Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 15.02.2001

Rechtsprechung
   EuGH, 31.05.2001 - C-283/99   

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https://dejure.org/2001,1704
EuGH, 31.05.2001 - C-283/99 (https://dejure.org/2001,1704)
EuGH, Entscheidung vom 31.05.2001 - C-283/99 (https://dejure.org/2001,1704)
EuGH, Entscheidung vom 31. Mai 2001 - C-283/99 (https://dejure.org/2001,1704)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Niederlassungsfreiheit - Dienstleistungsfreiheit - Tätigkeit privater Sicherheitsdienste - Private Sicherheitsunternehmen und vereidigte private Wachleute - Erfordernis der Staatszugehörigkeit

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Italien

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Italien

    EG-Vertrag, Artikel 52 und 59 [nach Änderung jetzt Artikel 43 EG und 49 EG] sowie Artikel 55 Absatz 1 und 66 [jetzt Artikel 45 Absatz 1 EG und 55 EG]
    1. Freizügigkeit - Niederlassungsfreiheit - Freier Dienstleistungsverkehr - Beschränkungen - Nationale Regelung, die die Ausübung der Tätigkeiten privater Sicherheitsdienste privaten Sicherheitsunternehmen mit der Staatszugehörigkeit dieses Staates vorbehält - ...

  • EU-Kommission

    Kommission / Italien

  • Wolters Kluwer

    Vertragsverletzung Italiens wegen Verstoßes gegen die Verpflichtungen aus den Artikeln 48, 52 und 59 EG-Vertrag; Tätigkeiten privater Sicherheitsdienste, einschließlich derjenigen der Überwachung oder Bewachung von beweglichem oder unbeweglichem Eigentum; Unterscheidung ...

  • Judicialis

    EGV Art. 39; ; EGV Art. 43; ; EGV Art. 49

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Niederlassungsfreiheit - Dienstleistungsfreiheit - Tätigkeit privater Sicherheitsdienste - Private Sicherheitsunternehmen und vereidigte private Wachleute - Erfordernis der Staatszugehörigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä. (2)

  • nomos.de PDF, S. 51 (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Die Ausübung hoheitlicher Gewalt im Sinne des Art.45 EG

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Niederlassungsfreiheit, Art. 49 AEUV ("Offene Diskriminierung")

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 39, 43 und 49 EG (früher Artikel 48, 52 und 59 EG-Vertrag) - Staatsangehörigkeitserfordernis für die Ausübung der Tätigkeit privater Sicherheitsdienste

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 2001, I-4363
  • EuZW 2001, 603
  • DVBl 2001, 1231 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 29.10.1998 - C-114/97

    Kommission / Spanien

    Auszug aus EuGH, 31.05.2001 - C-283/99
    Unter Berufung insbesondere auf die Urteile des Gerichtshofes vom 29. Oktober 1998 in der Rechtssache C-114/97 (Kommission/Spanien, Slg. 1998, I-6717) und vom 9. März 2000 in der Rechtssache C-355/98 (Kommission/Belgien, Slg. 2000, I-1221) trägt die Kommission vor, die sich aus den Artikeln 55 und 66 EG-Vertrag (jetzt Artikel 45 EG und 55 EG) ergebenden Rechtfertigungen fänden auf die Tätigkeiten privater Sicherheitsdienste keine Anwendung, weil die privaten Sicherheitsunternehmen und die vereidigten privaten Wachleute nicht direkt und spezifisch an der Ausübung öffentlicher Gewalt beteiligt seien.

    Nähmen die vereidigten privaten Wachleute eine Festnahme auf frischer Tat im Fall einer schweren Straftat vor, bei der das italienische Recht die Kriminalpolizeibeamten zur Festnahme des Täters verpflichte, übten sie keine öffentliche Gewalt im Sinne des Artikels 55 EG-Vertrag aus, sondern leisteten einen bloßen Beitrag zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit, zu dem jeder verpflichtet sein könne (vgl. Urteil Kommission/Spanien, Randnr. 37).

    Hierzu ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes, dass sich diese Ausnahmeregelung auf Tätigkeiten beschränken muss, die als solche eine unmittelbare und spezifische Teilnahme an der Ausübung öffentlicher Gewalt darstellen (vgl. u. a. die erwähnten Urteile Kommission/Spanien, Randnr. 35, und Kommission/Belgien, Randnr. 25).

    Der Gerichtshof hat ebenfalls entschieden, dass die Tätigkeit der Bewachungs- oder Sicherheitsunternehmen normalerweise keine direkte und spezifische Beteiligung an der Ausübung der öffentlichen Gewalt darstellt (Urteil Kommission/Belgien, Randnr. 26; vgl. auch Urteil Kommission/Spanien, Randnr. 39).

  • EuGH, 09.03.2000 - C-355/98

    Kommission / Belgien

    Auszug aus EuGH, 31.05.2001 - C-283/99
    Unter Berufung insbesondere auf die Urteile des Gerichtshofes vom 29. Oktober 1998 in der Rechtssache C-114/97 (Kommission/Spanien, Slg. 1998, I-6717) und vom 9. März 2000 in der Rechtssache C-355/98 (Kommission/Belgien, Slg. 2000, I-1221) trägt die Kommission vor, die sich aus den Artikeln 55 und 66 EG-Vertrag (jetzt Artikel 45 EG und 55 EG) ergebenden Rechtfertigungen fänden auf die Tätigkeiten privater Sicherheitsdienste keine Anwendung, weil die privaten Sicherheitsunternehmen und die vereidigten privaten Wachleute nicht direkt und spezifisch an der Ausübung öffentlicher Gewalt beteiligt seien.

    Hierzu ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes, dass sich diese Ausnahmeregelung auf Tätigkeiten beschränken muss, die als solche eine unmittelbare und spezifische Teilnahme an der Ausübung öffentlicher Gewalt darstellen (vgl. u. a. die erwähnten Urteile Kommission/Spanien, Randnr. 35, und Kommission/Belgien, Randnr. 25).

    Der Gerichtshof hat ebenfalls entschieden, dass die Tätigkeit der Bewachungs- oder Sicherheitsunternehmen normalerweise keine direkte und spezifische Beteiligung an der Ausübung der öffentlichen Gewalt darstellt (Urteil Kommission/Belgien, Randnr. 26; vgl. auch Urteil Kommission/Spanien, Randnr. 39).

  • EuGH, 17.03.2005 - C-109/04

    Kranemann

    Soweit der Referendar wie im vorliegenden Fall einen Teil seines Vorbereitungsdienstes außerhalb des staatlichen Bereiches absolviert, genügt die Feststellung, dass der Begriff "Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung" nicht die Beschäftigung im Dienst einer natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts umfasst, unabhängig von den Aufgaben, die der Beschäftigte zu erfüllen hat (Urteil vom 31. Mai 2001 in der Rechtssache C-283/99, Kommission/Italien, Slg. 2001, I-4363, Randnr. 25).

    34 Nach ständiger Rechtsprechung können rein wirtschaftliche Motive keine zwingenden Gründe des Allgemeininteresses darstellen, die eine Beschränkung einer vom Vertrag garantierten Grundfreiheit rechtfertigen könnten (Urteile vom 26. April 1988 in der Rechtssache 352/85, Bond van Adverteerders u. a., Slg. 1988, 2085, Randnr. 34, vom 25. Juli 1991 in der Rechtssache C-288/89, Collectieve Antennevoorziening Gouda, Slg. 1991, I-4007, Randnr. 11, vom 5. Juni 1997 in der Rechtssache C-398/95, SETTG, Slg. 1997, I-3091, Randnr. 23, vom 6. Juni 2000 in der Rechtssache C-35/98, Verkooijen, Slg. 2000, I-4071, Randnr. 48, und vom 16. Januar 2003 in der Rechtssache C-388/01, Kommission/Italien, Slg. 2003, I-721, Randnr. 22).

  • EuGH, 18.12.2007 - C-281/06

    Jundt - Freier Dienstleistungsverkehr - Nebenberufliche Lehrtätigkeit - Begriff

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass sich die Dienstleistungsfreiheit nach dem Wortlaut von Art. 45 Abs. 1 EG in Verbindung mit Art. 50 EG zwar nicht auf Tätigkeiten erstreckt, die in einem Mitgliedstaat dauernd oder zeitweise mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind, doch muss sich diese Ausnahmeregelung auf Tätigkeiten beschränken, die als solche eine unmittelbare und spezifische Teilnahme an der Ausübung öffentlicher Gewalt darstellen (vgl. u. a. Urteile vom 21. Juni 1974, Reyners, 2/74, Slg. 1974, 631, Randnr. 45, vom 31. Mai 2001, Kommission/Italien, C-283/99, Slg. 2001, I-4363, Randnr. 20, und vom 30. März 2006, Servizi Ausiliari Dottori Commercialisti, C-451/03, Slg. 2006, I-2941, Randnr. 46).
  • EuGH, 10.12.2009 - C-345/08

    Der Zugang zum Vorbereitungsdienst für die juristischen Berufe eines

    Zum anderen muss sich die in Art. 45 Abs. 1 EG vorgesehene Ausnahmeregelung auf Tätigkeiten beschränken, die als solche eine unmittelbare und spezifische Teilnahme an der Ausübung öffentlicher Gewalt darstellen (vgl. u. a. Urteile vom 21. Juni 1974, Reyners, 2/74, Slg. 1974, 631, Randnr. 45, vom 13. Juli 1993, Thijssen, C-42/92, Slg. 1974, I-4047, Randnr. 8, und vom 31. Mai 2001, Kommission/Italien, C-283/99, Slg. 2001, I-4363, Randnr. 20).
  • EuGH, 30.09.2003 - C-405/01

    Colegio de Oficiales de la Marina Mercante Española

    Die Urteile vom 29. Oktober 1998 in der Rechtssache C-114/97 (Kommission/Spanien, Slg. 1998, I-6717, Randnr. 33) und vom 31. Mai 2001 in der Rechtssache C-283/99 (Kommission/Italien, Slg. 2001, I-4363, Randnr. 25), aus denen sich ergebe, dass der Begriff "Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung" keine Beschäftigung im Dienst einer natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts umfasse, seien nicht einschlägig, ungeachtet dessen, dass der Kapitän eines Handelsschiffes von einer privaten Reederei beschäftigt werde.

    Hingegen gilt die Ausnahme in Artikel 39 Absatz 4 EG nicht für Stellen, die zwar dem Staat oder anderen öffentlich-rechtlichen Einrichtungen zuzuordnen sind, jedoch keine Mitwirkung bei der Erfüllung von Aufgaben mit sich bringen, die zur öffentlichen Verwaltung im eigentlichen Sinne gehören (Urteile Kommission/Belgien, Randnr. 11, und Kommission/Griechenland, Randnr. 2), und erst recht nicht für Stellen im Dienst einer natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts, unabhängig von den Aufgaben, die der Beschäftigte zu erfüllen hat (Urteile Kommission/Spanien, Randnr. 33, und Kommission/Italien, Randnr. 25).

    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes ergibt sich auch, dass Artikel 39 Absatz 4 EG als Ausnahme vom Grundprinzip der Freizügigkeit und der Nichtdiskriminierung der Arbeitnehmer in der Gemeinschaft so auszulegen ist, dass sich seine Tragweite auf das beschränkt, was zur Wahrung der Interessen, die diese Bestimmung den Mitgliedstaaten zu schützen erlaubt, unbedingt erforderlich ist (vgl. u. a. Urteil vom 16. Juni 1987 in der Rechtssache 225/85, Kommission/Italien, Slg. 1987, 2625, Randnr. 7).

    Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Erfüllung der Verpflichtungen, die der Vertrag oder das abgeleitete Recht den Mitgliedstaaten auferlegen, nicht an eine Bedingung der Gegenseitigkeit geknüpft werden kann (vgl. u. a. Urteile vom 29. März 2001 in der Rechtssache C-163/99, Portugal/Kommission, Slg. 2001, I-2613, Randnr. 22, und vom 16. Mai 2002 in der Rechtssache C-142/01, Kommission/Italien, Slg. 2002, I-4541, Randnr. 7).

  • EuGH, 30.03.2006 - C-451/03

    DAS AUSSCHLIESSLICHE RECHT DER ITALIENISCHEN STEUERBEISTANDSZENTREN ZUR

    46 Somit muss sich die in diesen Artikeln vorgesehene Ausnahmeregelung nach ständiger Rechtsprechung auf Tätigkeiten beschränken, die als solche eine unmittelbare und spezifische Teilnahme an der Ausübung öffentlicher Gewalt darstellen (Urteile vom 21. Juni 1974 in der Rechtssache 2/74, Reyners, Slg. 1974, 631, Randnr. 45, vom 13. Juli 1993 in der Rechtssache C-42/92, Thijssen, Slg. 1993, I-4047, Randnr. 8, Kommission/Spanien, Randnr. 35, und vom 31. Mai 2001 in der Rechtssache C-283/99, Kommission/Italien, Slg. 2001, I-4363, Randnr. 20).
  • Generalanwalt beim EuGH, 12.06.2003 - C-405/01

    Colegio de Oficiales de la Marina Mercante Española

    6: - - Urteil vom 31. Mai 2001 in der Rechtssache C-283/99 (Kommission/Italien, Slg. 2001, I-4363, Randnr. 25).

    16: - - Siehe u. a. auch die Urteile vom 16. Juni 1987 in der Rechtssache 225/85 (Kommission/Italien, Slg. 1987, 2625, Randnr. 7) und vom 3. Juli 1986 in der Rechtssache 66/85 (Lawrie-Blum, Slg. 1986, 2121, Randnr. 28).

    36: - - Urteil in der Rechtssache 152/73 (zitiert in Fußnote 13), Randnr. 4.37: - - Urteil vom 16. Mai 2002 in der Rechtssache C-142/01 (Kommission/Italien, Slg. 2002, I-4541, Randnr. 7); vgl. u. a. auch die Urteile vom 29. März 2001 in der Rechtssache C-163/99 (Portugal/Kommission, Slg. 2001, I-2613, Randnr. 22), vom 6. Juni 1996 in der Rechtssache C-101/94 (Kommission/Italien, Slg. 1996, I-2691, Randnr. 27), vom 14. Februar 1984 in der Rechtssache 325/82 (Kommission/Deutschland, Slg. 1984, 777, Randnr. 11) und vom 25. September 1979 in der Rechtssache 232/78 (Kommission/Frankreich, Slg. 1979, 2729, Randnr. 9).

  • VG Berlin, 25.09.2009 - 1 A 224.07

    Mitgliedschaft für EWR-Versicherer im Sicherungsfonds

    Eine offene oder unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn das nationale Recht die Aufnahme oder Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit explizit den eigenen Staatsangehörigen vorbehält (vgl. Schlag in: Schwarze, EU-Kommentar, 2. Aufl. 2009, Art. 43 EGV Rn. 34; EuGH, Rs. C-283/99, Kommission/Italien, Slg. 2001, I-4363, Rn. 17 ff.).

    Damit sind Regelungen gemeint, die zwar nicht an das Merkmal der Staatsangehörigkeit anknüpfen, bei denen aber die Anwendung anderer Unterscheidungsmerkmale tatsächlich zu demselben Ergebnis führt (EuGH, Rs. C-3/88, Kommission/Italien, Slg. 1989, I-4035, Rn. 8).

    Art. 43 EGV steht einer nationalen Regelung entgegen, die ohne Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit die Ausübung der durch den Vertrag garantierten grundlegenden Freiheiten unterbindet, behindert oder weniger attraktiv macht (EuGH, Rs. C-439/99, Kommission/Italien, Slg. 2002, I-305, Rn. 22).

  • EuGH, 30.09.2003 - C-47/02

    Anker u.a.

    Das Urteil vom 31. Mai 2001 in der Rechtssache C-283/99 (Kommission/Italien, Slg. 2001, I-4363, Randnr. 25), das vereidigte private Wachleute betroffen habe, könne diese Beurteilung nicht in Frage stellen, da hoheitliche Befugnisse den Schiffsführern gerade deshalb übertragen würden, um die allgemeinen Belange des Staates zu wahren.
  • Generalanwalt beim EuGH, 07.07.2005 - C-514/03

    Kommission / Spanien - Niederlassungsfreiheit (Artikel 43 EG) und freier

    4 - Urteil vom 31. Mai 2001 in der Rechtssache C-283/99 (Kommission/Italien, Slg. 2001, I-4363).

    Ohnehin hätte es für eine zulässige Klageerhebung nicht ausgereicht, eine solche Vorschrift lediglich im Zusammenhang mit dem rechtlichen Rahmen des Falles kommentarlos wiederzugeben, ohne sie irgendeiner rechtlichen Würdigung zu unterziehen (vgl. dazu das Urteil vom 29. November 2001 in der Rechtssache C-202/99, Kommission/Italien, Slg. 2001, I-9319, Randnr. 21).

    46 - Vgl. u. a. die Urteile vom 9. März 2000 in der Rechtssache C-358/98 (Kommission/Italien, Slg. 2000, I-1255, Randnr. 17) und Kommission/Niederlande (zitiert in Fußnote 6, Randnr. 19).

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.09.2003 - C-171/02

    Kommission / Portugal

    18 - Sie geht auf die Urteile vom 29. Oktober 1998 in der Rechtssache C-114/97 (Kommission/Spanien, Slg. 1998, I-6717), Kommission/Belgien (zitiert in Fußnote 8) und vom 31. Mai 2001 in der Rechtssache C-283/99 (Kommission/Italien, Slg. 2001, I-4363) ein.

    Vgl. in diesem Sinne auch die Schlussanträge von Generalanwalt Jacobs vom 15. Februar 2001 in der Rechtssache C-283/99 (Kommission/Italien, Slg. 2001, I-4363, I-4365, Nr. 47).

  • EuGH, 22.10.2009 - C-438/08

    Kommission / Portugal - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.02.2010 - C-160/08

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 226 EG

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.01.2005 - C-109/04

    Kranemann - Auslegung von Artikel 39 EG im Hinblick auf eine nationale

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.11.2002 - C-186/01

    NACH ANSICHT VON GENERALANWÄLTIN STIX-HACKL WIRD EINE NATIONALE REGELUNG WIE DIE

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.09.2006 - C-295/05

    Asociación Nacional de Empresas Forestales - Auslegung von Artikel 86 Absatz 1 EG

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2010 - C-47/08

    Nach Ansicht von Generalanwalt Cruz Villalón verstoßen sechs Mitgliedstaaten

  • EuGH, 13.12.2007 - C-465/05

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.06.2003 - C-47/02

    Anker u.a.

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.06.2005 - C-451/03

    Servizi Ausiliari Dottori Commercialisti - Artikel 43 EG - Niederlassungsrecht -

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2006 - C-532/03

    Kommission / Irland - Öffentliche Aufträge - Artikel 43 EG und 49 EG - Richtlinie

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2010 - C-52/08

    Kommission / Portugal - Vertragsverletzungsverfahren - Niederlassungsfreiheit -

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.06.2004 - C-189/03

    Kommission / Niederlande

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 15.02.2001 - C-283/99   

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Generalanwalt beim EuGH, 15.02.2001 - C-283/99 (https://dejure.org/2001,21694)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Italien

  • EU-Kommission PDF

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik.

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Niederlassungsfreiheit - Dienstleistungsfreiheit - Tätigkeit privater Sicherheitsdienste - Private Sicherheitsunternehmen und vereidigte private Wachleute - Erfordernis der Staatszugehörigkeit

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 2001, I-4363
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 16.06.1987 - 225/85

    Kommission / Italien

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.02.2001 - C-283/99
    Im Urteil Kommission/Italien(11) beispielsweise hat er festgestellt, dass die Ausnahme für die Aufgaben gelte, "die Teil der Ausübung hoheitlicher Befugnisse oder der Wahrung der allgemeinen Belange des Staates sind".

    11: - Urteil in der Rechtssache 225/85 (Kommission/Italien, Slg. 1987, 2625, Randnr. 10); siehe auch Urteil in der Rechtssache 149/79 (Kommission/Belgien, Slg. 1980, 3881, Randnrn.

  • EuGH, 15.03.1988 - 147/86

    Kommission / Griechenland

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.02.2001 - C-283/99
    3: - Genehmigt durch das Königliche Dekret vom 6. Mai 1940.4: - Zitiert oben, Fußnote 2.5: - Aufgrund ständiger Rechtsprechung: Urteile in der Rechtssache 2/74 (Reyners, Slg. 1974, 631, Randnr. 45), in der Rechtssache 147/86 (Kommission/Griechenland, Slg. 1988, 1637, Randnr. 7) und in der Rechtssache C-42/92 (Thijssen, Slg. 1993, I-4047, Randnr. 8).

    14: - Siehe Urteil Reyners, zitiert in Fußnote 5.15: - Urteil Kommission/Griechenland (zitiert in Fußnote 5, Randnr. 8).

  • EuGH, 21.06.1974 - 2/74

    Reyners / Belgischer Staat

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.02.2001 - C-283/99
    3: - Genehmigt durch das Königliche Dekret vom 6. Mai 1940.4: - Zitiert oben, Fußnote 2.5: - Aufgrund ständiger Rechtsprechung: Urteile in der Rechtssache 2/74 (Reyners, Slg. 1974, 631, Randnr. 45), in der Rechtssache 147/86 (Kommission/Griechenland, Slg. 1988, 1637, Randnr. 7) und in der Rechtssache C-42/92 (Thijssen, Slg. 1993, I-4047, Randnr. 8).

    14: - Siehe Urteil Reyners, zitiert in Fußnote 5.15: - Urteil Kommission/Griechenland (zitiert in Fußnote 5, Randnr. 8).

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