Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 25.01.2007

Rechtsprechung
   EuGH, 26.04.2007 - C-392/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,2118
EuGH, 26.04.2007 - C-392/05 (https://dejure.org/2007,2118)
EuGH, Entscheidung vom 26.04.2007 - C-392/05 (https://dejure.org/2007,2118)
EuGH, Entscheidung vom 26. April 2007 - C-392/05 (https://dejure.org/2007,2118)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Richtlinie 83/183/EWG - Art. 6 - Endgültige Einfuhr eines Fahrzeugs zum persönlichen Gebrauch aus einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat - Mitglied des Personals der Streitkräfte eines Mitgliedstaats, das aus dienstlichen ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Alevizos

    Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Richtlinie 83/183/EWG - Art. 6 - Endgültige Einfuhr eines Fahrzeugs zum persönlichen Gebrauch aus einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat - Mitglied des Personals der Streitkräfte eines Mitgliedstaats, das aus dienstlichen ...

  • EU-Kommission PDF

    Alevizos

    Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Richtlinie 83/183/EWG - Art. 6 - Endgültige Einfuhr eines Fahrzeugs zum persönlichen Gebrauch aus einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat - Mitglied des Personals der Streitkräfte eines Mitgliedstaats, das aus dienstlichen ...

  • EU-Kommission

    Alevizos

    Abgaben , Freizügigkeit der Arbeitnehmer

  • Wolters Kluwer

    "Gewöhnlicher Wohnsitz" eines sich mit seinen Familienangehörigen zur Wahrnehmung eines dienstlichen Auftrags von bestimmter Dauer in einem anderen Mitgliedstaat aufhaltenden Angehörigen der öffentlichen Verwaltung, der Streitkräfte, der Sicherheitsorgane oder der ...

  • Judicialis

    EG Art. 234; ; Richtlinie 83/183/EWG Art. 6

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EG Art. 234; Richtlinie 83/183/EWG Art. 6
    Steuerrecht: Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Richtlinie 83/183/EWG - Art. 6 - Endgültige Einfuhr eines Fahrzeugs zum persönlichen Gebrauch aus einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat - Mitglied des Personals der Streitkräfte eines Mitgliedstaats, das aus ...

  • datenbank.nwb.de

    "Gewöhnlicher Wohnsitz" bei öffentlichen Bediensteten, Offizieren, Unteroffizieren und Soldaten der Streitkräfte, der Sicherheitsorgane und der Hafenpolizei; Anwendung der 185 Tage-Regelung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Alevizos

    Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Richtlinie 83/183/EWG - Art. 6 - Endgültige Einfuhr eines Fahrzeugs zum persönlichen Gebrauch aus einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat - Mitglied des Personals der Streitkräfte eines Mitgliedstaats, das aus dienstlichen ...

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EWGRL 183/83 Art 6, Richtlinie 83/183/EWG Art 6
    Einfuhr; Privatperson; Steuerbefreiung

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Symvoulio tis Epikrateias - Auslegung des Artikels 6 der Richtlinie 83/183/EWG des Rates vom 28. März 1983 über Steuerbefreiungen bei der endgültigen Einfuhr persönlicher Gegenstände durch Privatpersonen aus einem Mitgliedstaat - Bedeutung ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 2007, I-3505
 
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Wird zitiert von ... (35)Neu Zitiert selbst (32)

  • EuGH, 12.07.2001 - C-262/99

    DER GERICHTSHOF PRÄZISIERT DEN BEGRIFF DES GEWÖHNLICHEN WOHNSITZES IM RAHMEN DER

    Auszug aus EuGH, 26.04.2007 - C-392/05
    Zur Schaffung binnenmarktähnlicher Verhältnisse in der Gemeinschaft ist insoweit insbesondere die Beseitigung steuerlicher Hemmnisse bei der Einfuhr persönlicher Gegenstände aus einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat erforderlich (vgl. entsprechend Urteil vom 12. Juli 2001, Louloudakis, C-262/99, Slg. 2001, I-5547, Randnr. 58).

    Zum anderen hat der Gerichtshof in Bezug auf Art. 7 der Richtlinie 83/182/EWG des Rates vom 28. März 1983 über Steuerbefreiungen innerhalb der Gemeinschaft bei vorübergehender Einfuhr bestimmter Verkehrsmittel (ABl. L 105, S. 59), der den Begriff des gewöhnlichen Wohnsitzes in einer Art. 6 der Richtlinie 83/183 entsprechenden Weise definiert, bereits entschieden, dass die Kriterien für die Bestimmung dieses Begriffs sowohl auf die berufliche und persönliche Bindung einer Person an einen bestimmten Ort als auch auf die Dauer dieser Bindung abstellen und dass sie deshalb kumulativ zu prüfen sind (vgl. Urteile vom 23. April 1991, Ryborg, C-297/89, Slg. 1991, I-1943, Randnr. 19, und Louloudakis, Randnr. 51).

    Der gewöhnliche Wohnsitz ist als der Ort zu verstehen, den der Betroffene als ständigen Mittelpunkt seiner Interessen gewählt hat (vgl. entsprechend Urteile Ryborg, Randnr. 19, und Louloudakis, Randnr. 51).

    Zur Bestimmung des gewöhnlichen Wohnsitzes als des ständigen Mittelpunkts der Interessen des Betroffenen sind alle erheblichen Tatsachen zu berücksichtigen (vgl. Urteil Ryborg, Randnr. 20), d. h. insbesondere die körperliche Anwesenheit des Betroffenen, diejenige seiner Familienangehörigen, die Einrichtung einer Wohnung, der Ort des tatsächlichen Schulbesuchs der Kinder, der Ort der Ausübung der beruflichen Tätigkeiten, der Ort, an dem die Vermögensinteressen liegen, und der Ort, an dem die verwaltungsmäßigen Beziehungen zu den staatlichen Stellen und den gesellschaftlichen Einrichtungen bestehen, soweit diese Faktoren den Willen des Betroffenen zum Ausdruck bringen, dem Ort, an dem die Bindungen bestehen, aufgrund einer Kontinuität, die aus einer Lebensgewohnheit und aus der Entwicklung normaler sozialer und beruflicher Beziehungen folgt, eine gewisse Beständigkeit zu verleihen (Urteil Louloudakis, Randnr. 55).

    Zu ergänzen ist, dass der Faktor des Besuchs einer Lehranstalt entsprechend Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 83/183 zwar keine Verlegung des gewöhnlichen Wohnsitzes impliziert, wenn er sich auf den Betroffenen selbst bezieht, dass er aber, wie Herr Alevizos in seinen schriftlichen Erklärungen vorgetragen hat, im familiären Rahmen betrachtet ein Indiz für eine solche Verlegung darstellen kann, wenn er sich auf die Kinder des Betroffenen bezieht (vgl. entsprechend Urteil Louloudakis, Randnr. 56).

    Zum anderen geht aus Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 83/183 hervor, dass diese Vorschrift den persönlichen Bindungen den Vorzug gibt, wenn der Betroffene nicht über in einem einzigen Mitgliedstaat konzentrierte persönliche und berufliche Bindungen verfügt (vgl. entsprechend Urteil Louloudakis, Randnr. 52).

    Somit sieht Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 83/183 vor, dass sowohl die beruflichen Bindungen als auch die persönlichen Bindungen an einen bestimmten Ort zu berücksichtigen sind, und ist dahin auszulegen, dass, wenn eine Gesamtbewertung der beruflichen und persönlichen Bindungen nicht ausreicht, um den ständigen Mittelpunkt der Interessen des Betroffenen örtlich zu bestimmen, bei dieser Ortsbestimmung den persönlichen Bindungen der Vorrang einzuräumen ist (vgl. entsprechend Urteil Louloudakis, Randnr. 53).

  • EuGH, 15.07.2004 - C-365/02

    Lindfors

    Auszug aus EuGH, 26.04.2007 - C-392/05
    Da die Bezeichnung der Steuer im nationalen Recht als solche jedoch nicht ausschlaggebend ist (vgl. Urteil vom 15. Juli 2004, Lindfors, C-365/02, Slg. 2004, I-7183, Randnr. 24), wird das vorlegende Gericht nichtsdestoweniger zu prüfen haben, ob diese Steuer als Abgabe angesehen werden kann, die entsprechend der in dem genannten Art. 1 Abs. 1 aufgestellten Voraussetzung bei der endgültigen Einfuhr eines persönlichen Fahrzeugs aus einem anderen Mitgliedstaat nach Griechenland normalerweise erhoben wird.

    Knüpfen die nationalen Bestimmungen über die fragliche Steuer dagegen für deren Entstehung an einen anderen Umstand als den Einfuhrvorgang an, etwa an die Erstzulassung oder die Benutzung des Fahrzeugs im Inland, so wird die entsprechende Steuer vom Anwendungsbereich des Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 83/183 nicht erfasst (vgl. Urteile vom 29. April 2004, Weigel, C-387/01, Slg. 2004, I-4981, Randnr. 47, Lindfors, Randnr. 26, und vom 16. Juni 2005, Kommission/Dänemark, C-138/04, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 13).

    Auch wenn das vorlegende Gericht seine Frage ihrer Form nach auf die Auslegung des Art. 6 der Richtlinie 83/183 beschränkt hat, hindert dies den Gerichtshof nicht daran, diesem Gericht alle Hinweise zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts zu geben, die ihm bei der Entscheidung des bei ihm anhängigen Verfahrens von Nutzen sein können, und zwar unabhängig davon, ob es bei seiner Fragestellung darauf Bezug genommen hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Dezember 1990, SARPP, C-241/89, Slg. 1990, I-4695, Randnr. 8, vom 4. März 1999, Consorzio per la tutela del formaggio Gorgonzola, C-87/97, Slg. 1999, I-1301, Randnr. 16, Weigel, Randnr. 44, und Lindfors, Randnr. 32).

    Folglich verstößt ein eventueller Nachteil im Vergleich zu der Situation, in der der Arbeitnehmer seine Tätigkeiten vor der Verlagerung ausgeübt hat, grundsätzlich nicht gegen Art. 39 EG, sofern die fraglichen Rechtsvorschriften den betreffenden Arbeitnehmer gegenüber denjenigen, die dieser Besteuerung bereits unterlagen, nicht benachteiligen (vgl. Urteile Weigel, Randnr. 55, und Lindfors, Randnr. 34).

    47 und 51 bis 57) -, dass Herr Alevizos nicht schlechter gestellt wird als ein Arbeitnehmer, der seinen Wohnsitz dauerhaft in Griechenland hatte (vgl. in diesem Sinne Urteil Lindfors, Randnr. 35).

    Sollte das vorlegende Gericht feststellen, dass eine solche Schlechterstellung vorliegt, hätte es zu prüfen, ob diese Ungleichbehandlung gerechtfertigt ist, weil ihr objektive, vom Wohnsitz der Betroffenen unabhängige Erwägungen zugrunde liegen und sie in angemessenem Verhältnis zu einem mit den nationalen Rechtsvorschriften verfolgten legitimen Zweck steht (vgl. Urteil D'Hoop, Randnr. 36, und Urteil Lindfors, Randnr. 35).

  • EuGH, 29.04.2004 - C-387/01

    Weigel

    Auszug aus EuGH, 26.04.2007 - C-392/05
    Knüpfen die nationalen Bestimmungen über die fragliche Steuer dagegen für deren Entstehung an einen anderen Umstand als den Einfuhrvorgang an, etwa an die Erstzulassung oder die Benutzung des Fahrzeugs im Inland, so wird die entsprechende Steuer vom Anwendungsbereich des Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 83/183 nicht erfasst (vgl. Urteile vom 29. April 2004, Weigel, C-387/01, Slg. 2004, I-4981, Randnr. 47, Lindfors, Randnr. 26, und vom 16. Juni 2005, Kommission/Dänemark, C-138/04, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 13).

    Auch wenn das vorlegende Gericht seine Frage ihrer Form nach auf die Auslegung des Art. 6 der Richtlinie 83/183 beschränkt hat, hindert dies den Gerichtshof nicht daran, diesem Gericht alle Hinweise zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts zu geben, die ihm bei der Entscheidung des bei ihm anhängigen Verfahrens von Nutzen sein können, und zwar unabhängig davon, ob es bei seiner Fragestellung darauf Bezug genommen hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Dezember 1990, SARPP, C-241/89, Slg. 1990, I-4695, Randnr. 8, vom 4. März 1999, Consorzio per la tutela del formaggio Gorgonzola, C-87/97, Slg. 1999, I-1301, Randnr. 16, Weigel, Randnr. 44, und Lindfors, Randnr. 32).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sollen sämtliche Vertragsbestimmungen über die Freizügigkeit den Gemeinschaftsangehörigen die Ausübung jeder Art von Berufstätigkeit im Gebiet der Gemeinschaft erleichtern (vgl. u. a. Urteile vom 15. Dezember 1995, Bosman, C-415/93, Slg. 1995, I-4921, Randnr. 94, vom 26. Januar 1999, Terhoeve, C-18/95, Slg. 1999, I-345, Randnr. 37, vom 27. Januar 2000, Graf, C-190/98, Slg. 2000, I-493, Randnr. 21, und Weigel, Randnr. 52).

    Folglich verstößt ein eventueller Nachteil im Vergleich zu der Situation, in der der Arbeitnehmer seine Tätigkeiten vor der Verlagerung ausgeübt hat, grundsätzlich nicht gegen Art. 39 EG, sofern die fraglichen Rechtsvorschriften den betreffenden Arbeitnehmer gegenüber denjenigen, die dieser Besteuerung bereits unterlagen, nicht benachteiligen (vgl. Urteile Weigel, Randnr. 55, und Lindfors, Randnr. 34).

    19 bis 22, Weigel, Randnr. 70, und vom 5. Oktober 2006, Nádasdi und Németh, C-290/05 und C-333/05, Slg. 2006, I-0000, Randnrn.

  • EuGH, 23.04.1991 - C-297/89

    Strafverfahren gegen Ryborg

    Auszug aus EuGH, 26.04.2007 - C-392/05
    Zum anderen hat der Gerichtshof in Bezug auf Art. 7 der Richtlinie 83/182/EWG des Rates vom 28. März 1983 über Steuerbefreiungen innerhalb der Gemeinschaft bei vorübergehender Einfuhr bestimmter Verkehrsmittel (ABl. L 105, S. 59), der den Begriff des gewöhnlichen Wohnsitzes in einer Art. 6 der Richtlinie 83/183 entsprechenden Weise definiert, bereits entschieden, dass die Kriterien für die Bestimmung dieses Begriffs sowohl auf die berufliche und persönliche Bindung einer Person an einen bestimmten Ort als auch auf die Dauer dieser Bindung abstellen und dass sie deshalb kumulativ zu prüfen sind (vgl. Urteile vom 23. April 1991, Ryborg, C-297/89, Slg. 1991, I-1943, Randnr. 19, und Louloudakis, Randnr. 51).

    Der gewöhnliche Wohnsitz ist als der Ort zu verstehen, den der Betroffene als ständigen Mittelpunkt seiner Interessen gewählt hat (vgl. entsprechend Urteile Ryborg, Randnr. 19, und Louloudakis, Randnr. 51).

    Zur Bestimmung des gewöhnlichen Wohnsitzes als des ständigen Mittelpunkts der Interessen des Betroffenen sind alle erheblichen Tatsachen zu berücksichtigen (vgl. Urteil Ryborg, Randnr. 20), d. h. insbesondere die körperliche Anwesenheit des Betroffenen, diejenige seiner Familienangehörigen, die Einrichtung einer Wohnung, der Ort des tatsächlichen Schulbesuchs der Kinder, der Ort der Ausübung der beruflichen Tätigkeiten, der Ort, an dem die Vermögensinteressen liegen, und der Ort, an dem die verwaltungsmäßigen Beziehungen zu den staatlichen Stellen und den gesellschaftlichen Einrichtungen bestehen, soweit diese Faktoren den Willen des Betroffenen zum Ausdruck bringen, dem Ort, an dem die Bindungen bestehen, aufgrund einer Kontinuität, die aus einer Lebensgewohnheit und aus der Entwicklung normaler sozialer und beruflicher Beziehungen folgt, eine gewisse Beständigkeit zu verleihen (Urteil Louloudakis, Randnr. 55).

  • EuGH, 11.07.2002 - C-224/98

    'D''Hoop'

    Auszug aus EuGH, 26.04.2007 - C-392/05
    19 und 23, sowie vom 11. Juli 2002, D'Hoop, C-224/98, Slg. 2002, I-6191, Randnr. 31).

    Sollte das vorlegende Gericht feststellen, dass eine solche Schlechterstellung vorliegt, hätte es zu prüfen, ob diese Ungleichbehandlung gerechtfertigt ist, weil ihr objektive, vom Wohnsitz der Betroffenen unabhängige Erwägungen zugrunde liegen und sie in angemessenem Verhältnis zu einem mit den nationalen Rechtsvorschriften verfolgten legitimen Zweck steht (vgl. Urteil D'Hoop, Randnr. 36, und Urteil Lindfors, Randnr. 35).

  • EuGH, 16.02.2006 - C-185/04

    Öberg - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Beamte und sonstige Bedienstete der

    Auszug aus EuGH, 26.04.2007 - C-392/05
    Was die vorübergehende Verwendung von Herrn Alevizos auf einer Stelle bei der NATO betrifft, so entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass ein Gemeinschaftsangehöriger, der in einem anderen Mitgliedstaat als seinem Herkunftsstaat arbeitet, nicht deshalb seine Eigenschaft als "Arbeitnehmer" im Sinne von Art. 39 Abs. 1 EG verliert, weil er bei einer internationalen Organisation beschäftigt ist (vgl. u. a. Urteile vom 15. März 1989, Echternach und Moritz, 389/87 und 390/87, Slg. 1989, 723, Randnrn. 11 und 15, vom 13. November 2003, Schilling und Fleck-Schilling, C-209/01, Slg. 2003, I-13389, Randnr. 28, vom 16. Dezember 2004, My, C-293/03, Slg. 2004, I-12013, Randnr. 37, und vom 16. Februar 2006, Öberg, C-185/04, Slg. 2006, I-1453, Randnr. 12).

    Einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats wie Herrn Alevizos dürfen demnach die Rechte und der Schutz aus Art. 39 EG nicht versagt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil Öberg, Randnr. 13).

  • EuGH, 07.09.2004 - C-456/02

    Trojani - Freier Personenverkehr - Unionsbürgerschaft - Aufenthaltsrecht -

    Auszug aus EuGH, 26.04.2007 - C-392/05
    Das wesentliche Merkmal des Arbeitsverhältnisses besteht nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs darin, dass jemand während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält (vgl. u. a. Urteile vom 3. Juli 1986, Lawrie-Blum, 66/85, Slg. 1986, 2121, Randnrn. 16 und 17, vom 23. März 2004, Collins, C-138/02, Slg. 2004, I-2703, Randnr. 26, und vom 7. September 2004, Trojani, C-456/02, Slg. 2004, I-7573, Randnr. 15).

    Nach gefestigter Rechtsprechung ist die rechtliche Natur des Beschäftigungsverhältnisses für die Anwendung von Art. 39 EG nicht entscheidend (vgl. u. a. Urteile vom 12. Februar 1974, Sotgiu, 152/73, Slg. 1974, 153, Randnr. 5, vom 31. Mai 1989, Bettray, 344/87, Slg. 1989, 1621, Randnr. 16, und Trojani, Randnr. 16).

  • EuGH, 16.06.2005 - C-138/04

    Kommission / Dänemark

    Auszug aus EuGH, 26.04.2007 - C-392/05
    Knüpfen die nationalen Bestimmungen über die fragliche Steuer dagegen für deren Entstehung an einen anderen Umstand als den Einfuhrvorgang an, etwa an die Erstzulassung oder die Benutzung des Fahrzeugs im Inland, so wird die entsprechende Steuer vom Anwendungsbereich des Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 83/183 nicht erfasst (vgl. Urteile vom 29. April 2004, Weigel, C-387/01, Slg. 2004, I-4981, Randnr. 47, Lindfors, Randnr. 26, und vom 16. Juni 2005, Kommission/Dänemark, C-138/04, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 13).

    Unter diesen Umständen hängt die Vereinbarkeit der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Steuern mit Art. 39 EG insbesondere von dem entsprechenden Steuersatz und von den Anwendungsmodalitäten dieser Steuern ab (vgl. Urteil Kommission/Dänemark, Randnr. 16).

  • EuGH, 29.04.2004 - C-240/01

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus EuGH, 26.04.2007 - C-392/05
    Während zudem bei den in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 92/12 genannten Waren die Harmonisierung, die mit der Richtlinie 92/12 insbesondere durch die Vereinheitlichung der Kriterien für den Verbrauchsteueranspruch in der Gemeinschaft durchgeführt worden ist, um die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts sicherzustellen (vgl. den vierten Erwägungsgrund dieser Richtlinie, außerdem Urteile vom 2. April 1998, EMU Tabac u. a., C-296/95, Slg. 1998, I-1605, Randnr. 22, vom 5. April 2001, Van de Water, C-325/99, Slg. 2001, I-2729, Randnr. 39, und vom 29. April 2004, Kommission/Deutschland, C-240/01, Slg. 2004, I-4733, Randnr. 36), es ermöglicht, Doppelbesteuerungen im Verhältnis zwischen Mitgliedstaaten zu vermeiden, und damit bei diesen Waren die Anwendung der Bestimmungen der Richtlinie 83/183 über die Verbrauchsteuerbefreiungen bei der Einfuhr überflüssig macht (vgl. den zwanzigsten Erwägungsgrund der Richtlinie 92/12), verhält es sich bei den übrigen Waren anders.

    Mit dieser Vorschrift wurde der Rat der Europäischen Gemeinschaften zur Harmonisierung der nationalen Rechtsvorschriften u. a. über die Verbrauchsabgaben ermächtigt, soweit diese Harmonisierung für die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts notwendig ist (Urteil Kommission/Deutschland, Randnr. 35).

  • EuGH, 02.07.1996 - C-290/94

    Kommission / Griechenland

    Auszug aus EuGH, 26.04.2007 - C-392/05
    Auch wenn die dienstliche Stellung, die Herr Alevizos bei der griechischen Luftwaffe vor seiner vorübergehenden Verwendung auf einer Stelle bei der NATO innehatte, unter den Begriff der "Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung" im Sinne von Art. 39 Abs. 4 EG fallen kann, soweit sie eine unmittelbare oder mittelbare Teilnahme an der Ausübung hoheitlicher Befugnisse und an der Wahrnehmung solcher Aufgaben mit sich bringt, die auf die Wahrung der allgemeinen Belange des Staates und anderer öffentlicher Körperschaften gerichtet sind (vgl. dazu Urteile vom 17. Dezember 1980, Kommission/Belgien, 149/79, Slg. 1980, 3881, Randnr. 10, vom 2. Juli 1996, Kommission/Griechenland, C-290/94, Slg. 1996, I-3285, Randnr. 2, und vom 30. September 2003, Anker u. a., C-47/02, Slg. 2003, I-10447, Randnr. 58), können die in dieser Bestimmung zugelassenen Ausnahmen wegen der grundlegenden Bedeutung, die der Grundsatz der Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft im System des EG-Vertrags hat, doch nicht weiter reichen, als der Zweck, um dessentwillen sie vorgesehen sind, es erfordert (Urteil Sotgiu, Randnr. 4).
  • EuGH, 09.11.2006 - C-520/04

    Turpeinen - Freizügigkeit - Einkommensteuer - Ruhegehalt - Höhere Besteuerung von

  • EuGH, 26.11.2002 - C-100/01

    Oteiza Olazabal

  • EuGH, 05.10.2006 - C-290/05

    Nádasdi - Inländische Abgaben - Zulassungssteuer auf Kraftfahrzeuge -

  • EuGH, 07.07.1992 - C-370/90

    The Queen / Immigration Appeal Tribunal und Surinder Singh, ex parte Secretary of

  • EuGH, 23.03.2004 - C-138/02

    DER GERICHTSHOF PRÜFT, INWIEWEIT EINE NATIONALE REGELUNG DIE GEWÄHRUNG EINER

  • EuGH, 04.03.1999 - C-87/97

    Consorzio per la tutela del formaggio Gorgonzola

  • EuGH, 15.03.1989 - 389/87

    Echternach u.a. / Minister van Onderwijs en Wetenschappen

  • EuGH, 03.07.1986 - 66/85

    Lawrie-Blum / Land Baden-Württemberg

  • EuGH, 16.12.2004 - C-293/03

    My - Beamte - Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen - Anhang VIII Artikel 11 des

  • EuGH, 11.12.1990 - 47/88

    Kommission / Denmark

  • EuGH, 17.12.1980 - 149/79

    Kommission / Belgien

  • EuGH, 12.12.1990 - C-241/89

    SARPP / Chambre syndicale des raffineurs und conditionneurs de sucre de France

  • EuGH, 12.02.1974 - 152/73

    Sotgiu / Deutsche Bundespost

  • EuGH, 15.12.1995 - C-415/93

    Union royale belge des sociétés de football association u.a. / Bosman u.a.

  • EuGH, 27.01.2000 - C-190/98

    EIN ARBEITNEHMER, DER DEN ARBEITSVERTRAG KÜNDIGT, KANN NICHT UNTER BERUFUNG AUF

  • EuGH, 30.09.2003 - C-47/02

    Anker u.a.

  • EuGH, 13.11.2003 - C-209/01

    Schilling und Fleck-Schilling

  • EuGH, 31.05.1989 - 344/87

    Bettray / Staatssecretaris van Justitie

  • EuGH, 26.01.1999 - C-18/95

    Terhoeve

  • EuGH, 05.04.2001 - C-325/99

    van de Water

  • EuGH, 02.08.1993 - C-9/92

    Kommission / Griechenland

  • EuGH, 02.04.1998 - C-296/95

    DER ERWERB VON ZIGARETTEN FÜR DEN EIGENBEDARF VON PRIVATPERSONEN ÜBER EINEN

  • EuGH, 18.07.2017 - C-566/15

    Das deutsche Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer ist mit dem

    Das Primärrecht der Union kann einem Arbeitnehmer jedoch nicht garantieren, dass ein Umzug in einen anderen Mitgliedstaat als seinen Herkunftsmitgliedstaat in sozialer Hinsicht neutral ist, da ein solcher Umzug aufgrund der Unterschiede, die zwischen den Systemen und den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bestehen, für die betreffende Person je nach Einzelfall Vorteile oder Nachteile in diesem Bereich haben kann (vgl. entsprechend Urteile vom 26. April 2007, Alevizos, C-392/05, EU:C:2007:251, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 13. Juli 2016, Pöpperl, C-187/15, EU:C:2016:550, Rn. 24).
  • EuGH, 22.06.2017 - C-20/16

    Bechtel - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - In

    Hinsichtlich der Frage, ob die Klägerin des Ausgangsverfahrens, die in der öffentlichen Verwaltung eines Mitgliedstaats beschäftigt ist und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, unter den Begriff des Arbeitnehmers im Sinne von Art. 45 AEUV fällt, ist darauf hinzuweisen, dass die rechtliche Natur des Beschäftigungsverhältnisses für die Anwendung von Art. 45 AEUV nicht entscheidend ist und der Umstand, dass ein Arbeitnehmer in einem Beamtenverhältnis steht oder dass sein Beschäftigungsverhältnis nicht dem Privatrecht, sondern dem öffentlichen Recht unterliegt, insoweit unerheblich ist (vgl. Urteil vom 26. April 2007, Alevizos, C-392/05, EU:C:2007:251, Rn. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Jedoch können die in dieser Bestimmung zugelassenen Ausnahmen wegen der grundlegenden Bedeutung, die der Grundsatz der Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union im System des Vertrags hat, doch nicht weiter reichen als der Zweck, um dessentwillen sie vorgesehen sind, es erfordert (Urteile vom 12. Februar 1974, Sotgiu, 152/73, EU:C:1974:13, Rn. 4, und vom 26. April 2007, Alevizos, C-392/05, EU:C:2007:251, Rn. 69).

    Hingegen kann Art. 45 Abs. 4 AEUV nicht dazu führen, dass ein Arbeitnehmer, der einmal in die öffentliche Verwaltung eines Mitgliedstaats aufgenommen worden ist, von der Anwendung der Bestimmungen des Art. 45 Abs. 1 bis 3 AEUV ausgeschlossen wird (Urteil vom 26. April 2007, Alevizos, C-392/05, EU:C:2007:251, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 20.09.2007 - C-116/06

    Kiiski - Gleichbehandlung von Männern und Frauen - Schutz schwangerer

    Das wesentliche Merkmal des Arbeitsverhältnisses besteht darin, dass eine Person während einer bestimmten Zeit für eine andere nach deren Weisung Leistungen erbringt, für die sie als Gegenleistung eine Vergütung erhält (vgl. u. a. Urteile vom 3. Juli 1986, Lawrie-Blum, 66/85, Slg. 1986, 2121, Randnrn. 16 und 17, vom 13. April 2000, Lehtonen und Castors Braine, C-176/96, Slg. 2000, I-2681, Randnr. 45, vom 23. März 2004, Collins, C-138/02, Slg. 2004, I-2703, Randnr. 26, vom 7. September 2004, Trojani, C-456/02, Slg. 2004, I-7573, Randnr. 15, und vom 26. April 2007, Alevizos, C-392/05, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 67).
  • EuGH, 29.01.2008 - C-275/06

    DER GERICHTSHOF ENTSCHEIDET ÜBER DEN SCHUTZ DER RECHTE DES GEISTIGEN EIGENTUMS IN

    Auch wenn das vorlegende Gericht seine Frage ihrer Form nach auf die Auslegung der Richtlinien 2000/31, 2001/29 und 2004/48 sowie der Charta beschränkt hat, hindert dies den Gerichtshof nicht daran, ihm alle Hinweise zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts zu geben, die ihm bei der Entscheidung des bei ihm anhängigen Verfahrens von Nutzen sein können, und zwar unabhängig davon, ob es bei seiner Fragestellung darauf Bezug genommen hat (vgl. Urteil vom 26. April 2007, Alevizos, C-392/05, Slg. 2007, I-3505, Randnr. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 22.12.2010 - C-393/09

    Bezpecnostní softwarová asociace - Geistiges Eigentum - Richtlinie 91/250/EWG -

    Selbst wenn jedoch das vorlegende Gericht seine Frage auf die Auslegung von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/250 beschränkt, hindert dies den Gerichtshof nicht daran, diesem Gericht alle Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts zu geben, die ihm bei der Entscheidung des bei ihm anhängigen Verfahrens von Nutzen sein können, und zwar unabhängig davon, ob es bei seiner Fragestellung darauf Bezug genommen hat oder nicht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. April 2007, Alevizos, C-392/05, Slg. 2007, I-3505, Randnr. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 24.01.2008 - C-532/06

    Lianakis u.a. - Richtlinie 92/50/EWG - Öffentliche Dienstleistungsaufträge -

    Hierzu ist festzustellen, dass das vorlegende Gericht zwar seine Frage deren Form nach auf die Auslegung des Art. 36 Abs. 2 der Richtlinie 92/50 unter dem Gesichtspunkt einer eventuellen nachträglichen Änderung der Zuschlagskriterien beschränkt hat, dass dies aber den Gerichtshof nicht daran hindert, dem Gericht alle Hinweise zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts zu geben, die ihm bei der Entscheidung des bei ihm anhängigen Verfahrens von Nutzen sein können, und zwar unabhängig davon, ob es bei seiner Fragestellung darauf Bezug genommen hat (vgl. Urteil vom 26. April 2007, Alevizos, C-392/05, Slg. 2007, I-3505, Randnr. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 06.12.2012 - C-356/11

    O. und S. - Unionsbürgerschaft - Art. 20 AEUV - Richtlinie 2003/86/EG - Recht auf

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass sich der Gerichtshof nach seiner Rechtsprechung veranlasst sehen kann, Vorschriften des Unionsrechts zu berücksichtigen, auf die das vorlegende Gericht bei der Darlegung seiner Frage nicht Bezug genommen hat und die bei der Entscheidung des bei diesem anhängigen Verfahrens von Nutzen sein können (vgl. u. a. Urteil vom 26. April 2007, Alevizos, C-392/05, Slg. 2007, I-3505, Randnr. 64).
  • Generalanwalt beim EuGH, 04.05.2017 - C-566/15

    Nach Ansicht von Generalanwalt Saugmandsgaard Øe ist das deutsche

    Vgl. auch, zum Bereich der Besteuerung, Urteile vom 26. April 2007, Alevizos (C-392/05, EU:C:2007:251, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 2. März 2017, Eschenbrenner (C-496/15, EU:C:2017:152, Rn. 46).
  • EuGH, 16.07.2009 - C-208/07

    von Chamier-Glisczinski - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 -

    Denn auch wenn das vorlegende Gericht diese Frage ihrer Form nach auf die Auslegung des Art. 19 beschränkt hat, hindert dies den Gerichtshof nicht daran, dem vorlegenden Gericht alle Hinweise zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts zu geben, die ihm bei der Entscheidung des bei ihm anhängigen Verfahrens von Nutzen sein können, und zwar unabhängig davon, ob es bei seiner Fragestellung darauf Bezug genommen hat (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 7. September 2004, Trojani, C-456/02, Slg. 2004, I-7573, Randnr. 38, vom 15. September 2005, 1oannidis, C-258/04, Slg. 2005, I-8275, Randnr. 20, und vom 26. April 2007, Alevizos, C-392/05, Slg. 2007, I-3505, Randnr. 64).
  • Generalanwalt beim EuGH, 17.12.2015 - C-528/14

    X

    7 - Die Vorlageentscheidung führt hierzu aus, dass der Gerechtshof auf die Urteile Ryborg (C-297/89, EU:C:1991:160), Louloudakis (C-262/99, EU:C:2001:407) und Alevizos (C-392/05, EU:C:2007:251) verwiesen habe, die alle die Auslegung der Richtlinien 83/182 und 83/183 betreffen.

    18 - Vgl. Urteil Alevizos (C-392/05, EU:C:2007:251, Rn. 54 ff.).

    41 - Das vorlegende Gericht verweist auf die Urteile Ryborg (C-297/89, EU:C:1991:160), Louloudakis (C-262/99, EU:C:2001:407) und Alevizos (C-392/05, EU:C:2007:251).

    49 - Vgl. für die Richtlinie 83/182 die Urteile Ryborg (C-297/89, EU:C:1991:160, Rn. 17 ff.) und Louloudakis (C-262/99, EU:C:2001:407, Rn. 51 ff.) und für die Richtlinie 83/183 Urteil Alevizos (C-392/05, EU:C:2007:251, Rn. 54 ff.).

    50 - Vgl. Urteile Ryborg (C-297/89, EU:C:1991:160, Rn. 13), Louloudakis (C-262/99, EU:C:2001:407, Rn. 58) und Alevizos (C-392/05, EU:C:2007:251, Rn. 53).

  • EuGH, 11.07.2013 - C-657/11

    Belgian Electronic Sorting Technology - Richtlinien 84/450/EWG und 2006/114/EG -

  • VG Augsburg, 12.10.2017 - Au 2 K 17.661

    Höhe des Altersgeldes mit Unionsrecht vereinbar

  • VG Augsburg, 12.10.2017 - Au 2 K 17.397

    § 7 Abs. 1 S. 1 AltGG ist mit der Art. 3 GG und Art. 45 AEUV vereinbar

  • VG Augsburg, 12.10.2017 - Au 2 K 17.820

    Vereinbarkeit des Altersgeldes für ausgeschiedene Berufssoldaten mit der

  • EuGH, 11.09.2007 - C-287/05

    Hendrix - Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Art. 12 EG, 17 EG, 18 EG

  • EuGH, 26.02.2008 - C-506/06

    EINE KÜNDIGUNG, DIE HAUPTSÄCHLICH AUS DEM GRUND ERFOLGT, DASS SICH EINE

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.05.2011 - C-240/10

    Schulz-Delzers und Schulz - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Besteuerung von

  • EuGH, 15.06.2010 - C-211/08

    Im Fall einer nicht geplanten Krankenhausbehandlung, die während eines

  • EuGH, 21.07.2011 - C-503/09

    Stewart - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Art. 4, 10 und 10a

  • EuGH, 23.04.2009 - C-544/07

    DAS GEMEINSCHAFTSRECHT STEHT DER WEIGERUNG ENTGEGEN, DIE EINKOMMENSTEUER NACH

  • OVG Sachsen-Anhalt, 14.03.2012 - 3 L 56/09

    Klage in Sachen "Führerscheintourismus" vor dem Oberverwaltungsgericht

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2013 - C-302/12

    X - Steuerrecht - Kraftfahrzeug-Zulassungsteuer - Niederlassungsfreiheit -

  • EuGH, 03.06.2010 - C-2/09

    Kalinchev - Verbrauchsteuern - Besteuerung von gebrauchten Kraftfahrzeugen -

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.06.2007 - C-212/06

    Gouvernement de la Communauté française und gouvernement wallon - Freizügigkeit -

  • EuGH, 30.05.2013 - C-663/11

    Scandic Distilleries - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 92/12/EWG -

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.12.2011 - C-498/10

    X - Freier Dienstleistungsverkehr - Verpflichtung des inländischen

  • EuGH, 08.11.2007 - C-251/06

    ING. AUER - Indirekte Steuern - Ansammlung von Kapital - Verlegung des Sitzes

  • EuGH, 01.10.2009 - C-3/08

    Leyman - Vorabentscheidungsersuchen - Systeme der sozialen Sicherheit -

  • VGH Bayern, 22.02.2010 - 11 CS 09.1934

    Tschechischer Führerschein mit eingetragenem Wohnort in Tschechien; Ausstellung

  • EuGH, 21.02.2008 - C-296/06

    Telecom Italia - Telekommunikationsdienste - Richtlinie 97/13/EG - Art. 6, 11, 22

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.06.2015 - C-298/14

    Brouillard - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Für die "Beschäftigung in der

  • VG Würzburg, 10.12.2019 - W 1 K 19.523

    Gewährung ergänzender Versorgungsleistungen

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.04.2008 - C-66/08

    Kozlowski - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen -

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.02.2009 - C-3/08

    Leyman

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.09.2012 - C-243/11

    RVS Levensverzekeringen - Steuerrecht - Nationale Versicherungsteuer - Art. 50

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 25.01.2007 - C-392/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,14379
Generalanwalt beim EuGH, 25.01.2007 - C-392/05 (https://dejure.org/2007,14379)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 25.01.2007 - C-392/05 (https://dejure.org/2007,14379)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 25. Januar 2007 - C-392/05 (https://dejure.org/2007,14379)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Alevizos

    Richtlinie 83/183/EWG - Steuerbefreiungen bei der endgültigen Einfuhr persönlicher Gegenstände durch Privatpersonen aus einem Mitgliedstaat - Privates Straßenkraftfahrzeug - Soldat, der für die Dauer von zwei Jahren seinen Dienst in einen anderen Mitgliedstaat ...

  • EU-Kommission PDF

    Alevizos

    Richtlinie 83/183/EWG - Steuerbefreiungen bei der endgültigen Einfuhr persönlicher Gegenstände durch Privatpersonen aus einem Mitgliedstaat - Privates Straßenkraftfahrzeug - Soldat, der für die Dauer von zwei Jahren seinen Dienst in einen anderen Mitgliedstaat ...

  • EU-Kommission

    Alevizos

    Abgaben , Freizügigkeit der Arbeitnehmer

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 2007, I-3505
  • NJW 2007, 1191
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (47)

  • EuGH, 29.04.2004 - C-387/01

    Weigel

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.01.2007 - C-392/05
    Hierzu hat der Gerichtshof im Urteil Weigel einerseits festgestellt, dass auch nicht diskriminierende inländische Abgaben auf privat genutzte Kraftfahrzeuge einen Wanderarbeitnehmer möglicherweise davon abhalten könnten, von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch zu machen(71).

    33 - So wurde in den Urteilen vom 29. April 2004, Weigel (C-387/01, Slg. 2004, I-4981, Randnrn.

    26 bis 28) die sachliche Anwendbarkeit der Richtlinie 83/183, nicht aber ihre zeitliche Anwendbarkeit verneint; beiden Fällen lagen indes Sachverhalte zugrunde, die sich nach dem 31. Dezember 1992 ereigneten (vgl. Urteile Weigel, Randnrn.

    41 - Urteile Weigel (Randnr. 47), Lindfors (Randnrn. 26 bis 28) und Kommission/Dänemark III (Randnr. 13), jeweils zitiert in Fn. 33.

    43 - In diesem Sinne die Urteile Weigel (Randnr. 55) und Lindfors (Randnr. 34), jeweils zitiert in Fn. 33; vgl. auch das Urteil vom 12. Juli 2005, Schempp (C-403/03, Slg. 2005, I-6421, Randnr. 45).

    47 - Vgl. in diesem Sinne die Urteile Weigel (Randnr. 47), Lindfors (Randnrn. 25 bis 28) und Kommission/Dänemark III (Randnrn. 12 bis 15), jeweils zitiert in Fn. 33.

    61 - Urteil Weigel (zitiert in Fn. 33, Randnr. 43).

    62 - Urteile Weigel (Randnrn. 50 ff.), Lindfors (Randnrn. 31 ff.) und Kommission/Dänemark III (Randnr. 16), jeweils zitiert in Fn. 33.

    67 - Auch mit dieser Vorschrift setzt sich der Gerichtshof im Urteil Weigel (zitiert in Fn. 33, Randnrn. 66 bis 81 und 85 bis 89) auseinander.

    71 - Urteil Weigel (zitiert in Fn. 33, Randnr. 54 in Verbindung mit Randnr. 53), bestätigt im Urteil Kommission/Dänemark III (zitiert in Fn. 33, Randnr. 16).

    72 - Urteil Weigel (zitiert in Fn. 33, Randnr. 55); vgl. auch die Urteile Lindfors (zitiert in Fn. 33, Randnr. 34) und Schempp (zitiert in Fn. 43, Randnr. 45).

  • EuGH, 12.07.2001 - C-262/99

    DER GERICHTSHOF PRÄZISIERT DEN BEGRIFF DES GEWÖHNLICHEN WOHNSITZES IM RAHMEN DER

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.01.2007 - C-392/05
    Im Urteil Louloudakis hat der Gerichtshof beispielhaft eine Reihe von Faktoren aufgezählt, die Aufschluss über den ständigen Mittelpunkt der Interessen einer Privatperson geben können.

    40 - Ständige Rechtsprechung; vgl. nur Urteile vom 23. April 1991, Ryborg (C-297/89, Slg. 1991, I-1943, Randnr. 21), vom 18. November 1999, Teckal (C-107/98, Slg. 1999, I-8121, Randnr. 33), vom 12. Juli 2001, Louloudakis (C-262/99, Slg. 2001, I-5547, Randnrn.

    51 - So auch das Urteil Louloudakis (zitiert in Fn. 40, Randnr. 53).

    54 - In diesem Sinne auch das Urteil Louloudakis (zitiert in Fn. 40, Randnr. 53).

    Dies gilt auch für die Richtlinie 83/183." Im selben Sinne das Urteil Louloudakis (zitiert in Fn. 40, Randnr. 58).

    56 - Urteil Louloudakis (zitiert in Fn. 40, Randnr. 55).

    57 - Urteil Louloudakis (zitiert in Fn. 40, Randnr. 55).

    58 - Urteil Louloudakis (zitiert in Fn. 40, Randnrn. 53 und 60).

  • EuGH, 15.07.2004 - C-365/02

    Lindfors

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.01.2007 - C-392/05
    46 bis 49) und vom 15. Juli 2004, Lindfors (C-365/02, Slg. 2004, I-7183, Randnrn.

    26 und 27, und Lindfors, Randnrn.

    44 - Urteile Lindfors (Randnr. 26) und Kommission/Dänemark III (Randnr. 13), jeweils zitiert in Fn. 33.

    45 - Urteil Lindfors (zitiert in Fn. 33, Randnr. 24).

    72 - Urteil Weigel (zitiert in Fn. 33, Randnr. 55); vgl. auch die Urteile Lindfors (zitiert in Fn. 33, Randnr. 34) und Schempp (zitiert in Fn. 43, Randnr. 45).

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