Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 07.07.2005

Rechtsprechung
   EuGH, 13.12.2005 - C-411/03   

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https://dejure.org/2005,113
EuGH, 13.12.2005 - C-411/03 (https://dejure.org/2005,113)
EuGH, Entscheidung vom 13.12.2005 - C-411/03 (https://dejure.org/2005,113)
EuGH, Entscheidung vom 13. Dezember 2005 - C-411/03 (https://dejure.org/2005,113)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Niederlassungsfreiheit - Artikel 43 EG und 48 EG - Grenzüberschreitende Verschmelzungen - Ablehnung der Eintragung in das nationale Handelsregister - Vereinbarkeit

  • Europäischer Gerichtshof

    SEVIC Systems

    Niederlassungsfreiheit - Artikel 43 EG und 48 EG - Grenzüberschreitende Verschmelzungen - Ablehnung der Eintragung in das nationale Handelsregister - Vereinbarkeit

  • EU-Kommission PDF

    SEVIC Systems

    Niederlassungsfreiheit - Artikel 43 EG und 48 EG - Grenzüberschreitende Verschmelzungen - Ablehnung der Eintragung in das nationale Handelsregister - Vereinbarkeit

  • EU-Kommission

    SEVIC Systems

    Niederlassungsrecht und freier Dienstleistungsverkehr , Niederlassungsrecht

  • Deutsches Notarinstitut

    EG Art. 43, 48; UmwG § 1
    Beschränkung der Verschmelzung auf inländische Gesellschaften widerspricht der europarechtlichenNiederlassungsfreiheit (SEVIC)

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Art. 43, 48 EG
    Grenzüberschreitende Verschmelzung: Eintragung in das nationale Handelsregister ist zulässig

  • Judicialis

    UmwG § 16; ; UmwG § 1 Abs. 1 Nr. 1; ; EG Art. 43; ; EG § 48

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur transnationalen Verschmelzung europäischer Gesellschaften

  • datenbank.nwb.de

    Zulässigkeit grenzüberschreitender Verschmelzungen

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Grenzüberschreitende Verschmelzungen: Ablehnung der Eintragung in das nationale Handelsregister ? Verstoß gegen Niederlassungsfreiheit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Freier Dienstleistungsverkehr - DIE GENERELLE ABLEHNUNG DER EINTRAGUNG EINER VERSCHMELZUNG VON GESELLSCHAFTEN IN DAS HANDELSREGISTER IN DEUTSCHLAND, WENN EINE DER GESELLSCHAFTEN IHREN SITZ IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT HAT, VERSTÖSST GEGEN DAS GEMEINSCHAFTSRECHT

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Grenzüberschreitende Fusion in der EU

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    SEVIC Systems

    Niederlassungsfreiheit - Artikel 43 EG und 48 EG - Grenzüberschreitende Verschmelzungen - Ablehnung der Eintragung in das nationale Handelsregister - Vereinbarkeit

  • Deutsches Notarinstitut (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    EG Art. 43, 48; UmwG § 1
    Beschränkung der Verschmelzung auf inländische Gesellschaften widerspricht der europarechtlichen Niederlassungsfreiheit (SEVIC)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Grenzüberschreitende Fusion in der EU

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Verweigerung der Eintragung einer Verschmelzung in das Handelsregister; Verschmelzung zweier Unternehmen durch die Übertragung des Vermögens eines Unternehmens komplett auf das andere Unternehmen; Vereinbarkeit der Begrenzung der Eintragungsfähigkeit auf Gesellschaften ...

  • streifler.de (Kurzinformation und Auszüge)

    SEVIC- Systems AG Entscheidung des EUGH

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Deutschland darf Handelsregister-Eintragung einer grenzüberschreitenden Verschmelzung nicht generell untersagen

Besprechungen u.ä. (5)

  • IWW (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Steuergestaltung - Grenzüberschreitende Verschmelzungen

  • notare-wuerttemberg.de PDF, S. 24 (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Hinweise für den Vertragsgestalter bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung unter dem besonderen Gesichtspunkt der Hinausverschmelzung (Timo Lutz; BWNotZ 2010, 23)

  • WuB Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb 12,79 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Europarechtswidrige generelle Verweigerung der Eintragung einer grenzüberschreitenden Verschmelzung in das nationale Handelsregister

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Niederlassungsfreiheit, Art. 49 AEUV ("Sevic")

  • heuking.de PDF, S. 12 (Entscheidungsbesprechung)

    Grenzüberschreitende Verschmelzungen (Dr. Jörg aus der Fünten)

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Koblenz - Auslegung der Artikel 43 und 48 EG im Hinblick auf die Ablehnung der Eintragung einer Verschmelzung zweier Gesellschaften in das Handelsregister, wenn eine der beiden an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ihren ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 2005, I-10805
  • NJW 2006, 425
  • ZIP 2003, 2210
  • ZIP 2005, 2311
  • MDR 2006, R15
  • DNotZ 2006, 210
  • EuZW 2006, 81
  • FGPrax 2006, 81 (Ls.)
  • WM 2006, 92
  • BB 2006, 11
  • BB 2006, 140
  • DB 2005, 2804
  • Rpfleger 2006, 128
  • NZG 2006, 112
 
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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 05.11.2002 - C-208/00

    Überseering - Sitztheorie und Niederlassungsfreiheit

    Auszug aus EuGH, 13.12.2005 - C-411/03
    28 Hierbei kann nicht ausgeschlossen werden, dass zwingende Gründe des Allgemeininteresses wie der Schutz der Interessen von Gläubigern, Minderheitsgesellschaftern und Arbeitnehmern (vgl. Urteil vom 5. November 2002 in der Rechtssache C-208/00, Überseering, Slg. 2002, I-9919, Randnr. 92) sowie die Wahrung der Wirksamkeit der Steueraufsicht und der Lauterkeit des Handelsverkehrs (vgl. Urteil vom 30. September 2003 in der Rechtssache C-167/01, Inspire Art, Slg. 2003, I-10155, Randnr. 132) unter bestimmten Umständen und bei Beachtung bestimmter Voraussetzungen eine die Niederlassungsfreiheit beschränkende Maßnahme rechtfertigen können.
  • EuGH, 11.03.2004 - C-9/02

    DIE FRANZÖSISCHEN STEUERVORSCHRIFTEN, NACH DENEN LATENTE WERTSTEIGERUNGEN ALLEIN

    Auszug aus EuGH, 13.12.2005 - C-411/03
    Zusätzlich muss ihre Anwendung zur Erreichung des damit verfolgten Zieles geeignet sein und darf nicht über das hinausgehen, was hierzu erforderlich ist (vgl. Urteile vom 21. November 2002 in der Rechtssache C-436/00, X und Y, Slg. 2002, I-10829, Randnr. 49, und vom 11. März 2004 in der Rechtssache C-9/02, De Lasteyrie du Saillant, Slg. 2004, I-2409, Randnr. 49).
  • EuGH, 28.01.1992 - C-204/90

    Bachmann / Belgischer Staat

    Auszug aus EuGH, 13.12.2005 - C-411/03
    26 Wenn gemeinschaftliche Harmonisierungsvorschriften zur Erleichterung grenzüberschreitender Verschmelzungen auch gewiss hilfreich wären, so sind sie doch keine Vorbedingung für die Durchführung der in den Artikeln 43 EG und 48 EG verankerten Niederlassungsfreiheit (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Januar 1992 in der Rechtssache C-204/90, Bachmann, Slg. 1992, I-249, Randnr. 11).
  • EuGH, 21.11.2002 - C-436/00

    X und Y

    Auszug aus EuGH, 13.12.2005 - C-411/03
    Zusätzlich muss ihre Anwendung zur Erreichung des damit verfolgten Zieles geeignet sein und darf nicht über das hinausgehen, was hierzu erforderlich ist (vgl. Urteile vom 21. November 2002 in der Rechtssache C-436/00, X und Y, Slg. 2002, I-10829, Randnr. 49, und vom 11. März 2004 in der Rechtssache C-9/02, De Lasteyrie du Saillant, Slg. 2004, I-2409, Randnr. 49).
  • EuGH, 30.09.2003 - C-167/01

    Inspire Art

    Auszug aus EuGH, 13.12.2005 - C-411/03
    28 Hierbei kann nicht ausgeschlossen werden, dass zwingende Gründe des Allgemeininteresses wie der Schutz der Interessen von Gläubigern, Minderheitsgesellschaftern und Arbeitnehmern (vgl. Urteil vom 5. November 2002 in der Rechtssache C-208/00, Überseering, Slg. 2002, I-9919, Randnr. 92) sowie die Wahrung der Wirksamkeit der Steueraufsicht und der Lauterkeit des Handelsverkehrs (vgl. Urteil vom 30. September 2003 in der Rechtssache C-167/01, Inspire Art, Slg. 2003, I-10155, Randnr. 132) unter bestimmten Umständen und bei Beachtung bestimmter Voraussetzungen eine die Niederlassungsfreiheit beschränkende Maßnahme rechtfertigen können.
  • EuGH, 16.12.2008 - C-210/06

    Cartesio - Ein Mitgliedstaat kann die Verlegung des Sitzes einer nach seinem

    Unter Bezugnahme auf das Urteil vom 13. Dezember 2005, SEVIC Systems (C-411/03, Slg. 2005, I-10805), machte Cartesio vor dem vorlegenden Gericht geltend, dass das ungarische Gesetz insoweit, als es Handelsgesellschaften unterschiedlich behandele, je nachdem, in welchem Mitgliedstaat sich ihr Sitz befinde, gegen die Art. 43 EG und 48 EG verstoße.

    Außerdem habe der Gerichtshof im Urteil SEVIC Systems entschieden, dass die Art. 43 EG und 48 EG dem entgegenstünden, dass in einem Mitgliedstaat die Eintragung einer Verschmelzung durch Auflösung ohne Abwicklung einer Gesellschaft und durch Übertragung ihres Vermögens als Ganzes auf eine andere Gesellschaft im nationalen Handelsregister generell verweigert werde, wenn eine der beiden Gesellschaften ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat habe, während eine solche Eintragung, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt seien, möglich sei, wenn beide an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ihren Sitz im erstgenannten Mitgliedstaat hätten.

    Daher ist das Berufungsgericht in einem solchen Fall grundsätzlich als Gericht im Sinne von Art. 234 EG anzusehen, das zur Vorlage eines Vorabentscheidungsersuchens befugt ist (vgl. zu diesen Fallkonstellationen insbesondere Urteil vom 15. Mai 2003, Salzmann, C-300/01, Slg. 2003, I-4899, Urteil SEVIC Systems und Urteil vom 11. Oktober 2007, Möllendorf u. a., C-117/06, Slg. 2007, I-8361).

  • EuGH, 12.07.2012 - C-378/10

    Sieht ein Mitgliedstaat für inländische Gesellschaften die Möglichkeit einer

    Zu der Frage, ob eine solche Regelung in den Anwendungsbereich der Art. 49 AEUV und 54 AEUV fällt, ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in Randnr. 19 des Urteils vom 13. Dezember 2005, SEVIC Systems (C-411/03, Slg. 2005, I-10805), entschieden hat, dass Umwandlungen von Gesellschaften grundsätzlich zu den wirtschaftlichen Tätigkeiten gehören, hinsichtlich deren die Mitgliedstaaten die Niederlassungsfreiheit beachten müssen.

    Die ungarische und die deutsche Regierung, Irland sowie die Regierung des Vereinigten Königreichs machen jedoch geltend, dass eine solche Regelung nicht in den Anwendungsbereich der Art. 49 AEUV und 54 AEUV falle, weil eine grenzüberschreitende Umwandlung im Gegensatz zu der grenzüberschreitenden Verschmelzung, um die es im Urteil SEVIC Systems gegangen sei, zur Gründung einer Gesellschaft im Aufnahmemitgliedstaat führe.

    Da die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung nur die Umwandlung einer Gesellschaft vorsieht, die ihren Sitz schon im betreffenden Mitgliedstaat hat, begründet diese Regelung eine unterschiedliche Behandlung von Gesellschaften in Abhängigkeit davon, ob es sich um eine innerstaatliche oder um eine grenzüberschreitende Umwandlung handelt; diese unterschiedliche Behandlung ist geeignet, Gesellschaften mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten davon abzuhalten, von der im AEU-Vertrag verankerten Niederlassungsfreiheit Gebrauch zu machen, und stellt somit eine Beschränkung im Sinne der Art. 49 AEUV und 54 AEUV dar (vgl. in diesem Sinne Urteil SEVIC Systems, Randnrn.

    Auch wenn solche Vorschriften zur Erleichterung grenzüberschreitender Umwandlungen gewiss hilfreich wären, kann ihre Existenz doch keine Vorbedingung für die Umsetzung der in den Art. 49 AEUV und 54 AEUV verankerten Niederlassungsfreiheit sein (vgl. hinsichtlich grenzüberschreitender Verschmelzungen Urteil SEVIC Systems, Randnr. 26).

    In Bezug auf eine Rechtfertigung durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses wie den Schutz der Interessen von Gläubigern, Minderheitsgesellschaftern und Arbeitnehmern sowie der Wahrung der Wirksamkeit steuerlicher Kontrollen und der Lauterkeit des Handelsverkehrs steht fest, dass solche Gründe eine die Niederlassungsfreiheit beschränkende Maßnahme nur dann rechtfertigen können, wenn eine solche Maßnahme zur Erreichung der verfolgten Ziele geeignet ist und nicht über das hinausgeht, was zu ihrer Erreichung erforderlich ist (vgl. Urteil SEVIC Systems, Randnrn.

    Jedenfalls geht eine solche Regelung über das hinaus, was zur Erreichung der im Schutz der genannten Interessen bestehenden Ziele erforderlich ist (vgl. hinsichtlich grenzüberschreitender Verschmelzungen Urteil SEVIC Systems, Randnr. 30).

  • EuGH, 25.10.2017 - C-106/16

    Die Mitgliedstaaten können Gesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz in

    Insoweit ist daran zu erinnern, dass der Schutz der Gläubiger und der Minderheitsgesellschafter zu den vom Gerichtshof anerkannten zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gehört (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Dezember 2005, SEVIC Systems, C-411/03, EU:C:2005:762, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 07.07.2005 - C-411/03   

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https://dejure.org/2005,6220
Generalanwalt beim EuGH, 07.07.2005 - C-411/03 (https://dejure.org/2005,6220)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 07.07.2005 - C-411/03 (https://dejure.org/2005,6220)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 07. Juli 2005 - C-411/03 (https://dejure.org/2005,6220)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    SEVIC Systems

    Niederlassungsfreiheit - Grenzüberschreitende Verschmelzung - Ablehnung der Eintragung - Vereinbarkeit

  • EU-Kommission PDF

    SEVIC Systems

    Niederlassungsfreiheit - Grenzüberschreitende Verschmelzung - Ablehnung der Eintragung - Vereinbarkeit

  • EU-Kommission

    SEVIC Systems

    Niederlassungsrecht und freier Dienstleistungsverkehr , Niederlassungsrecht

  • Deutsches Notarinstitut

    EG Art. 43, 48; UmwG § 1 Abs. 1
    Niederlassungsfreiheit gebietet, dass auch grenzüberschreitende Verschmelzung möglich ist (SEVIC)

Kurzfassungen/Presse

  • Deutsches Notarinstitut (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    EG Art. 43, 48; UmwG § 1 Abs. 1
    Niederlassungsfreiheit gebietet, dass auch grenzüberschreitende Verschmelzung möglich ist (SEVIC)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 2005, I-10805
  • ZIP 2003, 2210
  • ZIP 2005, 1227
  • DB 2005, 1510
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (30)

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