Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 30.11.1999

Rechtsprechung
   EuGH, 03.10.2000 - C-58/98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,145
EuGH, 03.10.2000 - C-58/98 (https://dejure.org/2000,145)
EuGH, Entscheidung vom 03.10.2000 - C-58/98 (https://dejure.org/2000,145)
EuGH, Entscheidung vom 03. Oktober 2000 - C-58/98 (https://dejure.org/2000,145)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Freier Dienstleistungsverkehr - Richtlinie 64/427/EWG - Handwerkliche Baudienstleistungen - Nationale Regelung, die die Eintragung ausländischer Handwerksbetriebe in die Handwerksrolle verlangt - Verhältnismäßigkeit

  • Europäischer Gerichtshof

    Corsten

  • EU-Kommission PDF

    Corsten

    EG-Vertrag, Artikel 59 [nach Änderung jetzt Artikel 49 EG]; Richtlinie 64/427 des Rates, Artikel 4
    Freier Dienstleistungsverkehr - Beschränkungen - Regelung eines Mitgliedstaats, die die Verrichtung handwerklicher Tätigkeiten in dessen Hoheitsgebiet durch in anderen Mitgliedstaaten ansässige Dienstleistende von einem Verfahren zur Erteilung der Erlaubnis und zur ...

  • EU-Kommission

    Corsten

  • aufrecht.de

    Schwarzarbeit wegen fehlender Eintragung in Handwerksrolle? (Corsten)

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Keine Eintragungspflicht in Handwerksrolle für ausländische Dienstleister

  • Judicialis

    EG-Vertrag Art. 59 (nach Änderung jetzt EG Art. 49); ; EG-Vertrag Art. 60 (jetzt EG Art. 50); ; EG-Vertrag Art. 65 (jetzt EG Art. 54); ; EG-Vertrag Art. 66 (jetzt EG Art. 55); ; Richtlinie 64/427/EWG

  • gaius.legal

    Keine Eintragungspflicht in Handwerksrolle für ausländische Dienstleister

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Handwerk - Handwerkliche Baudienstleistungen: Richtlinie 64/427/EWG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Unzulässige Beschränkung der Berufsausübung von Handwerkern durch Erfordernis der Eintragung in die Handwerksrolle)

Besprechungen u.ä. (4)

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Art. 43, 49 EG; 4 RL 64/427/EWG
    Freizügigkeit für Handwerker aus den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Dienstleistungsfreiheit, Art. 56 AEUV ("Corsten")

  • dr-hoek.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Zur Gewerbeanmeldung ausländischer Zweigniederlassungen eines Handwerksbetriebes (RA Dr. Götz-Sebastian Hök)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Pflicht zur Eintragung in die deutsche Handwerksrolle europarechtswidrig? (IBR 2001, 94)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Heinsberg - Auslegung der Artikel 59 ff. EG-Vertrag (jetzt Artikel 49 ff. EG) - Nationale Regelung, nach der ein ausländischer in seinem Herkunftsmitgliedstaat zugelassener Handwerksbetrieb dem Formerfordernis der Eintragung in ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 2000, I-7919
  • NJW 2001, 957 (Ls.)
  • NVwZ 2001, 182
  • EuZW 2000, 763
  • NZBau 2001, 31
  • DVBl 2001, 114
  • BB 2000, 2437
  • BB 2001, 59
  • DB 2000, 2164
  • BauR 2001, 298 (Ls.)
  • ZfBR 2001, 30
 
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Wird zitiert von ... (88)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 25.07.1991 - C-76/90

    Säger / Dennemeyer

    Auszug aus EuGH, 03.10.2000 - C-58/98
    Nach ständiger Rechtsprechung verlangt Artikel 59 EG-Vertrag nicht nur die Beseitigung jeder Diskriminierung des in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Dienstleistenden aufgrund seiner Staatsangehörigkeit, sondern auch die Aufhebung aller Beschränkungen - selbst wenn sie unterschiedslos für inländische Dienstleistende wie für solche aus anderen Mitgliedstaaten gelten -, sofern sie geeignet sind, die Tätigkeiten des Dienstleistenden, der in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist und dort rechtmäßig entsprechende Dienstleistungen erbringt, zu unterbinden, zu behindern oder weniger attraktiv zu machen (Urteile vom 25. Juli 1991 in der Rechtssache C-76/90, Säger, Slg. 1991, I-4221, Randnr. 12, vom 9. August 1994 in der Rechtssache C-43/93, Vander Elst, Slg. 1994, I-3803, Randnr. 14, vom 28. März 1996 in der Rechtssache C-272/94, Guiot, Slg. 1996, I-1905, Randnr. 10, vom 12. Dezember 1996 in der Rechtssache C-3/95, ReisebüroBroede, Slg. 1996, I-6511, Randnr. 25, vom 9. Juli 1997 in der Rechtssache C-222/95, Parodi, Slg. 1997, I-3899, Randnr. 18, und vom 23. November 1999 in den Rechtssachen C-369/96 und C-376/96, Arblade u. a., Slg. 1999, I-8453, Randnr. 33).

    Auch wenn eine Harmonisierung in diesem Bereich fehlt, kann nach ständiger Rechtsprechung eine solche Beschränkung des fundamentalen Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs nur durch Regelungen gerechtfertigt werden, die auf zwingenden Gründen des Allgemeininteresses beruhen und für alle im Hoheitsgebiet des Aufnahmelandes tätigen Personen oder Unternehmen gelten, und soweit dieses Interesse nicht durch die Vorschriften geschützt wird, denen der Dienstleistende in dem Mitgliedstaat unterliegt, in dem er ansässig ist (u. a. Urteile vom 17. Dezember 1981 in der Rechtssache 279/80, Webb, Slg. 1981, 3305, Randnr. 17, vom 26. Februar 1991 in der Rechtssache C-180/89, Kommission/Italien, Slg. 1991, I-709, Randnr. 17, und in der Rechtssache C-198/89, Kommission/Griechenland, Slg. 1991, I-727, Randnr. 18, sowie Urteile Säger, Randnr. 15, Vander Elst, Randnr. 16, Guiot, Randnr. 11, und Arblade u. a., Randnr. 34).

    Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit muss die Anwendung der nationalen Regelungen eines Mitgliedstaats auf die in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Dienstleistenden jedoch geeignet sein, die Verwirklichung des mit ihnen verfolgten Zieles zu gewährleisten, und darf nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Zieles erforderlich ist (u. a. Urteile Säger, Randnr. 15, und Arblade u. a., Randnr. 35).

    Wie die österreichische Regierung zu Recht feststellt, darf ein Mitgliedstaat die Erbringung von Dienstleistungen in seinem Hoheitsgebiet nicht von der Einhaltung aller Voraussetzungen abhängig machen, die für eine Niederlassung gelten, und damit den Bestimmungen des Vertrages, deren Ziel es gerade ist, die Dienstleistungsfreiheit zu gewährleisten, jede praktische Wirksamkeit nehmen (Urteil Säger, Randnr. 13).

  • EuGH, 28.03.1996 - C-272/94

    Strafverfahren gegen Guiot

    Auszug aus EuGH, 03.10.2000 - C-58/98
    Nach ständiger Rechtsprechung verlangt Artikel 59 EG-Vertrag nicht nur die Beseitigung jeder Diskriminierung des in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Dienstleistenden aufgrund seiner Staatsangehörigkeit, sondern auch die Aufhebung aller Beschränkungen - selbst wenn sie unterschiedslos für inländische Dienstleistende wie für solche aus anderen Mitgliedstaaten gelten -, sofern sie geeignet sind, die Tätigkeiten des Dienstleistenden, der in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist und dort rechtmäßig entsprechende Dienstleistungen erbringt, zu unterbinden, zu behindern oder weniger attraktiv zu machen (Urteile vom 25. Juli 1991 in der Rechtssache C-76/90, Säger, Slg. 1991, I-4221, Randnr. 12, vom 9. August 1994 in der Rechtssache C-43/93, Vander Elst, Slg. 1994, I-3803, Randnr. 14, vom 28. März 1996 in der Rechtssache C-272/94, Guiot, Slg. 1996, I-1905, Randnr. 10, vom 12. Dezember 1996 in der Rechtssache C-3/95, ReisebüroBroede, Slg. 1996, I-6511, Randnr. 25, vom 9. Juli 1997 in der Rechtssache C-222/95, Parodi, Slg. 1997, I-3899, Randnr. 18, und vom 23. November 1999 in den Rechtssachen C-369/96 und C-376/96, Arblade u. a., Slg. 1999, I-8453, Randnr. 33).

    Auch wenn eine Harmonisierung in diesem Bereich fehlt, kann nach ständiger Rechtsprechung eine solche Beschränkung des fundamentalen Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs nur durch Regelungen gerechtfertigt werden, die auf zwingenden Gründen des Allgemeininteresses beruhen und für alle im Hoheitsgebiet des Aufnahmelandes tätigen Personen oder Unternehmen gelten, und soweit dieses Interesse nicht durch die Vorschriften geschützt wird, denen der Dienstleistende in dem Mitgliedstaat unterliegt, in dem er ansässig ist (u. a. Urteile vom 17. Dezember 1981 in der Rechtssache 279/80, Webb, Slg. 1981, 3305, Randnr. 17, vom 26. Februar 1991 in der Rechtssache C-180/89, Kommission/Italien, Slg. 1991, I-709, Randnr. 17, und in der Rechtssache C-198/89, Kommission/Griechenland, Slg. 1991, I-727, Randnr. 18, sowie Urteile Säger, Randnr. 15, Vander Elst, Randnr. 16, Guiot, Randnr. 11, und Arblade u. a., Randnr. 34).

  • EuGH, 09.08.1994 - C-43/93

    Vander Elst / Office des migrations internationales

    Auszug aus EuGH, 03.10.2000 - C-58/98
    Nach ständiger Rechtsprechung verlangt Artikel 59 EG-Vertrag nicht nur die Beseitigung jeder Diskriminierung des in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Dienstleistenden aufgrund seiner Staatsangehörigkeit, sondern auch die Aufhebung aller Beschränkungen - selbst wenn sie unterschiedslos für inländische Dienstleistende wie für solche aus anderen Mitgliedstaaten gelten -, sofern sie geeignet sind, die Tätigkeiten des Dienstleistenden, der in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist und dort rechtmäßig entsprechende Dienstleistungen erbringt, zu unterbinden, zu behindern oder weniger attraktiv zu machen (Urteile vom 25. Juli 1991 in der Rechtssache C-76/90, Säger, Slg. 1991, I-4221, Randnr. 12, vom 9. August 1994 in der Rechtssache C-43/93, Vander Elst, Slg. 1994, I-3803, Randnr. 14, vom 28. März 1996 in der Rechtssache C-272/94, Guiot, Slg. 1996, I-1905, Randnr. 10, vom 12. Dezember 1996 in der Rechtssache C-3/95, ReisebüroBroede, Slg. 1996, I-6511, Randnr. 25, vom 9. Juli 1997 in der Rechtssache C-222/95, Parodi, Slg. 1997, I-3899, Randnr. 18, und vom 23. November 1999 in den Rechtssachen C-369/96 und C-376/96, Arblade u. a., Slg. 1999, I-8453, Randnr. 33).

    Auch wenn eine Harmonisierung in diesem Bereich fehlt, kann nach ständiger Rechtsprechung eine solche Beschränkung des fundamentalen Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs nur durch Regelungen gerechtfertigt werden, die auf zwingenden Gründen des Allgemeininteresses beruhen und für alle im Hoheitsgebiet des Aufnahmelandes tätigen Personen oder Unternehmen gelten, und soweit dieses Interesse nicht durch die Vorschriften geschützt wird, denen der Dienstleistende in dem Mitgliedstaat unterliegt, in dem er ansässig ist (u. a. Urteile vom 17. Dezember 1981 in der Rechtssache 279/80, Webb, Slg. 1981, 3305, Randnr. 17, vom 26. Februar 1991 in der Rechtssache C-180/89, Kommission/Italien, Slg. 1991, I-709, Randnr. 17, und in der Rechtssache C-198/89, Kommission/Griechenland, Slg. 1991, I-727, Randnr. 18, sowie Urteile Säger, Randnr. 15, Vander Elst, Randnr. 16, Guiot, Randnr. 11, und Arblade u. a., Randnr. 34).

  • EuGH, 29.10.1998 - C-193/97

    de Castro Freitas

    Auszug aus EuGH, 03.10.2000 - C-58/98
    Hierzu ist festzustellen, dass die Richtlinie 64/427 die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für ein breites Spektrum von Berufstätigkeiten in Industrie und Handwerk bis zur Harmonisierung der Bedingungen für die Aufnahme der betreffenden Tätigkeiten in den verschiedenen Mitgliedstaaten, die eine unerlässliche Voraussetzung für eine vollständige Liberalisierung in diesem Bereich ist, erleichtern sollte (Urteil vom 29. Oktober 1998 in den Rechtssachen C-193/97 und C-194/97, De Castro Freitas und Escallier, Slg. 1998, I-6747, Randnr. 19).

    Sie müssen jedoch ihre Befugnisse in diesem Bereich unter Beachtung der durch die Artikel 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 43 EG) und 59 EG-Vertrag garantierten Grundfreiheiten wie auch der praktischen Wirksamkeit der Bestimmungen einer Richtlinie, die Übergangsmaßnahmen enthält, ausüben (Urteil De Castro Freitas und Escallier, Randnr. 23).

  • EuGH, 26.01.1999 - C-18/95

    Terhoeve

    Auszug aus EuGH, 03.10.2000 - C-58/98
    Sofern die Gründe für das Erfordernis einer Eintragung in die Handwerksrolle rein administrativer Natur sein sollten, ist darauf hinzuweisen, dass solche Erwägungen es nicht rechtfertigen können, dass ein Mitgliedstaat von den Vorschriften des Gemeinschaftsrechts abweicht, was erst recht dann gilt, wenn die Abweichung darauf hinausläuft, die Ausübung einer der Grundfreiheiten des Gemeinschaftsrechts auszuschließen oder einzuschränken (u. a. Urteil vom 26. Januar 1999 in der Rechtssache C-18/95, Terhoeve, Slg. 1999, I-345, Randnr. 45, und Urteil Arblade u. a., Randnr. 37).
  • EuGH, 12.12.1996 - C-3/95

    Reisebüro Broede / Sandker

    Auszug aus EuGH, 03.10.2000 - C-58/98
    Nach ständiger Rechtsprechung verlangt Artikel 59 EG-Vertrag nicht nur die Beseitigung jeder Diskriminierung des in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Dienstleistenden aufgrund seiner Staatsangehörigkeit, sondern auch die Aufhebung aller Beschränkungen - selbst wenn sie unterschiedslos für inländische Dienstleistende wie für solche aus anderen Mitgliedstaaten gelten -, sofern sie geeignet sind, die Tätigkeiten des Dienstleistenden, der in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist und dort rechtmäßig entsprechende Dienstleistungen erbringt, zu unterbinden, zu behindern oder weniger attraktiv zu machen (Urteile vom 25. Juli 1991 in der Rechtssache C-76/90, Säger, Slg. 1991, I-4221, Randnr. 12, vom 9. August 1994 in der Rechtssache C-43/93, Vander Elst, Slg. 1994, I-3803, Randnr. 14, vom 28. März 1996 in der Rechtssache C-272/94, Guiot, Slg. 1996, I-1905, Randnr. 10, vom 12. Dezember 1996 in der Rechtssache C-3/95, ReisebüroBroede, Slg. 1996, I-6511, Randnr. 25, vom 9. Juli 1997 in der Rechtssache C-222/95, Parodi, Slg. 1997, I-3899, Randnr. 18, und vom 23. November 1999 in den Rechtssachen C-369/96 und C-376/96, Arblade u. a., Slg. 1999, I-8453, Randnr. 33).
  • EuGH, 17.12.1981 - 279/80

    Webb

    Auszug aus EuGH, 03.10.2000 - C-58/98
    Auch wenn eine Harmonisierung in diesem Bereich fehlt, kann nach ständiger Rechtsprechung eine solche Beschränkung des fundamentalen Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs nur durch Regelungen gerechtfertigt werden, die auf zwingenden Gründen des Allgemeininteresses beruhen und für alle im Hoheitsgebiet des Aufnahmelandes tätigen Personen oder Unternehmen gelten, und soweit dieses Interesse nicht durch die Vorschriften geschützt wird, denen der Dienstleistende in dem Mitgliedstaat unterliegt, in dem er ansässig ist (u. a. Urteile vom 17. Dezember 1981 in der Rechtssache 279/80, Webb, Slg. 1981, 3305, Randnr. 17, vom 26. Februar 1991 in der Rechtssache C-180/89, Kommission/Italien, Slg. 1991, I-709, Randnr. 17, und in der Rechtssache C-198/89, Kommission/Griechenland, Slg. 1991, I-727, Randnr. 18, sowie Urteile Säger, Randnr. 15, Vander Elst, Randnr. 16, Guiot, Randnr. 11, und Arblade u. a., Randnr. 34).
  • EuGH, 09.07.1997 - C-222/95

    Parodi

    Auszug aus EuGH, 03.10.2000 - C-58/98
    Nach ständiger Rechtsprechung verlangt Artikel 59 EG-Vertrag nicht nur die Beseitigung jeder Diskriminierung des in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Dienstleistenden aufgrund seiner Staatsangehörigkeit, sondern auch die Aufhebung aller Beschränkungen - selbst wenn sie unterschiedslos für inländische Dienstleistende wie für solche aus anderen Mitgliedstaaten gelten -, sofern sie geeignet sind, die Tätigkeiten des Dienstleistenden, der in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist und dort rechtmäßig entsprechende Dienstleistungen erbringt, zu unterbinden, zu behindern oder weniger attraktiv zu machen (Urteile vom 25. Juli 1991 in der Rechtssache C-76/90, Säger, Slg. 1991, I-4221, Randnr. 12, vom 9. August 1994 in der Rechtssache C-43/93, Vander Elst, Slg. 1994, I-3803, Randnr. 14, vom 28. März 1996 in der Rechtssache C-272/94, Guiot, Slg. 1996, I-1905, Randnr. 10, vom 12. Dezember 1996 in der Rechtssache C-3/95, ReisebüroBroede, Slg. 1996, I-6511, Randnr. 25, vom 9. Juli 1997 in der Rechtssache C-222/95, Parodi, Slg. 1997, I-3899, Randnr. 18, und vom 23. November 1999 in den Rechtssachen C-369/96 und C-376/96, Arblade u. a., Slg. 1999, I-8453, Randnr. 33).
  • EuGH, 23.11.1999 - C-369/96

    Arblade

    Auszug aus EuGH, 03.10.2000 - C-58/98
    Nach ständiger Rechtsprechung verlangt Artikel 59 EG-Vertrag nicht nur die Beseitigung jeder Diskriminierung des in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Dienstleistenden aufgrund seiner Staatsangehörigkeit, sondern auch die Aufhebung aller Beschränkungen - selbst wenn sie unterschiedslos für inländische Dienstleistende wie für solche aus anderen Mitgliedstaaten gelten -, sofern sie geeignet sind, die Tätigkeiten des Dienstleistenden, der in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist und dort rechtmäßig entsprechende Dienstleistungen erbringt, zu unterbinden, zu behindern oder weniger attraktiv zu machen (Urteile vom 25. Juli 1991 in der Rechtssache C-76/90, Säger, Slg. 1991, I-4221, Randnr. 12, vom 9. August 1994 in der Rechtssache C-43/93, Vander Elst, Slg. 1994, I-3803, Randnr. 14, vom 28. März 1996 in der Rechtssache C-272/94, Guiot, Slg. 1996, I-1905, Randnr. 10, vom 12. Dezember 1996 in der Rechtssache C-3/95, ReisebüroBroede, Slg. 1996, I-6511, Randnr. 25, vom 9. Juli 1997 in der Rechtssache C-222/95, Parodi, Slg. 1997, I-3899, Randnr. 18, und vom 23. November 1999 in den Rechtssachen C-369/96 und C-376/96, Arblade u. a., Slg. 1999, I-8453, Randnr. 33).
  • EuGH, 26.02.1991 - C-198/89

    Kommission / Griechenland

    Auszug aus EuGH, 03.10.2000 - C-58/98
    Auch wenn eine Harmonisierung in diesem Bereich fehlt, kann nach ständiger Rechtsprechung eine solche Beschränkung des fundamentalen Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs nur durch Regelungen gerechtfertigt werden, die auf zwingenden Gründen des Allgemeininteresses beruhen und für alle im Hoheitsgebiet des Aufnahmelandes tätigen Personen oder Unternehmen gelten, und soweit dieses Interesse nicht durch die Vorschriften geschützt wird, denen der Dienstleistende in dem Mitgliedstaat unterliegt, in dem er ansässig ist (u. a. Urteile vom 17. Dezember 1981 in der Rechtssache 279/80, Webb, Slg. 1981, 3305, Randnr. 17, vom 26. Februar 1991 in der Rechtssache C-180/89, Kommission/Italien, Slg. 1991, I-709, Randnr. 17, und in der Rechtssache C-198/89, Kommission/Griechenland, Slg. 1991, I-727, Randnr. 18, sowie Urteile Säger, Randnr. 15, Vander Elst, Randnr. 16, Guiot, Randnr. 11, und Arblade u. a., Randnr. 34).
  • EuGH, 26.02.1991 - C-180/89

    Kommission / Italien

  • EuGH, 04.07.2019 - C-377/17

    Verbindliche Honorare mit Mindest- und Höchstsätzen in HOAI für

    Hierzu ist festzustellen, dass die Ziele der Qualität der Arbeiten und des Verbraucherschutzes vom Gerichtshof als zwingende Gründe des Allgemeininteresses anerkannt worden sind (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 3. Oktober 2000, Corsten, C-58/98, EU:C:2000:527, Rn. 38, vom 8. September 2010, Stoß u. a., C-316/07, C-358/07 bis C-360/07, C-409/07 und C-410/07, EU:C:2010:504, Rn. 74, sowie vom 15. Oktober 2015, Grupo Itevelesa u. a., C-168/14, EU:C:2015:685, Rn. 74).
  • EuGH, 11.12.2003 - C-215/01

    DIE VERPFLICHTUNG ZUR EINTRAGUNG IN DIE HANDWERKSROLLE VERSTÖSST GEGEN DIE

    Dieses Gericht weist darauf hin, dass der Gerichtshof in seinem Urteil vom 3. Oktober 2000 in der Rechtssache C-58/98 (Corsten, Slg. 2000, I-7919) bereits die Frage entschieden habe, ob es mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sei, wenn ein Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat, das nur gelegentlich oder sogar nur ein einziges Mal in einem anderen Mitgliedstaat Dienstleistungen erbringen wolle, verpflichtet sei, sich in ein Berufsregister eintragen zu lassen.

    In Bezug auf das erste Problem weist die portugiesische Regierung insbesondere auf das Urteil Corsten hin und macht geltend, dass der freie Dienstleistungsverkehr als vom Vertrag garantierte Grundfreiheit nur dann durch nationale Maßnahmen eingeschränkt werden könne, wenn zwingende Gründe des Allgemeininteresses bestünden, die in gleicher Weise für alle Wirtschaftsteilnehmer gälten, wenn das Allgemeininteresse nicht bereits durch die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats der Niederlassung geschützt werde und wenn der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachtet sei.

    In Bezug auf das zweite Problem trägt die portugiesische Regierung vor, der Umstand, dass eine Dienstleistung über einen längeren Zeitraum erbracht werde, rechtfertige keine andere Auslegung als im Urteil Corsten.

    Die österreichische Regierung ist der Auffassung, dass die - auch längere - Dauer der Dienstleistung kein ausreichender Grund dafür sein könne, von den Festlegungen im Urteil Corsten abzugehen.

    Die im Urteil Corsten getroffene Entscheidung sei auch auf eine Situation anwendbar, in der die betreffende Tätigkeit über einen längeren Zeitraum hinweg ausgeübt werde, ohne dass jedoch die Vertragsbestimmungen über die Niederlassungsfreiheit anwendbar wären.

    In Bezug auf die Eintragung in die Handwerksrolle hat der Gerichtshof entschieden, dass es eine Beschränkung im Sinne von Artikel 49 EG darstellt, wenn einem Unternehmen, das in einem Mitgliedstaat ansässig ist und in einem anderen Mitgliedstaat als Dienstleistender eine handwerkliche Tätigkeit ausüben möchte, die Verpflichtung, sich in die Handwerksrolle des letztgenannten Mitgliedstaats eintragen zu lassen, auferlegt wird (Urteil Corsten, Randnr. 34).

    Eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit kann zwar durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein, etwa durch das Ziel, die Qualität der durchgeführten handwerklichen Arbeiten zu sichern und deren Abnehmer vor Schäden zu bewahren, doch muss die Anwendung der nationalen Regelungen eines Mitgliedstaats auf die in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Dienstleistenden geeignet sein, die Verwirklichung des mit ihnen verfolgten Zieles zu gewährleisten, und darf nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Zieles erforderlich ist (Urteil Corsten, Randnr. 39).

    Folglich darf das durch das Aufnahmeland eingerichtete Verfahren zur Erteilung der Erlaubnis die Ausübung des Rechts einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Person, ihre Dienstleistungen im Hoheitsgebiet des erstgenannten Staates zu erbringen, weder verzögern noch erschweren, nachdem die Voraussetzungen für die Aufnahme der betreffenden Tätigkeiten bereits geprüft worden sind und festgestellt worden ist, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind (Urteil Corsten, Randnr. 47).

  • EuGH, 08.09.2009 - C-42/07

    Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit durch Internetglücksspiel-Verbote

    49 EG verlangt die Aufhebung jeder Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs - selbst wenn sie unterschiedslos für inländische Dienstleistende wie für solche aus den anderen Mitgliedstaaten gilt -, sofern sie geeignet ist, die Tätigkeiten des Dienstleistenden, der in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist, in dem er rechtmäßig ähnliche Dienstleistungen erbringt, zu unterbinden, zu behindern oder weniger attraktiv zu machen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Juli 1991, Säger, C-76/90, Slg. 1991, I-4221, Randnr. 12, und vom 3. Oktober 2000, Corsten, C-58/98, Slg. 2000, I-7919, Randnr. 33).
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 30.11.1999 - C-58/98   

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https://dejure.org/1999,15408
Generalanwalt beim EuGH, 30.11.1999 - C-58/98 (https://dejure.org/1999,15408)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 30.11.1999 - C-58/98 (https://dejure.org/1999,15408)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 30. November 1999 - C-58/98 (https://dejure.org/1999,15408)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Corsten

  • EU-Kommission PDF

    Freier Dienstleistungsverkehr - Richtlinie 64/427/EWG - Handwerkliche Baudienstleistungen - Nationale Regelung, die die Eintragung ausländischer Handwerksbetriebe in die Handwerksrolle verlangt - Verhältnismäßigkeit

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 2000, I-7919
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (16)

  • EuGH, 09.08.1994 - C-43/93

    Vander Elst / Office des migrations internationales

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.11.1999 - C-58/98
    26: - Siehe Urteil vom 9. August 1994 in der Rechtssache C-43/93 (Vander Elst, Slg. 1994, I-3803, Randnr. 16).

    27: - Siehe das in Fußnote 17 zitierte Urteil Collectieve Antennevoorziening Gouda, Randnr. 15.28: - Siehe u. a. das in Fußnote 25 zitierte Urteil Vander Elst, Randnr. 17.29: - Es ließe sich auch die Auffassung vertreten, dass die Verpflichtung zur Eintragung in die Handwerksrolle allein deswegen eine Beschränkung darstellt, weil sie eine förmliche Voraussetzung für den Zugang zum Dienstleistungsmarkt ist, ohne dass geprüft werden muss, ob diese Verpflichtung leicht zu erfüllen ist (dies ist ein Punkt, auf den es bei der Prüfung der Frage ankommt, ob die Beschränkung gerechtfertigt ist).

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.09.1999 - C-190/98

    Graf

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.11.1999 - C-58/98
    Siehe hierzu die Schlussanträge des Generalanwalts Fennelly vom 16. September 1999 in der Rechtssache C-190/98 (Graf, Slg. 2000, I-0000, Nrn. 30 f.).
  • EuGH, 10.05.1995 - C-384/93

    Alpine Investments / Minister van Financiën

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.11.1999 - C-58/98
    Nach dem Urteil des Gerichtshofes vom 10. Mai 1995 in der Rechtssache C-384/93 (Alpine Investments, Slg. 1995, I-1141, Randnrn.
  • EuGH, 12.12.1996 - C-3/95

    Reisebüro Broede / Sandker

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.11.1999 - C-58/98
    25: - Siehe Urteil vom 12. Dezember 1996 in der Rechtssache C-3/95 (Reisebüro Broede, Slg. 1996, I-6511, Randnr. 25).
  • EuGH, 07.03.1990 - 69/88

    Krantz / Ontvanger der Directe Belastingen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.11.1999 - C-58/98
    7: - Vgl. insbesondere die Urteile vom 22. Oktober 1974 in der Rechtssache 27/74 (Demag, Slg. 1974, 1037, Randnr. 8), vom 29. Oktober 1980 in der Rechtssache 22/80 (Boussac/Gerstenmeier, Slg. 1980, 3427, Randnr. 5), vom 7. März 1990 in der Rechtssache C-69/88 (Krantz, Slg. 1990, I-583, Randnr. 7) und vom 28. Januar 1992 in der Rechtssache C-204/90 (Bachmann, Slg. 1992, I-249, Randnr. 6).
  • EuGH, 29.10.1998 - C-193/97

    de Castro Freitas

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.11.1999 - C-58/98
    12: - Vgl. Urteil vom 29. Oktober 1998 in den Rechtssachen C-193/97 und C-194/97 (De Castro Freitas und Escallier, Slg. 1998, I-6747, Randnr. 19).
  • EuGH, 28.01.1992 - C-204/90

    Bachmann / Belgischer Staat

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.11.1999 - C-58/98
    7: - Vgl. insbesondere die Urteile vom 22. Oktober 1974 in der Rechtssache 27/74 (Demag, Slg. 1974, 1037, Randnr. 8), vom 29. Oktober 1980 in der Rechtssache 22/80 (Boussac/Gerstenmeier, Slg. 1980, 3427, Randnr. 5), vom 7. März 1990 in der Rechtssache C-69/88 (Krantz, Slg. 1990, I-583, Randnr. 7) und vom 28. Januar 1992 in der Rechtssache C-204/90 (Bachmann, Slg. 1992, I-249, Randnr. 6).
  • EuGH, 25.07.1991 - C-288/89

    Stichting Collectieve Antennevoorziening Gouda / Commissariaat voor de Media

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.11.1999 - C-58/98
    16: - Zitiert in Fußnote 11.17: - Randnr. 21.18: - Entsprechend hat der Gerichtshof zum einen bestätigt, dass "sich innerstaatliche Vorschriften, die nicht unterschiedslos auf alle Dienstleistungen ohne Rücksicht auf deren Ursprung anwendbar sind, mit dem Gemeinschaftsrecht nur dann vereinbaren [lassen], wenn sie unter eine ausdrücklich abweichende Bestimmung, wie zum Beispiel Artikel 56 EWG-Vertrag, fallen", und dass, "solange die für Dienstleistungen geltenden Vorschriften nicht harmonisiert sind und noch nicht einmal eine Gleichwertigkeitsregelung erlassen worden ist, Behinderungen der vom EWG-Vertrag in diesem Bereich garantierten Freiheit zweitens daher rühren [können], dass innerstaatliche Vorschriften, die alle im Inland ansässigen Personen erfassen, auf im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats ansässige Erbringer von Dienstleistungen angewandt werden, die bereits den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats genügen müssen" (siehe Urteil vom 25. Juli 1991 in der Rechtssache C-288/89, Collectieve Antennevoorziening Gouda, Slg. 1991, É-4007, Randnrn.
  • EuGH, 27.09.1989 - 130/88

    Van de Bijl / Staatssecretaris van Economische Zaken

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.11.1999 - C-58/98
    14: - Abgesehen von dem zitierten Urteil De Castro Freitas und Escallier die Urteile vom 7. Februar 1979 in der Rechtssache 115/78 (Knoors, Slg. 1979, 399) und vom 27. September 1989 in der Rechtssache 130/88 (Van de Bijl, Slg. 1989, 3039).
  • EuGH, 04.12.1986 - 205/84

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.11.1999 - C-58/98
    24: - Vgl. z. B. Urteil vom 4. Dezember 1986 in der Rechtssache 205/84 (Kommission/Deutschland, Slg. 1986, 3755, Randnr. 25).
  • EuGH, 07.02.1979 - 115/78

    Knoors / Staatssecretaris van Economische Zaken

  • EuGH, 29.10.1980 - 22/80

    Boussac / Gerstenmeier

  • EuGH, 17.12.1981 - 279/80

    Webb

  • EuGH, 22.10.1974 - 27/74

    Demag AG / Finanzamt Duisburg Süd

  • EuGH, 18.01.1979 - 110/78

    Ministère public u.a. / Van Wesemael

  • EuGH, 24.11.1993 - C-267/91

    Strafverfahren gegen Keck und Mithouard

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