Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 12.07.2001

Rechtsprechung
   EuGH, 21.03.2002 - C-130/99   

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https://dejure.org/2002,3402
EuGH, 21.03.2002 - C-130/99 (https://dejure.org/2002,3402)
EuGH, Entscheidung vom 21.03.2002 - C-130/99 (https://dejure.org/2002,3402)
EuGH, Entscheidung vom 21. März 2002 - C-130/99 (https://dejure.org/2002,3402)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    EAGFL - Rechnungsabschluss - Haushaltsjahre 1995 und 1996

  • Europäischer Gerichtshof

    Spanien / Kommission

  • EU-Kommission PDF

    Spanien / Kommission

    1. Landwirtschaft - EAGFL - Rechnungsabschluss - Kontrollbefugnis der Kommission hinsichtlich der Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben - Vorliegen berechtigter Zweifel - Beweislast des Mitgliedstaats

  • EU-Kommission

    Spanien / Kommission

  • Wolters Kluwer

    Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zu Lasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) getätigter Ausgaben; Rechnungsabschluss für die Haushaltsjahre 1995 und 1996; Erzeugungsbeihilfen für Olivenöl; Zusatzabgabe für ...

  • Judicialis
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Landwirtschaft - EAGFL - Rechnungsabschluss - Kontrollbefugnis der Kommission hinsichtlich der Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben - Vorliegen berechtigter Zweifel - Beweislast des Mitgliedstaats

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidungen 99/186/EG und 99/187/EG der Kommission vom 3. Februar 1999 über den Rechnungsabschluß der Mitgliedstaaten für die vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, im Haushaltsjahr 1995 ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 2002, I-3005
 
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Wird zitiert von ... (32)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 06.03.2001 - C-278/98

    Niederlande / Kommission

    Auszug aus EuGH, 21.03.2002 - C-130/99
    Zwar muss die Kommission nach ständiger Rechtsprechung einen Verstoß gegen die Vorschriften über die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte nachweisen (u. a. Urteil vom 6. März 2001 in der Rechtssache C-278/98, Niederlande/Kommission, Slg. 2001, I-1501, Randnr. 39, und die dort zitierte Rechtsprechung), doch obliegt dem Mitgliedstaat gegebenenfalls der Beweis, dass der Kommission ein Fehler in Bezug auf die daraus zu ziehenden finanziellen Konsequenzen unterlaufen ist (Urteil vom 19. November 1998 in der Rechtssache C-235/97, Frankreich/Kommission, Slg. 1998, I-7555, Randnr. 39).

    Da die Kommission im Übrigen nicht alle von der Verletzung betroffenen Ausgaben zurückgewiesen, sondern sich um die Aufstellung von Regeln für eine differenzierte Behandlung der Unregelmäßigkeiten entsprechend dem Ausmaß der fehlenden Kontrollen und dem Grad des dem EAGFL erwachsenen Risikos bemüht hat, muss im Übrigen der Mitgliedstaat nachweisen, dass diese Kriterien willkürlich und unbillig sind (Urteil vom 22. April 1999 in der Rechtssache C-28/94, Niederlande/Kommission, Slg. 1999, I-1973, Randnr. 56).

    Nach ständiger Rechtsprechung ist der Umfang der in Artikel 190 EG-Vertrag vorgesehenen Begründungspflicht von der Art der betroffenen Handlung und von dem Kontext abhängig, in dem diese vorgenommen wurde (Urteil vom 22. April 1999, Niederlande/Kommission, Slg. 1999, I-1973, Randnr. 81).

    Im besonderen Kontext der Ausarbeitung der Entscheidungen über den Rechnungsabschluss ist eine Entscheidung dann als ausreichend begründet anzusehen, wenn der Staat, der Adressat der Entscheidung ist, eng am Verfahren ihrer Ausarbeitung beteiligt war und die Gründe kannte, aus denen die Kommission der Ansicht war, den streitigen Betrag nicht zu Lasten des EAGFL übernehmen zu müssen (Urteile vom 22. April 1999, Niederlande/Kommission, Randnr. 82, und vom 18. Mai 2000 in der Rechtssache C-242/97, Belgien/Kommission, Slg. 2000, I-3421, Randnr. 95).

  • EuGH, 13.09.2001 - C-374/99

    Spanien / Kommission

    Auszug aus EuGH, 21.03.2002 - C-130/99
    Wenn es auch der Kommission obliegt, einen Verstoß gegen die Regeln der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte nachzuweisen, ist sie doch nicht verpflichtet, die Unzulänglichkeit der von den nationalen Verwaltungen durchgeführten Kontrollen oder die Unrichtigkeit der von diesen mitgeteilten Zahlen umfassend darzulegen, sondern braucht nur glaubhaft zu machen, dass an diesen Kontrollen oder Zahlen ernsthafte und berechtigte Zweifel bestehen (u. a. Urteil vom 13. September 2001 in der Rechtssache C-374/99, Spanien/Kommission, Slg. 2001, I-5943, Randnr. 15).

    Legt die Kommission einem Mitgliedstaat zur Last, er habe kein wirksames Überwachungs- und Kontrollsystem geschaffen, so bildet im Übrigen die Angabe von Einzelfällen, in denen die Kommission die Missachtung der anwendbaren Agrarregelung feststellt, nur ein Element neben anderen, um die Rüge der mangelnden Wirksamkeit des in dem Mitgliedstaat angewandten Überwachungs- und Kontrollsystems zu begründen (u. a. Urteil Spanien/Kommission, Randnr. 16).

    Daher ist die Kommission beim Erlassihrer Entscheidung nicht an das Ergebnis der Schlichtungsstelle gebunden (u. a. Urteil Spanien/Kommission, Randnr. 9).

  • EuGH, 18.05.2000 - C-242/97

    Belgien / Kommission

    Auszug aus EuGH, 21.03.2002 - C-130/99
    Dieses Argument ist in der vorgetragenen Form deshalb unbeachtlich, weil die spanische Regierung weder geltend gemacht hat, dass im Hinblick auf andere Mitgliedstaaten vergleichbare Sachverhalte bestünden, noch dargelegt hat, aus welchen Gründen ihr Kontrollsystem dem verschiedener anderer Mitgliedstaaten überlegen sei (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Mai 2000 in der Rechtssache C-242/97, Belgien/Kommission, Slg. 2000, I-3421, Randnrn.

    Im besonderen Kontext der Ausarbeitung der Entscheidungen über den Rechnungsabschluss ist eine Entscheidung dann als ausreichend begründet anzusehen, wenn der Staat, der Adressat der Entscheidung ist, eng am Verfahren ihrer Ausarbeitung beteiligt war und die Gründe kannte, aus denen die Kommission der Ansicht war, den streitigen Betrag nicht zu Lasten des EAGFL übernehmen zu müssen (Urteile vom 22. April 1999, Niederlande/Kommission, Randnr. 82, und vom 18. Mai 2000 in der Rechtssache C-242/97, Belgien/Kommission, Slg. 2000, I-3421, Randnr. 95).

  • EuGH, 22.04.1999 - C-28/94

    Niederlande / Kommission

    Auszug aus EuGH, 21.03.2002 - C-130/99
    Da die Kommission im Übrigen nicht alle von der Verletzung betroffenen Ausgaben zurückgewiesen, sondern sich um die Aufstellung von Regeln für eine differenzierte Behandlung der Unregelmäßigkeiten entsprechend dem Ausmaß der fehlenden Kontrollen und dem Grad des dem EAGFL erwachsenen Risikos bemüht hat, muss im Übrigen der Mitgliedstaat nachweisen, dass diese Kriterien willkürlich und unbillig sind (Urteil vom 22. April 1999 in der Rechtssache C-28/94, Niederlande/Kommission, Slg. 1999, I-1973, Randnr. 56).

    Nach ständiger Rechtsprechung ist der Umfang der in Artikel 190 EG-Vertrag vorgesehenen Begründungspflicht von der Art der betroffenen Handlung und von dem Kontext abhängig, in dem diese vorgenommen wurde (Urteil vom 22. April 1999, Niederlande/Kommission, Slg. 1999, I-1973, Randnr. 81).

  • EuGH, 19.11.1998 - C-235/97

    Frankreich / Kommission

    Auszug aus EuGH, 21.03.2002 - C-130/99
    Zwar muss die Kommission nach ständiger Rechtsprechung einen Verstoß gegen die Vorschriften über die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte nachweisen (u. a. Urteil vom 6. März 2001 in der Rechtssache C-278/98, Niederlande/Kommission, Slg. 2001, I-1501, Randnr. 39, und die dort zitierte Rechtsprechung), doch obliegt dem Mitgliedstaat gegebenenfalls der Beweis, dass der Kommission ein Fehler in Bezug auf die daraus zu ziehenden finanziellen Konsequenzen unterlaufen ist (Urteil vom 19. November 1998 in der Rechtssache C-235/97, Frankreich/Kommission, Slg. 1998, I-7555, Randnr. 39).

    Für diesen Nachweis genügt es, dass die Kommission Umstände darlegt, aus denen sich ernste und vernünftige Zweifel ergeben (vgl. in diesem SinneUrteil vom 13. November 2001 in der Rechtssache C-277/98, Frankreich/Kommission, Slg. 2001, I-8453, Randnrn.

  • EuGH, 29.01.1998 - C-61/95

    Griechenland / Kommission

    Auszug aus EuGH, 21.03.2002 - C-130/99
    Ist nämlich das Schlichtungsverfahren noch nicht abgeschlossen oder wurden die in diesem Verfahren gewonnenen Erkenntnisse noch nicht umgesetzt, so ist die Kommission befugt, die Rechnungen auf der Grundlage der imRechnungsabschlussverfahren erhaltenen Angaben abzuschließen und sich vorzubehalten, diese Entscheidung in einem späteren Rechnungsabschluss zu korrigieren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Januar 1998 in der Rechtssache C-61/95, Griechenland/Kommission, Slg. 1998, I-207, Randnr. 30).
  • EuGH, 13.11.2001 - C-277/98

    Frankreich / Kommission

    Auszug aus EuGH, 21.03.2002 - C-130/99
    Für diesen Nachweis genügt es, dass die Kommission Umstände darlegt, aus denen sich ernste und vernünftige Zweifel ergeben (vgl. in diesem SinneUrteil vom 13. November 2001 in der Rechtssache C-277/98, Frankreich/Kommission, Slg. 2001, I-8453, Randnrn.
  • EuGH, 22.06.1993 - C-54/91

    Deutschland / Kommission

    Auszug aus EuGH, 21.03.2002 - C-130/99
    Abgesehen davon, dass dieses System die unterlassenen Kontrollprüfungen nicht ersetzen konnte, müssen die Mitgliedstaaten nach ständigerRechtsprechung die durch eine Verordnung vorgesehenen besonderen Kontrollmaßnahmen durchführen, ohne dass ihr Einwand, ein anderes Kontrollsystem sei wirksamer, geprüft zu werden braucht (u. a. Urteil vom 22. Juni 1993 in der Rechtssache C-54/91 Deutschland/Kommission, Slg. 1993, I-3399, Randnr. 38).
  • EuGH, 07.10.2004 - C-153/01

    Spanien / Kommission - EAGFL - Rechnungsabschluss - Haushaltsjahre 1996 - 1998 -

    58 Sie stützt sich erstens auf ihre Stellungnahme in den Rechtssachen, die zu den Urteilen vom 21. März 2002 und vom 8. Mai 2003, Spanien/Kommission (C-130/99, Slg. 2002, I-3005, und C-349/97, Slg. 2003, I-3851) geführt haben und die Haushaltsjahre 1993, 1995 und 1996 betrafen.

    63 Unter diesen Umständen muss die Kommission für die im vorliegenden Fall in Rede stehenden Haushaltsjahre 1997 und 1998 über die für das Fehlen der Ölkartei und der EDV-Datei in den Haushaltsjahren 1995 und 1996 erbrachten Nachweise hinaus insoweit keinen weiteren Nachweis erbringen (vgl. Urteil vom 21. März 2002, Spanien/Kommission, Randnrn.

    65 Zu den anderen Mängeln des Kontrollsystems, insbesondere im Zusammenhang mit den getätigten Zahlungen, mit den den Erzeugern zugewiesenen Pauschalerträgen und mit dem Fehlen sonstiger Kontrollen, nimmt das Königreich Spanien lediglich auf seine Stellungnahme in den Rechtssachen Bezug, die zu den oben genannten Urteilen Spanien/Kommission geführt haben.

    In schwierigen Fällen, in denen die Höhe des Schadens nicht genau in Erfahrung gebracht werden kann, muss der Verlust für den Gemeinschaftshaushalt durch eine Beurteilung des Risikos bestimmt werden, dem der Gemeinschaftshaushalt durch die mangelhafte Kontrolle ausgesetzt war (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Mai 2003, Spanien/Kommission, Randnr. 146).

    Es ist dann Sache des Mitgliedstaats, die Richtigkeit seiner Zahlen möglichst eingehend und vollständig nachzuweisen und gegebenenfalls die Fehlerhaftigkeit der Berechnungen der Kommission darzutun (Urteil vom 8. Mai 2003, Spanien/Kommission, Randnr. 147).

    76 Zum anderen genügt zum Vorbringen der spanischen Regierung, es sei ein alternatives System zur Kontrolle der Olivenölerzeugungsbeihilfe, insbesondere die Überprüfung der Mühlen, eingerichtet worden, der Hinweis, dass die Mitgliedstaaten nach ständiger Rechtsprechung die durch eine Verordnung vorgesehenen besonderen Kontrollmaßnahmen durchführen müssen, ohne dass ihr Einwand, ein anderes Kontrollsystem sei wirksamer, geprüft zu werden braucht (vgl. Urteile vom 22. Juni 1993 in der Rechtssache C-54/91, Deutschland/Kommission, Slg. 1993, I-3399, Randnr. 38, und vom 21. März 2002, Spanien/Kommission, Randnr. 87).

    Sie verweist deshalb auf die Klagegründe, die sie im Rahmen der Klage in der Rechtssache C-374/99 gegen diese Berichtigungen vorgebracht hat (Urteil vom 13. September 2001, Spanien/Kommission, Slg. 2001, I-5943).

    102 Zum einen haben die Abnehmer und Erzeuger nach Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung Nr. 536/93 bei verspäteter Zahlung der Zusatzabgabe jeweils ab 1. September des Jahres Zinsen an die zuständige Stelle zu zahlen, und zum anderen verpflichtet Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 536/93 die Mitgliedstaaten, die gezahlten Zinsen von den Anträgen an den EAGFL auf Erstattung von Ausgaben im Milchsektor abzuziehen (Urteile vom 21. März 2002, Spanien/Kommission, Randnr. 101, und vom 12. Juni 2003 in der Rechtssache C-148/01, Griechenland/Kommission, Slg. 2003, I-5883, Randnr. 52).

    106 Die Kommission kann jedoch gemäß Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 729/70 eine Berichtigung vornehmen, wenn sie nachweisen kann, dass der EAGFL durch ein Versäumnis der nationalen Behörden bei der Einziehung der streitigen Beträge geschädigt wurde (vgl. Urteil vom 21. März 2002, Spanien/Kommission, Randnr. 102).

    156 Was das dritte Argument der spanischen Regierung anbelangt, so ist daran zu erinnern, dass, wie bereits oben in Randnummer 76 ausgeführt, die Mitgliedstaaten nach ständiger Rechtsprechung die durch eine Verordnung vorgesehenen besonderen Kontrollmaßnahmen durchführen müssen, ohne dass ihr Einwand, ein anderes Kontrollsystem sei wirksamer, geprüft zu werden braucht (vgl. Urteile Deutschland/Kommission, Randnr. 38, und vom 21. März 2002, Spanien/Kommission, Randnr. 87).

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.01.2004 - C-332/01

    Griechenland / Kommission

    13 - Siehe z. B. Urteil vom 21. März 2002 in der Rechtssache C-130/99 (Spanien/Kommission, Slg. 2002, I-3005, Randnr. 87).

    16 - Siehe z. B. Urteil Spanien/Kommission, zitiert in Fußnote 13, Randnr. 42.

    18 - Siehe z. B. Urteil Spanien/Kommission, zitiert in Fußnote 13, Randnr. 44.

    21 - Urteil Spanien/Kommission, zitiert in Fußnote 13, Randnrn.

    24 - Siehe zuletzt Urteile Frankreich/Kommission, zitiert in Fußnote 8, Randnr. 49, Griechenland/Kommission (C-157/00), zitiert in Fußnote 9, Randnr. 115, und Griechenland/Kommission (C-331/00), zitiert in Fußnote 14, Randnr. 73, sowie die Zusammenfassung der Vorgehensweise des Gerichtshofes in den Nrn. 21 bis 25 der Schlussanträge von Generalanwalt Geelhoed in der Rechtssache C-375/99 (Spanien/Kommission, Slg. 2001, I-5983).

    47 - Siehe z. B. Urteil Spanien/Kommission, zitiert in Fußnote 13, Randnr. 87.

    69 - Siehe z. B. Urteil Spanien/Kommission, zitiert in Fußnote 13, Randnr. 44.

    80 - Urteil Spanien/Kommission, zitiert in Fußnote 22, Randnrn.

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.10.2002 - C-329/00

    Spanien / Kommission

    L 160, S. 103.11: - Slg. 1998, I-207.12: - Siehe auch Urteil des Gerichthofes vom 21. März 2002 in der Rechtssache C-130/99 (Spanien/Kommission, Slg. 2002, I-3005, Randnr. 164).

    13: - Slg. 2001, I-1501.14: - Slg. 2001, I-9619.15: - Urteile Spanien/Kommission, Randnrn.

    19: - Urteil Spanien/Kommission, Randnr. 39. Siehe auch Urteile vom 13. September 2001 in der Rechtssache C-374/99 (Spanien/Kommission, Slg. 2001, I-5943, Randnr. 9) und vom 21. Oktober 1999 in der Rechtssache C-44/97 (Deutschland/Kommission, Slg. 1999, I-7177, Randnr. 18).

    20: - Urteil Spanien/Kommission, Randnr. 42.21: - Urteil des Gerichtshofes vom 22. November 2001 in der Rechtssache C-147/99 (Italien/Kommission, Slg. 2001, I-8999, Randnr. 57).

  • EuG, 07.02.2024 - T-501/22

    Österreich / Kommission - EGFL und ELER - Von der Finanzierung ausgeschlossene

    Der Rechtsprechung ist außerdem zu entnehmen, dass die Beschränkung des Zeitraums, für den die Kommission bestimmte Ausgaben von der Finanzierung durch die Union ausschließen kann, die Mitgliedstaaten gegen die Rechtsunsicherheit schützen soll, die sich ergäbe, wenn die Kommission noch Ausgaben beanstanden könnte, die bereits mehrere Jahre vor dem Erlass eines Konformitätsbeschlusses getätigt wurden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. März 2002, Spanien/Kommission, C-130/99, EU:C:2002:192, Rn. 133).
  • EuG, 12.11.2015 - T-255/13

    Italien / Kommission

    Dans le contexte particulier de l'élaboration des décisions relatives à l'apurement des comptes au titre des dépenses financées par le FEOGA, la motivation d'une décision refusant de retenir à la charge de celui-ci une partie des dépenses déclarées doit être considérée comme suffisante dès lors que l'État destinataire a été étroitement associé au processus d'élaboration de cette décision et qu'il connaissait les raisons pour lesquelles la Commission estimait ne pas devoir mettre à la charge du FEOGA la somme litigieuse (arrêt du 21 mars 2002, Espagne/Commission, C-130/99, Rec, EU:C:2002:192, point 126).

    Or, il ressort d'une jurisprudence constante que, lorsqu'un règlement institue des mesures spécifiques de contrôle, les États membres sont tenus de les appliquer, sans qu'il soit nécessaire d'apprécier le bien-fondé de leur thèse selon laquelle un système de contrôle différent éventuellement appliqué serait plus efficace (arrêts Espagne/Commission, point 59 supra, EU:C:2002:192, point 87 ; du 9 septembre 2004, Grèce/Commission, C-332/01, Rec, EU:C:2004:496, point 62, et Grèce/Commission, point 74 supra, EU:T:2012:688, point 126).

  • EuGH, 24.04.2008 - C-418/06

    Belgien / Kommission - Rechtsmittel - EAGFL - Sektor Kulturpflanzen -

    Hat die Kommission nicht alle von dem Verstoß betroffenen Ausgaben zurückgewiesen, sondern sich um die Aufstellung von Regeln für eine differenzierte Behandlung der Unregelmäßigkeiten entsprechend dem Ausmaß der fehlenden Kontrollen und dem Grad des Risikos für den EAGFL bemüht, so muss der Mitgliedstaat nachweisen, dass diese Kriterien willkürlich und unbillig sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. Oktober 1998, 1talien/Kommission, C-242/96, Slg. 1998, I-5863, Randnr. 75, vom 22. April 1999, Niederlande/Kommission, C-28/94, Slg. 1999, I-1973, Randnr. 56, und vom 21. März 2002, Spanien/Kommission, C-130/99, Slg. 2002, I-3005, Randnr. 44).
  • EuG, 21.11.2012 - T-270/08

    Deutschland / Kommission - EFRE - Kürzung der finanziellen Beteiligung -

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs obliegt es aber dem betroffenen Mitgliedstaat, zu beweisen, dass der Kommission ein Fehler in Bezug auf die aus dem Verstoß gegen die Vorschriften über die Strukturfonds zu ziehenden finanziellen Konsequenzen unterlaufen ist (vgl. entsprechend für den Bereich des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft [EAGFL], Abteilung Garantie, Urteil des Gerichtshofs vom 21. März 2002, Spanien/Kommission, C-130/99, Slg. 2002, I-3005, Randnrn.
  • EuGH, 09.09.2004 - C-332/01

    Griechenland / Kommission

    62 Selbst wenn man unterstellt, dass andere Kontrollen durchgeführt wurden, ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten die in einer Verordnung vorgesehenen besonderen Kontrollmaßnahmen durchführen müssen, ohne dass die Stichhaltigkeit ihres Einwands, ein anderes Kontrollsystem sei wirksamer, geprüft zu werden braucht (vgl. Urteil vom 21. März 2002 in der Rechtssache C-130/99, Spanien/Kommission, Slg. 2002, I-3005, Randnr. 87).
  • EuGH, 09.06.2005 - C-287/02

    Spanien / Kommission - EAGFL - Rechnungsabschluss - Haushaltsjahr 2001 -

    Konkret hat der Gerichtshof in einem Fall, in dem die Kommission auf der Grundlage der Ergebnisse durchgeführter Kontrollen den Betrag der ordnungsgemäß durch den EAGFL getätigten Ausgaben geschätzt hatte, eine solche Einschätzung für zulässig erklärt, wenn der Mitgliedstaat keinen Beweis dafür vorgelegt hat, dass sich die Kommission auf unzutreffende Tatsachen gestützt hat, und auch nicht dargetan hat, dass die aufgedeckten Unregelmäßigkeiten sich auf den Gemeinschaftshaushalt nicht oder deutlich weniger ausgewirkt hätten, als es der Einschätzung der Kommission entsprach (Urteil vom 21. März 2002 in der Rechtssache C-130/99, Spanien/Kommission, Slg. 2002, I-3005, Randnrn.
  • Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2014 - C-417/12

    Dänemark / Kommission - Rechtsmittel - Unzulässigkeit - EAGFL - "Abteilung

    41 - Urteile Niederlande/Kommission (C-28/94, EU:C:1999:191, Rn. 56), Spanien/Kommission (C-130/99, EU:C:2002:192, Rn. 44), Italien/Kommission (C-242/96, EU:C:1998:452, Rn. 75) und Belgien/Kommission (EU:C:2008:247, Rn. 138).
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2011 - C-24/11

    Spanien / Kommission - Rechtsmittel - EAGFL - Von der Gemeinschaftsfinanzierung

  • EuG, 07.06.2013 - T-2/11

    Portugal / Kommission - EAGFL - Abteilung Garantie - EGFL und ELER - Von der

  • EuG, 22.01.2013 - T-46/09

    Griechenland / Kommission

  • EuG, 06.11.2014 - T-632/11

    Griechenland / Kommission

  • EuG, 05.07.2012 - T-86/08

    Griechenland / Kommission - EAGFL - Abteilung Garantie - Von der Finanzierung

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.01.2005 - C-287/02

    Spanien / Kommission

  • EuGH, 11.09.2003 - C-331/01

    Spanien / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.02.2003 - C-331/00

    Griechenland / Kommission

  • EuG, 04.09.2009 - T-368/05

    Österreich / Kommission - EAGFL - Abteilung "Garantie" - Von der

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.03.2003 - C-331/01

    Spanien / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.12.2002 - C-148/01

    Griechenland / Kommission

  • EuGH, 12.06.2003 - C-148/01

    Griechenland / Kommission

  • EuG, 06.07.2015 - T-44/11

    Italy v Commission

  • EuG, 07.06.2013 - T-267/07

    Italien / Kommission - EAGFL - Abteilung Garantie - Rechnungsabschluss - Von der

  • EuG, 12.09.2007 - T-243/05

    Griechenland / Kommission - EAGFL - Abteilung "Garantie" - Ausgaben, die von der

  • EuG, 15.07.2015 - T-561/13

    Spanien / Kommission

  • EuGH, 23.09.2004 - C-297/02

    Italien / Kommission

  • EuG, 16.06.2015 - T-3/11

    Portugal / Kommission

  • EuGH, 27.10.2005 - C-387/03

    Griechenland / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.03.2004 - C-297/02

    Italien / Kommission

  • EuGH, 10.11.2005 - C-307/03

    Italien / Kommission

  • EuG, 19.12.2019 - T-509/18

    Tschechische Republik/ Kommission - EGFL und ELER - Von der Finanzierung

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Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 12.07.2001 - C-130/99 (https://dejure.org/2001,16680)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 12. Juli 2001 - C-130/99 (https://dejure.org/2001,16680)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Spanien / Kommission

  • EU-Kommission PDF

    Königreich Spanien gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    EAGFL - Rechnungsabschluss - Haushaltsjahre 1995 und 1996

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 2002, I-3005
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (21)

  • EuGH, 29.01.1998 - C-61/95

    Griechenland / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.07.2001 - C-130/99
    Unter Berufung auf das Urteil Griechenland/Kommission(61) macht der Kläger überdies geltend, die angefochtenen Entscheidungen seien deshalb rechtswidrig, weil es unmöglich gewesen sei, die für die Einrichtung der Olivenanbaukartei und der informatisierten Dateien über die Erzeugung betreffende Angaben vorgesehenen Fristen einzuhalten.

    18: - Dokument VI/5330/97 vom 23. Dezember 1997.19: - Vgl. Urteile vom 29. Januar 1998 in der Rechtssache C-61/95 (Griechenland/Kommission, Slg. 1998, I-207, Randnr. 21), vom 1. Oktober 1998 in der Rechtssache C-242/96 (Italien/Kommission, Slg. 1998, I-5863, Randnrn.

    Vgl. auch Schlussanträge von Generalanwalt Fennelly in der Rechtssache C-50/94 (Griechenland/Kommission, Slg. 1996, I-3331, Nrn. 39 bis 42) und Schlussanträge von Generalanwalt Geelhoed vom 6. März 2001 in der Rechtssache C-375/99 (Spanien/Kommission, Nrn. 17 bis 25).

    65: - Vgl. die vierte und fünfte Begründungserwägung der Verordnung Nr. 1287/95.66: - Vgl. die sechste Begründungserwägung der Verordnung Nr. 1287/95.67: - Urteil vom 29. Januar 1998 in der Rechtssache C-61/95 (Slg. 1998, I-207, Randnr. 13).

    Vgl. Urteil vom 29. Januar 1998 in der Rechtssache C-61/95 (zitiert in Fußnote 19, Randnr. 30).

  • EuGH, 01.10.1998 - C-242/96

    Italien / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.07.2001 - C-130/99
    18: - Dokument VI/5330/97 vom 23. Dezember 1997.19: - Vgl. Urteile vom 29. Januar 1998 in der Rechtssache C-61/95 (Griechenland/Kommission, Slg. 1998, I-207, Randnr. 21), vom 1. Oktober 1998 in der Rechtssache C-242/96 (Italien/Kommission, Slg. 1998, I-5863, Randnrn.

    Vgl. auch Urteile vom 19. Februar 1991 in der Rechtssache C-281/89 (Italien/Kommission, Slg. 1991, I-347, Randnr. 19), vom 10. November 1993 in der Rechtssache C-48/91 (Niederlande/Kommission, Slg. 1993, I-5611, Randnr. 18) und unlängst Urteil vom 6. März 2001 in der Rechtssache C-278/98 (zitiert in Fußnote 14, Randnr. 41).

    34: - Vgl. auch die sechste Begründungserwägung der Verordnung Nr. 334/93.35: - Vgl. insbesondere Urteile in der Rechtssache C-8/88 (zitiert in Fußnote 13, Randnrn. 16 und 17) und in der Rechtssache C-242/96 (zitiert in Fußnote 19, Randnr. 114).

    36: - Urteil in der Rechtssache C-242/96 (zitiert in Fußnote 19, Randnr. 66).

    80: - Vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 28. Januar 1986 in der Rechtssache 129/84 (Italien/Kommission, Slg. 1986, 309, Randnr. 42).

  • EuGH, 12.06.1990 - 8/88

    Deutschland / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.07.2001 - C-130/99
    13: - Urteil vom 12. Juni 1990 in der Rechtssache C-8/88 (Deutschland/Kommission, Slg. 1990, I-2321, Randnrn.

    25: - Urteil vom 21. Oktober 1999 in der Rechtssache C-44/97 (Deutschland/Kommission, Slg. 1999, I-7177, Randnr. 18).

    34: - Vgl. auch die sechste Begründungserwägung der Verordnung Nr. 334/93.35: - Vgl. insbesondere Urteile in der Rechtssache C-8/88 (zitiert in Fußnote 13, Randnrn. 16 und 17) und in der Rechtssache C-242/96 (zitiert in Fußnote 19, Randnr. 114).

    44: - Vgl. Urteile vom 14. Januar 1981 in der Rechtssache 819/79 (Deutschland/Kommission, Slg. 1981, 21, Randnr. 21), vom 21. Februar 1991 in der Rechtssache C-28/89 (Deutschland/Kommission, Slg. 1991, I-581, Randnr. 9) und vom 22. Juni 1993 in der Rechtssache C-54/91 (Deutschland/Kommission, Slg. 1993, I-3399, Randnr. 38).

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.02.2002 - C-158/00

    Luxemburg / Kommission

    14: - Generalanwalt Jacobs führt in seinen Schlussanträgen vom 12. Juli 2001 in der Rechtssache C-130/99, Spanien/Kommission (vor der Entscheidung des Gerichtshofes) Folgendes aus: "Die Kommission braucht also, um Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c zu entsprechen, lediglich Überprüfungen durchzuführen und deren Ergebnis binnen 24 Monaten nach Tätigung der Ausgabe durch den betroffenen Mitgliedstaat schriftlich mitzuteilen; sie ist nicht verpflichtet, das Rechnungsabschlussverfahren innerhalb dieser Zeit zu beenden.
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