Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 20.09.2001

Rechtsprechung
   EuGH, 15.10.2002 - C-427/98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,1164
EuGH, 15.10.2002 - C-427/98 (https://dejure.org/2002,1164)
EuGH, Entscheidung vom 15.10.2002 - C-427/98 (https://dejure.org/2002,1164)
EuGH, Entscheidung vom 15. Oktober 2002 - C-427/98 (https://dejure.org/2002,1164)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Preisnachlassgutscheine - Besteuerungsgrundlage

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Deutschland

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Deutschland

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Preisnachlassgutscheine - Besteuerungsgrundlage

  • EU-Kommission

    Kommission / Deutschland

  • IWW
  • Simons & Moll-Simons

    UStG §§ 10, 17; Richtlinie 77/388/EWG Art. 11

  • Wolters Kluwer

    Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem; Besteuerungsgrundlage im Fall der Erstattung von Preisnachlassgutscheinen; Abgabe von Werbegeschenken

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Nach der 6. Mehrwertsteuerrichtlinie muss die Besteuerungsgrundlage im Fall der Erstattung von Preisnachlassgutscheinen auch bei mittelbarer Leistungsbeziehung berichtigt werden können

  • Judicialis

    Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 11

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Preisnachlassgutscheine - Besteuerungsgrundlage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Kommission / Deutschland

  • 123recht.net (Pressemeldung)

    Rabattgutscheine werden für Hersteller attraktiver // deutsches Mehrwertsteuerrecht gekippt

  • 123recht.net (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 29.5.2001)

    Deutschland wegen Mehrwertsteuer auf Preiserstattungen vor EuGH

Sonstiges (2)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EWGRL 388/77 Art 11, Richtlinie 77/388/EWG Art 11
    Gutschein; Preisnachlass

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verstoß gegen Artikel 11 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 2002, I-8315
  • DVBl 2003, 214 (Ls.)
  • BB 2002, 961
  • BB 2003, 294
  • DB 2002, 2466
  • BStBl II 2004, 328
 
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Wird zitiert von ... (51)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 26.04.2012 - V R 18/11

    EuGH-Vorlage zur Minderung des Entgelts bei Rabattgewährung durch Reisebüros, die

    (2) Weiter ist zu beachten, dass nach dem EuGH-Urteil vom 15. Oktober 2002 C-427/98, Kommission/Deutschland (Slg. 2002, I-8315) die Mitgliedstaaten berechtigt sind, die Grundsätze des EuGH-Urteils Elida Gibbs in Slg. 1996, I-5339 --so diese bei Beantwortung der ersten Frage auf Vermittlungsleistungen anzuwenden sind-- nicht anzuwenden, wenn die vermittelte Leistung steuerfrei ist (s. hierzu auch die dritte Vorlagefrage).

    Der erkennende Senat geht insoweit davon aus, dass das EuGH-Urteil Kommission/Deutschland in Slg. 2002, I-8315 dahingehend zu verstehen ist, dass die Grundsätze des EuGH-Urteils Elida Gibbs in Slg. 1996, I-5339 dann nicht anzuwenden sind, wenn die letzte Leistung in der Vertriebskette steuerfrei ist.

    Nach dem EuGH-Urteil Kommission/Deutschland in Slg. 2002, I-8315 Rdnrn. 64 f. ist zwar "der Hersteller, der Verkaufsförderungssysteme ... verwendet, bei gewöhnlichen innergemeinschaftlichen Geschäftsvorgängen zur nachträglichen Verminderung seiner Besteuerungsgrundlage deshalb berechtigt, weil der vom Endverbraucher gezahlte Preis die Mehrwertsteuer enthält, so dass jeder Preisnachlass auch einen Anteil der Mehrwertsteuer umfasst".

    Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Mitgliedstaat berechtigt ist, die Minderung der Steuerbemessungsgrundlage abzulehnen, lässt das EuGH-Urteil Kommission/Deutschland in Slg. 2002, I-8315 Rdnrn. 65 f. zwei Auslegungsmöglichkeiten zu:.

    bb) Zum anderen könnte der Hinweis in Rdnr. 65 des EuGH-Urteils Kommission/Deutschland in Slg. 2002, I-8315, dass "die Steuerbehörden den Hersteller mit Hilfe der ihnen in Art. 11 Teil C Abs. 1 der Sechsten Richtlinie eingeräumten Befugnisse daran hindern [können], von seiner Mehrwertsteuerschuld einen Mehrwertsteuerbetrag abzuziehen, der fiktiv wäre", auch dahingehend zu verstehen sein, dass ein Mitgliedstaat im Fall der Steuerfreiheit der letzten Leistung in der Vertriebskette nur dann berechtigt ist, die Minderung der Steuerbemessungsgrundlage abzulehnen, wenn er nicht nur die ausdrücklichen Bestimmungen der Richtlinie 77/388/EWG zutreffend umgesetzt hat, sondern darüber hinaus besondere Bedingungen gesetzlich angeordnet hat, zu deren Schaffung der nationale Gesetzgeber in Art. 11 Teil C Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG ermächtigt wird.

    Ein Mitgliedstaat, der für den Fall der Steuerfreiheit der letzten Leistung in der Vertriebskette die Minderung der Bemessungsgrundlage verhindern will, müsste dann ein eigenständiges, auf die Rechtsprechung des EuGH bezogenes "Elida-Gibbs-Gesetz" erlassen, um dieses Ziel zu erreichen (so das Urteil des XI. Senats des BFH vom 15. Februar 2012 XI R 24/09, juris, zur Parallelfrage der Berichtigung des Vorsteuerabzugs entsprechend Rdnr. 66 des EuGH-Urteils Kommission/Deutschland in Slg. 2002, I-8315).

    Ob ein derartiges Erfordernis tatsächlich besteht, hat der EuGH zu klären, da es sich um eine Klarstellung zu seinem Urteil Kommission/Deutschland in Slg. 2002, I-8315 handelt.

  • BFH, 10.12.2020 - V R 34/18

    Herstellerrabatt als Entgeltbestandteil des innergemeinschaftlichen Erwerbs von

    b) Dabei ist es nach der Rechtsprechung des EuGH in einem solchen Fall weder erforderlich, die Besteuerungsgrundlage für die Zwischenumsätze zu berichtigen, noch ändert sich durch den Preisnachlass der Vorsteuerabzug des Abnehmers, der in der Lieferkette auf den rabattgewährenden Unternehmer folgt (EuGH-Urteile Elida Gibbs Ltd., EU:C:1996:400, BStBl II 2004, 324, Rz 33, und Kommission/Deutschland vom 15.10.2002 - C-427/98, EU:C:2002:581, BStBl II 2004, 328, Rz 42; vgl. auch BFH-Urteil vom 15.02.2012 - XI R 24/09, BFHE 236, 267, BStBl II 2013, 712, Rz 15).

    c) Mit Blick auf den Umsatz des Einzelhändlers, der dem Endverbraucher den Preisnachlass weiterreicht, hat der EuGH schließlich festgehalten, dass "die Besteuerungsgrundlage des Einzelhändlers für den Verkauf an den Endverbraucher (...) dem gesamten Einzelhandelspreis [entspricht], d.h. dem vom Endverbraucher gezahlten Betrag zuzüglich des vom Hersteller an den Einzelhändler erstatteten Betrages" (EuGH-Urteile Kommission/Deutschland, EU:C:2002:581, BStBl II 2004, 328, Rz 59, und Yorkshire Co-operatives vom 16.01.2003 - C-398/99, EU:C:2003:20, BStBl II 2004, 335, Rz 21).

    aa) Die Neutralität der Mehrwertsteuer wird bei einer durch den Einzelhändler weitergereichten Rabattgewährung an den nicht zum Vorsteuerabzug berechtigten Endverbraucher bereits durch das Zusammenwirken der Minderung der Bemessungsgrundlage der Steuer auf den Umsatz des den Rabatt erstattenden Unternehmers mit dem zugleich unveränderten Vorsteuerabzug seines Abnehmers erreicht (vgl. EuGH-Urteile Elida Gibbs Ltd., EU:C:1996:400, BStBl II 2004, 324, Rz 33, und Kommission/Deutschland, EU:C:2002:581, BStBl II 2004, 328, Rz 42).

    cc) Vor diesem Hintergrund wäre der Neutralitätsgrundsatz vielmehr verletzt, wenn trotz der Entgeltminderung beim rabattgewährenden Unternehmer (A) für seine Lieferung an den Großhändler (B) und seiner Zahlung an den Einzelhändler (C) --hier die Versandapotheken-- der Herstellerrabatt nicht in die Bemessungsgrundlage der Steuer auf den Umsatz des Einzelhändlers an den Endverbraucher (D) --hier die innergemeinschaftlichen Erwerbe der Klägerin-- einbezogen würde (s. allgemein EuGH-Urteil Kommission/Deutschland, EU:C:2002:581, BStBl II 2004, 328, Rz 53).

    Bereits die Berücksichtigung von Gegenleistungen, die durch einen "anderen als den Leistungsempfänger" (§ 10 Abs. 1 Satz 3 UStG) und damit durch einen "Dritten" (Art. 73 MwStSyStRL) gewährt werden, verdeutlicht, dass der Wert der Gegenleistung auch unter Berücksichtigung der Perspektive des Leistenden zu ermitteln ist (vgl. EuGH-Urteile Yorkshire Co-operatives, EU:C:2003:20, BStBl II 2004, 335, Rz 18, 20 f., und Kommission/Deutschland, EU:C:2002:581, BStBl II 2004, 328, Rz 46, 58 f.; vgl. auch Völker/Ardizzoni, DStR 2003, 714, 719).

  • BFH, 15.02.2012 - XI R 24/09

    Zur Vorsteuerberichtigung beim letzten Abnehmer einer Lieferkette wegen ihm

    Die Z-AG minderte unter Bezugnahme auf das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) vom 15. Oktober 2002 C-427/98 --Kommission/Deutschland-- (Slg. 2002, I-8315, BStBl II 2004, 328) ihre steuerpflichtigen Umsätze für das Kalenderjahr 2004 in Höhe der gewährten Rabatte und berichtigte den von ihr geschuldeten Steuerbetrag entsprechend.

    Die Verwaltung habe sich mit Veröffentlichung des EuGH-Urteils --Kommission/Deutschland-- in BStBl II 2004, 328 unter gleichzeitiger Bekanntgabe des Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 19. Dezember 2003 IV B 7 -S 7200- 101/03 (BStBl I 2004, 443) dieser Auslegung jedoch angeschlossen.

    Erstattet der erste Unternehmer in einer Lieferkette dem letzten Abnehmer --wie im Streitfall die Z-AG der Klägerin-- einen Teil des von diesem gezahlten Leistungsentgelts oder gewährt er ihm einen Preisnachlass, mindert sich dadurch die Bemessungsgrundlage für den Umsatz des ersten Unternehmers --hier der Umsatz der Z-AG an die D-GmbH-- (vgl. EuGH-Urteile vom 24. Oktober 1996 C-317/94 --Elida Gibbs--, Slg. 1996, I-5339, BStBl II 2004, 324, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 1997, 265; C-288/94 --Argos Distributors Ltd.--, Slg. 1996, I-5311, UR 1997, 263; in Slg. 2002, I-8315, BStBl II 2004, 328; Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12. Januar 2006 V R 3/04, BFHE 213, 69, BStBl II 2006, 479, unter II.1.b; vom 13. Juli 2006 V R 46/05, BFHE 214, 463, BStBl II 2007, 186, unter II.2.; vom 13. März 2008 V R 70/06, BFHE 221, 429, BStBl II 2008, 997, unter II.1.b aa).

    Diese Vorschrift sieht nämlich vor, dass der ursprüngliche Vorsteuerabzug berichtigt werden kann, wenn sich die Faktoren, die bei der Festsetzung des Vorsteuerabzugsbetrags berücksichtigt werden, nach Abgabe der Erklärung geändert haben" (EuGH-Urteil in Slg. 2002, I-8315, BStBl II 2004, 328, Rz 66).

    bb) Die Bundesregierung teilte zum Anwendungsbereich des § 17 Abs. 1 UStG a.F. in ihrem Antwortschreiben vom 10. November 1992 auf eine Anfrage der Europäischen Kommission mit, dass "Voraussetzung für eine Berichtigung der Steuer und Vorsteuer nach § 17 Abs. 1 UStG ... eine Änderung der Bemessungsgrundlage für den Umsatz des Lieferers an seinen unmittelbaren Abnehmer" sei (vgl. EuGH-Urteil in Slg. 2002, I-8315, BStBl II 2004, 328, Rz 11).

    cc) Auch nach Ergehen der EuGH-Urteile --Elida Gibbs-- in Slg. 1996, I-5339, BStBl II 2004, 324, UR 1997, 265 und --Argos Distributors Ltd.-- in Slg. 1996, I-5311, UR 1997, 263 vertrat die deutsche Regierung noch 2002 im Vertragsverletzungsverfahren der Europäischen Kommission gegen Deutschland vor dem EuGH die Ansicht, dass eine Verminderung der Besteuerungsgrundlage des Herstellers in den Fällen, in denen der Hersteller und der, dem der Gutschein letztlich erstattet werde, nicht in einer unmittelbaren Vertragsbeziehung zueinander stünden, dem Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer widerspreche; deshalb habe sie das einschlägige nationale Recht nicht an die Entscheidung des EuGH im Urteil Elida Gibbs (Slg. 1996, I-5339, BStBl II 2004, 324, UR 1997, 265) angepasst (vgl. EuGH-Urteil in Slg. 2002, I-8315, BStBl II 2004, 328, Rz 17 bis 20, 34).

    Gegen den Neutralitätsgrundsatz werde auch verstoßen, wenn von einer formellen Berichtigung der Besteuerungsgrundlage des Herstellers, die auch den Vorsteuerabzug des Einzelhändlers berühre, abgesehen werde, da die Steuerpflichtigen nur bei einem System, bei dem sich die Steuerschuld des Lieferanten und der Vorsteuerabzug des Abnehmers betragsmäßig entsprächen, nicht von der Mehrwertsteuer belastet würden (vgl. EuGH-Urteil in Slg. 2002, I-8315, BStBl II 2004, 328, Rz 36).

  • EuGH, 16.01.2014 - C-300/12

    Ibero Tours - Mehrwertsteuer - Umsätze der Reisebüros - Gewährung von Rabatten an

    Weiter sei zu beachten, dass der Gerichtshof in seinem Urteil vom 15. Oktober 2002, Kommission/Deutschland (C-427/98, Slg. 2002, I-8315), entschieden habe, dass die Mitgliedstaaten berechtigt seien, die sich aus dem Urteil Elida Gibbs ergebenden Grundsätze nicht anzuwenden, wenn die vermittelte Leistung steuerfrei sei.

    Das vorlegende Gericht geht insoweit davon aus, dass das Urteil Kommission/Deutschland dahin gehend zu verstehen sei, dass die vom Gerichtshof im Urteil Elida Gibbs aufgestellten Grundsätze dann nicht anzuwenden seien, wenn die letzte Dienstleistung in der Vertriebskette steuerfrei sei.

  • EuGH, 29.04.2004 - C-152/02

    Terra Baubedarf-Handel

    36 Diese Auslegung entspricht auch dem Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer, der nach ständiger Rechtsprechung dadurch gewahrt ist, dass die Abzugsregelung in Abschnitt XI der Sechsten Richtlinie es den Zwischengliedern der Absatzkette gestattet, von der Grundlage ihrer eigenen Besteuerung die Beträge abzuziehen, die sie jeweils an ihren eigenen Lieferanten als Mehrwertsteuer auf den entsprechenden Umsatz gezahlt haben, und an die Steuerverwaltung somit den Teil der Mehrwertsteuer abzuführen, der der Differenz zwischen dem Preis, zu dem sie ihren Abnehmern die Ware geliefert haben, und dem Preis entspricht, den sie selbst an ihren Lieferanten gezahlt haben (vgl. Urteile vom 24. Oktober 1996 in der Rechtssache C-317/94, Elida Gibbs, Slg. 1996, I-5339, Randnr. 33, und vom 15. Oktober 2002 in der Rechtssache C-427/98, Kommission/Deutschland, Slg. 2002, I-8315, Randnr. 42).
  • Generalanwalt beim EuGH, 18.07.2013 - C-300/12

    Ibero Tours - Mehrwertsteuer - Umsätze der Reisebüros - Gewährung von

    In einem zweiten Schritt fragt sich das vorlegende Gericht, ob das Urteil Kommission/Deutschland verlangt, dass die Grundsätze des Urteils Elida Gibbs dann nicht anzuwenden sind, wenn die letzte Leistung in der Vertriebskette gemäß Art. 26 Abs. 3 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie steuerfrei ist.

    Es geht also darum, ob ein Mitgliedstaat eine Minderung der Besteuerungsgrundlage allein auf der Grundlage der im Urteil Kommission/Deutschland enthaltenen Auslegung versagen kann, ohne zusätzliche Bedingungen schaffen zu müssen.

    Nach Auffassung der deutschen Regierung ist auf die dritte Vorlagefrage zu antworten, dass ein Mitgliedstaat im Fall der Steuerfreiheit der vermittelten Leistung berechtigt sei, eine Minderung der Besteuerungsgrundlage allein unter Berufung auf das Urteil Kommission/Deutschland zu versagen, d. h., ohne dass es hierzu der Schaffung spezieller Bestimmungen im nationalen Recht bedürfe.

    Vgl. auch Urteil vom 15. Oktober 2002, Kommission/Deutschland (C-427/98, Slg. 2002, I-8315, Randnr. 45).

    10 - Urteil Kommission/Deutschland (Randnr. 45).

    18 - Vgl. Urteil Kommission/Deutschland (Randnr. 79).

    23 - Vgl. in diesem Sinne Nrn. 84 und 85 der Schlussanträge des Generalanwalts Jacobs in der Rechtssache, in der das Urteil Kommission/Deutschland ergangen ist.

  • FG Münster, 13.03.2018 - 15 K 832/15

    Zurechnung des sog. Herstellerrabatts als drittseitige Entgeltauffüllung im Sinne

    Bereits in seinem Urteil vom 15.10.2002 C-427/98 (Slg. 2002, I 8315, BStBl II 2004, 328) habe der EuGH die deutsche Gesetzeslage als unionsrechtswidrig gerügt.
  • FG Rheinland-Pfalz, 17.09.2015 - 6 K 1844/13

    Umsatzsteuerliche Behandlung einer Verkaufsförderaktion mit Treuepunkten

    Danach handele es sich im letztgenannten Fall nicht um einen Rabatt oder eine Rückvergütung auf den Preis, sondern um einen der Lieferung gegen Entgelt gleichgestellten Umsatz (EuGH-Urteil vom 15.10.2002 - Rs. C-427/98 - Kommission I Deutschland).

    Demzufolge seien auch die vom Beklagten angeführten Verweise auf die Kuwait PetroleumEntscheidung in anderen Gerichtsentscheidungen (vgl. EuGH vom 15.10.2002 - C-427/98 sowie vom 07.10.2010 - C-53/09 und C-55/09 "Loyalty Management UK und Baxi Group"; BFH vom 11.05.2006 - V R 33/03 "Park-Chip") verfehlt.

    Auch dem vom Beklagten angeführten Urteil des EuGH vom 15.10.2002 - C-427/98 komme keine ersichtliche Bedeutung für den vorliegenden Fall zu.

    Entscheidend ist, dass die Kunden den vereinbarten Endverkaufspreis für die Ware unabhängig davon, ob sie den Gutschein oder Chip annehmen, zu zahlen haben und die Rechnungen über den Warenkauf diesen Endverkaufspreis ausweisen; die Rechnungen berechtigen dann unter den Voraussetzungen des § 15 UStG auch insoweit zum Vorsteuerabzug (vgl. RandNr. 31 des EuGH-Urteils Kuwait Petroleum in Slg. 1999, I-2323, UR 1999, 278 und RandNr. 75 des EuGH-Urteils Kommission gegen Bundesrepublik Deutschland in Slg. 2002, I-8315, BStBl II 2004, 328).

    Der Beklagte weist ergänzend zu Recht unter Hinweis auf die EuGH-Urteile vom 15. Oktober 2002 (C-427/98 - Kommission / Deutschland, Slg 2002, I-8315-8373, BStBl II 2004, 328) und vom 24. Oktober 1996 (C-317/94 - Elida Gibbs, Slg 1996, I-5339-5371, BStBl II 2004, 324) darauf hin, dass die abgegebenen Treuepunkte auch keine Art Preiserstattungsgutschein darstellen und zum Zeitpunkt der Einlösung der Treueprämie keine Minderung der Entgelte für die Bierlieferung vorzunehmen sei.

  • FG Münster, 28.03.2019 - 5 K 2481/16

    Umsatzsteuer - Führt eine Rabattgewährung durch den ersten Verkäufer an einen im

    Durch die Einfügung der Sätze 3 und 4 UStG hat der Gesetzgeber § 17 UStG im Jahr 2004 an die EuGH-Rechtsprechung in der Rechtssache "Elida Gibbs" angepasst (BFH, Urt. vom 05.06.2014 - XI R 25/12, BStBl. II 2017, 806; Gesetz zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 09.12.2004, BGBl. I 2004, 3310), nachdem die Bundesrepublik Deutschland, die sich zunächst geweigert hatte, das nationale Recht an die Rechtsprechung des EuGH in der Rechtssache "Elida Gibbs" anzupassen, in einem Vertragsverletzungsverfahren unterlegen war (EuGH, Urt. vom 15.10.2002 - C-427/98, BStBl. II 2004, 328, "Kommission/Deutschland").

    Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze darf dem Fiskus aus allen Umsatzgeschäften von der Produktion bis zum Endverbrauch insgesamt nur der Umsatzsteuerbetrag zufließen, den der Endverbraucher wirtschaftlich aufwendet (BT-Drucks. 15/3677, S. 43; EuGH, Urt. vom 15.10.2002 - C-427/98, BStBl. II 2004, 328, "Kommission/Deutschland"; Rdn. 29).

    In den Fällen, in denen der auf dem Preisnachlassgutschein angegebene Wert aufgrund einer Steuerbefreiung in dem Mitgliedstaat, aus dem die Ware versandt wird, nicht steuerbar ist, ist in keinem der auf dieser oder einer folgenden Stufe der Absatzkette berechneten Preis Mehrwertsteuer enthalten, so dass auch ein Preisnachlass oder eine teilweise Preiserstattung keinen Mehrwertsteueranteil umfassen kann, der eine Verminderung der vom Hersteller entrichteten Steuer veranlassen könnte (EuGH, Urt. vom 15.10.2002 - C-427/98, BStBl. II 2004, 328, "Kommission/Deutschland", Rdn. 64).

    Dabei könne ein überhöhter Mehrwertsteuerabzug durch Kontrollen der Buchführung des Herstellers erfolgen (EuGH, Urt. vom 15.10.2002 - C-427/98, BStBl. II 2004, 328, "Kommission/Deutschland", Rdn. 65; Wäger, UStB, 2003, 57, 59).

    Insbesondere die Problematik der gefürchteten Vorsteuerüberhänge bei grenzüberschreitenden Preisnachlassgutscheinen hatte dazu geführt, dass der deutsche Gesetzgeber sich nach der Entscheidung in der Rechtssache "Elida Gibbs" jahrelang einer Anpassung des nationalen Rechts verweigert hatte (so die Argumentation der Bundesrepublik Deutschland im Vertragsverletzungsverfahren: EuGH, Urt. vom 15.10.2002 - C-427/98, BStBl. II 2004, 328, "Kommission/Deutschland", Rdn. 61).

    Aufgrund der bereits oben unter Ziff. 2 a) dargelegten Ausführungen des EuGH in der Rechtssache "Kommission/Deutschland" (EuGH, Urt. vom 15.10.2002 - C-427/98, BStBl. II 2004, 328, "Kommission/Deutschland", Rdn. 64) bestand für den Gesetzgeber aber keine zwingende Veranlassung/Notwendigkeit mehr, den Wortlaut des § 17 Abs. 1 UStG ausdrücklich auf inländische Lieferketten zu beschränken (eine solche ausdrückliche gesetzliche Regelung fordernd jedoch: Marchal, UR 2015, 244; Lippross, UR 2006, 142, 145).

    Denn nach den Ausführungen des EuGH sollen die Steuerbehörden die Hersteller mit Hilfe der ihnen in Artikel 11 Teil C Absatz 1 der Sechsten Richtlinie (nunmehr Art. 90 MwStSystRL) eingeräumten Befugnisse daran hindern können, von seiner Mehrwertsteuerschuld einen Mehrwertsteuerbetrag abzuziehen, der fiktiv wäre (EuGH, Urt. vom 15.10.2002 - C-427/98, BStBl. II 2004, 328, "Kommission/Deutschland", Rdn. 65).

  • FG Hessen, 07.04.2014 - 6 K 430/10

    Zur Problematik der Vorsteuerkorrektur bei Gewährung sog. indirekter Rabatte

    Die Finanzverwaltung sei der einschlägigen Rechtsprechung des EuGH aus den Jahren 1996 (Rs. C-317/94, Elida Gibbs) und 2002 (Rs. C-427/98, Europäische Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland) erst mit BMF-Schreiben vom 19.12.2003 (IV B 7 - 7200 - 101/03, BStBl I 2004, 443) gefolgt.

    Erstattet der erste Unternehmer in einer Lieferkette dem letzten einen Teil des von diesem gezahlten Leistungsentgelts oder gewährt er ihm einen Preisnachlass, mindert sich dadurch die Bemessungsgrundlage für den Umsatz des ersten Unternehmers (hier: den Umsatz der F AG an den Zwischenlieferanten; vgl. EuGH-Urteile vom 24.10.1996, Rs. C-317/94 -Elida Gibbs, Slg. 1996, I-5339, BStBl II 2004, 324, UR 1997, 265; Rs. C-288/94 -Argos Distributors Ltd.-, Slg. 1996, I-5311, UR 1997, 263; in Slg. 2002, I-8315, BStBl II 2004, 328; BFH-Urteile vom 12.01.2006 V R 3/04, BFHE 213, 69, BStBl II 2006, 47; vom 13.07.2006 V R 46/05, BFHE 214, 463, BStBl II 2007, 186; vom 13.03.2008 V R 70/06, BFHE 221, 429, BStBl II 2008, 997).

    Denn nach der Rechtsprechung des EuGH (Rs. C-427/98 -Kommission gegen Bundesrepublik Deutschland- und Rs. C-317/94 -Elida Gibbs-) ist der Grundsatz der Neutralität der Umsatzsteuer innerhalb der Unternehmerkette - ggf. einschließlich etwaiger Vermittlungsstufen - zu beachten.

    Diese Vorschrift sieht nämlich vor, dass der ursprüngliche Vorsteuerabzug berichtigt werden kann, wenn sich die Faktoren, die bei der Festsetzung des Vorsteuerabzugsbetrags berücksichtigt werden, nach Abgabe der Erklärung geändert haben (EuGH-Urteil in Slg. 2002, I-8315, BStBl II 2004, 328; BFH-Urteil vom 15.02.2012 XI R 24/09, a.a.O).

    Die Bundesregierung teilte zum Anwendungsbereich des § 17 Abs. 1 UStG a.F. in ihrem Antwortschreiben vom 10.11.1992 auf eine Anfrage der Europäischen Kommission mit, dass "Voraussetzung für eine Berichtigung der Steuer und Vorsteuer nach § 17 Abs. 1 UStG ... eine Änderung der Bemessungsgrundlage für den Umsatz des Lieferers an seinen unmittelbaren Abnehmer" sei (vgl. EuGH-Urteil in Slg. 2002, I-8315, BStBl II 2004, 328).

    Auch nach Ergehen der EuGH-Urteile -Elida Gibbs- in Slg. 1996, I-5339, BStBl II 2004, 324, UR 1997, 265 und -Argos Distributors Ltd.- in Slg. 1996, I-5311, UR 1997, 263 vertrat die deutsche Regierung noch 2002 im Vertragsverletzungsverfahren der Europäischen Kommission gegen Deutschland vor dem EuGH die Ansicht, dass eine Verminderung der Besteuerungsgrundlage des Herstellers in den Fällen, in denen - wie auch im vorliegenden Streitfall - der Hersteller und der, dem der Gutschein letztlich erstattet werde, nicht in einer unmittelbaren Vertragsbeziehung zueinander stünden, dem Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer widerspreche; deshalb habe sie das einschlägige nationale Recht nicht an die Entscheidung des EuGH im Urteil Elida Gibbs (Slg. 1996, I-5339, BStBl II 2004, 324, UR 1997, 265) angepasst (vgl. EuGH-Urteil in Slg. 2002, I-8315, BStBl II 2004, 328, Rz 17 bis 20, 34).

    Gegen den Neutralitätsgrundsatz werde auch verstoßen, wenn von einer formellen Berichtigung der Besteuerungsgrundlage des Herstellers, die auch den Vorsteuerabzug des Einzelhändlers berühre, abgesehen werde, da die Steuerpflichtigen nur bei einem System, bei dem sich die Steuerschuld des Lieferanten und der Vorsteuerabzug des Abnehmers betragsmäßig entsprächen, nicht von der Mehrwertsteuer belastet würden (vgl. EuGH-Urteil in Slg. 2002, I-8315, BStBl II 2004, 328; so auch BFH-Urteil vom 15.02.2012 XI R 24/09, a.a.O).

  • BFH, 10.11.2010 - XI R 79/07

    Keine Steuerbefreiung für Umsätze eines gewerblichen Betreibers von

  • FG Düsseldorf, 29.05.2009 - 1 K 4494/08

    Pflicht der an der Entstehung eines steuerpflichtigen Umsatzes beteiligten

  • FG München, 26.09.2011 - 3 K 1015/08

    (Keine Entgeltsminderung für Vermittlung von Reisen durch Preisnachlässe

  • BFH, 12.01.2006 - V R 3/04

    Minderung des durch die Vermittlung von Reisen erzielten Entgelts durch

  • BFH, 06.06.2019 - V R 41/17

    EuGH-Vorlage zum Apothekenrabatt im Umsatzsteuerrecht

  • BFH, 11.10.2007 - V R 27/05

    Formanforderungen an die Berichtigung einer Rechnung - Vertrauensschutz nach §

  • BFH, 11.05.2006 - V R 33/03

    Keine Entgeltminderung bei Ausgabe von Parkchips

  • BFH, 05.06.2014 - XI R 25/12

    Keine Vorsteuerkorrektur beim letzten inländischen Unternehmer einer Lieferkette

  • EuGH, 03.05.2012 - C-520/10

    Lebara - Steuerwesen - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 2 -

  • BFH, 13.03.2008 - V R 70/06

    Minderung der Provision einer Einkaufsgenossenschaft für Leistungen gegenüber den

  • FG Schleswig-Holstein, 27.11.2012 - 4 K 184/08

    Keine Minderung der Bemessungsgrundlage für Umsätze eines pharmazeutischen

  • EuGH, 03.10.2006 - C-475/03

    DIE IRAP IST MIT DEM GEMEINSCHAFTSRECHT VEREINBAR

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2017 - C-462/16

    Boehringer Ingelheim Pharma - Mehrwertsteuer - Lieferung von Arzneimitteln vom

  • BFH, 18.11.2021 - V R 4/21

    Anforderungen an Preisnachlässe als Entgeltminderung

  • BFH, 04.12.2014 - V R 6/13

    Vorsteuerkorrektur bei Rabattgewährung innerhalb einer in einem anderen

  • EuGH, 11.10.2007 - C-283/06

    KÖGÁZ u.a. - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 33 Abs. 1 - Begriff

  • BFH, 13.07.2006 - V R 46/05

    Minderung der Bemessungsgrundlage durch Preisnachlässe in einer Leistungskette

  • EuGH, 12.06.2014 - C-461/12

    Granton Advertising - 'Vorabentscheidungsersuchen - Sechste

  • FG Köln, 27.04.2006 - 10 K 4948/05

    Skontobetrag als durchlaufender Posten

  • FG Düsseldorf, 23.03.2011 - 5 K 3298/08

    Umsatzsteuerliche Entgeltsminderung bei Vermittlungsleistungen durch Gewährung

  • EuGH, 22.02.2018 - C-396/16

    T - 2 - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

  • FG Baden-Württemberg, 06.11.2007 - 1 K 450/04

    Kürzung der Umsatzsteuerbemessungsgrundlage um den sog. Herstellerrabatt

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.06.2017 - C-246/16

    Di Maura - Vorabentscheidungsersuchen - Mehrwertsteuerrecht - Beschränkung des

  • FG Sachsen, 18.12.2012 - 3 K 590/10

    Vorsteuerabzug eines Einzelhändlers, dem auf bei einem Großhändler getätigte

  • EuGH, 16.01.2003 - C-398/99

    Yorkshire Co-operatives Ltd gegen Commissioners of Customs & Excise - Abgaben

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.09.2023 - C-442/22

    Dyrektor Izby Administracji Skarbowej w Lublinie (Fraude d'un employé) -

  • FG Hamburg, 12.12.2011 - 6 K 129/10

    Umsatzsteuer: Minderung der Bemessungsgrundlage für erbrachte

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.06.2018 - C-295/17

    MEO - Serviços de Comunicações e Multimédia - Vorabentscheidungsersuchen -

  • FG Köln, 16.07.2003 - 3 K 52/98

    Änderung der Bemessungsgrundlage des Händlers bei teilweiser Kaufpreiserstattung

  • FG Münster, 13.03.2003 - 5 K 6810/00

    Ausgabe von Geschenk- bzw. Warengutscheinen keine entgeltliche Warenlieferung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.03.2006 - C-439/04

    Kittel - Mehrwertsteuer - Vorsteuerabzug - Karussellbetrug - Rechtsmissbrauch -

  • FG Berlin-Brandenburg, 13.05.2015 - 7 K 7323/13

    Rabatte zugunstenn der privaten Krankenversicherung

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.01.2019 - C-712/17

    EN.SA. - Vorabentscheidungsersuchen - Mehrwertsteuer - fiktive Umsätze -

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.05.2005 - C-291/03

    MyTravel - Mehrwertsteuer - Artikel 26 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie -

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.06.2020 - C-335/19

    E. (TVA - Réduction de la base d'imposition) - Vorabentscheidungsersuchen -

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.10.2013 - C-461/12

    Granton Advertising - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Art. 13 Teil B Buchst. d

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.05.2022 - C-227/21

    HA.EN. - Vorabentscheidungsersuchen - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie

  • FG Brandenburg, 25.11.2003 - 1 K 1387/02

    Minderung des vom Reiseveranstalter bezogenen Entgelts eines Reisebüros durch

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.10.2003 - C-90/02

    Bockemühl

  • EuGH, 16.01.2003 - C-398/00

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Vom Hersteller begebene

  • FG Berlin-Brandenburg, 13.05.2015 - 7 K 7323/12

    Keine Minderung des Entgelts für Arzneimittellieferungen pharmazeutischer

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 20.09.2001 - C-427/98   

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Generalanwalt beim EuGH, 20.09.2001 - C-427/98 (https://dejure.org/2001,21123)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 20.09.2001 - C-427/98 (https://dejure.org/2001,21123)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 20. September 2001 - C-427/98 (https://dejure.org/2001,21123)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Deutschland

  • EU-Kommission PDF

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Bundesrepublik Deutschland.

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Preisnachlassgutscheine - Besteuerungsgrundlage

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 2002, I-8315
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 24.10.1996 - C-317/94

    Elida Gibbs / Kommissioners of Customs und Excise

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.09.2001 - C-427/98
    Sollte der Gerichtshof von seinem Urteil Elida Gibbs nicht abgehen, scheint eine Entscheidung gegen Deutschland in der Tat auf der Hand zu liegen und eine Verteidigung schwierig.

    Die beiden Regierungen tragen eine Reihe spezifischer Einwände gegen den Lösungsansatz der Kommission (und des Gerichtshofes im Urteil Elida Gibbs) vor, die ich im Folgenden der Reihe nach prüfen werde.

    Wie im Urteil Elida Gibbs hervorgehoben(21), stellt diese Gegenleistung den im konkreten Fall tatsächlich erhaltenen Wert dar.

    In einem Fall des "Überspringens" wie dem hier streitigen führt die vom Gerichtshof im Urteil Elida Gibbs und von der Kommission hier vertretene Lösung jedoch dazu, dass die Besteuerungsgrundlage für A dem ihm tatsächlich zugekommenen Wert entspricht und dass sich der von den Finanzbehörden erhobene Mehrwertsteuerbetrag genau proportional zu dem Wert am Ende der Absatzkette verhält, während der von Deutschland und dem Vereinigten Königreich verfolgte Lösungsweg zu keinem dieser Ergebnisse führt.

    Andererseits führt die im Urteil Elida Gibbs gewählte Lösung dazu, dass A, der dem B ursprünglich eine Mehrwertsteuer von 10 berechnet hat (die B in seiner Abrechnung gegenüber den Finanzbehörden von der Mehrwertsteuer, die er für seinen Verkauf an C berechnet hat, abgezogen hat), diesen Betrag rückwirkend auf 9 vermindern darf, ohne dass die Berechtigung von B zum Abzug von 10 davon beeinflusst wird.

    Nach der vom Gerichtshof in dem Urteil Elida Gibbs angewandten und von der Kommission in dieser Rechtssache verteidigten Lösung betragen die erhobenen Beträge nur 9 und 29.

    Solche Fälle sollten daher berücksichtigt werden, obschon ich der Ansicht bin, dass sie angemessen behandelt werden können, ohne den im Urteil Elida Gibbs gewählten Ansatz umzustoßen.

    Schließlich macht die deutsche Regierung geltend, dass die Lösung nach dem Urteil Elida Gibbs in zwei Fällen zu einer Wettbewerbsverzerrung führe, indem die umsatzsteuerliche Behandlung der Gutscheinprogramme (für die A lediglich seine eigenen finanziellen Mittel einsetzt) günstiger sei als die anderer Werbemaßnahmen, die anderen Unternehmen zugute kommen könnten.

    Da es keinen Mehrwert gegeben hat, beträgt das anzunehmende Entgelt weiterhin 10 und die Mehrwertsteuer 1. Nach Abzug der Vorsteuer gibt es keine Auswirkung auf die Mehrwertsteuerschuld des A. Wenn er sich für Preiserstattungs-oder Preisnachlassgutscheine entscheidet, bietet er D einen Nachlass oder eine Erstattung von 11 an, bestehend aus einer Nettopreisreduktion von 10 und einer entsprechenden Mehrwertsteuerreduktion von 1. Dies wirkt sich entsprechend dem Urteil Elida Gibbs in Form einer Reduzierung seiner Mehrwertsteuerschuld um 1 aus.

    Ich habe in diesen Schlussanträgen bestimmte Lösungen vorgeschlagen und aus dem, was in den Schriftsätzen und im Lauf der mündlichen Verhandlung vorgetragen worden ist, ergibt sich, dass alle Mitgliedstaaten - mit Deutschland als einziger Ausnahme - ihr Recht dem Urteil Elida Gibbs entsprechend geändert haben.

    Unter diesen Umständen bin ich der Meinung, dass von der vom Gerichtshof im Urteil Elida Gibbs gewählten Auslegung nicht ohne eine durchschlagende Rechtfertigung abgegangen werden sollte.

    Daher bin ich der Auffassung, dass es jedenfalls völlig unverhältnismäßig wäre, von allen anderen Mitgliedstaaten zu fordern - wie es bei einer Abkehr vom Urteil Elida Gibbs der Fall wäre -, ihr Mehrwertsteuerrecht, das zufrieden stellend zu funktionieren scheint, erneut zu ändern.

    2: - Urteil des Gerichtshofes vom 24. Oktober 1996 in der Rechtssache C-317/94 (Elida Gibbs, Slg. 1996, I-5339).

    Nach Angaben der Kommission haben die französischen Behörden am 8. November 1999 Verwaltungsanweisungen erlassen, die ihre Praxis dem Urteil Elida Gibbs entsprechend ändern.

  • EuGH, 27.03.1990 - 126/88

    Boots / Kommissioners of Customs und Excise

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.09.2001 - C-427/98
    Bei Preisnachlassgutscheinen führe der Umstand, dass der Nettowert des Gutscheins nicht in die Besteuerungsgrundlage für C eingerechnet würde - wie vom Gerichtshof in den Urteilen Boots Company und Argos Distributors(29) bestätigt -, in Verbindung mit der Verminderung der Besteuerungsgrundlage für A zu einem doppelten Abzug und damit zu einem Steuerausfall.

    Hier verweist die deutsche Regierung meines Erachtens zu Unrecht auf die Urteile Boots Company und Argos Distributors, da es in diesen Rechtssachen nicht um "überspringende" Zahlungen der streitigen Art ging.

    10: - Urteile des Gerichtshofes vom 1. April 1982 in der Rechtssache 89/81 (Hong Kong Trade, Slg. 1982, 1277, Randnr. 13), vom 23. November 1988 in der Rechtssache 230/87 (Naturally Yours Cosmetics, Slg. 1988, 6365, Randnr. 16) und vom 27. März 1990 in der Rechtssache C-126/88 (Boots Company, Slg. 1990, I-1235, Randnr. 19).

    28: - Vgl. meine Ausführungen in Nr. 31.29: - Rechtssache 126/88, zitiert in Fußnote 10, und Urteil vom 24. Oktober 1996 in der Rechtssache C-288/94 (Argos Distributors, Slg. 1996, I-5311).

  • EuGH, 24.10.1996 - C-288/94

    Argos Distributors / Kommissioners of Customs & Excise

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.09.2001 - C-427/98
    Dies widerspricht nicht der in einem anderen wirtschaftlichen Zusammenhang gewählten Lösung im Urteil Boots, wo der Wert des Gutscheins nicht in die Besteuerungsgrundlage für den Einzelhändler einzubeziehen war, weil es sich um einen Nachlass handelte, den der Einzelhändler selbst gewährte, oder im Urteil Argos Distributors, wo der Gutschein unmittelbar durch den Hersteller im Austausch für die von ihm gelieferten Waren eingelöst wurde.

    28: - Vgl. meine Ausführungen in Nr. 31.29: - Rechtssache 126/88, zitiert in Fußnote 10, und Urteil vom 24. Oktober 1996 in der Rechtssache C-288/94 (Argos Distributors, Slg. 1996, I-5311).

  • EuGH, 13.12.1989 - 342/87

    Genius Holding / Staatssecretaris van Financiën

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.09.2001 - C-427/98
    Der Gerichtshof hat auch ausdrücklich akzeptiert, dass der von B abgezogene Vorsteuerbetrag nicht zwangsläufig dem Betrag der von A nach Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe c geschuldeten Steuer entspricht (im Urteil Genius Holding) und dass die Vorschrift eine spätere Berichtigung des von A auf der Grundlage der Rechnung geschuldeten Betrags nicht ausschließt, soweit das Steueraufkommen nicht gefährdet ist.

    23: - Dies entspricht dem in der Rechtssache Yorkshire Cooperatives zu prüfenden Sachverhalt, siehe Fußnote 16.24: - Urteil des Gerichtshofes vom 13. Dezember 1989 in der Rechtssache 342/87 (Genius Holding, Slg. 1989, 4227).

  • EuGH, 27.04.1999 - C-48/97

    Kuwait Petroleum

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.09.2001 - C-427/98
    Aus diesen Vorschriften und aus Artikel 5 Absatz 6 in der Auslegung des Gerichtshofes im Urteil Kuwait Petroleum geht ebenfalls hervor, dass die unentgeltliche Lieferung von Waren (wie Werbegeschenke) für geschäftliche Zwecke einer entgeltlichen Lieferung gleichsteht, für die die Besteuerungsgrundlage der Einstandspreis ist, und dass unter solchen Umständen eine Rückvergütung oder ein Rabatt nicht gegeben ist.

    20: - Schlussanträge in der Rechtssache C-48/97 (Urteil des Gerichtshofes vom 27. April 1999, Kuwait Petroleum, Slg. 1999, I-2323, Nr. 44).

  • EuGH, 29.05.2001 - C-86/99

    Freemans

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.09.2001 - C-427/98
    21: - Randnr. 27.22: - Vgl. z. B. Urteil vom 16. Oktober 1997 in der Rechtssache C-258/97 (Fillibeck, Slg. 1997, I-5577, Randnr. 13) und zuletzt Urteil vom 29. Mai 2001 in der Rechtssache C-86/99 (Freemans, Slg. 2001, I-0000, Randnr. 27).
  • EuGH, 01.04.1982 - 89/81

    Hong-Kong Trade

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.09.2001 - C-427/98
    10: - Urteile des Gerichtshofes vom 1. April 1982 in der Rechtssache 89/81 (Hong Kong Trade, Slg. 1982, 1277, Randnr. 13), vom 23. November 1988 in der Rechtssache 230/87 (Naturally Yours Cosmetics, Slg. 1988, 6365, Randnr. 16) und vom 27. März 1990 in der Rechtssache C-126/88 (Boots Company, Slg. 1990, I-1235, Randnr. 19).
  • EuGH, 23.11.1988 - 230/87

    Naturally Yours Cosmetics Ltd / Kommissioners of Customs und Excise

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.09.2001 - C-427/98
    10: - Urteile des Gerichtshofes vom 1. April 1982 in der Rechtssache 89/81 (Hong Kong Trade, Slg. 1982, 1277, Randnr. 13), vom 23. November 1988 in der Rechtssache 230/87 (Naturally Yours Cosmetics, Slg. 1988, 6365, Randnr. 16) und vom 27. März 1990 in der Rechtssache C-126/88 (Boots Company, Slg. 1990, I-1235, Randnr. 19).
  • EuGH, 16.10.1997 - C-258/95

    Fillibeck

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.09.2001 - C-427/98
    21: - Randnr. 27.22: - Vgl. z. B. Urteil vom 16. Oktober 1997 in der Rechtssache C-258/97 (Fillibeck, Slg. 1997, I-5577, Randnr. 13) und zuletzt Urteil vom 29. Mai 2001 in der Rechtssache C-86/99 (Freemans, Slg. 2001, I-0000, Randnr. 27).
  • EuGH, 19.09.2000 - C-454/98

    Schmeink & Cofreth und Strobel

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.09.2001 - C-427/98
    25: - Urteil des Gerichtshofes vom 19. September 2000 in der Rechtssache C-454/98 (Schmeink & Cofreth und Strobel, Slg. 2000, I-6973).
  • EuGH, 18.12.1997 - C-286/94

    Molenheide

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2017 - C-462/16

    Boehringer Ingelheim Pharma - Mehrwertsteuer - Lieferung von Arzneimitteln vom

    13 Urteil vom 15. Oktober 2002, C-427/98, EU:C:2002:581.

    48 Siehe Schlussanträge des Generalanwalts Jacobs in der Rechtssache Kommission/Deutschland (C-427/98, EU:C:2001:457, Nr. 110).

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