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   EuGH, 11.01.2007 - C-400/05   

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https://dejure.org/2007,6917
EuGH, 11.01.2007 - C-400/05 (https://dejure.org/2007,6917)
EuGH, Entscheidung vom 11.01.2007 - C-400/05 (https://dejure.org/2007,6917)
EuGH, Entscheidung vom 11. Januar 2007 - C-400/05 (https://dejure.org/2007,6917)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Gemeinsamer Zolltarif - Kombinierte Nomenklatur - Tarifierung - Unterposition 8704 10 - Fahrzeug für den Transport und das Entladen von Schüttgut, das zur Verwendung auf Baustellen und auch zur Verwendung im Straßennetz gebaut ist

  • Europäischer Gerichtshof

    B.A.S. Trucks

    Gemeinsamer Zolltarif - Kombinierte Nomenklatur - Tarifierung - Unterposition 8704 10 - Fahrzeug für den Transport und das Entladen von Schüttgut, das zur Verwendung auf Baustellen und auch zur Verwendung im Straßennetz gebaut ist

  • EU-Kommission PDF

    B.A.S. Trucks

    Gemeinsamer Zolltarif - Kombinierte Nomenklatur - Tarifierung - Unterposition 8704 10 - Fahrzeug für den Transport und das Entladen von Schüttgut, das zur Verwendung auf Baustellen und auch zur Verwendung im Straßennetz gebaut ist

  • EU-Kommission

    B.A.S. Trucks

    Freier Warenverkehr , Zollunion , Gemeinsamer Zolltarif

  • Wolters Kluwer

    Einordnung von Muldenkippern in den Gemeinsamen Zolltarif; Steuerrechtliche Bewertung eines Fahrzeuges für den Transport und das Entladen von Schüttgut ; Verwendung eines Fahrzeugs auf Baustellen und im Straßennetz; Auslegung einer Unterposition der Kombinierten ...

  • Judicialis

    Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 Kombinierten Nomenklatur Unterposition 8704 10 im Anhang I

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gemeinsamer Zolltarif: Gemeinsamer Zolltarif - Kombinierte Nomenklatur - Tarifierung - Unterposition 8704 10 - Fahrzeug für den Transport und das Entladen von Schüttgut, das zur Verwendung auf Baustellen und auch zur Verwendung im Straßennetz gebaut ist

  • datenbank.nwb.de

    Kombinierte Nomenklatur und Tarifierung von Muldenkippern

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    B.A.S. Trucks

    Gemeinsamer Zolltarif - Kombinierte Nomenklatur - Tarifierung - Unterposition 8704 10 - Fahrzeug für den Transport und das Entladen von Schüttgut, das zur Verwendung auf Baustellen und auch zur Verwendung im Straßennetz gebaut ist

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt durch Beschluss des Hoge Raad der Nederlanden vom 11. November 2005 in dem Rechtsstreit B. A. S. Trucks BV gegen Staatssecretaris van Financiën

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    KN Pos 8704 10
    Muldenkipper; Straßenzulassung; Zolltarif

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande) - Zolltarifliche Einreihung eines zur Verwendung auf Baustellen gebauten Fahrzeugs, das zum Transport und Abkippen von Schüttgut sowie zur Verwendung im Straßennetz bestimmt ist - Einreihung in die ...

Papierfundstellen

  • Slg. 2007, I-311
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 16.09.2004 - C-396/02

    DFDS

    Auszug aus EuGH, 11.01.2007 - C-400/05
    Das Urteil des Gerichtshofs vom 16. September 2004, DFDS (C-396/02, Slg. 2004, I-8439), stelle im Übrigen zwar die Qualifizierung als "Muldenkipper" im Sinne der Unterposition 8704 10 der KN außerhalb vernünftigen Zweifels, sage aber nicht, wie das ebenfalls im Wortlaut dieser Unterposition enthaltene Kriterium "zur Verwendung außerhalb des Straßennetzes gebaut" auszulegen sei.

    27 Nach ständiger Rechtsprechung ist im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen der Kombinierten Nomenklatur und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind (vgl. insbesondere Urteile DFDS, Randnr. 27, vom 15. September 2005, 1ntermodal Transports, C-495/03, Slg. 2005, I-8151, Randnr. 47, und vom 8. Dezember 2005, Possehl Erzkontor, C-445/04, Slg. 2005, I-10721, Randnr. 19).

  • EuGH, 08.12.2005 - C-445/04

    Possehl Erzkontor - Gemeinsamer Zolltarif - Zolltarifliche Einreihung -

    Auszug aus EuGH, 11.01.2007 - C-400/05
    27 Nach ständiger Rechtsprechung ist im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen der Kombinierten Nomenklatur und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind (vgl. insbesondere Urteile DFDS, Randnr. 27, vom 15. September 2005, 1ntermodal Transports, C-495/03, Slg. 2005, I-8151, Randnr. 47, und vom 8. Dezember 2005, Possehl Erzkontor, C-445/04, Slg. 2005, I-10721, Randnr. 19).
  • EuGH, 28.04.1999 - C-405/97

    Mövenpick Deutschland

    Auszug aus EuGH, 11.01.2007 - C-400/05
    28 Die zur Kombinierten Nomenklatur von der Kommission und zum HS von der Weltzollorganisation ausgearbeiteten Erläuterungen tragen erheblich zur Auslegung der einzelnen Tarifpositionen bei, ohne jedoch rechtsverbindlich zu sein (vgl. Urteil vom 28. April 1999, Mövenpick Deutschland, C-405/97, Slg. 1999, I-2397, Randnr. 18).
  • EuGH, 15.09.2005 - C-495/03

    Intermodal Transports

    Auszug aus EuGH, 11.01.2007 - C-400/05
    27 Nach ständiger Rechtsprechung ist im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen der Kombinierten Nomenklatur und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind (vgl. insbesondere Urteile DFDS, Randnr. 27, vom 15. September 2005, 1ntermodal Transports, C-495/03, Slg. 2005, I-8151, Randnr. 47, und vom 8. Dezember 2005, Possehl Erzkontor, C-445/04, Slg. 2005, I-10721, Randnr. 19).
  • EuGH, 01.06.1995 - C-459/93

    Hauptzollamt Hamburg-St.Annen / Thyssen Haniel Logistic

    Auszug aus EuGH, 11.01.2007 - C-400/05
    29 Darüber hinaus kann der Verwendungszweck der Ware ein objektives Tarifierungskriterium sein, sofern er der Ware innewohnt, was sich anhand der objektiven Merkmale und Eigenschaften der Ware beurteilen lässt (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 1. Juni 1995, Thyssen Haniel Logistic, C-459/93, Slg. 1995, I-1381, Randnr. 13).
  • EuGH, 06.12.2007 - C-486/06

    Van Landeghem - Gemeinsamer Zolltarif - Kombinierte Nomenklatur - Tarifierung -

    Auch kann der Verwendungszweck der Ware ein objektives Tarifierungskriterium sein, sofern er der Ware innewohnt, was sich anhand ihrer objektiven Merkmale und Eigenschaften beurteilen lässt (vgl. Urteile vom 11. Januar 2007, B.A.S. Trucks, C-400/05, Slg. 2007, I-311, Randnr. 29, vom 15. Februar 2007, RUMA, C-183/06, Slg. 2007, I-1559, Randnr. 36, und vom 18. Juli 2007, Olicom, C-142/06, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 18).

    Schließlich ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs die zur Kombinierten Nomenklatur von der Kommission und zum Harmonisierten System von der Weltzollorganisation ausgearbeiteten Erläuterungen erheblich zur Auslegung der einzelnen Tarifpositionen beitragen, ohne jedoch rechtsverbindlich zu sein (vgl. Urteil B.A.S. Trucks, Randnr. 28).

    Dieser Verwendungszweck wird durch das allgemeine Erscheinungsbild der im Ausgangsverfahren fraglichen Fahrzeuge und durch die Gesamtheit ihrer Merkmale, die ihnen ihren wesentlichen Charakter verleihen, bestimmt (vgl. in diesem Sinne Urteil B.A.S. Trucks, Randnr. 40).

  • EuGH, 27.11.2008 - C-403/07

    Metherma - Gemeinsamer Zolltarif - Kombinierte Nomenklatur - Tarifierung -

    Ferner ist daran zu erinnern, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die zur KN von der Kommission und zum HS von der Weltzollorganisation ausgearbeiteten Erläuterungen erheblich zur Auslegung der einzelnen Tarifpositionen beitragen, ohne jedoch rechtsverbindlich zu sein (vgl. Urteile vom 16. Juni 1994, Develop Dr. Eisbein, C-35/93, Slg. 1994, I-2655, Randnr. 21, und vom 11. Januar 2007, B.A.S. Trucks, C-400/05, Slg. 2007, I-311, Randnr. 28).
  • EuGH, 14.04.2011 - C-288/09

    Decoder mit Festplatte - wie die "Sky+"-STB - sind für Zwecke des Zolls als

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs tragen die zur KN von der Kommission und zum HS von der Weltzollorganisation ausgearbeiteten Erläuterungen erheblich zur Auslegung der einzelnen Tarifpositionen bei, ohne jedoch rechtsverbindlich zu sein (vgl. Urteile vom 16. Juni 1994, Develop Dr. Eisbein, C-35/93, Slg. 1994, I-2655, Randnr. 21, vom 11. Januar 2007, B.A.S. Trucks, C-400/05, Slg. 2007, I-311, Randnr. 28, und vom 27. November 2008, Metherma, C-403/07, Slg. 2008, I-8921, Randnr. 48).
  • EuGH, 22.02.2018 - C-545/16

    Kubota (UK) und EP Barrus - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsamer Zolltarif

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Unterposition 8704 10 der KN eine spezifische Position für Fahrzeuge ist, die speziell für den Transport und das Entladen von Schüttgut außerhalb des Straßennetzes gebaut sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Januar 2007, B.A.S. Trucks, C-400/05, EU:C:2007:22, Rn. 36), und dass ein wesentliches Merkmal der Muldenkipper das Vorhandensein einer Kippmulde oder eines Aufbaus mit Klappboden ist, der den Transport dieses Materials ermöglicht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. September 2004, DFDS, C-396/02, EU:C:2004:536, Rn. 32).

    Ferner kann dieses Fahrzeug angesichts seiner technischen Eigenheiten und seiner objektiven Merkmale nicht mit den zur Unterposition 8704 10 gehörenden Fahrzeugen gleichgesetzt werden, weil es nicht über die erforderliche Robustheit für eine Verwendung auf Baustellen verfügt, die für Muldenkipper charakteristisch ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Januar 2007, B.A.S. Trucks, C-400/05, EU:C:2007:22, Rn. 35).

  • EuGH, 27.09.2007 - C-208/06

    Medion - Gemeinsamer Zolltarif - Tarifierung - Kombinierte Nomenklatur -

    Darüber hinaus kann der Verwendungszweck der Ware ein objektives Tarifierungskriterium sein, sofern er der Ware innewohnt, was sich anhand der objektiven Merkmale und Eigenschaften der Ware beurteilen lässt (vgl. Urteile vom 1. Juni 1995, Thyssen Haniel Logistic, C-459/93, Slg. 1995, I-1381, Randnr. 13, und vom 11. Januar 2007, B. A. S. Trucks, C-400/05, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 29).
  • EuGH, 22.11.2012 - C-320/11

    Digitalnet - Gemeinsamer Zolltarif - Tarifierung - Kombinierte Nomenklatur - Zum

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs tragen die von der Kommission ausgearbeiteten Erläuterungen zur KN erheblich zur Auslegung der einzelnen Positionen bei, ohne jedoch rechtsverbindlich zu sein (vgl. u. a. Urteile vom 16. Juni 1994, Develop Dr. Eisbein, C-35/93, Slg. 1994, I-2655, Randnr. 21, vom 11. Januar 2007, B.A.S. Trucks, C-400/05, Slg. 2007, I-311, Randnr. 28, sowie British Sky Broadcasting Group und Pace, Randnr. 63).
  • EuGH, 29.04.2010 - C-123/09

    Roeckl Sporthandschuhe - Gemeinsamer Zolltarif - Tarifpositionen - Einreihung von

    Die Erläuterungen zum HS stellen Hinweise dar, die erheblich zur Auslegung der einzelnen Positionen der KN beitragen (vgl. Urteil vom 27. April 2006, Kawasaki Motors Europe, C-15/05, Slg. 2006, I-3657, Randnr. 36), ohne jedoch rechtsverbindlich zu sein (vgl. Urteil vom 11. Januar 2007, B.A.S. Trucks, C-400/05, Slg. 2007, I-311, Randnr. 28).
  • BFH, 23.06.2009 - VII R 41/07

    Untersuchungsmethoden für die Bestimmung des Stärkegehalts von Tierfutter -

    Wie der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) mehrfach entschieden hat, tragen die ErlKN jedoch erheblich zur Auslegung der einzelnen Tarifpositionen bei, soweit sie mit den Bestimmungen des Harmonisierten Systems (HS) sowie der KN in Einklang stehen und deren Bedeutung nicht verändern (vgl. EuGH-Urteile vom 11. Januar 2007 C-400/05 --B.A.S. Trucks--, Slg. 2007, I-311, ZfZ 2007, 40; vom 18. Juli 2007 C-142/06 --Olicom--, Slg. 2007, I-6675, ZfZ 2007, 268; vom 5. Juni 2008 C-312/07 --JVC--, Slg. 2008, I-4165, ZfZ 2008, 186).
  • EuGH, 13.09.2007 - C-400/06

    Codirex expeditie - Gemeinsamer Zolltarif - Kombinierte Nomenklatur - Tarifierung

    Zur Beantwortung dieser Frage ist zunächst darauf hinzuweisen, dass das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen ist, wie sie im Wortlaut der Tarifpositionen und den Anmerkungen zu den Abschnitten und Kapiteln festgelegt sind (vgl. in diesem Sinne insbesondere Urteile vom 17. März 1983, Dinter, C-175/82, Slg. 1983, 969, Randnr. 10, vom 8. Februar 1990, Van de Kolk, C-233/88, Slg. 1990, I-265, Randnr. 12, und vom 11. Januar 2007, B.A.S. Trucks, C-400/05, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 27).
  • Generalanwalt beim EuGH, 24.01.2013 - C-568/11

    Agroferm - Gemeinsame Agrarpolitik - Verordnung (EG) Nr. 1265/2001 -

    14 - Vgl. Urteile vom 17. März 2005, 1kegami (C-467/03, Slg. 2005, I-2389, Randnr. 17), vom 11. Januar 2007, B.A.S. Trucks (C-400/05, Slg. 2007, I-311, Randnr. 28), und vom 18. Mai 2011, Delphi Deutschland (C-423/10, Slg. 2011, I-4003, Randnr. 24); anders aber u. a. das Urteil vom 28. Juli 2011, Pacific World und FDD International (C-215/10, Slg. 2011, I-7255, Randnr. 29), das die Erläuterungen als "wertvolles Erkenntnismittel" bezeichnet.
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