Rechtsprechung
   EuG, 30.09.2003 - T-191/98, T-212/98, T-213/98, T-214/98   

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EuG, 30.09.2003 - T-191/98, T-212/98, T-213/98, T-214/98 (https://dejure.org/2003,996)
EuG, Entscheidung vom 30.09.2003 - T-191/98, T-212/98, T-213/98, T-214/98 (https://dejure.org/2003,996)
EuG, Entscheidung vom 30. September 2003 - T-191/98, T-212/98, T-213/98, T-214/98 (https://dejure.org/2003,996)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • EU-Kommission PDF

    Atlantic Container Line AB und andere gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Wettbewerb - Linienkonferenzen - Verordnung (EWG) Nr. 4056/86 - Gruppenfreistellung - Einzelfreistellung - Kollektive beherrschende Stellung - Missbrauch - Servicekontrakte - Aufnahme in die Konferenz - Beeinträchtigung der Wettbewerbsstruktur - Entzug der ...

  • EU-Kommission

    Atlantic Container Line AB und andere gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften

    Wettbewerb , Vorschriften für Unternehmen , Verkehr

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Wettbewerb - DAS GERICHT ERSTER INSTANZ HEBT GELDBUSSEN IN REKORDHÖHE VON 273 MILLIONEN EURO AUF, DIE DIE KOMMISSION GEGEN IN EINER KONFERENZ ZUSAMMENGESCHLOSSENE LINIENREEDEREIEN WEGEN MISSBRAUCHS EINER KOLLEKTIVEN BEHERRSCHENDEN STELLUNG VERHÄNGT HATTE

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Atlantic Container Line u.a. / Kommission

  • 123recht.net (Pressemeldung, 30.9.2003)

    Rekordbußgeld gegen Reedereien aufgehoben // Zwei deutsche Unternehmen betroffen

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 16. September 1998 in einem Verfahren nach den Artikeln 85 und 86 EG-Vertrag (IV/35.134 - Trans-Atlantic Conference Agreement), hilfsweise Herabsetzung der gegen die Klägerinnen verhängten Geldbußen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 2003, II-3275
 
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Wird zitiert von ... (114)Neu Zitiert selbst (130)

  • EuG, 28.06.2000 - T-212/98

    Atlantic Container Line u.a. / Kommission - Wettbewerb

    Auszug aus EuG, 30.09.2003 - T-191/98
    In den verbundenen Rechtssachen T-191/98, T-212/98 bis T-214/98.

    Die Klage ist unter dem Aktenzeichen T-212/98 (Neptune Orient Lines/Kommission) in das Register der Kanzlei eingetragen worden.

    Mit Beschluss vom 22. Februar 1999 hat der Präsident der Dritten Kammer des Gerichts die Verbindung der Rechtssachen T-191/98, T-212/98 bis T-214/98 zu gemeinsamem schriftlichem und mündlichem Verfahren sowie zu gemeinsamer Entscheidung angeordnet.

    Am 21. Juni 1999 hat The European Council of Transport Users ASBL (im Folgenden: ECTU), der "The European Shippers Council" (im Folgenden: ESC) angehört, ihre Zulassung als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Kommission in den Rechtssachen T-191/98 und T-212/98 bis T-214/98 beantragt.

    Die Klägerin in der Rechtssache T-212/98 macht schließlich geltend, die Feststellung der Kommission, dass die wirtschaftlichen Bande zwischen ihr und den übrigen TACA-Mitgliedern so stark seien, dass von einer kollektiven beherrschenden Stellung ausgegangen werden könne, beruhe auf einer fehlerhaften Beurteilung der wirtschaftlichen Bande zwischen ihnen.

    Dieses Ergebnis wird bezüglich der Klägerin in der Rechtssache T-212/98 nicht durch deren geringen Marktanteil oder durch deren geringen Umsatz im genannten Fahrtgebiet in Frage gestellt.

    Die Klägerin in der Rechtssache T-212/98 macht zudem geltend, dass selbst dann, wenn davon ausgegangen werden könnte, dass sie mit den übrigen TACA-Mitgliedern eine kollektive beherrschende Stellung allein aufgrund des Beitritts zum TACA einnehme, hieraus nicht geschlossen werden könne, dass jede Handlung von zwei oder mehr TACA-Parteien bezüglich des Transatlantikverkehrs zwangsläufig jederzeit allen anderen TACA-Parteien zugerechnet werden müsse.

    Auf das Vorbringen der Klägerin in der Rechtssache T-212/98, dass selbst dann, wenn davon ausgegangen werden könnte, dass sie mit den übrigen TACA-Mitgliedern eine kollektive beherrschende Stellung allein aufgrund des Beitritts zum TACA einnehme, hieraus nicht geschlossen werden könne, dass jede Handlung von zwei oder mehr TACA-Parteien bezüglich des Transatlantikverkehrs zwangsläufig jederzeit allen anderen TACA-Parteien zugerechnet werden müsse, ist schon oben in den Randnummern 630 bis 634 im Rahmen der vorhergehenden Klagegründe eingegangen worden.

    Die Klägerin in der Rechtssache T-212/98 macht ebenfalls geltend, obwohl die durchschnittliche Unternehmensgröße der Gruppe "Kleine bis mittelgroße Transportunternehmen", in die sie eingeordnet worden sei, weniger als ein Viertel der durchschnittlichen Größe der größten TACA-Transportunternehmen ausmache, sei ihr eine Geldbuße auferlegt worden, die halb so hoch sei wie die, die gegen die großen TACA-Transportunternehmen verhängt worden sei.

    Die Klägerin in der Rechtssache T-212/98 bringt ferner vor, die Kommission erläutere in der angefochtenen Entscheidung nicht, weshalb sie entgegen ihrer einschlägigen Praxis einerseits eine Geldbuße gegen sie verhänge, die doppelt so hoch sei, wie es ihrer Größe entspräche, und sich andererseits nur auf ihren weltweiten Umsatz beziehe (Urteil Musique Diffusion Française u. a./Kommission, zitiert oben in Randnr. 1422, Randnr. 129, und Urteil Deutsche Bahn/Kommission, zitiert oben in Randnr. 1493, Randnr. 127).

    Zwar kann diese Methode, wie vor allem die Klägerin in der Rechtssache T-212/98 ausführt, für bestimmte Klägerinnen zu einer verhältnismäßig höheren Geldbuße führen.

    Der von der Klägerin in der Rechtssache T-212/98 angestellte Vergleich mit dem Urteil vom 20. April 1999, PVC II, zitiert oben in Randnummer 191, geht fehl.

    Die Klägerin in der Rechtssache T-212/98 ist der Ansicht, dass die Unsicherheiten, die in Bezug auf den Stand des Gemeinschaftsrechts bestünden, insbesondere die Ungenauigkeiten im Zusammenhang mit dem Begriff der kollektiven beherrschenden Stellung, erst recht für sie gälten, da sie als nicht der Gemeinschaft angehörende Verladerin eine schwache Stellung auf dem Gemeinschaftsmarkt habe.

    Die Klägerin in der Rechtssache T-212/98 macht geltend, wegen ihrer schwachen Stellung auf dem relevanten Markt und wegen ihrer Eigenschaft als Marktneuling habe sie zum einen keine wesentliche Rolle bei den angeblichen Zuwiderhandlungen spielen können und zum anderen die Zuwiderhandlung nicht vorsätzlich oder fahrlässig begehen können.

  • EuG, 30.09.2003 - T-214/98

    Atlantic Container Line u.a. / Kommission - Wettbewerb

    Auszug aus EuG, 30.09.2003 - T-191/98
    In den verbundenen Rechtssachen T-191/98, T-212/98 bis T-214/98.

    Diese Klage ist unter dem Aktenzeichen T-214/98 (Transportación Marítima Mexicana und Tecomar/Kommission) in das Register der Kanzlei eingetragen worden.

    Mit Beschluss vom 22. Februar 1999 hat der Präsident der Dritten Kammer des Gerichts die Verbindung der Rechtssachen T-191/98, T-212/98 bis T-214/98 zu gemeinsamem schriftlichem und mündlichem Verfahren sowie zu gemeinsamer Entscheidung angeordnet.

    Am 21. Juni 1999 hat The European Council of Transport Users ASBL (im Folgenden: ECTU), der "The European Shippers Council" (im Folgenden: ESC) angehört, ihre Zulassung als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Kommission in den Rechtssachen T-191/98 und T-212/98 bis T-214/98 beantragt.

    Die Klägerinnen in der Rechtssache T-214/98 schließlich tragen vor, die Kommission habe dadurch den Grundsatz der Gleichbehandlung verletzt, dass sie nicht die individuelle Lage der einzelnen Klägerinnen auf dem relevanten Markt geprüft habe.

    Siebtens sind die Klägerinnen in den Rechtssachen T-213/98 und T-214/98 der Ansicht, dass die Kommission gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoßen habe.

    Die Klägerinnen in der Rechtssache T-214/98 werfen der Kommission außerdem vor, sie habe die Leitlinien nicht befolgt.

    Die Klägerinnen in der Rechtssache T-214/98 sind der Ansicht, die Kommission habe gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoßen, indem sie die in den Leitlinien genannten Kriterien nicht angewandt habe.

    Die Klägerinnen in der Rechtssache T-214/98 schließlich machen geltend, die angefochtene Entscheidung erläutere entgegen den Anforderungen der Rechtsprechung (Urteile des Gerichts Tréfilunion/Kommission, zitiert oben in Randnr. 498, Randnr. 142, und vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-352/94, Mo och Domsjö/Kommission, Slg. 1998, II-1989, Randnr. 278) nicht, wie die Geldbußen berechnet worden seien, so dass sie nicht überprüfen könnten, ob die Kommission die Methoden zutreffend angewandt habe.

    Die Klägerin in der Rechtssache T-214/98 wirft der Kommission überdies vor, sie habe die in den Leitlinien genannten Kriterien nicht angewandt.

    Was zweitens die Rüge der Klägerin in der Rechtssache T-214/98 angeht, die Kommission habe die in den Leitlinien genannten Kriterien nicht angewandt, so ergibt sich aus dem Vorstehenden, dass sich die Kommission im vorliegenden Fall, als sie die Höhe der Geldbußen zum einen nach Maßgabe der Schwere der Zuwiderhandlungen, wie sie sich unter Berücksichtigung der Größe der betreffenden Unternehmen aus der Art der Zuwiderhandlung ergibt, und zum anderen nach Maßgabe der Dauer der Zuwiderhandlungen festsetzte, genau an die in den Leitlinien genannten Kriterien gehalten hat, was im Übrigen Gegenstand der vorstehend untersuchten Rügen ist.

    Die Rügen der Klägerinnen in den Rechtssachen T-213/98 und T-214/98, die auf den Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes gestützt werden, sind daher zurückzuweisen.

  • EuGH, 07.06.1983 - 100/80

    Musique Diffusion française / Kommission

    Auszug aus EuG, 30.09.2003 - T-191/98
    Der Gerichtshof habe anerkannt, dass ein Unternehmen, wenn es das Risiko eingehe, die Vereinbarung oder die abgestimmte Verhaltensweise selbst anzuzeigen, Schutz vor Geldbußen erhalten müsse (Urteil des Gerichtshofes vom 7. Juni 1983 in den Rechtssachen 100/80 bis 103/80, Musique Diffusion Française u. a./Kommission, Slg. 1983, 1825, Randnr. 93).

    Für die ähnlichen Bestimmungen der Verordnung Nr. 17 hat der Gerichtshof bereits entscheiden, dass die Vergünstigung des Schutzes vor Geldbußen für ein Unternehmen, das eine Vereinbarung oder eine abgestimmte Verhaltensweise angemeldet hat, den Ausgleich für das Risiko darstellt, das das Unternehmen dadurch, dass es selbst die Vereinbarung oder die abgestimmte Verhaltensweise anzeigt, eingeht, da es nicht nur damit rechnen muss, dass festgestellt wird, die Vereinbarung oder die Verhaltensweise verstoße gegen Artikel 85 Absatz 1, und dass die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 abgelehnt wird, sondern auch gewärtigen muss, dass ihm für seine vor der Anmeldung vorgenommenen Handlungen eine Geldbusse auferlegt wird (Urteile Musique Diffusion Française u. a./Kommission, zitiert oben in Randnr. 1422, Randnr. 93, und Asociación Española de Banca Privada u. a., zitiert oben in Randnr. 1421, Randnr. 52).

    Der vorrangige Grundsatz, der sich aus der Rechtsprechung der Gemeinschaftsgerichte ergebe, sei der, dass die Kommission bei der Beurteilung der Schwere einer Zuwiderhandlung alle wesentlichen Umstände berücksichtigen müsse, nämlich den Gesamtumsatz des betroffenen Unternehmens, den Teil des Gesamtumsatzes, der auf dem von der Zuwiderhandlung betroffenen Markt erzielt worden sei, den vom Unternehmen aus den rechtswidrigen Verhaltensweisen gezogenen Gewinn, die Größe des Unternehmens und den Wert der betreffenden Waren oder Dienstleistungen (vgl. z. B. Urteil Musique Diffusion Française u. a./Kommission, zitiert oben in Randnr. 1422, Randnrn. 120 und 121).

    Zweitens machen die Klägerinnen geltend, die Kommission habe bei der Bemessung der Geldbußen nicht individuell die Lage jeder einzelnen Klägerin geprüft (Urteil Musique Diffusion Française u. a./Kommission, zitiert oben in Randnr. 1422, Randnr. 129 bis 134).

    Die Klägerinnen sind der Ansicht, die Kommission hätte nach der Rechtsprechung (Urteile Musique Diffusion Française u. a./Kommission, zitiert oben in Randnr. 1422, Randnrn. 120 und 121, vom 12. November 1985 in der Rechtssache 183/83, Krupp/Kommission, Slg. 1985, 3609, Randnr. 37, Urteile des Gerichts vom 14. Juli 1994 in der Rechtssache T-77/92, Parker Pen/Kommission, Slg. 1994, II-549, Randnr. 94, und vom 8. Oktober 1996, CEWAL, zitiert oben in Randnr. 568, Randnr. 233, und Schlussanträge des Generalanwalts Sir Gordon Slynn in der Rechtssache Musique Diffusion Française u. a./Kommission, Slg. 1983, 1914, 1950) den Umsatz der Klägerinnen aus den Dienstleistungen, die auf dem von der Zuwiderhandlung betroffenen Markt erbracht worden seien, d. h. den Umsatz aus den transatlantischen Transportleistungen, sowie den auf diesen Umsatz entfallenden Anteil am weltweiten Umsatz aus der containerisierten Frachtbeförderung berücksichtigen müssen.

    Hieraus folge, dass die Kommission die Schwere des Verstoßes nicht zutreffend beurteilt habe (Urteil Musique Diffusion Française u. a./Kommission, zitiert oben in Randnr. 1422, Randnr. 120) und dass die Geldbuße "das Ergebnis eines bloßen, auf den Gesamtumsatz gestützten Rechenvorgangs" sei (Urteil Musique Diffusion Française u. a./Kommission, zitiert oben in Randnr. 1422, Randnr. 121).

    Viertens werfen die Klägerinnen der Kommission vor, sie habe bei der Festsetzung der Geldbußen nicht alle für die Beurteilung der Schwere des Verstoßes relevanten Faktoren berücksichtigt (Urteil Musique Diffusion Française u. a./Kommission, zitiert oben in Randnr. 1422, Randnr. 129, und Urteil des Gerichts vom 21. Oktober 1997 in der Rechtssache T-229/94, Deutsche Bahn/Kommission, Slg. 1997, II-1689, Randnr. 127).

    Die Klägerin in der Rechtssache T-212/98 bringt ferner vor, die Kommission erläutere in der angefochtenen Entscheidung nicht, weshalb sie entgegen ihrer einschlägigen Praxis einerseits eine Geldbuße gegen sie verhänge, die doppelt so hoch sei, wie es ihrer Größe entspräche, und sich andererseits nur auf ihren weltweiten Umsatz beziehe (Urteil Musique Diffusion Française u. a./Kommission, zitiert oben in Randnr. 1422, Randnr. 129, und Urteil Deutsche Bahn/Kommission, zitiert oben in Randnr. 1493, Randnr. 127).

    Nach ständiger Rechtsprechung können jedoch zu den Faktoren, anhand deren die Schwere der Zuwiderhandlung zu beurteilen ist, je nach den Umständen auch die Menge und der Wert der Waren, die Gegenstand der Zuwiderhandlung waren, sowie die Größe und die Wirtschaftskraft des Unternehmens gehören (Urteile Musique Diffusion Française u. a./Kommission, zitiert oben in Randnr. 1422, Randnr. 120, und vom 8. November 1983 in den Rechtssachen 96/82 bis 102/82, 104/82, 105/82, 108/82 und 110/82, IAZ u. a./Kommission, Slg. 1983, 3369, Randnr. 52).

    Nach der Rechtsprechung stellt nämlich der Gesamtumsatz des betreffenden Unternehmens, sei es auch nur annähernd und unvollständig, einen Anhaltspunkt für seine Größe und seine Wirtschaftskraft dar (Urteil Musique Diffusion Française u. a./Kommission, zitiert oben in Randnr. 1422, Randnr. 121).

  • EuG, 29.06.1995 - T-36/91

    Imperial Chemical Industries plc gegen Kommission der Europäischen

    Auszug aus EuG, 30.09.2003 - T-191/98
    Nach der Rechtsprechung ist nämlich anhand der besonderen Umstände jedes einzelnen Falles zu prüfen, ob eine Verletzung der Verteidigungsrechte vorliegt, da dies im Wesentlichen von den Rügen abhängt, die die Kommission bei der Feststellung einer den betroffenen Unternehmen zur Last gelegten Zuwiderhandlung geltend gemacht hat (Urteil des Gerichts vom 29. Juni 1995 in der Rechtssache T-36/91, ICI/Kommission, Slg. 1995, II-1847, Randnr. 70).

    Insbesondere kann angesichts des allgemeinen Grundsatzes der Waffengleichheit nicht akzeptiert werden, dass die Kommission allein darüber entscheiden kann, ob sie Schriftstücke gegen die Kläger verwendet, während die Kläger keinen Zugang zu den Schriftstücken erhalten und somit die entsprechende Entscheidung, ob sie von ihnen für ihre Verteidigung Gebrauch machen sollen, nicht treffen können (Urteile Solvay/Kommission, zitiert oben in Randnr. 334, Randnr. 83, und vom 29. Juni 1995 in der Rechtssache T-36/91, ICI/Kommission, zitiert oben in Randnr. 192, Randnr. 111).

    Da die Frage, ob eine Verletzung der Verteidigungsrechte vorliegt, nach der Rechtsprechung anhand der besonderen Umstände jedes einzelnen Falles zu prüfen ist (Urteil vom 29. Juni 1995 in der Rechtssache T-36/91, ICI/Kommission, zitiert oben in Randnr. 192, Randnr. 70), kann unter diesen Umständen insoweit keine Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht festgestellt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil Baustahlgewebe/Kommission, zitiert oben in Randnr. 334, Randnr. 93).

    Die Kommission sei verpflichtet, dem betroffenen Unternehmen Kopien von allen Schriftstücken, die der Verteidigung des Unternehmens dienlich seien oder dienlich sein könnten, unabhängig davon zugänglich zu machen, ob sie sich auf sie als belastendes Material stütze oder ob es sich um offensichtlich entlastendes Material handele (Urteile Solvay/Kommission, zitiert oben in Randnr. 334, vom 29. Juni 1995 in der Rechtssache T-36/91, ICI/Kommission, zitiert oben in Randnr. 192, und in der Rechtssache T-37/91, ICI/Kommission, zitiert oben in Randnr. 188).

    Aus der Rechtsprechung (Urteile Solvay/Kommission, zitiert oben in Randnr. 334, und vom 29. Juni 1995 in der Rechtssache T-36/91, ICI/Kommission, zitiert oben in Randnr. 192) gehe hervor, dass die beschuldigten Unternehmen ein Recht auf Zugang zu allen im Besitz der Kommission befindlichen relevanten Schriftstücken hätten; eine Einschränkung ergebe sich insoweit nur aus dem Schutz der zu Recht für vertraulich erklärten Informationen.

    Da nach der Rechtsprechung anhand der besonderen Umstände jedes einzelnen Falles zu prüfen ist, ob eine Verletzung der Verteidigungsrechte vorliegt (Urteil vom 29. Juni 1995 in der Rechtssache T-36/91, ICI/Kommission, zitiert oben in Randnr. 192, Randnr. 70), kann unter diesen Umständen insoweit keine Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht festgestellt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil Baustahlgewebe/Kommission, zitiert oben in Randnr. 334, Randnr. 93).

  • EuG, 29.06.1995 - T-37/91

    Imperial Chemical Industries plc gegen Kommission der Europäischen

    Auszug aus EuG, 30.09.2003 - T-191/98
    Aus der Rechtsprechung geht indessen hervor, dass dies keineswegs die Nichtigerklärung der gesamten Entscheidung zur Folge hat, sondern nur insoweit von Belang ist, als der entsprechende von der Kommission erhobene Vorwurf nur anhand dieser Schriftstücke bewiesen werden könnte (Urteil des Gerichts vom 29. Juni 1995 in der Rechtssache T-37/91, ICI/Kommission, Slg. 1995, II-1901, Randnr. 71, und Urteil vom 15. März 2000, Cimenteries CBR u. a./Kommission, zitiert oben in Randnr. 172, Randnr. 364).

    Die Kommission sei verpflichtet, dem betroffenen Unternehmen Kopien von allen Schriftstücken, die der Verteidigung des Unternehmens dienlich seien oder dienlich sein könnten, unabhängig davon zugänglich zu machen, ob sie sich auf sie als belastendes Material stütze oder ob es sich um offensichtlich entlastendes Material handele (Urteile Solvay/Kommission, zitiert oben in Randnr. 334, vom 29. Juni 1995 in der Rechtssache T-36/91, ICI/Kommission, zitiert oben in Randnr. 192, und in der Rechtssache T-37/91, ICI/Kommission, zitiert oben in Randnr. 188).

    Selbst wenn die von den Klägerinnen behauptete Voreingenommenheit in der angefochtenen Entscheidung zum Ausdruck gekommen wäre, so würde es sich bei dieser Voreingenommenheit jedenfalls nicht um eine Verletzung der Verteidigungsrechte handeln, die zur Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung führen könnte; sie wäre vielmehr im Zusammenhang mit der Prüfung der Beurteilung der Beweismittel oder der Begründung der Entscheidung zu behandeln (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Juni 1995 in der Rechtssache T-37/91, ICI/Kommission, zitiert oben in Randnr. 188, Randnr. 72).

    Bei dem Mangel an Objektivität, den die Kommission in diesen einzelnen Punkten angeblich gezeigt hat, handelt es sich, selbst wenn er bewiesen wäre, nicht um eine Verletzung der Verteidigungsrechte, die zur Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung führen kann; er ist vielmehr im Zusammenhang mit der Prüfung der Beurteilung der Beweismittel oder der Begründung der Entscheidung zu behandeln (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Juni 1995 in der Rechtssache T-37/91, ICI/Kommission, zitiert oben in Randnr. 188, Randnr. 72).

    Bei dem Mangel an Objektivität schließlich, den die Kommission oder die GD Wettbewerb angeblich bei der Bemessung der Geldbußen gezeigt haben, handelt es sich jedenfalls, selbst wenn er bewiesen wäre, nicht um eine Verletzung der Verteidigungsrechte, die zur Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung führen kann; er ist vielmehr im Zusammenhang mit der Prüfung der Beurteilung der Höhe der Geldbußen und damit im Rahmen der Prüfung der Klagegründe zu behandeln, die diese Frage betreffen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Juni 1995 in der Rechtssache T-37/91, ICI/Kommission, zitiert oben in Randnr. 188, Randnr. 72).

  • EuG, 07.10.1999 - T-228/97

    Irish Sugar / Kommission

    Auszug aus EuG, 30.09.2003 - T-191/98
    So darf die Kommission, sofern sie nicht die Art der Vorwürfe verändert, ihre Beurteilung verändern und gegebenenfalls bestimmte Vorwürfe fallen lassen, vor allem unter Berücksichtigung der Antworten auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 7. Oktober 1999 in der Rechtssache T-228/97, Irish Sugar/Kommission, Slg. 1999, II-2969, Randnrn. 34 und 36, und Urteil CB und Europay/Kommission, zitiert oben in Randnr. 138, Randnrn. 49 bis 52).

    Die Kommission ist nämlich zwar durchaus berechtigt, ihre Argumente, auf die sie die Beschwerdepunkte stützt, in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht neu zu ordnen oder zu ergänzen (Urteil Irish Sugar/Kommission, zitiert oben in Randnr. 152, Randnr. 34); sie durfte jedoch ein Beweismittel, das sie fallen lässt, nicht durch drei andere ersetzen, ohne dabei den betroffenen Unternehmen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, falls der Vorwurf ohne diese neuen Beweismittel nicht nachgewiesen werden kann.

    Um eine Verletzung der Verteidigungsrechte bezüglich der in der angefochtenen Entscheidung übernommenen Beschwerdepunkte geltend zu machen, dürfen sich die betreffenden Unternehmen nicht darauf beschränken, nur das Bestehen von Unterschieden zwischen der Mitteilung der Beschwerdepunkte und der angefochtenen Entscheidung geltend zu machen, ohne deutlich und konkret darzulegen, warum jeder einzelne dieser Unterschiede im vorliegenden Fall einen neuen Beschwerdepunkt darstellt, zu dem sie nicht haben Stellung nehmen können (vgl. in diesem Sinne Urteil Irish Sugar/Kommission, zitiert oben in Randnr. 152, Randnr. 33).

    Zeigt dagegen die Prüfung der Mitteilung der Beschwerdepunkte, dass das angeblich neue tatsächliche oder rechtliche Vorbringen in Wirklichkeit nur die Umformulierung, Neuordnung oder Ergänzung eines bereits in der Mitteilung der Beschwerdepunkte enthaltenen Vorbringens ist, mit dem gegebenenfalls auf die Stellungnahmen der betroffenen Unternehmen in den Antworten auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte eingegangen werden soll, so ist eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht gegeben (Urteile ACF Chemiefarma/Kommission, zitiert oben in Randnr. 113, Randnr. 92, und Suiker Unie u. a./Kommission, zitiert oben in Randnr. 191, Randnrn. 437 und 438, Urteil Irish Sugar/Kommission, zitiert oben in Randnr. 152, Randnrn. 34 und 36).

  • EuGH, 13.02.1979 - 85/76

    Hoffmann-La Roche / Kommission

    Auszug aus EuG, 30.09.2003 - T-191/98
    Der Gerichtshof habe in seinem Urteil Hoffmann-La Roche/Kommission (Urteil vom 13. Februar 1979 in der Rechtssache 85/76, Hoffmann-La Roche/Kommission, Slg. 1979, 461, Randnr. 28) entschieden, dass "[d]er Begriff des relevanten Marktes ... nämlich die Möglichkeit eines wirksamen Wettbewerbs zwischen den zu ihm gehörenden Erzeugnissen voraus[setzt], so dass ein hinreichender Grad von Austauschbarkeit zwischen allen zum gleichen Markt gehörenden Erzeugnissen im Hinblick auf die gleiche Verwendung erforderlich ist".

    Der Gerichtshof habe aber die Bedeutung, die ein anhaltend hoher Marktanteil für die Feststellung einer beherrschenden Stellung habe, anerkannt (Urteil Hoffmann-La Roche/Kommission, zitiert oben in Randnr. 765, Randnr. 41).

    Wie die Kommission zu Recht festgestellt hat, versetzt dieser Marktanteil die TACA-Parteien in die Lage, die Aufrechterhaltung eines wirksamen Wettbewerbs auf dem relevanten Markt zu verhindern, indem er ihnen die Möglichkeit verschafft, sich ihren Wettbewerbern und Verladern gegenüber in nennenswertem Umfang unabhängig zu verhalten, wodurch er ihnen eine beherrschende Stellung im Sinne des Artikels 86 EG-Vertrag verleiht (Urteil Hoffmann-La Roche/Kommission, zitiert oben in Randnr. 765, Randnr. 38).

  • EuG, 10.03.1995 - T-395/94

    Atlantic Container Line AB und andere gegen Kommission der Europäischen

    Auszug aus EuG, 30.09.2003 - T-191/98
    Mit Beschluss vom 10. März 1995 gab der Präsident des Gerichts dem Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der Artikel 1 bis 4 der TAA-Entscheidung für die Zeit bis zur Verkündung des Urteils des Gerichts zur Hauptsache aus, soweit diese Artikel es den TAA-Parteien untersagen, im Rahmen der kombinierten Transportdienste gemeinsam die Befugnis zur Festlegung der Frachtraten für die Landtransportsegmente im Gebiet der Gemeinschaft auszuüben (Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 10. März 1995 in der Rechtssache T-395/94 R, Atlantic Container Line u. a./Kommission, Slg. 1995, II-595).

    Mit Urteil vom 28. Februar 2002 wies das Gericht die Klage auf Nichtigerklärung der TAA-Entscheidung ab, soweit sie nicht Artikel 5 der Entscheidung betraf (Urteil des Gerichts vom 28. Februar 2002 in der Rechtssache T-395/94, Atlantic Container Line u. a./Kommission, Slg. 2002, II-875) (im Folgenden: TAA-Urteil).

    Auch habe die Kommission im Verfahren der einstweiligen Anordnung, das zum Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 22. November 1995 in der Rechtssache T-395/94 R II (Atlantic Container Line u. a./Kommission, Slg. 1995, II-2893) geführt habe, unter Hinweis auf das EIEIA erklärt, dass die Anmeldung und Anwendung von Vereinbarungen, die mit Artikel 85 Absatz 3 EG-Vertrag und dem Bericht von Juni 1994 im Einklang stünden, jedes weitere Verfahren offensichtlich gegenstandslos machen würden und dass sie daher keinerlei Schritte zur Vorbereitung einer Entscheidung über den Entzug des Schutzes vor Geldbußen unternommen habe.

    Aus diesen Erklärungen gehe hervor, dass die Kommission bereits zu diesem Zeitpunkt ihre Absicht bekundet habe, den Klägerinnen in der Rechtssache TACA - trotz des Aussetzungsbeschlusses vom 10. März 1995 in der Rechtssache T-395/94 R - Geldbußen aufzuerlegen.

  • EuGH, 18.10.1989 - 374/87

    Orkem / Kommission

    Auszug aus EuG, 30.09.2003 - T-191/98
    Nach der Rechtsprechung sieht die zur Durchführung der Artikel 85 und 86 EG-Vertrag erforderliche Regelung, die der Rat mit den - der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegenden - Verordnungen Nr. 17, Nr. 1017/68 und Nr. 4056/86 erlassen hat, zwei aufeinander folgende, jedoch klar voneinander getrennte Verfahren vor, nämlich erstens ein Voruntersuchungsverfahren und zweitens ein streitiges Verfahren, das durch die Mitteilung der Beschwerdepunkte eingeleitet wird (Urteil des Gerichtshofes vom 18. Oktober 1989 in der Rechtssache 374/87, Orkem/Kommission, Slg. 1989, 3283, Randnr. 20, und Urteil Cimenteries CBR u. a./Kommission, zitiert oben in Randnr. 95, Randnr. 45) .

    Selbst wenn der Kommission für das Vorliegen einer Zuwiderhandlung bereits Indizien oder gar Beweise vorliegen, kann sie es rechtmäßigerweise für erforderlich halten, zusätzliche Auskünfte einzuholen, die es ihr ermöglichen, das Ausmaß der Zuwiderhandlung, ihre Dauer oder den Kreis der daran beteiligten Unternehmen genauer zu bestimmen (Urteil Orkem/Kommission, zitiert oben in Randnr. 110, Randnr. 15).

    Nach der Rechtsprechung ermöglichen die Auskunftsverlangen der Kommission nämlich die Ermittlung der Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsvorschriften (Urteil Orkem/Kommission, Randnr. 15) und zugleich die Prüfung der vermuteten Zuwiderhandlungen (Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 1991 in der Rechtssache T-39/90, SEP/Kommission, Slg. 1991, II-1497, Randnr. 25).

  • EuG, 28.04.1999 - T-221/95

    Endemol / Kommission

    Auszug aus EuG, 30.09.2003 - T-191/98
    Nach der Rechtsprechung besteht der Zweck der Akteneinsicht in Wettbewerbssachen darin, es den Adressaten einer Mitteilung der Beschwerdepunkte zu ermöglichen, von den Beweisstücken in den Akten der Kommission Kenntnis zu nehmen, damit sie sinnvoll zu den Schlussfolgerungen Stellung nehmen können, zu denen die Kommission in ihrer Mitteilung der Beschwerdepunkte aufgrund dieser Beweisstücke gelangt ist (vgl. insbesondere Urteile des Gerichtshofes vom 17. Dezember 1998 in der Rechtssache C-185/95 P, Baustahlgewebe/Kommission, Slg. 1998, I-8417, Randnr. 89, und vom 8. Juli 1999 in der Rechtssache C-51/92 P, Hercules Chemicals/Kommission, Slg. 1999, I-4235, Randnr. 75, Urteile des Gerichts vom 18. Dezember 1992, Cimenteries CBR u. a./Kommission, zitiert oben in Randnr. 95, Randnr. 38, vom 29. Juni 1995 in der Rechtssache T-30/91, Solvay/Kommission, Slg. 1995, II-1775, Randnr. 59, vom 28. April 1999 in der Rechtssache T-221/95, Endemol/Kommission, Slg. 1999, II-1299, Randnr. 65, vom 15. März 2000, Cimenteries CBR u. a./Kommission, zitiert oben in Randnr. 172, Randnr. 142, und vom 20. März 2002 in der Rechtssache T-23/99, LR AF 1998/Kommission, Slg. 2002, II-1705, Randnr. 169).

    Zwar hat die Kommission, wenn sie in ihrer Entscheidung belastendes Material verwenden will, das ihr von einem Beschwerdeführer mündlich mitgeteilt worden ist, dieses Material den Unternehmen, an die die Mitteilung der Beschwerdepunkte gerichtet ist, zugänglich zu machen, indem sie hierzu gegebenenfalls einen schriftlichen Vermerk für ihre Akte anfertigt (vgl. in diesem Sinne Urteil Endemol/Kommission, zitiert oben in Randnr. 334, Randnrn. 83 bis 91).

    Wie oben in Randnummer 352 ausgeführt, hat die Kommission zwar, wenn sie in ihrer Entscheidung belastendes Material verwenden will, das ihr von einem Beschwerdeführer - sei es auch nur mündlich - mitgeteilt wurde, dieses Material den Unternehmen, an die die Mitteilung der Beschwerdepunkte gerichtet ist, zugänglich zu machen, indem sie gegebenenfalls einen schriftlichen Vermerk für ihre Akte anfertigt (vgl. in diesem Sinne Urteil Endemol/Kommission, zitiert oben in Randnr. 334, Randnrn. 83 bis 91).

  • EuGH, 11.11.1981 - 60/81

    IBM / Kommission

  • EuGH, 17.01.1984 - 43/82

    VBVB und VBBB / Kommission EWG

  • EuG, 28.02.2002 - T-18/97

    Atlantic Container Line u.a. / Kommission

  • EuGH, 09.09.2003 - C-198/01

    CIF

  • EuG, 21.10.1997 - T-229/94

    Deutsche Bahn / Kommission

  • EuGH, 21.02.1973 - 6/72

    Europemballage Corporation und Continental Can Company / Kommission

  • EuGH, 27.09.1988 - 89/85

    Ahlström / Kommission

  • EuGH, 31.03.1993 - 89/85

    Ahlström / Kommission

  • EuG, 28.02.2002 - T-395/94

    Atlantic Container Line u.a. / Kommission

  • EuGH, 16.03.2000 - C-395/96

    Compagnie maritime belge transports u.a. / Kommission

  • EuG, 14.05.1998 - T-352/94

    Mo och Domsjö / Kommission

  • EuG, 06.06.2002 - T-342/99

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION FÜR NICHTIG,

  • EuG, 20.03.2002 - T-31/99

    ABB Asea Brown Boveri / Kommission

  • EuGH, 15.07.1970 - 41/69

    Chemiefarma / Kommission

  • EuGH, 29.10.1980 - 209/78

    Van Landewyck / Kommission

  • EuGH, 11.09.2003 - C-207/01

    Altair Chimica

  • EuG, 09.07.2003 - T-224/00

    Archer Daniels Midland und Archer Daniels Midland Ingredients / Kommission

  • EuGH, 16.07.1992 - C-67/91

    Dirección General de Defensa de la Competencia / Asociación Española de Banca

  • EuGH, 24.03.1993 - C-313/90

    CIRFS u.a. / Kommission

  • EuG, 15.09.1998 - T-374/94

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER DIE NACHTZUGVERBINDUNGEN

  • EuG, 30.03.2000 - T-513/93

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ STELLT FEST, DASS DIE GEBÜHRENORDNUNG FÜR GEWERBLICHE

  • EuG, 26.10.2000 - T-154/98

    Asia Motor France u.a. / Kommission

  • EuG, 10.10.2001 - T-171/99

    Corus UK / Kommission

  • EuG, 12.07.2001 - T-202/98

    Tate & Lyle / Kommission

  • EuGH, 06.04.1995 - C-241/91

    RTE und ITP / Kommission

  • EuGH, 15.03.1967 - 8/66

    Cimenteries u.a. / Kommission EWG

  • EuGH, 06.03.1974 - 6/73

    Istituto Chemioterapico Italiano und Commercial Solvents / Kommission

  • EuGH, 21.05.1976 - 26/74

    Roquette Frères / Kommission

  • EuGH, 26.11.1975 - 73/74

    Papiers Peints / Kommission

  • EuGH, 14.02.1978 - 27/76

    United Brands / Kommission

  • EuGH, 15.07.1982 - 245/81

    Edeka / Deutschland

  • EuGH, 08.11.1983 - 96/82

    IAZ / Kommission

  • EuGH, 10.12.1985 - 240/82

    Stichting Sigarettenindustrie / Kommission

  • EuGH, 12.11.1985 - 183/83

    Krupp / Kommission

  • EuGH, 11.04.1989 - 66/86

    Ahmed Saeed Flugreisen u.a. / Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs

  • EuGH, 05.10.1988 - 238/87

    Volvo / Veng

  • EuGH, 13.07.1989 - 395/87

    Strafverfahren gegen Tournier

  • EuGH, 14.02.1990 - 350/88

    Delacre u.a. / Kommission

  • EuGH, 17.01.1995 - C-360/92

    Publishers Association / Kommission

  • EuGH, 14.11.1996 - C-333/94

    Tetra Pak / Kommission

  • EuGH, 28.05.1998 - C-7/95

    Deere / Kommission

  • EuGH, 25.03.1996 - C-137/95

    SPO u.a. / Kommission

  • EuGH, 11.11.1997 - C-359/95

    Kommission / Ladbroke Racing

  • EuGH, 07.05.1998 - C-401/96

    Somaco / Kommission

  • EuGH, 16.11.2000 - C-291/98

    Sarrió / Kommission

  • EuGH, 16.11.2000 - C-297/98

    SCA Holding / Kommission

  • EuGH, 18.09.2003 - C-338/00

    Volkswagen / Kommission

  • EuG, 21.01.1999 - T-185/96

    Riviera Auto Service / Kommission

  • EuG, 17.07.1998 - T-111/96

    ITT Promedia / Kommission

  • EuG, 14.05.1998 - T-327/94

    SCA Holding / Kommission

  • EuG, 08.11.2001 - T-65/96

    Kish Glass / Kommission

  • EuG, 07.07.1998 - T-65/98

    Van den Bergh Foods / Kommission

  • EuG, 06.04.1995 - T-143/89

    Ferriere Nord SpA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb

  • EuG, 27.10.1994 - T-35/92

    John Deere Ltd gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

  • EuG, 08.06.1995 - T-9/93

    Schöller Lebensmittel GmbH & Co. KG gegen Kommission der Europäischen

  • EuG, 14.07.1994 - T-77/92

    Parker Pen Ltd gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

  • EuG, 12.12.1991 - T-30/89

    Hilti AG gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb - Bolzen

  • EuG, 10.07.1990 - T-51/89

    Tetra Pak Rausing SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

  • EuG, 06.10.1994 - T-83/91

    Tetra Pak International SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

  • EuG, 06.04.1995 - T-151/89

    Société des treillis et panneaux soudés gegen Kommission der Europäischen

  • EuG, 06.04.1995 - T-147/89

    Société métallurgique de Normandie gegen Kommission der Europäischen

  • EuGH, 17.10.1995 - C-140/94

    DIP u.a. / Comune di Bassano del Grappa u.a.

  • EuGH, 05.10.1995 - C-96/94

    Centro Servizi Spediporto / Spedizioni Marittima del Golfo

  • EuG, 19.03.2003 - T-213/00

    CMA CGM u.a. / Kommission

  • EuG, 14.05.1998 - T-334/94

    Sarriò / Kommission

  • EuGH, 31.03.1998 - C-68/94

    DIE GEMEINSCHAFTSVERORDNUNG ÜBER DIE KONTROLLE VON UNTERNEHMENSZUSAMMENSCHLÜSSEN

  • EuG, 22.10.1997 - T-213/95

    SCK und FNK / Kommission

  • EuG, 19.05.1999 - T-175/95

    BASF / Kommission

  • EuG, 09.09.1999 - T-127/98

    UPS Europe / Kommission

  • EuG, 25.03.1999 - T-102/96

    Gencor / Kommission

  • EuG, 20.04.1999 - T-305/94

    DAS GERICHT BESTÄTIGT IM GROSSEN UND GANZEN DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT

  • EuG, 15.06.1999 - T-277/97

    Ismeri Europa / Rechnungshof

  • EuGH, 19.02.2002 - C-309/99

    DAS IN DEN NIEDERLANDEN GELTENDE VERBOT GEMISCHTER SOZIETÄTEN ZWISCHEN

  • EuG, 20.03.2002 - T-23/99

    LR AF 1998 / Kommission

  • EuG, 20.03.2002 - T-16/99

    Lögstör Rör / Kommission

  • EuG, 13.12.2001 - T-45/98

    Krupp Thyssen Stainless / Kommission

  • EuGH, 06.03.2001 - C-274/99

    Connolly / Kommission

  • EuGH, 06.04.1995 - C-310/93

    BPB Industries und British Gypsum / Kommission

  • EuGH, 02.04.1998 - C-367/95

    'Kommission / Sytraval und Brink''s France'

  • EuGH, 27.04.1994 - C-393/92

    Gemeente Almelo u.a. / Energiebedrijf IJsselmij

  • EuGH, 16.12.1975 - 40/73

    Suiker Unie u.a. / Kommission

  • EuGH, 09.11.1983 - 322/81

    Michelin / Kommission

  • EuGH, 21.02.1984 - 86/82

    Hasselblad / Kommission

  • EuGH, 25.10.1983 - 107/82

    AEG / Kommission

  • EuGH, 11.07.1985 - 42/84

    Remia / Kommission

  • EuGH, 18.06.1986 - 142/84

    BAT und Reynolds / Kommission

  • EuGH, 03.07.1991 - 62/86

    AKZO / Kommission

  • EuGH, 08.07.1999 - C-51/92

    Hercules Chemicals / Kommission

  • EuGH, 17.12.1998 - C-185/95

    DER GERICHTSHOF STELLT DIE ÜBERSCHREITUNG EINER "ANGEMESSENEN VERFAHRENSDAUER"

  • EuGH, 11.09.2003 - C-197/99

    Belgien / Kommission

  • EuGH, 14.12.1999 - C-364/99

    DSR-Senator Lines / Kommission

  • EuGH, 15.12.2000 - C-361/00

    Cho Yang Shipping / Kommission

  • EuG, 28.02.2002 - T-86/95

    Compagnie générale maritime u.a. / Kommission

  • EuG, 15.03.2000 - T-25/95

    DAS GERICHT SETZT DIE GEGEN DAS ZEMENTKARTELL VERHÄNGTEN GELDBUSSEN UM FAST 140

  • EuGH, 27.09.1988 - 116/85
  • EuGH, 27.09.1988 - 125/85
  • EuGH, 27.09.1988 - 129/85
  • EuGH, 27.09.1988 - 114/85
  • EuG, 22.04.1993 - T-9/92

    Automobiles Peugeot SA und Peugeot SA gegen Kommission der Europäischen

  • EuG, 06.04.1995 - T-148/89

    Tréfilunion SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

  • EuG, 29.06.1995 - T-30/91

    Solvay SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

  • EuG, 11.12.1996 - T-49/95

    Van Megen Sports Group BV gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

  • EuG, 17.09.1992 - T-138/89

    Nederlandse Bankiersvereniging und Nederlandse Vereniging van Banken gegen

  • EuG, 11.07.1996 - T-528/93

    Freistellung der Regeln über den Erwerb und die Nutzung von Fernsehrechten von

  • EuG, 10.03.1992 - T-14/89

    Montedipe SpA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

  • EuG, 29.06.1993 - T-7/92

    Asia Motor France SA u. a. gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

  • EuG, 18.12.1992 - T-10/92

    Cimenteries CBR SA u. a. gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

  • EuG, 23.02.1994 - T-39/92

    Groupement des cartes bancaires "CB" und Europay International SA gegen

  • EuG, 28.04.1993 - T-85/92

    Paul de Hoe gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte - Fehlen

  • EuG, 15.11.1990 - T-13/89

    Vertrauliche Behandlung von Teilen von Schriftsätzen oder der dazugehörigen

  • EuG, 07.07.1994 - T-43/92

    Dunlop Slazenger International Ltd gegen Kommission der Europäischen

  • EuG, 17.12.1991 - T-7/89

    SA Hercules Chemicals NV gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

  • EuG, 12.12.1991 - T-39/90

    NV Samenwerkende Elektriciteits-Produktiebedrijven gegen Kommission der

  • EuG, 08.10.1996 - T-24/93

    Compagnie maritime belge transports SA und Compagnie maritime belge SA,

  • EuG, 10.03.1992 - T-11/89

    Shell International Chemical Company Ltd gegen Kommission der Europäischen

  • EuG, 01.04.1993 - T-65/89

    BPB Industries Plc und British Gypsum Ltd gegen Kommission der Europäischen

  • EuG, 10.03.1992 - T-68/89

    Società Italiana Vetro SpA u. a. gegen Kommission der Europäischen

  • EuG, 24.01.1992 - T-44/90

    La Cinq SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

  • EuG - T-382/02

    PLH / Rat

  • EuGH, 19.07.1995 - C-149/95

    Kommission / Atlantic Container Line u.a.

  • EuG, 26.10.2017 - T-704/14

    Marine Harvest / Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Beschluss zur

    Es handelt sich erstens um die Sache, in der der Beschluss Yara/Kemira GrowHow ergangen ist, zweitens um das Urteil vom 28. Februar 2002, Compagnie générale maritime u. a./Kommission (T-86/95, EU:T:2002:50), und drittens um das Urteil vom 30. September 2003, Atlantic Container Line u. a./Kommission (T-191/98 und T-212/98 bis T-214/98, EU:T:2003:245).

    Was das Urteil vom 30. September 2003, Atlantic Container Line u. a./Kommission (T-191/98 und T-212/98 bis T-214/98, EU:T:2003:245) betrifft, so hat das Gericht in diesem Urteil entschieden, dass es gerechtfertigt war, keine Geldbuße aufzuerlegen (Rn. 1633 des Urteils).

    Im Urteil vom 30. September 2003, Atlantic Container Line u. a./Kommission (T-191/98 und T-212/98 bis T-214/98, EU:T:2003:245), hat das Gericht die folgenden Faktoren berücksichtigt, die es seiner Ansicht nach rechtfertigten, von einer Geldbuße abzusehen:.

    Im Folgenden sind die Argumente zu prüfen, auf die die Klägerin ihren Vortrag stützt, der mit dem Urteil vom 30. September 2003, Atlantic Container Line u. a./Kommission (T-191/98 und T-212/98 bis T-214/98, EU:T:2003:245), entschiedene Fall sei mit dem hier vorliegenden Fall vergleichbar.

    Die Klägerin trägt als Erstes vor, sie habe ebenso wie die Klägerinnen in der mit dem Urteil vom 30. September 2003, Atlantic Container Line u. a./Kommission (T-191/98 und T-212/98 bis T-214/98, EU:T:2003:245), entschiedenen Rechtssache die angebliche Zuwiderhandlung auf eigene Initiative angezeigt, indem sie die Kommission sofort von dem Zusammenschluss unterrichtet habe.

    Dazu ist festzustellen, dass die Umstände der vorliegenden Rechtssache keinerlei Ähnlichkeiten mit den Umständen aufweisen, die dem Urteil vom 30. September 2003, Atlantic Container Line u. a./Kommission (T-191/98 und T-212/98 bis T-214/98, EU:T:2003:245), zugrunde liegen.

    In der Rechtssache, in der das Urteil vom 30. September 2003, Atlantic Container Line u. a./Kommission (T-191/98 und T-212/98 bis T-214/98, EU:T:2003:245), ergangen ist, war die Anmeldung des betreffenden Vertrags auf freiwilliger Basis erfolgt.

    Das Gericht hat insoweit festgestellt, dass keine der einschlägigen Verordnungen ein Anmeldesystem vorsah, das für die Erteilung einer Einzelfreistellung zwingend eine Anmeldung vorgeschrieben hätte, so dass das TACA, d. h. die in dieser Rechtssache in Rede stehende Vereinbarung, von den Klägerinnen freiwillig angemeldet worden war (Urteil vom 30. September 2003, Atlantic Container Line u. a./Kommission, T-191/98 und T-212/98 bis T-214/98, EU:T:2003:245, Rn. 1606).

    Außerdem erfolgte die Anmeldung im vorliegenden Fall nach dem Vollzug des Zusammenschlusses, während in der Rechtssache, in der das Urteil vom 30. September 2003, Atlantic Container Line u. a./Kommission (T-191/98 und T-212/98 bis T-214/98, EU:T:2003:245), ergangen ist, die betroffenen Unternehmen die in Rede stehende Vereinbarung vor deren Inkrafttreten angemeldet hatten.

    Wie sich aus den Rn. 34 und 37 des Urteils vom 30. September 2003, Atlantic Container Line u. a./Kommission (T-191/98 und T-212/98 bis T-214/98, EU:T:2003:245), ergibt, war die Vereinbarung, um die es in der mit diesem Urteil entschiedenen Rechtssache ging, am 5. Juli 1994 angemeldet worden und am 24. Oktober 1994 in Kraft getreten.

    Ebenso wie in der Rechtssache, in der das Urteil vom 30. September 2003, Atlantic Container Line u. a./Kommission (T-191/98 und T-212/98 bis T-214/98, EU:T:2003:245), ergangen sei, sei der angefochtene Beschluss somit der erste Beschluss, in dem die Kommission unmittelbar die Rechtmäßigkeit des fraglichen Verhaltens geprüft habe.

    Der vorliegende Fall weist daher keine Ähnlichkeit mit der Rechtssache auf, in der das Urteil vom 30. September 2003, Atlantic Container Line u. a./Kommission (T-191/98 und T-212/98 bis T-214/98, EU:T:2003:245), ergangen ist.

    Die Klägerin beruft sich ferner auf Rn. 1614 des Urteils vom 30. September 2003, Atlantic Container Line u. a./Kommission (T-191/98 und T-212/98 bis T-214/98, EU:T:2003:245).

    In der in Rn. 1614 des Urteils vom 30. September 2003, Atlantic Container Line u. a./Kommission (T-191/98 und T-212/98 bis T-214/98, EU:T:2003:245), erwähnten Sache TAA hatte die Kommission zudem eine Entscheidung erlassen, darin aber keine Zuwiderhandlung durch den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung im Bereich von Servicekontrakten festgestellt.

    Die Klägerin beruft sich sodann auf Rn. 1615 des Urteils vom 30. September 2003, Atlantic Container Line u. a./Kommission (T-191/98 und T-212/98 bis T-214/98, EU:T:2003:245).

    Das Gericht hat sich jedoch in Rn. 1615 des Urteils vom 30. September 2003, Atlantic Container Line u. a./Kommission (T-191/98 und T-212/98 bis T-214/98, EU:T:2003:245), vor allem auf den engen Zusammenhang zwischen den fraglichen Verhaltensweisen und "den Vereinbarungen, die Gegenstand der im Wettbewerbsrecht auf ganz eigene und außergewöhnliche Weise geregelten Gruppenfreistellung sind", gestützt.

    Die Klägerin bemerkt ferner, das Gericht habe in Rn. 1617 des Urteils vom 30. September 2003, Atlantic Container Line u. a./Kommission (T-191/98 und T-212/98 bis T-214/98, EU:T:2003:245), darauf hingewiesen, dass "es sich bei dem Missbrauch, der sich aus den Verhaltensweisen im Bereich von Servicekontrakten ergibt, nicht um eine herkömmliche Form von Missbrauch im Sinne des Artikels 86 EG-Vertrag" handle.

    Die Klägerin unterstreicht schließlich, das Gericht habe in den Rn. 1626 und 1627 des Urteils vom 30. September 2003, Atlantic Container Line u. a./Kommission (T-191/98 und T-212/98 bis T-214/98, EU:T:2003:245), festgestellt, dass "die Kommission den TACA-Parteien trotz eines kontinuierlichen Schriftwechsels mit ihnen während des Verwaltungsverfahrens im vorliegenden Fall bis zur Übersendung der Mitteilung der Beschwerdepunkte nicht mit[teilte], dass sie die Absicht habe, die fraglichen Verhaltensweisen nicht nur als Wettbewerbsbeschränkungen im Sinne des Artikels 85 EG-Vertrag, sondern auch als Missbrauch einer beherrschenden Stellung im Sinne des Artikels 86 EG-Vertrag einzustufen", und daran erinnert, "dass sich alle in der angefochtenen Entscheidung verhängten Geldbußen auf einen Zeitraum bezogen, der sich von der Anmeldung des TACA bis zur Übersendung der Mitteilung der Beschwerdepunkte erstreckte".

    Die Situation in der Rechtssache, in der das Urteil vom 30. September 2003, Atlantic Container Line u. a./Kommission (T-191/98 und T-212/98 bis T-214/98, EU:T:2003:245), ergangen ist, weist jedoch insoweit keinerlei Ähnlichkeit mit dem vorliegenden auf.

    Zunächst ist festzustellen, dass die Behauptung der Klägerin, wie in der mit dem Urteil vom 30. September 2003, Atlantic Container Line u. a./Kommission (T-191/98 und T-212/98 bis T-214/98, EU:T:2003:245), entschiedenen Rechtssache hätten sich im vorliegenden Fall "alle in dem [Beschluss] verhängten Geldbußen auf einen Zeitraum bezogen, der sich von der Anmeldung des [Vorhabens] bis zu [dessen Genehmigung] erstreckte", jeder Grundlage entbehrt.

    Da die Klägerin die Kommission erst kontaktiert hat, nachdem sie die Zuwiderhandlungen begangen hatte, kann sie keinesfalls verlangen, genauso behandelt zu werden wie die Klägerinnen im Urteil vom 30. September 2003, Atlantic Container Line u. a./Kommission (T-191/98 und T-212/98 bis T-214/98, EU:T:2003:245), die das TACA freiwillig angemeldet hatten, bevor dieses in Kraft trat (siehe oben, Rn. 415 und 417).

    Im Übrigen ergibt sich aus Rn. 1620 des Urteils vom 30. September 2003, Atlantic Container Line u. a./Kommission (T-191/98 und T-212/98 bis T-214/98, EU:T:2003:245), dass die Kommission in dem diesem Urteil entschiedenen Fall "erstmals in der Mitteilung der Beschwerdepunkte nach dreijähriger Untersuchung der fraglichen Verhaltensweisen darauf hin[wies], dass Artikel 86 EG-Vertrag unter Umständen auf die genannten Verhaltensweisen Anwendung finden könne, und zwar obwohl sich aus dem während des Verwaltungsverfahrens geführten Schriftwechsel ergibt, dass die Kommission diese Verhaltensweisen bereits Ende 1994 und Anfang 1995 im Einzelnen untersucht hatte", und dass sie "[i]n jenem Stadium des Verfahrens ... jedoch zu keiner Zeit auf eine mögliche Anwendung des Artikels 86 EG-Vertrag hin[wies]".

    Diese Situation weist keinerlei Ähnlichkeit mit derjenigen auf, zu der das Urteil vom 30. September 2003, Atlantic Container Line u. a./Kommission (T-191/98 und T-212/98 bis T-214/98, EU:T:2003:245), ergangen ist und in der die Kommission erst "nach dreijähriger Untersuchung der fraglichen Verhaltensweisen darauf hin[wies], dass Artikel 86 EG-Vertrag unter Umständen auf die genannten Verhaltensweisen Anwendung finden könne" (siehe oben, Rn. 436).

    Das Vorbringen der Klägerin zu den von ihr gesehenen Übereinstimmungen zwischen der vorliegenden und der mit dem Urteil vom 30. September 2003, Atlantic Container Line u. a./Kommission (T-191/98 und T-212/98 bis T-214/98, EU:T:2003:245), entschiedenen Rechtssache kann daher nicht überzeugen.

  • EuG, 30.09.2003 - T-213/98

    Nippon Yusen Kaisha / Kommission

    In den verbundenen Rechtssachen T-191/98, T-212/98 bis T-214/98.

    Die Klage ist unter dem Aktenzeichen T-212/98 (Neptune Orient Lines/Kommission) in das Register der Kanzlei eingetragen worden.

    Diese Klage ist unter dem Aktenzeichen T-214/98 (Transportación Marítima Mexicana und Tecomar/Kommission) in das Register der Kanzlei eingetragen worden.

    Mit Beschluss vom 22. Februar 1999 hat der Präsident der Dritten Kammer des Gerichts die Verbindung der Rechtssachen T-191/98, T-212/98 bis T-214/98 zu gemeinsamem schriftlichem und mündlichem Verfahren sowie zu gemeinsamer Entscheidung angeordnet.

    Am 21. Juni 1999 hat The European Council of Transport Users ASBL (im Folgenden: ECTU), der "The European Shippers Council" (im Folgenden: ESC) angehört, ihre Zulassung als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Kommission in den Rechtssachen T-191/98 und T-212/98 bis T-214/98 beantragt.

    Die Klägerin in der Rechtssache T-212/98 macht schließlich geltend, die Feststellung der Kommission, dass die wirtschaftlichen Bande zwischen ihr und den übrigen TACA-Mitgliedern so stark seien, dass von einer kollektiven beherrschenden Stellung ausgegangen werden könne, beruhe auf einer fehlerhaften Beurteilung der wirtschaftlichen Bande zwischen ihnen.

    Dieses Ergebnis wird bezüglich der Klägerin in der Rechtssache T-212/98 nicht durch deren geringen Marktanteil oder durch deren geringen Umsatz im genannten Fahrtgebiet in Frage gestellt.

    Die Klägerin in der Rechtssache T-212/98 macht zudem geltend, dass selbst dann, wenn davon ausgegangen werden könnte, dass sie mit den übrigen TACA-Mitgliedern eine kollektive beherrschende Stellung allein aufgrund des Beitritts zum TACA einnehme, hieraus nicht geschlossen werden könne, dass jede Handlung von zwei oder mehr TACA-Parteien bezüglich des Transatlantikverkehrs zwangsläufig jederzeit allen anderen TACA-Parteien zugerechnet werden müsse.

    Auf das Vorbringen der Klägerin in der Rechtssache T-212/98, dass selbst dann, wenn davon ausgegangen werden könnte, dass sie mit den übrigen TACA-Mitgliedern eine kollektive beherrschende Stellung allein aufgrund des Beitritts zum TACA einnehme, hieraus nicht geschlossen werden könne, dass jede Handlung von zwei oder mehr TACA-Parteien bezüglich des Transatlantikverkehrs zwangsläufig jederzeit allen anderen TACA-Parteien zugerechnet werden müsse, ist schon oben in den Randnummern 630 bis 634 im Rahmen der vorhergehenden Klagegründe eingegangen worden.

    Die Klägerin in der Rechtssache T-212/98 macht ebenfalls geltend, obwohl die durchschnittliche Unternehmensgröße der Gruppe "Kleine bis mittelgroße Transportunternehmen", in die sie eingeordnet worden sei, weniger als ein Viertel der durchschnittlichen Größe der größten TACA-Transportunternehmen ausmache, sei ihr eine Geldbuße auferlegt worden, die halb so hoch sei wie die, die gegen die großen TACA-Transportunternehmen verhängt worden sei.

    Die Klägerinnen in der Rechtssache T-214/98 schließlich tragen vor, die Kommission habe dadurch den Grundsatz der Gleichbehandlung verletzt, dass sie nicht die individuelle Lage der einzelnen Klägerinnen auf dem relevanten Markt geprüft habe.

    Siebtens sind die Klägerinnen in den Rechtssachen T-213/98 und T-214/98 der Ansicht, dass die Kommission gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoßen habe.

    Die Klägerinnen in der Rechtssache T-214/98 werfen der Kommission außerdem vor, sie habe die Leitlinien nicht befolgt.

    Die Klägerinnen in der Rechtssache T-214/98 sind der Ansicht, die Kommission habe gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoßen, indem sie die in den Leitlinien genannten Kriterien nicht angewandt habe.

    Die Klägerin in der Rechtssache T-212/98 bringt ferner vor, die Kommission erläutere in der angefochtenen Entscheidung nicht, weshalb sie entgegen ihrer einschlägigen Praxis einerseits eine Geldbuße gegen sie verhänge, die doppelt so hoch sei, wie es ihrer Größe entspräche, und sich andererseits nur auf ihren weltweiten Umsatz beziehe (Urteil Musique Diffusion Française u. a./Kommission, zitiert oben in Randnr. 1422, Randnr. 129, und Urteil Deutsche Bahn/Kommission, zitiert oben in Randnr. 1493, Randnr. 127).

    Die Klägerinnen in der Rechtssache T-214/98 schließlich machen geltend, die angefochtene Entscheidung erläutere entgegen den Anforderungen der Rechtsprechung (Urteile des Gerichts Tréfilunion/Kommission, zitiert oben in Randnr. 498, Randnr. 142, und vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-352/94, Mo och Domsjö/Kommission, Slg. 1998, II-1989, Randnr. 278) nicht, wie die Geldbußen berechnet worden seien, so dass sie nicht überprüfen könnten, ob die Kommission die Methoden zutreffend angewandt habe.

    Zwar kann diese Methode, wie vor allem die Klägerin in der Rechtssache T-212/98 ausführt, für bestimmte Klägerinnen zu einer verhältnismäßig höheren Geldbuße führen.

    Der von der Klägerin in der Rechtssache T-212/98 angestellte Vergleich mit dem Urteil vom 20. April 1999, PVC II, zitiert oben in Randnummer 191, geht fehl.

    Die Klägerin in der Rechtssache T-214/98 wirft der Kommission überdies vor, sie habe die in den Leitlinien genannten Kriterien nicht angewandt.

    Was zweitens die Rüge der Klägerin in der Rechtssache T-214/98 angeht, die Kommission habe die in den Leitlinien genannten Kriterien nicht angewandt, so ergibt sich aus dem Vorstehenden, dass sich die Kommission im vorliegenden Fall, als sie die Höhe der Geldbußen zum einen nach Maßgabe der Schwere der Zuwiderhandlungen, wie sie sich unter Berücksichtigung der Größe der betreffenden Unternehmen aus der Art der Zuwiderhandlung ergibt, und zum anderen nach Maßgabe der Dauer der Zuwiderhandlungen festsetzte, genau an die in den Leitlinien genannten Kriterien gehalten hat, was im Übrigen Gegenstand der vorstehend untersuchten Rügen ist.

    Die Rügen der Klägerinnen in den Rechtssachen T-213/98 und T-214/98, die auf den Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes gestützt werden, sind daher zurückzuweisen.

    Die Klägerin in der Rechtssache T-212/98 ist der Ansicht, dass die Unsicherheiten, die in Bezug auf den Stand des Gemeinschaftsrechts bestünden, insbesondere die Ungenauigkeiten im Zusammenhang mit dem Begriff der kollektiven beherrschenden Stellung, erst recht für sie gälten, da sie als nicht der Gemeinschaft angehörende Verladerin eine schwache Stellung auf dem Gemeinschaftsmarkt habe.

    Die Klägerin in der Rechtssache T-212/98 macht geltend, wegen ihrer schwachen Stellung auf dem relevanten Markt und wegen ihrer Eigenschaft als Marktneuling habe sie zum einen keine wesentliche Rolle bei den angeblichen Zuwiderhandlungen spielen können und zum anderen die Zuwiderhandlung nicht vorsätzlich oder fahrlässig begehen können.

  • EuG, 12.06.2014 - T-286/09

    Klage von Intel gegen Milliarden-Bußgeld durch EU-Kommission wegen Missbrauch der

    Insofern ist darauf hinzuweisen, dass zu den Garantien, die die Unionsrechtsordnung für Verwaltungsverfahren vorsieht, u. a. der in Art. 41 der Charta der Grundrechte verankerte Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung gehört, der die Verpflichtung des zuständigen Organs umfasst, sorgfältig und unparteiisch alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls zu untersuchen (vgl. Urteil des Gerichts vom 30. September 2003, Atlantic Container Line u. a./Kommission, T-191/98, T-212/98 bis T-214/98, Slg. 2003, II-3275, Rn. 404 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 25.10.2005 - T-38/02

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER EINE

    33 Nach ständiger Rechtsprechung besteht der Zweck der Akteneinsicht in Wettbewerbssachen insbesondere darin, es den Adressaten einer Mitteilung der Beschwerdepunkte zu ermöglichen, von den Beweisstücken in den Akten der Kommission Kenntnis zu nehmen, damit sie anhand dieser Beweisstücke sinnvoll zu den Schlussfolgerungen Stellung nehmen können, zu denen die Kommission in ihrer Mitteilung der Beschwerdepunkte gelangt ist (Urteil des Gerichts vom 30. September 2003 in den verbundenen Rechtssachen T-191/98 und T-212/98 bis T-214/98, Atlantic Container Line u. a./Kommission, Slg. 2003, II-3275, Randnr. 334 und die dort zitierte Rechtsprechung).

    Die Akteneinsicht gehört somit zu den Verfahrensgarantien, die die Rechte der Verteidigung schützen und insbesondere die effektive Ausübung des Anhörungsrechts sicherstellen sollen (Urteil Atlantic Container Line u. a./Kommission, Randnr. 334 und die dort zitierte Rechtsprechung).

    34 Die Kommission ist somit verpflichtet, den von einem Verfahren zur Anwendung von Artikel 81 Absatz 1 EG betroffenen Unternehmen die Gesamtheit der belastenden oder entlastenden Schriftstücke zugänglich zu machen, die sie im Laufe der Untersuchung gesammelt hat; hiervon ausgenommen sind nur Geschäftsgeheimnisse anderer Unternehmen, interne Schriftstücke der Kommission und andere vertrauliche Informationen (Urteil Atlantic Container Line u. a./Kommission, oben zitiert in Randnr. 33, Randnr. 335 und die dort zitierte Rechtsprechung).

    24 bis 30, sowie Zement-Urteil, oben zitiert in Randnr. 31, Randnr. 382, und Urteil Atlantic Container Line u. a./Kommission, oben zitiert in Randnr. 33, Randnr. 338).

    37 Befinden sich hingegen Unterlagen, die entlastendes Material hätten enthalten können, nicht in der Ermittlungsakte der Kommission, so muss der Kläger bei der Kommission ausdrücklich Einsicht in diese Unterlagen beantragen; wird ein solcher Antrag im Verwaltungsverfahren nicht gestellt, so tritt insoweit in Bezug auf eine gegen die endgültige Entscheidung etwa erhobene Nichtigkeitsklage Verwirkung ein (Zement-Urteil, oben zitiert in Randnr. 31, Randnr. 383, und Urteil Atlantic Container Line u. a./Kommission, oben zitiert in Randnr. 33, Randnr. 340).

    66 Aus der Rechtsprechung geht weiter hervor, dass die Kommission dagegen nicht allgemein verpflichtet ist, Protokolle über die Gespräche anzufertigen, die sie im Rahmen der Durchführung der Wettbewerbsvorschriften des Vertrages bei Zusammenkünften mit den anderen Beteiligten führt (vgl. in diesem Sinne Urteil Atlantic Container Line u. a./Kommission, oben zitiert in Randnr. 33, Randnr. 351).

    Sie muss hierfür gegebenenfalls einen schriftlichen Vermerk für ihre Akte anfertigen (vgl. in diesem Sinne Urteil Atlantic Container Line u. a./Kommission, oben zitiert in Randnr. 33, Randnr. 352).

    Da die Klägerin indessen abgesehen von den beiden nachstehend geprüften konkreten Behauptungen keinen in der Mitteilung der Beschwerdepunkte und dann in der angefochtenen Entscheidung erhobenen Vorwurf benannt hat, der auf ihr nicht zugängliche Informationen gestützt sein soll, die bei den informellen Treffen mündlich erteilt worden waren, kann sie der Kommission insoweit keine Verletzung der Verteidigungsrechte vorwerfen (vgl. in diesem Sinne Urteil Atlantic Container Line u. a./Kommission, oben zitiert in Randnr. 33, Randnrn. 353 und 354).

  • EuG, 16.05.2017 - T-122/15

    Das Gericht der EU weist die Klage der Landeskreditbank Baden-Württemberg gegen

    Zu den Garantien, die das Unionsrecht für Verwaltungsverfahren vorsieht, gehört zwar u. a. das in Art. 41 der Charta der Grundrechte verankerte Recht auf eine gute Verwaltung, das die Verpflichtung des zuständigen Organs umfasst, sorgfältig und unparteiisch alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls zu untersuchen (Urteil vom 30. September 2003, Atlantic Container Line u. a./Kommission, T-191/98 und T-212/98 bis T-214/98, EU:T:2003:245, Rn. 404).
  • EuG, 14.12.2006 - T-259/02

    DAS GERICHT BESTÄTIGT IN WEITEN TEILEN DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER

    52 und 53; Urteil des Gerichts vom 30. September 2003 in den Rechtssachen T-191/98 und T-212/98 bis T-214/98, Atlantic Container Line u. a./Kommission, Slg. 2003, II-3275, Randnr. 1572).

    Bei der Festsetzung von Geldbußen wegen Verletzung des Wettbewerbsrechts genügt die Kommission ihrer Begründungspflicht, wenn sie in ihrer Entscheidung die Beurteilungskriterien angibt, die es ihr ermöglichten, Schwere und Dauer der begangenen Zuwiderhandlung zu ermessen; sie ist nicht verpflichtet, darin eingehendere Ausführungen oder Zahlenangaben zur Berechnungsweise der Geldbuße zu machen (oben in Randnr. 286 angeführtes Urteil Cascades/Kommission, Randnrn. 38 bis 47; vgl. auch das oben in Randnr. 376 angeführte Urteil Atlantic Container Line u. a./Kommission, Randnrn. 1522 und 1525).

    Was die Festsetzung der Ausgangsbeträge angeht, so stellen diese die zahlenmäßige Umsetzung der in der angefochtenen Entscheidung vorgenommenen Einteilung in Kategorien dar; dies reicht zur Begründung ihrer relativen Bedeutung aus (oben in Randnr. 376 angeführtes Urteil Atlantic Container Line u. a./Kommission, Randnr. 1555).

  • EuG, 08.09.2016 - T-472/13

    Lundbeck / Kommission

    It has already been held that a legal position adopted by the law of a third country cannot take precedence over that adopted by EU law and that an infringement of that law does not constitute as such a defect resulting in the illegality of a decision adopted under EU law (see, to that effect, judgment of 30 September 2003, Atlantic Container Line and Others v Commission, T-191/98 and T-212/98 to T-214/98, ECR, EU:T:2003:245, paragraphs 1406 and 1407 and the case-law cited).
  • SG Dortmund, 26.02.2014 - S 40 KR 234/08

    Sozialgericht bestätigt Wahltarife der AOK

    Erforderlich ist insoweit, dass es sich um aus der Natur und dem Wortlaut einer Vereinbarung oder der Art ihrer Durchführung erwachsende Bindungen oder verbindende Faktoren handelt, die den Kartellmitgliedern ermöglichen, auf dem relevanten Markt gegenüber ihren Konkurrenten, ihren Geschäftspartnern und den Verbrauchern als kollektive Einheit aufzutreten (EuGH, Rs. C-68/94 u.a., Frankreich u.a., Slg. 1998, I-1375, Rn. 221; EuGH, Rs. C-395/96 P u.a., Compagnie maritime belge transports SA u.a., Slg. 2000, I-1365, Rn. 41 ff.; EuG, Rs. T-191/98 u.a., Atlantic Container Line AB u.a., Slg. 2003, II-3275, Rn. 595; Möschel, in: Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht EG/Teil 1, Art. 82 EGV Rn. 109 u. 111 m.w.N.).

    Eine kollektive Einheit liegt insbesondere vor, wenn es zwischen den betreffenden Unternehmen wirtschaftliche Bindungen oder Faktoren gibt, die es ihnen erlauben, gemeinsam in nennenswertem Umfang unabhängig von ihren Konkurrenten, ihren Abnehmern und den Verbrauchern zu handeln, wobei nicht nur der Abschluss von Vereinbarungen in Betracht kommt, sondern auch auf die Marktstruktur abgestellt werden kann (EuGH, Rs. C-395/96 P u.a., Compagnie maritime belge transports SA u.a., Slg. 2000, I-1365, Rn. 45; EuG, Rs. T-191/98 u.a., Atlantic Container Line AB u.a., Slg. 2003, II-3275, Rn. 595 ff.; Möschel, in: Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht EG/Teil 1, Art. 82 EGV Rn. 112).

    Dies schließt es auch aus, den aus der Reaktionsverbundenheit im engen Oligopol fließenden wirtschaftlichen Druck zur Entwicklung gleichförmiger Marktstrategien als gegeben anzusehen (dazu EuG, Rs. T-191/98 u.a., Atlantic Container Line AB u.a., Slg. 2003, II-3275, Rn. 652; Möschel, in: Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht EG/Teil 1, Art. 82 EGV Rn. 112), zumal es im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung gerade entgegen dem Ansatz der zitierten Rechtsprechung nicht um Gewinnmaximierung geht.

    Gegen Letzteres lässt sich zudem anführen, dass keine hohe Markttransparenz im Hinblick auf das Angebotsverhalten sämtlicher gesetzlicher Krankenkassen feststellbar ist, keine wirksamen Abschreckungs- und Vergeltungsmittel bestehen und zudem tatsächlicher Außenwettbewerb durch die privaten Krankenversicherungen gegeben ist (zu diesen Kriterien EuG, Rs. T-342/99, Airtours plc, Slg. 2002, II-2585, Rn. 62; zur Übertragbarkeit EuG, Rs. T-191/98 u.a., Atlantic Container Line AB u.a., Slg. 2003, II-3275, Rn. 652).

  • EuG, 15.09.2005 - T-325/01

    DAS GERICHT SETZT DIE GELDBUSSE VON 71,825 AUF 9,8 MILLIONEN EURO HERAB, DIE DIE

    Ebenfalls nach ständiger Rechtsprechung ist diesem Erfordernis Genüge getan, wenn die Entscheidung den Betroffenen keine anderen Zuwiderhandlungen als die in der Mitteilung der Beschwerdepunkte genannten zur Last legt und nur Tatsachen berücksichtigt, zu denen die Betroffenen sich haben äußern können (vgl. u. a. Urteil des Gerichtshofes vom 15. Juli 1970 in der Rechtssache 41/69, ACF Chemiefarma/Kommission, Slg. 1970, 661, Randnr. 94, und Urteil des Gerichts vom 30. September 2003 in den Rechtssachen T-191/98 und T-212/98 bis T-214/98, Atlantic Container u. a./Kommission, Slg. 2003, II-3275, Randnr. 113).
  • EuG, 08.07.2008 - T-52/03

    Knauf Gips / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Gipsplattenmarkt -

    Die Akteneinsicht gehört somit zu den Verfahrensgarantien, die die Verteidigungsrechte schützen und insbesondere die effektive Ausübung des Anhörungsrechts sicherstellen sollen (vgl. Urteil des Gerichts vom 30. September 2003, Atlantic Container Line u. a./Kommission, T-191/98 und T-212/98 bis T-214/98, Slg. 2003, II-3275, Randnr. 334 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was die belastenden Unterlagen angeht, erstreckt sich die Verpflichtung zur Gewährung von Akteneinsicht nur auf die in der Entscheidung letzten Endes herangezogenen Unterlagen, nicht aber auf alle Vorwürfe, die die Kommission zu irgendeinem Zeitpunkt während des Verwaltungsverfahrens unter Umständen hätte erheben können (Urteil Atlantic Container Line u. a./Kommission, oben in Randnr. 38 angeführt, Randnr. 337).

    Dies ist vielmehr anhand der besonderen Umstände jedes einzelnen Falles zu prüfen (Urteil Atlantic Container Line u. a./Kommission, oben in Randnr. 38 angeführt, Randnrn.

    Die Wahrung der Verteidigungsrechte in einem Verfahren, das zu Sanktionen der in Rede stehenden Art führen kann, erfordert es, dass den betroffenen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen bereits während des Verwaltungsverfahrens Gelegenheit gegeben wird, zum Vorliegen und zur Erheblichkeit der von der Kommission angeführten Tatsachen, Rügen und Umstände sachdienlich Stellung zu nehmen (Urteil Atlantic Container Line u. a./Kommission, oben in Randnr. 38 angeführt, Randnr. 138).

    Daraus ergibt sich, dass die Kommission nur die Beschwerdepunkte berücksichtigen darf, zu denen die Betroffenen Stellung nehmen konnten (Urteil Atlantic Container Line u. a./Kommission, oben in Randnr. 38 angeführt, Randnr. 138).

  • EuG, 12.12.2018 - T-691/14

    Servier u.a. / Kommission

  • EuG, 08.07.2008 - T-53/03

    BPB / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Gipsplattenmarkt - Entscheidung, mit

  • EuG, 18.06.2008 - T-410/03

    DAS GERICHT SETZT DIE GEGEN HOECHST WEGEN IHRER BETEILIGUNG AN EINEM KARTELL AUF

  • EuG, 05.04.2006 - T-279/02

    Degussa / Kommission - Wettbewerb - Artikel 81 EG - Kartelle - Markt für

  • EuG, 29.03.2012 - T-336/07

    Das Gericht bestätigt die von der Kommission gegen Telefónica wegen Missbrauchs

  • EuG, 15.06.2022 - T-235/18

    Missbrauch einer beherrschenden Stellung auf dem Markt für LTEChipsätze: Das

  • EuG, 14.03.2014 - T-297/11

    Buzzi Unicem / Kommission

  • EuG, 01.07.2010 - T-321/05

    Das Gericht bestätigt im Wesentlichen die Entscheidung der Kommission, mit der

  • EuG, 26.04.2007 - T-109/02

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ BESTÄTIGT IM WESENTLICHEN DIE ENTSCHEIDUNG DER

  • EuG, 22.03.2012 - T-458/09

    Die Kommission durfte bei Ermittlungen in einer Wettbewerbssache von Slovak

  • EuG, 27.09.2006 - T-43/02

    Jungbunzlauer / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Zitronensäure - Artikel 81

  • EuG, 15.06.2005 - T-71/03

    DAS GERICHT BESTÄTIGT WEITGEHEND DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION IN BEZUG AUF EIN

  • EuG, 28.04.2010 - T-446/05

    Das Gericht bestätigt die Geldbußen in einer Gesamthöhe von 23,44 Millionen Euro,

  • EuG, 18.06.2013 - T-406/08

    ICF / Kommission

  • EuG, 14.03.2013 - T-587/08

    Fresh Del Monte Produce / Kommission

  • EuG, 14.03.2014 - T-293/11

    Holcim (Deutschland) und Holcim / Kommission - Wettbewerb - Verwaltungsverfahren

  • EuG, 13.12.2018 - T-827/14

    Das Gericht erklärt den Beschluss der Kommission zu wettbewerbswidrigen

  • EuG, 13.07.2006 - T-464/04

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG FÜR NICHTIG, MIT DER DIE

  • EuG, 27.09.2012 - T-343/06

    Shell Petroleum u.a. / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Niederländischer

  • EuG, 14.03.2014 - T-302/11

    HeidelbergCement / Kommission - Wettbewerb - Verwaltungsverfahren -

  • EuG, 14.03.2014 - T-296/11

    Cementos Portland Valderrivas / Kommission

  • EuG, 27.09.2006 - T-314/01

    Avebe / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Natriumglukonat - Artikel 81 EG -

  • EuG, 15.03.2006 - T-15/02

    BASF / Kommission - Wettbewerb - Kartelle auf dem Gebiet der Vitaminprodukte -

  • EuG, 14.12.2005 - T-210/01

    General Electric / Kommission - Nichtigkeitsklage - Wettbewerb - Entscheidung der

  • EuG, 14.03.2013 - T-588/08

    Dole Food und Dole Germany / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Bananenmarkt -

  • EuG, 24.05.2023 - T-451/20

    Wettbewerb: Die Klage von Meta Platforms Ireland (Facebook-Konzern) gegen eine

  • EuG, 03.03.2011 - T-110/07

    Das Gericht setzt die Geldbußen einiger Mitglieder des Kartells über isolierte

  • EuG, 14.04.2011 - T-461/07

    Das Gericht bestätigt die Geldbuße in Höhe von 10,2 Millionen Euro, die gegen

  • EuG, 12.07.2011 - T-132/07

    Fuji Electric / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.01.2020 - C-307/18

    Generalanwältin Kokott schlägt dem Gerichtshof vor, zu entscheiden, dass ein

  • EuG, 11.07.2007 - T-170/06

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION FÜR NICHTIG, MIT DER DIE VON

  • EuG, 27.09.2006 - T-44/02

    DAS GERICHT ERHÄLT DIE NICHTIGERKLÄRUNG DER ENTSCHEIDUNG AUFRECHT, MIT DER DIE

  • EuGH, 28.01.2021 - C-466/19

    Qualcomm und Qualcomm Europe/ Kommission

  • EuG, 16.06.2011 - T-199/08

    Ziegler / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für internationale

  • EuG, 27.09.2006 - T-59/02

    Archer Daniels Midland / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Zitronensäure -

  • EuG, 21.09.2005 - T-87/05

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DAS VERBOT DES ERWERBS VON GAS DE PORTUGAL DURCH ENERGIAS

  • EuG, 27.09.2012 - T-361/06

    Ballast Nedam / Kommission

  • EuG, 30.09.2009 - T-161/05

    DAS GERICHT SETZT DIE GEGEN HOECHST WEGEN IHRES WETTBEWERBSWIDRIGEN VERHALTENS

  • EuG, 08.10.2008 - T-73/04

    Carbone-Lorraine / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

  • EuG, 13.12.2018 - T-851/14

    Slovak Telekom / Kommission

  • EuG, 05.10.2020 - T-249/17

    Das Gericht erklärt die Nachprüfungsbeschlüsse der Kommission, die aufgrund des

  • EuG, 24.05.2023 - T-452/20

    Meta Platforms Ireland/ Kommission

  • EuG, 18.06.2013 - T-404/08

    Fluorsid und Minmet / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Weltmarkt für

  • EuG, 27.06.2012 - T-167/08

    Das Gericht bestätigt im Wesentlichen die Entscheidung der Kommission, mit der

  • EuG, 11.07.2014 - T-543/08

    RWE und RWE Dea / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für Paraffinwachse -

  • EuG, 25.06.2010 - T-66/01

    Imperial Chemical Industries / Kommission - Wettbewerb - Missbrauch einer

  • EuG, 17.12.2009 - T-57/01

    Solvay / Kommission - Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung -

  • EuG, 27.09.2006 - T-322/01

    Roquette Frères / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Natriumglukonat - Artikel

  • EuG, 15.06.2005 - T-349/03

    DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, WONACH DIE GEPLANTE UMSTRUKTURIERUNGSBEIHILFE

  • EuG, 08.09.2016 - T-460/13

    Das Gericht der EU bestätigt die Geldbußen von nahezu 150 Millionen Euro, die im

  • EuG, 14.03.2014 - T-306/11

    Schwenk Zement / Kommission - Wettbewerb - Verwaltungsverfahren -

  • EuG, 27.09.2012 - T-362/06

    Ballast Nedam Infra / Kommission

  • EuG, 30.04.2009 - T-12/03

    DAS GERICHT SETZT DIE GELDBUSSE GEGEN DIE NINTENDO-GRUPPE AUF 119,24 MILLIONEN

  • EuG, 09.09.2011 - T-12/06

    Das Gericht bestätigt die Entscheidung der Kommission über die Verhängung einer

  • EuG, 20.12.2023 - T-397/21

    BNP Paribas/ CRU

  • EuG, 20.12.2023 - T-388/21

    Crédit agricole u.a./ CRU

  • EuG, 11.12.2014 - T-102/13

    Heli-Flight / EASA - Zivilluftfahrt - Antrag auf Genehmigung der Flugbedingungen

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.12.2021 - C-377/20

    Wettbewerb

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.04.2009 - C-322/07

    Papierfabrik August Koehler / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Markt für

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.11.2008 - C-511/06

    Archer Daniels Midland / Kommission - Rechtsmittel gegen ein Urteil des Gerichts

  • EuG, 20.12.2023 - T-384/21

    Confédération nationale du Crédit mutuel u.a./ CRU

  • EuG, 20.12.2023 - T-387/21

    Société générale u.a./ CRU

  • EuG, 20.12.2023 - T-383/21

    Banque postale/ CRU

  • EuG, 20.12.2023 - T-385/21

    BPCE u.a./ CRU

  • EuG, 05.10.2020 - T-254/17

    Intermarché Casino Achats/ Kommission

  • EuG, 08.09.2016 - T-470/13

    Merck / Kommission

  • EuG, 08.09.2016 - T-471/13

    Xellia Pharmaceuticals und Alpharma / Kommission

  • EuG, 17.12.2009 - T-58/01

    Solvay / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Sodamarkt in der Gemeinschaft -

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.04.2009 - C-338/07

    Distribuidora Vizcaína de Papeles / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Markt

  • EuG, 29.11.2005 - T-64/02

    Heubach / Kommission - Wettbewerb - Artikel 81 EG - Kartell - Zinkphosphatmarkt -

  • EuG, 30.03.2022 - T-324/17

    SAS Cargo Group u.a. / Kommission

  • EuG, 08.09.2016 - T-469/13

    Generics (UK) / Kommission

  • EuG, 27.09.2012 - T-357/06

    Koninklijke Wegenbouw Stevin / Kommission

  • EuG, 25.10.2011 - T-348/08

    Das Gericht erklärt die Geldbuße von 9,9 Mio. Euro für nichtig, die gegen

  • EuG, 08.10.2008 - T-68/04

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER DAS KARTELL AUF DEM

  • EuG, 08.03.2007 - T-339/04

    France Télécom / Kommission - Wettbewerb - Entscheidung, mit der eine Nachprüfung

  • EuG, 20.09.2007 - T-375/03

    Fachvereinigung Mineralfaserindustrie / Kommission - Staatliche Beihilfen -

  • EuG, 29.11.2005 - T-62/02

    Union Pigments / Kommission - Wettbewerb - Artikel 81 EG - Kartell -

  • EuG, 13.07.2011 - T-38/07

    Das Gericht erklärt die Entscheidung der Kommission über das Kartell auf dem

  • EuG, 12.03.2008 - T-345/03

    Evropaïki Dynamiki / Kommission - Öffentliche Dienstleistungsaufträge -

  • EuG, 27.09.2006 - T-330/01

    Akzo Nobel / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Natriumglukonat - Artikel 81 EG

  • EuG, 27.09.2012 - T-387/09

    Applied Microengineering / Kommission - Fünftes Rahmenprogramm im Bereich der

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.04.2009 - C-327/07

    Bolloré / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Markt für

  • EuG, 13.09.2005 - T-53/02

    Ricosmos / Kommission - Zollrecht - Externes gemeinschaftliches Versandverfahren

  • EuG, 25.11.2014 - T-402/13

    Das Gericht bestätigt die Nachprüfungsbeschlüsse, die die Kommission im

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.03.2023 - C-331/21

    Autoridade da Concorrência und EDP

  • EuGH, 05.12.2013 - C-446/11

    Der Gerichtshof weist die Rechtsmittel von an dem Kartell auf dem Markt für

  • EuG, 16.06.2011 - T-196/06

    Edison / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Wasserstoffperoxid und

  • EuG, 12.05.2009 - T-410/07

    Jurado Hermanos / OHMI (JURADO) - Gemeinschaftsmarke - Gemeinschaftswortmarke

  • EuG, 01.07.2008 - T-276/04

    Compagnie maritime belge / Kommission - Wettbewerb - Missbrauch einer kollektiven

  • EuG, 27.09.2012 - T-370/06

    Kuwait Petroleum u.a. / Kommission

  • EuG, 16.06.2011 - T-191/06

    FMC Foret / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Wasserstoffperoxid und Perborat

  • EuG, 30.04.2009 - T-13/03

    Nintendo und Nintendo of Europe / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

  • EuG, 12.12.2018 - T-679/14

    Teva UK u.a. / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für das

  • EuG, 02.02.2022 - T-399/19

    Das Gericht erklärt den Beschluss der Kommission über die Abweisung der

  • EuG, 22.05.2019 - T-604/15

    Ertico - ITS Europe/ Kommission

  • EuG, 21.04.2016 - T-539/13

    Inclusion Alliance for Europe / Kommission

  • EuG, 27.11.2014 - T-521/09

    Alstom Grid / Kommission

  • EuG, 22.12.2005 - T-146/04

    Gorostiaga Atxalandabaso / Parlament - Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung

  • EuG, 07.11.2019 - T-48/17

    Der Beschluss des Europäischen Parlaments über die Finanzierung der Partei ADDE

  • EuG, 12.12.2007 - T-113/04

    Atlantic Container Line u.a. / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.02.2005 - C-199/03

    Irland / Kommission

  • EuG, 03.12.2019 - T-808/17

    Pethke / EUIPO - Öffentlicher Dienst - Beamte - Beurteilung - Ordnungsmäßigkeit

  • EuG, 28.02.2002 - T-395/94
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