34), jeweils zitiert in Fn. 33; vgl. auch das Urteil vom 12. Juli 2005, Schempp (C-403/03, Slg. 2005, I-6421, Randnr. 45).
47 - Vgl. in diesem Sinne die Urteile Weigel (Randnr. 47), Lindfors (Randnrn. 25 bis 28) und Kommission/Dänemark III (Randnrn. 12 bis 15), jeweils zitiert in Fn. 33.
61 - Urteil Weigel (zitiert in Fn. 33, Randnr. 43).
62 - Urteile Weigel (Randnrn. 50 ff.), Lindfors (Randnrn. 31 ff.) und Kommission/Dänemark III (Randnr. 16), jeweils zitiert in Fn. 33.
67 - Auch mit dieser Vorschrift setzt sich der Gerichtshof im Urteil Weigel (zitiert in Fn. 33, Randnrn. 66 bis 81 und 85 bis 89) auseinander.
71 - Urteil Weigel (zitiert in Fn. 33, Randnr. 54 in Verbindung mit Randnr. 53), bestätigt im Urteil Kommission/Dänemark III (zitiert in Fn. 33, Randnr. 16).
72 - Urteil Weigel (zitiert in Fn. 33, Randnr. 55); vgl. auch die Urteile Lindfors (zitiert in Fn. 33, Randnr. 34) und Schempp (zitiert in Fn. 43, Randnr. 45).
- OVG Bremen, 03.02.2009 - 1 A 21/07
Homeschooling: Eltern vor OVG erfolglos - Elternrecht; Freizügigkeit; …
Folglich verstößt ein eventueller Nachteil im Vergleich zu der Situation, in der der Erwerbstätige seine Tätigkeiten vor dem Wechsel ausübte, grundsätzlich nicht gegen Art. 39 EG, sofern diese Rechtsvorschriften den betreffenden Erwerbstätigen gegenüber den Personen, die ihnen bereits zuvor unterlagen, nicht benachteiligen (…Urt. v. 19.03.2002, C-393/99 und C-394/99 - Hervein und Hervillier - Slg. 2002, I-2829 Rn 51; Urt. v. 29.04.2004 - C-387/01 - Weigel - Slg. 2004, I-4981, Rn 55). - EuGH, 21.02.2006 - C-152/03
DIE DEUTSCHE REGELUNG, NACH DER DIE BERÜCKSICHTIGUNG "NEGATIVER EINKÜNFTE" AUS …
29 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass das vorlegende Gericht seine Frage zwar ihrer Form nach auf die Auslegung der Niederlassungsfreiheit und der Kapitalverkehrsfreiheit beschränkt hat, dass dies den Gerichtshof aber nicht daran hindert, dem vorlegenden Gericht alle Hinweise zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts zu geben, die diesem bei der Entscheidung des bei ihm anhängigen Verfahrens von Nutzen sein können, unabhängig davon, worauf dieses in seinen Fragen Bezug genommen hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Dezember 1990 in der Rechtssache C-241/89, SARPP, Slg. 1990, I-4695, Randnr. 8, vom 2. Februar 1994 in der Rechtssache C-315/92, Verband Sozialer Wettbewerb, "Clinique", Slg. 1994, I-317, Randnr. 7, vom 4. März 1999 in der Rechtssache C-87/97, Consorzio per la tutela del formaggio Gorgonzola, Slg. 1999, I-1301, Randnr. 16, und vom 29. April 2004 in der Rechtssache C-387/01, Weigel, Slg. 2004, I-4981, Randnr. 44). - EuGH, 26.04.2007 - C-392/05
Alevizos - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Richtlinie 83/183/EWG - Art. 6 - …
Knüpfen die nationalen Bestimmungen über die fragliche Steuer dagegen für deren Entstehung an einen anderen Umstand als den Einfuhrvorgang an, etwa an die Erstzulassung oder die Benutzung des Fahrzeugs im Inland, so wird die entsprechende Steuer vom Anwendungsbereich des Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 83/183 nicht erfasst (vgl. Urteile vom 29. April 2004, Weigel, C-387/01, Slg. 2004, I-4981, Randnr. 47, Lindfors, Randnr. 26, und vom 16. Juni 2005, Kommission/Dänemark, C-138/04, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 13).Auch wenn das vorlegende Gericht seine Frage ihrer Form nach auf die Auslegung des Art. 6 der Richtlinie 83/183 beschränkt hat, hindert dies den Gerichtshof nicht daran, diesem Gericht alle Hinweise zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts zu geben, die ihm bei der Entscheidung des bei ihm anhängigen Verfahrens von Nutzen sein können, und zwar unabhängig davon, ob es bei seiner Fragestellung darauf Bezug genommen hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Dezember 1990, SARPP, C-241/89, Slg. 1990, I-4695, Randnr. 8, vom 4. März 1999, Consorzio per la tutela del formaggio Gorgonzola, C-87/97, Slg. 1999, I-1301, Randnr. 16, Weigel, Randnr. 44, und Lindfors, Randnr. 32).
Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sollen sämtliche Vertragsbestimmungen über die Freizügigkeit den Gemeinschaftsangehörigen die Ausübung jeder Art von Berufstätigkeit im Gebiet der Gemeinschaft erleichtern (vgl. u. a. Urteile vom 15. Dezember 1995, Bosman, C-415/93, Slg. 1995, I-4921, Randnr. 94, vom 26. Januar 1999, Terhoeve, C-18/95, Slg. 1999, I-345, Randnr. 37, vom 27. Januar 2000, Graf, C-190/98, Slg. 2000, I-493, Randnr. 21, und Weigel, Randnr. 52).
Folglich verstößt ein eventueller Nachteil im Vergleich zu der Situation, in der der Arbeitnehmer seine Tätigkeiten vor der Verlagerung ausgeübt hat, grundsätzlich nicht gegen Art. 39 EG, sofern die fraglichen Rechtsvorschriften den betreffenden Arbeitnehmer gegenüber denjenigen, die dieser Besteuerung bereits unterlagen, nicht benachteiligen (vgl. Urteile Weigel, Randnr. 55, und Lindfors, Randnr. 34).
19 bis 22, Weigel, Randnr. 70, und vom 5. Oktober 2006, Nádasdi und Németh, C-290/05 und C-333/05, Slg. 2006, I-0000, Randnrn.
- Generalanwalt beim EuGH, 06.02.2019 - C-591/17
Generalanwalt Wahl schlägt dem Gerichtshof vor, die Klage Österreichs gegen die …
69 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. April 2004, Weigel (C-387/01, EU:C:2004:256" Rn. 55). - EuGH, 07.04.2011 - C-402/09
Die durch rumänische Rechtsvorschriften eingeführte Umweltsteuer, der Fahrzeuge …
Diese Bestimmung des Vertrags soll die vollkommene Wettbewerbsneutralität der inländischen Abgaben für bereits auf dem inländischen Markt befindliche und für eingeführte Waren gewährleisten (Urteile Kommission/Dänemark, Randnrn. 8 und 9, und vom 29. April 2004, Weigel, C-387/01, Slg. 2004, I-4981, Randnr. 66).Um die Neutralität der Steuer zu gewährleisten, muss daher der Wert des eingeführten Gebrauchtfahrzeugs den Wert eines im Inland bereits zugelassenen gleichartigen Fahrzeugs zuverlässig widerspiegeln (Urteile Weigel, Randnr. 71, und vom 20. September 2007, Kommission/Griechenland, C-74/06, Slg. 2007, I-7585, Randnr. 28).
Zur Vermeidung der einer solchen Regelung inhärenten Schwerfälligkeit kann ein Mitgliedstaat nämlich mittels durch Rechts- oder Verwaltungsvorschrift festgelegter pauschaler Tabellen, die anhand von Kriterien wie Alter, Kilometerstand, Allgemeinzustand, Antriebsart, Fabrikat oder Modell des Fahrzeugs errechnet werden, einen Wert von Gebrauchtfahrzeugen festsetzen, der in aller Regel ihrem tatsächlichen Wert sehr nahekommt (Urteile Gomes Valente, Randnr. 24, Weigel, Randnr. 73, und Kommission/Griechenland, Randnr. 29).
- EuGH, 30.11.2006 - C-376/05
Autohaus Hilgert - Wettbewerb - Vertriebsvereinbarung über Kraftfahrzeuge - …
42 Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die im vorliegenden Fall ausgesprochene Kündigung der Vereinbarungen mit einer Frist von einem Jahr diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist unter diesen Umständen auch die zweite Frage zu beantworten, um dem vorlegenden Gericht alle Hinweise zu geben, die ihm bei der Entscheidung des bei ihm anhängigen Verfahrens von Nutzen sein können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. April 2004 in der Rechtssache C-387/01, Weigel, Slg. 2004, I-4981, Randnr. 44, und vom 21. Februar 2006 in der Rechtssache C-152/03, Ritter-Coulais, I-1711, Randnr. 29). - EuGH, 20.09.2007 - C-74/06
Kommission / Griechenland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 90 EG …
Für den Bereich der Besteuerung eingeführter Gebrauchtfahrzeuge hat der Gerichtshof entschieden, dass Art. 90 EG die vollkommene Wettbewerbsneutralität der inländischen Abgaben für bereits auf dem inländischen Markt befindliche und für eingeführte Waren gewährleisten soll (vgl. u. a. Urteile vom 29. April 2004, Weigel, C-387/01, Slg. 2004, I-4981, Randnr. 66, vom 5. Oktober 2006, Nádasdi und Németh, C-290/05 und C-333/05, Slg. 2006, I-10115, Randnr. 46, und vom 18. Januar 2007, Brzezi?"ski, C-313/05, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 28).Der von der Verwaltung als Besteuerungsgrundlage festgesetzte Wert des eingeführten Gebrauchtfahrzeugs muss den Wert eines im Inland bereits zugelassenen gleichartigen Fahrzeugs zuverlässig widerspiegeln (vgl. u. a. Urteil Weigel, Randnr. 71).
Um eine so schwerfällige Regelung zu vermeiden, kann ein Mitgliedstaat nämlich mittels durch Rechts- oder Verwaltungsvorschrift festgelegter pauschaler Tabellen, die anhand von Kriterien wie Alter, Kilometerstand, allgemeiner Zustand, Antriebsart, Fabrikat oder Modell des Fahrzeugs errechnet werden, einen Wert von Gebrauchtfahrzeugen festsetzen, der in aller Regel ihrem tatsächlichen Wert sehr nahekommt (Urteile Gomes Valente, Randnr. 24, und Weigel, Randnr. 73).
Was erstens die Bemessungsgrundlage für den steuerlichen Wert angeht, kann, wenn sich die Behörden eines Mitgliedstaats, wie die Kommission vorschlägt, auf einen Preisspiegel beziehen können, der die Durchschnittspreise für Gebrauchtfahrzeuge auf dem nationalen Markt wiedergibt, oder auf eine Liste der üblichen Durchschnittspreise, die in dem Sektor als Referenz verwendet wird (Urteile Gomes Valente, Randnr. 25, und Weigel, Randnr. 74), der Hellenischen Republik nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie sich auf den Großhandelspreis des entsprechenden Fahrzeugs stützt, der beim Inverkehrbringen des eingeführten Fahrzeugs auf dem internationalen Markt gilt.
- EuGH, 08.11.2007 - C-221/06
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- FG Bremen, 07.10.2004 - 4 K 195/02
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- EuGH, 25.01.2007 - C-321/03
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- EuGH, 05.10.2006 - C-290/05
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- EuGH, 15.09.2005 - C-464/02
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- EuGH, 15.06.2010 - C-211/08
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- EuGH, 18.01.2007 - C-313/05
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- Generalanwalt beim EuGH, 16.03.2006 - C-98/05
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- Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2013 - C-302/12
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- Generalanwalt beim EuGH, 20.03.2007 - C-11/06
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- Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2013 - C-566/11
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- Generalanwalt beim EuGH, 20.01.2005 - C-464/02
Kommission / Dänemark
- EGMR, 03.04.2012 - 57583/10
IOVITONI ET AUTRES c. ROUMANIE
- FG München, 18.05.2006 - 14 K 4600/05
Einfuhr von zulassungspflichtigen Arzneimitteln