Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 28.10.1999

Rechtsprechung
   EuGH, 23.03.2000 - C-373/97   

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https://dejure.org/2000,1331
EuGH, 23.03.2000 - C-373/97 (https://dejure.org/2000,1331)
EuGH, Entscheidung vom 23.03.2000 - C-373/97 (https://dejure.org/2000,1331)
EuGH, Entscheidung vom 23. März 2000 - C-373/97 (https://dejure.org/2000,1331)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Gesellschaftsrecht - Richtlinie 77/91/EWG - Aktiengesellschaft in finanziellen Schwierigkeiten - Erhöhung des Grundkapitals durch Verwaltungsentscheidung - Mißbräuchliche Ausübung eines sich aus einer gemeinschaftsrechtlichen Bestimmung ergebenden Rechts

  • Europäischer Gerichtshof

    Diamantis

  • EU-Kommission PDF

    Diamantis

    1 Gemeinschaftsrecht - Mißbräuchliche Ausübung eines sich aus einer Gemeinschaftsbestimmung ergebenden Rechts - Nationale Rechtsvorschrift, die den Rechtsmißbrauch verbietet - Anwendung durch die nationalen Gerichte

  • EU-Kommission

    Diamantis

  • Wolters Kluwer

    Gemeinschaftsrechtliche Zulässigkeit, dass nationalen Gerichte eine Bestimmung des nationalen Rechts anwenden, nach der sie prüfen dürfen, ob ein Recht aus einer gemeinschaftsrechtlichen Bestimmung mißbräuchlich ausgeübt wird; Antrag der Aktionäre über die Unterstellung ...

  • Judicialis

    Richtlinie 77/91/EWG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Richtlinie 77/91/EWG
    1 Gemeinschaftsrecht - Mißbräuchliche Ausübung eines sich aus einer Gemeinschaftsbestimmung ergebenden Rechts - Nationale Rechtsvorschrift, die den Rechtsmißbrauch verbietet - Anwendung durch die nationalen Gerichte

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 2000, I-1705
  • ZIP 2000, 663
  • NZG 2000, 534
 
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Wird zitiert von ... (135)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 12.05.1998 - C-367/96

    Kefalas u.a.

    Auszug aus EuGH, 23.03.2000 - C-373/97
    Nach dem Urteil des Gerichtshofes vom 12. Mai 1998 in der Rechtssache C-367/96 (Kefalas u. a., Slg. 1998, I-2843, Randnr. 28) soll Artikel 25 Absatz 1 der Zweiten Richtlinie den Aktionären die Gewähr bieten, daß eine Entscheidung, das Grundkapital zu erhöhen und damit die Proportionen der Anteile der Aktionäre zu verändern, nicht ohne ihre Beteiligung an der Ausübung der Entscheidungsbefugnis der Gesellschaft getroffen wird.

    Jedoch ist die mißbräuchliche oder betrügerische Berufung auf Gemeinschaftsrecht nicht gestattet (Urteil Kefalas u. a., Randnr. 20, m. w. N.).

    Eine solche läge vor, wenn der sich auf Artikel 25 Absatz 1 der Zweiten Richtlinie berufende Aktionär eine Klage erhöbe, um widerrechtliche und mit dem Zweck dieser Vorschrift offensichtlich unvereinbare Vorteile zu Lasten der Gesellschaft zu erlangen (Urteil Kefalas u. a., Randnr. 28).

    Nach den Urteilen Pafitis u. a., Randnr. 70, und Kefalas u. a., Randnr. 29, kann von einem Aktionär, der sich auf Artikel 25 Absatz 1 der Zweiten Richtlinie beruft, nicht allein deshalb angenommen werden, daß er sein Recht mißbräuchlich ausübe, weil er Minderheitsaktionär einer Gesellschaft ist, die einer Sanierungsregelung unterliegt, weil ihm die Sanierung der Gesellschaft zugute gekommen ist oder weil er sein Bezugsrecht nicht ausgeübt hat.

  • EuGH, 12.03.1996 - C-441/93

    Pafitis u.a.

    Auszug aus EuGH, 23.03.2000 - C-373/97
    Berücksichtige man aber, wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 12. März 1996 in der Rechtssache C-441/93 (Pafitis u. a., Slg. 1996, I-1347, Randnrn.

    Die Anwendung einer nationalen Vorschrift wie Artikel 281 des Zivilgesetzbuchs darf somit die Wirksamkeit und die einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts in den Mitgliedstaaten nicht beeinträchtigen (Urteil Pafitis u. a., Randnr. 68).

    Nach den Urteilen Pafitis u. a., Randnr. 70, und Kefalas u. a., Randnr. 29, kann von einem Aktionär, der sich auf Artikel 25 Absatz 1 der Zweiten Richtlinie beruft, nicht allein deshalb angenommen werden, daß er sein Recht mißbräuchlich ausübe, weil er Minderheitsaktionär einer Gesellschaft ist, die einer Sanierungsregelung unterliegt, weil ihm die Sanierung der Gesellschaft zugute gekommen ist oder weil er sein Bezugsrecht nicht ausgeübt hat.

  • EuGH, 30.05.1991 - C-19/90

    Karella u.a. / Ypourgio viomichanias, energeias & technologias u.a.

    Auszug aus EuGH, 23.03.2000 - C-373/97
    Das vorlegende Gericht bezieht sich in seinem Beschluß zunächst auf die bisherige Rechtsprechung des Gerichtshofes zur unmittelbaren Wirkung von Artikel 25 der Zweiten Richtlinie (Urteile vom 30. Mai 1991 in den Rechtssachen C-19/90 und C-20/90, Karella und Karellas, Slg. 1991, I-2691, und vom 24. März 1992 in der Rechtssache C-381/89, Syndesmos Melon tis Eleftheras Evangelikis Ekklisias u. a., Slg. 1992, I-2111), aus der sich ergebe, daß die Artikel 8 und 10 des Gesetzes Nr. 1386/1983 der Zweiten Richtlinie zuwiderliefen.

    Nach der Rechtsprechung wäre dieses Ziel ernstlich in Frage gestellt, wenn die Mitgliedstaaten von den Bestimmungen der Richtlinie abweichen könnten, indem sie Regelungen - mögen sie auch als Sonder- oder Ausnahmeregelungen bezeichnet werden - beibehalten, aufgrund deren durch eine Verwaltungsmaßnahme ohne jeden Hauptversammlungsbeschluß eine Erhöhung des Grundkapitals beschlossen werden kann (Urteil Karella und Karellas, Randnr. 26).

  • EuGH, 30.05.1991 - C-20/90
    Auszug aus EuGH, 23.03.2000 - C-373/97
    Das vorlegende Gericht bezieht sich in seinem Beschluß zunächst auf die bisherige Rechtsprechung des Gerichtshofes zur unmittelbaren Wirkung von Artikel 25 der Zweiten Richtlinie (Urteile vom 30. Mai 1991 in den Rechtssachen C-19/90 und C-20/90, Karella und Karellas, Slg. 1991, I-2691, und vom 24. März 1992 in der Rechtssache C-381/89, Syndesmos Melon tis Eleftheras Evangelikis Ekklisias u. a., Slg. 1992, I-2111), aus der sich ergebe, daß die Artikel 8 und 10 des Gesetzes Nr. 1386/1983 der Zweiten Richtlinie zuwiderliefen.
  • EuGH, 24.03.1992 - C-381/89

    Syndesmos Melon tis Eleftheras Evangelikis Ekklisias / Griechischer Staat u.a.

    Auszug aus EuGH, 23.03.2000 - C-373/97
    Das vorlegende Gericht bezieht sich in seinem Beschluß zunächst auf die bisherige Rechtsprechung des Gerichtshofes zur unmittelbaren Wirkung von Artikel 25 der Zweiten Richtlinie (Urteile vom 30. Mai 1991 in den Rechtssachen C-19/90 und C-20/90, Karella und Karellas, Slg. 1991, I-2691, und vom 24. März 1992 in der Rechtssache C-381/89, Syndesmos Melon tis Eleftheras Evangelikis Ekklisias u. a., Slg. 1992, I-2111), aus der sich ergebe, daß die Artikel 8 und 10 des Gesetzes Nr. 1386/1983 der Zweiten Richtlinie zuwiderliefen.
  • EuGH, 02.05.1996 - C-206/94

    Brennet / Paletta

    Auszug aus EuGH, 23.03.2000 - C-373/97
    Dabei müssen sie jedoch die mit dieser Bestimmung verfolgten Zwecke beachten (Urteil vom 2. Mai 1996 in der Rechtssache C-206/94, Paletta, Slg. 1996, I-2357, Randnr. 25).
  • OLG Hamm, 15.08.2023 - 7 U 19/23

    Facebook-Scraping

    Dabei müssen sie jedoch die mit dieser Bestimmung verfolgten Zwecke beachten (EuGH Urt. v. 23.3.2000 - C-373/97, NZG 2000, 534 Rn. 34) .
  • BGH, 16.07.2014 - IV ZR 73/13

    VVG § 5a F.: 21. Juli 1994; BGB §§ 242, 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1; Zweite

    Die Anwendung auf den Einzelfall obliegt dem nationalen Gericht (EuGH Slg. 2000, I-1705 Rn. 35).
  • BGH, 31.01.2022 - XI ZR 113/21

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung der Richtlinie über

    a) Im Unionsrecht gilt der allgemeine Grundsatz, dass die betrügerische oder missbräuchliche Berufung auf Unionsrecht nicht gestattet ist (EuGH, Urteile vom 2. Mai 1996 - C-206/94, Slg. 1996, I-2357 Rn. 24 f., Paletta, vom 12. Mai 1998 - C-367/96, Slg. 1998, I-2843 Rn. 20, Kefalas, vom 9. März 1999 - C-212/97, Slg. 1999, I-1459 Rn. 24, Centros, vom 23. März 2000 - C-373/97, Slg. 2000, I-1705 Rn. 33 f., Diamantis, vom 21. Februar 2006 - C-255/02, Slg. 2006, I-1609 Rn. 68, Halifax, vom 21. Juli 2011 - C-186/10, Slg. 2011, I-6957 Rn. 25, Oguz, vom 18. Dezember 2014 - C-131/13, C-163/13 und C-164/13, juris Rn. 43, Schoenimport "Italmoda" Mariano Previti, vom 26. Februar 2019 - C-116/16 und C-117/16, juris Rn. 70, T Danmark und Y Denmark; Beschluss vom 28. Mai 2020 - C-757/19, juris Rn. 34, Wallonische Region).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union kann die Anwendung der Unionsvorschriften nicht so weit reichen, dass Vorgänge geschützt werden, die zu dem Zweck durchgeführt werden, um betrügerisch oder missbräuchlich in den Genuss von im Unionsrecht vorgesehenen Vorteilen zu gelangen (EuGH, Urteile vom 23. März 2000 - C-373/97, aaO Rn. 33, Diamantis, vom 26. Februar 2019 - C-116/16 und C-117/16, aaO Rn. 71, T Danmark und Y Denmark).

    Nach Maßgabe der unionsrechtlichen Grundsätze können die nationalen Gerichte, soweit dies die Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts nicht beeinträchtigt, in jedem Einzelfall einem missbräuchlichen oder betrügerischen Verhalten auf der Grundlage objektiver Kriterien Rechnung tragen und den handelnden Verbrauchern gegebenenfalls die Berufung auf das einschlägige Unionsrecht verwehren (EuGH, Urteile vom 12. März 1996 - C-441/93, Slg. 1996, I-1347 Rn. 70, Pafitis, vom 2. Mai 1996 - C-206/94, Slg. 1996, I-2357 Rn. 24 f., Paletta, vom 12. Mai 1998 - C-367/96, Slg. 1998, I-2843 Rn. 21 f., Kefalas, vom 9. März 1999 - C-212/97, Slg. 1999, I-1459 Rn. 24, Centros, vom 23. März 2000 - C-373/97, Slg. 2000, I-1705 Rn. 33 f., Diamantis, vom 21. November 2002 - C-436/00, Slg. 2002, I-10829 Rn. 42, X und Y und vom 21. Juli 2011 - C-186/10, Slg. 2011, I-6957 Rn. 25, Oguz).

    Für die Beurteilung, ob sich der Rechtsinhaber rechtsmissbräuchlich verhält, hat der Gerichtshof allerdings auch dessen früherem Verhalten, welches mit der späteren Rechtsausübung in einem tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang steht (vgl. EuGH, Urteil vom 30. September 1997 - C-36/96, Slg. 1997, I-5143 Rn. 60, Günaydin), sowie der Art und Weise der Rechtsausübung, etwa unter Missachtung der besonderen, durch den Zeitablauf eingetretenen Umstände (vgl. EuGH, Urteil vom 23. März 2000 - C-373/97, Slg. 2000, I-1705 Rn. 38 und 40, Diamantis), Bedeutung beigemessen.

    Dabei hat der Gerichtshof zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit darauf abgestellt, dass der Rechtsinhaber sein Recht für eine gewisse Zeit nicht ausgeübt hat und von den gutgläubigen Dritten im Vertrauen auf die Nichtausübung des Rechts Dispositionen getroffen worden sind, die infolge der Rechtsausübung rückabgewickelt werden müssten (EuGH, Urteil vom 23. März 2000, aaO Rn. 43, Diamantis).

    Dabei hat der Gerichtshof zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit auch darauf abgestellt, dass der Rechtsinhaber sein Recht für eine gewisse Zeit nicht ausgeübt hat und von den gutgläubigen Dritten im Vertrauen auf die Nichtausübung des Rechts Dispositionen getroffen worden sind, die infolge der Rechtsausübung rückabgewickelt werden müssten (EuGH, Urteil vom 23. März 2000 - C-373/97, Slg. 2000, I-1705 Rn. 43, Diamantis).

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 28.10.1999 - C-373/97   

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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Diamantis

  • EU-Kommission PDF

    Dionysios Diamantis gegen Elliniko Dimosio und Organismos Oikonomikis Anasygkrotisis Epicheiriseon AE (OAE).

    Gesellschaftsrecht - Richtlinie 77/91/EWG - Aktiengesellschaft in finanziellen Schwierigkeiten - Erhöhung des Grundkapitals durch Verwaltungsentscheidung - Mißbräuchliche Ausübung eines sich aus einer gemeinschaftsrechtlichen Bestimmung ergebenden Rechts

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 2000, I-1705
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 12.03.1996 - C-441/93

    Pafitis u.a.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.10.1999 - C-373/97
    (2) - Vgl. Urteile vom 30. Mai 1991 in den verbundenen Rechtssachen C-19/90 und C-20/90 (Karella und Karellas, Slg. 1991, I-2691), vom 24. März 1992 in der Rechtssache C-381/89 (Syndesmos Melon tis Eleftheras Evangelikis Ekklisias u. a., Slg. 1992, I-2111), vom 12. November 1995 in den verbundenen Rechtssachen C-134/91 und C-135/91 (Kerafina - Keramische und Finanz-Holding und Vioktimatiki, Slg. 1992, I-5699), vom 12. März 1996 in der Rechtssache C-441/93 (Pafitis u. a., Slg. 1996, I-1347) und vom 12. Mai 1998 in der Rechtssache C-367/96 (Kefalas u. a., Slg. 1998, I-2843).
  • EuGH, 25.07.1991 - C-208/90

    Emmott / Minister for Social Welfare und Attorney General

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.10.1999 - C-373/97
    Aus diesem Grund hat der Gerichtshof meines Erachtens im Urteil vom 25. Juli 1991 in der Rechtssache C-208/90 (Emmott, Slg. 1991, I-4269) zu Recht festgestellt, "daß sich der säumige Mitgliedstaat bis zum Zeitpunkt der ordnungsgemäßen Umsetzung der Richtlinie nicht auf die Verspätung einer Klage berufen kann, die ein einzelner zum Schutz der ihm durch die Bestimmungen dieser Richtlinie verliehenen Rechte gegen ihn erhoben hat und daß eine Klagefrist des nationalen Rechts erst zu diesem Zeitpunkt beginnen kann" (Randnr. 23).
  • EuGH, 24.03.1992 - C-381/89

    Syndesmos Melon tis Eleftheras Evangelikis Ekklisias / Griechischer Staat u.a.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.10.1999 - C-373/97
    (2) - Vgl. Urteile vom 30. Mai 1991 in den verbundenen Rechtssachen C-19/90 und C-20/90 (Karella und Karellas, Slg. 1991, I-2691), vom 24. März 1992 in der Rechtssache C-381/89 (Syndesmos Melon tis Eleftheras Evangelikis Ekklisias u. a., Slg. 1992, I-2111), vom 12. November 1995 in den verbundenen Rechtssachen C-134/91 und C-135/91 (Kerafina - Keramische und Finanz-Holding und Vioktimatiki, Slg. 1992, I-5699), vom 12. März 1996 in der Rechtssache C-441/93 (Pafitis u. a., Slg. 1996, I-1347) und vom 12. Mai 1998 in der Rechtssache C-367/96 (Kefalas u. a., Slg. 1998, I-2843).
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