Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 06.05.2004

Rechtsprechung
   EuGH, 14.12.2004 - C-309/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,736
EuGH, 14.12.2004 - C-309/02 (https://dejure.org/2004,736)
EuGH, Entscheidung vom 14.12.2004 - C-309/02 (https://dejure.org/2004,736)
EuGH, Entscheidung vom 14. Dezember 2004 - C-309/02 (https://dejure.org/2004,736)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Umwelt - Freier Warenverkehr - Verpackungen und Verpackungsabfälle - Richtlinie 94/62/EG - Pfand- und Rücknahmepflichten für Einwegverpackungen nach Maßgabe des Gesamtanteils der Mehrwegverpackungen

  • Europäischer Gerichtshof

    Radlberger Getränkegesellschaft und S. Spitz

  • EU-Kommission PDF

    Radlberger Getränkegesellschaft mbH & Co. und S. Spitz KG gegen Land Baden-Württemberg.

    Umwelt - Freier Warenverkehr - Verpackungen und Verpackungsabfälle - Richtlinie 94/62/EG - Pfand- und Rücknahmepflichten für Einwegverpackungen nach Maßgabe des Gesamtanteils der Mehrwegverpackungen

  • EU-Kommission

    Radlberger Getränkegesellschaft mbH & Co. und S. Spitz KG gegen Land Baden-Württemberg

    Angleichung der Rechtsvorschriften , Umwelt , Freier Warenverkehr , Mengenmäßige Beschränkungen , Maßnahmen gleicher Wirkung

  • nomos.de PDF, S. 35 (Volltext und Entscheidungsbesprechung)

    Vereinbarkeit des Pflichtpfands auf Einweggetränkeverpackungen mit dem Gemeinschaftsrecht

  • Wolters Kluwer

    Vorabentscheidungsersuch nach Artikel 234 Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG); Einführung von Maßnahmen durch die Mitgliedsstaaten, mit denen bestimmte Systeme zur Wiederverwendung von Verpackungen gefördert werden sollen; Rücknahme- und ...

  • Judicialis

    Richtlinie 94/62 Art. 1 Abs. 2; ; Richtlinie ... 94/62 Art. 5; ; Richtlinie 94/62 Art. 7; ; Richtlinie 94/62 Art. 9; ; Richtlinie 94/62 Art. 18; ; EG Art. 28; ; VerpackV § 8 Abs. 1; ; VerpackV § 9; ; VerpackV § 6

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Umwelt - Freier Warenverkehr - Verpackungen und Verpackungsabfälle - Richtlinie 94/62/EG - Pfand- und Rücknahmepflichten für Einwegverpackungen nach Maßgabe des Gesamtanteils der Mehrwegverpackungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Radlberger Getränkegesellschaft und S. Spitz

    Umwelt - Freier Warenverkehr - Verpackungen und Verpackungsabfälle - Richtlinie 94/62/EG - Pfand- und Rücknahmepflichten für Einwegverpackungen nach Maßgabe des Gesamtanteils der Mehrwegverpackungen

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Radlberger Getränkegesellschaft und S. Spitz

Besprechungen u.ä.

  • nomos.de PDF, S. 35 (Volltext und Entscheidungsbesprechung)

    Vereinbarkeit des Pflichtpfands auf Einweggetränkeverpackungen mit dem Gemeinschaftsrecht

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Verwaltungsgericht Stuttgart - Auslegung der Artikel 1 Absatz 2, 7 und 18 der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (ABl. L 365, S. 10) sowie von Artikel ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 2004, I-11763
  • NVwZ 2005, 190
  • EuZW 2005, 81
  • DVBl 2005, 171
 
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Wird zitiert von ... (65)Neu Zitiert selbst (19)

  • EuGH, 20.09.1988 - 302/86

    Kommission / Denmark

    Auszug aus EuGH, 14.12.2004 - C-309/02
    62 Zweitens wird - anders als durch die Begrenzung der Menge der Getränke, die in nicht genehmigten Verpackungen in den Verkehr gebracht werden können, um die es im Urteil vom 20. September 1988 in der Rechtssache 302/86 (Kommission/Dänemark, Slg. 1988, 4607) ging - durch die im Ausgangsverfahren fraglichen Anteile nicht die Menge der Erzeugnisse begrenzt, die in einer bestimmten Verpackungsart eingeführt werden können.

    67 Daraus folgt, dass in Bezug auf Einwegverpackungen die Ersetzung eines flächendeckenden Systems der Sammlung von Verpackungen durch ein Pfand- und Rücknahmesystem geeignet ist, das Inverkehrbringen von aus anderen Mitgliedstaaten eingeführten Getränken auf dem deutschen Markt zu behindern (vgl. in diesem Sinne zu Getränkemehrwegverpackungen das Urteil Kommission/Dänemark vom 20. September 1988, Randnr. 13).

    75 Nach ständiger Rechtsprechung können nationale Maßnahmen, die geeignet sind, den Handel in der Gemeinschaft zu behindern, durch zwingende Erfordernisse des Umweltschutzes gerechtfertigt sein, sofern die fraglichen Maßnahmen in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Ziel stehen (Urteile Kommission/Dänemark vom 20. September 1988, Randnrn. 6 und 9, und vom 14. Juli 1998 in der Rechtssache C-389/96, Aher-Waggon, Slg. 1998, I-4473, Randnr. 20).

    76 Hierzu ist festzustellen, dass die Verpflichtung, ein Pfand- und Rücknahmesystem von Leerverpackungen einzuführen, ein notwendiger Bestandteil eines Systems ist, das die Wiederverwendung von Verpackungen sicherstellen soll (Urteil Kommission/Dänemark vom 20. September 1988, Randnr. 13).

  • EuGH, 24.11.1993 - C-267/91

    Strafverfahren gegen Keck und Mithouard

    Auszug aus EuGH, 14.12.2004 - C-309/02
    70 Entgegen dem Vorbringen des Beklagten und der deutschen Regierung können die §§ 8 und 9 VerpackV nicht nationalen Bestimmungen gleichgestellt werden, die bestimmte "Verkaufsmodalitäten" im Sinne des Urteils vom 24. November 1993 in den Rechtssachen C-267/91 und C-268/91 (Keck und Mithouard, Slg. 1993, I-6097, Randnrn.

    73 Da die Vorschriften der Verpackungsverordnung das Inverkehrbringen der in Deutschland hergestellten Getränke und das Inverkehrbringen der Getränke aus anderen Mitgliedstaaten jedenfalls nicht in der gleichen Weise berühren, fallen sie in den Anwendungsbereich des Artikels 28 EG (vgl. Urteil Keck und Mithouard, Randnrn.

  • EuGH, 14.07.1998 - C-389/96

    Aher-Waggon

    Auszug aus EuGH, 14.12.2004 - C-309/02
    75 Nach ständiger Rechtsprechung können nationale Maßnahmen, die geeignet sind, den Handel in der Gemeinschaft zu behindern, durch zwingende Erfordernisse des Umweltschutzes gerechtfertigt sein, sofern die fraglichen Maßnahmen in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Ziel stehen (Urteile Kommission/Dänemark vom 20. September 1988, Randnrn. 6 und 9, und vom 14. Juli 1998 in der Rechtssache C-389/96, Aher-Waggon, Slg. 1998, I-4473, Randnr. 20).
  • EuGH, 14.07.1998 - C-284/95

    Safety Hi-Tech

    Auszug aus EuGH, 14.12.2004 - C-309/02
    79 Eine Regelung entspricht jedoch nur dann dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wenn die gewählten Mittel nicht nur zur Erreichung des angestrebten Zweckes geeignet sind, sondern auch das Maß des hierzu Erforderlichen nicht übersteigen (vgl. Urteil vom 14. Juli 1998 in der Rechtssache C-284/95, Safety Hi-Tech, Slg. 1998, I-4301, Randnr. 57).
  • EuGH, 05.04.1984 - 177/82

    Van de Haar

    Auszug aus EuGH, 14.12.2004 - C-309/02
    Eine Maßnahme, die geeignet ist, die Einfuhren zu behindern, ist nämlich als Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung zu qualifizieren, selbst wenn die Behinderung geringfügig ist und noch andere Möglichkeiten für den Vertrieb der Erzeugnisse bestehen (Urteil vom 5. April 1984 in den Rechtssachen 177/82 und 178/82, Van de Haar und Kaveka de Meern, Slg. 1984, 1797, Randnr. 14).
  • EuGH, 14.01.1982 - 65/81

    Reina / Landeskreditbank Baden-Württemberg

    Auszug aus EuGH, 14.12.2004 - C-309/02
    Der Gerichtshof hat sich an die von einem Gericht eines Mitgliedstaats erlassene Vorlageentscheidung zu halten, solange sie nicht aufgrund eines im nationalen Recht eventuell vorgesehenen Rechtsbehelfs aufgehoben worden ist (Urteil vom 14. Januar 1982 in der Rechtssache 65/81, Reina, Slg. 1982, 33, Randnr. 7).
  • EuGH, 18.06.2002 - C-299/99

    NUR MARKEN, DIE AUFGRUND IHRES WESENS ODER IHRER BENUTZUNG UNTERSCHEIDUNGSKRÄFTIG

    Auszug aus EuGH, 14.12.2004 - C-309/02
    22 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof nach Artikel 61 seiner Verfahrensordnung die mündliche Verhandlung von Amts wegen, auf Vorschlag des Generalanwalts oder auch auf Antrag der Parteien wiedereröffnen kann, wenn er sich für unzureichend unterrichtet hält oder ein zwischen den Parteien nicht erörtertes Vorbringen für entscheidungserheblich erachtet (vgl. Urteile vom 10. Februar 2000 in den Rechtssachen C-270/97 und C-271/97, Deutsche Post, Slg. 2000, I-929, Randnr. 30, vom 19. Februar 2002 in der Rechtssache C-309/99, Wouters u. a., Slg. 2002, I-1577, Randnr. 42, vom 18. Juni 2002 in der Rechtssache C-299/99, Philips, Slg. 2002, I-5475, Randnr. 20, und vom 12. Dezember 2002 in der Rechtssache C-273/00, Sieckmann, Slg. 2002, I-11737, Randnr. 22).
  • EuGH, 10.02.2000 - C-270/97

    Deutsche Post

    Auszug aus EuGH, 14.12.2004 - C-309/02
    22 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof nach Artikel 61 seiner Verfahrensordnung die mündliche Verhandlung von Amts wegen, auf Vorschlag des Generalanwalts oder auch auf Antrag der Parteien wiedereröffnen kann, wenn er sich für unzureichend unterrichtet hält oder ein zwischen den Parteien nicht erörtertes Vorbringen für entscheidungserheblich erachtet (vgl. Urteile vom 10. Februar 2000 in den Rechtssachen C-270/97 und C-271/97, Deutsche Post, Slg. 2000, I-929, Randnr. 30, vom 19. Februar 2002 in der Rechtssache C-309/99, Wouters u. a., Slg. 2002, I-1577, Randnr. 42, vom 18. Juni 2002 in der Rechtssache C-299/99, Philips, Slg. 2002, I-5475, Randnr. 20, und vom 12. Dezember 2002 in der Rechtssache C-273/00, Sieckmann, Slg. 2002, I-11737, Randnr. 22).
  • EuGH, 12.12.2002 - C-273/00

    Sieckmann

    Auszug aus EuGH, 14.12.2004 - C-309/02
    22 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof nach Artikel 61 seiner Verfahrensordnung die mündliche Verhandlung von Amts wegen, auf Vorschlag des Generalanwalts oder auch auf Antrag der Parteien wiedereröffnen kann, wenn er sich für unzureichend unterrichtet hält oder ein zwischen den Parteien nicht erörtertes Vorbringen für entscheidungserheblich erachtet (vgl. Urteile vom 10. Februar 2000 in den Rechtssachen C-270/97 und C-271/97, Deutsche Post, Slg. 2000, I-929, Randnr. 30, vom 19. Februar 2002 in der Rechtssache C-309/99, Wouters u. a., Slg. 2002, I-1577, Randnr. 42, vom 18. Juni 2002 in der Rechtssache C-299/99, Philips, Slg. 2002, I-5475, Randnr. 20, und vom 12. Dezember 2002 in der Rechtssache C-273/00, Sieckmann, Slg. 2002, I-11737, Randnr. 22).
  • EuGH, 13.12.2001 - C-324/99

    BEI EINER VERBRINGUNG VON ABFÄLLEN ZU IHRER BESEITIGUNG IN EINEN ANDEREN

    Auszug aus EuGH, 14.12.2004 - C-309/02
    53 Da eine nationale Maßnahme in einem Bereich, der auf Gemeinschaftsebene abschließend harmonisiert wurde, anhand der Bestimmungen dieser Harmonisierungsmaßnahme und nicht der des Primärrechts zu beurteilen ist (Urteile vom 12. Oktober 1993 in der Rechtssache C-37/92, Vanacker und Lesage, Slg. 1993, I-4947, Randnr. 9, vom 13. Dezember 2001 in der Rechtssache C-324/99, DaimlerChrysler, Slg. 2001, I-9897, Randnr. 32, und vom 11. Dezember 2003 in der Rechtssache C-322/01, Deutscher Apothekerverband, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 64), ist zu untersuchen, ob die von der Richtlinie 94/62 bewirkte Harmonisierung es ausschließt, die Vereinbarkeit der in Rede stehenden nationalen Regelung mit Artikel 28 EG zu prüfen.
  • EuGH, 12.10.1993 - C-37/92

    Strafverfahren gegen Vanacker und Lesage

  • EuGH, 19.02.2002 - C-309/99

    DAS IN DEN NIEDERLANDEN GELTENDE VERBOT GEMISCHTER SOZIETÄTEN ZWISCHEN

  • EuGH, 11.12.2003 - C-322/01

    DAS NATIONALE VERBOT DES VERSANDHANDELS MIT ARZNEIMITTELN LÄUFT DEM

  • EuGH, 03.06.1999 - C-33/97

    Colim

  • EuGH, 03.10.2000 - C-371/97

    Gozza u.a.

  • EuGH, 16.09.1999 - C-435/97

    WWF u.a.

  • EuGH, 18.09.2003 - C-416/00

    Morellato

  • EuGH, 03.03.1994 - C-332/92

    Eurico Italia u.a. / Ente Nazionale Risi

  • EuGH, 16.01.2003 - C-12/00

    SPANIEN UND ITALIEN WERDEN VERURTEILT, WEIL SIE DIE VERMARKTUNG VON ERZEUGNISSEN,

  • BGH, 22.01.2009 - III ZR 233/07

    Voraussetzungen eines gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs im

    Auf Vorlagebeschluss dieses Gerichts vom 21. August 2002 hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch Urteil vom 14. Dezember 2004 (Rs. C-309/02 - Slg. 2004, I-11794 = NVwZ 2005, 190) einige Fragen zur Auslegung und Anwendung der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (ABlEG Nr. L 365 S. 10; im Folgenden: Verpackungsrichtlinie) und des Art. 28 des EG-Vertrages (im Folgenden: EG) beantwortet.

    Daneben kommt die dem Einzelnen Rechte verleihende Warenverkehrsfreiheit (Art. 28 EG) als verletzt in Betracht, die als Prüfungsmaßstab herangezogen werden kann, weil die Verpackungsrichtlinie die Organisation der nationalen Systeme, mit denen die Wiederverwendung von Verpackungen gefördert werden soll, nicht abschließend harmonisiert hat (vgl. EuGH, Urteile vom 14. Dezember 2004 - Rs. C-309/02 - aaO S. 1-11814 Rn. 56; Rs. C-463/01 - Kommission/Deutschland - Slg. 2004, I-11734, 11750 Rn. 44 f = NVwZ 2005, 194, 196) .

    Zugleich ist es erforderlich, dass den betroffenen Herstellern und Vertreibern eine angemessene Übergangsfrist geboten wird, um ihre Produktionsmethoden und Arbeitsabläufe hierauf einzustellen, und dass im Zeitpunkt der Umstellung ein arbeitsfähiges System zur Verfügung steht, an dem sie sich beteiligen können (vgl. EuGH - Rs. C-309/02 - aaO S. 1-11812 Rn. 48 f; Rs. C-463/01 aaO S. 1-11760 Rn. 79 bis 81).

    Dies gilt im Übrigen auch in Ansehung des Verbrauchers, dessen Pfandentgelt nach dieser Verlautbarung nur am Ort des Einkaufs erstattet werden sollte, während der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eine ausreichende Anzahl von Rücknahmestellen für erforderlich hielt, ohne dass sich der Verbraucher an den Ort des ursprünglichen Einkaufs zurückbegeben müsse (Rs. C-309/02 aaO S. 1-11812 Rn. 46; vgl. insoweit auch § 8 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz 1 VerpackV 1998 mit einem aus der Sicht des Gerichtshofs - aaO Rn. 47 - nicht eindeutig ausgestalteten Umfang der Rücknahmeverpflichtung).

    Der Gerichtshof sieht den Anwendungsbereich des Art. 28 EG durch die Pfanderhebungs- und Rücknahmepflichten als berührt an, weil außerhalb Deutschlands ansässige Hersteller erheblich mehr Einwegverpackungen als deutsche Hersteller verwendeten und die Kosten im Zusammenhang mit der Organisation des Pfandsystems und der Beförderung mit der Entfernung des Herstellers von den Verkaufsstellen stiegen (Rs. C-309/02 aaO S. 1-11817, 11819 Rn. 65 f und 73; Rs. C-463/01 aaO S. 1-11754 Rn. 58 ff), das Inverkehrbringen von aus anderen Mitgliedstaaten eingeführten Getränken auf dem deutschen Markt damit behindert werde.

    Sie sind grundsätzlich auch durch zwingende Erfordernisse des Umweltschutzes zu rechtfertigen und erscheinen geeignet, das allgemeine umweltpolitische Ziel der Abfallvermeidung zu fördern (EuGH, Urteile vom 14. Dezember 2004 - Rs. C-309/02 aaO S. 1-11816, 11820 ff Rn. 61, 75 ff; Rs. C-463/01 aaO S. 1-11759 Rn. 76 f).

    Dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht ein Systemwechsel bei der Bewirtschaftung von Verpackungsabfall jedoch nur, wenn der Mitgliedstaat dabei sicherstellt, dass die Neuregelung für alle betroffenen Hersteller und Vertreiber eine angemessene Übergangsfrist bietet und dass sich im Zeitpunkt der Umstellung alle betroffenen Hersteller und Vertreiber tatsächlich an einem arbeitsfähigen System beteiligen können (EuGH, Urteil vom 14. Dezember 2004 - Rs. C-309/02 aaO S. 1-11822 Rn. 83).

    Die Verpackungsrichtlinie trifft keine näheren Regelungen über die Organisation oder Ausgestaltung von Systemen zur Förderung von wiederverwendbaren Verpackungen (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Dezember 2004 - Rs. C-309/02 aaO S. 1-11814 Rn. 55).

    Ungeachtet der näheren Beschreibung des Schutzbereichs von Art. 28 EG in seinen Entscheidungen vom 14. Dezember 2004 (Rs. C-309/02 aaO S. 1-11815 ff Rn. 60 bis 73; Rs. C-463/01 aaO S. 1-11752 ff Rn. 52 bis 69) und der Feststellung einer Vertragsverletzung in der Rs. C-463/01 hat der Gerichtshof anerkannt, dass Art. 1 Abs. 2 der Verpackungsrichtlinie den Mitgliedstaaten nicht verwehrt, Maßnahmen einzuführen, mit denen die Systeme zur Wiederverwendung von Verpackungen gefördert werden sollen (Rs. C-309/02 aaO S. 1-11809 Rn. 37), und ausgesprochen, den betroffenen Herstellern und Vertreibern werde in Art. 7 der Richtlinie kein Anspruch darauf verliehen, weiterhin an einem bestimmten System der Bewirtschaftung von Verpackungsabfall teilzunehmen (Rs. C-309/02 S. 1-11811 Rn. 43).

    Er hat ferner in Anknüpfung an sein Urteil vom 20. September 1988 (Rs. 302/86 - Kommission/Dänemark - Slg. 1988, 4627, 4630 Rn. 13) wiederholt, dass die Verpflichtung, ein Pfand- und Rücknahmesystem von Leerverpackungen einzuführen, ein notwendiger Bestandteil eines Systems ist, das die Wiederverwendungen von Verpackungen sicherstellen soll (Rs. C-309/02 S. 1-11820 Rn. 76).

    Die beanstandeten Regelungen enthielten weder eine direkte Einfuhrbeschränkung im Sinne des Art. 28 EG noch eine offene Diskriminierung; die Beklagte verzichtete auf mengenmäßige Beschränkungen für Erzeugnisse in Einwegverpackungen und stellte hinsichtlich der Bepfandung und Rücknahme an in anderen Mitgliedstaaten ansässige Hersteller die gleichen Anforderungen wie an inländische Hersteller (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Dezember 2004 - Rs. C-309/02 - aaO S. 1-11816 Rn. 61 f).

    So hat der Generalanwalt in seinen Schlussanträgen zur Rechtssache C-309/02 einerseits ein subjektives Recht der Wirtschaftsteilnehmer aus Art. 7 der Verpackungsrichtlinie verneint, die Dienste eines dieser Systeme konkret allein wegen ihrer Tätigkeit im Inland in Anspruch zu nehmen oder Mitglied eines solchen Systems zu bleiben, wenn die nationalen Behörden beschließen, dass von einem bestimmten Zeitpunkt an beim Erwerb bestimmter Getränke in Einwegverpackungen ein Pfand zu entrichten sei (Slg. 2004, I-11766, 11779 Rn. 40), andererseits aber - anders als der Gerichtshof - in der Erhebung von Pfand auf Einwegverpackungen kein geeignetes Mittel gesehen, um die Verwendung von Mehrwegverpackungen zu fördern, und insoweit die Verhältnismäßigkeit der Regelung verneint (aaO S. 1-11791 f Rn. 76).

    Auch wenn sich die Beklagte damit ihrer Erfüllungsverantwortlichkeit nicht entledigen konnte, war es doch gemeinschaftsrechtlich unbedenklich, Herstellern und Vertreibern die Einführung eines funktionierenden Systems zu überlassen, so dass diese die Rücknahme der Verpackungen, die Erstattung des Pfandes und den eventuellen Ausgleich der Beträge unter den Vertreibern organisieren sollten (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Dezember 2004 - Rs. C-309/02 - aaO S. 1-11821 Rn. 80).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.10.2005 - 12 B 3.05

    Klagen gegen das Dosenpfand auch in zweiter Instanz erfolglos

    Der Verstoß gegen die Verpackungsrichtlinie und gegen Art. 28 EG ergebe sich aus den Urteilen des EuGH vom 14. Dezember 2004 in den Rechtssachen C-463/01 und C-309/02.

    Bei der Prüfung einer Verletzung dieser Vorschriften des Gemeinschaftsrechts ist maßgeblich auf die Rechtsprechung des EuGH abzustellen, der in zwei Urteilen vom 14. Dezember 2004 (Rs. C-463/01, Mineralwässer; Rs. C-309/02, Radlberger) die wesentlichen gemeinschaftsrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit dem deutschen Pfand- und Rücknahmesystems für Einweggetränkeverpackungen wie folgt geklärt hat:.

    Mit Blick auf Art. 28 EG hat der EuGH festgestellt, dass in Bezug auf Einwegverpackungen die Ersetzung eines flächendeckenden Systems der Sammlung von Verpackungen durch ein Pfand- und Rücknahmesystem geeignet ist, das Inverkehrbringen von aus anderen Mitgliedstaaten eingeführten Getränken auf dem deutschen Markt zu behindern, dass dieses Handelshemmnis aber unter bestimmten Voraussetzungen aus zwingenden Gründen des Umweltschutzes gerechtfertigt werden kann (Rs. C-463/01, Rdn. 62, 78 ff.; Rs. C-309/02, Rdn. 67, 74 ff.).

    Da die Erhebung eines Pfandes einen Anreiz für den Verbraucher darstellt, die Leerverpackungen zu den Verkaufsstellen zurückzubringen, leistet sie außerdem einen Beitrag zur Verringerung von Abfällen in der Natur (Rs. C-463/01, Rdn. 76; Rs. C-309/02, Rdn. 77).

    Indem die betroffenen Hersteller und Vertreiber durch eine Mehrwegquote dazu angehalten werden, Mehrwegverpackungen zu benutzen, trägt die Regelung zur Verringerung der zu beseitigenden Abfälle bei, die eines der allgemeinen Ziele der Umweltschutzpolitik ist (Rs. C-463/01, Rdn. 77; Rs. C-309/02, Rdn. 78).

    Die Verhältnismäßigkeit ist aber nur gewahrt, wenn den betroffenen Herstellern und Vertreibern eine ausreichende Übergangsfrist zur Verfügung steht, damit sie sich vor dem Inkrafttreten der Pfand- und Rücknahmepflichten den Anforderungen des neuen Systems anpassen können, und wenn sichergestellt ist, dass sie sich im Zeitpunkt der Umstellung der Bewirtschaftung von Verpackungsabfall tatsächlich an einem arbeitsfähigen System beteiligen können (Rs. C-463/01, Rdn. 79; Rs. C-309/02, Tenor Ziffer 3 und Rdn. 79 ff.).

    Gleiches gilt, wenn der Übergang auf das neue System nicht ohne Bruch erfolgt und nicht ohne die Möglichkeit für die Marktteilnehmer der betreffenden Wirtschaftszweige zu gefährden, sich tatsächlich an dem neuen System ab dessen Inkrafttreten zu beteiligen (Rs. C-309/02, Tenor Ziffer 2 und Rdn. 50).

    Die Prüfung, ob ein nationales Abfallbewirtschaftungssystem den vorgenannten Voraussetzungen genügt, fällt nach der Rechtsprechung des EuGH in die Kompetenz des nationalen Gerichts (Rs. C-309/02, Rdn. 82).

    Es geht insoweit darum, den betroffenen Herstellern und Vertreibern, die keinen Anspruch auf die Beibehaltung eines bestimmten Systems der Bewirtschaftung von Verpackungsabfall haben, jedenfalls einen bruchlosen Übergang zu ermöglichen, damit sie ihre Produktionsmethoden und die Bewirtschaftung der Einwegverpackungsabfälle dem neuen System in angemessener Frist anpassen können (Rs. C-309/02, Rdn. 80).

    In diese Richtung deuten zwar einzelne Formulierungen des Urteils in der Rechtssache C-309/02, wonach der Mitgliedstaat den betroffenen Herstellern und Vertreibern den jederzeitigen Systemzugang "zu garantieren" habe (a.a.O., Rdn. 48).

    Ein solches System muss (ebenfalls) geeignet sein, die Ziele der Verpackungsrichtlinie zu erreichen; insbesondere muss eine ausreichende Zahl von Rücknahmestellen bestehen, damit die Verbraucher, die in Einwegverpackungen verpackte Produkte gekauft haben, das Pfand zurückerhalten können, ohne sich an den Ort des ursprünglichen Einkaufs zurückbegeben müssen (Rs. C-309/02, Rdn. 46).

    Dass ein Pfand- und Rücknahmesystem dem Umweltschutz dient durch die Verringerung von Abfällen in der Natur, die Erhöhung der Sortenreinheit der Verpackungsabfälle und eine Verringerung der zu beseitigenden Abfälle durch Anreize zur Nutzung von Mehrwegverpackungen, ergibt sich aus den Entscheidungen des EuGH vom 14. Dezember 2004 (a.a.O.).

    Der Beklagten war bei der Umsetzung der Verpackungsrichtlinie ein weiter Gestaltungsspielraum eingeräumt, der es ihr erlaubte, aber nicht vorschrieb, das bestehende Abfallbewirtschaftungssystem umzustellen (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Dezember 2004, Rs. C-309/02, Rdn. 45.; ebenso die Kommission in ihrer Stellungnahme vom 20. Dezember 2002 in der Rs. C.309/2, Ziffer 42: "weites Ermessen in der Ausgestaltung").

    Dass die Einführung des Pflichtpfandsystems nicht mit offenkundigen und erheblichen Verstößen gegen das Gemeinschaftsrecht verbunden war, folgt außerdem aus den späterhin ergangenen Urteilen des EuGH vom 14. Dezember 2004 (a.a.O.).

  • OLG Köln, 09.08.2007 - 7 U 147/06

    Vereinbarkeit der deutschen Pfanderhebungspflicht und Rücknahmepflicht mit

    Neben einem von der Kommission gegenüber der Beklagten eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahren, welches wegen einer späteren Änderung der Verpackungsverordnung allerdings nicht in ein Klageverfahren einmündete, ergingen auch zwei Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zur VerpackV a.F., und zwar am 14.12.2004 in den Rechtssachen C-463/01 und C-309/02, in dem letztgenannten Verfahren auf Vorlage des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 21.08.2002 in einem Rechtsstreit, der von den beiden Klägerinnen betrieben wurde.

    Die Parteien dieses Verfahrens haben im Hinblick auf die damals zu erwartende Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C-309/02 das Verfahren zunächst zum Ruhen gebracht; nach Wiederaufnahme des Verfahrens wurde der vorgenannte Gesichtspunkt von der Klägerin zu 2) nicht mehr weiterverfolgt.

    Dazu hat der EuGH in seiner Entscheidung C-309/02 (vgl. Rdn. 56) allerdings ausgeführt, dass die Organisation der nationalen Systeme, mit denen die Wiederverwendung von Verpackungen gefördert werden soll, durch die VerpackRL nicht abschließend harmonisiert worden ist, und solche Systeme folglich anhand der Vertragsbestimmungen über die Warenverkehrsfreiheit geprüft werden können, mithin auch Artikel 28 EG als Prüfungsmaßstab anwendbar bleibt.

    Dahingehende Erwägungen liegen jedenfalls nahe angesichts der beiden Entscheidungen des Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften vom 14.12.2004 in den Rechtssachen C-463/01 und C-309/02, mit denen er zur VerpackV a.F. Stellung genommen hat.

    Rechtssache C-309/02.

    Vorliegend ist es am 01.01.2003 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Pfandpflicht durch die - vom EuGH ausdrücklich für zulässige erachtete (vgl. C-309/02 Rdn. 80) - Verfahrensweise der Beklagten, den Aufbau des dafür erforderlichen Systems nicht selbst in die Hand zu nehmen, sondern den Marktteilnehmern (Herstellern und Vertreibern) zu überlassen, nicht nur zu einer Gefährdung der Beteiligungsmöglichkeit gekommen, sondern zu einer Unmöglichkeit, sich an "dem" System zu beteiligen, weil es zum Zeitpunkt des Inkrafttretens am 01.01.2003 kein einheitliches System zur Handhabung und Abwicklung der Pfand- und Rücknahmepflicht gab.

    Lediglich das Verwaltungsgericht Stuttgart hat mit Beschluss vom 21.08.2002 (NVwZ 2002, 1274) die genannte Vorabentscheidung des EuGH in der Rechtssache C-309/02 eingeholt, nach Ergehen dieser Entscheidung sodann aber ebenfalls die Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrecht im Urteil vom 23.05.2005 (ZUR 2005, 490) für gegeben erachtet.

    Der EuGH hat in der Rechtssache C-309/02, Rdn. 80, ausdrücklich ausgeführt, dass es ein Mitgliedstaat den Herstellern und Vertreibern überlassen kann, dieses System einzuführen, indem sie die Rücknahme der Verpackungen, die Erstattung des Pfandes und den eventuellen Ausgleich der Beträge unter den Vertreibern organisieren, doch muss der Mitgliedstaat sicherstellen, dass sich zum Zeitpunkt der Umstellung des Systems der Bewirtschaftung von Verpackungsabfall alle betroffenen Hersteller und Vertreiber tatsächlich an einem arbeitsfähigen System beteiligen können.

    Der damit einhergehende Vorwurf an die Beklagte, das erforderliche System nicht sichergestellt zu haben, relativiert sich angesichts dieser Umstände sehr; ein solches System nicht selbst installiert zu haben, ist der Beklagten nach dem Urteil des EuGH in der Rechtssache C-309/02 (Rdn. 80) ohnehin nicht vorwerfbar.

    Entsprechend den Ausführungen des EuGH in der Rechtssache C- 309/02, Rdn. 50, 80, gibt Artikel 7 VerpackRL den betroffenen Herstellern und Vertreibern keinen Anspruch darauf, weiterhin an einem bestimmten System der Bewirtschaftung von Verpackungsabfall teilzunehmen, weshalb es eben auch keinen Anspruch darauf geben kann, Produkte weiter in solchen Verpackungen zu vertreiben, deren Entsorgungsmöglichkeiten von dem bisherigen System der Verpackungsabfallbewirtschaftung abhängen.

    Entsprechend den Ausführungen des EuGH in der Rechtssache C- 309/02, Rdn. 42, überlässt es Artikel 7 VerpackRL den Mitgliedstaaten, im Hinblick auf Einwegverpackungen zwischen einem Pfand- und Rücknahmesystem und einem flächendeckenden System der Sammlung von Verpackungen zu wählen oder sich für eine Kombination der beiden Systeme nach der Art der Erzeugnisse zu entscheiden, vorausgesetzt, die gewählten Systeme bezwecken, die Verpackungen der bestmöglichen Entsorgung zuzuführen, und sind Teil einer für alle Verpackungen und Verpackungsabfälle geltenden Politik.

  • GemSOGB, 22.08.2012 - GmS-OGB 1/10

    EU-Versandapotheken unterliegen deutscher Arzneimittelpreisbindung

    aa) Da die Vorschriften über die Festsetzung der Arzneimittelpreise nicht (vollständig) harmonisiert sind (dazu vorstehend Rn. 35), kann das deutsche Arzneimittelpreisrecht anhand der Vertragsbestimmungen über die Warenverkehrsfreiheit nach Art. 34 und 36 AEUV (Art. 28 und 30 EG) überprüft werden (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Dezember 2004 - C-309/02, Slg. 2004, I-11763 = NVwZ 2005, 190 Rn. 56 f. - Radlberger Getränkegesellschaft und S. Spitz).
  • BVerfG, 21.11.2011 - 2 BvR 516/09

    Zu den Voraussetzungen einer Verletzung von Art 101 Abs 1 S 2 GG durch

    Auf Vorlage des Verwaltungsgerichts Stuttgart entschied der Europäische Gerichtshof durch Urteil vom 14. Dezember 2004, dass Art. 7 der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (Verpackungsrichtlinie ; geändert durch die Richtlinie 2004/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 zur Änderung der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle ) und Art. 28 EGV (jetzt Art. 34 AEUV) einer nationalen Regelung wie der nach den § 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 2 VerpackV 1998 entgegenstünden, wenn diese die Ersetzung eines flächendeckenden Systems der Sammlung von Verpackungsabfällen durch ein Pfand- und Rücknahmesystem vorsehe, ohne dass die betroffenen Hersteller und Vertreiber über eine angemessene Übergangsfrist verfügten, um sich darauf einzustellen, und ohne dass sichergestellt sei, dass sie sich im Zeitpunkt der Umstellung des Systems der Bewirtschaftung von Verpackungsabfall tatsächlich an einem arbeitsfähigen System beteiligen könnten (EuGH, Urteil vom 14. Dezember 2004, Rs. C-309/02, Radlberger und Spitz, Slg. 2004, S. 1-11763, Rn. 83).

    Die Verpackungsrichtlinie treffe keine näheren Regelungen über die Organisation oder Ausgestaltung von Systemen zur Förderung von wiederverwendbaren Verpackungen (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Dezember 2004, Rs. C-309/02, a.a.O., Rn. 55).

    Auch wenn sich die Bundesrepublik Deutschland damit ihrer Erfüllungsverantwortlichkeit nicht habe entledigen können, sei es doch gemeinschaftsrechtlich unbedenklich gewesen, Herstellern und Vertreibern die Einführung eines funktionierenden Systems zu überlassen, so dass diese die Rücknahme der Verpackungen, die Erstattung des Pfandes und den eventuellen Ausgleich der Beträge unter den Vertreibern organisieren sollten (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Dezember 2004, Rs. C-309/02, a.a.O., Rn. 80).

    Der Umstand, dass ein Mitgliedstaat nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs den Herstellern und Vertreibern die Einführung eines Pfand- und Rücknahmesystems nur überlassen kann, wenn er gleichzeitig sicherstellt, dass sich zum Zeitpunkt der Umstellung des Systems alle betroffenen Hersteller und Vertreiber tatsächlich an einem arbeitsfähigen System beteiligen können (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Dezember 2004, Rs. C-309/02, a.a.O., Rn. 80), lässt allenfalls den Schluss zu, dass die Bundesrepublik Deutschland eine fehlerhafte Maßnahme getroffen hat, nicht aber, dass sie untätig geblieben ist.

    (2) Soweit beide Beschwerdeführerinnen darauf abstellen, dass Art. 7 der Verpackungsrichtlinie hinsichtlich der zeitlichen Komponente klar und eindeutig gewesen sei und für die Frage der zeitgleichen Einrichtung eines arbeitsfähigen Rücknahmesystems mit der Pfandpflicht und der Gewährung einer ausreichenden Übergangsfrist eine Ermessensreduzierung auf Null bestanden habe, verkennen sie, dass die Vereinbarkeit der in der VerpackV 1998 normierten Pfandpflicht auf Einwegverpackungen mit dem Unionsrecht vor Erlass der Urteile des Europäischen Gerichtshofs vom 14. Dezember 2004 (Rs. C-309/02, a.a.O.; Rs. C-463/01, a.a.O.) in Rechtsprechung und Literatur kontrovers diskutiert wurde (vgl. Fischer/ Arndt, Kommentar zur Verpackungsverordnung, 2. Aufl. 2007, § 8 Rn. 121 m.w.N.).

    (3) Soweit beide Beschwerdeführerinnen vorbringen, dass der Bundesgerichtshof insoweit von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs abgewichen sei, indem er den Verstoß gegen Unionsrecht selbst ab dem Zeitpunkt der Urteile des Europäischen Gerichtshofs vom 14. Dezember 2004 (Rs. C-309/02, a.a.O.; Rs. C-463/01, a.a.O.) nicht als hinreichend qualifiziert angesehen habe, setzen sie sich nicht hinreichend mit der Argumentation des Bundesgerichtshofs auseinander.

    Der nicht von vornherein willkürlichen Argumentation des Bundesgerichtshofs, die Urteile des Europäischen Gerichtshofs vom 14. Dezember 2004 (Rs. C-309/02, a.a.O.; Rs. C-463/01, a.a.O.) hätten keine Feststellungen über die Unionsrechtskonformität der im Zeitpunkt ihres Erlasses etablierten, parallel operierenden offenen Rücknahmesysteme getroffen, setzen die Beschwerdeführerinnen nichts entgegen.

  • BVerwG, 23.08.2007 - 7 C 2.07

    Einweggetränkeverpackungen; Dosenpfand; Pfandpflicht; Rücknahmepflicht;

    In seinem Urteil vom 14. Dezember 2004 (- C-309/02 - NVwZ 2005, 190) geht der Gerichtshof davon aus, dass Art. 7 der Verpackungsrichtlinie 94/62/EG es den Mitgliedstaaten überlasse, im Hinblick auf Einwegverpackungen zwischen einem Pfand- und Rücknahmesystem und einem flächendeckenden System der Sammlung von Verpackungen zu wählen oder sich für eine Kombination der beiden Systeme zu entscheiden, vorausgesetzt die gewählten Systeme bezweckten, die Verpackungen der bestmöglichen Entsorgung zuzuführen (Rn. 42).
  • BVerwG, 23.08.2007 - 7 C 13.06

    Einweggetränkeverpackungen; Dosenpfand; Pfandpflicht; Rücknahmepflicht;

    In seinem Urteil vom 14. Dezember 2004 (- C-309/02 - NVwZ 2005, 190) geht der Gerichtshof davon aus, dass Art. 7 der Verpackungsrichtlinie 94/62/EG es den Mitgliedstaaten überlasse, im Hinblick auf Einwegverpackungen zwischen einem Pfand- und Rücknahmesystem und einem flächendeckenden System der Sammlung von Verpackungen zu wählen oder sich für eine Kombination der beiden Systeme zu entscheiden, vorausgesetzt die gewählten Systeme bezweckten, die Verpackungen der bestmöglichen Entsorgung zuzuführen (Rn. 42).
  • VGH Baden-Württemberg, 22.07.2008 - 10 S 2389/07

    Pfand- und Rücknahmepflicht von Einweggetränkeverpackungen - Dosenpfand -;

    Mit Urteil vom 14.12.2004 (Rs. C-309/02, Slg. 2004, I-11763 = DVBl 2005, 171 = NVwZ 2005, 190 = EuZW 2005, 81) hat der EuGH entschieden, EG-Recht verwehre es den Mitgliedstaaten nicht, Maßnahmen wie z. B. ein Pfand- und Rücknahmesystem von Leerverpackungen einzuführen, mit denen die Wiederverwendung von Verpackungen gefördert werden solle.

    In seinem Urteil vom 14.12.2004 (Rs. C-309/02, Slg. 2004, I-11763 = DVBl 2005, 171 = NVwZ 2005, 190 = EuZW 2005, 81) hat der EuGH "das deutsche Zwangspfand für Einweggetränkeverpackungen als prinzipiell europarechtskonform anerkannt" (so in seiner Urteilsanmerkung K. Fischer, EuZW 2005, 85, 86).

    Europarechtlich ergebe sich dies unschwer aus dem Urteil des EuGH vom 14.12.2004 in der Rs. C-309/02 ("Radlberger"), indem im Tenor der Entscheidung in Ziffer 2 und 3 das Wort "wenn" durch das Wort "weil" ersetzt werde.

    Mit ihrer gegenteiligen Rechtsauffassung postulieren die Klägerinnen einen Anspruch darauf, an einem bestimmten System der Bewirtschaftung von Verpackungsabfall teilzunehmen; einen solchen Anspruch kennt das EG-Recht indessen nicht (EuGH, Rs. C-309/02, aaO., Tz. 43).

    Diese Einschätzung deckt sich nahtlos mit den Erkenntnissen des EuGH, die diesen veranlasst haben, eine Behinderung des Inverkehrbringens von aus anderen EG-Mitgliedstaaten auf dem deutschen Markt eingeführten Getränken durch Gründe des Umweltschutzes als gerechtfertigt anzusehen (EuGH, Rs. C-309/02, aaO., Tz. 77 f.; ebenso EuGH, Rs. C-463/01, aaO., Tz. 76 f.).

    Deshalb hat der EuGH in der Rs. C-309/02 ("Radlberger") eine Beeinträchtigung der Warenverkehrsfreiheit (Art. 28 EGV) durch die Schaffung staatlicher Anreize im Markt zur Erhöhung des Anteils der Mehrwegverpackungen als gerechtfertigt angesehen (EuGH, aaO., Tz. 78), vorausgesetzt, der Übergang in ein arbeitsfähiges und diskriminierungsfreies Pfand- und Rücknahmesystem ist - jedenfalls wie nach der Dritten Verordnung zur Änderung der Verpackungsverordnung - bruchlos möglich.

  • EuGH, 01.07.2014 - C-573/12

    Die schwedische Regelung zur Förderung der inländischen Erzeugung grüner Energie

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung eine nationale Maßnahme in einem Bereich, der auf Unionsebene abschließend harmonisiert wurde, anhand der Bestimmungen dieser Harmonisierungsmaßnahme und nicht des Primärrechts zu beurteilen ist (vgl. u. a. Urteil Radlberger Getränkegesellschaft und S. Spitz, C-309/02, EU:C:2004:799, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In diesem Kontext kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Richtlinie 2009/28 mit der Behandlung dieses Aspekts des territorialen Anwendungsbereichs der nationalen Förderregelungen den sie betreffenden Bereich im Sinne der in Rn. 57 des vorliegenden Urteils erwähnten Rechtsprechung in einer die Prüfung ihrer Vereinbarkeit mit Art. 34 AEUV ausschließenden Weise abschließend harmonisiert hätte (vgl. entsprechend Urteil Radlberger Getränkegesellschaft und S. Spitz, EU:C:2004:799, Rn. 54 bis 57).

  • BVerwG, 16.12.2010 - 4 C 8.10

    Großflächige Einzelhandelsbetriebe; Ziel der Raumordnung; Soll-Vorschriften;

    Unter den vom Gerichtshof bereits anerkannten Gründen finden sich auch der Umweltschutz (EuGH, Urteile vom 20. September 1988 - Rs. C-302/86, Kommission/Dänemark - Slg. 1988, I-4607 Rn. 9 und vom 14. Dezember 2004 - Rs. C-309/02, Radlberger Getränkegesellschaft - Slg. 2004, I-11763 Rn. 75) und der Verbraucherschutz (EuGH, Urteil vom 11. März 2010 - Rs. C-384/08, Attanasio Group Srl - ABl EU 2010 Nr. C 113 S. 11 Rn. 50 mit Verweis auf EuGH, Urteile vom 4. Dezember 1986 - Rs. C-220/83, Kommission/Frankreich - Slg. 1986, I-3663 Rn. 20 und vom 29. November 2007 - Rs. C-393/05, Kommission/Österreich - Slg. 2007, I-10195 Rn. 52).
  • EuGH, 27.10.2016 - C-220/15

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier

  • EuGH, 11.03.2010 - C-384/08

    Attanasio Group - Art. 43 EG und 48 EG - Regionale Regelung, in der verbindliche

  • EuG, 09.06.2021 - T-47/19

    Das Gericht erklärt den Beschluss der Kommission, mit dem festgestellt wird, dass

  • EuGH, 15.02.2007 - C-292/05

    DER GERICHTSHOF ÄUSSERT SICH ZUR ENTSCHÄDIGUNG DER OPFER DES VERHALTENS VON

  • EuGH, 17.04.2007 - C-470/03

    AGM-COS.MET - Richtlinie 98/37/EG - Maßnahmen gleicher Wirkung - Maschinen, deren

  • BFH, 21.07.2011 - II R 6/10

    Zurückweisung ausländischer Steuerberatungsgesellschaften - Fehlender Schutz in

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.03.2023 - C-508/21

    Kommission/ Dansk Erhverv

  • VG Berlin, 21.04.2017 - 14 K 172.16

    EuGH soll die Vereinbarkeit der Tabakrichtlinie mit höherrangigem EU-Recht

  • BVerwG, 08.01.2009 - 7 B 48.08

    Zulässigkeit einer Revision in Bezug auf die Einführung des Dosenpfands; Bestehen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.08.2008 - 13 B 1022/08

    Anwendungsvorrang von Gemeinschaftsrecht für behördliche Anordnungen einer

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2008 - C-445/06

    Danske Slagterier - Freier Warenverkehr - Maßnahmen gleicher Wirkung - Art. 28 EG

  • BGH, 13.11.2009 - V ZR 255/08

    Vertraglicher Anspruch auf Pfanderstattung im Hinblick auf das Gebot der

  • VGH Baden-Württemberg, 25.10.2006 - 10 S 1538/05

    Unzulässige Feststellungsklage gegen das Land zur Feststellung der Ungültigkeit

  • OVG Niedersachsen, 25.04.2012 - 1 KN 215/10

    Zulässigkeit der Festsetzung nur eines einzigen Hersteller-Direktverkaufszentrums

  • OVG Berlin, 21.04.2005 - 2 S 71.04

    Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gegen die Einführung einer

  • OVG Berlin, 21.04.2005 - 2 S 69.04

    Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gegen die Einführung einer

  • OVG Berlin, 21.04.2005 - 2 S 70.04

    Wirkungen der Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs zum Getränkepfand auf

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2010 - C-28/09

    Kommission / Österreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 226 EG -

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.07.2015 - C-198/14

    Visnapuu - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 34 AEUV und 110 AEUV -

  • EuGH, 21.12.2023 - C-86/22

    Papier Mettler Italia - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung -

  • OVG Hamburg, 01.09.2006 - 1 Bf 171/05

    Dosenpfand - Rechtsnatur der Bekanntgabe der wiederholten

  • EuGH, 14.09.2023 - C-508/21

    Kommission/ Dansk Erhverv

  • VGH Hessen, 15.09.2015 - 4 C 2000/12

    Überprüfung der Gültigkeit des Regionalplans Südhessen 201 0/Regionaler

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.02.2010 - C-160/08

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 226 EG

  • EuGH, 06.10.2015 - C-61/14

    Orizzonte Salute - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 89/665/EWG -

  • OLG Köln, 19.10.2012 - 6 U 103/12

    Pfandpflicht eines perlenden Fruchtsaftgetränks

  • EuG, 09.09.2010 - T-319/05

    Das Gericht erklärt die Entscheidung der Kommission für gültig, mit der die

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.07.2008 - C-110/05

    Kommission / Italien - Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung -

  • EuGH, 11.12.2008 - C-524/07

    Kommission / Österreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 28 EG

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.07.2009 - C-169/08

    Presidente del Consiglio dei Ministri - Freier Dienstleistungsverkehr (Art. 49

  • VG Stuttgart, 23.05.2005 - 9 K 4986/04

    Vereinbarkeit des Dosenpfandes mit Gemeinschaftsrecht in Bezug aus ausländische

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.02.2023 - C-543/21

    Verband Sozialer Wettbewerb (Contenants consignés) - Vorlage zur

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.11.2005 - C-470/03

    AGM-COS.MET - Richtlinie 98/37/EG zur Angleichung der Rechts- und

  • LG Köln, 06.06.2013 - 81 O 118/12

    Gewährung von Boni bei der Einlösung rezeptpflichtiger Arzneimittel einer

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.05.2023 - C-86/22

    Papier Mettler Italia - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 98/34/EG -

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.01.2014 - C-573/12

    Alands Vindkraft - Freier Warenverkehr - Maßnahmen gleicher Wirkung wie

  • VGH Baden-Württemberg, 25.10.2006 - 10 S 1557/05

    Getränkeeinwegverpackung - Rechtsnatur der Bekanntgabe der wiederholten

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.12.2008 - C-531/07

    Fachverband der Buch- und Medienwirtschaft - Buchpreisbindung - Art. 28 EG -

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.12.2007 - C-265/06

    Kommission / Portugal - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 226 EG -

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.12.2020 - C-705/19

    Axpo Trading - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Warenverkehr - Förderung

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.07.2016 - C-303/15

    M. und S. - Notifizierungsverfahren für technische Vorschriften - Technische

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.03.2015 - C-593/13

    Rina Services u.a. - Art. 49 AEUV, 51 AEUV, 52 AEUV und 56 AEUV -

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2006 - C-507/03

    Kommission / Irland - Öffentliche Aufträge - Artikel 43 EG und 49 EG - Richtlinie

  • LG Köln, 30.01.2008 - 28 O 340/06
  • EuG, 07.07.2014 - T-202/13

    'Group''Hygiène / Kommission'

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.07.2012 - C-26/11

    Belgische Petroleum Unie u.a. - Kraftstoffe - Verpflichtung zum Absatz von

  • FG Köln, 20.10.2011 - 11 K 4599/06

    Hilfeleistung in Steuersachen durch Berufsträger nach ausländischem Recht

  • KG, 15.04.2005 - 5 W 48/05

    Wettbewerbsverstoß: Bagatellverstoß eines Imbissstandbetreibers bei Verstoß gegen

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.12.2015 - C-472/14

    Canadian Oil Company Sweden und Rantén - Registrierung, Bewertung, Zulassung und

  • FG Köln, 20.10.2011 - 11 K 3303/07

    Hilfeleistung in Steuersachen durch Berufsträger nach ausländischem Recht

  • EuGH, 06.12.2006 - C-446/04

    Test Claimants in the FII Group Litigation

  • FG Köln, 20.10.2011 - 11 K 647/07

    Zurückweisung eines deutschen "Belastingadviseur/Belastingconsulent" als

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2016 - C-313/15

    Eco-Emballages - Umwelt - Richtlinie 94/62/EG - Verpackungen und

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.12.2012 - C-216/11

    Kommission / Frankreich - Vertragsverletzungsklage - Richtlinie 92/12/EWG - Art.

  • VG Stuttgart, 23.05.2005 - 19 K 3650/03

    Verpflichtung einer Brauerei zur Erhebung eines Pfandes auf Einwegverpackungen;

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 06.05.2004 - C-309/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,8409
Generalanwalt beim EuGH, 06.05.2004 - C-309/02 (https://dejure.org/2004,8409)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 06.05.2004 - C-309/02 (https://dejure.org/2004,8409)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 06. Mai 2004 - C-309/02 (https://dejure.org/2004,8409)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Radlberger Getränkegesellschaft und S. Spitz

  • EU-Kommission PDF

    Radlberger Getränkegesellschaft mbH & Co. und S. Spitz KG gegen Land Baden-Württemberg.

    Umwelt - Freier Warenverkehr - Verpackungen und Verpackungsabfälle - Richtlinie 94/62/EG - Pfand- und Rücknahmepflichten für Einwegverpackungen nach Maßgabe des Gesamtanteils der Mehrwegverpackungen

  • EU-Kommission

    Radlberger Getränkegesellschaft mbH & Co. und S. Spitz KG gegen Land Baden-Württemberg

    Angleichung der Rechtsvorschriften , Umwelt , Freier Warenverkehr , Mengenmäßige Beschränkungen , Maßnahmen gleicher Wirkung

Kurzfassungen/Presse (2)

  • nomos.de PDF, S. 29 (Auszüge und Entscheidungsbesprechung)

    Vorrang von Mehrwegverpackungen

  • 123recht.net (Pressemeldung, 6.5.2004)

    Pflichtpfand // Benachteiligung ausländischer Hersteller

Besprechungen u.ä.

  • nomos.de PDF, S. 29 (Auszüge und Entscheidungsbesprechung)

    Vorrang von Mehrwegverpackungen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 2004, I-11763
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (24)

  • EuGH, 09.07.1997 - C-34/95

    De Agostini

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.05.2004 - C-309/02
    35 - Urteil vom 9. Juli 1997 in den verbundenen Rechtssachen C-34/95 bis C-36/95 (De Agostini und Tv-shop, Slg. 1997, I-3843).

    39 - Urteile vom 9, Juli 1997 in den verbundenen Rechtssachen C-34/95 bis C-36/95 (De Agostini und TV Shop, zitiert in Fußnote 35, Randnr. 45), vom 23. Oktober 1997 in der Rechtssache C-189/95 (Franzén, Slg. 1997, I-5909, Randnr. 75) und vom 14. Juli 1998 in der Rechtssache C-389/96 (Aher-Waggon, Slg. 1998, I-4483, Randnrn. 18 bis 20).

  • EuGH, 13.12.2001 - C-324/99

    BEI EINER VERBRINGUNG VON ABFÄLLEN ZU IHRER BESEITIGUNG IN EINEN ANDEREN

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.05.2004 - C-309/02
    Zur Begründung, dass Artikel 28 EG im vorliegenden Fall keine Anwendung findet, stützt sich die deutsche Regierung (16) auch auf das Urteil Daimler Chrysler (17) , in dessen Randnummer 44 festgestellt wird, dass die Verwendung der Formulierung "im Einklang mit dem Vertrag" in Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 (18) nicht bedeuten könne, dass bei einer nationalen Maßnahme, die den Anforderungen dieser Bestimmung genüge, darüber hinaus eigens geprüft werden müsste, ob sie mit dem primären Recht des freien Warenverkehrs vereinbar sei.

    17 - Urteil vom 13. Dezember 2001 in der Rechtssache C-324/99 (Daimler Chrysler, Slg. 2001, I-9897).

  • EuGH, 07.02.1985 - 240/83

    Procureur de la République / ADBHU

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.05.2004 - C-309/02
    38 - Urteile vom 7. Februar 1985 in der Rechtssache 240/83 (Association de défense des brûleurs d'huiles usagées, Slg. 1985, 531) und vom 20. September 1998 in der Rechtssache 302/86 (Kommission/Dänemark, Slg. 1998, 4607, Randnr. 9).
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