Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2006

Rechtsprechung
   EuGH, 14.12.2006 - C-316/05   

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https://dejure.org/2006,6100
EuGH, 14.12.2006 - C-316/05 (https://dejure.org/2006,6100)
EuGH, Entscheidung vom 14.12.2006 - C-316/05 (https://dejure.org/2006,6100)
EuGH, Entscheidung vom 14. Dezember 2006 - C-316/05 (https://dejure.org/2006,6100)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Gemeinschaftsmarke - Artikel 98 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Handlungen, die eine Gemeinschaftsmarke verletzen oder zu verletzen drohen - Pflicht eines Gemeinschaftsmarkengerichts, einem Dritten die Fortsetzung solcher Handlungen zu verbieten - Begriff der ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Nokia

    Gemeinschaftsmarke - Artikel 98 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Handlungen, die eine Gemeinschaftsmarke verletzen oder zu verletzen drohen - Pflicht eines Gemeinschaftsmarkengerichts, einem Dritten die Fortsetzung solcher Handlungen zu verbieten - Begriff der ...

  • EU-Kommission PDF

    Nokia

    Gemeinschaftsmarke - Artikel 98 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Handlungen, die eine Gemeinschaftsmarke verletzen oder zu verletzen drohen - Pflicht eines Gemeinschaftsmarkengerichts, einem Dritten die Fortsetzung solcher Handlungen zu verbieten - Begriff der ...

  • EU-Kommission

    Nokia

    Gemeinschaftsmarke , Gewerbliches und kommerzielles Eigentum

  • Wolters Kluwer

    Markenrechtsverletzung durch Aufdruck des Schriftzuges "Nokia" auf Handyaufklebern; Absehen von dem Verbot der Fortsetzung einer Handlung mangels Wiederholungsgefahr; Anforderungen an die besonderen Gründe bei einem Absehen von dem Verbot der Fortsetzung einer ...

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Ein Gemeinschaftsmarkengericht kann aus "besonderen Gründen" davon absehen, Dritten die Fortsetzung von Verletzungshandlungen zu verbieten und die Befolgung des Verbots durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen

  • Judicialis

    EG Art. 234; ; Verordnung (EG) Nr. 40/94 Art. 98 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Geistiges Eigentum: Gemeinschaftsmarke - Artikel 98 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Handlungen, die eine Gemeinschaftsmarke verletzen oder zu verletzen drohen - Pflicht eines Gemeinschaftsmarkengerichts, einem Dritten die Fortsetzung solcher Handlungen zu ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Nokia

    Gemeinschaftsmarke - Artikel 98 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Handlungen, die eine Gemeinschaftsmarke verletzen oder zu verletzen drohen - Pflicht eines Gemeinschaftsmarkengerichts, einem Dritten die Fortsetzung solcher Handlungen zu verbieten - Begriff der ...

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt durch Entscheidung des Högsta domstolen vom 9. August 2005 in dem Rechtsstreit Nokia Corporation gegen Joacim Wärdell

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Högsta domstol - Auslegung des Artikels 98 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 11 vom 14. Januar 1994, S. 1) - Verpflichtung eines Gemeinschaftsmarkengerichts, das ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 2006, I-12083
  • GRUR 2007, 228
  • GRUR Int. 2007, 183
  • GRUR Int. 2007, 320
  • BB 2007, 384
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 17.03.2005 - C-170/03

    Feron - Verordnung (EWG) Nr. 918/83 - Zollbefreiungen - Begriffe

    Auszug aus EuGH, 14.12.2006 - C-316/05
    Die einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts und der Gleichheitsgrundsatz verlangen, dass die Begriffe einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts, die für die Ermittlung ihres Sinnes und ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Gemeinschaft autonom und einheitlich auszulegen sind, wobei diese Auslegung unter Berücksichtigung des Regelungszusammenhangs und des mit der Regelung verfolgten Zweckes zu ermitteln ist (vgl. u. a. Urteile vom 18. Januar 1984 in der Rechtssache 327/82, Ekro, Slg. 1984, 107, Randnr. 11, vom 19. September 2000 in der Rechtssache C-287/98, Linster, Slg. 2000, I-6917, Randnr. 43, und vom 17. März 2005 in der Rechtssache C-170/03, Feron, Slg. 2005, I-2299, Randnr. 26).
  • EuGH, 18.01.1984 - 327/82

    Ekro

    Auszug aus EuGH, 14.12.2006 - C-316/05
    Die einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts und der Gleichheitsgrundsatz verlangen, dass die Begriffe einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts, die für die Ermittlung ihres Sinnes und ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Gemeinschaft autonom und einheitlich auszulegen sind, wobei diese Auslegung unter Berücksichtigung des Regelungszusammenhangs und des mit der Regelung verfolgten Zweckes zu ermitteln ist (vgl. u. a. Urteile vom 18. Januar 1984 in der Rechtssache 327/82, Ekro, Slg. 1984, 107, Randnr. 11, vom 19. September 2000 in der Rechtssache C-287/98, Linster, Slg. 2000, I-6917, Randnr. 43, und vom 17. März 2005 in der Rechtssache C-170/03, Feron, Slg. 2005, I-2299, Randnr. 26).
  • EuGH, 19.09.2000 - C-287/98

    Linster

    Auszug aus EuGH, 14.12.2006 - C-316/05
    Die einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts und der Gleichheitsgrundsatz verlangen, dass die Begriffe einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts, die für die Ermittlung ihres Sinnes und ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Gemeinschaft autonom und einheitlich auszulegen sind, wobei diese Auslegung unter Berücksichtigung des Regelungszusammenhangs und des mit der Regelung verfolgten Zweckes zu ermitteln ist (vgl. u. a. Urteile vom 18. Januar 1984 in der Rechtssache 327/82, Ekro, Slg. 1984, 107, Randnr. 11, vom 19. September 2000 in der Rechtssache C-287/98, Linster, Slg. 2000, I-6917, Randnr. 43, und vom 17. März 2005 in der Rechtssache C-170/03, Feron, Slg. 2005, I-2299, Randnr. 26).
  • BGH, 01.12.2022 - I ZR 144/21

    Wegfall der Wiederholungsgefahr III - Wegfall der Wiederholungsgefahr bei

    a) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu der insoweit wortgleichen Vorschrift des Art. 98 Abs. 1 Satz 1 GMV ist der Begriff der "besonderen Gründe" eng auszulegen; grundsätzlich muss das Gemeinschaftsmarkengericht die Fortsetzung der Handlungen, die die Gemeinschaftsmarke verletzen oder zu verletzen drohen, verbieten (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Dezember 2006 - C-316/05, Slg. 2006, I-12083 = GRUR 2007, 228 [juris Rn. 30] - Nokia).

    Der Begriff der "besonderen Gründe" bezieht sich dabei auf im Einzelfall gegebene Umstände tatsächlicher Art (vgl. EuGH, GRUR 2007, 228 [juris Rn. 38] - Nokia; zu Art. 89 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung [EG] Nr. 6/2002 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster [GGV] vgl. EuGH, Urteil vom 13. Februar 2014 - C-479/12, GRUR 2014, 368 [juris Rn. 48] = WRP 2014, 821 - H. Gautzsch Großhandel).

    Der Umstand allein, dass keine offensichtliche oder nur eine wie auch immer begrenzte Gefahr der Fortsetzung der Handlungen, die eine Unionsmarke verletzen oder zu verletzen drohen, besteht, stellt keinen besonderen Grund für ein Unionsmarkengericht dar, dem Beklagten die Fortsetzung dieser Handlungen nicht zu verbieten (vgl. EuGH, GRUR 2007, 228 [juris Rn. 36] - Nokia).

    Ein solcher Beweis in Bezug auf mögliche zukünftige Handlungen des Beklagten wäre für den Kläger schwer zu erbringen, und es bestünde die Gefahr, dem ausschließlichen Recht, das ihm seine Unionsmarke verleiht, die Wirkung zu nehmen (vgl. EuGH, GRUR 2007, 228 [juris Rn. 32] - Nokia).

    Diese (widerlegbare) Vermutung verhindert zudem, dass der Markeninhaber den Beweis für die Gefahr der Wiederholung der Handlungen, die eine Unionsmarke verletzen, erbringen muss (vgl. dazu EuGH, GRUR 2007, 228 [juris Rn. 32] - Nokia).

    Die für den Wegfall der Wiederholungsgefahr erforderliche strafbewehrte Unterlassungserklärung führt nicht lediglich dazu, dass keine offensichtliche oder nur eine wie auch immer begrenzte Gefahr der Fortsetzung der Handlungen, die eine Unionsmarke verletzen oder zu verletzen drohen, besteht (vgl. EuGH, GRUR 2007, 228 [juris Rn. 36] - Nokia).

    Sie stellt vielmehr einen im Einzelfall gegebenen Umstand tatsächlicher Art dar (vgl. EuGH, GRUR 2007, 228 [juris Rn. 38] - Nokia), der vergleichbar effektiv wie eine gerichtliche Durchsetzung nach Art. 130 Abs. 1 Satz 2 UMV ist, weil bei einer Wiederholung der verletzenden Handlung regelmäßig eine empfindliche Vertragsstrafe droht (vgl. Tolkmitt in Ruhl/Tolkmitt aaO Art. 89 VO 6/2002 Rn. 38).

    Nur bei einer solchen effektiven Sanktionsdrohung kann auch davon ausgegangen werden, dass nicht nur keine offensichtliche oder wie auch immer begrenzte Gefahr der Fortsetzung der Handlungen, die eine Unionsmarke verletzen oder zu verletzen drohen, besteht, sondern ein Umstand tatsächlicher Art gegeben ist, der wie bei einer gerichtlichen Durchsetzung nach Art. 130 Abs. 1 Satz 2 UMV jede Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungserklärung mit einer empfindlichen (Vertrags-)Strafe bedroht (vgl. EuGH, GRUR 2007, 228 [juris Rn. 36 und 38] - Nokia; Tolkmitt in Ruhl/Tolkmitt aaO Art. 89 VO 6/2002 Rn. 38).

    In der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist insbesondere die Frage geklärt, wann "besondere Gründe" gemäß Art. 98 Abs. 1 Satz 1 GMV (jetzt Art. 130 Abs. 1 Satz 1 UMV) einer Unterlassungsanordnung entgegenstehen (vgl. EuGH, GRUR 2007, 228 [juris Rn. 30 bis 36] - Nokia).

  • BGH, 10.01.2024 - I ZR 95/22

    Peek & Cloppenburg V

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist der Begriff der "besonderen Gründe" eng auszulegen; grundsätzlich muss das Unionsmarkengericht die Fortsetzung der Handlungen, die die Unionsmarke verletzen oder zu verletzen drohen, verbieten (zu der insoweit wortgleichen Vorschrift des Art. 98 Abs. 1 Satz 1 [EG] Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke vgl. EuGH, Urteil vom 14. Dezember 2006 - C-316/05, Slg. 2006, I-12083 = GRUR 2007, 228 [juris Rn. 30] - Nokia).

    Der Umstand allein, dass keine offensichtliche oder nur eine wie auch immer begrenzte Gefahr der Fortsetzung der Handlungen, die eine Unionsmarke verletzen oder zu verletzen drohen, besteht, stellt keinen besonderen Grund für ein Unionsmarkengericht dar, dem Beklagten die Fortsetzung dieser Handlungen nicht zu verbieten (vgl. EuGH, GRUR 2007, 228 [juris Rn. 36] - Nokia).

    Ein solcher Beweis in Bezug auf mögliche zukünftige Handlungen des Beklagten wäre für den Kläger schwer zu erbringen, und es bestünde die Gefahr, dem ausschließlichen Recht, das ihm seine Unionsmarke verleiht, die Wirkung zu nehmen (vgl. EuGH, GRUR 2007, 228 [juris Rn. 32] - Nokia).

  • EuGH, 13.02.2014 - C-479/12

    Gautzsch Großhandel - Vorabentscheidungsersuchen - Geistiges Eigentum -

    Der Begriff der "guten Gründe" im Sinne von Art. 89 dieser Verordnung bezieht sich auf im Einzelfall gegebene Umstände tatsächlicher Art (vgl. entsprechend Urteil vom 14. Dezember 2006, Nokia, C-316/05, Slg. 2006, I-12083, Rn. 38).
  • BGH, 18.01.2012 - I ZR 17/11

    Honda-Grauimport

    b) Ein etwa unmittelbar im Unionsrecht bestehender Verwirkungsgrundsatz könnte keine geringeren Anforderungen an den Eintritt der Verwirkung stellen als das in dieser Hinsicht bereits weitgehende deutsche Recht (zu anderen Rechtsordnungen vgl. Staudinger/Looschelders/Olzen aaO § 242 Rn. 1116 ff.; zur engen Auslegung unionsrechtlicher Ausnahmen von Unterlassungspflichten aus Gemeinschaftsmarken vgl. EuGH, Urteil vom 14. Dezember 2006 - C316/05, Slg. 2006, I-12083 = GRUR 2007, 228 Rn. 30 - Nokia).
  • BGH, 16.08.2012 - I ZR 74/10

    Gartenpavillon

    Zu Art. 102 Abs. 1 GMV (= Art. 98 Abs. 1 GMV aF) hat der Gerichtshof der Europäischen Union entschieden, dass für den Schutz der Gemeinschaftsmarken die Durchsetzung des Verbots der Verletzung dieser Marken grundlegend ist und der Begriff der besonderen Gründe, die einem Verbot entgegenstehen können, im gesamten Gebiet der Union einheitlich auszulegen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Dezember 2006 - C-316/05, Slg. 2006, I12083 = GRUR 2007, 228 Rn. 26 bis 28 - Nokia).

    Da der Begriff - ebenso wie die besonderen Gründe im Sinne von Art. 102 Abs. 1 Satz 1 GMV (vgl. hierzu EuGH, GRUR 2007, 228 Rn. 30 - Nokia) - eng auszulegen ist, sollte der Zeitablauf von einer Kenntnisnahme im September 2005 bis zur Inanspruchnahme der Beklagten im Mai 2007 auch unter Berücksichtigung der bestehenden Geschäftsverbindung für eine Verwirkung des Unterlassungsanspruchs nicht ausreichen.

  • EuGH, 12.04.2011 - C-235/09

    Das von einem nationalen Gericht als Gemeinschaftsmarkengericht ausgesprochene

    Zudem hat der Gerichtshof in Randnr. 60 des Urteils vom 14. Dezember 2006, Nokia (C-316/05, Slg. 2006, I-12083), bereits entschieden, dass das mit Art. 98 Abs. 1 der Verordnung Nr. 40/94 verfolgte Ziel darin besteht, das mit der Gemeinschaftsmarke verliehene Recht im gesamten Gebiet der Union einheitlich gegen die Gefahr der Verletzung zu schützen.

    Hierzu ist zum einen darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof zu dem auf Zwangsmaßnahmen anwendbaren Recht bereits entschieden hat, dass das angerufene Gemeinschaftsmarkengericht unter den in den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, dem es angehört, vorgesehenen Maßnahmen diejenigen zu treffen hat, die erforderlich sind, um die Befolgung des Verbots, das es angeordnet hat, sicherzustellen (Urteil Nokia, Randnr. 49).

    Zum anderen ist zu beachten, dass die vom Gemeinschaftsmarkengericht nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts des Mitgliedstaats, dem es angehört, angeordneten Zwangsmaßnahmen das Ziel, zu dessen Erreichung sie erlassen werden - nämlich die Befolgung des Verbots zu gewährleisten, um einen wirksamen Schutz des durch die Gemeinschaftsmarke verliehenen Rechts gegen die Gefahr der Verletzung sicherzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteil Nokia, Randnr. 60) -, nur erfüllen könnten, wenn sie in demselben Gebiet wirken wie dem, in dem die gerichtliche Verbotsentscheidung selbst Wirkungen entfaltet.

    Ohne diese korrelierenden Verpflichtungen könnte ein solches Verbot nicht mit Maßnahmen bewehrt werden, die geeignet sind, seine Befolgung sicherzustellen, so dass es kaum abschreckende Wirkung hätte (vgl. in diesem Sinne Urteil Nokia, Randnrn.

  • EuGH, 22.09.2016 - C-223/15

    combit Software - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EG) Nr. 207/2009 -

    Zwar gilt dies nach dieser Vorschrift nicht, wenn dem Verbot "besondere Gründe" entgegenstehen, doch ist diese Ausnahme, wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, eng auszulegen und bezieht sich nur auf bestimmte außergewöhnliche Umstände, die hier nicht gegeben sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Dezember 2006, Nokia, C-316/05, EU:C:2006:789, Rn. 30, und Urteil vom 22. Juni 2016, Nikolajeva, C-280/15, EU:C:2016:467, Rn. 33).
  • Generalanwalt beim EuGH, 07.10.2010 - C-235/09

    Nach Ansicht von Generalanwalt Cruz Villalón hat die Entscheidung eines

    In der Tat hat der Gerichtshof im Urteil Nokia in einem obiter dictum Folgendes festgestellt: "Welcher Art die in Artikel 98 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung erwähnten Maßnahmen sind, richtet sich somit nach dem innerstaatlichen Recht des Mitgliedstaats des Gemeinschaftsmarkengerichts, bei dem die Klage anhängig ist; dies ergibt sich daraus, dass diese Bestimmung ausdrücklich auf dieses Recht verweist."(24) Daraus ergibt sich, dass das innerstaatliche Recht grundsätzlich das für die Verhängung des Zwangsgelds maßgebliche Recht ist.

    12 - Zur Verpflichtung zur Verhängung eines Verbots und zur Definition der "besonderen Gründe", die ihm entgegenstehen, vgl. das Urteil vom 14. Dezember 2006, Nokia (C-316/05, Slg. 2006, I-12083, Randnrn.

    13 - Dazu, dass es sich im Hinblick auf den Erlass von Sicherungsmaßnahmen um eine Verpflichtung und nicht um eine Befugnis handelt, vgl. Urteil Nokia, Randnrn.

    14 - Urteil Nokia, Randnr. 60.

    24 - Urteil Nokia, Randnr. 57.

  • EuGH, 22.06.2016 - C-280/15

    Nikolajeva - Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsmarke - Verordnung (EG) Nr.

    Unter Verweis auf das Urteil vom 14. Dezember 2006, Nokia (C-316/05, EU:C:2006:789), meint das vorlegende Gericht, dass sich gegebenenfalls auch die Frage stelle, ob das Fehlen eines Antrags der Klägerin des Ausgangsverfahrens, die Fortsetzung von Verletzungshandlungen zu verbieten, einen "besonderen Grund" im Sinne von Art. 102 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 207/2009 darstellen könne, der es rechtfertige, dass das vorlegende Gericht dem ersten Antrag der Klägerin stattgeben könne, ohne eine Anordnung treffen zu müssen, mit der dieses Verbot ausgesprochen werde.

    Dieser Begriff bezieht sich nämlich nur auf außergewöhnliche Umstände, in denen ein solches Gericht im Hinblick auf die spezifischen Besonderheiten des dem Dritten vorgeworfenen Verhaltens, insbesondere auf den Umstand, dass diesem die Fortsetzung der ihm zur Last gelegten Handlungen, die eine Unionsmarke verletzen oder zu verletzen drohen, nicht möglich ist, nicht verpflichtet ist, eine Anordnung zu treffen, mit der einem Dritten die Fortsetzung derartiger Handlungen verboten wird, auch wenn der Markeninhaber einen entsprechenden Antrag gestellt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Dezember 2006, Nokia, C-316/05, EU:C:2006:789, Rn. 35).

    Da außerdem Art. 9 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung Nr. 207/2009 für die Ermittlung seines Inhalts und seiner Tragweite nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, folgt daraus nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass der in dieser Bestimmung enthaltene Begriff "angemessene Entschädigung" in der Regel autonom und einheitlich auszulegen ist, wobei diese Auslegung unter Berücksichtigung des Regelungszusammenhangs und des mit der betreffenden Regelung verfolgten Zwecks zu ermitteln ist (vgl. entsprechend Urteil vom 14. Dezember 2006, Nokia, C-316/05, EU:C:2006:789, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 18.10.2007 - C-195/06

    Österreichischer Rundfunk - Freier Dienstleistungsverkehr - Ausstrahlung von

    Aus den Anforderungen sowohl der einheitlichen Anwendung des Gemeinschaftsrechts als auch des Gleichheitsgrundsatzes folgt, dass die Begriffe einer gemeinschaftsrechtlichen Bestimmung, die für die Ermittlung ihres Sinnes und ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Gemeinschaft eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten müssen, die unter Berücksichtigung des Kontextes der Vorschrift und des mit der Regelung verfolgten Ziels gefunden werden muss (vgl. u. a. Urteile vom 18. Januar 1984, Ekro, 327/82, Slg. 1984, 107, Randnr. 11, vom 19. September 2000, Linster, C-287/98, Slg. 2000, I-6917, Randnr. 43, vom 17. März 2005, Feron, C-170/03, Slg. 2005, I-2299, Randnr. 26, und vom 14. Dezember 2006, Nokia, C-316/05, Slg. 2006, I-12083, Randnr. 21).
  • EuGH, 02.07.2009 - C-32/08

    FEIA - Verordnung (EG) Nr. 6/2002 - Gemeinschaftsgeschmacksmuster - Art. 14 und

  • LSG Sachsen, 16.04.2008 - L 1 KR 16/05
  • OLG Düsseldorf, 12.07.2019 - 2 U 80/18

    Unterlassungsanspruch aufgrund einer Sortenrechtsverletzung

  • BGH, 27.05.2008 - X ZB 31/06

    Pantoprazol

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.09.2017 - C-397/16

    Acacia - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EG) Nr. 6/2002 -

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.07.2016 - C-417/15

    Schmidt - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Gerichtliche

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2013 - C-479/12

    Gautzsch Großhandel - Geistiges und gewerbliches Eigentum - Geschmacksmuster -

  • EuGH, 04.12.2014 - C-259/14

    ADR Center / Kommission

  • EuG, 16.12.2020 - T-660/19

    Universität Bremen/ REA - Nichtigkeitsklage - Förderprojekt - Rahmenprogramm für

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2009 - C-301/07

    PAGO International - Gemeinschaftsmarken - "In der Gemeinschaft bekannt"

  • EuG, 13.06.2017 - T-137/16

    Uniwersytet Wroclawski / REA

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.04.2016 - C-280/15

    Nikolajeva

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2006 - C-316/05   

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https://dejure.org/2006,35704
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Volltextveröffentlichungen (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 2006, I-12083
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 16.11.2004 - C-245/02

    DIE VERWENDUNG EINES HANDELSNAMENS, DER MIT EINER MARKE IDENTISCH ODER DIESER

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2006 - C-316/05
    4 - Urteil in der Rechtssache C-245/02, Anheuser-Busch, Slg. 2004, I-10989, Randnr. 55. Die Mitgliedstaaten sind nach Artikel 11 der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (ABl. L 157, S. 45) nun verpflichtet, "sicherzustellen, dass die zuständigen Gerichte bei Feststellung einer Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums eine Anordnung gegen den Verletzer erlassen können, die ihm die weitere Verletzung des betreffenden Rechts untersagt".
  • EuGH, 06.12.2001 - C-472/99

    Clean Car Autoservice

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2006 - C-316/05
    14 - Vgl. z. B. Urteil in der Rechtssache C-472/99, Clean Car Autoservice, Slg. 2001, I-9687, Randnr. 28.
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