Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2002

Rechtsprechung
   EuGH, 20.11.2003 - C-126/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,1380
EuGH, 20.11.2003 - C-126/01 (https://dejure.org/2003,1380)
EuGH, Entscheidung vom 20.11.2003 - C-126/01 (https://dejure.org/2003,1380)
EuGH, Entscheidung vom 20. November 2003 - C-126/01 (https://dejure.org/2003,1380)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Staatliche Beihilfen - System der Finanzierung eines öffentlichen Tierkörperbeseitigungsdienstes durch eine Abgabe auf den Kauf von Fleisch - Auslegung des Artikels 92 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 EG)

  • Europäischer Gerichtshof

    GEMO

  • EU-Kommission PDF

    Ministère de l'Économie, des Finances et de l'Industrie gegen GEMO SA.

    1. Staatliche Beihilfen - Begriff - Übernahme der Kosten für die Beseitigung von Tierkörpern und Schlachthofabfällen, die mit der wirtschaftlichen Tätigkeit von Viehzüchtern und Schlachthöfen zwangsläufig verbunden sind - Einbeziehung - (EG-Vertrag, Artikel 92 Absatz 1 ...

  • EU-Kommission

    Ministère de l'Économie, des Finances et de l'Industrie gegen GEMO SA

    Wettbewerb , Staatliche Beihilfen

  • Wolters Kluwer

    Gewährung staatlicher Beihilfen ; Sammlung und Beseitigung von Tierkörpern und Schlachthofabfällen ; Abgaben auf den Kauf von Fleisch

  • Judicialis

    EG-Vertrag Art. 92; ; EG-Vertrag Art. 93

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EG Art. 87; EG-Vertrag Art. 92
    Staatliche Beihilfen - System der Finanzierung eines öffentlichen Tierkörperbeseitigungsdienstes durch eine Abgabe auf den Kauf von Fleisch - Auslegung des Artikels 92 EG-Vertrag [nach Änderung jetzt Artikel 87 EG]

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Sonstiges)

    GEMO

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Auslegung des Artikels 92 EG-Vertrag - System der Finanzierung eines öffentlichen Tierkörperverwertungsdienstes durch eine Abgabe auf den Kauf von durch die Einzelhändler von Fleisch und Fleischverarbeitungserzeugnissen unabhängig von dessen/deren Herkunft

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 2003, I-13769
 
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Wird zitiert von ... (58)Neu Zitiert selbst (15)

  • EuGH, 16.05.2002 - C-482/99

    Frankreich / Kommission

    Auszug aus EuGH, 20.11.2003 - C-126/01
    Nach ständiger Rechtsprechung verlangt die Qualifizierung als Beihilfe nämlich, dass alle dort genannten Merkmale erfüllt sind (Urteile vom 16. Mai 2002 in der Rechtssache C-482/99, Frankreich/Kommission, Slg. 2002, I-4397, Randnr. 68, und vom 24. Juli 2003 in der Rechtssache C-280/00, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 74).

    Jedoch können Vergünstigungen nur dann als Beihilfen im Sinne des Artikels 92 Absatz 1 EG-Vertrag eingestuft werden, wenn sie zum einen unmittelbar oder mittelbar aus staatlichen Mitteln gewährt werden und zum anderen dem Staat zuzurechnen sind (Urteil Frankreich/Kommission, Randnr. 24).

    Jedoch unterscheidet Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag nach ständiger Rechtsprechung nicht nach den Gründen und Zielen staatlicher Interventionsmaßnahmen, sondern definiert sie nach ihren Wirkungen (Urteile vom 26. September 1996 in der Rechtssache C-241/94, Frankreich/Kommission, Slg. 1996, I-4551, Randnr. 20, und vom 13. Juni 2002 in der Rechtssache C-382/99, Niederlande/Kommission, Slg. 2002, I-5163, Randnr. 61).

  • EuGH, 13.02.2003 - C-409/00

    Spanien / Kommission

    Auszug aus EuGH, 20.11.2003 - C-126/01
    Ist dies der Fall, ist die betreffende Maßnahme selektiv, was Tatbestandsmerkmal des Begriffes der staatlichen Beihilfe in dieser Bestimmung ist (Urteile vom 8. November 2001 in der Rechtssache C-143/99, Adria-Wien Pipeline und Wietersdorfer & Peggauer Zementwerke, Slg. 2001, I-8365, Randnr. 34, und vom 13. Februar 2003 in der Rechtssache C-409/00, Spanien/Kommission, Slg. 2003, I-1487, Randnr. 47).

    Dass die von der fraglichen Maßnahme begünstigten Unternehmen verschiedenen Wirtschaftszweigen angehören, genügt allein noch nicht, um die Selektivität der Maßnahme und damit ihre Eigenschaft als staatliche Beihilfe zu verneinen (Urteil Spanien/Kommission, Randnr. 48).

  • EuGH, 07.06.1988 - 57/86

    Griechenland / Kommission

    Auszug aus EuGH, 20.11.2003 - C-126/01
    Erstens darf nach ständiger Rechtsprechung nicht danach unterschieden werden, ob eine Beihilfe direkt vom Staat oder von einer öffentlichen oder privaten Einrichtung gewährt wird, die von diesem Staat dazu bestimmt oder errichtet wurde (Urteile vom 7. Juni 1988 in der Rechtssache 57/86, Griechenland/Kommission, Slg. 1988, 2855, Randnr. 12, und vom 13. März 2001 in der Rechtssache C-379/98, PreussenElektra, Slg. 2001, I-2099).
  • EuGH, 02.02.1988 - 67/85

    Van der Kooy / Kommission

    Auszug aus EuGH, 20.11.2003 - C-126/01
    Im Rahmen der indirekten Vorteile, die die gleichen Wirkungen wie staatliche Beihilfen haben, ist insbesondere die Bereitstellung von Gütern und Dienstleistungen zu günstigen Bedingungen hervorzuheben (Urteile vom 2. Februar 1988 in den Rechtssachen 67/85, 68/85 und 70/85, Van der Kooy u. a./Kommission, Slg. 1988, 219, Randnrn.
  • EuGH, 24.07.2003 - C-280/00

    DER GERICHTSHOF ENTSCHEIDET, DASS EIN FINANZIELLER AUSGLEICH, DER NUR DIE

    Auszug aus EuGH, 20.11.2003 - C-126/01
    Nach ständiger Rechtsprechung verlangt die Qualifizierung als Beihilfe nämlich, dass alle dort genannten Merkmale erfüllt sind (Urteile vom 16. Mai 2002 in der Rechtssache C-482/99, Frankreich/Kommission, Slg. 2002, I-4397, Randnr. 68, und vom 24. Juli 2003 in der Rechtssache C-280/00, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 74).
  • EuGH, 17.09.1980 - 730/79

    Philip Morris / Kommission

    Auszug aus EuGH, 20.11.2003 - C-126/01
    Hierzu hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass der innergemeinschaftliche Handel von einer von einem Mitgliedstaat gewährten Beihilfe beeinträchtigt ist, wenn diese die Stellung eines Unternehmens gegenüber anderen Wettbewerbern im innergemeinschaftlichen Handel stärkt (Urteile vom 17. September 1980 in der Rechtssache 730/79, Philip Morris/Kommission, Slg. 1980, I-2671, Randnr. 11, und vom 7. März 2002 in der Rechtssache C-310/99, Italien/Kommission, Slg. 2002, I-2289, Randnr. 84).
  • EuGH, 13.03.2001 - C-379/98

    PreussenElektra - Pflicht zur Abnahme von Strom zu Mindestpreisen keine

    Auszug aus EuGH, 20.11.2003 - C-126/01
    Erstens darf nach ständiger Rechtsprechung nicht danach unterschieden werden, ob eine Beihilfe direkt vom Staat oder von einer öffentlichen oder privaten Einrichtung gewährt wird, die von diesem Staat dazu bestimmt oder errichtet wurde (Urteile vom 7. Juni 1988 in der Rechtssache 57/86, Griechenland/Kommission, Slg. 1988, 2855, Randnr. 12, und vom 13. März 2001 in der Rechtssache C-379/98, PreussenElektra, Slg. 2001, I-2099).
  • EuGH, 08.11.2001 - C-143/99

    Adria-Wien Pipeline und Wietersdorfer & Peggauer Zementwerke

    Auszug aus EuGH, 20.11.2003 - C-126/01
    Ist dies der Fall, ist die betreffende Maßnahme selektiv, was Tatbestandsmerkmal des Begriffes der staatlichen Beihilfe in dieser Bestimmung ist (Urteile vom 8. November 2001 in der Rechtssache C-143/99, Adria-Wien Pipeline und Wietersdorfer & Peggauer Zementwerke, Slg. 2001, I-8365, Randnr. 34, und vom 13. Februar 2003 in der Rechtssache C-409/00, Spanien/Kommission, Slg. 2003, I-1487, Randnr. 47).
  • EuGH, 19.09.2000 - C-156/98

    Deutschland / Kommission

    Auszug aus EuGH, 20.11.2003 - C-126/01
    Zweitens erfasst der Begriff der Beihilfe nicht nur positive Leistungen wie Subventionen, Darlehen oder Beteiligungen am Kapital von Unternehmen, sondern auch Maßnahmen, die in verschiedener Form die Lasten verringern, die ein Unternehmen sonst zu tragen hätte, und die somit, ohne Subventionen im strengen Sinne des Wortes darzustellen, diesen nach Art und Wirkung gleichstehen (siehe insbesondere die Urteile vom 19. September 2000 in der Rechtssache C-156/98, Deutschland/Kommission, Slg. 2000, I-6857, Randnr. 25, und vom 8. Mai 2003 in den Rechtssachen C-328/99 und C-399/00, Italien und SIM 2 Multimedia/Kommission, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 35).
  • EuGH, 07.03.2002 - C-310/99

    Italien / Kommission

    Auszug aus EuGH, 20.11.2003 - C-126/01
    Hierzu hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass der innergemeinschaftliche Handel von einer von einem Mitgliedstaat gewährten Beihilfe beeinträchtigt ist, wenn diese die Stellung eines Unternehmens gegenüber anderen Wettbewerbern im innergemeinschaftlichen Handel stärkt (Urteile vom 17. September 1980 in der Rechtssache 730/79, Philip Morris/Kommission, Slg. 1980, I-2671, Randnr. 11, und vom 7. März 2002 in der Rechtssache C-310/99, Italien/Kommission, Slg. 2002, I-2289, Randnr. 84).
  • EuGH, 13.06.2002 - C-382/99

    DER GERICHTSHOF WEIST DIE KLAGE DER NIEDERLANDE AUF TEILWEISE NICHTIGERKLÄRUNG

  • EuGH, 08.05.2003 - C-328/99

    Italien / Kommission

  • EuGH, 29.02.1996 - C-56/93

    Belgien / Kommission

  • EuGH, 11.07.1996 - C-39/94

    SFEI u.a.

  • EuGH, 26.09.1996 - C-241/94

    Frankreich / Kommission

  • EuG, 16.07.2014 - T-309/12

    Zweckverband Tierkörperbeseitigung / Kommission - Staatliche Beihilfen -

    Nach dem Urteil des Gerichtshofs vom 20. November 2003, GEMO (C-126/01, Slg. 2003, I-13769, Rn. 30 bis 34), seien die gesamten Kosten der Beseitigung von Falltieren und Schlachtabfällen von den Landwirten und den Schlachthöfen zu tragen.

    Aus den Erwägungsgründen 156 bis 179 des angefochtenen Beschlusses, auf die im 189. Erwägungsgrund dieses Beschlusses Bezug genommen werde, gehe hervor, dass zum einen die Qualifizierung der Vorhaltung einer Seuchenreservekapazität als DAWI im Widerspruch zum Urteil GEMO, oben in Rn. 23 angeführt, und zum Verursacherprinzip stehe, und dass zum anderen die Vorhaltung einer solchen Reservekapazität eine kommerzielle Dienstleistung darstelle, die nur Unternehmen zugutekomme.

    Sodann geht aus den Erwägungsgründen 160 bis 175 des angefochtenen Beschlusses hervor, dass die Kommission, ohne den Umstand zu berücksichtigen, dass ihrer Ansicht nach der in Rede stehende Sektor durch Vorschriften des Unionsrechts geregelt wird, davon ausging, dass die in Rede stehende Dienstleistung aufgrund des Urteils GEMO, oben in Rn. 23 angeführt, des Verursacherprinzips und des Umstands, dass diese Dienstleistung sich nach ihrem Inhalt nicht grundsätzlich von anderen Tätigkeiten des Wirtschaftslebens unterscheide, nicht als DAWI qualifiziert werden könne.

    Im 161. Erwägungsgrund dieses Beschlusses stellte die Kommission fest, dass nach dem Urteil GEMO, oben in Rn. 23 angeführt, die gesamten Kosten der Beseitigung von Falltieren und Schlachtabfällen nach dem Verursacherprinzip von den Landwirten und Schlachthöfen zu tragen seien.

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass es in der Rechtssache, in der das oben in Rn. 23 angeführte Urteil GEMO ergangen ist, um die Frage ging, ob eine Regelung, die die Sammlung und Beseitigung von Tierkörpern und Schlachthofabfällen ohne Kostenbelastung der Viehzüchter und Schlachthöfe vorsieht, als staatliche Beihilfe anzusehen ist.

    Zwar unterscheidet sich die vorliegende Rechtssache, wie der Kläger geltend macht, von der Rechtssache, in der das Urteil GEMO, oben in Rn. 23 angeführt, ergangen ist, da es zum einen in dieser Rechtssache nicht um die Frage der Qualifizierung einer Dienstleistung als DAWI ging, und zum anderen in der vorliegenden Rechtssache der Kläger Gebühren von den Besitzern von Material der Kategorien 1 und 2 für die Beseitigung dieses Materials erhob, obwohl diese nach § 9 Abs. 3 der Verbandsordnung des Klägers durch die fraglichen Umlagen hätten finanziert werden können.

    In Anbetracht dieses engen Zusammenhangs zwischen diesen beiden Tätigkeiten ist offensichtlich, dass der in dem oben in Rn. 23 angeführten Urteil GEMO genannte Grundsatz, wonach die finanzielle Belastung, die durch die Beseitigung von Tierkörpern und Schlachthofabfällen entsteht, ein Kostenpunkt ist, der mit der wirtschaftlichen Tätigkeit von Viehzüchtern und Schlachthöfen zwangsläufig verbunden ist, auch für die Kosten der Vorhaltung einer Seuchenreservekapazität gilt.

  • EuG, 16.07.2014 - T-295/12

    Deutschland / Kommission - Staatliche Beihilfen - Dienstleistungen der

    Nach dem Urteil des Gerichtshofs vom 20. November 2003, GEMO (C-126/01, Slg. 2003, I-13769, Rn. 30 bis 34), seien die gesamten Kosten der Beseitigung von Falltieren und Schlachtabfällen von den Landwirten und den Schlachthöfen zu tragen.

    Aus den Erwägungsgründen 156 bis 179 des angefochtenen Beschlusses, auf die im 189. Erwägungsgrund dieses Beschlusses Bezug genommen werde, gehe hervor, dass zum einen die Qualifizierung der Vorhaltung einer Seuchenreservekapazität als DAWI im Widerspruch zum Urteil GEMO, oben in Rn. 23 angeführt, und zum Verursacherprinzip stehe, und dass zum anderen die Vorhaltung einer solchen Reservekapazität eine kommerzielle Dienstleistung darstelle, die nur Unternehmen zugutekomme.

    Sodann geht aus den Erwägungsgründen 160 bis 175 des angefochtenen Beschlusses hervor, dass die Kommission, ohne den Umstand zu berücksichtigen, dass ihrer Ansicht nach der in Rede stehende Sektor durch Vorschriften des Unionsrechts geregelt wird, davon ausging, dass die in Rede stehende Dienstleistung aufgrund des Urteils GEMO, oben in Rn. 23 angeführt, des Verursacherprinzips und des Umstands, dass diese Dienstleistung sich nach ihrem Inhalt nicht grundsätzlich von anderen Tätigkeiten des Wirtschaftslebens unterscheide, nicht als DAWI qualifiziert werden könne.

    Im 161. Erwägungsgrund dieses Beschlusses stellte die Kommission fest, dass nach dem Urteil GEMO, oben in Rn. 23 angeführt, die gesamten Kosten der Beseitigung von Falltieren und Schlachtabfällen nach dem Verursacherprinzip von den Landwirten und Schlachthöfen zu tragen seien.

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass es in der Rechtssache, in der das oben in Rn. 23 angeführte Urteil GEMO ergangen ist, um die Frage ging, ob eine Regelung, die die Sammlung und Beseitigung von Tierkörpern und Schlachthofabfällen ohne Kostenbelastung der Viehzüchter und Schlachthöfe vorsieht, als staatliche Beihilfe anzusehen ist.

    Zwar unterscheidet sich die vorliegende Rechtssache, wie die Bundesrepublik Deutschland geltend macht, von der Rechtssache, in der das Urteil GEMO, oben in Rn. 23 angeführt, ergangen ist, da es zum einen in dieser Rechtssache nicht um die Frage der Qualifizierung einer Dienstleistung als DAWI ging, und zum anderen in der vorliegenden Rechtssache der ZT Gebühren von den Besitzern von Material der Kategorien 1 und 2 für die Beseitigung dieses Materials erhob, obwohl diese nach § 9 Abs. 3 der Verbandsordnung des ZT durch die fraglichen Umlagen hätten finanziert werden können.

    In Anbetracht dieses engen Zusammenhangs zwischen diesen beiden Tätigkeiten ist offensichtlich, dass der in dem oben in Rn. 23 angeführten Urteil GEMO genannte Grundsatz, wonach die finanzielle Belastung, die durch die Beseitigung von Tierkörpern und Schlachthofabfällen entsteht, ein Kostenpunkt ist, der mit der wirtschaftlichen Tätigkeit von Viehzüchtern und Schlachthöfen zwangsläufig verbunden ist, auch für die Kosten der Vorhaltung einer Seuchenreservekapazität gilt.

  • BVerwG, 16.12.2010 - 3 C 44.09

    Zweckverband Tierkörperbeseitigung; Zweckverbandsumlage; Umlage; tierische

    Zwar mag die Finanzierung von Kapazitäten zur schadlosen Beseitigung von Tierabfällen aus öffentlichen Haushaltsmitteln die anderenfalls kostenbelasteten Besitzer von Tierabfällen entlasten und insofern als eine Beihilfe erscheinen (vgl. EuGH, Urteil vom 20. November 2003 - Rs. C-126/01, GEMO SA - Slg. I-13769 ).
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2002 - C-126/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,4261
Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2002 - C-126/01 (https://dejure.org/2002,4261)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 30.04.2002 - C-126/01 (https://dejure.org/2002,4261)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 30. April 2002 - C-126/01 (https://dejure.org/2002,4261)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • kommunen-in-nrw.de (Kurzinformation)

    Rechtssicherheit bei Anwendung des europäischen Beihilferechts

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 2003, I-13769
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (44)

  • EuGH, 11.07.1996 - C-39/94

    SFEI u.a.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2002 - C-126/01
    17: - Vgl. z. B. Urteile vom 31. November 1991 in der Rechtssache C-354/90 (Fédération nationale du commerce extérieur des produits alimentaires und Syndicat national des négociants et transformateurs de Saumon, Slg. 1991, I-5505, Randnr. 11) und vom 11. Juli 1996 in der Rechtssache C-39/94 (SFEI u. a., Slg. 1996, I-3547, Randnr. 40).

    Der Gerichtshof hat dies in dem in Nr. 31 angeführten Urteil in der Rechtssache C-39/94 (SFEI u. a., Randnr. 40) bestätigt.

    32: - Siehe z. B. Urteil SFEI u. a. (angeführt in Fußnote 17, Randnr. 58).

    34: - Urteil SFEI u. a. (angeführt in Fußnote 17, Randnr. 62).

    47: - Siehe oben, Nr. 10.48: - Urteil SFEI u. a. (angeführt in Fußnote 17, Randnr. 60).

    73: - Urteil SFEI u. a. (angeführt in Fußnote 17, Randnr. 40).

  • EuGH, 22.11.2001 - C-53/00

    Ferring

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2002 - C-126/01
    2: - Urteil vom 22. November 2001 in der Rechtssache C-53/00 (Slg. 2001, I-9067).

    52: - Schlussanträge vom 8. Mai 2001 in der Rechtssache C-53/00 (angeführt in Fußnote 2).

    65: - Rechtssache C-53/00 (angeführt in Fußnote 2).

    88: - Urteil Ferring in der Rechtssache C-53/00 (angeführt in Fußnote 2, Randnr. 17).

  • EFTA-Gerichtshof, 03.03.1999 - E-4/97

    Norwegian Bankers' Association v EFTA Surveillance Authority

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2002 - C-126/01
    Schon vor dem Erlass des Urteils SIC war der EFTA-Gerichtshof im Urteil vom 3. März 1999 in der Rechtssache E-4/97 (Norwegian Banker's Association/EFTA-Überwachungsbehörde) dem Beihilfenansatz gefolgt.

    77: - In dem bereits genannten Urteil in der Rechtssache E-4/97 (Norwegian Bankers' Association/EFTA-Überwachungsbehörde; angeführt in Fußnote 64) hat der EFTA-Gerichtshof auf dieser Grundlage eine Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde für nichtig erklärt.

  • EuGH, 24.07.2003 - C-280/00

    DER GERICHTSHOF ENTSCHEIDET, DASS EIN FINANZIELLER AUSGLEICH, DER NUR DIE

    Die dänische, die französische und die niederländische Regierung sowie die Regierung des Vereinigten Königreichs haben in dieser zweiten mündlichen Verhandlung im Wesentlichen vorgetragen, der Gerichtshof solle dem Ansatz folgen, den Generalanwalt Jacobs in seinen Schlussanträgen vom 30. April 2002 in der beim Gerichtshof anhängigen Rechtssache C-126/01 (GEMO) entwickelt habe.
  • Generalanwalt beim EuGH, 22.01.2015 - C-15/14

    Kommission / MOL - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfe - Vertrag zwischen dem

    31 - Vgl. u. a. Urteile Spanien/Kommission (C-409/00, EU:C:2003:92, Rn. 49), GEMO (C-126/01, EU:C:2003:622, Rn. 35 und 39) und Italien/Kommission (T-424/05, EU:T:2009:49, Rn. 126).

    Vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Jacobs in dieser Rechtssache (C-126/01, EU:C:2002:273, Nrn. 79 bis 83).

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.07.2009 - C-169/08

    Presidente del Consiglio dei Ministri - Freier Dienstleistungsverkehr (Art. 49

    52 - Vgl. dazu meine Schlussanträge in der Rechtssache Futura Immobiliare u. a. (zitiert in Fn. 50, Nr. 32) sowie die Schlussanträge des Generalanwalts Jacobs vom 30. April 2002 in der Rechtssache GEMO (C-126/01, Slg. 2003, I-13769, Nr. 66).
  • Generalanwalt beim EuGH, 24.09.2014 - C-518/13

    Eventech - 'Staatliche Beihilfen - Begriff der Beihilfe im Sinne von Art. 107

    42 - Vgl. hierzu die Schlussanträge des Generalanwalts Jacobs in der Rechtssache GEMO (C-126/01, EU:C:2002:273, Nr. 145), die Antwort des Mitglieds der Kommission Kinnock auf die schriftliche Anfrage E-3484/96, ABl.
  • EuG, 15.12.2016 - T-37/15

    Abertis Telecom Terrestre / Kommission

    Dans la mesure où les requérantes font référence aux conclusions de l'avocat général Jacobs dans l'affaire GEMO (C-126/01, EU:C:2002:273, point 122) en soulignant que, selon celles-ci, une aide existe si et dans la mesure où le prix payé excède le prix du marché, il suffit de relever que, dans son arrêt du 20 novembre 2003, GEMO (C-126/01, EU:C:2003:622), la Cour n'a pas repris les considérations de l'avocat général.
  • Generalanwalt beim EuGH, 22.10.2009 - C-378/08

    ERG u.a. - Richtlinie 2004/35/EG - Gebiet von nationalem Interesse "Priolo" -

    28 - Siehe die Schlussanträge des Generalanwalts Jacobs vom 30. April 2002, GEMO (C-126/01, Slg. 2003, I-13769, Nr. 66).
  • Generalanwalt beim EuGH, 22.10.2009 - C-379/08

    ERG u.a.

    28 - Siehe die Schlussanträge des Generalanwalts Jacobs vom 30. April 2002, GEMO (C-126/01, Slg. 2003, I-13769, Nr. 66).
  • Generalanwalt beim EuGH, 10.04.2003 - C-261/01

    van Calster und Cleeren

    26: - In meinen Schlussanträgen vom 30. April 2002 in der Rechtssache C-126/01 (GEMO I) habe ich in Bezug auf die Gültigkeit von Rechtsakten zur Durchführung einer rechtswidrigen Beihilfe die Ansicht vertreten, dass es grundsätzlich Sache des nationalen Rechts ist, zu bestimmen, welche innerstaatlichen Maßnahmen berührt wurden und welche Folgen diese Ungültigkeit z. B. für die Erstattung der auf der Grundlage der betreffenden Maßnahmen erhobenen Abgaben hatte.
  • Generalanwalt beim EuGH, 12.09.2002 - C-5/01

    Belgien / Kommission

    25: - Vgl. die Ausführungen im Urteil in der Rechtssache C-251/97 (zitiert in Fußnote 18), Randnr. 46.26: - Vgl. dazu ferner auch die Ausführungen von Generalanwalt Jacobs in seinen Schlussanträgen vom 30. April 2002 in der Rechtssache C-126/01 (Gemo, Slg. 2002, I-0000, insbesondere Nr. 77), wonach unter "normalen Kosten" der Unternehmen im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofes solche zu verstehen sind, die unter normalen Marktbedingungen selbst aufzubringen sind.
  • Generalanwalt beim EuGH, 19.09.2002 - C-457/00

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    18: - Zu einem anderen Fall, in dem private Unternehmen in einem Vertrag verpflichtet wurden, zugunsten der tatsächlichen Begünstigten einer Maßnahme zu handeln, vgl. meine Schlussanträge vom 30. April 2002 in der beim Gerichtshof anhängigen Rechtssache C-126/01 (GEMO, Nrn. 61 bis 63).
  • Generalanwalt beim EuGH, 23.04.2009 - C-254/08

    Futura Immobiliare u.a. - Richtlinie 2006/12/EG - Abfälle - Kosten der

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