Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 04.04.2000

Rechtsprechung
   EuGH, 14.11.2000 - C-142/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,1114
EuGH, 14.11.2000 - C-142/99 (https://dejure.org/2000,1114)
EuGH, Entscheidung vom 14.11.2000 - C-142/99 (https://dejure.org/2000,1114)
EuGH, Entscheidung vom 14. November 2000 - C-142/99 (https://dejure.org/2000,1114)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Vorsteuerabzug - Unternehmen, das nur für einen Teil seiner Umsätze steuerpflichtig ist - Pro-rata-Abzug - Berechnung - Dividenden- und Darlehenszinseinnahmen einer Holdinggesellschaft von ihren Tochtergesellschaften - Eingriffe in die ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Floridienne und Berginvest

  • EU-Kommission PDF

    Floridienne und Berginvest

    Richtlinie 77/388 des Rates, Artikel 4 Absatz 2 und 19
    Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Vorsteuerabzug - Unternehmen, das nur für einen Teil seiner Umsätze steuerpflichtig ist - Pro-rata-Abzug - Berechnung - Dividendeneinnahmen, die Tochtergesellschaften an eine ...

  • EU-Kommission

    Floridienne und Berginvest

  • Wolters Kluwer

    Steuerpflicht für einen Teil der Umsätze eines Unternehmens; Begriff des "pro-rata-Abzuges"; Dividendenzinseinnahmen und Darlehenszinseinnahmen; Begriffe der Holdinggesellschaft und Tochtergesellschaft; Eingriffe in die Verwaltung

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Vorsteuerabzug: Berechnung des Prorata-Satzes für von der Tochter- an die Holdinggesellschaft gezahlte Dividenden und Zinsen

  • Judicialis

    Richtlinie 77/388/EWG Art. 19

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Mehrwertsteuer: Pro-rata-Abzug bei der Zahlung von Dividenden und Darlehenszinsen im Konzern

In Nachschlagewerken

Sonstiges (2)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EWGRL 388/77 Art 19, Richtlinie 77/388/EWG Art 19
    Holding-Gesellschaften; Vorsteuerabzug

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal de première instance Tournai - Auslegung von Artikel 19 Absatz 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 2000, I-9567
  • BB 2001, 69
  • DB 2000, 2412
 
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Wird zitiert von ... (55)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 20.06.1991 - C-60/90

    Polysar Investments Netherlands / Inspecteur der Invoerrechten en Accijnzen

    Auszug aus EuGH, 14.11.2000 - C-142/99
    Das ergibt sich namentlich daraus, dass das bloße Innehaben finanzieller Beteiligungen an anderen Unternehmen keine wirtschaftlicheTätigkeit im Sinne der Sechsten Richtlinie darstellt (Urteile vom 20. Juni 1991 in der Rechtssache C-60/90, Polysar Investments Netherlands, Slg. 1991, I-3111, Randnr. 17, und vom 22. Juni 1993 in der Rechtssache C-333/91, Sofitam, Slg. 1993, I-3513, Randnr. 12).

    Etwas anderes gilt jedoch, wenn die Beteiligung unbeschadet der Rechte, die der Beteiligungsgesellschaft in ihrer Eigenschaft als Aktionärin oder Gesellschafterin zustehen, mit unmittelbaren oder mittelbaren Eingriffen in die Verwaltung der Gesellschaften einhergeht, an denen die Beteiligung besteht (Urteil Polysar Investments Netherlands, Randnr. 14).

    Schließlich stellen Dividenden ihrem Wesen nach den Ertrag der Beteiligung an einer Gesellschaft dar und sind Ausfluss der bloßen Innehabung dieses Gegenstands (Urteil Polysar Investments Netherlands, Randnr. 13).

  • EuGH, 22.06.1993 - C-333/91

    Sofitam / Ministre chargé du Budget

    Auszug aus EuGH, 14.11.2000 - C-142/99
    Das ergibt sich namentlich daraus, dass das bloße Innehaben finanzieller Beteiligungen an anderen Unternehmen keine wirtschaftlicheTätigkeit im Sinne der Sechsten Richtlinie darstellt (Urteile vom 20. Juni 1991 in der Rechtssache C-60/90, Polysar Investments Netherlands, Slg. 1991, I-3111, Randnr. 17, und vom 22. Juni 1993 in der Rechtssache C-333/91, Sofitam, Slg. 1993, I-3513, Randnr. 12).

    Hierzu hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass Dividenden kein Entgelt für eine wirtschaftliche Tätigkeit sind, dass sie daher nicht in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer fallen und dass die Dividenden aus Beteiligungen somit außerhalb des Systems der Vorsteuerabzugsberechtigung liegen (Urteil Sofitam, Randnr. 13).

  • EuGH, 11.07.1996 - C-306/94

    Régie dauphinoise

    Auszug aus EuGH, 14.11.2000 - C-142/99
    Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass Zinsen, die ein Unternehmen der Immobilienverwaltung für Geldanlagen erhält, die es auf eigene Rechnung mit von den Miteigentümern oder Mietern erhaltenen Mitteln vornimmt, in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer fallen, da Zinszahlungen nicht auf dem bloßen Eigentum an einem Wirtschaftsgut beruhen, sondern das Entgelt für die Überlassung von Kapital an einen Dritten darstellen (Urteil vom 11. Juli 1996 in der Rechtssache C-306/94, Régie dauphinoise, Slg. 1996, I-3695, Randnr. 17).

    Da Artikel 2 Nummer 1 der Sechsten Richtlinie Umsätze vom Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer ausschließt, bei denen der Steuerpflichtige nicht als solcher handelt, unterliegen Darlehensumsätze wie diejenigen, um die es im Ausgangsverfahren geht, nur dann der Mehrwertsteuer, wenn sie entweder eine in Artikel 4 Absatz 2 der Sechsten Richtlinie genannte wirtschaftliche Tätigkeit des Leistenden oder die unmittelbare, dauerhafte und notwendige Erweiterung einer steuerbaren Tätigkeit darstellen, ohne jedoch in Bezug auf letztere Hilfsumsätze im Sinne des Artikels 19 Absatz 2 dieser Richtlinie zu sein (vgl. in diesem Sinne Urteil Régie dauphinoise, Randnr. 18).

  • EuGH, 05.02.1981 - 154/80

    Staatsecretaris van Financiën / Coöperatieve Aardappelenbewaarplaats

    Auszug aus EuGH, 14.11.2000 - C-142/99
    Das erfordert einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen der ausgeübten Tätigkeit und dem erhaltenen Gegenwert (vgl. insbesondere Urteile vom 5. Februar 1981 in der Rechtssache 154/80, Coöperatieve Aardappelenbewaarplaats, Slg. 1981, 445, Randnr. 12, und vom 24. Oktober 1996 in der Rechtssache C-288/94, Argos Distributors, Slg. 1996, I-5311, Randnr. 16).
  • EuGH, 20.06.1996 - C-155/94

    Wellcome Trust / Kommissioners of Customs & Excise

    Auszug aus EuGH, 14.11.2000 - C-142/99
    Die Tätigkeit einer Holdinggesellschaft, die im Überlassen von Kapital an ihre Tochtergesellschaften besteht, ist nur dann selbst eine wirtschaftliche Tätigkeit inGestalt der Nutzung dieses Kapitals zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen in Form von Zinsen, wenn sie nicht nur gelegentlich ausgeübt wird und sich nicht wie die eines privaten Anlegers auf die Verwaltung von Anlagen beschränkt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. Juni 1996 in der Rechtssache C-155/94, Wellcome Trust, Slg. 1996, I-3013, Randnr. 36, und vom 26. September 1996 in der Rechtssache C-230/94, Enkler, Slg. 1996, I-4517, Randnr. 20), sondern im Rahmen eines Unternehmensziels oder zu einem geschäftlichen Zweck erfolgt, der insbesondere durch das Interesse an der Rentabilisierung des investierten Kapitals geprägt ist.
  • EuGH, 24.10.1996 - C-288/94

    Argos Distributors / Kommissioners of Customs & Excise

    Auszug aus EuGH, 14.11.2000 - C-142/99
    Das erfordert einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen der ausgeübten Tätigkeit und dem erhaltenen Gegenwert (vgl. insbesondere Urteile vom 5. Februar 1981 in der Rechtssache 154/80, Coöperatieve Aardappelenbewaarplaats, Slg. 1981, 445, Randnr. 12, und vom 24. Oktober 1996 in der Rechtssache C-288/94, Argos Distributors, Slg. 1996, I-5311, Randnr. 16).
  • EuGH, 26.09.1996 - C-230/94

    Enkler / Finanzamt Homburg

    Auszug aus EuGH, 14.11.2000 - C-142/99
    Die Tätigkeit einer Holdinggesellschaft, die im Überlassen von Kapital an ihre Tochtergesellschaften besteht, ist nur dann selbst eine wirtschaftliche Tätigkeit inGestalt der Nutzung dieses Kapitals zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen in Form von Zinsen, wenn sie nicht nur gelegentlich ausgeübt wird und sich nicht wie die eines privaten Anlegers auf die Verwaltung von Anlagen beschränkt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. Juni 1996 in der Rechtssache C-155/94, Wellcome Trust, Slg. 1996, I-3013, Randnr. 36, und vom 26. September 1996 in der Rechtssache C-230/94, Enkler, Slg. 1996, I-4517, Randnr. 20), sondern im Rahmen eines Unternehmensziels oder zu einem geschäftlichen Zweck erfolgt, der insbesondere durch das Interesse an der Rentabilisierung des investierten Kapitals geprägt ist.
  • BFH, 19.01.2016 - XI R 38/12

    Vorsteuerabzug einer geschäftsleitenden Holding; Organschaft: GmbH & Co. KG als

    Zwar unterliegen Darlehensumsätze einer Holding nur dann der Mehrwertsteuer, wenn sie entweder eine in Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG genannte wirtschaftliche Tätigkeit des Leistenden oder die unmittelbare, dauerhafte und notwendige Erweiterung einer steuerbaren Tätigkeit darstellen, ohne jedoch in Bezug auf letztere Hilfsumsätze i.S. des Art. 19 Abs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG zu sein (vgl. EuGH-Urteil Floridienne und Berginvest vom 14. November 2000 C-142/99, EU:C:2000:623, BFH/NV Beilage 2001, 37, Rz 27 ff.).
  • EuGH, 29.04.2004 - C-77/01

    EDM

    31 Sie verweist hierzu auf das Urteil vom 14. November 2000 in der Rechtssache C-142/99 (Floridienne und Berginvest, Slg. 2000, I-9567), in dem der Gerichtshof für Recht erkannt habe, dass Zinsen, die Tochtergesellschaften an eine Holdinggesellschaft für ihnen von dieser gewährte Darlehen zahlten, im Nenner des Bruchs, der zur Berechnung des Pro-rata-Satzes des Vorsteuerabzugs diene, unberücksichtigt bleiben müssten, wenn diese Darlehensumsätze keine wirtschaftliche Tätigkeit der Holdinggesellschaft im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 der Sechsten Richtlinie darstellten.

    36 Was die Darlehenszinsen angehe, sei die Verzinsung in den Darlehensverträgen vorgesehen und richte sich nach der Höhe des Darlehens, anders als bei Dividenden, bei denen kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen ihrer Auszahlung und dem Wert der erbrachten Dienstleistung bestehe (vgl. Urteil Floridienne und Berginvest, Randnr. 14).

    43 Zur ersten Gruppe macht die Kommission geltend, wenn das vorlegende Gericht annehme, die finanziellen Tätigkeiten der EDM seien im Rahmen eines Unternehmensziels oder zu einem geschäftlichen Zweck erfolgt, fielen sie zwar in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer (vgl. Urteil Floridienne und Berginvest, Randnr. 28), seien aber von dieser befreit.

    49 Hierzu hat der Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass nur Zahlungen, die die Gegenleistung für einen Umsatz oder eine wirtschaftliche Tätigkeit darstellen, in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer fallen und dass dies nicht auf Zahlungen zutrifft, die auf dem bloßen Eigentum an einem Gegenstand beruhen (vgl. Urteile vom 22. Juni 1993 in der Rechtssache C-333/91, Sofitam, Slg. 1993, I-3513, Randnr. 13, Régie dauphinoise, Randnr. 17, sowie Floridienne und Berginvest, Randnr. 26).

    Der bloße Erwerb von Beteiligungen an anderen Unternehmen stellt nämlich keine Nutzung eines Gegenstands zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen dar, da eine etwaige Dividende als Ergebnis dieser Beteiligung auf dem bloßen Eigentum an dem Gegenstand beruht und keine Gegenleistung für eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne der Sechsten Richtlinie ist (vgl. Urteile Harnas & Helm, Randnr. 15, und Floridienne und Berginvest, Randnr. 21).

  • EuGH, 27.09.2001 - C-16/00

    Cibo Participations

    (Urteile vom 20. Juni 1991 in der Rechtssache C-60/90, Polysar Investments Netherlands, Slg. 1991, I-3111, Randnr. 17, und vom 14. November 2000 in der Rechtssache C-142/99, Floridienne und Berginvest, Slg. 2000, I-9567, Randnr. 17).

    Etwas anderes gilt jedoch, wenn die Beteiligung unbeschadet der Rechte, die der Beteiligungsgesellschaft in ihrer Eigenschaft als Aktionärin oder Gesellschafterin zustehen, mit unmittelbaren oder mittelbaren Eingriffen in die Verwaltung der Gesellschaften einhergeht, an denen die Beteiligung besteht (Urteile Polysar Investments Netherlands, Randnr. 14, und Floridienne und Berginvest, Randnr. 18).

    Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass Dividenden aus Beteiligungen kein Entgelt für eine wirtschaftliche Tätigkeit seien, dass sie daher nicht in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer fielen und kein Recht auf Vorsteuerabzug eröffneten (Urteile Sofitam, Randnr. 13, und Floridienne und Berginvest, Randnr. 21).

    Schließlich stellen Dividenden ihrem Wesen nach den Ertrag der Beteiligung an einer Gesellschaft dar und sind Ausfluss der bloßen Innehabung dieses Gegenstands (Urteile Polysar Investments Netherlands, Randnr. 13, und Floridienne und Berginvest, Randnr. 22).

    Berücksichtigt man, dass die Höhe der Dividende somit teilweise vom Zufall abhängt und dass der Anspruch auf die Dividende lediglich Folge einer Beteiligung ist, so besteht zwischen der Dividende und einer Dienstleistung - selbst wenn sie von einem Aktionär erbracht wird, der diese Dividende bezieht - nicht der unmittelbare Zusammenhang, der diese als Entgelt für die Dienstleistung auswiese (Urteil Floridienne und Berginvest, Randnr. 23).

    Da der Bezug von Dividenden nicht in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer fällt, müssen Dividenden, die Tochtergesellschaften an eine Holding ausschütten, die wegen anderer Tätigkeiten mehrwertsteuerpflichtig ist und die für diese Tochtergesellschaften Verwaltungsdienstleistungen erbringt, nach Artikel 19 der Sechsten Richtlinie im Nenner des Bruchs, der zur Berechnung des Pro-rata-Satzes des Vorsteuerabzugs dient, unberücksichtigt bleiben (Urteil Floridienne und Berginvest, Randnr. 32).

  • BFH, 11.12.2013 - XI R 17/11

    EuGH-Vorlage zum Vorsteuerabzug einer sog. Führungsholding - Aufteilung der

    b) Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH und des Bundesfinanzhofs (BFH) ist eine Holding, deren einziger Zweck im Erwerb von Beteiligungen an anderen Unternehmen besteht, ohne dass sie --unbeschadet ihrer Rechte als Aktionärin oder Gesellschafterin-- unmittelbar oder mittelbar in die Verwaltung dieser Gesellschaften eingreift, kein Mehrwertsteuerpflichtiger i.S. von Art. 4 der Richtlinie 77/388/EWG und somit nicht zum Vorsteuerabzug gemäß Art. 17 der Richtlinie 77/388/EWG berechtigt (vgl. EuGH-Urteile vom 20. Juni 1991 C-60/90 --Polysar Investments--, Slg. 1991, I-3111, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1993, 48, Rz 17; vom 14. November 2000 C-142/99 --Floridienne und Berginvest--, Slg. 2000, I-9567, BFH/NV Beilage 2001, 37, Rz 17; --Cibo Participations-- in Slg. 2001, I-6663, BFH/NV Beilage 2002, 6, Rz 18; vom 6. September 2012 C-496/11 --Portugal Telecom--, HFR 2012, 1119, UR 2012, 762, Rz 31; BFH-Urteile vom 30. Juli 1992 V R 95/87, BFH/NV 1993, 202, unter II.2.

    bb) Eine Holding, die derartige Dienstleistungen an ihre Tochtergesellschaften erbringt, kann (daneben) auch einen nichtwirtschaftlichen Bereich haben (vgl. EuGH-Urteile --Floridienne und Berginvest-- in Slg. 2000, I-9567, BFH/NV Beilage 2001, 37, Rz 6, 20 und 32; --Cibo Participations-- in Slg. 2001, I-6663, BFH/NV Beilage 2002, 6, Rz 8, 10, 22 und 44; vom 13. März 2008 C-437/06 --Securenta--, Slg. 2008, I-1597, BStBl II 2008, 727, Rz 11, 26 ff.; --SKF-- in Slg. 2009, I-10413, BFH/NV 2009, 2099, Rz 20, 61 f.; --Portugal Telecom-- in HFR 2012, 1119, UR 2012, 762, Rz 15 f., 47; vgl. auch BFH-Urteil in BFHE 236, 258, BStBl II 2012, 844, Rz 30).

  • BFH, 11.12.2013 - XI R 38/12

    EuGH-Vorlage zum Vorsteuerabzug einer sog. Führungsholding - Aufteilung der

    b) Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH und des Bundesfinanzhofs (BFH) ist eine Holding, deren einziger Zweck im Erwerb von Beteiligungen an anderen Unternehmen besteht, ohne dass sie --unbeschadet ihrer Rechte als Aktionärin oder Gesellschafterin-- unmittelbar oder mittelbar in die Verwaltung dieser Gesellschaften eingreift, kein Mehrwertsteuerpflichtiger i.S. von Art. 4 der Richtlinie 77/388/EWG und somit nicht zum Vorsteuerabzug gemäß Art. 17 der Richtlinie 77/388/EWG berechtigt (vgl. EuGH-Urteile vom 20. Juni 1991 C-60/90 --Polysar Investments--, Slg. 1991, I-3111, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1993, 48, Rz 17; vom 14. November 2000 C-142/99 --Floridienne und Berginvest--, Slg. 2000, I-9567, BFH/NV Beilage 2001, 37, Rz 17; vom 27. September 2001 C-16/00 --Cibo Participations--, Slg. 2001, I-6663, BFH/NV Beilage 2002, 6, Rz 18; vom 6. September 2012 C-496/11 --Portugal Telecom--, HFR 2012, 1119, UR 2012, 762, Rz 31; BFH-Urteile vom 30. Juli 1992 V R 95/87, BFH/NV 1993, 202, unter II.2.

    bb) Eine Holding, die derartige Dienstleistungen an ihre Tochtergesellschaften erbringt, kann (daneben) auch einen nichtwirtschaftlichen Bereich haben (vgl. EuGH-Urteile --Floridienne und Berginvest-- in Slg. 2000, I-9567, BFH/NV Beilage 2001, 37, Rz 6, 20 und 32; --Cibo Participations-- in Slg. 2001, I-6663, BFH/NV Beilage 2002, 6, Rz 8, 10, 22 und 44; vom 13. März 2008 C-437/06 --Securenta--, Slg. 2008, I-1597, BStBl II 2008, 727, Rz 11, 26 ff.; --SKF-- in Slg. 2009, I-10413, BFH/NV 2009, 2099, Rz 20, 61 f.; --Portugal Telecom-- in HFR 2012, 1119, UR 2012, 762, Rz 15 f., 47; vgl. auch BFH-Urteil in BFHE 236, 258, BStBl II 2012, 844, Rz 30).

  • EuGH, 29.10.2009 - C-29/08

    AB SKF - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 2, 4, 13 Teil B Buchst. d Nr. 5

    Etwas anderes gilt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs jedoch, wenn die finanzielle Beteiligung an einem anderen Unternehmen unbeschadet der Rechte, die dem Anteilseigner in seiner Eigenschaft als Aktionär oder Gesellschafter zustehen, mit unmittelbaren oder mittelbaren Eingriffen in die Verwaltung der Gesellschaft einhergeht, an der die Beteiligung begründet worden ist (vgl. Urteile vom 20. Juni 1991, Polysar Investments Netherlands, C-60/90, Slg. 1991, I-3111, Randnr. 14, vom 14. November 2000, Floridienne und Berginvest, C-142/99, Slg. 2000, I-9567, Randnr. 18, Beschluss vom 12. Juli 2001, Welthgrove, C-102/00, Slg. 2001, I-5679, Randnr. 15, und Urteil vom 27. September 2001, Cibo Participations, C-16/00, Slg. 2001, I-6663, Randnr. 20), soweit ein solcher Eingriff die Vornahme von Umsätzen einschließt, die gemäß Art. 2 der Sechsten Richtlinie der Mehrwertsteuer unterliegen, wie die Erbringung von Verwaltungs-, Buchhaltungs- und EDV-Dienstleistungen (Urteil Floridienne und Berginvest, Randnr. 19, Beschluss Welthgrove, Randnr. 16, sowie Urteile Cibo Participations, Randnr. 21, und vom 26. Juni 2003, MKG-Kraftfahrzeuge-Factoring, C-305/01, Slg. 2003, I-6729, Randnr. 46).
  • EuGH, 05.07.2018 - C-320/17

    Marle Participations - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer -

    Der Gerichtshof hat jedoch entschieden, dass etwas anderes gilt, wenn die Beteiligung unbeschadet der Rechte, die dem Anteilseigner in seiner Eigenschaft als Aktionär oder Gesellschafter zustehen, mit unmittelbaren oder mittelbaren Eingriffen in die Verwaltung der Gesellschaft einhergeht, an der sie erworben wurde (vgl. insbesondere Urteile vom 14. November 2000, Floridienne und Berginvest, C-142/99, EU:C:2000:623, Rn. 18, vom 27. September 2001, Cibo Participations, C-16/00, EU:C:2001:495, Rn. 20, vom 6. September 2012, Portugal Telecom, C-496/11, EU:C:2012:557, Rn. 33, und vom 16. Juli 2015, Larentia + Minerva und Marenave Schiffahrt, C-108/14 und C-109/14, EU:C:2015:496, Rn. 20).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sind Eingriffe einer Holdinggesellschaft in die Verwaltung von Unternehmen, an denen sie Beteiligungen erworben hat, eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie, wenn sie Tätigkeiten darstellen, die gemäß Art. 2 der Richtlinie der Mehrwertsteuer unterliegen, wie etwa das Erbringen von administrativen, buchführerischen, finanziellen, kaufmännischen, der Informatik zuzuordnenden und technischen Dienstleistungen der Holdinggesellschaft für ihre Tochtergesellschaften (vgl. u. a. Urteile vom 14. November 2000, Floridienne und Berginvest, C-142/99, EU:C:2000:623, Rn. 19, vom 27. September 2001, Cibo Participations, C-16/00, EU:C:2001:495, Rn. 22, und vom 6. September 2012, Portugal Telecom, C-496/11, EU:C:2012:557, Rn. 34).

  • EuGH, 30.05.2013 - C-651/11

    X - Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie 77/388/EWG - Art. 5 Abs. 8 - Begriff

    Eine etwaige Gewinnausschüttung als Folge dieser Beteiligung ist Ausfluss der bloßen Innehabung des Gegenstands (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. Juni 1991, Polysar Investments Netherlands, C-60/90, Slg. 1991, I-3111, Randnr. 13, vom 14. November 2000, Floridienne und Berginvest, C-142/99, Slg. 2000, I-9567, Randnrn.

    Etwas anderes gilt jedoch, wenn die Beteiligung mit unmittelbaren oder mittelbaren Eingriffen in die Verwaltung der Gesellschaft einhergeht, an der die Beteiligung erworben worden ist, sofern die Eingriffe die Durchführung von Transaktionen einschließen, die der Mehrwertsteuer unterliegen, wie etwa das Erbringen von administrativen, finanziellen, kaufmännischen und technischen Dienstleistungen (vgl. in diesem Sinne Urteile Polysar Investments Netherlands, Randnr. 14, Floridienne und Berginvest, Randnrn.

  • EuGH, 26.06.2003 - C-305/01

    MKG-Kraftfahrzeuge-Factoring

    Der Gerichtshof hat jedoch darauf hingewiesen, dass eine Holding, deren einziger Zweck im Erwerb von Beteiligungen an anderen Unternehmen besteht, ohne dass sie - unbeschadet ihrer Rechte als Aktionärin oder Gesellschafterin - unmittelbar oder mittelbar in die Verwaltung dieser Gesellschaften eingreift, nach Artikel 4 der Sechsten Richtlinie nicht Mehrwertsteuerpflichtiger und somit nicht zum Vorsteuerabzug gemäß Artikel 17 der Sechsten Richtlinie berechtigt ist (siehe u. a. Urteile vom 20. Juni 1991 in der Rechtssache C-60/90, Polysar Investments Netherlands, Slg. 1991, I-3111, Randnr. 17, und vom 14. November 2000 in der Rechtssache C-142/99, Floridienne und Berginvest, Slg. 2000, I-9567, Randnr. 17).

    Etwas anderes gilt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes jedoch, wenn die Beteiligung unbeschadet der Rechte, die der Beteiligungsgesellschaft in ihrer Eigenschaft als Aktionärin oder Gesellschafterin zustehen, mit unmittelbaren oder mittelbaren Eingriffen in die Verwaltung der Gesellschaften einhergeht, an denen die Beteiligung besteht (Urteil Polysar Investments Netherlands, Randnr. 14), soweit solche Eingriffe die Vornahme von Tätigkeiten einschließen, die gemäß Artikel 2 der Sechsten Richtlinie der Mehrwertsteuer unterliegen, wie die Erbringung von Dienstleistungen durch die betreffende Holding an die genannten Gesellschaften (vgl. Urteil Floridienne und Berginvest, Randnrn.

  • BFH, 13.11.2019 - V R 30/18

    Organschaft: Wirtschaftliche Eingliederung im Umsatzsteuerrecht

    Bei einer Holdinggesellschaft, die Kapital an ihre Tochtergesellschaften überlässt, kommt es danach darauf an, dass die Darlehensgewährung nicht nur gelegentlich ausgeübt wird und sich nicht wie die eines privaten Anlegers auf die Verwaltung von Anlagen beschränkt, sondern im Rahmen eines Unternehmensziels oder zu einem geschäftlichen Zweck erfolgt, der insbesondere durch das Interesse an der Rentabilisierung des investierten Kapitals geprägt ist (EuGH-Urteil Floridienne und Berginvest vom 14.11.2000 - C-142/99, EU:C:2000:623, Rz 27 f.).

    In Abgrenzung zur Geldanlage durch eine Immobilienverwaltung unterliegt dabei die Gewährung von Darlehen an Tochtergesellschaften, für die die Holdinggesellschaft Dienstleistungen insbesondere im Bereich der Verwaltung, Buchführung und Informatik erbringt, nicht deshalb der Mehrwertsteuer, weil es sich um die unmittelbare, dauerhafte und notwendige Erweiterung dieser Dienstleistungen handelt, da die Darlehen weder notwendig noch unmittelbar mit den Dienstleistungen verbunden sind (EuGH-Urteil Floridienne und Berginvest, EU:C:2000:623, Rz 29).

    Dementsprechend stellt es keine steuerbare Tätigkeit dar, wenn eine Holdinggesellschaft Dividenden, die sie von ihren Tochtergesellschaften bezieht und die selbst nicht in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer fallen, lediglich als Darlehen an diese Tochtergesellschaften anlegt (EuGH-Urteil Floridienne und Berginvest, EU:C:2000:623, Rz 30; vgl. auch EuGH-Urteil EDM vom 29.04.2004 - C-77/01, EU:C:2004:243, Rz 67 f.).

  • BFH, 03.04.2008 - V R 76/05

    Voraussetzungen einer umsatzsteuerrechtlichen Organschaft

  • BFH, 30.07.2003 - X R 7/99

    Gewerblicher Wertpapierhandel

  • BFH, 07.09.2006 - V R 6/05

    Umsatzsteuerpflicht der Umsätze aus der Tätigkeit als Testamentsvollstrecker und

  • FG Berlin-Brandenburg, 14.06.2021 - 7 K 7011/19

    Umsatzsteuer 2015 (Beklagter zu 1.) und Umsatzsteuer 2016 (Beklagter zu 2.)

  • FG Berlin-Brandenburg, 15.05.2022 - 7 K 7011/19

    Umsatzsteuer 2015 (Beklagter zu 1.) und Umsatzsteuer 2016 (Beklagter zu 2.)

  • EuGH, 12.07.2001 - C-102/00

    Welthgrove

  • BFH, 18.11.2004 - V R 16/03

    Vorsteuerabzug setzt unternehmerisch wirtschaftliche Tätigkeit voraus; Aufteilung

  • BFH, 04.07.2013 - V R 33/11

    Aufwendungsersatz als Entgelt - Anwendungsbereich von § 4 Nr. 6 Buchst. a UStG -

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.05.2018 - C-249/17

    Ryanair - Vorabentscheidungsersuchen - Steuerrecht - Gemeinsames

  • EuGH, 06.09.2012 - C-496/11

    Portugal Telecom - Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie - Art. 17 Abs. 2 und Art.

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.09.2018 - C-502/17

    C&D Foods Acquisition - Vorabentscheidungsverfahren - Gemeinsames

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.03.2001 - C-16/00

    Cibo Participations

  • BFH, 12.11.2020 - V R 22/19

    Vorabgewinn als umsatzsteuerbares Sonderentgelt; Regelsteuersatz für die

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.03.2015 - C-108/14

    Larentia + Minerva - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Gemeinsames

  • BFH, 08.09.2022 - V R 26/21

    Vorsteuerabzug aus dem Erwerb von Luxusfahrzeugen

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.05.2004 - C-8/03

    DER GERICHTSHOF IST ZUM ERSTEN MAL MIT DER FRAGE DER ANWENDUNG DES GEMEINSAMEN

  • BFH, 08.09.2022 - V R 27/21

    Vorsteuerabzug aus dem Erwerb eines Luxusfahrzeugs

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.10.2005 - C-222/04

    Cassa di Risparmio di Firenze

  • BFH, 22.02.2006 - I R 67/05

    Körperschaftsteuerminderung bei Auskehrung von Liquidationsraten

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.02.2009 - C-29/08

    AB SKF - Mehrwertsteuer - Auslegung der Art. 2, 4, 13 Teil B Buchst. d Nr. 5 und

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.02.2003 - C-442/01

    KapHag

  • EuGH, 08.05.2019 - C-566/17

    Zwiazek Gmin Zaglebia Miedziowego - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames

  • BFH, 18.06.2009 - V R 30/07

    Voraussetzung der entgeltlichen Leistung i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG

  • FG Düsseldorf, 10.06.2009 - 5 K 150/06

    Abzug von Vorsteuern aus Rechnungen im Zusammenhang mit dem Verkauf einer AG und

  • FG Saarland, 16.06.2010 - 1 K 2111/06

    Vorsteuerabzug für die Übernahme des Mandantenstammes aus der Realteilung einer

  • FG Hessen, 15.03.2007 - 6 K 1476/02

    Vorsteuerabzug aus Aufwendungen für den Erwerb einer Beteiligung - Finanzholding

  • FG Berlin-Brandenburg, 19.02.2007 - 7 B 7378/06

    Umsatzsteuerbarkeit der an die Komplementär-GmbH gezahlten Haftungsvergütung

  • FG Saarland, 30.08.2017 - 3 K 1457/14

    Vorsteuerabzug des geschäftsführenden Gesellschafters einer --neuen--

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.09.2002 - C-77/01

    EDM

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2011 - C-93/10

    GFKL Financial Services - Kauf zahlungsgestörter Forderungen zu einem Preis, der

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.12.2007 - C-437/06

    Securenta - Besteuerung - Mehrwertsteuer - Richtlinie 77/388/EWG des Rates -

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.02.2013 - C-388/11

    Le Crédit Lyonnais - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie 77/388/EWG

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.12.2016 - C-646/15

    Trustees of the P Panayi Accumulation & Maintenance Settlements - Steuerrecht -

  • EuGH, 25.04.2013 - C-65/11

    Kommission / Niederlande

  • FG Köln, 27.09.2012 - 10 K 2838/11

    Keine endgültige "Veranlagung" zu dem am Ende des Abwicklungszeitraums geltenden,

  • BFH, 18.11.2004 - V R 17/03

    Vorsteueraufteilung nur nach Umsatzschlüssel, nicht nach Investitionsschlüssel;

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.07.2009 - C-246/08

    Kommission / Finnland - Vertragsverletzungsverfahren - Mehrwertsteuer - Begriff

  • FG Berlin-Brandenburg, 10.05.2012 - 5 K 5264/09

    Vorsteuerabzug einer Holdinggesellschaft

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.09.2005 - C-210/04

    FCE Bank - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 2 Nummer 1 und Artikel 9

  • FG Saarland, 15.07.2003 - 1 K 230/01

    Unternehmereigenschaft einer Holding (§ 2 Abs. 1 Satz 1 UStG)

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.02.2013 - C-62/12

    Kostov - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Begriff des Steuerpflichtigen -

  • FG Berlin, 20.03.2001 - 7 K 7269/99

    Umsatzsteuerpflichtigkeit von Geschäftsbesorgungsleistungen einer Gesellschaft

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.06.2009 - C-174/08

    NCC Construction Danmark - Mehrwertsteuer - Besteuerte Gegenstände und

  • FG Thüringen, 14.09.2016 - 3 K 257/16

    Vorsteuerabzug aus der Schlussrechnung eines Insolvenzverwalters

  • FG Saarland, 13.11.2001 - 1 V 305/01

    Unternehmereigenschaft einer Holding

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 04.04.2000 - C-142/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,20353
Generalanwalt beim EuGH, 04.04.2000 - C-142/99 (https://dejure.org/2000,20353)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 04.04.2000 - C-142/99 (https://dejure.org/2000,20353)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 04. April 2000 - C-142/99 (https://dejure.org/2000,20353)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Floridienne und Berginvest

  • EU-Kommission PDF

    Floridienne SA und Berginvest SA gegen Belgischer Staat.

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Vorsteuerabzug - Unternehmen, das nur für einen Teil seiner Umsätze steuerpflichtig ist - Pro-rata-Abzug - Berechnung - Dividenden- und Darlehenszinseinnahmen einer Holdinggesellschaft von ihren Tochtergesellschaften - Eingriffe in die ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 2000, I-9567
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 14.02.1985 - 268/83

    Rompelman / Minister van Financiën

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.04.2000 - C-142/99
    Generalanwalt Van Gerven hat in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Polysar sorgfältig zwischen der letztgenannten Tätigkeitsart und der bloßen Geldanlage unterschieden, als er ausgeführt hat, dass es sowohl im Urteil Rompelman als auch im Urteil Van Tiem "nicht nur um eine Geldanlage [gegangen sei], mit anderen Worten um den Erwerb eines Gegenstands ..., denn der erworbene Gegenstand wurde sodann gegen Entgelt einem Dritten zur Verfügung gestellt (konkret durch das Vermieten der Wohnung bzw. die Einräumung eines Erbbaurechts an dem Baugrundstück)"(31).

    15: - Urteile vom 14. Februar 1985 in der Rechtssache 268/83 (Rompelman, Slg. 1985, 655, Randnr. 19), vom 21. September 1988 in der Rechtssache 50/87 (Kommission/Frankreich, Slg. 1988, 4797, Randnr. 15) und Sofitam (Randnr. 10).

  • EuGH, 06.02.1997 - C-80/95

    Harnas & Helm /Staatssecretaris van Financiën

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.04.2000 - C-142/99
    12: - Urteil vom 6. Februar 1997 in der Rechtssache C-80/95 (Slg. 1997, I-745).
  • EuGH, 22.06.1993 - C-333/91

    Sofitam / Ministre chargé du Budget

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.04.2000 - C-142/99
    13: - Randnr. 20.14: - Urteil vom 22. Juni 1993 in der Rechtssache C-333/91 (Slg. 1993, I-3513).
  • EuGH, 20.06.1996 - C-155/94

    Wellcome Trust / Kommissioners of Customs & Excise

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.04.2000 - C-142/99
    11: - Urteil vom 20. Juni 1996 in der Rechtssache C-155/94 (Slg. 1996, I-3013, Randnr. 34).
  • EuGH, 27.04.1999 - C-48/97

    Kuwait Petroleum

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.04.2000 - C-142/99
    7: - Vgl. Artikel 5 Absatz 6 und 6 Absatz 2 der Sechsten Richtlinie, die unlängst im Urteil vom 27. April 1999 in der Rechtssache C-48/97 (Kuwait Petroleum, Slg. 1999, I-2323) erörtert wurden.
  • EuGH, 04.12.1990 - C-186/89

    Van Tiem / Staatssecretaris van Financiën

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.04.2000 - C-142/99
    8: - Urteil vom 4. Dezember 1990 in der Rechtssache C-186/89 (Slg. 1990, I-4363).
  • EuGH, 21.09.1988 - 50/87

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.04.2000 - C-142/99
    15: - Urteile vom 14. Februar 1985 in der Rechtssache 268/83 (Rompelman, Slg. 1985, 655, Randnr. 19), vom 21. September 1988 in der Rechtssache 50/87 (Kommission/Frankreich, Slg. 1988, 4797, Randnr. 15) und Sofitam (Randnr. 10).
  • EuGH, 01.04.1982 - 89/81

    Hong-Kong Trade

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.04.2000 - C-142/99
    42: - Vgl. seine Schlussanträge in der Rechtssache 89/81 (Hong-Kong Trade, Slg. 1982, 1277, 1293 [Hervorhebung von mir]).
  • EuGH, 11.07.1996 - C-306/94

    Régie dauphinoise

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.04.2000 - C-142/99
    26: - Urteil vom 11. Juli 1996 in der Rechtssache C-306/94 (Slg. 1996, I-3695).
  • EuGH, 20.06.1991 - C-60/90

    Polysar Investments Netherlands / Inspecteur der Invoerrechten en Accijnzen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.04.2000 - C-142/99
    2: - Urteil vom 20. Juni 1991 in der Rechtssache C-60/90 (Slg. 1991, I-3111, im Folgenden: Urteil Polysar).
  • FG München, 05.11.2008 - 3 K 3427/03

    Umfang des Vorsteuerabzugs eines gemeinnützigen, weitgehend durch Zuschüsse

    Andernfalls ist auch der Abzug der insoweit auf die nichtwirtschaftliche Tätigkeit entfallenden Vorsteuer vorab auszuschließen (Schlussanträge Generalanwalt Fennellyvom 4. April 2000 Rs. C-142/99 - Floridienne und Berginvest, Rn. 38 und 39).
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