Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 07.02.2002

Rechtsprechung
   EuGH, 21.11.2002 - C-356/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,2183
EuGH, 21.11.2002 - C-356/00 (https://dejure.org/2002,2183)
EuGH, Entscheidung vom 21.11.2002 - C-356/00 (https://dejure.org/2002,2183)
EuGH, Entscheidung vom 21. November 2002 - C-356/00 (https://dejure.org/2002,2183)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Richtlinie 93/22/EWG - Wertpapierdienstleistungen - Verwaltung einzelner Portefeuilles

  • Europäischer Gerichtshof

    Testa und Lazzeri

  • EU-Kommission PDF

    Testa und Lazzeri

    Richtlinie 93/22 des Rates, Anhang, Abschnitt A Nummer 3
    Freizügigkeit - Niederlassungsfreiheit - Freier Dienstleistungsverkehr - Wertpapierdienstleistungen - Richtlinie 93/22 - Verwaltung einzelner Portefeuilles" - Definition in Abschnitt A Nummer 3 des Anhangs der Richtlinie - Nationale Regelung, die von dieser Definition ...

  • EU-Kommission

    Testa und Lazzeri

  • Wolters Kluwer

    Auslegung einer Richtlinie über Wertpapierdienstleistungen im Rahmen einer Vorabentscheidung; Gemeinschaftliche Definition des Begriffes der Portfeuillesverwaltung; Vereinbarkeit einer italienischen Regelung mit den Definitionen einer Richtlinie

  • Judicialis

    Richtlinie 93/22/EWG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Richtlinie 93/22/EWG - Wertpapierdienstleistungen - Verwaltung einzelner Portefeuilles

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    Richtlinie 93/22/EWG
    Zum Begriff der Verwaltung einzelner Depots im Sinne der Wertpapierdienstleistungsrichtlinie

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Testa und Lazzeri

Besprechungen u.ä.

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale amministrativo regionale per la Toscana - Auslegung von Abschnitt A Nummer 3 des Anhangs der Richtlinie 93/22/EWG des Rates vom 10. Mai 1993 über Wertpapierdienstleistungen - Vereinbarkeit einer nationalen Vorschrift, die die ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 2002, I-10797
  • WM 2003, 1115
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 27.06.2000 - C-240/98

    Océano Grupo Editorial

    Auszug aus EuGH, 21.11.2002 - C-356/00
    Falls sich bei dieser Prüfung für das vorlegende Gericht Zweifel an der Vereinbarkeit mit der Richtlinie ergeben, ist darauf hinzuweisen, dass das nationale Gericht, das das nationale Recht - gleich, ob es sich um vor oder nach der Richtlinie erlassene Vorschriften handelt - bei dessen Anwendung auszulegen hat, nach ständiger Rechtsprechung seine Auslegung so weit wie möglich am Wortlaut und Zweck der Richtlinie ausrichten muss, um das mit der Richtlinie verfolgte Ziel zu erreichen und auf diese Weise Artikel 249 Absatz 3 EG nachzukommen (Urteile vom 13. November 1990 in der Rechtssache C-106/89, Marleasing, Slg. 1990, I-4135, Randnr. 8, vom 16. Dezember 1993 in der Rechtssache C-334/92, Wagner Miret, Slg. 1993, I-6911, Randnr. 20, vom 14. Juli 1994 in der Rechtssache C-91/92, Faccini Dori, Slg. 1994, I-3325, Randnr. 26, und vom 27. Juni 2000 in den Rechtssachen C-240/98 bis C-244/98, Océano Grupo Editorial und Salvat Editores, Slg. 2000, I-4941, Randnr. 30).
  • EuGH, 13.03.2001 - C-379/98

    PreussenElektra - Pflicht zur Abnahme von Strom zu Mindestpreisen keine

    Auszug aus EuGH, 21.11.2002 - C-356/00
    Er kann ein Ersuchen eines nationalen Gerichts nur dann zurückweisen, wenn die erbetene Auslegung des Gemeinschaftsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht (u. a. Urteile vom 6. Juni 2000 in der Rechtssache C-281/98, Angonese, Slg. 2000, I-4139, Randnr. 18, und vom 13. März 2001 in der Rechtssache C-379/98, PreussenElektra, Slg. 2001, I-2099, Randnr. 38).
  • EuGH, 14.07.1994 - C-91/92

    Faccini Dori / Recreb

    Auszug aus EuGH, 21.11.2002 - C-356/00
    Falls sich bei dieser Prüfung für das vorlegende Gericht Zweifel an der Vereinbarkeit mit der Richtlinie ergeben, ist darauf hinzuweisen, dass das nationale Gericht, das das nationale Recht - gleich, ob es sich um vor oder nach der Richtlinie erlassene Vorschriften handelt - bei dessen Anwendung auszulegen hat, nach ständiger Rechtsprechung seine Auslegung so weit wie möglich am Wortlaut und Zweck der Richtlinie ausrichten muss, um das mit der Richtlinie verfolgte Ziel zu erreichen und auf diese Weise Artikel 249 Absatz 3 EG nachzukommen (Urteile vom 13. November 1990 in der Rechtssache C-106/89, Marleasing, Slg. 1990, I-4135, Randnr. 8, vom 16. Dezember 1993 in der Rechtssache C-334/92, Wagner Miret, Slg. 1993, I-6911, Randnr. 20, vom 14. Juli 1994 in der Rechtssache C-91/92, Faccini Dori, Slg. 1994, I-3325, Randnr. 26, und vom 27. Juni 2000 in den Rechtssachen C-240/98 bis C-244/98, Océano Grupo Editorial und Salvat Editores, Slg. 2000, I-4941, Randnr. 30).
  • EuGH, 06.06.2000 - C-281/98

    EIN PRIVATUNTERNEHMEN DARF ALS VORAUSSETZUNG FÜR DIE EINSTELLUNG NICHT DEN BESITZ

    Auszug aus EuGH, 21.11.2002 - C-356/00
    Er kann ein Ersuchen eines nationalen Gerichts nur dann zurückweisen, wenn die erbetene Auslegung des Gemeinschaftsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht (u. a. Urteile vom 6. Juni 2000 in der Rechtssache C-281/98, Angonese, Slg. 2000, I-4139, Randnr. 18, und vom 13. März 2001 in der Rechtssache C-379/98, PreussenElektra, Slg. 2001, I-2099, Randnr. 38).
  • EuGH, 16.12.1993 - C-334/92

    Wagner Miret / Fondo de garantía salarial

    Auszug aus EuGH, 21.11.2002 - C-356/00
    Falls sich bei dieser Prüfung für das vorlegende Gericht Zweifel an der Vereinbarkeit mit der Richtlinie ergeben, ist darauf hinzuweisen, dass das nationale Gericht, das das nationale Recht - gleich, ob es sich um vor oder nach der Richtlinie erlassene Vorschriften handelt - bei dessen Anwendung auszulegen hat, nach ständiger Rechtsprechung seine Auslegung so weit wie möglich am Wortlaut und Zweck der Richtlinie ausrichten muss, um das mit der Richtlinie verfolgte Ziel zu erreichen und auf diese Weise Artikel 249 Absatz 3 EG nachzukommen (Urteile vom 13. November 1990 in der Rechtssache C-106/89, Marleasing, Slg. 1990, I-4135, Randnr. 8, vom 16. Dezember 1993 in der Rechtssache C-334/92, Wagner Miret, Slg. 1993, I-6911, Randnr. 20, vom 14. Juli 1994 in der Rechtssache C-91/92, Faccini Dori, Slg. 1994, I-3325, Randnr. 26, und vom 27. Juni 2000 in den Rechtssachen C-240/98 bis C-244/98, Océano Grupo Editorial und Salvat Editores, Slg. 2000, I-4941, Randnr. 30).
  • EuGH, 13.11.1990 - C-106/89

    Marleasing / Comercial Internacional de Alimentación

    Auszug aus EuGH, 21.11.2002 - C-356/00
    Falls sich bei dieser Prüfung für das vorlegende Gericht Zweifel an der Vereinbarkeit mit der Richtlinie ergeben, ist darauf hinzuweisen, dass das nationale Gericht, das das nationale Recht - gleich, ob es sich um vor oder nach der Richtlinie erlassene Vorschriften handelt - bei dessen Anwendung auszulegen hat, nach ständiger Rechtsprechung seine Auslegung so weit wie möglich am Wortlaut und Zweck der Richtlinie ausrichten muss, um das mit der Richtlinie verfolgte Ziel zu erreichen und auf diese Weise Artikel 249 Absatz 3 EG nachzukommen (Urteile vom 13. November 1990 in der Rechtssache C-106/89, Marleasing, Slg. 1990, I-4135, Randnr. 8, vom 16. Dezember 1993 in der Rechtssache C-334/92, Wagner Miret, Slg. 1993, I-6911, Randnr. 20, vom 14. Juli 1994 in der Rechtssache C-91/92, Faccini Dori, Slg. 1994, I-3325, Randnr. 26, und vom 27. Juni 2000 in den Rechtssachen C-240/98 bis C-244/98, Océano Grupo Editorial und Salvat Editores, Slg. 2000, I-4941, Randnr. 30).
  • OLG Düsseldorf, 24.03.2021 - Kart 2/19

    Facebook gegen Bundeskartellamt: Vorlagebeschluss beim EuGH

    Weder dürfte Art. 3 Abs. 2 S. 2 DVO die lediglich strengere Auslegung gleichlautender Normen erfassen (vgl. EuGH, Urteil vom 21.11.2002 - C-356/00, Rn. 45 bei juris - Testa ) noch ist ersichtlich, warum der gegenüber Facebook Ireland erhobene Missbrauchsvorwurf zwar unter die Generalklausel des § 19 Abs. 1 GWB subsumierbar sein soll, nicht aber unter die gleichlautende Generalklausel des Art. 102 Abs. 1 AEUV (Rn. 914 des Amtsbeschlusses, S. 93 f. des Schriftsatzes des Bundeskartellamts vom 25.01.2021), zumal der Europäische Gerichtshof mehrfach unangemessene (allgemeine) Geschäftsbedingungen im Vertikalverhältnis unter dem Gesichtspunkt des kartellrechtlichen Missbrauchsverbots geprüft hat (vgl. EuGH, Urteil vom 05.10.1988 - C-247/86, juris - Alsatel [ECLI:EU:C:1988:469]; Urteil vom 27.03.1974 - C-127/73, juris - BRT et Société belge [ECLI:EU:C:1974:25]).
  • BVerwG, 22.09.2004 - 6 C 29.03

    Finanzdienstleistungsaufsicht; Finanzportfolioverwaltung; Gesellschaft

    Die Gesetzesmaterialien greifen damit die herkömmlich im Bankrecht verwandte Umschreibung auf: Während der Vermögensverwalter berechtigt ist, ohne vorherige Rücksprache mit dem Vermögensinhaber unter Beachtung etwaiger vom Anleger getroffener strategischer Entscheidungen (EuGH, Urteil vom 21. November 2002 - Rs. C-356/00 -, Slg. 2002, I-10811) Dispositionen über das Vermögen zu treffen, verfügt der Anlageberater über keine Entscheidungsbefugnis; diese bleibt bei dem Vermögensinhaber (vgl. Schwintowski/Schäfer, Bankrecht, § 12 Rn. 27 ff.).
  • BGH, 10.10.2017 - VI ZR 556/14

    Kapitalanlagegeschäft: Erbringung einer Anlageberatung bei Empfehlung einer

    In diesem Fall zielt die Empfehlung (noch) nicht auf eine konkrete Kapitalanlage ab, sondern auf den Abschluss einer Vereinbarung, die erst die Grundlage dafür schafft, dass ein Vermögensverwalter in einem zweiten Schritt für den Anleger Geld mit einem Entscheidungsspielraum in Finanzinstrumente investiert (zu den Voraussetzungen des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 3 KWG vgl. Senatsurteil vom 9. November 2010 - VI ZR 303/09, VersR 2011, 218 Rn. 21 ff.; BVerwGE 122, 29, 35 ff.; EuGH, Slg. 2002, I-10797 Rn. 37 f. - Testa und Lazzeri).
  • VGH Hessen, 26.05.2010 - 6 A 1676/08

    Erlaubnispflicht für die Tätigkeit als Nachweismakler für Finanzinstrumente

    Das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. November 2002 (C-356/00), auf das sich die Beschlüsse bezögen, sei auch unzutreffend herangezogen worden, da es sich auf einen anderen, dem vorliegenden nicht vergleichbaren Sachverhalt bezogen habe.

    Der Europäische Gerichtshof (jetzt: Gerichtshof der Europäischen Union) hat es in der Entscheidung vom 21. November 2002 (C-356/00, Testa und Lazzeri, WM 2003, 1115) als zulässig angesehen, dass der jeweilige Mitgliedstaat weitergehende nationale Regelungen erlässt als die - jeweilige - Richtlinie vorgibt.

    Die in dem Beschluss des Senats vom 6. Januar 2006 erörterte Pflicht zur Kenntlichmachung von Regelungen, die über die Umsetzung gemeinschaftsrechtlicher Richtlinien in das nationale Recht hinausgehen, wird zwar im Grundsatz von der erwähnten Entscheidung des EuGH vom 21. November 2002 (C-356/00) gefordert.

    Die Verknüpfung der Begriffe "Rechtssicherheit" und "Transparenz" weist indes auf das der Entscheidung C-356/00 zugrunde liegende Verständnis des europäischen Rechts hin.

    Ist die Tätigkeit indes nach dem dort geltenden Recht einer dem (früheren) deutschen Recht gleichartigen oder anders ausgestalteten Zulassungspflicht unterworfen, steht des diesem Mitgliedstaat frei, die deutsche Erlaubnis entweder anzuerkennen oder - weil eine Anerkennungspflicht (Art. 14 Wertpapierdienstleistungsrichtlinie, Art. 6 Abs. 3 MiFID) nur für die von der Richtlinie erfassten Dienstleistungen besteht (Erwägungsgrund 3 zur Wertpapierdienstleistungsrichtlinie, vgl. EuGH, Urteil C-356/00, Rdnr. 35) -, von dem betroffenen Inländer eine entsprechende Zulassung zu fordern.

  • VG Frankfurt/Main, 27.10.2005 - 1 E 1159/05

    Bankgeschäft; Finanzkommissionsgeschäft; Investmentgeschäft; Aufsicht

    Da die Wertpapierdienstleistungsrichtlinie die Wertpapierdienstleistungen nur in Teilbereichen regelt, bleibt es dem jeweiligen nationalen Gesetzgeber unbenommen, für den nationalen Bereich die Bestimmungen der Richtlinien auch auf von ihr nicht erfasste weitere Dienstleistungen zu erstrecken (EuGH, Urteil v. 21.11.2002 Slg 2002 I Seite 10797 - Testa und Lazzeri - WM 2003, 1115).

    Die mit der Richtlinie eingeführte gegenseitige Anerkennung darf nur für die von der Richtlinie erfassten Dienstleistungen gelten (vgl. insoweit EuGH, Urteil v. 21.11.2002 a. a. O.).

    Der Anwendungsbereich des Umsetzungs-rechtes darf nicht hinter dem Anwendungsbereich der Richtlinie zurückbleiben, darf aber jedenfalls dann - wenn es wie hier um die gegenseitige Anerkennung geht - den Anwendungsbereich nicht weiter abstecken als die Richtlinie selbst (vgl. hierzu EuGH, Urteil v. 21.11.2002 a. a. O.; Jarass/Beljin NVwZ 2004 Seite 1 (8)).

  • VGH Hessen, 13.12.2006 - 6 UE 3083/05

    Zum Begriff des Finanzkommissionsgeschäfts im Sinne des § 1 Abs 1 S 2 Nr 4 KredWG

    Ob eine erweiternde Auslegung des Tatbestandes des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 KWG im Hinblick auf das vom Europäischen Gerichtshof aufgestellte Transparenzgebot (vgl. EuGH, Urteil v. 21.11.2002 - C-356/00 -, Slg. 2002, 4799; dazu Beschluss des Senats v. 06.01.2006 - 6 TG 985/05 - ESVGH 56, 140; kritisch Stüsser, ZBB 206, 298) überhaupt möglich ist, erscheint zweifelhaft, da diese Vorschrift der Umsetzung der Richtlinie 85/611/EWG des Rates vom 20. Dezember 1995 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 375 v. 31.12.1985, S. 3) dient.
  • VG Frankfurt/Main, 16.11.2007 - 1 E 2842/06

    Einstufung eines Anlagemodells als Finanzkommissionsgeschäft

    Da die Wertpapierdienstleistungsrichtlinie die Wertpapierdienstleistungen nur in Teilbereichen regelt, bleibt es dem jeweiligen nationalen Gesetzgeber unbenommen, für den nationalen Bereich die Bestimmungen der Richtlinien auch auf von ihr nicht erfasste weitere Dienstleistungen zu erstrecken (EuGH, Urteil v. 21.11.2002 Slg 2002 I Seite 10797 - Testa und Lazzeri - WM 2003, 1115).

    Die mit der Richtlinie eingeführte gegenseitige Anerkennung darf nur für die von der Richtlinie erfassten Dienstleistungen gelten (vgl. insoweit EuGH, Urteil v. 21.11.2002 a. a. O.).

    Der Anwendungsbereich des Umsetzungsrechtes darf nicht hinter dem Anwendungsbereich der Richtlinie zurückbleiben, darf aber jedenfalls dann - wenn es wie hier um die gegenseitige Anerkennung geht - den Anwendungsbereich nicht weiter abstecken als die Richtlinie selbst (vgl. hierzu EuGH, Urteil v. 21.11.2002 a. a. O.; Jarass/Beljin NVwZ 2004 Seite 1 (8)).

  • VGH Hessen, 12.12.2007 - 6 TG 1743/07

    Gewerbliches Betreiben eines Kreditgeschäftes

    Bei dieser Ausweitung der Anforderungen an nicht von der Richtlinie erfasste Geschäfte handelt es sich um einen Akt autonomer Rechtsetzung, zu der der nationale Gesetzgeber, wie der Senat in seinem Beschluss vom 6. Januar 2006 - 6 TG 985/05 - unter Bezug auf die Rechtsprechung des EuGH in seinem Urteil vom 21. November 2002 - Rechtssache C-356/00 -, festgestellt hat, befugt ist.
  • VGH Hessen, 06.01.2006 - 6 TG 985/05

    Anlagevermittlung; Erlaubnispflicht; Gemeinschaftsrechtswidrigkeit

    Es muss jedoch aus einer solchen weitergehenden nationalen Regelung klar hervorgehen, dass sie keine Umsetzung der Richtlinie darstellt, sondern auf dem autonomen Willen des nationalen Gesetzgebers beruht (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 21. November 2002 - C-356/00 -, EuGHE 2002, 10799-10827).

    Vielmehr hat der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 21. November 2002 (Az.: C-356/00, EuGHE I 2002, 10799 - 10827) festgestellt, dass ein Mitgliedstaat grundsätzlich nicht gehindert ist, durch eine nationale Regelung die Anwendbarkeit der Bestimmungen der Richtlinie 93/22/EWG auf von ihr nicht erfasste Geschäfte auszudehnen, da die Richtlinie im Hinblick auf eine notwendige Harmonisierung lediglich Mindestvoraussetzungen statuiert.

  • VG Frankfurt/Main, 08.11.2007 - 1 E 1855/05

    Verbot des Handelns mit Genussrechten

    Da die Wertpapierdienstleistungsrichtlinie die Wertpapierdienstleistungen nur in Teilbereichen regelt, bleibt es dem jeweiligen nationalen Gesetzgeber unbenommen, für den nationalen Bereich die Bestimmungen der Richtlinien auch auf von ihr nicht erfasste weitere Dienstleistungen zu erstrecken (EuGH, Urteil v. 21.11.2002 Slg 2002 I Seite 10797 - Testa und Lazzeri - WM 2003, 1115).

    Die mit der Richtlinie eingeführte gegenseitige Anerkennung darf nur für die von der Richtlinie erfassten Dienstleistungen gelten (vgl. insoweit EuGH, Urteil v. 21.11.2002 a. a. O.).

    Der Anwendungsbereich des Umsetzungsrechtes darf nicht hinter dem Anwendungsbereich der Richtlinie zurückbleiben, darf aber jedenfalls dann - wenn es wie hier um die gegenseitige Anerkennung geht - den Anwendungsbereich nicht weiter abstecken als die Richtlinie selbst (vgl. hierzu EuGH, Urteil v. 21.11.2002 a. a. O.; Jarass/Beljin NVwZ 2004 Seite 1 (8)).

  • VGH Hessen, 14.02.2006 - 6 TG 1447/05

    Finanzdienstleistungsaufsicht; nicht genehmigungsbedürftiges Eigengeschäft;

  • VGH Hessen, 28.03.2007 - 6 N 3224/04

    Vereinbarkeit der zu veröffentlichen Quartalsberichte börsennotierter

  • OLG Frankfurt, 13.03.2008 - 1 U 244/07

    Voraussetzung eines Staatshaftunganspruch wegen Verletzung Europäischen Rechts

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.02.2004 - C-327/02

    Panayotova u.a.

  • VGH Hessen, 03.03.2006 - 6 TG 2789/05

    Wirtschaftliche Betrachtungsweise bei der Auslegung von § 1 Abs. 1a S. 2 Nr. 1

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 07.02.2002 - C-356/00   

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Generalanwalt beim EuGH, 07.02.2002 - C-356/00 (https://dejure.org/2002,24587)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 07.02.2002 - C-356/00 (https://dejure.org/2002,24587)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 07. Februar 2002 - C-356/00 (https://dejure.org/2002,24587)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Testa und Lazzeri

  • EU-Kommission PDF

    Antonio Testa und Lido Lazzeri gegen Commissione Nazionale per la Società e la Borsa (Consob).

    Richtlinie 93/22/EWG - Wertpapierdienstleistungen - Verwaltung einzelner Portefeuilles

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 2002, I-10797
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 20.03.1997 - C-96/95

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.02.2002 - C-356/00
    10: - Urteil vom 20. März 1997 in der Rechtssache C-96/95 (Kommission/Deutschland, Slg. 1997, I-1653, Randnr. 35).
  • EuGH, 06.12.2001 - C-472/99

    Clean Car Autoservice

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.02.2002 - C-356/00
    7: - Vgl. jüngst Urteil vom 6. Dezember 2001 in der Rechtssache C-472/99 (Clean Car Autoservice, Slg. 2001, I-0000, Randnr. 13).
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