Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 20.09.2001

Rechtsprechung
   EuGH, 13.12.2001 - C-1/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,1591
EuGH, 13.12.2001 - C-1/00 (https://dejure.org/2001,1591)
EuGH, Entscheidung vom 13.12.2001 - C-1/00 (https://dejure.org/2001,1591)
EuGH, Entscheidung vom 13. Dezember 2001 - C-1/00 (https://dejure.org/2001,1591)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Vertragsverletzung - Weigerung, das Embargo über britisches Rindfleisch zu beenden

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Frankreich

    Artikel 226 EG
    1. Vertragsverletzungsverfahren - Vorverfahren - Aufforderung zur Äußerung - Zweck

  • EU-Kommission

    Kommission / Frankreich

  • Wolters Kluwer

    Versand aus dem Vereinigten Königreich von lebenden Rindern, von Rindfleisch und von Erzeugnissen von Rindern aus seinem Hoheitsgebiet in andere Mitgliedstaaten und in Drittländern ; Maßnahmen zum Schutz gegen BSE; Genehmigung der Versendung von Rindererzeugnissen im ...

  • Judicialis

    EG Art. 226; ; EG Art. 230; ; EG Art. 232; ; EG Art. 28; ; EG Art. 30; ; Verfahrensordnung Art. 91 § 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Vertragsverletzungsverfahren - Vorverfahren - Aufforderung zur Äußerung - Zweck

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Europäischer Gerichtshof (Pressemitteilung)

    Landwirtschaft - DER GERICHTSHOF VERURTEILT FRANKREICH WEGEN SEINER WEIGERUNG, DAS EMBARGO ÜBER DIE EINFUHR BRITISCHEN RINDFLEISCHS, DAS ORDNUNGSGEMÄSS GEKENNZEICHNET ODER ETIKETTIERT IST, VOM 30. DEZEMBER 1999 AN AUFZUHEBEN.

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Kommission / Frankreich

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Kommission / Frankreich

  • Europäischer Gerichtshof (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften / Französische Republik

  • Europäischer Gerichtshof (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften / Französische Republik

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 2001, I-9989
 
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Wird zitiert von ... (56)Neu Zitiert selbst (13)

  • EuGH, 29.09.1998 - C-191/95

    IN EINEM VERTRAGSVERLETZUNGSVERFAHREN GEGEN EINEN MITGLIEDSTAAT UNTERLIEGEN DIE

    Auszug aus EuGH, 13.12.2001 - C-1/00
    79 Nach ständiger Rechtsprechung beruht das Kollegialprinzip auf der Gleichheit der Mitglieder der Kommission bei der Mitwirkung an der Entscheidungsfindung und bedeutet insbesondere, dass die Entscheidungen gemeinsam beraten werden und dass alle Mitglieder des Kollegiums für sämtliche erlassenen Entscheidungen politisch gemeinsam verantwortlich sind (Urteil vom 29. September 1998 in der Rechtssache C-191/95, Kommission/Deutschland, Slg. 1998, I-5449, Randnr. 39).

    80 Der Gerichtshof hat klargestellt, dass eine Entscheidung der Kommission, gegen einen Mitgliedstaat eine Vertragsverletzungsklage zu erheben, gemeinsam vom Kollegium beraten werden muss und dass alle Elemente, auf die diese Entscheidung gestützt ist, den Mitgliedern des Kollegiums zur Verfügung stehen müssen (Urteil Kommission/Deutschland, Randnr. 48).

    Ein Mitgliedstaat kann sich daher bei Fehlen einer Vertragsvorschrift, die ihn dazu ausdrücklich ermächtigt, nicht mit Erfolg auf die Rechtswidrigkeit an ihn gerichteter Entscheidungen als Verteidigungsmittel gegen eine auf die Nichtdurchführung dieser Entscheidungen gestützte Vertragsverletzungsklage berufen (Urteil vom 27. Oktober 1992 in der Rechtssache C-74/91, Kommission/Deutschland, Slg. 1992, I-5437, Randnr. 10, und Urteil Kommission/Frankreich vom 22. März 2001, Randnr. 18).

    130 Nach ständiger Rechtsprechung kann sich nämlich ein Mitgliedstaat nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen, um die Nichtbeachtung von Verpflichtungen aus dem Gemeinschaftsrecht zu rechtfertigen (Urteil vom 10. Juli 1990 in der Rechtssache C-217/88, Kommission/Deutschland, Slg. 1990, I-2879, Randnr. 26).

  • EuGH, 15.02.2001 - C-230/99

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuGH, 13.12.2001 - C-1/00
    54 Aus dieser Zielsetzung folgt, dass das Mahnschreiben zum einen den Gegenstand des Rechtsstreits eingrenzen und dem zur Äußerung aufgeforderten Mitgliedstaat die notwendigen Angaben zur Vorbereitung seiner Verteidigung an die Hand geben soll und zum anderen es diesem Staat ermöglichen soll, die Angelegenheit zu bereinigen, bevor der Gerichtshof angerufen wird (Urteil vom 15. Februar 2001 in der Rechtssache C-230/99, Kommission/Frankreich, Slg. 2001, I-1169, Randnr. 31).

    Es handelte sich nämlich um die bloße Androhung einer Klage unklarer Rechtsnatur, die jedenfalls die Vermutung der Rechtmäßigkeit der Entscheidungen 98/692 und 1999/514 und ihre Bindungswirkung nicht beeinträchtigt hätte (vgl. Urteil vom 22. März 2001 in der Rechtssache C-261/99, Kommission/Frankreich, Slg. 2001, I-2537, Randnr. 26).

    Ein Mitgliedstaat kann sich daher bei Fehlen einer Vertragsvorschrift, die ihn dazu ausdrücklich ermächtigt, nicht mit Erfolg auf die Rechtswidrigkeit an ihn gerichteter Entscheidungen als Verteidigungsmittel gegen eine auf die Nichtdurchführung dieser Entscheidungen gestützte Vertragsverletzungsklage berufen (Urteil vom 27. Oktober 1992 in der Rechtssache C-74/91, Kommission/Deutschland, Slg. 1992, I-5437, Randnr. 10, und Urteil Kommission/Frankreich vom 22. März 2001, Randnr. 18).

  • EuGH, 21.06.2000 - C-514/99

    Frankreich / Kommission

    Auszug aus EuGH, 13.12.2001 - C-1/00
    45 Auf eine von der Kommission erhobene Einrede der Unzulässigkeit hat der Gerichtshof diese Klage mit Beschluss vom 21. Juni 2000 in der Rechtssache C-514/99 (Frankreich/Kommission, Slg. 2000, I-4705) als offensichtlich unzulässig abgewiesen.

    98 Soweit sich die französische Regierung mit diesem Argument auf neue Tatsachen berufe, die angeblich den Erlass einer neuen Entscheidung rechtfertigten, sei an den Inhalt des Beschlusses des Gerichtshofes in der Rechtssache C-514/99 (Frankreich/Kommission) zu erinnern.

  • EuGH, 27.10.1992 - C-74/91

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus EuGH, 13.12.2001 - C-1/00
    Ein Mitgliedstaat kann sich daher bei Fehlen einer Vertragsvorschrift, die ihn dazu ausdrücklich ermächtigt, nicht mit Erfolg auf die Rechtswidrigkeit an ihn gerichteter Entscheidungen als Verteidigungsmittel gegen eine auf die Nichtdurchführung dieser Entscheidungen gestützte Vertragsverletzungsklage berufen (Urteil vom 27. Oktober 1992 in der Rechtssache C-74/91, Kommission/Deutschland, Slg. 1992, I-5437, Randnr. 10, und Urteil Kommission/Frankreich vom 22. März 2001, Randnr. 18).
  • EuGH, 05.12.2000 - C-477/98

    Eurostock

    Auszug aus EuGH, 13.12.2001 - C-1/00
    Zum anderen sei der Schilderung des Sachverhalts im Urteil vom 5. Dezember 2000 in der Rechtssache C-477/98 (Eurostock, Slg. 2000, I-10695, Randnr. 24) zu entnehmen, dass die Kommission einem anderen Mitgliedstaat, dem ein Notifizierungsfehler unterlaufen sei, mehr entgegen gekommen sei.
  • EuGH, 13.12.2001 - C-93/00

    Parlament / Rat

    Auszug aus EuGH, 13.12.2001 - C-1/00
    Wie der Gerichtshof in seinem heutigen Urteil in der Rechtssache C-93/00 (Parlament/Rat, Slg. 2001, I-10119, Randnrn. 8 und 10) ausführt, hat die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat jedoch erst am 13. Oktober 1999 zwei Verordnungsvorschläge vorgelegt, von denen der eine auf die Einführung eines Systems der obligatorischen Etikettierung ab 1. Januar 2003 abzielte und der andere die Geltung der Verordnung Nr. 820/97 vorübergehend verlängern sollte.
  • EuGH, 11.07.1985 - 101/84

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 13.12.2001 - C-1/00
    131 Auch auf höhere Gewalt kann sich ein Mitgliedstaat, der zeitweise auf unüberwindliche Schwierigkeiten stößt, die ihn an der Erfuellung der gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen hindern, nur für den Zeitraum berufen, der zur Ausräumung dieser Schwierigkeiten erforderlich ist (vgl. Urteil vom 11. Juli 1985 in der Rechtssache 101/84, Kommission/Italien, Slg. 1985, 2629, Randnr. 16).
  • EuGH, 10.07.1990 - 217/88

    Kommission / Deutschland - Gemeinsame Marktorganisation für Wein - Nationale

    Auszug aus EuGH, 13.12.2001 - C-1/00
    130 Nach ständiger Rechtsprechung kann sich nämlich ein Mitgliedstaat nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen, um die Nichtbeachtung von Verpflichtungen aus dem Gemeinschaftsrecht zu rechtfertigen (Urteil vom 10. Juli 1990 in der Rechtssache C-217/88, Kommission/Deutschland, Slg. 1990, I-2879, Randnr. 26).
  • EuGH, 28.10.1999 - C-328/96

    Kommission / Österreich

    Auszug aus EuGH, 13.12.2001 - C-1/00
    Sehr kurze Fristen können daher in besonderen Fällen gerechtfertigt sein, insbesondere wenn es dringend ist, einer Vertragsverletzung zu begegnen, oder wenn dem betroffenen Mitgliedstaat der Standpunkt der Kommission schon vor dem Beginn des Verfahrens vollständig bekannt ist (Urteil vom 28. Oktober 1999 in der Rechtssache C-328/96, Kommission/Österreich, Slg. 1999, I-7479, Randnr. 51).
  • EuGH, 27.06.2000 - C-404/97

    Kommission / Portugal

    Auszug aus EuGH, 13.12.2001 - C-1/00
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes könne ein Mitgliedstaat jedoch im Rahmen einer Vertragsverletzungsklage nicht die angebliche Rechtswidrigkeit einer Maßnahme geltend machen, deren Durchführung die Kommission verfolge (Urteil vom 27. Juni 2000 in der Rechtssache C-404/97, Kommission/Portugal, Slg. 2000, I-4897, Randnr. 34).
  • EuGH, 22.03.2001 - C-261/99

    Kommission / Frankreich

  • EuGH, 02.07.1996 - C-473/93

    Kommission / Luxemburg

  • EuGH, 11.07.1995 - C-266/94

    Kommission / Spanien

  • EuGH, 02.04.2020 - C-715/17

    Durch die Weigerung, den vorübergehenden Mechanismus zur Umsiedlung von

    Sehr kurze Fristen können daher in besonderen Fällen gerechtfertigt sein, insbesondere wenn es dringend ist, einer Vertragsverletzung zu begegnen, oder wenn dem betroffenen Mitgliedstaat der Standpunkt der Kommission schon vor dem Beginn des Verfahrens vollständig bekannt ist (Urteil vom 13. Dezember 2001, Kommission/Frankreich, C-1/00, EU:C:2001:687, Rn. 65).
  • VG Gelsenkirchen, 15.11.2018 - 8 K 5068/15

    Essen: Zonales Fahrverbot unter Einschluss der A 40 in weiten Teilen des Essener

    vgl. EuGH, Urteil vom 13. Dezember 2001 - C-1/00 (Kommission/Frankreich) -, juris Rn. 131 m. w. N.
  • EuGH, 20.06.2002 - C-287/00

    Kommission / Deutschland

    Der ordnungsgemäße Ablauf dieses Verfahrens ist nicht nur eine vom EG-Vertrag vorgeschriebene wesentliche Garantie für den Schutz der Rechte des betroffenen Mitgliedstaats, sondern auch dafür, dass ein etwaiges streitiges Verfahren einen eindeutig festgelegten Streitgegenstand hat (vgl. Urteil vom 13. Dezember 2001 in der Rechtssache C-1/00, Kommission/Frankreich, Slg. 2001, I-9989, Randnr. 53).

    Dieser Begriff verlangt gleichwohl keine besonders enge Auslegung, da durch die Befreiung der mit dem Hochschulunterricht eng verbundenen Dienstleistungen gewährleistet werden soll, dass der Zugang zum Hochschulunterricht nicht durch die höheren Kosten versperrt wird, die entstünden, wenn dieser selbst oder die eng mit ihm verbundenen Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen der Mehrwertsteuer unterworfen wären (vgl. entsprechend zu Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe b der Sechsten Richtlinie Urteil vom 11. Januar 2001 in der Rechtssache C-76/99, Kommission/Frankreich, Slg. 2001, I-249, Randnr. 23).

    11 und 12, und Urteil Kommission/Frankreich vom 11. Januar 2001, Randnr. 26).

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 20.09.2001 - C-1/00   

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https://dejure.org/2001,21122
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Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 20.09.2001 - C-1/00 (https://dejure.org/2001,21122)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 20. September 2001 - C-1/00 (https://dejure.org/2001,21122)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Frankreich

  • EU-Kommission PDF

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Französische Republik.

    Vertragsverletzung - Weigerung, das Embargo über britisches Rindfleisch zu beenden

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Pressemitteilung)

    Landwirtschaft - GENERALANWALT JEAN MISCHO ÄUSSERT SICH ZUR AUFHEBUNG DES EMBARGOS ÜBER BRITISCHES RINDFLEISCH

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 2001, I-9989
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 05.05.1998 - C-180/96

    Vereinigtes Königreich / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.09.2001 - C-1/00
    Die französische Regierung sieht die entscheidende Bedeutung der Herkunftssicherung als Instrument der Gefahrenabwehr durch das erwähnte Urteil Vereinigtes Königreich/Kommission bestätigt, in dem der Gerichtshof festgestellt hat, dass die Erstreckung des Ausfuhrverbots für britische Rinder auf Tiere von weniger als sechs Monaten auch angesichts des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt sei, weil die "wissenschaftliche Ungewissheit über die Übertragungswege von BSE ... [mit] der mangelnden Kennzeichnung der Tiere und der mangelnden Überwachung ihrer Wege [einherging, was dazu führte], dass keine Sicherheit darüber zu erlangen [war], ob ein Kalb von einer völlig BSE-freien Kuh [stammte] oder ob es, selbst wenn dies der Fall ist, selbst völlig BSE-frei war"(20).

    Auch habe die Kommission bei der Auslegung und Anwendung der Entscheidung 98/256, geändert durch die Entscheidung 98/692, Erwägungen der öffentlichen Gesundheit nicht hinreichend berücksichtigt, wozu sie jedoch nach Artikel 152 EG und der Rechtsprechung des Gerichtshofes, insbesondere nach dem erwähnten Urteil Vereinigtes Königreich/Kommission, verpflichtet gewesen sei.

    L 395, S. 13.6: - Urteil in der Rechtssache C-180/96 (Vereinigtes Königreich/Kommission, Slg. 1998, I-2265).

  • EuGH, 21.06.2000 - C-514/99

    Frankreich / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.09.2001 - C-1/00
    Tatsächlich erhob die Französische Republik noch am selben Tag, also am 29. Dezember 1999, gegen die "Entscheidung, mit der die Kommission es abgelehnt hat, ihre Entscheidung 1999/514/EG vom 23. Juli 1999 zur Festsetzung des Datums, an dem die Versendung von Rindfleischerzeugnissen aus dem Vereinigten Königreich im Rahmen der datumsgestützten Ausfuhrregelung (Data-Based Export Scheme) gemäß Artikel 6 Absatz 5 der Entscheidung 98/256/EG des Ratesaufgenommen werden darf ..., zu ändern oder aufzuheben", eine Nichtigkeitsklage, die unter dem Aktenzeichen C-514/99 eingetragen wurde.

    15: - Beschluss Frankreich/Kommission (Slg. 2000, I-4705).

  • EuGH, 05.12.2000 - C-477/98

    Eurostock

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.09.2001 - C-1/00
    32: - Urteil vom 5. Dezember 2000 in der Rechtssache C-477/98 (Slg. 2000, 10695).
  • EuGH, 16.09.1999 - C-414/97

    Kommission / Spanien

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.09.2001 - C-1/00
    L 60, S. 78.23: - Diese Vorschrift lautet wie folgt: "Die Kommission überprüft die Bestimmungen dieses Artikels mindestens alle drei Monate und trifft geeignete Maßnahmen nach dem Verfahren des Artikels 17 der Richtlinie 89/662/EWG." 24: - JORF vom 12. Oktober 1999, S. 15520.25: - Urteil in der Rechtssache C-414/97 (Kommission/Spanien, Slg. 1999, I-5585).
  • EuGH, 22.04.1999 - C-272/97

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.09.2001 - C-1/00
    17: - Urteil in der Rechtssache C-272/97 (Kommission/Deutschland, Slg. 1999, I-2175).
  • EuGH, 25.03.1999 - C-112/97

    Kommission / Italien

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.09.2001 - C-1/00
    L 147, S. 1.31: - Urteil vom 25. März 1999 in der Rechtssache C-112/97 (Slg. 1999, I-1821).
  • EuGH, 08.06.1999 - C-198/97

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.09.2001 - C-1/00
    18: - Urteil in der Rechtssache C-198/97 (Kommission/Deutschland, Slg. 1999, I-3257).
  • EuGH, 23.05.1996 - C-5/94

    The Queen / Ministry of Agriculture, Fisheries und Food, ex parte Hedley Lomas

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.09.2001 - C-1/00
    33: - Urteil vom 23. Mai 1996 in der Rechtssache C-5/94 (Slg. 1996, I-2553).
  • Generalanwalt beim EuGH, 05.03.2020 - C-66/18

    Nach Ansicht von Generalanwältin Kokott muss Ungarn ausländische und inländische

    37 Vgl. dazu Schlussanträge des Generalanwalts Mischo in der Rechtssache Kommission/Frankreich (C-1/00, EU:C:2001:467, Nr. 57).

    38 Urteile vom 2. Februar 1988, Kommission/Belgien (293/85, EU:C:1988:40, Rn. 13 und 14), vom 2. Juli 1996, Kommission/Luxemburg (C-473/93, EU:C:1996:263, Rn. 19 und 20), vom 28. Oktober 1999, Kommission/Österreich (C-328/96, EU:C:1999:526, Rn. 51), und vom 13. Dezember 2001, Kommission/Frankreich (C-1/00, EU:C:2001:687, Rn. 64 und 65).

    39 In der Rechtssache, in der das Urteil vom 2. Februar 1988, Kommission/Belgien (293/85, EU:C:1988:40), ergangen ist, betrugen die Fristen acht bzw. 14 Tage; in der Rechtssache Kommission/Frankreich (C-1/00, EU:C:2001:687) betrugen die Fristen 15 Tage bzw. fünf Tage; in der Rechtssache Kommission/Österreich (C-328/96, EU:C:1999:526) betrugen die Fristen eine Woche bzw. 15 Tage; in der Rechtssache, in der das Urteil vom 31. Januar 1984, Kommission/Irland (74/82, EU:C:1984:34), ergangen ist, wurde eine Frist von fünf Tagen beanstandet.

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