Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 10.05.2001

Rechtsprechung
   EuGH, 04.10.2001 - C-294/99   

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https://dejure.org/2001,1455
EuGH, 04.10.2001 - C-294/99 (https://dejure.org/2001,1455)
EuGH, Entscheidung vom 04.10.2001 - C-294/99 (https://dejure.org/2001,1455)
EuGH, Entscheidung vom 04. Oktober 2001 - C-294/99 (https://dejure.org/2001,1455)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Körperschaftsteuer - Mutter- und Tochtergesellschaften - Richtlinie 90/435/EWG - Begriff des Steuerabzugs an der Quelle

  • Europäischer Gerichtshof

    Athinaïki Zythopoiïa

  • EU-Kommission PDF

    Athinaïki Zythopoiia

    Richtlinie 90/435 des Rates, Artikel 5 Absatz 1
    Rechtsangleichung - Gemeinsames Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten - Richtlinie 90/435 - Befreiung der an die Muttergesellschaft ausgeschütteten Gewinne vom Steuerabzug an der Quelle im Mitgliedstaat der Tochtergesellschaft - ...

  • EU-Kommission

    Athinaïki Zythopoiia

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Mutter/Tochter-Richtlinie: Besteuerung, die an Ausschüttung der Tochter- an die Muttergesellschaft anknüpft, ist Steuerabzug an der Quelle

  • Judicialis

    Richtlinie 90/435/EWG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsangleichung - Gemeinsames Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten - Richtlinie 90/435 - Befreiung der an die Muttergesellschaft ausgeschütteten Gewinne vom Steuerabzug an der Quelle im Mitgliedstaat der Tochtergesellschaft - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • IWW (Kurzinformation)

    Mutter-Tochter-Richtlinie: Quellenbesteuerung verstößt gegen EG-Recht

Sonstiges (2)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EWGRL 435/90 Art 5 Abs 1, Richtlinie 90/435/EWG Art 5 Abs 1
    Einkommensteuer; Gewinnausschüttung; Quellensteuer

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Dioikitiko protodikeio Athen - Auslegung des Artikels 5 Absatz 1 der Richtlinie 90/435/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten - Ausschüttung der ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 2001, I-6797
  • BB 2002, 156
  • NZG 2001, 1078
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 13.02.1996 - C-197/94

    Bautiaa und Société française maritime / Directeurs des services fiscaux des

    Auszug aus EuGH, 04.10.2001 - C-294/99
    Zum andern ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung, dass die Qualifizierung einer Steuer, Abgabe oder Gebühr nach Gemeinschaftsrecht vom Gerichtshof nach den objektiven Merkmalen der Steuer unabhängig von ihrer Qualifizierung im nationalen Recht vorzunehmen ist (vgl. u. a. Urteil vom 13. Februar 1996 in den verbundenen Rechtssachen C-197/94 und C-252/94, Bautiaa und Société française maritime, Slg. 1996, I-505, Randnr. 39).

    Daraus folgt, dass die Gerichte die Vorschrift in dieser Auslegung auch auf Rechtsverhältnisse, die vor Erlass des auf das Ersuchen um Auslegung ergangenen Urteils entstanden sind, anwenden können und müssen, wenn alle sonstigen Voraussetzungen für die Anrufung der zuständigen Gerichte in einem die Anwendung dieser Vorschrift betreffenden Streit vorliegen (vgl. Urteile vom 27. März 1980 in der Rechtssache 61/79, Denkavititaliana, Slg. 1980, 1205, Randnr. 16, sowie Bautiaa und Société française maritime, Randnr. 47).

    Dies war der Fall, wenn die Gefahr von schweren wirtschaftlichen Folgen bestand, die insbesondere auf die große Zahl von Rechtsverhältnissen zurückzuführen waren, die in gutem Glauben auf der Grundlage einer als rechtswirksam angesehenen Regelung begründet worden waren, und sich zeigte, dass die Einzelnen und die nationalen Behörden zu einem nicht im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht stehenden Verhalten aufgrund einer objektiven und erheblichen Unsicherheit in Bezug auf die Tragweite von gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften veranlasst worden waren, zu der unter Umständen gerade das Verhalten anderer Mitgliedstaaten oder der Kommission beigetragen hatte (vgl. Urteil Bautiaa und Société française maritime, Randnr. 48).

    Zudem würde eine allein auf diese Art von Erwägungen gestützte Beschränkung der Wirkungen eines Urteils darauf hinauslaufen, dass der gerichtliche Schutz der Rechte, die die Steuerpflichtigen aus den Steuervorschriften der Gemeinschaft herleiten, wesentlich eingeschränkt wäre (vgl. Urteil Bautiaa und Société française maritime, Randnr. 55).

  • EuGH, 28.01.1986 - 270/83

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuGH, 04.10.2001 - C-294/99
    Im Übrigen sind die Rechte, die sich für die Wirtschaftsteilnehmer aus Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie ergeben, wenn die Ausnahmeregelung des Artikels 7 Absatz 2 der Richtlinie nicht anwendbar ist, unbedingt, und ein Mitgliedstaat kann ihre Beachtung nicht vom Inhalt eines mit einem anderen Mitgliedstaat geschlossenen Abkommens abhängig machen (in diesem Sinne Urteil vom 28. März 1986 in der Rechtssache 270/83, Kommission/Frankreich, Slg. 1986, 273, Randnr. 26).
  • EuGH, 11.08.1995 - C-377/93

    Auswirkungen auf die Wettbewerbsverhältnisse zwischen den betreffenden

    Auszug aus EuGH, 04.10.2001 - C-294/99
    Wäre dies nicht so, würden die schwersten Verstöße außerdem günstiger behandelt, da sie es sind, die die bedeutendsten finanziellen Auswirkungen für die Mitgliedstaaten haben können (vgl. Urteil vom 11. August 1995 in den verbundenen Rechtssachen C-367/93 bis C-377/93, Roders u. a., Slg. 1995, I-2229, Randnr. 48).
  • EuGH, 27.03.1980 - 61/79

    Amministrazione delle finanze dello Stato / Denkavit italiana

    Auszug aus EuGH, 04.10.2001 - C-294/99
    Daraus folgt, dass die Gerichte die Vorschrift in dieser Auslegung auch auf Rechtsverhältnisse, die vor Erlass des auf das Ersuchen um Auslegung ergangenen Urteils entstanden sind, anwenden können und müssen, wenn alle sonstigen Voraussetzungen für die Anrufung der zuständigen Gerichte in einem die Anwendung dieser Vorschrift betreffenden Streit vorliegen (vgl. Urteile vom 27. März 1980 in der Rechtssache 61/79, Denkavititaliana, Slg. 1980, 1205, Randnr. 16, sowie Bautiaa und Société française maritime, Randnr. 47).
  • EuGH, 11.08.1995 - C-367/93

    Roders u.a. / Inspecteur der Invoerrechten en Accijnzen

    Auszug aus EuGH, 04.10.2001 - C-294/99
    Wäre dies nicht so, würden die schwersten Verstöße außerdem günstiger behandelt, da sie es sind, die die bedeutendsten finanziellen Auswirkungen für die Mitgliedstaaten haben können (vgl. Urteil vom 11. August 1995 in den verbundenen Rechtssachen C-367/93 bis C-377/93, Roders u. a., Slg. 1995, I-2229, Randnr. 48).
  • EuGH, 08.06.2000 - C-375/98

    Epson Europe

    Auszug aus EuGH, 04.10.2001 - C-294/99
    Bei der Prüfung der Frage, ob die Besteuerung der ausgeschütteten Gewinne nach den im Ausgangsverfahren streitigen griechischen Rechtsvorschriften unter Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie fällt, ist zum einen auf den Wortlaut dieser Vorschrift abzustellen und festzustellen, dass der darin verwendete Begriff "Steuerabzug ander Quelle" nicht auf bestimmte feststehende Arten innerstaatlicher Besteuerung beschränkt ist (vgl. Urteil vom 8. Juni 2000 in der Rechtssache C-375/98, Epson Europe, Slg. 2000, I-4243, Randnr. 22).
  • EuGH, 17.10.1996 - C-283/94

    Denkavit Internationaal u.a. / Bundesamt für Finanzen

    Auszug aus EuGH, 04.10.2001 - C-294/99
    Zur Vermeidung der Doppelbesteuerung sieht Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie vor, dass im Staat der Tochtergesellschaft bei der Gewinnausschüttung eine Befreiung vom Steuerabzug an der Quelle gewährt wird (Urteil vom 17. Oktober 1996 in den verbundenen Rechtssachen C-283/94, C-291/91 und C-292/94, Denkavit u. a., Slg. 1996, I-5063, Randnr. 22).
  • EuGH, 12.12.2006 - C-446/04

    Test Claimants in the FII Group Litigation - Niederlassungsfreiheit - Freier

    Wie sich insbesondere aus der dritten Begründungserwägung der Richtlinie ergibt, bezweckt diese, durch Schaffung eines gemeinsamen Steuersystems jede Benachteiligung der Zusammenarbeit zwischen Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten gegenüber der Zusammenarbeit zwischen Gesellschaften desselben Mitgliedstaats zu beseitigen und damit den Zusammenschluss von Gesellschaften auf Gemeinschaftsebene zu erleichtern (Urteile vom 17. Oktober 1996 in den Rechtssachen C-283/94, C-291/94 und C-292/94, Denkavit u. a., Slg. 1996, I-5063, Randnr. 22, und vom 4. Oktober 2001 in der Rechtssache C-294/99, Athinaïki Zythopoiïa, Slg. 2001, I-6797, Randnr. 25).

    Der Begriff "Steuerabzug an der Quelle" im Rahmen dieser Richtlinie ist nämlich nicht auf bestimmte feststehende Arten innerstaatlicher Besteuerung beschränkt, und die Qualifizierung einer Steuer, Abgabe oder Gebühr ist nach Gemeinschaftsrecht vom Gerichtshof nach den objektiven Merkmalen der Steuer unabhängig von ihrer Qualifizierung im nationalen Recht vorzunehmen (vgl. insbesondere Urteil Athinaïki Zythopoiïa, Randnrn.

    Zu dem in Artikel 5 der Richtlinie 90/435 für die Mitgliedstaaten aufgestellten Verbot, einen Steuerabzug an der Quelle auf Gewinne vorzunehmen, die eine gebietsansässige Tochtergesellschaft an ihre in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Muttergesellschaft ausschüttet, hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass eine Abgabe, die auf die in dem Staat der Dividendenausschüttung erzielten Einkünfte erhoben wird und deren auslösender Tatbestand die Zahlung von Dividenden oder anderen Erträgen von Wertpapieren ist, eine Quellensteuer darstellt, wenn die Erträge dieser Wertpapiere die Besteuerungsgrundlage dieser Steuer sind und der Steuerpflichtige der Inhaber dieser Wertpapiere ist (Urteile vom 8. Juni 2000 in der Rechtssache C-375/98, Epson Europe, Slg. 2000, I-4243, Randnr. 23, Athinaïki Zythopoiïa, Randnrn.

  • EuGH, 26.06.2008 - C-284/06

    Burda - Steuerrecht - Niederlassungsfreiheit - Richtlinie 90/435/EWG -

    Daher sieht Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 90/435 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung vor, dass im Staat der Tochtergesellschaft bei der Gewinnausschüttung eine Befreiung vom Steuerabzug an der Quelle gewährt wird (vgl. Urteile vom 17. Oktober 1996, Denkavit u. a., C-283/94, C-291/94 und C-292/94, Slg. 1996, I-5063, Randnr. 22, vom 8. Juni 2000, Epson Europe, C-375/98, Slg. 2000, I-4243, Randnr. 20, vom 4. Oktober 2001, Athinaïki Zythopoiïa, C-294/99, Slg. 2001, I-6797, Randnr. 25, vom 25. September 2003, 0cé van der Grinten, C-58/01, Slg. 2003, I-9809, Randnr. 45, und vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in the FII Group Litigation, C-446/04, Slg. 2006, I-11753, Randnr. 103).

    Zu dem den Mitgliedstaaten in Art. 5 der Richtlinie 90/435 auferlegten Verbot, einen Steuerabzug an der Quelle auf diejenigen Gewinne vorzunehmen, die von einer gebietsansässigen Tochtergesellschaft an ihre in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Muttergesellschaft ausgeschüttet werden, hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass eine Abgabe auf die in dem Mitgliedstaat, in dem die Dividenden ausgeschüttet werden, erzielten Einkünfte, deren auslösender Tatbestand die Zahlung von Dividenden oder anderen Erträgen von Wertpapieren ist, einen Steuerabzug an der Quelle darstellt, wenn die Besteuerungsgrundlage dieser Steuer die Erträge dieser Wertpapiere sind und der Steuerpflichtige der Inhaber dieser Wertpapiere ist (Urteile Epson Europe, Randnr. 23, Athinaïki Zythopoiïa, Randnrn.

    Dieser Beurteilung steht nicht das Vorbringen von Burda und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften entgegen, die dem Urteil Athinaïki Zythopoiïa entnehmen wollen, dass der Gerichtshof diese Voraussetzung in Wirklichkeit nicht anwende, sondern einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise den Vorzug gebe.

    Zunächst ergibt sich aus der nach dem Urteil Athinaïki Zythopoiïa ergangenen Rechtsprechung, dass der Gerichtshof die Annahme eines Vorliegens eines "Steuerabzugs an der Quelle" im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 90/435 auch weiterhin davon abhängig macht, dass der Steuerpflichtige Inhaber der Wertpapiere ist (vgl. Urteile Océ van der Grinten, Randnr. 47, und Test Claimants in the FII Group Litigation, Randnr. 108).

  • EuGH, 21.07.2011 - C-397/09

    Scheuten Solar Technology - Steuerwesen - Richtlinie 2003/49/EG - Gemeinsame

    Zu eventuellen Auswirkungen der Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Richtlinie 90/435/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten (ABl. L 225, S. 6) schließlich genügt der Hinweis, dass den Urteilen vom 4. Oktober 2001, Athinaïki Zythopoiïa (C-294/99, Slg. 2001, I-6797), und vom 26. Juni 2008, Burda (C-284/06, Slg. 2008, I-4571), wie die Generalanwältin in den Nrn. 45 bis 49 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, die für die Auslegung des Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2003/49 im Zusammenhang mit nationalen Rechtsvorschriften wie den im Ausgangsverfahren fraglichen hilfreich sein könnten.
  • BFH, 27.05.2009 - I R 30/08

    Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Darlehenszinsen: Vorlage an den Europäischen

    Im Gegensatz zu den vom EuGH zum Steuerabzug an der Quelle aufgestellten Grundsätzen (vgl. EuGH-Urteile vom 8. Juni 2000 C-375/98 "Epson Europe BV", Slg. 2000, I-4243, Rz 23; vom 4. Oktober 2001 C-294/99 "Athinaïki Zythopoiia", Slg. 2001, I-6797, Rz 28; vom 26. Juni 2008 C-284/06 "Burda", Internationales Steuerrecht --IStR-- 2008, 515, Rz 52, m.w.N.) setzt die Steuerbefreiung nach Art. 1 Abs. 1 ZLR daher möglicherweise nicht voraus, dass die Steuerbelastung den Zahlungsempfänger trifft.
  • EuGH, 18.09.2003 - C-168/01

    DIE NIEDERLÄNDISCHEN STEUERVORSCHRIFTEN, DIE MUTTERGESELLSCHAFTEN MIT IN ANDEREN

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie, wie sich insbesondere aus ihrer dritten Begründungserwägung ergibt, bezweckt, die Benachteiligung zu beseitigen, die sich daraus ergibt, dass die für die Beziehungen zwischen Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten geltenden Steuervorschriften im Allgemeinen ungünstiger sind als diejenigen, die für die Beziehungen zwischen Mutter- und Tochtergesellschaften ein und desselben Mitgliedstaats gelten, und damit den Zusammenschluss von Gesellschaften auf Gemeinschaftsebene zu erleichtern (vgl. Urteil vom 4. Oktober 2001 in der Rechtssache C-294/99, Athinaïki Zythopoiïa, Slg. 2001, I-6797, Randnr. 25).
  • EuGH, 08.11.2007 - C-379/05

    Amurta - Art. 56 EG und 58 EG - Freier Kapitalverkehr - Nationale

    Wie sich insbesondere aus dem dritten Erwägungsgrund der Richtlinie 90/435 ergibt, bezweckt diese, durch Schaffung eines gemeinsamen Steuersystems jede Benachteiligung der Zusammenarbeit zwischen Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten gegenüber der Zusammenarbeit zwischen Gesellschaften desselben Mitgliedstaats zu beseitigen und damit den Zusammenschluss von Gesellschaften auf Gemeinschaftsebene zu erleichtern (Urteile vom 4. Oktober 2001, Athinaïki Zythopoiïa,C-294/99, Slg. 2001, I-6797, Randnr. 25, und vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in the FII Group Litigation, C-446/04, Slg. 2006, I-11753, Randnr. 103).
  • FG Münster, 22.02.2008 - 9 K 5143/06

    Grenzüberschreitende Hinzurechnung von Dauerschuldzinsen zum Gewerbeertrag nicht

    Die Erhöhung der Bemessungsgrundlage stehe nach der Rechtsprechung des EuGH im Urteil vom 4. Oktober 2001 C-294/99 (Slg. 2001, I-6813 - Athinaïki Zythopoiia) der Erhebung einer Quellensteuer gleich.

    Denn die Qualifizierung einer Steuer nach den Maßstäben des Gemeinschaftsrechts ist allein nach ihren objektiven Merkmalen und unabhängig von ihrer Qualifizierung im nationalen Recht vorzunehmen, um eine einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts zu gewährleisten (EuGH-Urteil vom 4. Oktober 2001 C-294/99, Slg. 2001, I-6813 - Athinaïki Zythopoiia, Rn. 27 m.w.N.).

    Allerdings hat der EuGH im Urteil vom 4. Oktober 2001 C-294/99 (Slg. 2001, I-6813 - Athinaïki Zythopoiia) genau eine solche Ausdehnung vorgenommen: Dort wurde die Erhöhung der eigenen Körperschaftsteuer der ausschüttenden Körperschaft als "Steuerabzug an der Quelle" i.S.d. Art. 5 der Mutter-Tochter-Richtlinie angesehen, obwohl ein Quellensteuerabzug systematisch als Besteuerung des Ausschüttungsempfängers anzusehen ist (für eine Übertragung der Grundsätze dieser Entscheidung auf das Verhältnis zwischen § 8 Nr. 1 GewStG und der ZLRL daher Dörr/Fehling, Neue Wirtschafts-Briefe - NWB - Fach 2 S. 9375, 9385).

  • BFH, 22.02.2006 - I R 56/05

    Europarechtmäßigkeit der Besteuerung von Ausschüttungen aus dem EK 02 bei

    In seinem Urteil vom 4. Oktober 2001 Rs. C-294/99 "Athinaiki Zythopoiia AE" (EuGHE I 2001, 6797) hat der Gerichtshof entschieden, dass ein Steuerabzug von der Quelle i.S. von Art. 5 Abs. 1 MTR auch dann vorliegt, wenn das nationale Recht vorschreibt, dass bei der Ausschüttung von Gewinnen durch eine Tochtergesellschaft an ihre Muttergesellschaft Einkünfte und Vermögensmehrungen der Tochtergesellschaft besteuert werden, die nach nationalem Recht nicht besteuert würden, wenn sie bei der Tochtergesellschaft verblieben.
  • EuGH, 03.04.2008 - C-27/07

    Banque Fédérative du Crédit Mutuel - Körperschaftsteuer - Richtlinie 90/435/EWG -

    Wie sich insbesondere aus ihrem dritten Erwägungsgrund ergibt, bezweckt die Richtlinie, durch Schaffung eines gemeinsamen Steuersystems jede Benachteiligung der Zusammenarbeit zwischen Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten gegenüber der Zusammenarbeit zwischen Gesellschaften desselben Mitgliedstaats zu beseitigen und damit den Zusammenschluss von Gesellschaften auf Gemeinschaftsebene zu erleichtern (Urteile Denkavit u. a., Randnr. 22, Epson Europe, Randnr. 20, vom 4. Oktober 2001, Athinaïki Zythopoiia, C-294/99, Slg. 2001, I-6797, Randnr. 25, Océ van der Grinten, Randnr. 45, und vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in the FII Group Litigation, C-446/04, Slg. 2006, I-11753, Randnr. 103).

    Weiter sieht Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung vor, dass im Staat der Tochtergesellschaft bei der Gewinnausschüttung an die Muttergesellschaft eine Befreiung vom Steuerabzug an der Quelle zumindest dann gewährt wird, wenn die Muttergesellschaft einen Anteil von wenigstens 25 % am Gesellschaftskapital der Tochtergesellschaft besitzt (Urteile Denkavit u. a., Randnr. 22, Epson Europe, Randnr. 20, Athinaïki Zythopoiia, Randnr. 25, und Océ van der Grinten, Randnr. 45).

    Die Richtlinie soll auf diese Weise verhindern, dass es zu einer wirtschaftlichen Doppelbesteuerung der von einer in einem Mitgliedstaat ansässigen Tochtergesellschaft an ihre in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Muttergesellschaft ausgeschütteten Gewinne kommt, d. h., dass die ausgeschütteten Gewinne ein erstes Mal bei der Tochtergesellschaft und ein zweites Mal bei der Muttergesellschaft erfasst werden (vgl. in diesem Sinne Urteil Athinaïki Zythopoiia, Randnr. 5).

  • Generalanwalt beim EuGH, 31.01.2008 - C-284/06

    Burda - Steuerrecht - Besteuerung der von einer Kapitalgesellschaft

    Diese Lösung habe sich der Gerichtshof im Urteil Athinaïki Zythopoiïa zu eigen gemacht.

    Der Gerichtshof hat jedoch seit dem Urteil Athinaïki Zythopoiïa wiederholt entschieden, dass eines der Kriterien für das Vorliegen eines Steuerabzugs an der Quelle darin besteht, dass der Steuerpflichtige der Inhaber der Beteiligungen ist, wie etwa die Muttergesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Gewinne ausgeschüttet werden(17).

    9 - Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Oktober 2001, Athinaïki Zythopoiïa (C-294/99, Slg. 2001, I-6797, Randnr. 5).

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.01.2003 - C-58/01

    Océ van der Grinten

  • EuGH, 01.10.2009 - C-247/08

    Gaz de France - Berliner Investissement - Freier Kapitalverkehr - Befreiung von

  • FG Hamburg, 04.05.2006 - 7 K 39/04

    Körperschaftsteuer: Zur phasengleichen Aktivierung von Dividendenansprüchen

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.11.2016 - C-68/15

    X - Steuerrecht - Niederlassungsfreiheit - Art. 4 Abs. 3 und Art. 5 der

  • EuGH, 03.06.2010 - C-487/08

    Kommission / Spanien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier

  • EuGH, 22.12.2008 - C-48/07

    Les Vergers du Vieux Tauves - Körperschaftsteuer - Richtlinie 90/435/EWG -

  • EuGH, 25.09.2003 - C-58/01

    Océ van der Grinten

  • EuGH, 17.05.2017 - C-365/16

    AFEP u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Steuersystem der Mutter-

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2003 - C-157/02

    Rieser Internationale Transporte

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.04.2006 - C-446/04

    Test Claimants in the FII Group Litigation - Auslegung der Artikel 43 EG und 56

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.05.2011 - C-397/09

    Scheuten Solar Technology - Steuerwesen - Zahlungen von Zinsen zwischen

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.07.2008 - C-48/07

    Les Vergers du Vieux Tauves - Richtlinie 90/435 - Muttergesellschaft -

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.09.2002 - C-324/00

    Lankhorst-Hohorst

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 10.05.2001 - C-294/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,22842
Generalanwalt beim EuGH, 10.05.2001 - C-294/99 (https://dejure.org/2001,22842)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 10.05.2001 - C-294/99 (https://dejure.org/2001,22842)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 10. Mai 2001 - C-294/99 (https://dejure.org/2001,22842)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Athinaïki Zythopoiïa

  • EU-Kommission PDF

    Athinaïki Zythopoiia AE gegen Elliniko Dimosio.

    Körperschaftsteuer - Mutter- und Tochtergesellschaften - Richtlinie 90/435/EWG - Begriff des Steuerabzugs an der Quelle

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 2001, I-6797
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 08.04.1976 - 43/75

    Defrenne / SABENA

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.05.2001 - C-294/99
    8: - Urteile vom 8. April 1976 in der Rechtssache 43/75 (Defrenne, Slg. 1976, 455, Randnrn. 71/73 ff.), vom 2. Februar 1988 in der Rechtssache 24/86 (Blaizot, Slg. 1988, 379, Randnrn. 31 ff.), vom 15. Dezember 1995 in der Rechtssache C-415/93 (Bosman, Slg. 1995, I-4921, Randnrn.

    9: - Urteile Defrenne, Randnrn.

    11: - Vgl. die Urteile Defrenne, Randnrn.

  • EuGH, 09.03.2000 - C-437/97

    Die österreichische Steuer auf alkoholische Getränke verstößt gegen das

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.05.2001 - C-294/99
    6: - Rechtssache C-58/01.7: - Urteil vom 13. Februar 1996 in den verbundenen Rechtssachen C-197/94 und C-252/94 (Bautiaa und Société française maritime, Slg. 1996, I-505, Randnr. 47); vgl. auch Urteil vom 9. März 2000 in der Rechtssache C-437/97 (EKW und Wein & Co, Slg. 2000, I-1157, Randnr. 57, m. w. N.).

    109 ff.) und Urteil EKW und Wein & Co (zitiert in Fußnote 7, Randnrn. 58 f.).

    71 bis 73, und Blaizot, Randnr. 32 (beide zitiert in Fußnote 8) sowie das Urteil EKW und Wein & Co (zitiert in Fußnote 7, Randnr. 58), wo der Gerichtshof jeweils missverständliches Verhalten von Kommission, Rat oder Mitgliedstaaten zur Rechtslage zum Anlass nahm, die Rückwirkung seines Urteils zu beschränken.

  • EuGH, 15.12.1995 - C-415/93

    Union royale belge des sociétés de football association u.a. / Bosman u.a.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.05.2001 - C-294/99
    8: - Urteile vom 8. April 1976 in der Rechtssache 43/75 (Defrenne, Slg. 1976, 455, Randnrn. 71/73 ff.), vom 2. Februar 1988 in der Rechtssache 24/86 (Blaizot, Slg. 1988, 379, Randnrn. 31 ff.), vom 15. Dezember 1995 in der Rechtssache C-415/93 (Bosman, Slg. 1995, I-4921, Randnrn.

    71/73 ff., und Bosman, Randnr. 143 (beide zitiert in Fußnote 8).

  • EuGH, 02.02.1988 - 24/86

    Blaizot / Université de Liège u.a.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.05.2001 - C-294/99
    8: - Urteile vom 8. April 1976 in der Rechtssache 43/75 (Defrenne, Slg. 1976, 455, Randnrn. 71/73 ff.), vom 2. Februar 1988 in der Rechtssache 24/86 (Blaizot, Slg. 1988, 379, Randnrn. 31 ff.), vom 15. Dezember 1995 in der Rechtssache C-415/93 (Bosman, Slg. 1995, I-4921, Randnrn.

    71 bis 73, und Blaizot, Randnr. 32 (beide zitiert in Fußnote 8) sowie das Urteil EKW und Wein & Co (zitiert in Fußnote 7, Randnr. 58), wo der Gerichtshof jeweils missverständliches Verhalten von Kommission, Rat oder Mitgliedstaaten zur Rechtslage zum Anlass nahm, die Rückwirkung seines Urteils zu beschränken.

  • EuGH, 04.05.1999 - C-262/96

    Sürül

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.05.2001 - C-294/99
    143 ff.), vom 4. Mai 1999 in der Rechtssache C-262/96 (Sürül, Slg. 1999, I-2685, Randnrn.
  • EuGH, 08.06.2000 - C-375/98

    Epson Europe

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.05.2001 - C-294/99
    L 225, S. 6.3: - Urteil vom 8. Juni 2000 in der Rechtssache C-375/98 (Epson Europe, Slg. 2000, I-4243, Randnrn.
  • EuGH, 13.02.1996 - C-197/94

    Bautiaa und Société française maritime / Directeurs des services fiscaux des

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.05.2001 - C-294/99
    6: - Rechtssache C-58/01.7: - Urteil vom 13. Februar 1996 in den verbundenen Rechtssachen C-197/94 und C-252/94 (Bautiaa und Société française maritime, Slg. 1996, I-505, Randnr. 47); vgl. auch Urteil vom 9. März 2000 in der Rechtssache C-437/97 (EKW und Wein & Co, Slg. 2000, I-1157, Randnr. 57, m. w. N.).
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