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   EuG, 28.10.2004 - T-35/01   

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https://dejure.org/2004,3209
EuG, 28.10.2004 - T-35/01 (https://dejure.org/2004,3209)
EuG, Entscheidung vom 28.10.2004 - T-35/01 (https://dejure.org/2004,3209)
EuG, Entscheidung vom 28. Oktober 2004 - T-35/01 (https://dejure.org/2004,3209)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Dumping - Einführung endgültiger Antidumpingzölle - Elektronische Waagen mit Ursprung in China - Status eines in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmens - Feststellung der Schädigung - Kausalzusammenhang - Verteidigungsrechte

  • Europäischer Gerichtshof

    Shanghai Teraoka Electronic / Rat

  • EU-Kommission PDF

    Shanghai Teraoka Electronic Co. Ltd gegen Rat der Europäischen Union.

    Dumping - Einführung endgültiger Antidumpingzölle - Elektronische Waagen mit Ursprung in China - Status eines in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmens - Feststellung der Schädigung - Kausalzusammenhang - Verteidigungsrechte

  • EU-Kommission

    Shanghai Teraoka Electronic Co. Ltd gegen Rat der Europäischen Union

    Außenbeziehungen , Handelspolitik , Dumping

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Klage auf Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 2605/2000 zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter elektronischer Waagen (REWS) mit Ursprung in der Volksrepublik China, der Republik Korea und Taiwan; Voraussetzungen für die Zuerkennung ...

  • Judicialis

    Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern in der Fassung der Ve... rordnung (EG) Nr. 905/98 des Rates vom 27. April 1998 Art. 1 Abs. 4; ; Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 905/98 des Rates vom 27. April 1998 Art. 2 Abs. 7; ; Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 905/98 des Rates vom 27. April 1998 Art. 3; ; Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 905/98 des Rates vom 27. April 1998 Art. 6 Abs. 9; ; Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 905/98 des Rates vom 27. April 1998 Art. 20; ; Verordnung (EG) Nr. 2605/2000 des Rates vom 27. November 2000 zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter elektronischer Waagen (REWS) mit Ursprung in der Volksrepublik China, der Republik Korea und Taiwan Art. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Shanghai Teraoka Electronic / Rat

    Dumping - Einführung endgültiger Antidumpingzölle - Elektronische Waagen mit Ursprung in China - Status eines in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmens - Feststellung der Schädigung - Kausalzusammenhang - Verteidigungsrechte

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Shanghai Teraoka Electronic / Rat

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung des Artikels 1 der Verordnung (EG) Nr. 2605/2000 des Rates vom 27. November 2000 zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter elektronischer Waagen (REWS) mit Ursprung in der Volksrepublik China, der Republik Korea und Taiwan

Papierfundstellen

  • Slg. 2004, II-3663
 
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Wird zitiert von ... (46)Neu Zitiert selbst (30)

  • EuG, 19.11.1998 - T-147/97

    Champion Stationery Manufacturing u.a. / Rat

    Auszug aus EuG, 28.10.2004 - T-35/01
    288 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte ein fundamentaler Grundsatz des Gemeinschaftsrechts ist (Urteil des Gerichtshofes vom 27. Juni 1991 in der Rechtssache C-49/88, Al-Jubail Fertilizer/Rat, Slg. 1991, I-3187, Randnr. 15; Urteile des Gerichts vom 18. Dezember 1997 in den Rechtssachen T-159/94 und T-160/94, Ajinomoto und NutraSweet/Rat, Slg. 1997, II-2461, Randnr. 81, und vom 19. November 1998 in der Rechtssache T-147/97, Champion Stationery u. a./Rat, Slg. 1998, II-4137, Randnr. 55).

    289 Nach ständiger Rechtsprechung muss es Unternehmen, die von einem dem Erlass einer Antidumpingverordnung vorausgehenden Untersuchungsverfahren betroffen sind, im Verwaltungsverfahren gemäß dem Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte ermöglicht werden, ihren Standpunkt zum Vorliegen und zur Erheblichkeit der behaupteten Tatsachen und Umstände sowie zu den Beweisen, auf die die Kommission ihren Vorwurf des Vorliegens eines Dumpings und eines daraus resultierenden Schadens für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft stützt, sachgerecht vorzutragen (Urteil Al-Jubail Fertilizer/Rat, zitiert vorstehend in Randnr. 288, Randnr. 17, Urteil Ajinomoto und NutraSweet/Rat, zitiert vorstehend in Randnr. 288, Randnr. 83, Urteil Champion Stationery u. a./Rat, zitiert vorstehend in Randnr. 288, Randnr. 55, und Urteil Kundan und Tata/Rat, zitiert oben in Randnr. 287, Randnr. 132).

    292 Ferner führt die Unvollständigkeit der endgültigen Unterrichtung, die es den betroffenen Parteien ermöglichen soll, ihren Standpunkt im Verwaltungsverfahren sachdienlich zum Ausdruck zu bringen, nur dann zur Rechtswidrigkeit einer Verordnung zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle, wenn die Parteien aufgrund dieses Versäumnisses nicht in der Lage gewesen sind, sachgerecht ihre Interessen zu verteidigen (Urteil Champion Stationery u. a./Rat, zitiert oben in Randnr. 288, Randnrn. 55, 73 und 81 bis 84).

    330 Nach der Rechtsprechung stellt der Umstand, dass in dem Informationsdokument bestimmte Punkte nicht erwähnt wurden, keine Verletzung der Verfahrensrechte der Klägerin dar, wenn die Klägerin davon nachweislich bei anderer Gelegenheit und zu einem Zeitpunkt erfahren hat, als sie ihre Auffassung hierzu noch vor der Annahme des Vorschlags der Kommission für den Erlass der angefochtenen Verordnung sachdienlich zum Ausdruck bringen konnte (vgl. in diesem Sinne Urteil Champion Stationery u. a./Rat, zitiert oben in Randnr. 288, Randnr. 83).

  • EuG, 18.12.1997 - T-159/94

    Ajinomoto / Rat

    Auszug aus EuG, 28.10.2004 - T-35/01
    288 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte ein fundamentaler Grundsatz des Gemeinschaftsrechts ist (Urteil des Gerichtshofes vom 27. Juni 1991 in der Rechtssache C-49/88, Al-Jubail Fertilizer/Rat, Slg. 1991, I-3187, Randnr. 15; Urteile des Gerichts vom 18. Dezember 1997 in den Rechtssachen T-159/94 und T-160/94, Ajinomoto und NutraSweet/Rat, Slg. 1997, II-2461, Randnr. 81, und vom 19. November 1998 in der Rechtssache T-147/97, Champion Stationery u. a./Rat, Slg. 1998, II-4137, Randnr. 55).

    289 Nach ständiger Rechtsprechung muss es Unternehmen, die von einem dem Erlass einer Antidumpingverordnung vorausgehenden Untersuchungsverfahren betroffen sind, im Verwaltungsverfahren gemäß dem Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte ermöglicht werden, ihren Standpunkt zum Vorliegen und zur Erheblichkeit der behaupteten Tatsachen und Umstände sowie zu den Beweisen, auf die die Kommission ihren Vorwurf des Vorliegens eines Dumpings und eines daraus resultierenden Schadens für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft stützt, sachgerecht vorzutragen (Urteil Al-Jubail Fertilizer/Rat, zitiert vorstehend in Randnr. 288, Randnr. 17, Urteil Ajinomoto und NutraSweet/Rat, zitiert vorstehend in Randnr. 288, Randnr. 83, Urteil Champion Stationery u. a./Rat, zitiert vorstehend in Randnr. 288, Randnr. 55, und Urteil Kundan und Tata/Rat, zitiert oben in Randnr. 287, Randnr. 132).

    291 Unter der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 des Rates vom 11. Juli 1988 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 209, S. 1, im Folgenden: frühere Grundverordnung) war anhand des Grades der Spezifikation des Auskunftsverlangens zu beurteilen, ob die von den Gemeinschaftsorganen erteilten Auskünfte ausreichend waren (vgl. in diesem Sinne Urteil Ajinomoto und NutraSweet/Rat, zitiert oben in Randnr. 288, Randnr. 93).

  • EuG, 21.11.2002 - T-88/98

    Kundan und Tata / Rat

    Auszug aus EuG, 28.10.2004 - T-35/01
    287 Die der Kommission nach Artikel 20 Absatz 4 der Grundverordnung obliegende Pflicht, die von einem Antidumpingverfahren betroffenen Unternehmen über die wichtigsten Tatsachen und Erwägungen zu unterrichten, auf deren Grundlage beabsichtigt wird, die Einführung von Antidumpingzöllen vorzuschlagen, soll die Wahrung der Verteidigungsrechte der in ein solches Verfahren einbezogenen Unternehmen gewährleisten (Urteil des Gerichts vom 21. November 2002 in der Rechtssache T-88/98, Kundan und Tata/Rat, Slg. 2002, II-4897, Randnr. 131).

    289 Nach ständiger Rechtsprechung muss es Unternehmen, die von einem dem Erlass einer Antidumpingverordnung vorausgehenden Untersuchungsverfahren betroffen sind, im Verwaltungsverfahren gemäß dem Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte ermöglicht werden, ihren Standpunkt zum Vorliegen und zur Erheblichkeit der behaupteten Tatsachen und Umstände sowie zu den Beweisen, auf die die Kommission ihren Vorwurf des Vorliegens eines Dumpings und eines daraus resultierenden Schadens für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft stützt, sachgerecht vorzutragen (Urteil Al-Jubail Fertilizer/Rat, zitiert vorstehend in Randnr. 288, Randnr. 17, Urteil Ajinomoto und NutraSweet/Rat, zitiert vorstehend in Randnr. 288, Randnr. 83, Urteil Champion Stationery u. a./Rat, zitiert vorstehend in Randnr. 288, Randnr. 55, und Urteil Kundan und Tata/Rat, zitiert oben in Randnr. 287, Randnr. 132).

  • EuGH, 27.06.1991 - 49/88

    Al-Jubail Fertilizer Company u.a. / Rat

    Auszug aus EuG, 28.10.2004 - T-35/01
    288 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte ein fundamentaler Grundsatz des Gemeinschaftsrechts ist (Urteil des Gerichtshofes vom 27. Juni 1991 in der Rechtssache C-49/88, Al-Jubail Fertilizer/Rat, Slg. 1991, I-3187, Randnr. 15; Urteile des Gerichts vom 18. Dezember 1997 in den Rechtssachen T-159/94 und T-160/94, Ajinomoto und NutraSweet/Rat, Slg. 1997, II-2461, Randnr. 81, und vom 19. November 1998 in der Rechtssache T-147/97, Champion Stationery u. a./Rat, Slg. 1998, II-4137, Randnr. 55).

    289 Nach ständiger Rechtsprechung muss es Unternehmen, die von einem dem Erlass einer Antidumpingverordnung vorausgehenden Untersuchungsverfahren betroffen sind, im Verwaltungsverfahren gemäß dem Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte ermöglicht werden, ihren Standpunkt zum Vorliegen und zur Erheblichkeit der behaupteten Tatsachen und Umstände sowie zu den Beweisen, auf die die Kommission ihren Vorwurf des Vorliegens eines Dumpings und eines daraus resultierenden Schadens für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft stützt, sachgerecht vorzutragen (Urteil Al-Jubail Fertilizer/Rat, zitiert vorstehend in Randnr. 288, Randnr. 17, Urteil Ajinomoto und NutraSweet/Rat, zitiert vorstehend in Randnr. 288, Randnr. 83, Urteil Champion Stationery u. a./Rat, zitiert vorstehend in Randnr. 288, Randnr. 55, und Urteil Kundan und Tata/Rat, zitiert oben in Randnr. 287, Randnr. 132).

  • EuGH, 27.11.1991 - C-315/90

    Gimelec u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 28.10.2004 - T-35/01
    Dieser Ansatz sei durch das Urteil des Gerichtshofes vom 27. November 1991 in der Rechtssache C-315/90 (Gimelec u. a./Kommission, Slg. 1991, I-5589, Randnrn.

    229 Die Klägerin beruft sich insoweit auf das Urteil Gimelec u. a./Kommission (zitiert oben in Randnr. 226, Randnrn. 13 und 14).

  • EuGH, 07.05.1987 - 255/84

    Nachi Fujikoshi / Rat

    Auszug aus EuG, 28.10.2004 - T-35/01
    Entgegen der Ansicht der Klägerin sei die Schlussfolgerung im Urteil des Gerichtshofes vom 7. Mai 1987 in der Rechtssache 255/84 (Nachi Fujikoshi/Rat, Slg. 1987, 1861) allgemein; der Gerichtshof habe dort festgestellt, dass es nicht notwendig sei, den Anteil der Einfuhren eines bestimmten Ausführers an der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zu bestimmen.

    In diesem Zusammenhang ist entschieden worden, dass das Vorliegen einer Schädigung, die der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft durch Einfuhren zu Dumpingpreisen erleidet, umfassend zu beurteilen ist, ohne dass es erforderlich oder auch nur möglich wäre, den individuellen Anteil jedes der verantwortlichen Unternehmen an dieser Schädigung zu bestimmen (Urteil Nachi Fujikoshi/Rat, zitiert oben in Randnr. 155, Randnr. 46, Urteil Swedish Match Philippines/Rat, Randnr. 66, und Urteil Arne Mathisen/Rat, zitiert oben in Randnr. 48, Randnr. 123).

  • EuG, 30.03.2000 - T-51/96

    Miwon / Rat

    Auszug aus EuG, 28.10.2004 - T-35/01
    274 Ein Marktanteil von 13, 4 % kann als bedeutend genug angesehen werden, um zu beweisen, dass sich die Einfuhren aus den betroffenen Ländern schädigend auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft auswirken konnten (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 30. März 2000 in der Rechtssache T-51/96, Miwon/Rat, Slg. 2000, II-1841, Randnr. 106).

    Selbst wenn man von einer Verringerung des Marktanteils der Einfuhren aus den betroffenen Ländern ausgehen sollte, stellt man jedoch, nimmt man das Jahr 1996 als Ausgangspunkt, fest, dass dieser Marktanteil, also 13, 4 % im Untersuchungszeitraum, beträchtlich blieb (vgl. in diesem Sinne Urteil Miwon/Rat, zitiert vorstehend in Randnr. 274, Randnr. 106).

  • EuG, 20.10.1999 - T-171/97

    Swedish Match Philippines / Rat

    Auszug aus EuG, 28.10.2004 - T-35/01
    163 Diese Auslegung steht in keiner Weise im Widerspruch zu der Rechtsprechung, nach der der Gemeinschaftsgesetzgeber das Gebiet eines bestimmten Landes oder mehrerer Länder als Rahmen für die Feststellung einer Schädigung wählt, wobei er in einer Gesamtbetrachtung auf sämtliche gedumpten Einfuhren mit Ursprung in diesem Land oder in diesen Ländern abstellt (Urteil des Gerichts vom 20. Oktober 1999 in der Rechtssache T-171/97, Swedish Match Philippines/Rat, Slg. 1999, II-3241, Randnr. 65).

    In diesem Zusammenhang ist entschieden worden, dass das Vorliegen einer Schädigung, die der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft durch Einfuhren zu Dumpingpreisen erleidet, umfassend zu beurteilen ist, ohne dass es erforderlich oder auch nur möglich wäre, den individuellen Anteil jedes der verantwortlichen Unternehmen an dieser Schädigung zu bestimmen (Urteil Nachi Fujikoshi/Rat, zitiert oben in Randnr. 155, Randnr. 46, Urteil Swedish Match Philippines/Rat, Randnr. 66, und Urteil Arne Mathisen/Rat, zitiert oben in Randnr. 48, Randnr. 123).

  • EuG, 15.12.1999 - T-33/98

    Republica / Rat

    Auszug aus EuG, 28.10.2004 - T-35/01
    Der Rat macht unter Berufung auf das Urteil des Gerichts vom 15. Dezember 1999 in den Rechtssachen T-33/98 und T-34/98 (Petrotub und Republica/Rat, Slg. 1999, II-3837, auf Rechtsmittel aufgehoben durch Urteil des Gerichtshofes vom 9. Januar 2003 in der Rechtssache C-76/00 P, Petrotub und Republica/Rat, Slg. 2003, I-79) geltend, dass die Gemeinschaftsorgane lediglich verpflichtet seien, in der Verordnung zur Einführung endgültiger Antidumpingmaßnahmen die Faktoren zu analysieren, deren Relevanz festgestellt worden sei.

    138 Hierzu ist zu sagen, dass die Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts nach Möglichkeit im Licht des Völkerrechts auszulegen sind, insbesondere wenn sie einen von der Gemeinschaft geschlossenen völkerrechtlichen Vertrag durchführen sollen (vgl. insbesondere Urteil des Gerichtshofes vom 14. Juli 1998 in der Rechtssache C-341/95, Bettati, Slg. 1998, I-4355, Randnr. 20, sowie Urteil Petrotub und Republica/Rat vom 9. Januar 2003, zitiert oben in Randnr. 135, Randnr. 57), wie dies bei der Grundverordnung der Fall ist, die erlassen wurde, um den völkerrechtlichen Verpflichtungen aus dem Antidumping-Übereinkommen 1994 nachzukommen (Urteil Petrotub und Republica/Rat vom 9. Januar 2003, zitiert oben in Randnr. 135, Randnr. 56).

  • EuG, 17.07.1998 - T-118/96

    Thai Bicycle / Rat

    Auszug aus EuG, 28.10.2004 - T-35/01
    Im Übrigen verfügten die Gemeinschaftsorgane im fraglichen Bereich über ein weites Ermessen, wie sich zum einen aus der Rechtsprechung (Urteil des Gerichts vom 17. Juli 1998 in der Rechtssache T-118/96, Thai Bicycle/Rat, Slg. 1998, II-2991, Randnr. 32) und zum anderen aus den Begriffen "ordnungsgemäß begründete Anträge" und "ausreichendes Beweismaterial" in Artikel 2 Absatz 7 Buchstaben b und c der Grundverordnung ergebe.

    49 Die Nachprüfung der Beurteilungen der Organe durch den Gemeinschaftsrichter ist demnach auf die Prüfung der Frage zu beschränken, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten worden sind, ob der Sachverhalt, der der beanstandeten Entscheidung zugrunde gelegt wurde, zutreffend festgestellt worden ist und ob keine offensichtlich fehlerhafte Beurteilung dieses Sachverhalts und kein Ermessensmissbrauch vorliegen (Urteil des Gerichtshofes vom 7. Mai 1987 in der Rechtssache 240/84, Toyo/Rat, Slg. 1987, 1809, Randnr. 19; Urteile Thai Bicycle/Rat, zitiert oben in Randnr. 46, Randnr. 33, und Arne Mathisen/Rat, zitiert vorstehend in Randnr. 48, Randnr. 54).

  • EuG, 02.05.1995 - T-163/94

    NTN Corporation und Koyo Seiko Co. Ltd gegen Rat der Europäischen Union. -

  • EuGH, 07.05.1991 - C-69/89

    Nakajima All Precision / Rat

  • EuG, 28.09.1995 - T-164/94

    Ferchimex SA gegen Rat der Europäischen Union. - Antidumpingzölle auf

  • EuG, 11.07.1996 - T-161/94

    Sinochem Heilongjiang gegen Rat der Europäischen Union. - Antidumping -

  • EuGH, 14.07.1998 - C-341/95

    Bettati

  • EuGH, 28.11.1989 - 121/86

    Epicheiriseon Metalleftikon Viomichanikon kai Naftiliakon u.a. / Rat

  • EuGH, 26.06.2001 - C-381/99

    Brunnhofer

  • EuG, 26.09.2000 - T-80/97

    Starway / Rat

  • EuG, 05.06.1996 - T-162/94

    NMB France SARL, NMB-Minebea-GmbH, NMB UK Ltd und NMB Italia Srl gegen Kommission

  • EuG, 18.09.1996 - T-155/94

    Climax Paper Converters Ltd gegen Rat der Europäischen Union. - Antidumpingzölle

  • EuG, 04.07.2002 - T-340/99

    Arne Mathisen / Rat

  • EuG, 19.09.2001 - T-58/99

    Mukand u.a. / Rat

  • EuG, 29.01.1998 - T-97/95

    Sinochem / Rat

  • EuGH, 18.01.2001 - C-83/99

    Kommission / Spanien

  • EuGH, 09.01.2003 - C-76/00

    Petrotub und Republica / Rat

  • EuGH, 12.12.2002 - C-5/01

    Belgien / Kommission

  • EuGH, 12.12.1995 - C-399/93

    Oude Luttikhuis u.a. / Verenigde Coöperatieve Melkindustrie Coberco

  • EuGH, 07.05.1987 - 240/84

    Toyo / Rat

  • EuG, 28.10.1999 - T-210/95

    EFMA / Rat

  • EuG, 17.12.1997 - T-121/95

    EFMA / Rat

  • EuG, 04.10.2006 - T-300/03

    Moser Baer India / Rat - Ausgleichszolluntersuchungen - Bespielbare Compactdiscs

    28 Die Nachprüfung der Beurteilungen der Organe durch den Gemeinschaftsrichter im Bereich handelspolitischer Schutzmaßnahmen ist auf die Prüfung der Frage beschränkt, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten worden sind, ob der Sachverhalt, der der beanstandeten Entscheidung zugrunde gelegt wurde, zutreffend festgestellt worden ist und ob keine offensichtlich fehlerhafte Beurteilung dieses Sachverhalts und kein Ermessensmissbrauch vorliegen (Urteil des Gerichts vom 28. Oktober 2004 in der Rechtssache T-35/01, Shanghai Teraoka Electronic/Rat, Slg. 2004, II-3663, Randnrn. 48 und 49 und die dort zitierte Rechtsprechung).

    Daher kann nicht ausgeschlossen werden, dass die endgültigen Feststellungen der Gemeinschaftsorgane von den Feststellungen zu einem bestimmten Zeitpunkt der Untersuchung abweichen (Urteil Shanghai Teraoka Electronic/Rat, Randnr. 182).

    127 Insoweit führt die Unvollständigkeit der endgültigen Unterrichtung nur dann zur Rechtswidrigkeit einer Verordnung zur Einführung endgültiger Zölle, wenn die betroffenen Parteien aufgrund dieses Versäumnisses nicht in der Lage waren, ihre Interessen sachgerecht zu verteidigen (vgl. Urteil Shanghai Teraoka Electronic/Rat, Randnr. 292 und die dort zitierte Rechtsprechung).

    140 Es obliegt der Klägerin, Beweise vorzulegen, die dem Gericht die Feststellung ermöglichen, dass dem Rat bei der Bewertung der Schädigung ein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen ist (vgl. Urteil Shanghai Teraoka Electronic/Rat, Randnr. 119 und die dort zitierte Rechtsprechung).

    161 Nach ständiger Rechtsprechung verfügen die Gemeinschaftsorgane bei der Bestimmung des Zeitraums, der für die Prüfung der Schädigung zu berücksichtigen ist, über ein weites Ermessen (vgl. Urteil Shanghai Teraoka Electronic/Rat, Randnr. 277 und die dort zitierte Rechtsprechung).

    168 Zunächst ist festzustellen, dass das Vorliegen einer Schädigung umfassend zu beurteilen ist, ohne dass es erforderlich wäre, die individuellen Auswirkungen der Einfuhren jedes der verantwortlichen Unternehmen zu bestimmen (vgl. entsprechend im Bereich des Dumping Urteil Shanghai Teraoka Electronic/Rat, Randnr. 163 und die dort zitierte Rechtsprechung).

    Ferner begehen die Gemeinschaftsorgane nach der Rechtsprechung bei dieser Beurteilung keinen offensichtlichen Fehler, wenn sie sich auf Daten stützen, von denen sie vernünftigerweise ausgehen dürfen (vgl. Urteil Shanghai Teraoka Electronic/Rat, Randnrn. 229 und 230 und die dort zitierte Rechtsprechung).

    186 Festzustellen ist, dass die Klägerin jedenfalls nicht vorträgt, welche Auswirkungen der Fehler, den der Rat beim Vergleich der betreffenden Daten begangen haben soll, auf dessen Schlussfolgerungen hinsichtlich des Bestehens einer Schädigung und eines Kausalzusammenhangs hätte haben können (vgl. in diesem Sinne Urteil Shanghai Teraoka Electronic/Rat, Randnr. 167 und die dort zitierte Rechtsprechung).

  • EuG, 17.06.2009 - T-498/04

    Zhejiang Xinan Chemical Industrial Group / Rat - Dumping - Einfuhren von

    Der Normalwert einer Ware aus der Volksrepublik China kann daher nur nach den Regeln für Marktwirtschaftsländer ermittelt werden, "sofern ... nachgewiesen wird, dass für diesen oder diese Hersteller ... marktwirtschaftliche Bedingungen überwiegen" (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 28. Oktober 2004, Shanghai Teraoka Electronic/Rat, T-35/01, Slg. 2004, II-3663, Randnr. 52).

    Dagegen ist es Sache der Gemeinschaftsorgane, zu beurteilen, ob die vom ausführenden Hersteller vorgelegten Informationen als Beweis dafür ausreichen, dass alle Voraussetzungen des Art. 2 Abs. 7 Buchst. c der Grundverordnung erfüllt sind (Urteil Shanghai Teraoka Electronic/Rat, oben in Randnr. 34 angeführt, Randnrn. 53 und 54).

    Die Nachprüfung solcher Beurteilungen der Organe durch den Gemeinschaftsrichter ist demnach auf die Prüfung der Frage zu beschränken, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten worden sind, ob der Sachverhalt, der der beanstandeten Entscheidung zugrunde gelegt wurde, zutreffend festgestellt worden ist und ob keine offensichtlich fehlerhafte Beurteilung dieses Sachverhalts und kein Ermessensmissbrauch vorliegen (vgl. Urteil Shanghai Teraoka Electronic/Rat, oben in Randnr. 34 angeführt, Randnrn. 48 und 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hierzu trägt der Rat zutreffend vor, dass für die Auslegung und Anwendung des Art. 2 Abs. 7 Buchst. c erster Gedankenstrich der Grundverordnung zu berücksichtigen ist, dass die in Art. 2 Abs. 7 Buchst. b der Verordnung genannten Staaten trotz der dort durchgeführten Reformen nicht als Staaten mit Marktwirtschaft angesehen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil Shanghai Teraoka Electronic/Rat, oben in Randnr. 34 angeführt, Randnrn. 51 und 52).

    Der Rat hat zudem zwar zu Recht geltend gemacht, dass die in Art. 2 Abs. 7 Buchst. b der Grundverordnung niedergelegte Methode zur Bestimmung des Normalwerts einer Ware eine Ausnahme von der hierfür in Art. 2 Abs. 7 Buchst. a vorgesehenen speziellen Methode ist, die grundsätzlich im Fall von Einfuhren aus Ländern ohne Marktwirtschaft gilt, und dass sie daher eng auszulegen ist (Urteile Changzhou Hailong Electronics & Light Fixtures und Zhejiang Yankon/Rat, oben in Randnr. 87 angeführt, Randnr. 39, und Shanghai Teraoka Electronic/Rat, oben in Randnr. 34 angeführt, Randnr. 50).

    Wie der Rat zutreffend hervorhebt, ist es Sache der Gemeinschaftsorgane, im Einzelfall zu beurteilen, ob die vom ausführenden Hersteller vorgelegten Informationen als Beweis dafür ausreichen, dass die Voraussetzungen des Art. 2 Abs. 7 Buchst. c der Grundverordnung erfüllt sind, und Sache des Gemeinschaftsrichters, zu prüfen, ob diese Beurteilung einen offensichtlichen Fehler enthält (vgl. in diesem Sinne Urteil Shanghai Teraoka Electronic/Rat, oben in Randnr. 34 angeführt, Randnrn. 52 und 53).

    Diese Auslegung werde durch die Erwägungsgründe der Verordnung Nr. 905/98, durch die Rechtsprechung des Gerichts (Urteil Shanghai Teraoka Electronic/Rat, oben in Randnr. 34 angeführt) und durch die ständige Praxis der Organe bestätigt, die für die Beurteilung, ob "nennenswerte Staatseingriffe" vorlägen, immer die Entscheidungen über die jeweiligen Inlandsmarktpreise und nicht die Ausfuhrpreise heranzögen.

    Ferner habe sich das Gericht im Urteil Shanghai Teraoka Electronic/Rat, oben in Randnr. 34 angeführt (Randnrn. 94 bis 109), insbesondere mit den Schlussfolgerungen der Organe zu den vom Staat kontrollierten Ausfuhrpreisen befasst.

  • EuGH, 20.01.2022 - C-891/19

    Kommission/ Hubei Xinyegang Special Tube

    Um zu diesem Ergebnis zu gelangen, stützte sich das Gericht insbesondere auf den Bericht des Berufungsgremiums des Streitbeilegungsgremiums der WTO in der Streitigkeit "China - Maßnahmen zur Einführung von Antidumpingzöllen auf nahtlose Hochleistungsrohre aus rostfreiem Stahl "HP-SSST" aus Japan" (WT/DS 454/AB/R und WT/DS 460/AB/R vom 14. Oktober 2015, im Folgenden: Bericht des Berufungsgremiums "HP-SSST") und auf sein eigenes Urteil vom 28. Oktober 2004, Shanghai Teraoka Electronic/Rat (T-35/01, EU:T:2004:317).

    Mit dem zweiten Teil ihres ersten Rechtsmittelgrundes rügt die Kommission, das Gericht habe das Erfordernis einer gesonderten Analyse der Preisunterbietung für jedes Marktsegment fälschlicherweise nur auf zwei Präzedenzfälle gestützt, nämlich den Bericht des Berufungsgremiums "HP-SSST" und das Urteil vom 28. Oktober 2004, Shanghai Teraoka Electronic/Rat (T-35/01, EU:T:2004:317).

    Das Gericht habe zu Recht auf zwei Präzedenzfälle, nämlich den Bericht des Berufungsgremiums "HP-SSST" und das Urteil vom 28. Oktober 2004, Shanghai Teraoka Electronic/Rat (T-35/01, EU:T:2004:317), Bezug genommen, um festzustellen, dass dann, wenn es verschiedene Marktsegmente mit erheblichen Preisunterschieden gebe, die Auswirkungen dieser Segmentierung auf die Analyse der Preisunterbietung zu berücksichtigen seien.

    Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass dies erstens auch in einer Situation wie der im Urteil vom 28. Oktober 2004, Shanghai Teraoka Electronic/Rat (T-35/01, EU:T:2004:317), in Rede stehenden gilt, die dadurch gekennzeichnet ist, dass die Einfuhren, die Gegenstand der Antidumpinguntersuchung waren, ganz überwiegend in einem der Marktsegmente der betroffenen Ware konzentriert waren.

    Mit dem zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes wirft die Kommission dem Gericht vor, das Erfordernis einer Analyse der Preisunterbietung für jedes Marktsegment auf zwei Präzedenzfälle gestützt zu haben, nämlich den Bericht des Berufungsgremiums "HP-SSST" und das Urteil vom 28. Oktober 2004, Shanghai Teraoka Electronic/Rat (T-35/01, EU:T:2004:317), obwohl die aus diesen Präzedenzfällen gewonnenen Erkenntnisse im vorliegenden Fall nicht anwendbar seien.

    Wie sich aus den in Rn. 85 des vorliegenden Urteils angesprochenen, von der Kommission auf die Aufforderung des Gerichts hin vorgelegten Daten ergibt, hat die Anwendung der PCN-Methode die Feststellung zugelassen, dass die gedumpten Einfuhren und die vom Wirtschaftszweig der Union verkauften Waren in den drei Marktsegmenten vollkommen vergleichbar waren und die Preisunterbietung in jedem dieser drei Segmente stattgefunden hatte, so dass im vorliegenden Fall keine Situation einer ausgeprägten Segmentierung gegeben war wie etwa im Bericht des Berufungsgremiums "HP-SSST" und in der Rechtssache, in der das Urteil vom 28. Oktober 2004, Shanghai Teraoka Electronic/Rat (T-35/01, EU:T:2004:317), ergangen ist.

  • EuG, 11.09.2014 - T-443/11

    Gold East Paper y Gold Huasheng Paper/Consejo

    Die Nachprüfung solcher Beurteilungen der Organe durch den Unionsrichter ist demnach auf die Prüfung der Frage zu beschränken, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten worden sind, ob der Sachverhalt, der der beanstandeten Entscheidung zugrunde gelegt wurde, zutreffend festgestellt worden ist und ob keine offensichtlich fehlerhafte Beurteilung dieses Sachverhalts und kein Ermessensmissbrauch vorliegen (vgl. Urteil des Gerichts vom 28. Oktober 2004, Shanghai Teraoka Electronic/Rat, T-35/01, Slg. 2004, II-3663, Rn. 48 und 49 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die in Art. 2 Abs. 7 Buchst. c der Grundverordnung aufgeführten Voraussetzungen kumulativen Charakter haben, so dass, wenn ein Hersteller eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, sein Antrag auf Gewährung der MWB abzulehnen ist (Urteil Shanghai Teraoka Electronic/Rat, oben in Rn. 122 angeführt, Rn. 54).

    Gleiches muss für die tatsächliche, rechtliche und politische Lage in dem betreffenden Land gelten, die die Unionsorgane bei der Entscheidung beurteilen müssen, ob ein Ausführer unter marktwirtschaftlichen Bedingungen und ohne nennenswerte Staatseingriffe handelt und ihm deshalb der Status der in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmen zuerkannt werden kann (Urteile des Gerichts vom 18. September 1996, Climax Paper/Rat, T-155/94, Slg. 1996, II-873, Rn. 98, Shanghai Teraoka Electronic/Rat, oben in Rn. 122 angeführt, Rn. 49, und Shanghai Excell M&E Enterprise und Shanghai Adeptech Precision/Rat, oben in Rn. 64 angeführt, Rn. 81).

    Dagegen ist es Sache dieser Organe, zu beurteilen, ob das vom Hersteller vorgelegte Material als Beweis dafür ausreicht, dass die Voraussetzungen von Art. 2 Abs. 7 Buchst. c der Grundverordnung erfüllt sind, und Sache des Unionsrichters, zu prüfen, ob diese Beurteilung keinen offensichtlichen Fehler enthält (Urteil des Gerichtshofs vom 2. Februar 2012, Brosmann Footwear [HK] u. a./Rat, C-249/10 P, Rn. 32; vgl. in diesem Sinne Urteile Shanghai Teraoka Electronic/Rat, oben in Rn. 122 angeführt, Rn. 53, sowie Shanghai Excell M&E Enterprise und Shanghai Adeptech Precision/Rat, oben in Rn. 64 angeführt, Rn. 83).

    Es obliegt außerdem den Klägerinnen, Beweise vorzulegen, die dem Gericht die Feststellung ermöglichen, dass dem Rat bei der Bewertung der Schädigung ein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts Shanghai Teraoka Electronic/Rat, oben in Rn. 122 angeführt, Rn. 119, vom 4. Oktober 2006, Moser Baer India/Rat, T-300/03, Slg. 2006, II-3911, Rn. 140 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Since Hardware [Guangzhou]/Rat, oben in Rn. 182 angeführt, Rn. 137).

    Darüber hinaus obliegt es den Klägerinnen, Beweise vorzulegen, die dem Gericht die Feststellung ermöglichen, dass dem Rat bei der Bewertung der Schädigung ein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen ist (vgl. Urteile Shanghai Teraoka Electronic/Rat, oben in Rn. 122 angeführt, Rn. 119, Moser Baer India/Rat, oben in Rn. 185 angeführt, Rn. 140 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Since Hardware [Guangzhou]/Rat, oben in Rn. 182 angeführt, Rn. 137).

  • EuG, 18.09.2012 - T-156/11

    Since Hardware (Guangzhou) / Rat - Dumping - Einfuhren von Bügelbrettern und

    56 und 57, sowie Urteil des Gerichts vom 28. Oktober 2004, Shanghai Teraoka Electronic/Rat, T-35/01, Slg. 2004, II-3663, Randnr. 138).

    Es obliegt außerdem der Klägerin, Beweise vorzulegen, die dem Gericht die Feststellung ermöglichen, dass dem Rat bei der Bewertung der Schädigung ein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen ist (vgl. Urteile Shanghai Teraoka Electronic/Rat, oben in Randnr. 109 angeführt, Randnr. 119, und vom 4. Oktober 2006, Moser Baer India/Rat, T-300/03, Slg. 2006, II-3911, Randnr. 140 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Da der betreffende Hersteller alle Voraussetzungen des Art. 2 Abs. 7 Buchst. c der Grundverordnung erfüllen muss, um in den Genuss der MWB zu kommen, und, wenn er eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, sein Antrag abzulehnen ist (Urteil Shanghai Teraoka Electronic/Rat, oben in Randnr. 109 angeführt, Randnr. 54), kann das Vorbringen der Klägerin die Entscheidung der Kommission über den Antrag der Klägerin auf MWB nicht in Frage stellen, da diese nicht bestreitet, die Voraussetzung des Art. 2 Abs. 7 Buchst. c zweiter Gedankenstrich der Grundverordnung nicht zu erfüllen.

    Hingegen haben sie zu beurteilen, ob die vom Hersteller vorgelegten Nachweise als Beleg dafür ausreichen, dass die Bedingungen des Art. 2 Abs. 7 Buchst. c der Grundverordnung erfüllt sind, und der Unionsrichter hat zu prüfen, ob diese Beurteilung offensichtlich fehlerhaft ist (Urteil des Gerichtshofs vom 2. Februar 2012, Brosmann Footwear [HK] u. a./Rat, C-249/10 P, Randnr. 32; vgl. in diesem Sinne auch Urteile Shanghai Teraoka Electronic/Rat, oben in Randnr. 109 angeführt, Randnr. 53, und Shanghai Excell M&E Enterprise und Shanghai Adeptech Precision/Rat, oben in Randnr. 152 angeführt, Randnr. 83).

  • EuG, 19.05.2021 - T-254/18

    China Chamber of Commerce for Import and Export of Machinery and Electronic

    In der Sache berufen sich die Klägerinnen für ihre Darlegungen auf das Urteil vom 28. Oktober 2004, Shanghai Teraoka Electronic/Rat (T-35/01, EU:T:2004:317).

    In Rn. 127 des Urteils vom 28. Oktober 2004, Shanghai Teraoka Electronic/Rat (T-35/01, EU:T:2004:317), hat das Gericht geurteilt, dass der Rat nicht gegen die Grundverordnung verstoßen habe, indem er eine Analyse der in jener Rechtssache betroffenen Ware, d. h. der elektronischen Waagen, nach einzelnen Segmenten durchgeführt habe, um die verschiedenen Schadensindikatoren zu bewerten.

    Aus den Urteilen vom 28. Oktober 2004, Shanghai Teraoka Electronic/Rat (T-35/01, EU:T:2004:317), und vom 24. September 2019, Hubei Xinyegang Special Tube/Kommission (T-500/17, nicht veröffentlicht, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2019:691), geht hervor, dass eine segmentierte Analyse gerechtfertigt sein kann, wenn die von der Untersuchung erfassten Waren nicht austauschbar sind und wenn ein oder mehrere Segmente von den gedumpten Einfuhren stärker betroffen sein können als die anderen.

  • EuG, 18.03.2009 - T-299/05

    Shanghai Excell M&E Enterprise und Shanghai Adeptech Precision / Rat - Dumping -

    Sowohl aus der Verwendung des Wortes "und" zwischen dem vierten und dem fünften Gedankenstrich von Art. 2 Abs. 7 Buchst. c der Grundverordnung als auch aus dem Wesen dieser Voraussetzungen ergibt sich, dass diese kumulativ sind, so dass der Antrag eines Herstellers auf Zuerkennung des MWS abzulehnen ist, wenn er eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt (Urteil des Gerichts vom 28. Oktober 2004, Shanghai Teraoka Electronic/Rat, T-35/01, Slg. 2004, II-3663, Randnr. 54).

    Vorweg ist daran zu erinnern, dass die Gemeinschaftsorgane im Bereich handelspolitischer Schutzmaßnahmen wegen der Komplexität der von ihnen zu prüfenden wirtschaftlichen, politischen und rechtlichen Situationen über ein weites Ermessen verfügen (Urteile des Gerichts vom 5. Juni 1996, NMB France u. a./Kommission, T-162/94, Slg. 1996, II-427, Randnr. 72, vom 29. Januar 1998, Sinochem/Rat, T-97/95, Slg. 1998, II-85, Randnr. 51, vom 17. Juli 1998, Thai Bicycle/Rat, T-118/96, Slg. 1998, II-2991, Randnr. 32, vom 4. Juli 2002, Arne Mathisen/Rat, T-340/99, Slg. 2002, II-2905, Randnr. 53, und Shanghai Teraoka Electronic/Rat, oben in Randnr. 76 angeführt, Randnr. 48).

    Zweitens ist die nach Art. 2 Abs. 7 Buchst. b der Grundverordnung für bestimmte Länder geltende Ausnahme zu der in Buchst. a dieser Vorschrift vorgesehenen Methode zur Ermittlung des Normalwerts eng auszulegen (vgl. Urteil Shanghai Teraoka Electronic/Rat, oben in Randnr. 76 angeführt, Randnr. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 14.11.2006 - T-138/02

    Nanjing Metalink / Rat - Dumping - Einfuhr von Ferromolybdän mit Ursprung in

    Zu beachten ist insoweit, dass die in Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung niedergelegte Methode zur Bestimmung des Normalwerts einer Ware eine Ausnahme von der hierfür in Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a vorgesehenen speziellen Methode ist, die grundsätzlich im Fall von Einfuhren aus Ländern ohne Marktwirtschaft gilt (Urteil des Gerichts vom 28. Oktober 2004 in der Rechtssache T-35/01, Shanghai Teraoka Electronic/Rat, Slg. 2004, II-3663, Randnr. 50).

    Nach der sechsten Begründungserwägung der Verordnung erfolgt "die Prüfung für das Überwiegen marktwirtschaftlicher Bedingungen auf der Grundlage ordnungsgemäß begründeter Anträge ..., die von einem oder mehreren der von der Untersuchung betroffenen Hersteller gestellt wurden[,] die ihrerseits von der Möglichkeit Gebrauch machen wollen, dass der Normalwert [der betreffenden Ware] auf der Grundlage der für Marktwirtschaftsländer geltenden Regeln ermittelt wird" (Urteil Shanghai Teraoka Electronic/Rat, Randnr. 51).

    Wenn nun Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung für bestimmte Länder eine Ausnahme von der in Absatz 7 Buchstabe a festgelegten Art der Ermittlung des Normalwerts vorsieht, so ist diese Ausnahme eng auszulegen (Urteil Shanghai Teraoka Electronic/Rat, Randnr. 50) und kann somit keine Anwendung finden, wenn sich im Zuge von Änderungen der tatsächlichen Lage oder von neu auftauchenden Umständen, von denen die Kommission bei der Festsetzung des Status eines in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmens während der drei Monate nach der Einleitung des Antidumpingverfahrens vernünftigerweise keine Kenntnis haben konnte, herausstellt, dass der fragliche Hersteller nicht die Kriterien erfüllt, denen ein unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätiges Unternehmen genügen muss.

    Daher kann sich die Klägerin nicht auf eine Verletzung der Verteidigungsrechte, so wie sie als allgemeiner Grundsatz des Gemeinschaftsrechts anerkannt sind und mit Artikel 20 der Grundverordnung umgesetzt werden, berufen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 7. Mai 1991 in der Rechtssache C-69/89, Nakajima/Rat, Slg. 1991, I-2069, Randnr. 108, und Urteile des Gerichts vom 18. September 1996 in der Rechtssache T-155/94, Climax Paper/Rat, Slg. 1996, II-873, Randnr. 116, und Shanghai Teraoka Electronic/Rat, Randnrn.

  • EuG, 19.03.2015 - T-413/13

    City Cycle Industries / Rat

    Par ailleurs, il y a lieu de rappeler que, selon une jurisprudence constante, le principe du respect des droits de la défense est un principe fondamental du droit de l'Union (voir arrêt du 28 octobre 2004, Shanghai Teraoka Electronic/Conseil, T-35/01, Rec, EU:T:2004:317, point 288 et jurisprudence citée).

    En vertu de ce principe, les entreprises concernées par une procédure d'enquête précédant l'adoption d'un règlement antidumping doivent être mises en mesure, au cours de la procédure administrative, de faire connaître utilement leur point de vue sur la réalité et la pertinence des faits et circonstances allégués et sur les éléments de preuve retenus par la Commission à l'appui de ses allégations (voir arrêt, Shanghai Teraoka Electronic/Conseil, point 152 supra, EU:T:2004:317, point 289 et jurisprudence citée).

    En outre, l'irrégularité procédurale en question ne saurait entraîner l'illégalité d'un règlement instituant des droits antidumping définitifs que si, en raison de cette omission, ces parties n'ont pas été en mesure de défendre utilement leurs intérêts (voir, par analogie, arrêt Shanghai Teraoka Electronic/Conseil, point 152 supra, EU:T:2004:317, point 292 et jurisprudence citée).

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.10.2008 - C-535/06

    Moser Baer India / Rat - Rechtsmittel - Subventionen - Import von beschreibbaren

    18 - Urteile des Gerichts vom 28. Oktober 2004, Shanghai Teraoka Electronic/Rat (T-35/01, Slg. 2004, II-3663, Randnrn. 48 und 49), AGST Draht- und Biegetechnik, (Fn. 15, Randnr. 34) und Ikea Wholesale (Fn. 15, Randnr. 41); Müller, W., Khan, N., Neumann, H.-A., Fn. 17, Randnr. 26.2.

    48 - Siehe insbesondere Urteile vom 28. Oktober 2004, Shanghai Teraoka Electronic/Rat (T-35/01, Slg. 2004, II-3663, Randnr. 163), vom 7. Mai 1987, Nachi Fujikoshi/Rat (255/84, Slg. 1987, 1861, Randnr. 46), und vom 20. Oktober 1999, Swedish Match Philippines/Rat (T-171/97, Slg. 1999, II-3241, Randnr. 66).

    Siehe dazu auch das Urteil Shanghai Teraoka Electronic/Rat (Fn. 48, Randnr. 230), wonach die Gemeinschaftsorgane keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begehen, wenn sie sich auf Daten stützen, von denen sie vernünftigerweise ausgehen dürfen.

  • EuG, 11.09.2014 - T-444/11

    Gold East Paper y Gold Huasheng Paper/Consejo

  • EuG, 21.02.2024 - T-762/20

    Sinopec Chongqing SVW Chemical u.a./ Kommission

  • EuG, 24.09.2008 - T-45/06

    Reliance Industries / Rat und Kommission - Gemeinsame Handelspolitik -

  • EuG, 26.09.2012 - T-269/10

    LIS / Kommission - Dumping - Einfuhren von integrierten elektronischen

  • EuGH, 21.09.2023 - C-478/21

    China Chamber of Commerce for Import and Export of Machinery and Electronic

  • EuG, 04.11.2009 - T-45/06

    Reliance Industries Ltd gegen Rat der Europäischen Union und Kommission der

  • EuG, 10.03.2009 - T-249/06

    Interpipe Niko Tube und Interpipe NTRP / Rat - Dumping - Einfuhren bestimmter

  • EuG, 13.07.2006 - T-413/03

    Shandong Reipu Biochemicals / Rat - Dumping - Einfuhren von Parakresol mit

  • EuG, 29.01.2008 - T-206/07

    Foshan Shunde Yongjian Housewares & Hardware / Rat - Dumping - Einfuhren von

  • EuG, 03.05.2018 - T-431/12

    Distillerie Bonollo u.a. / Rat - Dumping - Einfuhren von Weinsäure mit Ursprung

  • EuG, 16.01.2014 - T-385/11

    BP Products North America / Rat - Dumping - Subventionen - Einfuhren von

  • EuG, 24.10.2006 - T-274/02

    Ritek und Prodisc Technology / Rat - Dumping - Bespielbare Compact Discs mit

  • EuG, 19.10.2005 - T-318/00

    Freistaat Thüringen / Kommission - Staatliche Beihilfen - Missbräuchliche

  • EuG, 25.01.2017 - T-512/09

    Rusal Armenal / Rat

  • EuGH, 27.10.2011 - C-511/09

    Dongguan Nanzha Leco Stationery / Rat - Rechtsmittel - Dumping - Einfuhr von

  • EuG, 14.01.2009 - T-162/06

    Kronoply / Kommission - Staatliche Beihilfen - Regionalbeihilfen für große

  • EuG, 15.12.2016 - T-199/04

    Gul Ahmed Textile Mills / Rat

  • EuG, 03.12.2019 - T-607/15

    Yieh United Steel / Kommission

  • EuG, 04.03.2010 - T-407/06

    Zhejiang Aokang Shoes / Rat - Dumping - Einfuhren von Schuhen mit Oberteil aus

  • EuG, 17.12.2010 - T-369/08

    EWRIA u.a. / Kommission - Dumping - Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Eisen

  • EuG, 14.12.2022 - T-143/20

    PT Pelita Agung Agrindustri und PT Permata Hijau Palm Oleo/ Kommission -

  • EuGH, 19.12.2013 - C-10/12

    Transnational Company Kazchrome und ENRC Marketing / Rat

  • EuG, 25.10.2011 - T-192/08

    Transnational Company "Kazchrome" und ENRC Marketing / Rat

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.01.2011 - C-511/09

    Dongguan Nanzha Leco Stationery / Rat - Rechtsmittel - Dumping - Einfuhr von

  • EuG, 04.03.2010 - T-409/06

    Sun Sang Kong Yuen Shoes Factory / Rat - Dumping - Einfuhren von Schuhen mit

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.05.2009 - C-141/08

    Foshan Shunde Yongjian Housewares & Hardware / Rat - Rechtsmittel -

  • EuG, 27.03.2009 - T-407/06

    Dumping - Einfuhren von Schuhen mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der

  • EuG, 17.12.2008 - T-462/04

    HEG und Graphite India / Rat - Gemeinsame Handelspolitik - Antidumpingzölle -

  • EuG, 01.06.2017 - T-442/12

    Changmao Biochemical Engineering / Rat - Dumping - Einfuhren von Weinsäure mit

  • EuG, 13.09.2010 - T-314/06

    Whirlpool Europe / Rat - Dumping - Einfuhren bestimmter Kühl-Gefrierkombinationen

  • EuG, 04.05.2022 - T-30/19

    CRIA und CCCMC/ Kommission

  • EuG, 04.03.2010 - T-410/06

    Foshan City Nanhai Golden Step Industrial / Rat - Dumping - Einfuhren von Schuhen

  • EuG, 29.04.2015 - T-558/12

    Changshu City Standard Parts Factory / Rat

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.07.2021 - C-891/19

    Kommission/ Hubei Xinyegang Special Tube - Rechtsmittel - Dumping -

  • EuG, 14.12.2017 - T-460/14

    AETMD / Rat - Dumping - Zubereiteter oder haltbar gemachter Zuckermais in Körnern

  • EuG, 20.05.2015 - T-310/12

    Yuanping Changyuan Chemicals / Rat

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