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   EuG, 13.01.2004 - T-158/99   

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https://dejure.org/2004,4848
EuG, 13.01.2004 - T-158/99 (https://dejure.org/2004,4848)
EuG, Entscheidung vom 13.01.2004 - T-158/99 (https://dejure.org/2004,4848)
EuG, Entscheidung vom 13. Januar 2004 - T-158/99 (https://dejure.org/2004,4848)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Staatliche Beihilfen - Beihilfen mit regionaler Zielsetzung - Ordnungsmäßigkeit der Unterschrift des Anwalts auf der Klageschrift - Klagebefugnis - Begründung - Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt - Nichtdiskriminierung - Niederlassungsrecht der nationalen ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Thermenhotel Stoiser Franz u.a. / Kommission

  • EU-Kommission PDF

    Thermenhotel Stoiser Franz Gesellschaft mbH & Co. KG und andere gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Staatliche Beihilfen - Beihilfen mit regionaler Zielsetzung - Ordnungsmäßigkeit der Unterschrift des Anwalts auf der Klageschrift - Klagebefugnis - Begründung - Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt - Nichtdiskriminierung - Niederlassungsrecht der nationalen ...

  • EU-Kommission

    Thermenhotel Stoiser Franz Gesellschaft mbH & Co. KG und andere gegen Kommission der Europä

    Wettbewerb , Staatliche Beihilfen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Klage auf Nichtigkeit einer Entscheidung der Kommission über die Genehmigung einer staatlichen Beihilfe für den Bau eines 5-Sterne-Hotels in Loipersdorf; Anforderungen an die ordnungsgemäße Unterzeichnung einer Klageschrift durch den Anwalt; Abgrenzung der ...

  • Judicialis

    EGV Art. 87; ; EGV Art. 88; ; EGV Art. 253

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Thermenhotel Stoiser Franz u.a. / Kommission

    Staatliche Beihilfen - Beihilfen mit regionaler Zielsetzung - Ordnungsmäßigkeit der Unterschrift des Anwalts auf der Klageschrift - Klagebefugnis - Begründung - Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt - Nichtdiskriminierung - Niederlassungsrecht der nationalen ...

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Thermenhotel Stoiser Franz u.a. / Kommission

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 2. März 1999, mit der die Beihilfe, die das Land Steiermark der Siemens AG Österreich für die Durchführung eines Hotelprojekts gewährt hat, für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt hat

Papierfundstellen

  • Slg. 2004, II-1
 
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Wird zitiert von ... (35)Neu Zitiert selbst (18)

  • EuGH, 15.06.1993 - C-225/91

    Matra / Kommission

    Auszug aus EuG, 13.01.2004 - T-158/99
    57 Im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 93 EG-Vertrag ist also zu unterscheiden zwischen der Vorprüfungsphase nach Artikel 93 Absatz 3, die nur dazu dient, der Kommission eine erste Meinungsbildung über die teilweise oder völlige Vereinbarkeit der fraglichen Beihilfe zu ermöglichen, und der in Artikel 93 Absatz 2 geregelten förmlichen Prüfungsphase, die es der Kommission ermöglichen soll, sich umfassende Kenntnis von allen Gesichtspunkten eines Falles zu verschaffen (Urteile des Gerichtshofes vom 19. Mai 1993 in der Rechtssache C-198/91, Cook/Kommission, Slg. 1993, I-2487, Randnr. 22, und vom 15. Juni 1993 in der Rechtssache C-225/91, Matra/Kommission, Slg. 1993, I-3203, Randnr. 16, sowie oben in Randnr. 56 zitiertes Urteil Kommission/Sytraval und Brink's France, Randnr. 38).

    59 Das förmliche Prüfungsverfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag, das die Kommission in die Lage versetzen soll, sich vor Erlass ihrer Entscheidung umfassend über alle entscheidungserheblichen Gesichtspunkte zu unterrichten, ist unerlässlich, sobald die Kommission bei der Prüfung, ob ein Beihilfevorhaben mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist, auf ernstliche Schwierigkeiten stößt (oben in Randnr. 57 zitiertes Urteil Matra/Kommission, Randnr. 33).

    61 Ist die Kommission aufgrund dieser ersten Prüfung jedoch zu der gegenteiligen Überzeugung gelangt oder hat sie nicht alle Schwierigkeiten hinsichtlich der Beurteilung der Vereinbarkeit dieser Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt ausräumen können, so ist sie verpflichtet, alle erforderlichen Stellungnahmen einzuholen und zu diesem Zweck das förmliche Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten (Urteil des Gerichtshofes vom 20. März 1984 in der Rechtssache 84/82, Deutschland/Kommission, Slg. 1984, 1451, Randnr. 13, oben in Randnr. 57 zitierte Urteile Cook/Kommission, Randnr. 29, und Matra/Kommission, Randnr. 33, sowie oben in Randnr. 56 zitiertes Urteil Kommission/Sytraval und Brink's France, Randnr. 39).

  • EuGH, 19.05.1993 - C-198/91

    Cook / Kommission

    Auszug aus EuG, 13.01.2004 - T-158/99
    57 Im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 93 EG-Vertrag ist also zu unterscheiden zwischen der Vorprüfungsphase nach Artikel 93 Absatz 3, die nur dazu dient, der Kommission eine erste Meinungsbildung über die teilweise oder völlige Vereinbarkeit der fraglichen Beihilfe zu ermöglichen, und der in Artikel 93 Absatz 2 geregelten förmlichen Prüfungsphase, die es der Kommission ermöglichen soll, sich umfassende Kenntnis von allen Gesichtspunkten eines Falles zu verschaffen (Urteile des Gerichtshofes vom 19. Mai 1993 in der Rechtssache C-198/91, Cook/Kommission, Slg. 1993, I-2487, Randnr. 22, und vom 15. Juni 1993 in der Rechtssache C-225/91, Matra/Kommission, Slg. 1993, I-3203, Randnr. 16, sowie oben in Randnr. 56 zitiertes Urteil Kommission/Sytraval und Brink's France, Randnr. 38).

    61 Ist die Kommission aufgrund dieser ersten Prüfung jedoch zu der gegenteiligen Überzeugung gelangt oder hat sie nicht alle Schwierigkeiten hinsichtlich der Beurteilung der Vereinbarkeit dieser Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt ausräumen können, so ist sie verpflichtet, alle erforderlichen Stellungnahmen einzuholen und zu diesem Zweck das förmliche Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten (Urteil des Gerichtshofes vom 20. März 1984 in der Rechtssache 84/82, Deutschland/Kommission, Slg. 1984, 1451, Randnr. 13, oben in Randnr. 57 zitierte Urteile Cook/Kommission, Randnr. 29, und Matra/Kommission, Randnr. 33, sowie oben in Randnr. 56 zitiertes Urteil Kommission/Sytraval und Brink's France, Randnr. 39).

    Sie sind daher als von der angefochtenen Entscheidung unmittelbar und individuell betroffen anzusehen, da die Kommission die von Österreich gewährte Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt hat, ohne das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag zu eröffnen (oben in Randnr. 57 zitiertes Urteil Cook/Kommission, Randnr. 26, und Urteil des Gerichts vom 16. September 1998 in der Rechtssache T-188/95, Waterleiding Maatschappij/Kommission, Slg. 1998, II-3713, Randnrn.

  • EuGH, 15.02.2001 - C-99/98

    DIE KOMMISSION MUSS DIE VORPRÜFUNG STAATLICHER BEIHILFEN BINNEN EINER FRIST VON

    Auszug aus EuG, 13.01.2004 - T-158/99
    58 Die Vorprüfungsphase gemäß Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag soll der Kommission lediglich eine ausreichende Überlegungs- und Untersuchungsfrist verschaffen, um ihr eine erste Meinungsbildung über die ihr notifizierten Beihilfevorhaben zu ermöglichen, damit sie auch ohne eingehende Prüfung feststellen kann, ob diese vertragskonform sind oder ob nach ihrem Inhalt hieran Zweifel bestehen (Urteil des Gerichtshofes vom 15. Februar 2001 in der Rechtssache C-99/98, Österreich/Kommission, Slg. 2001, I-1101, Randnrn.

    67 Schließlich ergibt sich aus der dargestellten Vorgeschichte des Rechtsstreits, dass die Kommission die angefochtene Entscheidung am 3. Februar 1999, also innerhalb der vom Gerichtshof auf zwei Monate veranschlagten zwingenden Überlegungs- und Untersuchungsfrist erlassen hat, über die die Kommission für die Vorprüfung des notifizierten Vorhabens vom 5. Januar 1999 an verfügte (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 11. Dezember 1973 in der Rechtssache 120/73, Lorenz, Slg. 1973, 1471, Randnr. 4, und oben in Randnr. 58 zitiertes Urteil Österreich/Kommission, Randnrn.

  • EuG, 08.07.1999 - T-266/97

    Vlaamse Televisie Maatschappij / Kommission

    Auszug aus EuG, 13.01.2004 - T-158/99
    164 Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Entscheidung nur dann ermessensmissbräuchlich, wenn aufgrund objektiver, schlüssiger und übereinstimmender Indizien anzunehmen ist, dass sie ausschließlich oder zumindest vorwiegend zu anderen als den vom Gemeinschaftsorgan angegebenen Zwecken oder mit dem Ziel vorgenommen worden ist, ein Verfahren zu umgehen, das der Vertrag speziell vorsieht, um die konkrete Sachlage zu bewältigen (Urteil des Gerichts vom 8. Juli 1999 in der Rechtssache T-266/97, Vlaamse Televisie Maatschappij/Kommission, Slg. 1999, II-2329, Randnr. 131).
  • EuGH, 10.12.1991 - C-179/90

    Merci Convenzionali Porto di Genova / Siderurgica Gabrielli

    Auszug aus EuG, 13.01.2004 - T-158/99
    146 Zum anderen kann Artikel 6 Absatz 1 EG-Vertrag autonom nur auf vom Gemeinschaftsrecht geregelte Situationen angewandt werden, für die der Vertrag kein besonderes Diskriminierungsverbot vorsieht (Urteile des Gerichtshofes vom 10. Dezember 1991 in der Rechtssache C-179/90, Merci convenzionali porto di Genova, Slg. 1991, I-5889, Randnr. 11, und vom 14. Juli 1994 in der Rechtssache C-379/92, Peralta, Slg. 1994, I-3453, Randnr. 18).
  • EuGH, 15.05.1997 - C-278/95

    Siemens / Kommission

    Auszug aus EuG, 13.01.2004 - T-158/99
    Die Siemens AG Österreich habe bereits mehrfach staatliche Beihilfen erhalten (Urteil des Gerichtshofes vom 15. Mai 1997 in der Rechtssache C-278/95 P, Siemens/Kommission Slg. 1997, I-2507).
  • EuGH, 14.07.1994 - C-379/92

    Strafverfahren gegen Peralta

    Auszug aus EuG, 13.01.2004 - T-158/99
    146 Zum anderen kann Artikel 6 Absatz 1 EG-Vertrag autonom nur auf vom Gemeinschaftsrecht geregelte Situationen angewandt werden, für die der Vertrag kein besonderes Diskriminierungsverbot vorsieht (Urteile des Gerichtshofes vom 10. Dezember 1991 in der Rechtssache C-179/90, Merci convenzionali porto di Genova, Slg. 1991, I-5889, Randnr. 11, und vom 14. Juli 1994 in der Rechtssache C-379/92, Peralta, Slg. 1994, I-3453, Randnr. 18).
  • EuGH, 22.03.2001 - C-17/99

    Frankreich / Kommission

    Auszug aus EuG, 13.01.2004 - T-158/99
    In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich relevanten Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Artikels 190 EG-Vertrag genügt, nicht nur anhand ihres Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand ihres Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (Urteil des Gerichtshofes vom 22. März 2001 in der Rechtssache C-17/99, Frankreich/Kommission, Slg. 2001, I-2481, Randnrn.
  • EuGH, 16.05.2000 - C-83/98

    Frankreich / Ladbroke Racing und Kommission

    Auszug aus EuG, 13.01.2004 - T-158/99
    106 Der Begriff der staatlichen Beihilfe, wie er im EG-Vertrag definiert ist, ist ein anhand objektiver Kriterien auszulegender Rechtsbegriff (Urteil des Gerichtshofes vom 16. Mai 2000 in der Rechtssache C-83/98 P, Frankreich/Ladbroke Racing und Kommission, Slg. 2000, I-3271, Randnr. 25).
  • EuG, 17.10.2002 - T-98/00

    Linde / Kommission

    Auszug aus EuG, 13.01.2004 - T-158/99
    108 Eine staatliche Beihilfe liegt vor, wenn der Empfänger eine wirtschaftliche Vergünstigung erhält, die er unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte (Urteil des Gerichts vom 17. Oktober 2002 in der Rechtssache T-98/00, Linde/Kommission, Slg. 2002, II-3961, Randnr. 39).
  • EuG, 28.01.1999 - T-14/96

    BAI / Kommission

  • EuG, 22.10.1996 - T-266/94

    Foreningen af Jernskibs- og Maskinbyggerier i Danmark, Skibsværftsforeningen,

  • EGMR, 02.10.2014 - 97/11

    DELTA PEKÁRNY A.S. c. RÉPUBLIQUE TCHÈQUE

  • EuG, 16.09.1998 - T-188/95

    Waterleiding Maatschappij / Kommission

  • EuGH, 14.11.1984 - 323/82

    Intermills / Kommission

  • EuGH, 20.03.1984 - 84/82

    Deutschland / Kommission

  • EuGH, 11.12.1973 - 120/73

    Lorenz GmbH / Bundesrepublik Deutschland u.a.

  • EuGH, 02.04.1998 - C-367/95

    'Kommission / Sytraval und Brink''s France'

  • EuG, 27.09.2006 - T-168/01

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG TEILWEISE FÜR NICHTIG, MIT DER GLAXO

    210 Die Frage der Angemessenheit der von der Kommission in einer Entscheidung, die in Anwendung der Wettbewerbsvorschriften ergeht, vorgenommenen Prüfung gehört nicht zur Kontrolle der Existenz oder des Umfangs der Begründung dieser Entscheidung, sondern zur Kontrolle der sachlichen Richtigkeit ihrer Gründe (Urteil Kommission/Sytraval und Brink's France, oben zitiert in Randnr. 54, Randnr. 67, und Urteil des Gerichts vom 13. Januar 2004 in der Rechtssache T-158/99, Thermenhotel Stoiser Franz u. a./Kommission, Slg. 2004, II-1, Randnr. 97).
  • EuG, 20.09.2007 - T-375/03

    Fachvereinigung Mineralfaserindustrie / Kommission - Staatliche Beihilfen -

    66 Diese Einschränkung der Befugnis des Gerichts, das Vorbringen auszulegen, hindert es nicht daran, die Sachargumente eines Klägers daraufhin zu überprüfen, ob sie auch Gesichtspunkte zur Stützung eines Klagegrundes enthalten, mit dem der Kläger ausdrücklich das Vorliegen ernstlicher Schwierigkeiten geltend macht, die die Eröffnung des Verfahrens nach Art. 88 Abs. 2 EG gerechtfertigt hätten (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 13. Januar 2004, Thermenhotel Stoiser Franz u. a./Kommission, T-158/99, Slg. 2004, II-1, Randnrn. 141, 148, 155, 161 und 167).

    67 Um über den ersten Klagegrund befinden zu können, müssen daher alle anderen von der Klägerin gegen die angefochtene Entscheidung gerichteten Klagegründe geprüft werden, um zu klären, ob sich ihnen ernstliche Schwierigkeiten entnehmen lassen, die die Kommission verpflichtet hätten, das förmliche Prüfungsverfahren einzuleiten (vgl. in diesem Sinne Urteil Thermenhotel Stoiser Franz u. a./Kommission, oben in Randnr. 66 angeführt, Randnr. 91).

    Der zweite und der dritte Klagegrund werden nur geprüft, um zu klären, ob sich ihnen ernstliche Schwierigkeiten entnehmen lassen, die die Kommission verpflichtet hätten, das förmliche Prüfungsverfahren einzuleiten (vgl. in diesem Sinne Urteil Thermenhotel Stoiser Franz u. a./Kommission, oben in Randnr. 66 angeführt, Randnr. 91).

    132 Wie oben in Randnr. 67 ausgeführt, müssen die Rügen und Argumente, die die Klägerin im Rahmen der anderen von ihr gegen die angefochtene Entscheidung gerichteten Klagegründe vorgebracht hat, geprüft werden, um zu klären, ob sich ihnen ernstliche Schwierigkeiten entnehmen lassen, die die Kommission verpflichtet hätten, das förmliche Prüfungsverfahren einzuleiten (vgl. in diesem Sinne Urteil Thermenhotel Stoiser Franz u. a./Kommission, oben in Randnr. 66 angeführt, Randnr. 91).

    Wie oben in Randnr. 67 ausgeführt, sind alle anderen von der Klägerin gegen die angefochtene Entscheidung gerichteten Klagegründe nur zu prüfen, um zu klären, ob sich ihnen ernstliche Schwierigkeiten entnehmen lassen, die die Kommission verpflichtet hätten, das förmliche Prüfungsverfahren einzuleiten (vgl. in diesem Sinne Urteil Thermenhotel Stoiser Franz u. a./Kommission, oben in Randnr. 66 angeführt, Randnr. 91).

  • EuGH, 16.11.2011 - C-548/09

    Bank Melli Iran / Rat - Rechtsmittel - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik -

    50 Zu den anderen Rügen der [Rechtsmittelführerin] ist darauf hinzuweisen, dass eine Rechtshandlung nur dann ermessensmissbräuchlich ist, wenn aufgrund objektiver, schlüssiger und übereinstimmender Indizien anzunehmen ist, dass sie ausschließlich oder zumindest vorwiegend zu anderen als den angegebenen Zwecken oder mit dem Ziel erlassen worden ist, ein Verfahren zu umgehen, das der Vertrag speziell vorsieht, um die konkrete Sachlage zu bewältigen (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 14. Dezember 2004, Swedish Match, C-210/03, Slg. 2004, I-11893, Randnr. 75, und Urteil des Gerichts vom 13. Januar 2004, Thermenhotel Stoiser Franz u. a./Kommission, T-158/99, Slg. 2004, II-1, Randnr. 164 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 10.12.2008 - T-388/02

    Kronoply und Kronotex / Kommission - Staatliche Beihilfen - Entscheidung der

    Folglich sind bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des zweiten Klagegrundes alle übrigen von den Klägerinnen gegen die angefochtene Entscheidung vorgebrachten Klagegründe zu prüfen, um festzustellen, ob die im Rahmen des ersten und des dritten Klagegrundes angeführten Argumente insofern mit dem Klagegrund der Verletzung von Verfahrensgarantien verknüpft werden können, als sie ernsthafte Schwierigkeiten aufzeigen sollen, die die Kommission verpflichtet hätten, das förmliche Prüfverfahren einzuleiten (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 13. Januar 2004, Thermenhotel Stoiser Franz u. a./Kommission, T-158/99, Slg. 2004, II-1, Randnr. 91).

    Es obliegt der Kommission, wenn sie im Anschluss an die vorläufige Prüfung eine Maßnahme billigt, die wesentlichen Gründe für diese Billigung kurz darzulegen, damit die betroffenen Dritten erfahren können, womit sie gerechtfertigt wird, und beurteilen können, ob es angebracht ist, Klage gegen die Entscheidung zu erheben, um die Verletzung der ihnen durch Art. 88 Abs. 2 EG verliehenen Verfahrensrechte zu rügen (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Sytraval und Brink's France, Randnr. 64, und Thermenhotel Stoiser Franz u. a./Kommission, Randnrn.

  • EuG, 16.10.2014 - T-177/10

    Alcoa Trasformazioni / Kommission - Staatliche Beihilfen - Elektrizität -

    Was den ersten Gesichtspunkt betrifft, ist zu beachten, dass nach der Rechtsprechung der Klagegrund eines Verstoßes gegen den seinerzeit anwendbaren Art. 253 EG, mit dem eine fehlende oder unzureichende Begründung gerügt wird, eine Verletzung wesentlicher Formvorschriften im Sinne von Art. 230 EG darstellt (Urteil Kommission/Sytraval und Brink's France, Rn. 67, und Urteil des Gerichts vom 13. Januar 2004, Thermenhotel Stoiser Franz u. a./Kommission, T-158/99, Slg. 2004, II-1, Rn. 97).

    Anders verhält es sich mit Rügen, mit denen eigentlich keine fehlende oder unzureichende Begründung gerügt wird, sondern die in Wirklichkeit mit der Beanstandung in Bezug auf die sachliche Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung und somit in Bezug auf die materielle Rechtmäßigkeit dieses Rechtsakts zusammenfallen (Urteile des Gerichts Thermenhotel Stoiser Franz u. a./Kommission, Rn. 97, und vom 14. Januar 2009, Kronoply/Kommission, T-162/06, Slg. 2009, II-1, Rn. 23).

    Diese können im Rahmen eines solchen Klagegrundes nur zurückgewiesen werden (Urteile des Gerichts Thermenhotel Stoiser Franz u. a./Kommission, Rn. 97 und 98, und vom 27. September 2012, 1talien/Kommission, T-257/10, Rn. 53).

  • EuG, 01.07.2010 - T-568/08

    Die France Télévisions vom französischen Staat gewährte Beihilfe von 150

    Das Gericht muss dieses Vorbringen daraufhin im Hinblick auf das Vorliegen ernsthafter Schwierigkeiten prüfen (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 13. Januar 2004, Thermenhotel Stoiser Franz u. a./Kommission, T-158/99, Slg. 2004, II-1, Randnr. 91, vom 4. Juli 2007, Bouygues und Bouygues Télécom/Kommission, T-475/04, Slg. 2007, II-2097, Randnr. 93, vom 20. September 2007, Fachvereinigung Mineralfaserindustrie/Kommission, T-375/03, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 67, und vom 12. Februar 2008, BUPA u. a./Kommission, T-289/03, Slg. 2008, II-81, Randnr. 333).

    Soweit es keine ernsthaften Schwierigkeiten bei der Beurteilung der Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt gab, schrieb weder der EG-Vertrag noch eine andere Rechtsnorm der Kommission vor, anders vorzugehen, als sie es im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens nach Art. 88 Abs. 3 EG getan hat, und insbesondere die Beteiligten anzuhören, wie sie es hätte tun müssen, wenn sie das förmliche Prüfungsverfahren nach Art. 88 Abs. 2 EG eingeleitet hätte (vgl. in diesem Sinne Urteil Thermenhotel Stoiser Franz u. a./Kommission, oben in Randnr. 72 angeführt, Randnr. 90).

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.11.2010 - C-83/09

    Kommission / Kronoply und Kronotex - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Klage

    Vgl. Urteile des Gerichts vom 21. März 2001, Hamburger Hafen- und Lagerhaus u. a./Kommission (T-69/96, Slg. 2001, II-1037, Randnr. 37), und vom 13. Januar 2004, Thermenhotel Stoiser Franz u. a./Kommission (T-158/99, Slg. 2004, II-1, Randnr. 73).

    65 - Urteil Thermenhotel Stoiser Franz u. a./Kommission (Randnrn. 148, 155, 161 und 167) sowie Urteil des Gerichts vom 20. September 2007, Fachvereinigung Mineralfaserindustrie/Kommission (T-254/05, Slg. 2007, II-124).

  • EuG, 14.10.2009 - T-390/08

    Bank Melli Iran / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive

    Zu den anderen Rügen der Klägerin ist darauf hinzuweisen, dass eine Rechtshandlung nur dann ermessensmissbräuchlich ist, wenn aufgrund objektiver, schlüssiger und übereinstimmender Indizien anzunehmen ist, dass sie ausschließlich oder zumindest vorwiegend zu anderen als den angegebenen Zwecken oder mit dem Ziel erlassen worden ist, ein Verfahren zu umgehen, das der Vertrag speziell vorsieht, um die konkrete Sachlage zu bewältigen (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 14. Dezember 2004, Swedish Match, C-210/03, Slg. 2004, I-11893, Randnr. 75, und Urteil des Gerichts vom 13. Januar 2004, Thermenhotel Stoiser Franz u. a./Kommission, T-158/99, Slg. 2004, II-1, Randnr. 164 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 23.10.2008 - T-256/07

    und Sicherheitspolitik - DAS GERICHT ERKLÄRT DEN BESCHLUSS 2007/868/EG DES RATES

    Hierzu haben der Gerichtshof und das Gericht wiederholt entschieden, dass eine Rechtshandlung nur dann ermessensmissbräuchlich ist, wenn aufgrund objektiver, schlüssiger und übereinstimmender Indizien anzunehmen ist, dass sie ausschließlich oder zumindest vorwiegend zu anderen als den angegebenen Zwecken oder mit dem Ziel erlassen worden ist, ein Verfahren zu umgehen, das der EG-Vertrag speziell vorsieht, um die konkrete Sachlage zu bewältigen (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 14. Dezember 2004, Swedish Match, C-210/03, Slg. 2004, I-11893, Randnr. 75, und Urteil des Gerichts vom 13. Januar 2004, Thermenhotel Stoiser Franz u. a./Kommission, T-158/99, Slg. 2004, II-1, Randnr. 164 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 10.02.2009 - T-388/03

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG, MIT DER DIE KOMMISSION EINER

    Somit kann es anderweitiges Vorbringen eines Klägers darauf untersuchen, ob es auch Gesichtspunkte zur Stützung eines Klagegrundes enthält, mit dem der Kläger ausdrücklich das Vorliegen von Bedenken geltend macht, die die Eröffnung des Verfahrens nach Art. 88 Abs. 2 EG gerechtfertigt hätten (Urteile des Gerichts vom 13. Januar 2004, Thermenhotel Stoiser Franz u. a./Kommission, T-158/99, Slg. 2004, II-1, Randnrn.
  • EuG, 15.06.2005 - T-17/02

    Olsen / Kommission - Staatliche Beihilfen - Seeverkehr - Bestehende Beihilfen -

  • EuG, 03.12.2014 - T-57/11

    Die Beihilfe für heimische Kohle einsetzende Kraftwerke, die die Stromversorgung

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.05.2020 - C-594/18

    Generalanwalt Hogan: Der Gerichtshof sollte Österreichs Rechtsmittel im

  • EuG, 18.11.2009 - T-375/04

    Scheucher - Fleisch u.a. / Kommission - Staatliche Beihilfen - Landwirtschaft -

  • EuG, 26.01.2006 - T-92/02

    DIE DEUTSCHE REGELUNG ZUR STEUERBEFREIUNG FÜR RÜCKSTELLUNGEN, DIE

  • EuG, 28.03.2012 - T-123/09

    Das Gericht bestätigt die Entscheidungen der Kommission, mit denen zwar das

  • EuG, 04.03.2009 - T-445/05

    Associazione italiana del risparmio gestito und Fineco Asset Management /

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.07.2018 - C-138/17

    Europäische Union / Gascogne Sack Deutschland und Gascogne - Rechtsmittel -

  • EuG, 15.06.2005 - T-349/03

    DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, WONACH DIE GEPLANTE UMSTRUKTURIERUNGSBEIHILFE

  • EuG, 09.09.2011 - T-475/07

    Dow AgroSciences u.a. / Kommission - Pflanzenschutzmittel - Wirkstoff Trifluralin

  • EuG, 25.01.2018 - T-818/14

    BSCA / Kommission - Staatliche Beihilfen - Von Belgien dem BSCA gewährte

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.07.2018 - C-150/17

    Europäische Union / Kendrion - Rechtsmittel - Zulässigkeit - Außervertragliche

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.10.2008 - C-431/07

    Bouygues und Bouygues Télécom / Kommission - Rechtsmittel - Art. 87 Abs. 1 EG -

  • EuG, 14.06.2023 - T-376/21

    Instituto Cervantes/ Kommission

  • EuG, 23.05.2007 - T-223/06

    Parlament / Eistrup

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.07.2018 - C-174/17

    Europäische Union/ ASPLA und Armando Álvarez - Rechtsmittel - Zulässigkeit -

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.03.2008 - C-75/05

    Deutschland / Kronofrance - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Entscheidung

  • EuG, 01.12.2004 - T-27/02

    Kronofrance / Kommission - Staatliche Beihilfen - Entscheidung der Kommission,

  • EuG, 09.09.2010 - T-359/04

    British Aggregates u.a. / Kommission - Staatliche Beihilfen - Umweltabgabe auf

  • EuG, 20.09.2007 - T-254/05

    Fachvereinigung Mineralfaserindustrie / Kommission - Staatliche Beihilfen -

  • EuG, 27.09.2006 - T-117/04

    Werkgroep Commerciële Jachthavens Zuidelijke Randmeren u.a. / Kommission -

  • EuG, 16.10.2014 - T-308/11

    Eurallumina / Kommission

  • EuGöD, 13.07.2006 - F-102/05

    Eistrup / Parlament

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.03.2008 - C-80/05

    Glunz und OSB Deutschland / Kronofrance - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen -

  • EuG, 12.03.2014 - T-252/13

    Xacom Comunicaciones / OHMI - France Telecom España (xacom Comunicaciones)

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