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   EuG, 06.03.2003 - T-128/01   

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https://dejure.org/2003,1714
EuG, 06.03.2003 - T-128/01 (https://dejure.org/2003,1714)
EuG, Entscheidung vom 06.03.2003 - T-128/01 (https://dejure.org/2003,1714)
EuG, Entscheidung vom 06. März 2003 - T-128/01 (https://dejure.org/2003,1714)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Gemeinschaftsmarke - Bildmarke - Darstellung des Kühlergrills eines Fahrzeugs - Absolutes Eintragungshindernis - Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Marke, die keine Unterscheidungskraft hat

  • Europäischer Gerichtshof

    DaimlerChrysler / HABM (Calandre)

  • EU-Kommission PDF

    DaimlerChrysler Corporation gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM).

    Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 135 Absatz 4; Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 63
    1. Gemeinschaftsmarke - Beschwerdeverfahren - Klage beim Gemeinschaftsrichter - Befugnisse des Gerichts - Überprüfung im Licht erstmals vor ihm vorgelegter Beweismittel - Ausschluss

  • EU-Kommission

    DaimlerChrysler Corporation gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Mo

    Gemeinschaftsmarke , Gewerbliches und kommerzielles Eigentum

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gemeinschaftsmarke; Bildmarke; Darstellung des Kühlergrills eines Fahrzeugs; Absolutes Eintragungshindernis; Marke, die keine Unterscheidungskraft hat

  • Judicialis

    Verordnung (EG) Nr. 40/94 Art. 7 Abs. 1 Buchst. b

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Gemeinschaftsmarke - Nichtigerklärung der Entscheidung R 309/1999-2 der Zweiten Beschwerdekammer des Hamonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM) vom 21. März 2001, durch die die Beschwerde gegen die Entscheidung des Prüfers zurückgewiesen wird, die Anmeldung Nr. 525048 ...

Papierfundstellen

  • Slg. 2003, II-701
  • GRUR Int. 2003, 462
 
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Wird zitiert von ... (78)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuG, 27.02.2002 - T-34/00

    Eurocool Logistik / HABM (EUROCOOL)

    Auszug aus EuG, 06.03.2003 - T-128/01
    Nach dem Wortlaut von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 genügt ein Mindestmaß an Unterscheidungskraft, um das darin geregelte Eintragungshindernis entfallen zu lassen (Urteil des Gerichts vom 27. Februar 2002 in der Rechtssache T-34/00, Eurocool Logistik/HABM [EUROCOOL], Slg. 2002, II-683, Randnr. 39).
  • EuG, 07.06.2001 - T-359/99

    DKV / OHMI (EuroHealth)

    Auszug aus EuG, 06.03.2003 - T-128/01
    Als angesprochene Verkehrskreise sind dabei die durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher anzusehen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 22. Juni 1999 in der Rechtssache C-342/97, Lloyd Schuhfabrik Meyer, Slg. 1999, I-3819, Randnr. 26, und Urteil des Gerichts vom 7. Juni 2001 in der Rechtssache T-359/99, DKV/HABM [EuroHealth], Slg. 2001, II-1645, Randnr. 27).
  • EuG, 09.10.2002 - T-36/01

    'Glaverbel / OHMI (Surface d''une plaque de verre)'

    Auszug aus EuG, 06.03.2003 - T-128/01
    Hierfür gilt, dass die Tatsache, dass ein Zeichen gleichzeitig mehrere Funktionen erfüllt, für seine Unterscheidungskraft unerheblich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 9. Oktober 2002 in der Rechtssache T-36/01, Glaverbel/HABM [Oberfläche einer Glasplatte], noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 24), zumal dann, wenn die Unterscheidungsfunktion gegenüber den anderen Funktionen überwiegt.
  • EuG, 27.02.2002 - T-79/00

    REWE-Zentral / HABM (LITE)

    Auszug aus EuG, 06.03.2003 - T-128/01
    Die durch Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 erfassten Zeichen gelten als ungeeignet, die wesentliche Funktion der Marke zu erfüllen, auf die gewerbliche Herkunft der Ware oder der Dienstleistung hinzuweisen, damit der Verbraucher, der die durch die Marke bezeichnete Ware oder Dienstleistung erwirbt oder in Anspruch nimmt, bei einem späteren Erwerb oder einer späteren Inanspruchnahme seine Entscheidung davon abhängig machen kann, ob er gute oder schlechte Erfahrungen gemacht hat (Urteil des Gerichts vom 27. Februar 2002 in der Rechtssache T-79/00, Rewe-Zentral/HABM [LITE], Slg. 2002, II-705, Randnr. 26).
  • EuG, 19.09.2001 - T-30/00

    'Henkel / OHMI (Image d''un produit détergent)'

    Auszug aus EuG, 06.03.2003 - T-128/01
    Was die konkrete Unterscheidungskraft angeht, kann auch einer naturgetreuen grafischen Darstellung eines Kühlergrills die Unterscheidungskraft nicht von vornherein abgesprochen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 19. September 2001 in der Rechtssache T-30/00, Henkel/HABM [Abbildung eines Reinigungsmittels], Slg. 2001, II-2663, Randnrn.
  • EuGH, 18.06.2002 - C-299/99

    NUR MARKEN, DIE AUFGRUND IHRES WESENS ODER IHRER BENUTZUNG UNTERSCHEIDUNGSKRÄFTIG

    Auszug aus EuG, 06.03.2003 - T-128/01
    Was erstens das Argument der Klägerin zur Eignung eines Kühlergrills angeht, angesichts der Definition der Gemeinschaftsmarke in Artikel 4 der Verordnung Nr. 40/94 eingetragen zu werden, ist darauf hinzuweisen, dass es keine Kategorie von ihrer Natur nach oder aufgrund ihrer Benutzung unterscheidungskräftigen Marken gibt, die nicht geeignet wäre, die Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen eines anderen Unternehmens zu unterscheiden (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 18. Juni 2002 in der Rechtssache C-299/99, Philips, Slg. 2002, I-5475, Randnr. 39).
  • EuG, 27.02.2002 - T-106/00

    Streamserve / HABM (STREAMSERVE)

    Auszug aus EuG, 06.03.2003 - T-128/01
    Zu dem von der Klägerin vorgelegten Beweismittel betreffend die Eintragung von neun Gemeinschaftsmarken durch das HABM, die Zeichnungen von Kühlergrills für Kraftfahrzeuge darstellen, ist zwar festzustellen, dass die Verwaltungspraxis des HABM keine eindeutigen Anhaltspunkte dafür bietet, wie dieses die Prüfungskriterien für absolute Eintragungshindernisse bei Marken, die Fahrzeugkühlergrills zeigen, anwendet, doch ist jedenfalls darauf hinzuweisen, dass die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der Beschwerdekammern ausschließlich auf der Grundlage der Verordnung Nr. 40/94 in der Auslegung durch den Gemeinschaftsrichter zu überprüfen ist und nicht auf der Grundlage einer vorher bestehenden Entscheidungspraxis (Urteil vom 27. Februar 2002 in der Rechtssache T-106/00, Streamserve/HABM [STREAMSERVE], Slg. 2002, II-723, Randnr. 79).
  • EuGH, 22.06.1999 - C-342/97

    Lloyd Schuhfabrik Meyer

    Auszug aus EuG, 06.03.2003 - T-128/01
    Als angesprochene Verkehrskreise sind dabei die durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher anzusehen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 22. Juni 1999 in der Rechtssache C-342/97, Lloyd Schuhfabrik Meyer, Slg. 1999, I-3819, Randnr. 26, und Urteil des Gerichts vom 7. Juni 2001 in der Rechtssache T-359/99, DKV/HABM [EuroHealth], Slg. 2001, II-1645, Randnr. 27).
  • EuG, 12.11.2008 - T-270/06

    Lego Juris / OHMI - Mega Brands (Brique de Lego rouge) - Gemeinschaftsmarke -

    Die Zulassung solcher Beweismittel verstößt nämlich gegen Art. 135 § 4 der Verfahrensordnung des Gerichts, wonach die Schriftsätze der Parteien den vor der Beschwerdekammer verhandelten Streitgegenstand nicht ändern können (Urteil des Gerichts vom 6. März 2003, DaimlerChrysler/HABM [Kühlergrill], T-128/01, Slg. 2003, II-701, Randnr. 18).
  • EuG, 23.02.2006 - T-194/03

    Il Ponte Finanziaria / OHMI - Marine Enterprise Projects (BAINBRIDGE) -

    Daher ist es nicht Aufgabe des Gerichts, die tatsächlichen Umstände im Licht erstmals ihm vorgelegter Beweismittel zu überprüfen (Urteile des Gerichts vom 6. März 2003 in der Rechtssache T-128/01, DaimlerChrysler/HABM [Kühlergrill], Slg. 2003, II-701, Randnr. 18, vom 3. Juli 2003 in der Rechtssache T-129/01, Alejandro/HABM - Anheuser-Busch [BUDMEN], Slg. 2003, II-2251, Randnr. 67, vom 4. November 2003 in der Rechtssache T-85/02, Díaz/HABM - Granjas Castelló [CASTILLO], Slg. 2003, II-4835, Randnr. 46, vom 13. Juli 2004 in der Rechtssache T-115/03, Samar/HABM - Grotto [GAS STATION], Slg. 2004, II-0000, Randnr. 13, und vom 1. Februar 2005 in der Rechtssache T-57/03, SPAG/HABM - Dann und Backer [HOOLIGAN], Slg. 2005, II-0000, Randnr. 20; vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 5. März 2003 in der Rechtssache T-237/01, Alcon/HABM - Dr. Robert Winzer Pharma [BSS], Slg. 2003, II-411, Randnrn.
  • EuG, 17.03.2004 - T-183/02

    El Corte Inglés / OHMI - González Cabello (MUNDICOR) - Gemeinschaftsmarke -

    97 So ist das Beweisangebot, mit dem die Klägerin die Vielzahl nationaler Marken belegen will, die mit "cor" enden und deren Inhaberin sie sein will, nicht nur unzulässig, da es gegen Artikel 135 § 4 der Verfahrensordnung verstößt, Beweise erstmals vor dem Gericht vorzulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 6. März 2003 in der Rechtssache T-128/01, DaimlerChrysler/HABM [Calandre], noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 18), sondern auch nicht sachdienlich.
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