Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 10.03.2005

Rechtsprechung
   EuGH, 16.06.2005 - C-456/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,2415
EuGH, 16.06.2005 - C-456/03 (https://dejure.org/2005,2415)
EuGH, Entscheidung vom 16.06.2005 - C-456/03 (https://dejure.org/2005,2415)
EuGH, Entscheidung vom 16. Juni 2005 - C-456/03 (https://dejure.org/2005,2415)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 98/44/EG - Rechtlicher Schutz biotechnologischer Erfindungen - Zulässigkeit - Nichtumsetzung - Artikel 3 Absatz 1, 5 Absatz 2, 6 Absatz 2 und 8 bis 12

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Italien

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 98/44/EG - Rechtlicher Schutz biotechnologischer Erfindungen - Zulässigkeit - Nichtumsetzung - Artikel 3 Absatz 1, 5 Absatz 2, 6 Absatz 2 und 8 bis 12

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Italien

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 98/44/EG - Rechtlicher Schutz biotechnologischer Erfindungen - Zulässigkeit - Nichtumsetzung - Artikel 3 Absatz 1, 5 Absatz 2, 6 Absatz 2 und 8 bis 12

  • EU-Kommission

    Kommission / Italien

    Angleichung der Rechtsvorschriften , Gewerbliches und kommerzielles Eigentum

  • Wolters Kluwer

    Verstoß der Italienischen Republik gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 15 der Richtlinie 98/44/EG über den rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen durch den fehlenden Erlass der erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Umsetzung dieser ...

  • Judicialis

    Richtlinie 98/44/EG Art. 1 Abs. 1; ; Richtlinie 98/44/EG Art. 3 Abs. 1; ; Richtlinie 98/44/EG Art. 5; ; Richtlinie 98/44/EG Art. 6; ; Richtlinie 98/44/EG Art. 8; ; Richtlinie 98/44... /EG Art. 9; ; Richtlinie 98/44/EG Art. 10; ; Richtlinie 98/44/EG Art. 11; ; Richtlinie 98/44/EG Art. 12

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Kommission / Italien

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 98/44/EG - Rechtlicher Schutz biotechnologischer Erfindungen - Zulässigkeit - Nichtumsetzung - Artikel 3 Absatz 1, 5 Absatz 2, 6 Absatz 2 und 8 bis 12

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Italienische Republik, eingereicht am 27. Oktober 2003

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Nicht fristgerechte Umsetzung der Richtlinie 98/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 1998 über den rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 2005, I-5335
 
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Wird zitiert von ... (47)Neu Zitiert selbst (19)

  • EuGH, 09.10.2001 - C-377/98

    DER GERICHTSHOF WEIST DIE KLAGE DER NIEDERLANDE AUF NICHTIGERKLÄRUNG DER

    Auszug aus EuGH, 16.06.2005 - C-456/03
    58 Hierzu hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die Richtlinie dadurch, dass sie die Mitgliedstaaten verpflichtet, biotechnologische Erfindungen durch ihr nationales Patentrecht zu schützen, eine Gefährdung der Einheit des Binnenmarkts vermeiden will, die sich daraus ergeben könnte, dass Mitgliedstaaten einseitig beschließen, diesen Schutz zu gewähren oder zu verweigern (Urteil vom 9. Oktober 2001 in der Rechtssache C-377/98, Niederlande/Parlament und Rat, Slg. 2001, I-7079, Randnr. 18).

    Gegenstand einer Patentanmeldung können nur Erfindungen sein, die einen natürlichen Bestandteil mit einem technischen Verfahren verknüpfen, durch das dieser im Hinblick auf eine gewerbliche Anwendung isoliert oder reproduziert werden kann (Urteil Niederlande/Parlament und Rat, Randnr. 72).

    67 Somit kann ein Bestandteil des menschlichen Körpers, wie es in der 20. und der 21. Begründungserwägung der Richtlinie heißt, Teil eines Erzeugnisses sein, das durch ein Patent geschützt werden kann, aber er kann in seiner natürlichen Umgebung nicht Gegenstand einer Aneignung sein (Urteil Niederlande/Parlament und Rat, Randnr. 73).

    Ohne eine solche Anwendung hätte man es nicht mit einer Erfindung zu tun, sondern mit der Entdeckung einer DNA-Sequenz, die als solche nicht patentierbar wäre (Urteil Niederlande/Parlament und Rat, Randnr. 74).

    69 Die Richtlinie soll somit nur das Ergebnis einer wissenschaftlichen, technischen oder erfinderischen Tätigkeit schützen und erfasst beim Menschen natürlich vorkommende biologische Daten nur, soweit sie für die Durchführung und Verwertung einer besonderen gewerblichen Anwendung erforderlich sind (Urteil Niederlande/Parlament und Rat, Randnr. 75).

    78 Anders als Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie, der den Behörden und Gerichten der Mitgliedstaaten einen weiten Spielraum für den Ausschluss der Patentierbarkeit derjenigen Erfindungen belässt, deren gewerbliche Verwertung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen würde, lässt Artikel 6 Absatz 2 den Mitgliedstaaten keinen Spielraum, was die Nichtpatentierbarkeit der Verfahren und Verwendungen anbelangt, die dort aufgeführt sind, weil diese Bestimmung gerade darauf abzielt, die im ersten Absatz vorgesehenen Ausnahmen einzugrenzen (vgl. in diesem Sinne Urteil Niederlande/Parlament und Rat, Randnrn.

  • EuGH, 13.12.2001 - C-1/00

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften / Französische Republik

    Auszug aus EuGH, 16.06.2005 - C-456/03
    37 Der ordnungsgemäße Ablauf dieses Verfahrens ist nicht nur eine vom Vertrag vorgeschriebene wesentliche Garantie für den Schutz der Rechte des betroffenen Mitgliedstaats, sondern auch dafür, dass ein etwaiges streitiges Verfahren einen eindeutig festgelegten Streitgegenstand hat (vgl. Urteile vom 13. Dezember 2001 in der Rechtssache C-1/00, Kommission/Frankreich, Slg. 2001, I-9989, Randnr. 53, und vom 20. Juni 2002 in der Rechtssache Kommission/Deutschland, Randnr. 17).

    50 Nach ständiger Rechtsprechung hat jeder Mitgliedstaat, der Adressat einer Richtlinie ist, die Verpflichtung, in seiner nationalen Rechtsordnung alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die volle Wirksamkeit der Richtlinie gemäß ihrer Zielsetzung zu gewährleisten (u. a. Urteile vom 7. Mai 2002 in der Rechtssache C-478/99, Kommission/Schweden, Slg. 2002, I-4147, Randnr. 15, und vom 26. Juni 2003 in der Rechtssache C-233/00, Kommission/Frankreich, Slg. 2003, I-6625, Randnr. 75).

    22 und 23, sowie vom 26. Juni 2003 in der Rechtssache Kommission/Frankreich, Randnr. 76).

    52 Folglich muss in jedem Einzelfall die Natur der in einer Richtlinie enthaltenen Vorschrift, auf die sich die Vertragsverletzungsklage bezieht, bestimmt werden, um den Umfang der den Mitgliedstaaten obliegenden Umsetzungspflicht beurteilen zu können (Urteil vom 26. Juni 2003 in der Rechtssache Kommission/Frankreich, Randnr. 77).

  • EuGH, 29.04.2004 - C-117/02

    Kommission / Portugal

    Auszug aus EuGH, 16.06.2005 - C-456/03
    36 Nach der Rechtsprechung soll das Vorverfahren dem betroffenen Mitgliedstaat Gelegenheit geben, sowohl seinen gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen als auch seine Verteidigungsmittel gegenüber den Rügen der Kommission in sachdienlicher Weise geltend zu machen (vgl. Urteile vom 21. September 1999 in der Rechtssache C-206/96, Kommission/Irland, Slg. 1999, I-5901, Randnr. 51, Kommission/Italien, Randnr. 10, und vom 29. April 2004 in der Rechtssache C-117/02, Kommission/Portugal, Slg. 2004, I-5517, Randnr. 53).

    Denn eine solche Rüge ist notwendig in der des Fehlens jeglicher Umsetzung enthalten und gegenüber dieser subsidiär (vgl. in diesem Sinne Kommission/Portugal, Randnr. 55).

    102 Nach der Rechtsprechung obliegt es im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens nach Artikel 226 EG der Kommission, das Vorliegen der behaupteten Vertragsverletzung nachzuweisen; dabei kann sie sich nicht auf Vermutungen stützen (vgl. u. a. Urteile vom 25. März 1982 in der Rechtssache Kommissionen/Niederlande, Randnr. 6, vom 12. September 2000 in der Rechtssache Kommissionen/Niederlande, Randnr. 15, und Kommission/Portugal, Randnr. 80).

  • EuGH, 20.03.1997 - C-96/95

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus EuGH, 16.06.2005 - C-456/03
    35 Es ist allerdings daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung der Gegenstand einer Klage nach Artikel 226 EG durch das in dieser Bestimmung vorgesehene Vorverfahren eingegrenzt wird, so dass die Klage auf die gleichen Gründe und das gleiche Vorbringen gestützt sein muss wie die mit Gründen versehene Stellungnahme (vgl. u. a. Urteile vom 20. März 1997 in der Rechtssache C-96/95, Kommission/Deutschland, Slg. 1997, I-1653, Randnr. 23, vom 15. Januar 2002 in der Rechtssache C-439/99, Kommission/Italien, Slg. 2002, I-305, Randnr. 11, und vom 20. Juni 2002 in der Rechtssache C-287/00, Kommission/Deutschland, Slg. 2002, I-5811, Randnr. 18).

    37 Der ordnungsgemäße Ablauf dieses Verfahrens ist nicht nur eine vom Vertrag vorgeschriebene wesentliche Garantie für den Schutz der Rechte des betroffenen Mitgliedstaats, sondern auch dafür, dass ein etwaiges streitiges Verfahren einen eindeutig festgelegten Streitgegenstand hat (vgl. Urteile vom 13. Dezember 2001 in der Rechtssache C-1/00, Kommission/Frankreich, Slg. 2001, I-9989, Randnr. 53, und vom 20. Juni 2002 in der Rechtssache Kommission/Deutschland, Randnr. 17).

    Insbesondere kann das Bestehen allgemeiner Grundsätze des Verfassungs- oder Verwaltungsrechts die Umsetzung durch Maßnahmen des Gesetz- oder Verordnungsgebers überflüssig machen, sofern diese Grundsätze tatsächlich die vollständige Anwendung der Richtlinie durch die nationale Verwaltung garantieren, und für den Fall, dass die fragliche Vorschrift der Richtlinie dem Einzelnen Rechte verleihen soll, die sich aus diesen Grundsätzen ergebende Rechtslage hinreichend bestimmt und klar ist und die Begünstigten in die Lage versetzt werden, von allen ihren Rechten Kenntnis zu erlangen und sie gegebenenfalls vor den nationalen Gerichten geltend zu machen (vgl. u. a. Urteile vom 23. Mai 1985 in der Rechtssache 29/84, Kommission/Deutschland, Slg. 1985, Randnrn.

  • EuGH, 15.01.2002 - C-439/99

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 16.06.2005 - C-456/03
    35 Es ist allerdings daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung der Gegenstand einer Klage nach Artikel 226 EG durch das in dieser Bestimmung vorgesehene Vorverfahren eingegrenzt wird, so dass die Klage auf die gleichen Gründe und das gleiche Vorbringen gestützt sein muss wie die mit Gründen versehene Stellungnahme (vgl. u. a. Urteile vom 20. März 1997 in der Rechtssache C-96/95, Kommission/Deutschland, Slg. 1997, I-1653, Randnr. 23, vom 15. Januar 2002 in der Rechtssache C-439/99, Kommission/Italien, Slg. 2002, I-305, Randnr. 11, und vom 20. Juni 2002 in der Rechtssache C-287/00, Kommission/Deutschland, Slg. 2002, I-5811, Randnr. 18).

    36 Nach der Rechtsprechung soll das Vorverfahren dem betroffenen Mitgliedstaat Gelegenheit geben, sowohl seinen gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen als auch seine Verteidigungsmittel gegenüber den Rügen der Kommission in sachdienlicher Weise geltend zu machen (vgl. Urteile vom 21. September 1999 in der Rechtssache C-206/96, Kommission/Irland, Slg. 1999, I-5901, Randnr. 51, Kommission/Italien, Randnr. 10, und vom 29. April 2004 in der Rechtssache C-117/02, Kommission/Portugal, Slg. 2004, I-5517, Randnr. 53).

    39 Daraus, dass der Gegenstand der nach Artikel 226 EG erhobenen Klage durch das in dieser Vorschrift vorgesehene Vorverfahren eingegrenzt wird, kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass in jedem Fall eine völlige Übereinstimmung zwischen der Darlegung der Rügen im Mahnschreiben, im Tenor der mit Gründen versehenen Stellungnahme und in den Anträgen in der Klageschrift bestehen muss, sofern nur der Streitgegenstand nicht erweitert oder geändert worden ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. September 1997 in der Rechtssache C-279/94, Kommission/Italien, Slg. 1997, I-4743, Randnr. 25, und vom 11. Juli 2002 in der Rechtssache C-139/00, Kommission/Spanien, Slg. 2002, I-6407, Randnr.19).

  • EuGH, 13.12.1990 - 347/88

    Kommission / Griechenland

    Auszug aus EuGH, 16.06.2005 - C-456/03
    Folglich hat die Kommission in einer gemäß Artikel 226 EG eingereichten Klageschrift die Rügen, über die der Gerichtshof entscheiden soll, genau anzugeben und zumindest in gedrängter Form die rechtlichen und tatsächlichen Umstände darzulegen, auf die diese Rügen gestützt sind (vgl. u. a. Urteil vom 13. Dezember 1990 in der Rechtssache C-375/95, Kommission/Griechenland, Slg. 1990, I-4747, Randnr. 28).

    Nach ständiger Rechtsprechung ist im Rahmen des Verfahrens gemäß Artikel 226 EG das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Situation zu beurteilen, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme festgesetzten Frist befand; später eingetretene Veränderungen können vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden (vgl. u. a. Urteile vom 3. Juli 2001 in der Rechtssache C-378/98, Kommission/Belgien, Slg. 2001, I-5107, Randnr. 25, und vom 5. Juni 2003 in der Rechtssache C-352/02, Kommission/Griechenland, Slg. 2003, I-5651, Randnr. 8).

  • EuGH, 05.06.2003 - C-352/02

    Kommission / Griechenland

    Auszug aus EuGH, 16.06.2005 - C-456/03
    Nach ständiger Rechtsprechung ist im Rahmen des Verfahrens gemäß Artikel 226 EG das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Situation zu beurteilen, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme festgesetzten Frist befand; später eingetretene Veränderungen können vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden (vgl. u. a. Urteile vom 3. Juli 2001 in der Rechtssache C-378/98, Kommission/Belgien, Slg. 2001, I-5107, Randnr. 25, und vom 5. Juni 2003 in der Rechtssache C-352/02, Kommission/Griechenland, Slg. 2003, I-5651, Randnr. 8).
  • EuGH, 07.05.2002 - C-478/99

    Kommission / Schweden

    Auszug aus EuGH, 16.06.2005 - C-456/03
    50 Nach ständiger Rechtsprechung hat jeder Mitgliedstaat, der Adressat einer Richtlinie ist, die Verpflichtung, in seiner nationalen Rechtsordnung alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die volle Wirksamkeit der Richtlinie gemäß ihrer Zielsetzung zu gewährleisten (u. a. Urteile vom 7. Mai 2002 in der Rechtssache C-478/99, Kommission/Schweden, Slg. 2002, I-4147, Randnr. 15, und vom 26. Juni 2003 in der Rechtssache C-233/00, Kommission/Frankreich, Slg. 2003, I-6625, Randnr. 75).
  • EuGH, 23.05.1985 - 29/84

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus EuGH, 16.06.2005 - C-456/03
    Insbesondere kann das Bestehen allgemeiner Grundsätze des Verfassungs- oder Verwaltungsrechts die Umsetzung durch Maßnahmen des Gesetz- oder Verordnungsgebers überflüssig machen, sofern diese Grundsätze tatsächlich die vollständige Anwendung der Richtlinie durch die nationale Verwaltung garantieren, und für den Fall, dass die fragliche Vorschrift der Richtlinie dem Einzelnen Rechte verleihen soll, die sich aus diesen Grundsätzen ergebende Rechtslage hinreichend bestimmt und klar ist und die Begünstigten in die Lage versetzt werden, von allen ihren Rechten Kenntnis zu erlangen und sie gegebenenfalls vor den nationalen Gerichten geltend zu machen (vgl. u. a. Urteile vom 23. Mai 1985 in der Rechtssache 29/84, Kommission/Deutschland, Slg. 1985, Randnrn.
  • EuGH, 03.07.2001 - C-378/98

    Kommission / Belgien

    Auszug aus EuGH, 16.06.2005 - C-456/03
    Nach ständiger Rechtsprechung ist im Rahmen des Verfahrens gemäß Artikel 226 EG das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Situation zu beurteilen, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme festgesetzten Frist befand; später eingetretene Veränderungen können vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden (vgl. u. a. Urteile vom 3. Juli 2001 in der Rechtssache C-378/98, Kommission/Belgien, Slg. 2001, I-5107, Randnr. 25, und vom 5. Juni 2003 in der Rechtssache C-352/02, Kommission/Griechenland, Slg. 2003, I-5651, Randnr. 8).
  • EuGH, 26.06.2003 - C-233/00

    Kommission / Frankreich

  • EuGH, 10.05.2001 - C-152/98

    Kommission / Niederlande

  • EuGH, 11.07.2002 - C-139/00

    Kommission / Spanien

  • EuGH, 20.06.2002 - C-287/00

    Kommission / Deutschland

  • EuGH, 22.06.1993 - C-243/89

    Kommission / Dänemark

  • EuGH, 25.05.1982 - 96/81

    Kommission / Niederlande

  • EuGH, 12.09.2000 - C-408/97

    Kommission / Niederlande

  • EuGH, 21.09.1999 - C-392/96

    Kommission / Irland

  • EuGH, 16.09.1997 - C-279/94

    Kommission / Italien

  • BAG, 25.06.2020 - 8 AZR 145/19

    Auskunftsanspruch nach dem Entgelttransparenzgesetz

    (cc) Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sind Richtlinien vollständig und genau einzuhalten, weshalb die Mitgliedstaaten der Europäischen Union verpflichtet sind, die Bestimmungen der Richtlinien in hinreichend verbindlicher, bestimmter und so genauer, klarer und eindeutiger Weise umzusetzen, dass dem Erfordernis der Rechtssicherheit in vollem Umfang genügt wird (vgl. ua. EuGH 8. Juli 2019 - C-543/17 - [Kommission/Belgien] Rn. 51; 16. Juni 2005 - C-456/03 - [Kommission/Italien] Rn. 51; 14. Dezember 1995 - C-16/95 - [Kommission/Spanien] Rn. 8; 3. Juni 1992 - C-287/91 - [Kommission/Italien] Rn. 7; 28. Februar 1991 - C-360/87 - [Kommission/Italien] Rn. 11, 31 jeweils mwN) .

    Jeder Mitgliedstaat, der Adressat einer Richtlinie ist, hat die Verpflichtung, in seiner nationalen Rechtsordnung alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die volle Wirksamkeit der Richtlinie gemäß ihrer Zielsetzung zu gewährleisten (vgl. etwa EuGH 16. Juni 2005 - C-456/03 - [Kommission/Italien] Rn. 50 mwN) .

    Insbesondere kann das Bestehen allgemeiner Grundsätze des Verfassungs- oder Verwaltungsrechts die Umsetzung durch Maßnahmen des Gesetz- oder Verordnungsgebers überflüssig machen, sofern diese Grundsätze tatsächlich für den Fall, dass die fragliche Vorschrift der Richtlinie dem Einzelnen Rechte verleihen soll, die vollständige Anwendung der Richtlinie hinreichend klar und bestimmt gewährleisten, und die Begünstigten in die Lage versetzt werden, von allen ihren Rechten Kenntnis zu erlangen und sie gegebenenfalls vor den nationalen Gerichten geltend zu machen (vgl. etwa EuGH 19. Dezember 2013 - C-281/11 - [Kommission/Polen] Rn. 60 mwN; 3. März 2011 - C-50/09 - [Kommission/Irland] Rn. 46; 16. Juni 2005 - C-456/03 - [Kommission/Italien] aaO; 12. Juli 2007 - C-507/04 - [Kommission/Österreich] Rn. 89 mwN; 27. April 1988 - 252/85 - [Kommission/Frankreich] Rn. 5) .

    Um den Umfang der den Mitgliedstaaten obliegenden Umsetzungspflicht beurteilen zu können, muss in jedem Einzelfall die Natur der in einer Richtlinie enthaltenen Vorschrift bestimmt werden (vgl. etwa EuGH 16. Juni 2005 - C-456/03 - [Kommission/Italien] Rn. 52 mwN) .

  • EuGH, 18.10.2011 - C-34/10

    Ein Verfahren, das durch die Entnahme von Stammzellen, die aus einem menschlichen

    Nach Auffassung des vorlegenden Gerichts kann nämlich, da Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie den Mitgliedstaaten keinen Beurteilungsspielraum lasse, was die Nichtpatentierbarkeit der dort aufgeführten Verfahren und Verwendungen anbelange (vgl. Urteile des Gerichtshofs vom 9. Oktober 2001, Niederlande/Parlament und Rat, C-377/98, Slg. 2001, I-7079, Randnr. 39, und vom 16. Juni 2005, Kommission/Italien, C-456/03, Slg. 2005, I-5335, Randnrn.

    Daraus folgt, dass Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie, indem er ausdrücklich die Patentierbarkeit der dort genannten Verfahren und Verwendungen ausschließt, genau bestimmte Rechte in dieser Hinsicht verleihen soll (vgl. Urteil Kommission/Italien, Randnrn.

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.12.2014 - C-320/13

    Nach Ansicht von Generalanwalt Wathelet hat Polen gegen seine Verpflichtung zur

    7 - Vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Deutschland (C-59/89, EU:C:1991:225, Rn. 18), Kommission/Italien (C-456/03, EU:C:2005:388, Rn. 51), Kommission/Polen (C-551/08, EU:C:2009:683, Rn. 21) und Kommission/Portugal (C-277/13, EU:C:2014:2208, Rn. 43).

    9 - Vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Italien (C-456/03, EU:C:2005:388, Rn. 26).

    16 - Vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Italien (C-456/03, EU:C:2005:388, Rn. 27).

    51 - Urteil Kommission/Italien (C-456/03, EU:C:2005:388, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    53 - Vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Deutschland (C-59/89, EU:C:1991:225, Rn. 24), Kommission/Italien (C-456/03, EU:C:2005:388, Rn. 51), Kommission/Polen (C-551/08, EU:C:2009:683, Rn. 21) und Kommission/Portugal (C-277/13, EU:C:2014:2208, Rn. 43).

  • BGH, 17.12.2009 - Xa ZR 58/07

    Neurale Vorläuferzellen

    Daraus folgt, dass Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie, indem er ausdrücklich die Patentierbarkeit der dort genannten Verfahren und Verwendungen ausschließt, genau bestimmte Rechte in dieser Hinsicht verleihen soll (EuGH, Urt. v. 16.6. 2005 - C-456/03, Slg. 2005, I-5335 Tz. 78 f. - Kommission/Italien).

    Die Vorschrift des Art. 6 Abs. 2 zielt nach der bereits zitierten Rechtsprechung des Gerichtshofs darauf ab, die in Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie vorgesehenen Ausnahmen einzugrenzen (EuGH, Urt. v. 16.6. 2005 - C-456/03, Slg. 2005, I-5335 Tz. 78 f. - Kommission/Italien).

  • EuGH, 05.07.2007 - C-321/05

    Kofoed - Richtlinie 90/434/EWG - Gemeinsames Steuersystem für Fusionen,

    Insoweit ist daran zu erinnern, dass nach den Art. 10 EG und 249 EG jeder Mitgliedstaat, der Adressat einer Richtlinie ist, die Verpflichtung hat, in seiner nationalen Rechtsordnung alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die volle Wirksamkeit der Richtlinie gemäß ihrer Zielsetzung zu gewährleisten (vgl. u. a. Urteile vom 10. März 2005, Kommission/Deutschland, C-531/03, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 16, und vom 16. Juni 2005, Kommission/Italien, C-456/03, Slg. 2005, I-5335, Randnr. 50).

    Dennoch ist erstens zu betonen, dass die Mitgliedstaaten nach dem Wortlaut von Art. 249 Abs. 3 EG für die Umsetzung der Richtlinien die Form und die Mittel wählen können, mit denen sich das mit den Richtlinien angestrebte Ergebnis am besten gewährleisten lässt (vgl. in diesem Sinne Kommission/Italien, Randnr. 51).

    Außerdem kann der Umsetzung einer Richtlinie, wie die Generalanwältin in Nr. 62 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, in bestimmten Fällen (je nach ihrem Inhalt) bereits durch einen allgemeinen rechtlichen Kontext Genüge getan sein, so dass eine förmliche, ausdrückliche Übernahme von Richtlinienbestimmungen in spezifische nationale Rechtsvorschriften nicht erforderlich ist (vgl. Urteile Kommission/Italien, Randnr. 51, und vom 6. April 2006, Kommission/Österreich, C-428/04, Slg. 2006, I-3325, Randnr. 99).

  • EuGH, 13.12.2007 - C-418/04

    Kommission / Irland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs wird der Gegenstand einer Klage nach Art. 226 EG durch das in dieser Bestimmung vorgesehene Vorverfahren eingegrenzt, so dass die Klage auf die gleichen Gründe und das gleiche Vorbringen gestützt sein muss wie die mit Gründen versehene Stellungnahme (vgl. Urteil vom 16. Juni 2005, Kommission/Italien, C-456/03, Slg. 2005, I-5335, Randnr. 35 und die angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 08.07.2019 - C-543/17

    Der Gerichtshof nimmt erstmals eine Auslegung und Anwendung von Art. 260 Abs. 3

    Die Verletzung dieser Verpflichtung durch einen Mitgliedstaat - sei es, dass Informationen ganz oder teilweise fehlen, sei es, dass eine Information nicht hinreichend klar und genau ist - kann als solche die Eröffnung des Verfahrens zur Feststellung der Vertragsverletzung nach Art. 258 AEUV rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Juni 2005, Kommission/Italien, C-456/03, EU:C:2005:388, Rn. 27, und vom 27. Oktober 2011, Kommission/Polen, C-311/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:702, Rn. 30 bis 32).
  • Generalanwalt beim EuGH, 17.07.2014 - C-364/13

    Nach Ansicht von Generalanwalt Cruz Villalón kann eine Eizelle, die ohne

    28 - Urteile Niederlande/Parlament und Rat (EU:C:2001:523, Rn. 37 und 38), Kommission/Italien (C-456/03, EU:C:2005:388, Rn. 78) und Brüstle (EU:C:2011:669, Rn. 29).

    29 - Urteile Kommission/Italien (EU:C:2005:388, Rn. 78) und Brüstle (EU:C:2011:669, Rn. 29).

    Vgl. auch Erwägungsgründe 20 und 21 sowie Urteil Kommission/Italien (EU:C:2005:388, Rn. 66).

  • EuGH, 06.09.2012 - C-150/11

    Kommission / Belgien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    Nach Art. 21 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und Art. 38 § 1 Buchst. c seiner Verfahrensordnung obliegt es der Kommission, in jeder nach Art. 258 AEUV erhobenen Klage genau die Rügen anzugeben, über die der Gerichtshof entscheiden soll, und zumindest in gedrängter Form die rechtlichen und tatsächlichen Umstände darzulegen, auf die diese Rügen gestützt sind (vgl. u. a. Urteile vom 13. Dezember 1990, Kommission/Griechenland, C-347/88, Slg. 1990, I-4747, Randnr. 28, vom 16. Juni 2005, Kommission/Italien, C-456/03, Slg. 2005, I-5335, Randnr. 23, und Kommission/Niederlande, Randnr. 35).

    Die vom Königreich Belgien in diesem Zusammenhang angeführten Rechtfertigungsgründe betreffen das Erfordernis, die Ziele des Verbraucher- und des Umweltschutzes sowie der Sicherheit des Straßenverkehrs zu gewährleisten, die nach der Rechtsprechung zwingende Gründe des Allgemeininteresses darstellen, die eine Beeinträchtigung der Freiheit des Warenverkehrs rechtfertigen können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. September 2007, Kommission/Niederlande, Randnr. 77, vom 10. April 2008, Kommission/Portugal, Randnr. 38, vom 5. Juni 2008, Kommission/Polen, Randnr. 49, und vom 10. Februar 2009, Kommission/Italien, Randnr. 60).

    Da auf Unionsebene Vorschriften zur vollständigen Harmonisierung fehlen, ist es nach gefestigter Rechtsprechung zwar Sache der Mitgliedstaaten, mit Rücksicht auf die Erfordernisse des freien Warenverkehrs innerhalb der Europäischen Union zu entscheiden, auf welchem Niveau sie die Sicherheit des Straßenverkehrs in ihrem Hoheitsgebiet gewährleisten wollen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. März 1984, Kommission/Italien, Randnr. 12, sowie entsprechend Urteile vom 13. Juli 1994, Kommission/Deutschland, Randnr. 16, und vom 10. Februar 2009, Kommission/Italien, Randnr. 61).

  • EuGH, 30.11.2006 - C-32/05

    Kommission / Luxemburg - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umwelt -

    Die Kommission kann nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ihre Rüge gegenüber einem Mitgliedstaat, dass er eine Richtlinie nicht umgesetzt habe, in ihrer Erwiderung dahin präzisieren, dass die von dem betroffenen Mitgliedstaat erstmals in seiner Klagebeantwortung behauptete Umsetzung jedenfalls in Bezug auf einige Bestimmungen dieser Richtlinie nicht angemessen oder unzulänglich sei, da eine solche Rüge zwangsläufig in der des Fehlens jeglicher Umsetzung enthalten und gegenüber dieser subsidiär ist (Urteil vom 16. Juni 2005 in der Rechtssache C-456/03, Kommission/Italien, Slg. 2005, I-5335, Randnrn.

    60 Gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofes, wonach der betroffene Mitgliedstaat Gelegenheit erhalten haben muss, sich gegen die Rügen der Kommission gebührend verteidigen zu können (vgl. u. a. Urteile vom 29. April 2004 in der Rechtssache C-117/02, Kommission/Portugal, Slg. 2004, I-5517, Randnr. 53, und vom 16. Juni 2005, Kommission/Italien, Randnr. 36), ist jedoch der zweite Teil des zweiten Klagegrundes der Kommission auf die Bestimmungen der Richtlinie zu beschränken, die die Kommission in ihrer Erwiderung angeführt und auf die sie in der Zwischenzeit nicht verzichtet hat (d. h. die Artikel 2, 3 Absatz 4, 7 Absatz 2 und 14 der Richtlinie), da das Großherzogtum Luxemburg keine Gelegenheit gehabt hat, sich bezüglich der anderen Bestimmungen der Richtlinie, die die Kommission erstmals in der mündlichen Verhandlung angeführt hat, gebührend zu verteidigen.

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.01.2009 - C-427/07

    Kommission / Irland - Richtlinie 2003/35/EG - Umweltverträglichkeitsprüfung -

  • EuGH, 09.11.2006 - C-236/05

    Kommission / Vereinigtes Königreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

  • EuGH, 10.07.2014 - C-421/12

    Kommission / Belgien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

  • EuGH, 04.06.2009 - C-439/07

    KBC Bank - Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Art. 43 EG und 56 EG -

  • EuGH, 14.03.2006 - C-177/04

    Kommission / Frankreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.11.2012 - C-480/10

    Kommission / Schweden - Mehrwertsteuer - Art. 11 der Richtlinie 2006/112/EG -

  • EuGH, 26.04.2012 - C-508/10

    Ein Mitgliedstaat darf von langfristig aufenthaltsberechtigten

  • EuGH, 16.07.2009 - C-427/07

    Kommission / Irland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.10.2005 - C-212/04

    Adeneler u.a. - Pflicht zur richtlinienkonformen Auslegung des nationalen Rechts

  • EuGH, 08.12.2005 - C-33/04

    Kommission / Luxemburg - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.03.2018 - C-115/16

    N Luxembourg 1 - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 2003/49/EG über eine

  • EuGH, 09.02.2006 - C-305/03

    Kommission / Vereinigtes Königreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.03.2018 - C-116/16

    T Danmark - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 2011/96/EU über das

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.03.2011 - C-34/10

    Nach Ansicht von Generalanwalt Yves Bot sind Zellen, die die Fähigkeit in sich

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.02.2007 - C-321/05

    Kofoed - Richtlinie 90/434/EWG - Gemeinsames Steuersystem für Fusionen,

  • EuGH, 02.10.2014 - C-478/13

    Kommission / Polen

  • EuGH, 24.10.2013 - C-151/12

    Kommission / Spanien

  • EuGH, 04.06.2009 - C-499/07

    Europäischer Gerichtshof - EuGH schafft Klarheit über das Gebot der

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.06.2006 - C-150/04

    Kommission / Dänemark - Vertragsverletzung - Artikel 39 EG, 43 EG, 49 EG und 56

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.04.2017 - C-175/16

    Hälvä u.a.

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.01.2010 - C-526/08

    Kommission / Luxemburg - Sprachenregime - Verteidigungsrechte - ne bis in idem -

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.03.2019 - C-569/17

    Kommission/ Spanien (Article 260, paragraphe 3, TFUE - Crédits immobiliers

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.03.2018 - C-299/16

    Z Denmark - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 2003/49/EG über eine

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.01.2012 - C-508/10

    Kommission / Niederlande - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.03.2006 - C-484/04

    Kommission / Vereinigtes Königreich - Arbeitszeit - Tägliche und wöchentliche

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.03.2018 - C-118/16

    X Denmark - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 2003/49/EG über eine

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.03.2018 - C-117/16

    Y Denmark - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 2011/96/EU über das

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.03.2018 - C-119/16

    C Danmark I - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 2003/49/EG über eine

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.05.2013 - C-151/12

    Kommission / Spanien - Richtlinie 2000/60/EG - Wasserpolitik der Union -

  • EuGH, 11.06.2015 - C-29/14

    Kommission / Polen - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Öffentliche

  • SG Reutlingen, 03.08.2007 - S 2 AS 2936/07

    Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitssuchende für Ausländer mit

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.07.2005 - C-26/04

    Kommission / Spanien

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.07.2022 - C-166/21

    Kommission/ Polen (Exonération de l'accise sur l'alcool utilisé pour la

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.05.2006 - C-32/05

    Kommission / Luxemburg

  • EuGH, 03.12.2009 - C-475/08

    Kommission / Belgien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

  • VK Thüringen, 28.09.2016 - 250-4003-5915/2016-E-007-J
  • Generalanwalt beim EuGH, 20.11.2012 - C-569/10

    Kommission / Polen - Vertragsverletzungsklage - Zulässigkeit der Klage -

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 10.03.2005 - C-456/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,28377
Generalanwalt beim EuGH, 10.03.2005 - C-456/03 (https://dejure.org/2005,28377)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 10.03.2005 - C-456/03 (https://dejure.org/2005,28377)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 10. März 2005 - C-456/03 (https://dejure.org/2005,28377)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Italien

  • EU-Kommission PDF

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik.

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 98/44/EG - Rechtlicher Schutz biotechnologischer Erfindungen - Zulässigkeit - Nichtumsetzung - Artikel 3 Absatz 1, 5 Absatz 2, 6 Absatz 2 und 8 bis 12

  • EU-Kommission

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik

    Angleichung der Rechtsvorschriften , Gewerbliches und kommerzielles Eigentum

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 2005, I-5335
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.07.2001 - C-483/99

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.03.2005 - C-456/03
    8 - Verbundene Schlussanträge vom 3. Juli 2001 in den Rechtssachen C-367/98, Kommission/Portugal, C-483/99, Kommission/Frankreich, und C-503/99, Kommission/Belgien, Slg. 2002, I-4733, Nr. 76.
  • Generalanwalt beim EuGH, 03.07.2001 - C-367/98

    Kommission / Portugal

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.03.2005 - C-456/03
    8 - Verbundene Schlussanträge vom 3. Juli 2001 in den Rechtssachen C-367/98, Kommission/Portugal, C-483/99, Kommission/Frankreich, und C-503/99, Kommission/Belgien, Slg. 2002, I-4733, Nr. 76.
  • EuGH, 13.12.1990 - 347/88

    Kommission / Griechenland

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.03.2005 - C-456/03
    9 - Urteil vom 13. Dezember 1990 in der Rechtssache C-347/88 (Kommission/Griechenland, Slg. 1990, I-4747, Randnr. 28).
  • EuGH, 09.04.1987 - 363/85

    Kommission / Italien

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.03.2005 - C-456/03
    5 - Rechtssache 363/85, Slg. 1987, 1733, Randnr. 7.
  • EuGH, 28.02.1991 - 131/88

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.03.2005 - C-456/03
    6 - Urteil vom 28. Februar 1991 in der Rechtssache C-131/88 (Kommission/Deutschland, Slg. 1991, I-825, Randnr. 8).
  • EuGH, 25.05.1982 - 96/81

    Kommission / Niederlande

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.03.2005 - C-456/03
    10 - Vgl. insbesondere die Urteile vom 25. Mai 1982 in der Rechtssache 96/81 (Kommission/Niederlande, Slg. 1982, 1791, Randnr. 6), vom 26. Juni 2003 in der Rechtssache C-404/00 (Kommission/Spanien, Slg. 2003, I-6695, Randnr. 26) und vom 6. November 2003 in der Rechtssache C-434/01 (Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg. 2003, I-0000, Randnr. 21).
  • EuGH, 26.06.2003 - C-404/00

    Kommission / Spanien

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.03.2005 - C-456/03
    10 - Vgl. insbesondere die Urteile vom 25. Mai 1982 in der Rechtssache 96/81 (Kommission/Niederlande, Slg. 1982, 1791, Randnr. 6), vom 26. Juni 2003 in der Rechtssache C-404/00 (Kommission/Spanien, Slg. 2003, I-6695, Randnr. 26) und vom 6. November 2003 in der Rechtssache C-434/01 (Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg. 2003, I-0000, Randnr. 21).
  • EuGH, 06.11.2003 - C-434/01

    Kommission / Vereinigtes Königreich

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