Rechtsprechung
EuGH, 05.11.2002 - C-475/98 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- lexetius.com
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Abschluss und Anwendung eines bilateralen 'Open-skies'-Abkommens mit den Vereinigten Staaten von Amerika durch einen Mitgliedstaat - Abgeleitetes Recht des Luftverkehrsbinnenmarkts (Verordnungen [EWG] Nrn. 2299/89, 2407/92, ...
- Europäischer Gerichtshof
Kommission / Österreich
- EU-Kommission
Kommission / Autriche
EG-Vertrag, Artikel 169 [jetzt Artikel 226 EG]
1. Vertragsverletzungsverfahren - Vorverfahren - Zweck
- EU-Kommission
Kommission / Autriche
- Judicialis
EG-Vertrag Art. 52 (nach Änderung jetzt EG Art. 43); ; EG-Vertrag Art. ... 5 (jetzt EG Art. 10); ; Verordnung [EWG] Nr. 2299/89; ; Verordnung [EWG] Nr. 2407/92; ; Verordnung [EWG] Nr. 2408/92; ; Verordnung [EWG] Nr. 2409/92; ; Verordnung [EWG] Nr. 95/93
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
1. Vertragsverletzungsverfahren - Vorverfahren - Zweck
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)
Kommission / Österreich
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Siehe Rechtssache C-467/98
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 31.01.2002 - C-475/98
- EuGH, 05.11.2002 - C-475/98
Papierfundstellen
- Slg. 2002, I-9797
Wird zitiert von ... (20) Neu Zitiert selbst (16)
- EuGH, 15.11.1994 - Gutachten 1/94
1 Völkerrechtliche Verträge - Abschluß - Vorheriges Gutachten des Gerichtshofes - …
Auszug aus EuGH, 05.11.2002 - C-475/98
Die Kommission trägt vor, nach dem Gutachten 1/76, das durch die Gutachten 1/94 vom 15. November 1994 (Slg. 1994, I-5267) und 2/92 vom 24. März 1995 (Slg. 1995, I-521) präzisiert worden sei, bestehe auch bei Fehlen von Gemeinschaftsvorschriften in dem betreffenden Bereich eine ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft für den Abschluss völkerrechtlicher Verträge, wenn dieser Abschluss zur Erreichung der Ziele des EG-Vertrags in diesem Bereich erforderlich sei, weil die Ziele nicht einfach durch Aufstellung autonomer gemeinsamer Regeln erreicht werden könnten.Wie im Gutachten 2/92 ausgeführt worden sei, stünden die Erwägungen des zuvor abgegebenen Gutachtens 1/94 in keiner Weise dem Ergebnis des Gutachtens 1/76 entgegen.
Der Verweis in Randnummer 86 des Gutachtens 1/94 auf das Fehlen einer untrennbaren Verbindung zwischen der Verwirklichung des freien Dienstleistungsverkehrs zugunsten der Angehörigen der Mitgliedstaaten und der Behandlung von Angehörigen von Drittstaaten in der Gemeinschaft betreffe den Bereich der Dienstleistungen allgemein.
Im Luftverkehrsbereich seien rein interne Maßnahmen in Anbetracht des internationalen Charakters der ausgeübten Tätigkeiten und der Unmöglichkeit einer Trennung der internen und externen Märkte auf wirtschaftlicher wie auf rechtlicher Ebene "wenig wirkungsvoll" im Sinne der Randnummer 85 des Gutachtens 1/94.
Nach dem Gutachten 1/76, wie es in den Gutachten 1/94 und 2/92 ausgelegt worden sei, bestehe eine implizite Außenkompetenz zugunsten der Gemeinschaft nur bei Vorhandensein einer untrennbaren Verknüpfung der Binnenkompetenz mit der Wahrnehmung einer Außenkompetenz.
In seiner späteren Rechtsprechung hat der Gerichtshof klargestellt, dass das Gutachten 1/76 den Fall betrifft, dass die interne Zuständigkeit wirksam nur zugleich mit der Außenkompetenz ausgeübt werden kann (Gutachten 1/94, Randnr. 89), der Abschluss der völkerrechtlichen Vereinbarung somit erforderlich ist, um Ziele des Vertrages zu verwirklichen, die sich durch die Aufstellung autonomer Regeln nicht erreichen lassen.
Nichts im Vertrag hindert die Organe nämlich daran, im Rahmen der von ihnen erlassenen gemeinsamen Vorschriften konzertierte Aktionen gegenüber den Vereinigten Staaten von Amerika vorzusehen oder den Mitgliedstaaten ein bestimmtes Verhalten in ihren Außenbeziehungen vorzuschreiben, um die Diskriminierungen oder Wettbewerbsverzerrungen abzustellen, zu denen die Anwendung der Verpflichtungen führen könnte, die verschiedene Mitgliedstaaten mit den Vereinigten Staaten von Amerika im Rahmen von "Open-skies"-Abkommen vereinbart haben (vgl. Gutachten 1/94, Randnr. 79).
Dies ergebe sich insbesondere aus dem Urteil AETR sowie den Gutachten 1/94 und 2/92.
Hat die Gemeinschaft in ihre internen Rechtsetzungsakte Klauseln über die Behandlung der Angehörigen von Drittstaaten aufgenommen oder hat sie ihren Organen ausdrücklich eine Zuständigkeit zu Verhandlungen mit Drittstaaten übertragen, erwirbt sie somit eine ausschließliche Außenkompetenz nach Maßgabe des von diesen Rechtsakten erfassten Bereichs (Gutachten 1/94, Randnr. 95, und 2/92, Randnr. 33).
Dies gilt - selbst in Ermangelung einer ausdrücklichen Klausel, mit der die Organe zu Verhandlungen mit Drittstaaten ermächtigt werden - auch dann, wenn die Gemeinschaft eine vollständige Harmonisierung auf einem bestimmten Gebiet verwirklicht hat, denn die insoweit erlassenen gemeinsamen Rechtsnormen könnten im Sinne des Urteils AETR beeinträchtigt werden, wenn die Mitgliedstaaten die Freiheit zu Verhandlungen mit Drittstaaten behielten (vgl. Gutachten 1/94, Randnr. 96, und 2/92, Randnr. 33).
Dagegen ergibt sich aus den Erwägungen in den Randnummern 78 und 79 des Gutachtens 1/94, dass etwaige Verzerrungen des Dienstleistungsflusses im Binnenmarkt, die sich aus bilateralen "Open-skies"-Abkommen ergeben können, die Mitgliedstaaten mit Drittländern abschließen, nicht für sich die auf diesem Gebiet erlassenen gemeinsamen Rechtsnormen beeinträchtigen und daher keine Außenkompetenz der Gemeinschaft begründen können.
Denn nichts im Vertrag hindert die Organe daran, im Rahmen der von ihnen erlassenen gemeinsamen Vorschriften konzertierte Aktionen gegenüber Drittländern vorzusehen oder den Mitgliedstaaten ein bestimmtes Verhalten in ihren Außenbeziehungen vorzuschreiben (Gutachten 1/94, Randnr. 79).
- EuGH, 26.04.1977 - Gutachten 1/76
Entwurf zu einem Übereinkommen über die Errichtung eines europäischen …
Auszug aus EuGH, 05.11.2002 - C-475/98
Diese Zuständigkeit ergebe sich zum einen aus der Erforderlichkeit im Sinne des Gutachtens 1/76 vom 26. April 1977 (Slg. 1977, 741), ein Abkommen, das solche Verpflichtungen enthalte, auf Gemeinschaftsebene zu schließen, und zum anderen daraus, dass die streitigen Verpflichtungen die von der Gemeinschaft im Luftverkehrsbereich erlassenen Vorschriften im Sinne des Urteils "AETR" vom 31. März 1971 in der Rechtssache 22/70 (Kommission/Rat, Slg. 1971, 263) beeinträchtigten.Bestehen einer Außenkompetenz der Gemeinschaft im Sinne des Gutachtens 1/76 Vorbringen der Parteien.
Die Kommission trägt vor, nach dem Gutachten 1/76, das durch die Gutachten 1/94 vom 15. November 1994 (Slg. 1994, I-5267) und 2/92 vom 24. März 1995 (Slg. 1995, I-521) präzisiert worden sei, bestehe auch bei Fehlen von Gemeinschaftsvorschriften in dem betreffenden Bereich eine ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft für den Abschluss völkerrechtlicher Verträge, wenn dieser Abschluss zur Erreichung der Ziele des EG-Vertrags in diesem Bereich erforderlich sei, weil die Ziele nicht einfach durch Aufstellung autonomer gemeinsamer Regeln erreicht werden könnten.
Wie im Gutachten 2/92 ausgeführt worden sei, stünden die Erwägungen des zuvor abgegebenen Gutachtens 1/94 in keiner Weise dem Ergebnis des Gutachtens 1/76 entgegen.
Nach dem Gutachten 1/76, wie es in den Gutachten 1/94 und 2/92 ausgelegt worden sei, bestehe eine implizite Außenkompetenz zugunsten der Gemeinschaft nur bei Vorhandensein einer untrennbaren Verknüpfung der Binnenkompetenz mit der Wahrnehmung einer Außenkompetenz.
Somit kann sich die Befugnis, die Gemeinschaft gegenüber Drittstaaten zu verpflichten, stillschweigend aus den die interne Zuständigkeit begründenden Bestimmungen des Vertrages ergeben, sofern die Beteiligung der Gemeinschaft an der völkerrechtlichen Vereinbarung notwendig ist, um eines der Ziele der Gemeinschaft zu erreichen (vgl. Gutachten 1/76, Randnrn. 3 und 4).
In seiner späteren Rechtsprechung hat der Gerichtshof klargestellt, dass das Gutachten 1/76 den Fall betrifft, dass die interne Zuständigkeit wirksam nur zugleich mit der Außenkompetenz ausgeübt werden kann (Gutachten 1/94, Randnr. 89), der Abschluss der völkerrechtlichen Vereinbarung somit erforderlich ist, um Ziele des Vertrages zu verwirklichen, die sich durch die Aufstellung autonomer Regeln nicht erreichen lassen.
Nach alledem ist festzustellen, dass die Gemeinschaft zu der Zeit, als die Republik Österreich mit den Vereinigten Staaten von Amerika die Änderungen von 1995 vereinbart hat, keine ausschließliche Außenkompetenz im Sinne des Gutachtens 1/76 für den Abschluss eines Luftverkehrsabkommens mit den Vereinigten Staaten von Amerika für sich in Anspruch nehmen konnte.
- EuGH, 19.03.1993 - Gutachten 2/91
Gemeinsame Zuständigkeit für den Abschluss des Übereinkommens der IAO für …
Auszug aus EuGH, 05.11.2002 - C-475/98
Aus den Randnummern 25 und 26 des Gutachtens 2/91 vom 19. März 1993 (Slg. 1993, I-1061) ergebe sich, dass die Mitgliedstaaten selbst dann keine völkerrechtlichen Verpflichtungen eingehen dürften, wenn sie darin den bestehenden gemeinschaftlichen Rechtsnormen folgten, da dies zu einer Festschreibung der gemeinschaftlichen Rechtsnormen führe, wodurch deren Anpassung und Änderung behindert würden, was diese Rechtsnormen "beeinträchtige".Hilfsweise macht die Kommission geltend, selbst wenn gänzlich vollständige gemeinsame Rechtsnormen nicht geschaffen worden sein sollten, wäre dies für den Erfolg der Klage unerheblich, da, wie der Gerichtshof in den Randnummern 25 und 26 des Gutachtens 2/91 bekräftigt habe, die Zuständigkeit der Gemeinschaft gegeben sei, wenn die betreffende Übereinkunft ein Gebiet betreffe, das bereits weitgehend von Gemeinschaftsvorschriften erfasst sei, die schrittweise erlassen worden seien, was hier der Fall sei.
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ist dies der Fall, wenn die völkerrechtlichen Verpflichtungen in den Anwendungsbereich der gemeinsamen Rechtsnormen fallen (Urteil AETR, Randnr. 30) oder jedenfalls ein Gebiet erfassen, das bereits weitgehend von solchen Rechtsnormen erfasst ist (Gutachten 2/91, Randnr. 25).
Im letztgenannten Fall hat der Gerichtshof entschieden, dass die Mitgliedstaaten außerhalb des Rahmens der Gemeinschaftsorgane völkerrechtliche Verpflichtungen nicht eingehen können, auch wenn kein Widerspruch zwischen diesen Verpflichtungen und den Gemeinschaftsvorschriften besteht (Gutachten 2/91, Randnrn. 25 und 26).
Zum Bereich der auswärtigen Beziehungen hat der Gerichtshof entschieden, dass die Aufgabe der Gemeinschaft und die Ziele des Vertrages gefährdet wären, wenn die Mitgliedstaaten völkerrechtliche Vereinbarungen eingehen könnten, deren Bestimmungen von der Gemeinschaft erlassene Rechtsnormen beeinträchtigen oder in ihrer Tragweite ändern könnten (vgl. Gutachten 2/91, Randnr. 11; vgl. auch Urteil AETR, Randnrn. 21 und 22).
- EuGH, 21.09.1999 - C-307/97
Saint-Gobain ZN
Auszug aus EuGH, 05.11.2002 - C-475/98
Die Artikel 52 und 58 EG-Vertrag stellen somit sicher, dass die Gemeinschaftsangehörigen, die von ihrer Niederlassungsfreiheit Gebrauch gemacht haben, sowie die ihnen dort gleichgestellten Gesellschaften im Aufnahmemitgliedstaat wie Inländer behandelt werden (vgl. Urteil vom 21. September 1999 in der Rechtssache C-307/97, Saint-Gobain ZN, Slg. 1999, I-6161, Randnr. 35), und dies sowohl in Bezug auf die Aufnahme einer Berufstätigkeit zum Zeitpunkt einer erstmaligen Niederlassung als auch in Bezug auf die Ausübung dieser Tätigkeit durch eine im Aufnahmemitgliedstaat bereits niedergelassene Person.Der Gerichtshof hat entschieden, dass der Grundsatz der Inländerbehandlung den Mitgliedstaat, der ein bilaterales Doppelbesteuerungsabkommen mit einem Drittstaat geschlossen hat, verpflichtet, die in diesem Abkommen vorgesehenen Vorteile den Betriebsstätten der Gesellschaften mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat unter den gleichen Voraussetzungen wie den Gesellschaften mit Sitz in dem an dem Abkommen beteiligten Mitgliedstaat zu gewähren (vgl. Urteile Saint-Gobain ZN, Randnr. 59, und vom 15. Januar 2002 in der Rechtssache C-55/00, Gottardo, Slg. 2002, I-413, Randnr. 32).
- EuGH, 24.03.1995 - Gutachten 2/92
Auszug aus EuGH, 05.11.2002 - C-475/98
Die Kommission trägt vor, nach dem Gutachten 1/76, das durch die Gutachten 1/94 vom 15. November 1994 (Slg. 1994, I-5267) und 2/92 vom 24. März 1995 (Slg. 1995, I-521) präzisiert worden sei, bestehe auch bei Fehlen von Gemeinschaftsvorschriften in dem betreffenden Bereich eine ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft für den Abschluss völkerrechtlicher Verträge, wenn dieser Abschluss zur Erreichung der Ziele des EG-Vertrags in diesem Bereich erforderlich sei, weil die Ziele nicht einfach durch Aufstellung autonomer gemeinsamer Regeln erreicht werden könnten.Wie im Gutachten 2/92 ausgeführt worden sei, stünden die Erwägungen des zuvor abgegebenen Gutachtens 1/94 in keiner Weise dem Ergebnis des Gutachtens 1/76 entgegen.
- EuGH, 11.07.1995 - C-266/94
Kommission / Spanien
Auszug aus EuGH, 05.11.2002 - C-475/98
Dazu ist zum einen darauf hinzuweisen, dass das vorprozessuale Verfahren nach Artikel 169 EG-Vertrag dem betroffenen Mitgliedstaat Gelegenheit geben soll, seinen gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen oder seine Verteidigungsmittel gegenüber den Rügen der Kommission wirkungsvoll geltend zu machen (Beschluss vom 11. Juli 1995 in der Rechtssache C-266/94, Kommission/Spanien, Slg. 1995, I-1975, Randnr. 16).Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das Vertragsverletzungsverfahren von der objektiven Feststellung des Verstoßes gegen die Verpflichtungen abhängt, die einem Mitgliedstaat nach dem Gemeinschaftsrecht obliegen, und dass sich ein Mitgliedstaat in einem Fall wie dem vorliegenden nicht auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen kann, um die objektive Feststellung des Verstoßes gegen die ihm nach dem EG-Vertrag oder einem sekundären Rechtsakt obliegenden Verpflichtungen zu verhindern, denn die Zulassung einer solchen Rechtfertigung widerspräche dem Zweck des Verfahrens nach Artikel 169 EG-Vertrag (Urteil vom 18. Januar 2001 in der Rechtssache C-83/99, Kommission/Spanien, Slg. 2001, I-445, Randnrn.
- EuGH, 14.01.1997 - C-124/95
The Queen, ex parte Centro-Com / HM Treasury und Bank of England
Auszug aus EuGH, 05.11.2002 - C-475/98
Auch wenn ein Sachgebiet in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt, müssen diese ihre Zuständigkeit unter Wahrung des Gemeinschaftsrechts ausüben (vgl. Urteile vom 25. Juli 1991 in der Rechtssache C-221/89, Factortame u. a., Slg. 1991, I-3905, Randnr. 14, vom 14. Januar 1997 in der Rechtssache C-124/95, Centro-Com, Slg. 1997, I-81, Randnr. 25, und vom 16. Juli 1998 in der Rechtssache C-264/96, ICI, Slg. 1998, I-4695, Randnr. 19). - EuGH, 15.01.2002 - C-55/00
DIE SICH AUS EINEM BILATERALEN ABKOMMEN ZWISCHEN EINEM MITGLIEDSTAAT UND EINEM …
Auszug aus EuGH, 05.11.2002 - C-475/98
Der Gerichtshof hat entschieden, dass der Grundsatz der Inländerbehandlung den Mitgliedstaat, der ein bilaterales Doppelbesteuerungsabkommen mit einem Drittstaat geschlossen hat, verpflichtet, die in diesem Abkommen vorgesehenen Vorteile den Betriebsstätten der Gesellschaften mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat unter den gleichen Voraussetzungen wie den Gesellschaften mit Sitz in dem an dem Abkommen beteiligten Mitgliedstaat zu gewähren (vgl. Urteile Saint-Gobain ZN, Randnr. 59, und vom 15. Januar 2002 in der Rechtssache C-55/00, Gottardo, Slg. 2002, I-413, Randnr. 32). - EuGH, 16.07.1998 - C-264/96
ICI
Auszug aus EuGH, 05.11.2002 - C-475/98
Auch wenn ein Sachgebiet in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt, müssen diese ihre Zuständigkeit unter Wahrung des Gemeinschaftsrechts ausüben (vgl. Urteile vom 25. Juli 1991 in der Rechtssache C-221/89, Factortame u. a., Slg. 1991, I-3905, Randnr. 14, vom 14. Januar 1997 in der Rechtssache C-124/95, Centro-Com, Slg. 1997, I-81, Randnr. 25, und vom 16. Juli 1998 in der Rechtssache C-264/96, ICI, Slg. 1998, I-4695, Randnr. 19). - EuGH, 25.07.1991 - C-221/89
The Queen / Secretary of State for Transport, ex parte Factortame
Auszug aus EuGH, 05.11.2002 - C-475/98
Auch wenn ein Sachgebiet in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt, müssen diese ihre Zuständigkeit unter Wahrung des Gemeinschaftsrechts ausüben (vgl. Urteile vom 25. Juli 1991 in der Rechtssache C-221/89, Factortame u. a., Slg. 1991, I-3905, Randnr. 14, vom 14. Januar 1997 in der Rechtssache C-124/95, Centro-Com, Slg. 1997, I-81, Randnr. 25, und vom 16. Juli 1998 in der Rechtssache C-264/96, ICI, Slg. 1998, I-4695, Randnr. 19). - EuGH, 04.07.2000 - C-62/98
Kommission / Portugal
- EuGH, 18.01.2001 - C-83/99
Kommission / Spanien
- EuGH, 31.03.1971 - 22/70
Kommission / Rat
- EuGH, 21.01.1999 - C-207/97
Kommission / Belgien
- EuGH, 04.07.2000 - C-84/98
Kommission / Portugal
- EuGH, 16.05.1991 - C-96/89
Kommission / Niederlande
- EuGH, 18.07.2007 - C-490/04
Kommission / Deutschland - Vertragsverletzungsverfahren - Zulässigkeit - Art. 49 …
Insoweit ist jedoch zum einen darauf hinzuweisen, dass das vorprozessuale Verfahren nach Art. 226 EG dem betroffenen Mitgliedstaat Gelegenheit geben soll, seinen gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen oder seine Verteidigungsmittel gegenüber den Rügen der Kommission wirkungsvoll geltend zu machen (Urteil vom 5. November 2002, Kommission/Österreich, C-475/98, Slg. 2002, I-9797, Randnr. 35).15 und 16, vom 21. Januar 1999, Kommission/Belgien, C-207/97, Slg. 1999, I-275, Randnr. 25, und Kommission/Österreich, Randnr. 36).
- EuGH, 07.02.2006 - Gutachten 1/03
'Avis rendu en vertu de l''article 300, paragraphe 6, CE' - Zuständigkeit der …
35 Nach Ansicht des Rates, sämtlicher Mitgliedstaaten, die Erklärungen beim Gerichtshof abgegeben haben, sowie des Parlaments und der Kommission sind für die Frage, ob eine stillschweigende Außenkompetenz besteht, das Gutachten 1/76 vom 26. April 1977 (Slg. 1977, 741) und das Klarstellungen dazu enthaltende Gutachten 1/94 vom 15. November 1994 (Slg. 1994, I-5267) heranzuziehen, die beide vom Gerichtshof in den so genannten "Open Skies"-Urteilen vom 5. November 2002 in den Rechtssachen C-467/98 (Kommission/Dänemark, Slg. 2002, I-9519, Randnr. 56), C-468/98 (Kommission/Schweden, Slg. 2002, I-9575, Randnr. 53), C-469/98 (Kommission/Finnland, Slg. 2002, I-9627, Randnr. 57), C-471/98 (Kommission/Belgien, Slg. 2002, I-9681, Randnr. 67), C-472/98 (Kommission/Luxemburg, Slg. 2002, I-9741, Randnr. 61), C-475/98 (Kommission/Österreich, Slg. 2002, I-9797, Randnr. 67) und C-476/98 (Kommission/Deutschland, Slg. 2002, I-9855, Randnr. 82) zusammengefasst worden seien. - EuGH, 14.07.2005 - C-433/03
Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Aushandlung, …
27 Zweitens bestreitet die deutsche Regierung die Zulässigkeit der Klage, soweit die Kommission sich darin auf die so genannten Open-skies-Urteile vom 5. November 2002 in den Rechtssachen C-466/98 (Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg. 2002, I-9427), C-467/98 (Kommission/Dänemark, Slg. 2002, I-9519), C-468/98 (Kommission/Schweden, Slg. 2002, I-9575), C-469/98 (Kommission/Finnland, Slg. 2002, I-9627), C-471/98 (Kommission/Belgien, Slg. 2002, I-9681), C-472/98 (Kommission/Luxemburg, Slg. 2002, I-9741), C-475/98 (Kommission/Österreich, Slg. 2002, I-9797) und C-476/98 (Kommission/Deutschland, Slg. 2002, I-9855) beruft, obwohl diese nach Beendigung des vorgerichtlichen Verfahrens ergangen sind.32 Es entspricht jedoch ständiger Rechtsprechung, dass das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen ist, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde, und dass später eingetretene Änderungen vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden können (vgl. u. a. Urteile vom 11. Oktober 2001 in der Rechtssache C-110/00, Kommission/Österreich, Slg. 2001, I-7545, Randnr. 13, und vom 19. Februar 2004 in der Rechtssache C-310/03, Kommission/Luxemburg, Slg. 2004, I-1969, Randnr. 7).
- EuGH, 01.02.2005 - C-203/03
Kommission / Österreich
Diese Auslegung ergebe sich auch aus dem Urteil vom 5. November 2002 in der Rechtssache C-475/98 (Kommission/Österreich, Slg. 2002, I-9797, Randnr. 49), in dem der Gerichtshof zu so genannten "Open-skies-Abkommen" ausgeführt habe, dass bei Änderungen eines derartigen vor dem Beitritt geschlossenen Abkommens die Mitgliedstaaten nicht nur keine neuen völkerrechtlichen Verpflichtungen eingehen, sondern auch keine solchen Verpflichtungen aufrechterhalten dürften, wenn sie gegen das Gemeinschaftsrecht verstießen. - Generalanwalt beim EuGH, 05.03.2020 - C-66/18
Nach Ansicht von Generalanwältin Kokott muss Ungarn ausländische und inländische …
35 Urteile vom 5. November 2002, Kommission/Österreich (C-475/98, EU:C:2002:630, Rn. 35), und vom 18. Juli 2007, Kommission/Deutschland (…C-490/04, EU:C:2007:430, Rn. 25). - Generalanwalt beim EuGH, 14.12.2006 - C-490/04
Kommission / Deutschland - Vertragsverletzungsverfahren - Zulässigkeit - Maßstäbe …
10 - Ich schließe mich den Worten von Generalanwalt Léger in Fußnote 15 seiner Schlussanträge in der Rechtssache C-168/04, in der am 21. September 2006 das Urteil erging (Kommission/Österreich, Slg. 2006, I-0000), an, der feststellt, dass "die Richtlinie 96/71 kein besonderes Verfahren für die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen einer grenzüberschreitenden Dienstleistung [vorsieht].14 - Urteil vom 5. November 2002 in der Rechtssache C-475/98 (Kommission/Österreich, Slg. 2002, I-9797, Randnr. 38).
- EuG, 13.05.2015 - T-162/10
Niki Luftfahrt / Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Luftverkehr - …
In den Urteilen vom 5. November 2002, Kommission/Vereinigtes Königreich (C-466/98, Slg, EU:C:2002:624), Kommission/Dänemark (C-467/98, Slg, EU:C:2002:625), Kommission/Schweden (C-468/98, Slg, EU:C:2002:626), Kommission/Finnland (C-469/98, Slg, EU:C:2002:627), Kommission/Belgien (C-471/98, Slg, EU:C:2002:628), Kommission/Luxemburg (C-472/98, Slg, EU:C:2002:629), Kommission/Österreich (C-475/98, Slg, EU:C:2002:630) und Kommission/Deutschland (C-476/98, Slg, EU:C:2002:631) (im Folgenden: "Open Skies"-Urteile), befand der Gerichtshof, dass die Union durch die Wahrnehmung ihrer internen Zuständigkeiten in bestimmten Bereichen des Luftverkehrs, nämlich den Bereichen Zuweisung von Zeitnischen auf den Flughäfen, computergesteuerte Buchungssysteme und innergemeinschaftliche Preise, eine ausschließliche Außenkompetenz erworben habe. - Generalanwalt beim EuGH, 18.01.2006 - C-459/03
Kommission / Irland - Streitigkeit zwischen Irland und dem Vereinigten Königreich …
Siehe auch die "Open Skies"-Urteile des Gerichtshofes vom 5. November 2002 in den Rechtssachen 466/98 (Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg . 2002, I-9427), C-467/98 (Kommission/Dänemark, Slg. 2002, I-9519),C-468/98 (Kommission/Schweden, Slg. 2002, I-9575), C-472/98 (Kommission/Luxemburg, Slg. 2002, I-9741), C-475/98 (Kommission/Österreich, Slg. 2002, I-9797) und C-476/98 (Kommission/Deutschland, Slg. 2002, I-9855). - EuGH, 24.04.2007 - C-523/04
Kommission / Niederlande - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Abschluss …
Der Gerichtshof entschied über diese Rechtssachen (sogenannte "Open skies"-Rechtssachen) mit den Urteilen vom 5. November 2002, Kommission/Vereinigtes Königreich (C-466/98, Slg. 2002, I-9427), Kommission/Dänemark (C-467/98, Slg. 2002, I-9519), Kommission/Schweden (C-468/98, Slg. 2002, I-9575), Kommission/Finnland (C-469/98, Slg. 2002, I-9627), Kommission/Belgien (C-471/98, Slg. 2002, I-9681), Kommission/Luxemburg (C-472/98, Slg. 2002, I-9741), Kommission/Österreich (C-475/98, Slg. 2002, I-9797) und Kommission/Deutschland (C-476/98, Slg. 2002, I-9855). - Generalanwalt beim EuGH, 16.11.2006 - C-523/04
Kommission / Niederlande - 'Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Abschluss …
2 - Rechtssache C-475/98 (Slg. 2002, I-9797). - Generalanwalt beim EuGH, 30.09.2009 - C-546/07
Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verstoß …
- Generalanwalt beim EuGH, 13.05.2014 - Gutachten 1/13
Gutachten gemäß Artikel 218 Absatz 11 AEUV - Antrag auf Gutachten nach Art. 218 …
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