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   EuG, 03.02.2005 - T-19/01   

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https://dejure.org/2005,3075
EuG, 03.02.2005 - T-19/01 (https://dejure.org/2005,3075)
EuG, Entscheidung vom 03.02.2005 - T-19/01 (https://dejure.org/2005,3075)
EuG, Entscheidung vom 03. Februar 2005 - T-19/01 (https://dejure.org/2005,3075)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Gemeinsame Marktorganisationen - Bananen - Schadensersatzklage - Verordnung Nr. 2362/98 - Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation und die Übereinkünfte in seinen Anhängen - Empfehlungen und Entscheidungen des Streitbeilegungsgremiums der ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Chiquita Brands u.a. / Kommission

  • EU-Kommission PDF

    Chiquita Brands International, Inc., Chiquita Banana Co. BV und Chiquita Italia, SpA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Gemeinsame Marktorganisation - Bananen - Klage auf Schadensersatz - Verordnung EG Nr. 2362/98 - Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation und die Übereinkünfte in seinen Anhängen - Empfehlungen und Entscheidungen des Streitbeilegungsgremiums der ...

  • EU-Kommission

    Chiquita Brands International, Inc., Chiquita Banana Co. BV und Chiquita Italia, SpA gegen Kommissio

    Landwirtschaft , Obst und Gemüse , Außenbeziehungen , Handelspolitik , Welthandelsorganisation

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Klage dreier zum Chiquita Konzern gehörender Unternehmen gegen die Kommission auf Ersatz des Schadens aus der Anwendung der Verordnung Nr. 2362/98 auf die Klägerin ; Anforderungen an die Klageschrift einer Klage auf Ersatz der von einem Gemeinschaftsorgan verursachten ...

  • Judicialis

    Verordnung (EWG) Nr. 1442/93 der Kommission vom 10. Juni 1993 mit Durchführungsbestimmungen zu der Einfuhrregelung für Bananen Art. 3 Abs. 1; ; Verordnung (EWG) Nr. 1442/93 der Kom... mission vom 10. Juni 1993 mit Durchführungsbestimmungen zu der Einfuhrregelung für Bananen Art. 4 Abs. 1; ; Verordnung Nr. 404/93 des Rates vom 13. Februar 1993 über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen in der durch die Verordnung Nr. 1637/98 geänderten Fassung Art. 16; ; Verordnung Nr. 404/93 des Rates vom 13. Februar 1993 über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen in der durch die Verordnung Nr. 1637/98 geänderten Fassung Art. 18 Abs. 4; ; Verordnung Nr. 404/93 des Rates vom 13. Februar 1993 über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen in der durch die Verordnung Nr. 1637/98 geänderten Fassung Art. 19; ; Verordnung Nr. 404/93 des Rates vom 13. Februar 1993 über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen in der durch die Verordnung Nr. 1637/98 geänderten Fassung Art. 20; ; EGV Art. 288 Abs. 2

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Chiquita Brands u.a. / Kommission

    Gemeinsame Marktorganisation - Bananen - Klage auf Schadensersatz - Verordnung EG Nr. 2362/98 - Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation und die Übereinkünfte in seinen Anhängen - Empfehlungen und Entscheidungen des Streitbeilegungsgremiums der ...

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Chiquita Brands u.a. / Kommission

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Klage auf Ersatz des Schadens, den die Klägerin angeblich dadurch erlitten hat, dass die Kommission das System der Zollkontingente für die Einfuhr von Bananen mit Ursprung in Lateinamerika und Modalitäten für die Erteilung von Einfuhrlizenzen eingeführt hat, wie sie in ...

Papierfundstellen

  • Slg. 2005, II-315
 
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Wird zitiert von ... (35)Neu Zitiert selbst (63)

  • EuGH, 10.03.1998 - C-122/95

    DISKRIMINIERUNG VON IMPORTEUREN VON BANANEN AUS BESTIMMTEN LATEINAMERIKANISCHEN

    Auszug aus EuG, 03.02.2005 - T-19/01
    197 Im Urteil Deutschland/Rat (Bananen) habe der Gerichtshof entschieden, dass die Regelung von 1993 unter Umständen das Diskriminierungsverbot verletzen könne.

    Diese Erwägung habe der Gerichtshof in den Randnummern 63 bis 65 des Urteils vom 10. März 1998 in der Rechtssache C-122/95 (Deutschland/Rat, Slg. 1998, I-973) bekräftigt.

    Die grundsätzliche Rechtfertigung, auf deren Grundlage der Gerichtshof im Urteil Deutschland/Rat (Bananen) das Vorliegen einer Diskriminierung verneint habe, habe im Zeitpunkt des Erlasses der Regelung von 1999 nicht mehr bestanden.

    199 Würde die im Urteil Deutschland/Rat (Bananen) vorgenommene Beurteilung einfach auf den hier vorliegenden Sachverhalt übertragen, so käme dies der Annahme gleich, dass die unterschiedliche Lage der Marktbeteiligten, die der Gerichtshof im Urteil Deutschland/Rat (Bananen) für die Geltungszeit der Regelung von 1993 festgestellt habe, auch unter der Regelung von 1999 fortbestehe.

    Wäre dies zutreffend, so ließe sich wiederum die im Urteil Deutschland/Rat (Bananen) entwickelte Lösung nicht auf die Regelung von 1999 übertragen.

    Der Markt habe sich seit dem Urteil Deutschland/Rat (Bananen) grundlegend gewandelt.

    Der Gerichtshof habe im Urteil Deutschland/Rat (Bananen) festgestellt, dass sie infolge dieser ungünstigen Lage unterschiedlich behandelt werden dürften.

    In der Rechtsprechung sei bereits klar entschieden, dass Beschränkungen der Einfuhrmöglichkeiten für Drittlandsbananen naturgemäß mit der gemeinsamen Marktorganisation für Bananen verbunden seien; entsprechende Rügen einer angeblich diskriminierenden Ausgestaltung der Regelungen von 1993 und 1999 seien deshalb zurückgewiesen worden (Urteile Deutschland/Rat [Bananen], Randnr. 82, und Bocchi Food Trade International/Kommission, Randnr. 81).

    207 Hinsichtlich der angeblichen Diskriminierung von Marktbeteiligten, die auf den Handel mit Bananen lateinamerikanischer Herkunft spezialisiert sind, gegenüber Marktbeteiligten, die auf den Handel mit aus der Gemeinschaft oder den AKP-Staaten stammenden Bananen spezialisiert sind, ist daran zu erinnern, dass selbst dann, wenn man annähme, dass die Situation der einzelnen Gruppen von Marktbeteiligten durch die Verordnung Nr. 2362/98 unterschiedlich beeinflusst worden sein könnte, hierin keine diskriminierende Behandlung läge, soweit eine solche Behandlung mit dem Ziel einer Integration der Märkte in der Gemeinschaft naturgemäß verbunden ist (in diesem Sinne Urteile Deutschland/Rat [Bananen], Randnr. 74, und Bocchi Food Trade International/Kommission, Randnr. 75).

    Dagegen war auf den geschützten Inlandsmärkten gewährleistet, dass die Wirtschaftsteilnehmer, die Gemeinschafts- und traditionelle AKP-Bananen vermarkteten, ihre Erzeugnisse absetzen konnten, ohne der Konkurrenz der Vermarkter von wettbewerbsfähigeren Drittlandsbananen ausgesetzt zu sein ... [D]er Verkaufspreis der Gemeinschafts- und AKP-Bananen [lag] nämlich erheblich über dem der Drittlandsbananen" (Urteil Deutschland/Rat [Bananen], Randnrn.

    Der Gerichtshof hat weiter darauf hingewiesen, dass die "Verordnung [Nr. 404/93] bezweckt ..., den Absatz der Gemeinschaftserzeugung und der traditionellen AKP-Erzeugung zu sichern, was die Herstellung eines gewissen Gleichgewichts zwischen den beiden betroffenen Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern impliziert" (Urteil Deutschland/Rat [Bananen], Randnr. 74).

    Im Urteil Deutschland/Rat (Bananen) habe der Gerichtshof in Randnummer 87 zwar festgestellt, dass die Regelung von 1993 diesen Grundsatz nicht beeinträchtige.

    217 Im Übrigen habe der Gerichtshof, um über den Klagegrund einer Verletzung der Berufsausübungsfreiheit zu entscheiden, auch im Urteil Deutschland/Rat (Bananen) auf das Gleichgewicht der beteiligten Interessen abgestellt.

    In der Rechtsprechung seien entsprechende Klagegründe bereits zurückgewiesen worden (Urteil Deutschland/Rat [Bananen], Randnr. 82, und Urteil des Gerichts vom 11. Dezember 1996 in der Rechtssache T-521/93, Atlanta u. a./Europäische Gemeinschaft, Slg. 1996, II-1707, Randnrn.

    Der Gerichtshof hat bereits festgestellt, dass die Beschränkung der Berufsausübungsfreiheit der traditionellen Vermarkter von Drittlandsbananen durch die Verordnung Nr. 404/93 dem Gemeinwohl dienenden Zielen der Gemeinschaft entsprach und ihr Recht nicht in seinem Wesensgehalt antastete (Urteil Deutschland/Rat [Bananen], Randnr. 87).

    224 Die Klägerin weist darauf hin, dass eine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit durch die Verordnung Nr. 2362/98 nach dem Urteil Deutschland/Rat (Bananen) nur geltend gemacht werden könne, wenn ihre Bestimmungen zur Erreichung des verfolgten Zieles "offensichtlich ungeeignet" wären.

    Diese Einschränkung der gerichtlichen Kontrolle ist insbesondere dann geboten, wenn sich der Rat veranlasst sieht, bei der Verwirklichung einer gemeinsamen Marktorganisation einen Ausgleich zwischen divergierenden Interessen herbeizuführen und auf diese Weise im Rahmen der in seine eigene Verantwortung fallenden politischen Entscheidungen eine Auswahl zu treffen (Urteil Deutschland/Rat [Bananen], Randnrn.

  • EuGH, 07.05.1991 - C-69/89

    Nakajima All Precision / Rat

    Auszug aus EuG, 03.02.2005 - T-19/01
    Erstmals anerkannt worden sei dieser Grundsatz im Urteil des Gerichtshofes vom 7. Mai 1991 in der Rechtssache C-69/89 (Nakajima/Rat, Slg. 1991, I-2069, im Folgenden: Urteil Nakajima).

    85 Zur Auslegung des sich aus dem Urteil Nakajima ergebenden Grundsatzes, so wie er vom Gerichtshof und dem Gericht weiterentwickelt worden sei (im Folgenden: Nakajima-Rechtsprechung), erörtert die Klägerin nacheinander dessen Kerngedanken, seine Anwendungsvoraussetzungen und die Einschlägigkeit des Urteils Portugal/Rat.

    Im Urteil Nakajima habe der in Frage stehende gemeinschaftliche Rechtsakt keine Bezugnahme auf eine bestimmte Vorschrift des GATT enthalten.

    94 Zwar zitiere die Rechtsprechung gelegentlich die Urteile Nakajima und Fediol/Kommission zusammen, wenn sie sich mit der Regel befasse, wonach der Richter die Rechtmäßigkeit eines gemeinschaftlichen Rechtsakts im Licht der Vorschriften des GATT und der WTO-Übereinkünfte überprüfen könne, auch wenn diesen keine unmittelbare Wirkung zukomme.

    Schließlich stehe einer solchen Einschränkung das Urteil Nakajima entgegen, das die Vereinbarkeit von gemeinschaftlichen Antidumpingregelungen mit Artikel 1 des Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des GATT, genehmigt durch den Beschluss 80/271/EWG des Rates vom 10. Dezember 1979 über den Abschluss der multilateralen Übereinkommen, die im Zuge der Handelsverhandlungen von 1973-1979 ausgehandelt wurden (ABl. 1980, L 71, S. 1, im Folgenden: Antidumpingkodex von 1979), zum Gegenstand gehabt habe.

    Sie macht geltend, dass die Gemeinschaft mit dem Erlass der Verordnung Nr. 1637/98, deren Durchführungsbestimmungen in der Verordnung Nr. 2362/98 festgelegt sind, eine im Rahmen der WTO eingegangene bestimmte Verpflichtung im Sinne der Rechtsprechung, die im Anschluss an das Urteil Nakajima ergangen sei, habe umsetzen wollen.

    117 Die im Urteil Nakajima formulierte Regel soll es dem Einzelnen ausnahmsweise ermöglichen, sich inzident auf eine Verletzung der Vorschriften des GATT oder der WTO-Übereinkünfte durch die Gemeinschaft oder ihre Organe zu berufen.

    118 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof und das Gericht den im Urteil Nakajima entwickelten Grundsatz auf Klagen Einzelner hin bisher nur angewandt haben, um inzident zu prüfen, ob Antidumpingverordnungen mit den Vorschriften der Antidumpingkodexe von 1979 und 1994 vereinbar waren (Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des GATT von 1994; Beschluss Nr. 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde [1986-1994] im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche, ABl. L 336, S. 1, Anhang 1 A).

    120 Außerhalb des besonderen Kontextes der Antidumpingstreitigkeiten haben der Gerichtshof und das Gericht eine Anwendbarkeit der auf dem Urteil Nakajima aufbauenden Rechtsprechung jedoch verneint.

    124 Die Klägerin macht zu Recht geltend, dass die Anwendbarkeit der auf dem Urteil Nakajima fußenden Rechtsprechung nicht von vornherein auf den Bereich des Antidumping beschränkt ist.

    Weder die Berichte des WTO-Panels vom 22. Mai 1997 noch der Bericht des Ständigen Berufungsgremiums der WTO vom 9. September 1997, der vom Streitbeilegungsgremium der WTO am 25. September 1997 bestätigt wurde, enthielten bestimmte von der Kommission in der Verordnung Nr. 2362/98 umgesetzte Verpflichtungen im Sinne der Rechtsprechung (vgl. für das GATT 1947 Urteil des Gerichtshofes vom 7. Mai 1991 in der Rechtssache C-69/89, Nakajima/Rat, Slg. 1991, I-2069, Randnr. 31).

    147 Unter Bezugnahme auf die von der Gemeinschaft verfolgte Absicht habe das Gericht in Randnummer 63 des Urteils lediglich an die in den Urteilen Nakajima und Fediol/Kommission entwickelte Regel erinnert.

  • EuGH, 16.06.1998 - C-162/96

    Racke

    Auszug aus EuG, 03.02.2005 - T-19/01
    Insoweit sei zu verweisen auf die Urteile des Gerichtshofes vom 16. Juni 1998 in der Rechtssache C-162/96 (Racke, Slg. 1998, I-3655, im Folgenden: Urteil Racke) und des Gerichts vom 22. Januar 1997 in der Rechtssache T-115/94 (Opel Austria/Rat, Slg. 1997, II-39).

    241 Zwar könne erstens nach dem Urteil Racke ein Einzelner eine Regel des Völkerrechts nur dann geltend machen, wenn "offensichtliche Fehler bei der Beurteilung der Voraussetzungen für die Anwendung dieser Regel" vorlägen.

    242 Zweitens ändere es an der Einschlägigkeit der Urteile Racke und Opel Austria/Rat im vorliegenden Fall nichts, dass in diesen Entscheidungen internationale Abkommen mit möglicher unmittelbarer Wirkung in Frage gestanden hätten.

    Im Urteil Racke habe der Gerichtshof entschieden, dass die Gemeinschaft ein völkerrechtliches Abkommen mit unmittelbarer Wirkung zwar einseitig aussetzen dürfe, sich aber dabei nicht über den Grundsatz "rebus sic stantibus" hinwegsetzen dürfe, da sie damit das berechtigte Vertrauen der Wirtschaftsteilnehmer beeinträchtigte (vgl. insbesondere Schlussanträge von Generalanwalt Jacobs vom 4. Dezember 1997 in der Rechtssache Racke, Nrn. 86 und 90, und Randnr. 47 des Urteils Racke).

    243 Diese Auslegung der Urteile Racke und Opel Austria/Rat sei im Urteil Biotechnologie bestätigt worden; darin habe der Gerichtshof ausgeführt (Randnr. 54):.

    244 Der Angelpunkt dieser Rechtsprechung sei es, dass sie begrenzt und ausnahmsweise internationalen Abkommen Wirksamkeit verleihe, auf die sich der Einzelne grundsätzlich nicht berufen könne, sei es, weil sie noch nicht in Kraft getreten seien (Urteil Opel Austria/Rat), sei es, weil sie zwar in Kraft, aber ausgesetzt seien (Urteil Racke), sei es, weil sie ihrem Wesen nach keine unmittelbare Wirkung hätten (Urteil Nakajima).

    Die Nakajima-Rechtsprechung sei lediglich eine besondere Anwendung des allgemeinen Grundsatzes, der den Urteilen Racke und Opel Austria/Rat zugrunde liege.

    250 Auch auf das Urteil Racke kann sich die Klägerin nicht berufen.

    Darin hat der Gerichtshof entschieden, dass es "einem Betroffenen, der sich vor Gericht auf Ansprüche beruft, die er unmittelbar aus einem Abkommen mit einem Drittland ableitet, nicht verwehrt werden [kann], die Gültigkeit einer Verordnung in Frage zu stellen, die ihn durch die Aussetzung der mit diesem Abkommen gewährten Handelszugeständnisse an deren Inanspruchnahme hindert, und sich dafür auf Verpflichtungen zu berufen, die sich aus den Regeln des Völkergewohnheitsrechts über die Beendigung und die Suspendierung vertraglicher Beziehungen ergeben" (Urteil Racke, Randnr. 51).

    Im Übrigen wird mit den Vorschriften der WTO-Übereinkünfte, anders als im Fall des im Urteil Racke (Randnr. 34) fraglichen internationalen Abkommens, grundsätzlich nicht bezweckt, Einzelnen Rechte zu verleihen, die diese gerichtlich geltend machen könnten.

  • EuGH, 23.11.1999 - C-149/96

    Portugal / Rat

    Auszug aus EuG, 03.02.2005 - T-19/01
    84 Der vorliegende Klagegrund beruhe vielmehr auf der gefestigten Rechtsprechung, wonach die Gemeinschaftsgerichte die Rechtmäßigkeit eines abgeleiteten Rechtsakts im Licht der WTO-Vorschriften, darunter des GATT, überprüfen könnten, wenn die Gemeinschaft eine bestimmte, im Rahmen der WTO übernommene Verpflichtung umsetze oder wenn der gemeinschaftliche Rechtsakt ausdrücklich auf bestimmte Vorschriften der WTO-Übereinkünfte verweise (Urteil des Gerichtshofes vom 23. November 1999 in der Rechtssache C-149/96, Portugal/Rat, Slg. 1999, I-8395, Randnr. 49; vgl. auch Urteile des Gerichtshofes vom 12. November 1998 in der Rechtssache C-352/96, Italien/Rat, Slg. 1998, I-6937, im Folgenden: Urteil Italien/Rat [Reis], Randnr. 19, und vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C-280/93, Deutschland/Rat, Slg. 1994, I-4973, im Folgenden: Urteil Deutschland/Rat [Bananen], Randnr. 111).

    Dennoch lägen beiden Urteilen unterschiedliche Anwendungsvoraussetzungen dieser Regel zugrunde (Schlussanträge von Generalanwalt Saggio vom 25. Februar 1999 in der Rechtssache Portugal/Rat, Slg. 1999, I-8397, Fußnote 20).

    100 Schließlich stehe der vorstehend entwickelten Auslegung der Nakajima-Rechtsprechung auch das Urteil Portugal/Rat nicht entgegen.

    101 Die Nakajima-Rechtsprechung der im Urteil Portugal/Rat aufgestellten Bedingung der Gegenseitigkeit zu unterstellen, liefe darauf hinaus, ihr jeden Sinn zu nehmen.

    106 Anders als die Klägerin meine, bestehe die erste dieser Anwendungsvoraussetzungen nicht in der Absicht, einer bestimmten Verpflichtung "nachzukommen" ("to comply"), sondern in der Absicht, sie "umzusetzen" ("to implement") (Urteil Portugal/Rat, Randnr. 49).

    114 Die WTO-Übereinkünfte gehören wegen ihrer Natur und ihrer Struktur grundsätzlich nicht zu den Vorschriften, an denen der Gerichtshof die Rechtmäßigkeit von Handlungen der Gemeinschaftsorgane misst (Urteil Portugal/Rat, Randnr. 47).

    115 Nur wenn die Gemeinschaft eine bestimmte, im Rahmen der WTO übernommene Verpflichtung umsetzt oder wenn der gemeinschaftliche Rechtsakt ausdrücklich auf spezielle Bestimmungen der WTO-Übereinkünfte verweist, ist es Sache des Gerichtshofes und des Gerichts, die Rechtmäßigkeit des fraglichen gemeinschaftlichen Rechtsakts anhand der Vorschriften der WTO zu prüfen (Urteil Portugal/Rat, Randnr. 49).

    "Nur wenn die Gemeinschaft eine bestimmte, im Rahmen der WTO übernommene Verpflichtung umsetzt oder wenn die Gemeinschaftshandlung ausdrücklich auf spezielle Bestimmungen der in den Anhängen des WTO-Übereinkommens enthaltenen Übereinkünfte verweist, ist es Sache des Gerichtshofes und des Gerichts, die Rechtmäßigkeit der fraglichen Gemeinschaftshandlung anhand der WTO-Vorschriften zu prüfen (Urteil Portugal/Rat, Randnr. 49).

    Eine unmittelbare Anwendung der WTO-Übereinkünfte, um damit die Nichtigkeit von Gemeinschaftsregelungen zu begründen, nähme den vom DSU vorgesehenen Optionen ihre Wirkung (Urteil Portugal/Rat, Randnrn.

    Dabei hat der Gerichtshof hervorgehoben, dass mit dem Streitbeilegungsmechanismus trotz dessen Stärkung durch die WTO-Übereinkünfte den Verhandlungen zwischen den Mitgliedern ein hoher Stellenwert eingeräumt wird (Urteil Portugal/Rat, Randnr. 36).

  • EuGH, 12.11.1998 - C-352/96

    Italien / Rat

    Auszug aus EuG, 03.02.2005 - T-19/01
    84 Der vorliegende Klagegrund beruhe vielmehr auf der gefestigten Rechtsprechung, wonach die Gemeinschaftsgerichte die Rechtmäßigkeit eines abgeleiteten Rechtsakts im Licht der WTO-Vorschriften, darunter des GATT, überprüfen könnten, wenn die Gemeinschaft eine bestimmte, im Rahmen der WTO übernommene Verpflichtung umsetze oder wenn der gemeinschaftliche Rechtsakt ausdrücklich auf bestimmte Vorschriften der WTO-Übereinkünfte verweise (Urteil des Gerichtshofes vom 23. November 1999 in der Rechtssache C-149/96, Portugal/Rat, Slg. 1999, I-8395, Randnr. 49; vgl. auch Urteile des Gerichtshofes vom 12. November 1998 in der Rechtssache C-352/96, Italien/Rat, Slg. 1998, I-6937, im Folgenden: Urteil Italien/Rat [Reis], Randnr. 19, und vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C-280/93, Deutschland/Rat, Slg. 1994, I-4973, im Folgenden: Urteil Deutschland/Rat [Bananen], Randnr. 111).

    Diesem Schluss stehe das Urteil Italien/Rat (Reis) entgegen, in dem der Gerichtshof die Nakajima-Rechtsprechung angewandt habe, obgleich die Gemeinschaft Artikel XXIV Absatz 6 des GATT nicht in das Gemeinschaftsrecht umgesetzt habe.

    Das einzige Beispiel für die Anwendung der Nakajima-Rechtsprechung außerhalb des Bereichs des Antidumping sei das Urteil Italien/Rat (Reis).

    126 Anders als die Klägerin meint, steht das Urteil Italien/Rat (Reis) dieser Auslegung der Nakajima-Rechtsprechung nicht entgegen.

    Damit sollte die Verordnung eine "bestimmte, im Rahmen des GATT übernommene Verpflichtung" umsetzen (Urteil Italien/Rat [Reis], Randnr. 20).

  • EuG, 20.03.2001 - T-30/99

    Bocchi Food Trade International / Kommission

    Auszug aus EuG, 03.02.2005 - T-19/01
    Da diese nämlich keine unmittelbare Wirkung hätten, könne eine Klage wegen außervertraglicher Haftung, die unmittelbar auf eine Verletzung der WTO-Vorschriften gestützt werde, nicht durchgreifen (Urteile des Gerichts vom 20. März 2001 in der Rechtssache T-30/99, Bocchi Food Trade International/Kommission, Slg. 2001, II-943, Randnr. 56, in der Rechtssache T-18/99, Cordis/Kommission, Slg. 2001, II-913, Randnr. 51, und in der Rechtssache T-52/99, T. Port/Kommission, Slg. 2001, II-981, Randnr. 51).

    146 Drittens stehe der Anwendung der Nakajima-Rechtsprechung im vorliegenden Fall auch das Urteil Bocchi Food Trade International/Kommission nicht entgegen, wo es heiße (Randnrn. 63 und 64):.

    Zwar habe das Gericht im Urteil Bocchi Food Trade International/Kommission die Frage, ob es eine solche Absicht der Kommission gegeben habe, mutmaßlich richtig beurteilt.

    155 Das Urteil Bocchi Food Trade International/Kommission habe im Zusammenhang mit der Verordnung Nr. 2362/98 klargestellt, dass sich aus den Panelberichten und DSB-Entscheidungen keinerlei bestimmte Verpflichtungen ergäben.

  • EuG, 22.01.1997 - T-115/94

    Opel Austria GmbH gegen Rat der Europäischen Union. - Rücknahme von

    Auszug aus EuG, 03.02.2005 - T-19/01
    Insoweit sei zu verweisen auf die Urteile des Gerichtshofes vom 16. Juni 1998 in der Rechtssache C-162/96 (Racke, Slg. 1998, I-3655, im Folgenden: Urteil Racke) und des Gerichts vom 22. Januar 1997 in der Rechtssache T-115/94 (Opel Austria/Rat, Slg. 1997, II-39).

    244 Der Angelpunkt dieser Rechtsprechung sei es, dass sie begrenzt und ausnahmsweise internationalen Abkommen Wirksamkeit verleihe, auf die sich der Einzelne grundsätzlich nicht berufen könne, sei es, weil sie noch nicht in Kraft getreten seien (Urteil Opel Austria/Rat), sei es, weil sie zwar in Kraft, aber ausgesetzt seien (Urteil Racke), sei es, weil sie ihrem Wesen nach keine unmittelbare Wirkung hätten (Urteil Nakajima).

    249 So kann die Klägerin zunächst nicht geltend machen, es sei zu ihren Gunsten, die im Anschluss an das Urteil Opel Austria/Rat ergangene Rechtsprechung anzuwenden.

  • EuG, 15.12.1999 - T-33/98

    Republica / Rat

    Auszug aus EuG, 03.02.2005 - T-19/01
    Sie beträfen in erster Linie Klagen gegen Antidumpingverordnungen (Urteil des Gerichtshofes vom 10. März 1992 in der Rechtssache C-188/88, NMB/Kommission, Slg. 1992, I-1689; Urteile des Gerichts vom 2. Mai 1995 in den Rechtssachen T-163/94 und T-165/94, NTN Corporation und Koyo Seiko/Rat, Slg. 1995, II-1381, vom 5. Juni 1996 in der Rechtssache T-162/94, NMB France u. a./Kommission, Slg. 1996, II-427, und vom 15. Dezember 1999 in den Rechtssachen T-33/98 und T-34/98, Petrotub und Republica/Rat, Slg. 1999, II-3837, Randnr. 105).

    31 ff., Urteil NMB/Kommission, Randnr. 23, Urteile NTN Corporation/Rat, Randnr. 65, und NMB France u. a./Kommission, Randnr. 99), und diese in zwei Fällen als stichhaltig beurteilt (Urteil des Gerichtshofes vom 9. Januar 2003 in der Rechtssache C-76/00 P, Petrotub und Republica/Rat, Slg. 2003, I-79, Randnrn.

    Diese Darlegungen wurden in die Begründungserwägungen der im Urteil Petrotub und Republica/Rat einschlägigen Verordnung Nr. 384/96 übernommen.

  • EuGH, 13.03.1992 - C-282/90

    Vreugdenhil / Kommission

    Auszug aus EuG, 03.02.2005 - T-19/01
    Die Regel, wonach die Kommission bei der Wahrnehmung der ihr übertragenen Befugnisse die Grenzen der ihr erteilten Ermächtigung wahren müsse, solle das institutionelle Gleichgewicht zwischen Kommission und Rat sichern (Urteil des Gerichtshofes vom 13. März 1992 in der Rechtssache C-282/90, Vreugdenhil/Kommission, Slg. 1992, I-1937).

    180 Schließlich sei darauf hinzuweisen, dass die vom Rat erteilte Ermächtigung und die Zuständigkeitsverteilung zwischen dem Rat und der Kommission, wie der Gerichtshof in seinem Urteil Vreugdenhil/Kommission (Randnrn. 20 und 21) festgestellt habe, keine Regel sei, die "den Einzelnen schützen soll".

    Die Nichtbeachtung des institutionellen Gleichgewichts allein reicht folglich nicht aus, um die Haftung der Gemeinschaft den betroffenen Wirtschaftsteilnehmern gegenüber auszulösen (Urteil Vreugdenhil/Kommission, Randnrn.

  • EuG, 01.02.2001 - T-1/99

    T. Port / Kommission

    Auszug aus EuG, 03.02.2005 - T-19/01
    Darin unterscheide sich der hier fragliche Sachverhalt vom Entscheidungssachverhalt der Rechtssache T-1/99 (Urteil des Gerichts vom 1. Februar 2001, T. Port/Kommission, Slg. 2001, II-465), in der die Klägerin zumindest genaue Zahlen zum Preis der von ihr erworbenen Einfuhrlizenzen und verauslagten Bankzinsen vorgelegt habe.

    54 So habe das Gericht im Urteil T. Port/Kommission (Randnr. 37) entschieden, dass die Klageschrift "aus sich selbst heraus hinreichend klar und deutlich sein [müsse], um dem Beklagten die Vorbereitung seiner Verteidigung und dem Gericht die Ausübung der richterlichen Kontrolle zu ermöglichen".

    Da diese nämlich keine unmittelbare Wirkung hätten, könne eine Klage wegen außervertraglicher Haftung, die unmittelbar auf eine Verletzung der WTO-Vorschriften gestützt werde, nicht durchgreifen (Urteile des Gerichts vom 20. März 2001 in der Rechtssache T-30/99, Bocchi Food Trade International/Kommission, Slg. 2001, II-943, Randnr. 56, in der Rechtssache T-18/99, Cordis/Kommission, Slg. 2001, II-913, Randnr. 51, und in der Rechtssache T-52/99, T. Port/Kommission, Slg. 2001, II-981, Randnr. 51).

  • EuGH, 17.10.1995 - C-478/93

    Niederlande / Kommission

  • EuGH, 12.12.1972 - 21/72

    International Fruit Company u.a. / Produktschap voor Groenten en Fruit

  • EuGH, 10.03.1992 - 188/88

    NMB / Kommission

  • EuGH, 28.10.1982 - 52/81

    Faust / Kommission

  • EuGH, 30.09.2003 - C-239/01

    Deutschland / Kommission

  • EuGH, 14.10.1999 - C-104/97

    Atlanta / Europäische Gemeinschaft

  • EuG, 02.07.2003 - T-99/98

    Hameico Stuttgart u.a. / Rat und Kommission

  • EuG, 29.01.1998 - T-113/96

    Dubois und Fils / Rat und Kommission

  • EuGH, 27.09.1988 - 302/87

    Parlament / Rat

  • EuGH, 29.01.1997 - C-393/96

    Antonissen / Rat und Kommission

  • EuG, 13.07.1995 - T-466/93

    Entscheidung zur gemeinsamen Marktorganisation und Bekämpfung der

  • EuGH, 15.10.1987 - 222/86

    Unectef / Heylens

  • RG, 01.06.1893 - 1442/93

    1. Kann ein nicht zum äußerlichen Ausdrucke gebrachter Gedanke eine Grundlage für

  • EuGH, 14.12.2000 - C-300/98

    Dior

  • EuGH, 30.09.2003 - C-93/02

    Biret International / Rat - Richtlijn 2003/109/EG - Status van langdurig

  • EuGH, 05.10.1994 - C-280/93

    Deutschland / Rat

  • EuG, 11.07.1997 - T-267/94

    Oleifici Italiani / Kommission

  • EuGH, 17.07.1997 - C-183/95

    Affish

  • EuGH, 11.07.1989 - 265/87

    Schräder / Hauptzollamt Gronau

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.06.2001 - C-377/98

    Niederlande / Parlament und Rat

  • EuG, 28.09.1999 - T-254/97

    Fruchthandelsgesellschaft Chemnitz / Kommission

  • EuG, 20.03.2001 - T-18/99

    Cordis / Kommission

  • EuGH, 13.12.2001 - C-317/99

    Kloosterboer Rotterdam

  • EuG, 11.12.1996 - T-521/93

    Klage gegen die Einführung einer gemeinsamen Marktorganisation für Bananen durch

  • EuG, 15.09.1999 - T-11/99

    Firma Léon Van Parijs NV, Pacific Fruit Company NV, Pacific Fruchtimport GmbH und

  • EuGH, 29.09.1982 - 26/81

    Oleifici Mediterranei / EEC

  • EuG, 11.01.2002 - T-210/00

    Biret und Cie / Rat

  • EuGH, 09.01.2003 - C-76/00

    Petrotub und Republica / Rat

  • EuGH, 22.06.1989 - 70/87

    FEDIOL / Kommission EWG

  • EuGH, 15.09.1994 - C-146/91

    KYDEP / Rat und Kommission

  • EuG, 02.05.1995 - T-163/94

    NTN Corporation und Koyo Seiko Co. Ltd gegen Rat der Europäischen Union. -

  • EuG, 20.03.2001 - T-52/99

    T. Port / Kommission

  • EuG, 05.03.2003 - T-293/01

    Ineichen / Kommission

  • EuGH, 02.05.2001 - C-307/99

    OGT Fruchthandelsgesellschaft

  • EuG, 10.02.2004 - T-64/01

    Afrikanische Frucht-Compagnie / Rat und Kommission - Gemeinsame Marktorganisation

  • EuG, 11.07.1996 - T-175/94

    International Procurement Services SA gegen Kommission der Europäischen

  • EuG, 11.01.2002 - T-174/00

    Biret International / Rat

  • EuGH, 13.02.1992 - C-105/90

    Goldstar / Rat

  • EuGH, 04.07.2000 - C-352/98

    Bergaderm und Goupil / Kommission

  • EuG, 12.07.2001 - T-198/95

    Comafrica und Dole Fresh Fruit Europe / Kommission

  • EuG, 05.06.1996 - T-162/94

    NMB France SARL, NMB-Minebea-GmbH, NMB UK Ltd und NMB Italia Srl gegen Kommission

  • EuG, 27.01.2000 - T-256/97

    BEUC / Kommission

  • EuG, 20.02.2002 - T-170/00

    Förde-Reederei / Rat und Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.11.1997 - C-53/96

    Hermès International (Kommanditgesellschaft auf Aktien) gegen FHT Marketing

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.05.2003 - C-93/02

    DER GENERALANWALT SPRICHT SICH FÜR DIE ANERKENNUNG EINES AUF DIE VERLETZUNG VON

  • EuG, 16.10.1996 - T-336/94

    Efisol SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Verordnung (EWG)

  • EuGH, 14.07.1967 - 5/66

    Kampffmeyer u.a. / Kommission EWG

  • EuG, 10.07.1990 - T-64/89

    Automec Srl gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Verfahren -

  • EuGH, 14.05.1975 - 74/74

    CNTA / Kommission

  • EuGH, 02.12.1971 - 5/71

    Zuckerfabrik Schoeppenstedt / Rat

  • EuG, 28.04.1993 - T-85/92

    Paul de Hoe gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte - Fehlen

  • EuG, 08.06.2000 - T-79/96

    Camar / Kommission

  • EuGH, 01.03.2005 - C-377/02

    EIN EINZELNER KANN VOR EINEM NATIONALEN GERICHT NICHT DIE UNVEREINBARKEIT EINER

  • EuG, 12.12.2006 - T-228/02

    und Sicherheitspolitik - DAS GERICHT ERKLÄRT DEN BESCHLUSS DES RATES FÜR NICHTIG,

    Um die Rechtssicherheit und eine ordnungsgemäße Rechtspflege zu gewährleisten, ist es für die Zulässigkeit einer Klage erforderlich, dass sich die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die sich die Klage stützt, zumindest in gedrängter Form, aber zusammenhängend und verständlich unmittelbar aus der Klageschrift ergeben (vgl. Urteil des Gerichts vom 3. Februar 2005 in der Rechtssache T-19/01, Chiquita Brands u. a./Kommission, Slg. 2005, II-315, Randnr. 64 und die dort zitierte Rechtsprechung).

    42 und 43, und Chiquita Brands u. a./Kommission, oben in Randnr. 176 angeführt, Randnr. 65 und die dort zitierte Rechtsprechung).

    Einem auf irgendeine Schadensersatzleistung gerichteten Antrag fehlt dagegen die notwendige Bestimmtheit, und er ist deshalb als unzulässig anzusehen (Urteil Chiquita Brands u. a./Kommission, oben in Randnr. 176 angeführt, Randnr. 66).

  • EuG, 02.03.2010 - T-16/04

    Das Gericht weist die gegen die Gültigkeit der Richtlinie über ein System für den

    Insbesondere genügt eine Klage auf Ersatz von Schäden, die ein Gemeinschaftsorgan verursacht haben soll, diesen Erfordernissen nur, wenn sie Angaben enthält, anhand deren sich das dem Organ vom Kläger vorgeworfene Verhalten bestimmen lässt, die Gründe angibt, aus denen nach Auffassung des Klägers ein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten und dem geltend gemachten Schaden besteht, sowie Art und Umfang dieses Schadens bezeichnet (Urteile des Gerichts vom 3. Februar 2005, Chiquita Brands u. a./Kommission, T-19/01, Slg. 2005, II-315, Randnrn.

    57 bis 59, vgl. auch entsprechend Urteil Chiquita Brands u. a./Kommission, oben in Randnr. 132 angeführt, Randnr. 228).

    Folglich können die Ausübung des Eigentumsrechts und die freie Berufsausübung Beschränkungen unterworfen werden, sofern diese Beschränkungen tatsächlich dem Gemeinwohl dienenden Zielen der Gemeinschaft entsprechen und nicht einen im Hinblick auf den verfolgten Zweck unverhältnismäßigen, nicht tragbaren Eingriff darstellen, der die so gewährleisteten Rechte in ihrem Wesensgehalt antastet (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 30. Juni 2005, Alessandrini u. a./Kommission, C-295/03 P, Slg. 2005, I-5673, Randnr. 86 und die dort angeführte Rechtsprechung, und Urteil Chiquita Brands u. a./Kommission, oben in Randnr. 132 angeführt, Randnr. 220).

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2014 - C-401/12

    Rat / Vereniging Milieudefensie und Stichting Stop Luchtverontreiniging Utrecht -

    17 - Vgl. in diesem Sinne Urteil Chiquita Brands u. a./Kommission (T-19/01, EU:T:2005:31, Rn. 117).

    20 - Urteil Chiquita Brands u. a./Kommission (EU:T:2005:31, Rn. 125 bis 169).

    62 - EU:T:2005:31, Rn. 117.

  • EuG, 20.09.2011 - T-461/08

    Evropaïki Dynamiki / EIB - Öffentliche Dienstleistungsaufträge -

    Um die Rechtssicherheit und eine ordnungsgemäße Rechtspflege zu gewährleisten, ist es für die Zulässigkeit einer Klage erforderlich, dass sich die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die die Klage gestützt ist, zumindest in gedrängter Form, aber zusammenhängend und verständlich, unmittelbar aus der Klageschrift ergeben (vgl. Urteil des Gerichts vom 3. Februar 2005, Chiquita Brands u. a./Kommission, T-19/01, Slg. 2005, II-315, Randnr. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine Klage auf Ersatz der von einem Gemeinschaftsorgan oder einer Gemeinschaftseinrichtung verursachten Schäden genügt diesen Erfordernissen nur, wenn sie Angaben enthält, anhand deren sich das dem Organ oder der Einrichtung vom Kläger vorgeworfene Verhalten bestimmen lässt, die Gründe angibt, aus denen nach Auffassung des Klägers ein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten und dem angeblich erlittenen Schaden besteht, sowie Art und Umfang dieses Schadens bezeichnet (vgl. Urteile des Gerichts vom 18. September 1996, Asia Motor France u. a./Kommission, T-387/94, Slg. 1996, II-961, Randnr. 107, vom 10. Juli 1997, Guérin automobiles/Kommission, T-38/96, Slg. 1997, II-1223, Randnr. 42, und Chiquita Brands u. a./Kommission, oben in Randnr. 79 angeführt, Randnr. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 24.09.2008 - T-45/06

    Reliance Industries / Rat und Kommission - Gemeinsame Handelspolitik -

    Die Klägerin entgegnet, dass ihre Ausführungen in der Klageschrift klar genug seien, um dem Rat und der Kommission ihre Verteidigung und dem Gericht die Prüfung der Rechtmäßigkeit zu ermöglichen (Urteil des Gerichts vom 3. Februar 2005, Chiquita Brands u. a./Kommission, T-19/01, Slg. 2005, II-315).

    Um die Rechtssicherheit und eine ordnungsgemäße Rechtspflege zu gewährleisten, ist es für die Zulässigkeit einer Klage daher erforderlich, dass sich die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die sich die Klage stützt, zumindest in gedrängter Form, aber zusammenhängend und verständlich unmittelbar aus der Klageschrift ergeben (Urteil Chiquita Brands u. a./Kommission, oben in Randnr. 68 angeführt, Randnr. 64; vgl. Beschluss des Gerichts vom 8. März 2006, Service station Veger/Kommission, T-238/99, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Tatsächlich habe das Gericht mehrfach entschieden, dass die Rechtmäßigkeit der Gemeinschaftsmaßnahmen anhand der WTO-Übereinkommen überprüft werden könne (Urteile Euroalliages/Kommission, oben in Randnr. 75 angeführt, Randnr. 57, und Chiquita Brands u. a./Kommission, oben in Randnr. 68 angeführt, Randnrn. 117 bis 126).

  • EuG, 04.11.2009 - T-45/06

    Reliance Industries Ltd gegen Rat der Europäischen Union und Kommission der

    68 Die Klägerin entgegnet, dass ihre Ausführungen in der Klageschrift klar genug seien, um dem Rat und der Kommission ihre Verteidigung und dem Gericht die Prüfung der Rechtmäßigkeit zu ermöglichen (Urteil des Gerichts vom 3. Februar 2005, Chiquita Brands u. a./Kommission, T-19/01, Slg. 2005, II-315).

    Um die Rechtssicherheit und eine ordnungsgemäße Rechtspflege zu gewährleisten, ist es für die Zulässigkeit einer Klage daher erforderlich, dass sich die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die sich die Klage stützt, zumindest in gedrängter Form, aber zusammenhängend und verständlich unmittelbar aus der Klageschrift ergeben (Urteil Chiquita Brands u. a./Kommission, oben in Randnr. 68 angeführt, Randnr. 64; vgl. Beschluss des Gerichts vom 8. März 2006, Service station Veger/Kommission, T-238/99, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Tatsächlich habe das Gericht mehrfach entschieden, dass die Rechtmäßigkeit der Gemeinschaftsmaßnahmen anhand der WTO-Übereinkommen überprüft werden könne (Urteile Euroalliages/Kommission, oben in Randnr. 75 angeführt, Randnr. 57, und Chiquita Brands u. a./Kommission, oben in Randnr. 68 angeführt, Randnrn. 117 bis 126).

  • EuG, 09.07.2009 - T-238/07

    Ristic u.a. / Kommission - Gesundheitspolizei - Schutzmaßnahmen - Entscheidung

    Um die Rechtssicherheit und eine ordnungsgemäße Rechtspflege zu gewährleisten, ist es für die Zulässigkeit einer Klage daher erforderlich, dass sich die tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die sich die Klage stützt, zumindest in gedrängter Form, aber zusammenhängend und verständlich unmittelbar aus der Klageschrift ergeben (vgl. Urteil des Gerichts vom 3. Februar 2005, Chiquita Brands u. a./Kommission, T-19/01, Slg. 2005, II-315, Randnr. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine Klage auf Ersatz von einem Gemeinschaftsorgan verursachter Schäden genügt diesen Erfordernissen nur, wenn sie Angaben enthält, anhand deren sich das dem Organ vom Kläger vorgeworfene Verhalten bestimmen lässt, die Gründe angibt, aus denen nach Auffassung des Klägers ein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten und dem angeblich erlittenen Schaden besteht, sowie Art und Umfang dieses Schadens bezeichnet (vgl. Urteile des Gerichts vom 18. September 1996, Asia Motor France u. a./Kommission, T-387/94, Slg. 1996, II-961, Randnr. 107, vom 10. Juli 1997, Guérin automobiles/Kommission, T-38/96, Slg. 1997, II-1223, Randnr. 42, und Chiquita Brands u. a./Kommission, oben in Randnr. 51 angeführt, Randnr. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    42 und 43; Urteile des Gerichts Chiquita Brands u. a./Kommission, oben in Randnr. 51 angeführt, Randnr. 77, und vom 8. Mai 2007, Citymo/Kommission, T-271/04, Slg. 2007, II-1375, Randnr. 105).

  • EuG, 08.10.2008 - T-411/06

    Sogelma / EAR - Öffentliche Bauaufträge - Ausschreibungen der Europäischen

    Nach ständiger Rechtsprechung setzt die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft im Sinne von Art. 288 Abs. 2 EG voraus, dass mehrere Voraussetzungen erfüllt sind, nämlich die Rechtswidrigkeit des den Organen vorgeworfenen Verhaltens, das tatsächliche Vorliegen eines Schadens und das Bestehen eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen diesem Verhalten und dem geltend gemachten Schaden (Urteile des Gerichtshofs vom 2. Juli 1974, Holtz & Willemsen/Rat und Kommission, 153/73, Slg. 1974, 675, Randnr. 7, und des Gerichts vom 3. Februar 2005, Chiquita Brands u. a./Kommission, T-19/01, Slg. 2005, II-315, Randnr. 76).
  • EuGH, 12.06.2014 - C-21/14

    Kommission / Rusal Armenal

    Damit steht fest, dass die Gemeinschaft die Grundverordnung erlassen hat, um ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen aus dem Antidumping-Übereinkommen nachzukommen [vgl. Urteil des Gerichtshofs Petrotub und Republica/Rat, C-76/00 P, EU:C:2003:4, Rn. 53 bis 56 und die dort angeführte Rechtsprechung], und dies zur Umsetzung von Art. 18 Abs. 4 des genannten Übereinkommens [Urteil des Gerichts Chiquita Brands u. a./Kommission, T-19/01, EU:T:2005:31, Rn. 160].
  • EuG, 13.12.2018 - T-558/15

    Iran Insurance / Rat - Außervertragliche Haftung - Gemeinsame Außen- und

    Um die Rechtssicherheit und eine geordnete Rechtspflege zu gewährleisten, ist es für die Zulässigkeit einer Klage erforderlich, dass sich die tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die sich die Klage stützt, zumindest in gedrängter Form, aber zusammenhängend und verständlich unmittelbar aus der Klageschrift ergeben (vgl. entsprechend Urteil vom 3. Februar 2005, Chiquita Brands u. a./Kommission, T-19/01, EU:T:2005:31, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Um den Erfordernissen der Klarheit und Bestimmtheit zu genügen, die Art. 76 Buchst. d der Verfahrensordnung in seiner Auslegung durch die Rechtsprechung aufstellt, muss eine Klageschrift, die auf Ersatz der von einem Unionsorgan verursachten Schäden abzielt, Angaben enthalten, anhand deren sich das dem Organ vom Kläger vorgeworfene Verhalten bestimmen lässt, die Gründe angeben, aus denen nach seiner Auffassung ein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten und dem angeblich erlittenen Schaden besteht, sowie Art und Umfang dieses Schadens bezeichnen (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 3. Februar 2005, Chiquita Brands u. a./Kommission, T-19/01, EU:T:2005:31, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 10.03.2009 - T-249/06

    Interpipe Niko Tube und Interpipe NTRP / Rat - Dumping - Einfuhren bestimmter

  • EuG, 08.07.2020 - T-110/17

    Jiangsu Seraphim Solar System / Kommission - Dumping - Einfuhren von

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.02.2008 - C-120/06

    FIAMM und FIAMM Technologies / Rat und Kommission - Rechtsmittel - WTO -

  • EuG, 05.11.2013 - T-512/09

    Rusal Armenal / Rat

  • EuG, 14.12.2005 - T-369/03

    Arizona Chemical u.a. / Kommission - Richtlinie 67/548/EWG - Ablehnung der

  • EuG, 25.10.2011 - T-192/08

    Transnational Company "Kazchrome" und ENRC Marketing / Rat

  • EuG, 28.02.2012 - T-127/09

    Abdulrahim / Rat und Kommission

  • EuG, 17.12.2010 - T-369/08

    EWRIA u.a. / Kommission - Dumping - Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Eisen

  • EuG, 20.05.2009 - T-89/07

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DES PARLAMENTS, EINEN AUFTRAG FÜR DIE

  • EuG, 08.09.2016 - T-470/13

    Merck / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.12.2005 - C-313/04

    Franz Egenberger - Gültigkeit der Artikel 25 Absatz 1 und 35 Absatz 2 der

  • EuG, 19.09.2019 - T-228/17

    Zhejiang Jndia Pipeline Industry/ Kommission

  • EuG, 25.10.2011 - T-190/08

    CHEMK und KF / Rat - Dumping - Einfuhren von Ferrosilicium mit Ursprung in der

  • EuG, 17.10.2006 - T-406/04

    Bonnet / Gerichtshof

  • EuG, 30.03.2006 - T-367/03

    Yedas Tarim ve Otomotiv Sanayi ve Ticaret / Rat und Kommission -

  • EuG, 09.09.2010 - T-359/04

    British Aggregates u.a. / Kommission - Staatliche Beihilfen - Umweltabgabe auf

  • EuG, 14.05.2008 - T-383/06

    Icuna.Com/Parlement - Nichtigkeitsklage - Schadensersatzklage - Öffentliche

  • EuG, 12.11.2015 - T-255/13

    Italien / Kommission

  • EuG, 13.09.2006 - T-226/01

    CAS Succhi di Frutta / Kommission - Außervertragliche Haftung -

  • EuG, 14.01.2015 - T-667/11

    Veloss International und Attimedia / Parlament

  • EuG, 13.01.2015 - T-579/13

    'Istituto di vigilanza dell''urbe / Kommission'

  • EuG, 17.01.2007 - T-231/04

    Griechenland / Kommission - Nichtigkeitsklage - Gemeinsame diplomatische

  • EuG, 16.06.2009 - T-383/06

    Nichtigkeitsklage - Schadensersatzklage - Öffentliche Dienstleistungsaufträge -

  • EuG, 26.01.2006 - T-364/03

    Medici Grimm / Rat - Dumping - Einfuhren von Handtaschen aus Leder mit Ursprung

  • EuG, 14.07.2016 - T-99/14

    Alesa / Kommission

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