Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 07.03.2006

Rechtsprechung
   EuGH, 07.09.2006 - C-166/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,6137
EuGH, 07.09.2006 - C-166/05 (https://dejure.org/2006,6137)
EuGH, Entscheidung vom 07.09.2006 - C-166/05 (https://dejure.org/2006,6137)
EuGH, Entscheidung vom 07. September 2006 - C-166/05 (https://dejure.org/2006,6137)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Steuerlicher Anknüpfungspunkt - Artikel 9 - Dienstleistung im Zusammenhang mit einem Grundstück - Einräumung der Berechtigung zur Ausübung der Fischerei an bestimmten Teilstücken eines Wasserlaufs

  • Europäischer Gerichtshof

    Heger

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Steuerlicher Anknüpfungspunkt - Artikel 9 - Dienstleistung im Zusammenhang mit einem Grundstück - Einräumung der Berechtigung zur Ausübung der Fischerei an bestimmten Teilstücken eines Wasserlaufs

  • EU-Kommission PDF

    Heger

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Steuerlicher Anknüpfungspunkt - Artikel 9 - Dienstleistung im Zusammenhang mit einem Grundstück - Einräumung der Berechtigung zur Ausübung der Fischerei an bestimmten Teilstücken eines Wasserlaufs

  • EU-Kommission

    Heger

    Abgaben , Mehrwertsteuer

  • Wolters Kluwer

    Umsatzsteuer bei Erwerb und Weiterverkauf von Fischereiberechtigungen; Zulässigkeit der Einordnung einer Einräumung der Berechtigung zur Ausübung der Fischerei in Form einer entgeltlichen Übertragung von Fischereikarten als eine Dienstleistung im Zusammenhang mit einem ...

  • Judicialis

    Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 9 Abs. 2 Buchst. a

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Steuerlicher Anknüpfungspunkt - Artikel 9 - Dienstleistung im Zusammenhang mit einem Grundstück - Einräumung der Berechtigung zur Ausübung der Fischerei an bestimmten Teilstücken eines Wasserlaufs - Steuerrecht

  • datenbank.nwb.de

    Dienstleistung im Zusammenhang mit einem Grundstück

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Die Übertragung von Angelberechtigungen ist eine Dienstleistung im Zusammenhang mit einem Grundstück

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Heger

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Steuerlicher Anknüpfungspunkt - Artikel 9 - Dienstleistung im Zusammenhang mit einem Grundstück - Einräumung der Berechtigung zur Ausübung der Fischerei an bestimmten Teilstücken eines Wasserlaufs

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes (Österreich) vom 31. März 2005 in Sachen Heger Rudi GmbH gegen Finanzamt Graz-Stadt

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    Richtlinie 77/388/EWG Art 9 Abs 2 Buchst a, EWGRL 388/77 Art 9 Abs 2 Buchst a
    Dienstleistung; Fischerei; Fischereikarte; Grundstück; Umsatzsteuer

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Verwaltungsgerichtshof - Auslegung von Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 2006, I-7749
  • DB 2006, 2159
  • DB 2006, 2160
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 27.10.2005 - C-41/04

    Levob Verzekeringen und OV Bank - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 2,

    Auszug aus EuGH, 07.09.2006 - C-166/05
    Andernfalls gilt Artikel 9 Absatz 1 (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. September 1996 in der Rechtssache C-327/94, Dudda, Slg. 1996, I-4595, Randnr. 21, und vom 27. Oktober 2005 in der Rechtssache C-41/04, Levob Verzekeringen und OV Bank, Slg. 2005, I-9433, Randnr. 33).
  • EuGH, 26.09.1996 - C-327/94

    Dudda / Finanzamt Bergisch Gladbach

    Auszug aus EuGH, 07.09.2006 - C-166/05
    Andernfalls gilt Artikel 9 Absatz 1 (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. September 1996 in der Rechtssache C-327/94, Dudda, Slg. 1996, I-4595, Randnr. 21, und vom 27. Oktober 2005 in der Rechtssache C-41/04, Levob Verzekeringen und OV Bank, Slg. 2005, I-9433, Randnr. 33).
  • EuGH, 15.03.2001 - C-108/00

    SPI

    Auszug aus EuGH, 07.09.2006 - C-166/05
    17 Daraus folgt, dass Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a der Sechsten Richtlinie nicht als eng auszulegende Ausnahme von einem allgemeinen Grundsatz angesehen werden darf (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. März 2001 in der Rechtssache C-108/00, SPI, Slg. 2001, I-2361, Randnr. 17).
  • EuGH, 03.03.2005 - C-428/02

    Fonden Marselisborg Lystbådehavn

    Auszug aus EuGH, 07.09.2006 - C-166/05
    Insoweit hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass ein fest abgegrenztes Gelände, selbst wenn es von Wasser überflutet ist, als Grundstück qualifiziert werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. März 2005 in der Rechtssache C-428/02, Fonden Marselisborg Lystbådehavn, Slg. 2005, I-1527, Randnr. 34).
  • EuGH, 27.06.2013 - C-155/12

    RR Donnelley Global Turnkey Solutions Poland - Mehrwertsteuer - Richtlinie

    Im Übrigen weise diese Dienstleistung keinen "ausreichend direkten Zusammenhang mit einem Grundstück" im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs (Urteil vom 7. September 2006, Heger, C-166/05, Slg. 2006, I-7749) auf und könne somit nicht unter Art. 47 der Mehrwertsteuerrichtlinie fallen.

    Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts ergibt sich aus dem Urteil Heger sowie aus den Urteilen vom 3. September 2009, RCI Europe (C-37/08, Slg. 2009, I-7533), und vom 27. Oktober 2011, 1nter-Mark Group (C-530/09, Slg. 2011, I-10675), dass für die Feststellung, ob es sich um eine Dienstleistung im Zusammenhang mit einem Grundstück im Sinne des Art. 47 der Mehrwertsteuerrichtlinie handelt, eine Reihe von Voraussetzungen erfüllt sein müssen.

    Ein solcher Zusammenhang zeichnet im Übrigen alle in diesem Artikel genannten Dienstleistungen aus (vgl. zu Art. 9 Abs. 2 Buchst. a der Sechsten Richtlinie Urteil Heger, Randnr. 24).

    Was den Begriff "Grundstück" angeht, hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass ein wesentliches Merkmal eines Grundstücks ist, dass es mit einem bestimmten Abschnitt des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats, in dem es gelegen ist, verbunden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Heger, Randnr. 20).

    Dies ist u. a. dann der Fall, wenn ein ausdrücklich bestimmtes Grundstück insoweit als wesentlicher Bestandteil einer Dienstleistung anzusehen ist, als es einen zentralen und unverzichtbaren Bestandteil dieser Dienstleistung darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil Heger, Randnr. 25).

  • Generalanwalt beim EuGH, 31.01.2013 - C-155/12

    RR Donnelley Global Turnkey Solutions Poland - Steuerrecht - Mehrwertsteuer -

    Im Urteil Heger bejahte der Gerichtshof einen solchen Zusammenhang, weil das betreffende Grundstück einen "wesentlichen", "zentralen und unverzichtbaren Bestandteil" der Dienstleistung darstelle und das Grundstück der Ort des Endverbrauchs der Dienstleistung sei(14).

    2 - Vgl. Urteile vom 7. September 2006, Heger (C-166/05, Slg. 2006, I-7749, Randnr. 24), und vom 27. Oktober 2011, 1nter-Mark Group (C-530/09, Slg. 2011, I-10675, Randnr. 30).

    12 - Vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston vom 7. März 2006, Heger (C-166/05, Slg. 2006, I-7749, Nr. 36).

    13 - Urteile Heger (zitiert in Fn. 2, Randnr. 24) sowie Inter-Mark Group (zitiert in Fn. 2, Randnr. 30) zum im Wesentlichen wortgleichen Art. 45 der Mehrwertsteuerrichtlinie alter Fassung; vgl. auch Urteil vom 3. September 2009, RCI Europe (C-37/08, Slg. 2009, I-7533, Randnr. 36): "hinreichend enger Zusammenhang".

    14 - Urteil Heger (zitiert in Fn. 2, Randnr. 25).

    21 - Urteil Heger (zitiert in Fn. 2, Randnr. 23).

    25 - Vgl. Urteil Heger (zitiert in Fn. 2, Randnr. 25).

  • FG Baden-Württemberg, 04.12.2013 - 14 K 2811/13

    Bestimmung des Orts einer sonstigen Leistung, die in der einheitlichen Erteilung

    Der Ort seiner sonstigen Leistungen richte sich unter Berücksichtigung der Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 7. September 2006 C-166/05 (USt-Rundschau (UR) 2006, 632) und vom 3. September 2009 C-37/08 (Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) -BFH/NV- 2009, 1762) nach § 3a Abs. 3 Nr. 1 S. 1 Umsatzsteuergesetz in der für den Streitzeitraum gültigen Fassung (UStG).

    So gehe es z.B. beim EuGH-Urteil vom 3. September 2009 C-166/05 (BFH/NV 2009, 1762) um den Ort der Dienstleistung bei Tausch von Teilnutzungsentgelten an Ferienwohnungen und damit um die typische Gebrauchsüberlassung eines bebauten Grundstücks i.S.d. § 4 Nr. 12 UStG.

    Diese Bestimmung ist keine eng auszulegende Ausnahme von einem allgemeinen Grundsatz (EuGH-Urteil vom 7. September 2006 C-166/05, UR 2006, 632).

    Andererseits stellt er auf einen "ausreichend direkten Zusammenhang mit einem Grundstück" ab (EuGH-Urteil vom 7. September 2006 C-166/05, UR 2006, 632; EuGH-Urteil vom 27. Juni 2013 C-155/12, MwStR 2013, 405).

    Ein fest abgegrenztes Gelände kann als Grundstück qualifiziert werden (EuGH-Urteil vom 7. September 2006 C-166/05, Slg. 2006, I-07749).

    Damit entspricht der Ort, an dem sich die entsprechenden Grundstücke befinden, dem Ort des Endverbrauchs der Leistung (vgl. EuGH-Urteil vom 7. September 2006 C-166/05, UR 2006, 632).

  • EuGH, 06.12.2007 - C-451/06

    Walderdorff - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 13 Teil B Buchst. b -

    Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass auch eine ganz oder teilweise von Wasser überflutete Fläche als Grundstück qualifiziert werden könne, das Gegenstand einer Vermietung oder Verpachtung sein könne (vgl. in diesem Sinne Urteile Fonden Marselisborg Lystbådehavn, Randnr. 34, und vom 7. September 2006, Heger, C-166/05, Slg. 2006, I-7749, Randnr. 20).
  • EuGH, 27.10.2011 - C-530/09

    Inter-Mark Group - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 52 Buchst. a

    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich nämlich, dass nur Dienstleistungen, die einen ausreichend direkten Zusammenhang mit einem Grundstück aufweisen, unter Art. 45 der Richtlinie 2006/112 fallen können (vgl. entsprechend Urteil vom 7. September 2006, Heger, C-166/05, Slg. 2006, I-7749, Randnr. 24, zur Auslegung von Art. 9 Abs. 2 Buchst. a der Sechsten Richtlinie).
  • Generalanwalt beim EuGH, 18.07.2007 - C-451/06

    Walderdorff - Mehrwertsteuer - Vermietung und Verpachtung von Grundstücken -

    5 - Es gibt keinen Hinweis darauf, dass Österreich von der in Art. 5 Abs. 3 der Sechsten Richtlinie (nunmehr in Art. 15 Abs. 2 der Richtlinie 2006/112) eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht hätte, dingliche Rechte, die ihrem Inhaber ein Nutzungsrecht an Grundstücken geben, als körperliche Gegenstände zu behandeln (vgl. Urteil vom 7. September 2006, Heger, C-166/05, Slg. 2006, I-7749, Randnr. 19, sowie meine Schlussanträge in dieser Rechtssache, Nr. 28).

    9 - Vgl. das in Fn. 5 angeführte Urteil Heger (Randnr. 20).

    12 - Ebd., Randnr. 34. Vgl. zur Einstufung eines Wasserlaufs, für den Fischereikarten erteilt werden können, als Grundstück auch das in Fn. 5 angeführte Urteil Heger (Randnrn. 20 bis 22).

    14 - In Fn. 5 angeführtes Urteil Heger (Randnr. 25).

  • EuGH, 08.12.2016 - C-453/15

    A und B - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Mehrwertsteuer -

    Daraus folgt, dass Art. 56 Abs. 1 Buchst. a der Mehrwertsteuerrichtlinie nicht als eng auszulegende Ausnahme von einem allgemeinen Grundsatz angesehen werden darf (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. Oktober 2005, Levob Verzekeringen und OV Bank, C-41/04, EU:C:2005:649, Rn. 34, und vom 7. September 2006, Heger, C-166/05, EU:C:2006:533, Rn. 17).
  • BFH, 12.10.2016 - XI R 5/14

    Zum Leistungsort bei Einräumung der Berechtigung, auf mehreren Golfplätzen im In-

    Außerdem ist erforderlich, dass Gegenstand der Dienstleistung das Grundstück selbst ist (vgl. EuGH-Urteile Heger vom 7. September 2006 C-166/05, EU:C:2006:533, Umsatzsteuer-Rundschau 2006, 632, Rz 25; RR Donnelley Global Turnkey Solutions Poland vom 27. Juni 2013 C-155/12, EU:C:2013:434, Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst --DStRE-- 2013, 1015, Rz 35 ff.).
  • BFH, 01.03.2018 - V R 25/17

    Künstler in der Leistungskette

    So hat der EuGH im Urteil Heger vom 7. September 2006 C-166/05 (EU:C:2006:533) entschieden, dass die Einräumung der Berechtigung zur Ausübung der Fischerei in Form einer entgeltlichen Übertragung von Fischereikarten eine Dienstleistung im Zusammenhang mit einem Grundstück i.S. von Art. 9 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG darstellt.
  • EuGH, 03.09.2009 - C-37/08

    RCI Europe - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Steuerliche Anknüpfung -

    Der Gerichtshof hat die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmung dahin gehend festgelegt, dass zwischen der Dienstleistung und dem fraglichen Grundstück ein hinreichend enger Zusammenhang bestehen muss, weil es der Systematik dieser Bestimmung widerspräche, wenn jede Dienstleistung schon allein deshalb in den Anwendungsbereich dieser Sonderregelung fiele, weil sie einen, wenn auch sehr schwachen, Zusammenhang mit einem Grundstück aufweist, da viele Leistungen auf die eine oder andere Weise mit einem Grundstück verbunden sind (Urteil vom 7. September 2006, Heger, C-166/05, Rec.
  • BFH, 16.03.2023 - V R 17/21

    Grundstücksbezug sonstiger Leistungen

  • OLG Köln, 30.09.2015 - 16 U 46/15

    Schadensersatzansprüche gegen einen Steuerberater wegen der Rücknahme von

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.06.2011 - C-218/10

    ADV Allround - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Auslegung von Art. 9 Abs. 2

  • FG Saarland, 07.11.2013 - 1 K 1307/11

    Eine Beratungsleistung durch ein Steuerberatungsunternehmen mit Sitz in

  • FG Sachsen, 11.11.2009 - 1 K 1237/08

    Qualifizierung der im Zuge einer Übernahme von radioaktiver Strahlenquellen im

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 07.03.2006 - C-166/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,29754
Generalanwalt beim EuGH, 07.03.2006 - C-166/05 (https://dejure.org/2006,29754)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 07.03.2006 - C-166/05 (https://dejure.org/2006,29754)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 07. März 2006 - C-166/05 (https://dejure.org/2006,29754)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 2006, I-7749
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 03.03.2005 - C-428/02

    Fonden Marselisborg Lystbådehavn

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.03.2006 - C-166/05
    Wie die im Urteil Marselisborg in Rede stehenden Bootsliegeplätze im Wasser sind sie als Grundstück zu qualifizieren.

    13 - Urteil vom 3. März 2005 in der Rechtssache C-428/02 (Marselisborg, Slg. 2005, I-1527, Randnr. 34).

  • EuGH, 26.09.1996 - C-327/94

    Dudda / Finanzamt Bergisch Gladbach

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.03.2006 - C-166/05
    Der Gerichtshof hat jedoch im Urteil Dudda(11) festgestellt, dass Artikel 9 Absatz 1 "keinen Vorrang gegenüber Absatz 2 [hat].

    11 - Urteil des Gerichtshofes vom 26. September 1996 in der Rechtssache C-327/94 (Dudda, Slg. 1996, I-4595, Randnr. 21).

  • EuGH, 04.07.1985 - 168/84

    Berkholz / Finanzamt Hamburg-Mitte-Altstadt - Einheitliche Festlegung des

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.03.2006 - C-166/05
    10 - Urteil des Gerichtshofes vom 4. Juli 1985 in der Rechtssache 168/84 (Berkholz, Slg. 1985, 2251, Randnr. 17).

    Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Mancini in der Rechtssache 168/84, Berkholz, angeführt in Fußnote 10, Nr. 2, Schlussanträge des Generalanwalts La Pergola in der Rechtssache C-260/95 (DFDS, Slg. 1997, I-1005, Nr. 32) und Schlussanträge des Generalanwalts Poiares Maduro in der Rechtssache RAL (Channel Islands), angeführt in Fußnote 9, Nrn. 24 und 30.

  • EuGH, 12.06.2003 - C-275/01

    Sinclair Collis

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.03.2006 - C-166/05
    5 - Vgl. z. B. zu Artikel 13 der Sechsten Richtlinie Urteil des Gerichtshofes vom 12. Juni 2003 in der Rechtssache C-275/01 (Sinclair Collis, Slg. 2003, I-5965, Randnr. 22 und die dort zitierte Rechtsprechung).

    6 - Urteil Sinclair Collis, angeführt in Fußnote 5.

  • EuGH, 26.05.2005 - C-43/04

    Stadt Sundern - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 25 - Gemeinsame

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.03.2006 - C-166/05
    15 - Urteil des Gerichtshofes vom 26. Mai 2005 in der Rechtssache C-43/04 (Slg. 2005, I-4491).
  • EuGH, 15.03.2001 - C-108/00

    SPI

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.03.2006 - C-166/05
    17 - Vgl. Schlussanträge von Generalanwalt Jacobs in der Rechtssache C-108/00 (Syndicat des producteurs indépendants, Slg. 2001, I-2361, Nr. 30) zur Art und Effektivität dieses Mechanismus.
  • EuGH, 17.11.1993 - C-73/92

    Kommission / Spanien

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.03.2006 - C-166/05
    7 - Urteil des Gerichtshofes vom 17. November 1993 in der Rechtssache C-73/92 (Kommission/Spanien, Slg. 1993, I-5997, Randnr. 12).
  • Generalanwalt beim EuGH, 02.04.2009 - C-37/08

    RCI Europe - Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Auslegung von Art. 9

    Im Urteil Heger(40) hat er lediglich festgestellt, dass nur diejenigen Dienstleistungen unter Art. 9 Abs. 2 Buchst. a der Sechsten Richtlinie fallen, die einen "ausreichend direkten Zusammenhang" mit einem Grundstück aufweisen, zumal ein solcher Zusammenhang alle in dieser Bestimmung genannten Dienstleistungen auszeichnet.

    Als aufschlussreich erweist sich die darin enthaltene, wegen des eindeutigen Wortlauts von Art. 9 Abs. 2 Buchst. a ("einschließlich", "wie z. B.") keinesfalls als abschließend aufzufassende Aufzählung von Beispielen, da letztere, wie der Gerichtshof im Urteil Heger angedeutet hat, wichtige Anhaltspunkte bezüglich der Art und der Beschaffenheit eines solchen Zusammenhangs liefern.

    12 - In ihren Schlussanträgen vom 7. März 2006, Heger (C-166/05, Slg. 2006, I-7749, Nr. 27) spricht Generalanwältin Sharpston davon, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber ein gewisses Maß an innerer Spannung innerhalb der Sechsten Richtlinie geschaffen habe, soweit die allgemeinen Regeln für den Dienstleistungsort auf dem Ursprungslandprinzip statt auf dem Bestimmungslandprinzip beruhen, obwohl das Grundprinzip hinter der Mehrwertsteuer als Verbrauchsteuer sei, dass sie am Ort des Verbrauchs erhoben werden sollte.

    19 - Urteil vom 7. September 2006, Heger (C-166/05, Slg. 2006, I-7749, Randnr. 15).

    40 - Urteil Heger (oben in Fn. 19 angeführt, Randnr. 24).

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2010 - C-270/09

    Macdonald Resorts - Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Auslegung der

    Im Urteil Heger(27) hat er lediglich festgestellt, dass nur diejenigen Dienstleistungen unter Art. 9 Abs. 2 Buchst. a der Sechsten Richtlinie fallen, die einen "ausreichend direkten Zusammenhang" mit einem Grundstück aufweisen, zumal ein solcher Zusammenhang alle in dieser Bestimmung genannten Dienstleistungen auszeichnet.

    14 - In ihren Schlussanträgen vom 7. März 2006, Heger (C-166/05, Slg. 2006, I-7749, Nr. 27), spricht Generalanwältin Sharpston davon, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber ein gewisses Maß an innerer Spannung innerhalb der Sechsten Richtlinie geschaffen habe, soweit die allgemeinen Regeln für den Dienstleistungsort auf dem Ursprungslandprinzip statt auf dem Bestimmungslandprinzip beruhen, obwohl das Grundprinzip hinter der Mehrwertsteuer als Verbrauchsteuer sei, dass sie am Ort des Verbrauchs erhoben werden sollte.

    27 - Urteil vom 7. September 2006, Heger (C-166/05, Slg. 2006, I-7749, Randnr. 24).

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.09.2017 - C-524/15

    Menci - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Nationale

    Siehe u. a. Urteile vom 11. Februar 2003, Gözütok und Brügge (C-187/01 und C-385/01, EU:C:2003:87), vom 10. März 2005, Miraglia (C-469/03, EU:C:2006:156), vom 9. März 2006, Van Esbroeck (C-436/04, EU:C:2006:165), vom 28. September 2006, Van Straaten (C-150/05, EU:C:2006:614), und vom 27. Mai 2014, Spasic (C-129/14 PPU, EU:C:2014:586).
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