Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 18.09.2008

Rechtsprechung
   EuGH, 09.12.2008 - C-442/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,6649
EuGH, 09.12.2008 - C-442/07 (https://dejure.org/2008,6649)
EuGH, Entscheidung vom 09.12.2008 - C-442/07 (https://dejure.org/2008,6649)
EuGH, Entscheidung vom 09. Dezember 2008 - C-442/07 (https://dejure.org/2008,6649)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2008,6649) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Art. 12 - Verfall - Von einem ideellen Verein angemeldete Zeichen - Begriff der ernsthaften Benutzung einer Marke - Karitative Tätigkeiten

  • markenmagazin:recht

    Art. 12 RL 89/104/EWG
    Radetzky-Orden - Von einem ideellen Verein angemeldete Zeichen - Begriff der ernsthaften Benutzung einer Marke - Karitative Tätigkeiten

  • Europäischer Gerichtshof

    Verein Radetzky-Orden

    Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Art. 12 - Verfall - Von einem ideellen Verein angemeldete Zeichen - Begriff der ernsthaften Benutzung einer Marke - Karitative Tätigkeiten

  • EU-Kommission PDF

    Verein Radetzky-Orden gegen Bundesvereingigung Kameradschaft "Feldmarschall Radetzky".

    Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Art. 12 - Verfall - Von einem ideellen Verein angemeldete Zeichen - Begriff der ernsthaften Benutzung einer Marke - Karitative Tätigkeiten

  • EU-Kommission

    Verein Radetzky-Orden gegen Bundesvereingigung Kameradschaft "Feldmarschall Radetzky".

    Ersuchen um Vorabentscheidung: Oberster Patent- und Markensenat - Österreich. Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Art. 12 - Verfall - Von einem ideellen Verein angemeldete Zeichen - Begriff der ernsthaften Benutzung einer Marke - Karitative Tätigkeiten.

  • Wolters Kluwer

    Rechtsstreit zwischen Verein Radetzky-Orden und der Bundesvereinigung Kameradschaft "Feldmarschall Radetzky" wegen Verfalls der dem ideellen Verein BKFR zustehenden Marken mangels ernsthafter Benutzung; Voraussetzungen für eine ernsthafte Nutzung einer Marke nach ...

  • kanzlei.biz

    Ernsthafte Benutzung einer Marke nach RL 89/104/EWG

  • Judicialis

    Richtlinie 89/104/EWG Art. 12

  • kanzlei.biz

    RL 89/104/EWG
    Ernsthafte Benutzung einer Marke nach RL 89/104/EWG

  • gewrs.de PDF, S. 17 (Volltext und Kurzanmerkung)

    Ernsthafte Markenbenutzung durch ideellen Verein

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Verein Radetzky-Orden

    Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Art. 12 - Verfall - Von einem ideellen Verein angemeldete Zeichen - Begriff der ernsthaften Benutzung einer Marke - Karitative Tätigkeiten

  • online-und-recht.de (Kurzinformation)

    Ernsthafte Benutzung einer Marke liegt auch bei nur karitativer Verwendung vor

Besprechungen u.ä.

  • gewrs.de PDF, S. 17 (Volltext und Kurzanmerkung)

    Ernsthafte Markenbenutzung durch ideellen Verein

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Oberster Patent- und Markensenat (Österreich) eingereicht am 27. September 2007 - Verein Radetzky-Orden gegen Bundesvereinigung Kameradschaft "Feldmarschall Radetzky

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Oberster Patent- und Markensenat - Auslegung von Art. 12 Abs. 1 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. L 40, S. 1) - Marken, die von ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 2008, I-9223
  • GRUR 2009, 156
  • GRUR Int. 2009, 324
  • EuZW 2009, 114
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (33)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 11.03.2003 - C-40/01

    Ansul

    Auszug aus EuGH, 09.12.2008 - C-442/07
    Es muss sich um eine tatsächliche Benutzung handeln, die der Hauptfunktion der Marke entspricht, dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität einer Ware oder Dienstleistung zu garantieren, indem ihm ermöglicht wird, diese Ware oder Dienstleistung ohne Verwechslungsgefahr von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft zu unterscheiden (Urteil vom 11. März 2003, Ansul, C-40/01, Slg. 2003, I-2439, Randnrn.

    Der Schutz der Marke und die Wirkungen, die aufgrund ihrer Eintragung Dritten entgegengehalten werden können, können nicht fortdauern, wenn die Marke ihren geschäftlichen Sinn und Zweck verliert, der darin besteht, dass für Waren oder Dienstleistungen, die mit dem die Marke bildenden Zeichen versehen sind, gegenüber Waren oder Dienstleistungen anderer Unternehmen ein Absatzmarkt erschlossen oder gesichert wird (Urteil Ansul, Randnr. 37).

  • BGH, 06.02.2013 - I ZR 106/11

    VOODOO

    Unter Benutzung im Sinne von Art. 15 Abs. 1 GMV ist eine Verwendung der Marke zu verstehen, die ihrer Hauptfunktion entspricht, dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität einer Ware oder Dienstleistung zu garantieren, indem ihm ermöglicht wird, diese Ware oder Dienstleistung von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft zu unterscheiden, ohne einer Verwechslungsgefahr zu unterliegen (EuGH, Urteil vom 9. Dezember 2008 - C442/07, Slg. 2008, I9223 = GRUR 2009, 156 Rn. 13 - Verein Radetzky-Orden; BGH, Urteil vom 31. Mai 2012 - I ZR 135/10, GRUR 2012, 832 Rn. 18 = WRP 2012, 940 - ZAPPA).
  • BGH, 31.05.2012 - I ZR 135/10

    ZAPPA

    Unter Benutzung im Sinne von Art. 15 Abs. 1 GMV ist eine Verwendung der Marke zu verstehen, die ihrer Hauptfunktion entspricht, dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität einer Ware oder Dienstleistung zu garantieren, indem ihm ermöglicht wird, diese Ware oder Dienstleistung ohne Verwechslungsgefahr von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft zu unterscheiden (EuGH, Urteil vom 11. März 2003 - C-40/01, Slg. 2003, I2439 = GRUR 2003, 425 Rn. 36 - Ansul; Urteil vom 9. Dezember 2008 - C442/07, Slg. 2008, I9223 = GRUR 2009, 156 Rn. 13 - Verein Radetzky-Orden; Urteil vom 15. Januar 2009 - C-495/07, Slg. 2009, I137 = GRUR 2009, 410 Rn. 17 - Silberquelle GmbH; BGH, Urteil vom 21. Juli 2005 - I ZR 293/02, GRUR 2005, 1047, 1049 = WRP 2005, 1527 - OTTO; Urteil vom 14. April 2011 - I ZR 41/08, GRUR 2011, 623 Rn. 23 = WRP 2011, 886 - Peek & Cloppenburg II).
  • BGH, 09.06.2011 - I ZR 41/10

    Werbegeschenke

    Darauf, ob die Waren oder Dienstleistungen mit Gewinnerzielungsabsicht angeboten oder erbracht werden, kommt es dagegen nicht an (vgl. EuGH, Urteil vom 9. Dezember 2008  C-442/07, Slg. 2008, I-9223 = GRUR 2009, 156 Rn. 16 - Verein Radetzky-Orden).

    Nicht ausreichend ist eine nur symbolische Benutzung, die allein zu dem Zweck erfolgt, das Markenrecht zu sichern (vgl. EuGH, GRUR 2009, 156 Rn. 13 - Verein Radetzky-Orden).

  • EuGH, 15.01.2009 - C-495/07

    Silberquelle - Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Art. 10 und 12 - Verfall -

    35 und 36, ebenso vom 9. Dezember 2008, Verein Radetzky-Orden, C-442/07, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 13).

    Aus diesem Begriff der "ernsthaften Benutzung" ergibt sich, dass der Schutz der Marke und die Wirkungen, die aufgrund ihrer Eintragung Dritten entgegengehalten werden können, nicht fortdauern können, wenn die Marke ihren geschäftlichen Sinn und Zweck verliert, der darin besteht, dass für Waren oder Dienstleistungen, die mit dem die Marke bildenden Zeichen versehen sind, gegenüber Waren oder Dienstleistungen anderer Unternehmen ein Absatzmarkt erschlossen oder gesichert wird (Urteile Ansul, Randnr. 37, und Verein Radetzky-Orden, Randnr. 14).

  • LG Köln, 02.06.2020 - 31 O 207/18
    Dabei wirkt die Benutzung der für Waren eingetragenen Marke nur dann rechtserhaltend, wenn die Verwendung der Hauptfunktion der Marke entspricht, dem Verkehr die Ursprungsidentität der Ware zu garantieren, indem sie ihm ermöglicht diese Ware von Waren anderer Herkunft zu unterscheiden (vgl. EuGH, Urt. v. 09.12.2008, C-442/07, juris, Rn 13 - Radetzky-Orden; EuGH, Urt. v. 11.03.2003, C-40/01, juris, Rn. 36 - Ansul/Ajax).

    Eine symbolische Benutzung allein zum Zwecke der Wahrung der durch die Marke verliehenen Rechte reicht hingegen nicht aus (vgl. EuGH, Urt. v. 09.12.2008, C-442/07, juris, Rn 13 f. - Radetzky-Orden; EuGH, Urt. v. 11.03.2003, C-40/01, Nr. 37, 43 - Ansul/Ajax; BGH, Urt. v. 10.04.2008, I ZR 167/05, juris, Rn. 37 f. - LOTTOCARD).

    Auch ein ohne (direkte) Gewinnerzielungsabsicht vorgenommenes Angebot von mit der Marke versehenen Waren oder Dienstleistungen stellt sich als ernsthafte Benutzung dar, wenn damit die Absicht verfolgt wird, einen Absatzmarkt für diese zu erschließen oder zu sichern (vgl. EuGH, Urt. v. 09.12.2008, C-442/07, juris, Rn 16 f. - Radetzky-Orden).

    Eine Marke muss für den Rechtserhalt nicht zwingend dazu benutzt werden, um den Absatz der hiermit versehenen Waren zu fördern, sondern es reicht aus, dass der Markeninhaber die ihm zustehende Marke verwendet, um die Waren, für die sie angemeldet ist, für die Öffentlichkeit zu kennzeichnen (vgl. EuGH, Urt. v. 09.12.2008, C-442/07, juris, Rn 20 - Radetzky-Orden; EuGH, Urt. v. 15.01.2009, C-495/07, juris, Rn. 21 - Werbegeschenke).

  • LG Nürnberg-Fürth, 19.08.2022 - 4 HKO 3466/22

    Ernsthafte Benutzung eines Zeichens für Marketing

    Die Verfügungsklägerin trägt vor, sie nutze ihre Marken rechtserhaltend - unschädlich sei, dass die ... als ... unentgeltlich ... werden (EuGH 19.12.2008, GRUR 2009, 156; BGH GRUR 2006, 152).

    Nachdem der Sinn und Zweck der Marke darin besteht, dass für Waren oder Dienstleistungen, die mit dem die Marke bildenden Zeichen versehen sind, gegenüber Waren oder Dienstleistungen anderer Unternehmen ein Absatzmarkt erschlossen oder gesichert wird, stellt eine Verwendung einer Wortmarke mit dem Ziel, den Markeninhaber gegen eine Benutzung identischer oder ähnlicher Zeichen im Geschäftsleben durch Dritte zu schützen, eine rechterhaltende, funktionsgemäße Benutzung dar; es reicht aus, dass der Markeninhaber die ihm gehörenden Marken verwendet, um seine Waren oder Dienstleistungen in der Öffentlichkeit zu kennzeichnen oder deren Absatz zu fördern, und sich die Benutzung nicht auf eine interne Verwendung beschränkt (EuGH GRUR 2009, 156).

    Eine Marke wird zwar in der Regel nur dann ernsthaft benutzt, wenn sie entsprechend ihrer Hauptfunktion - die Ursprungsidentität der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen wurde, zu garantieren - benutzt wird, um für diese Waren und Dienstleistungen einen Absatzmarkt zu erschließen oder zu sichern (BGH GRUR 2006, 152 - GALLUP); entgegen der Rechtsmeinung der Verfügungsbeklagten liegt eine solche Benutzung aber auch dann vor, wenn die unentgeltliche Abgabe der mit der Marke gekennzeichneten Ware einen Bezug zu einer geschäftlichen Tätigkeit des Markeninhabers aufweist und nicht nur "symbolischen" Charakter hat (BGH GRUR 2006, 152 - GALLUP); eine Verwendung zu Werbezwecken - wie beim Sammeln von Spenden zur Finanzierung der Leistungen des Markeninhabers - reicht für eine ernsthafte Benutzung der Marke aus (EuGH GRUR 2009, 156).

    Auch wenn keine Gewinn- oder Umsatzerzielungsabsicht im Bezug auf die ... der ... an die ... besteht, stellt die Verwendung der speziell für diese Marketingaktion eingetragenen Wortmarke eine rechtserhaltende Benutzung dar, weil dieser "Nebenware" der Verfügungsklägerin ein erheblicher Gebrauchswert zukommt, nachdem den angesprochenen Verkehrskreisen bekannt ist, dass die begehrte ... seit Jahrzehnten von der ...wird (vgl. Ströbele/ Hacker/Thiering MarkenG, § 26 Rdnr. 76 ff., BGH GRUR 2012, 180; EuGH GRUR 2009, 156 und 410; LG Berlin AfP 2011, 497 - Osgar) und nachdem die ... der ... dazu dient, Marktanteile für die weiteren durch die Marke geschützten Waren und Dienstleistungen zu behalten oder zu gewinnen (BGH GRUR 2006, 152 - GALLUP).

  • BPatG, 25.06.2013 - 33 W (pat) 70/11

    Markenbeschwerdeverfahren - "IMMETRO (Wort-Bild-Marke)/METRO (Wort-Bild-Marke)" -

    b) Eine ernsthafte Benutzung liegt vor, wenn die Marke nicht nur symbolisch, sondern entsprechend ihrer Hauptfunktion zur Garantie der Ursprungsidentität der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen wurde, benutzt wird, um für diese Produkte einen Absatzmarkt zu erschließen oder zu sichern (EuGH C-259/02 (Nr. 19) - La Mer Technology; EuGH GRUR 2003, 425 (Nr. 35 - 39) - Ansul/Ajax; EuGH GRUR 2009, 156 (Nr. 13) - Verein Radetzky-Orden; EuGH GRUR Int. 2005, 256 (Nr. 26) - Vitakraft; BGH GRUR 2009, 60 (Nr. 37) - LOTTOCARD).

    An einer solchen markenmäßigen Benutzung fehlt es daher auch, wenn das Zeichen lediglich unternehmensintern (vgl. EuGH GRUR 2003, 425 (Nr. 37) - Ansul/Ajax; EuGH GRUR 2009, 156 (Nr. 14) - Radetzky-Orden/BKFR; EuG GRUR Int. 2005, 256 (Nr. 26) - Vitakraft; Ströbele/Hacker, MarkenG, 10. Aufl., § 26 Rd. 23; Bous in HK-MarkenR, 2. Aufl., § 26 Rd. 57; Büscher/Dittmer/Schiwy/Schalk, MarkenG, 2. Aufl., § 26 Rd. 11; differenzierend: Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., § 26 Rd. 41) oder ausschließlich als Unternehmenskennzeichen benutzt wird (BGH GRUR 2008, 616 (617) - AKZENTA; BGH GRUR 2008, 719 (Nr. 25) - idw Informationsdienst Wissenschaft m. w. N.; Ströbele/Hacker, MarkenG, 10. Aufl., § 26 Rd. 19, 42; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., § 26 Rd. 43).

    Eine bloß konzerninterne Benutzung stellt keine markenmäßige Benutzung dar, weil der geschäftliche Sinn und Zweck einer Marke gerade darin, besteht, dass für Waren oder Dienstleistungen, die mit dem die Marke bildenden Zeichen versehen sind, gegenüber Waren oder Dienstleistungen anderer Unternehmen ein Absatzmarkt erschlossen oder gesichert wird (EuGH GRUR 2003, 425 (Nr. 37) - Ansul/Ajax; EuGH GRUR 2009, 156 (Nr. 14) - Radetzky-Orden/BKFR).

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.01.2019 - C-668/17

    Viridis Pharmaceutical/ EUIPO - Rechtsmittel - Unionsmarke - Verfallsverfahren -

    Der Gerichtshof hat in der Folge diese Erwägungen im Urteil Verein Radetzky-Orden(23) näher ausgeführt und zwischen zwei Fällen unterschieden: zum einen eine Benutzung der Marken, um die eigenen Waren oder Dienstleistungen in der Öffentlichkeit zu kennzeichnen oder deren Absatz zu fördern , und zum anderen eine Benutzung, die sich auf die interne Verwendung der Marken beschränkt .

    23 Urteil vom 9. Dezember 2008 (C-442/07, EU:C:2008:696, Rn. 23).

    46 Urteil vom 9. Dezember 2008, Verein Radetzky-Orden (C-442/07, EU:C:2008:696, Rn. 16 und 17).

  • OLG Hamburg, 30.03.2017 - 3 U 150/15

    Rechtserhaltende Markenbenutzung für "Bekleidungsstücke" - Markenlöschung:

    (3) Nach der Rechtsprechung des EuGH muss die Benutzung der Marke auf dem Markt der durch sie geschützten Waren oder Dienstleistungen erfolgen (EuGH, GRUR 2009, 156 (Ls) und Rn. 14 - Verein Radezky-Orden).
  • OLG Hamburg, 28.01.2010 - 3 U 212/08

    Metro I und II - Unlauterer Wettbewerb: Markenanmeldung als gezielte Behinderung;

    Auf eine Gewinnerzielungsabsicht des Warenvertriebs kommt es nach Auffassung des EuGH allerdings nicht an, weshalb auch die Benutzung von Marken durch einen Idealverein, der karitative Waren oder Dienstleistungen mit hierfür eingetragenen Marken kennzeichnet, im Sinne der MRL dazu dienen kann, für seine (karitativen) Waren oder Dienstleistungen einen Absatzmarkt zu erschließen (EuGH, Urt. v. 9.12.2008, Rs. C-442/07, GRUR 2009, 156, Tz. 16ff. - Verein Radetzky-Orden).
  • OLG Nürnberg, 25.10.2022 - 3 U 2576/22

    Verwendung der Wortmarke "Torjägerkanone" für den Verkauf eines Fußballpokals in

  • LG Düsseldorf, 30.10.2019 - 2a O 252/18
  • OLG Köln, 30.09.2016 - 6 U 18/16

    Anforderungen an die rechtserhaltende Benutzung einer Wort-/Bildmarke zur

  • KG, 11.10.2017 - 5 U 98/15

    Gemeinschaftsmarkenverletzung: Rechtserhaltende Benutzung einer Eis am Stiel

  • EuG, 04.04.2019 - T-910/16

    Hesse / EUIPO - Wedl & Hofmann (TESTA ROSSA) - Unionsmarke - Verfallsverfahren -

  • BPatG, 23.08.2011 - 33 W (pat) 526/10

    Markenbeschwerdeverfahren - "SCORPION BODO'S FINEST (Wort-Bild-Marke) /

  • OLG Hamburg, 23.01.2020 - 3 U 160/18

    Grippenvirendatenbank - Einwilligung in die Löschung einer Marke aufgrund

  • OLG Frankfurt, 13.03.2020 - 11 U 6/19

    Schadensersatz auf der Grundlage des Verletzergewinns bei Verwendung von nicht

  • EuG, 07.06.2018 - T-72/17

    Schmid / EUIPO - Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark

  • EuG, 04.10.2017 - T-143/16

    Intesa Sanpaolo / EUIPO - Intesia Group Holding (INTESA) - Unionsmarke -

  • OLG Jena, 04.05.2011 - 2 U 469/10

    Musikveranstaltung - Markensache: Rechtserhaltende Benutzungshandlung; Entstehung

  • EuGH, 19.01.2021 - C-401/20

    Leinfelder Uhren München/ EUIPO

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.09.2018 - C-194/17

    Pandalis/ EUIPO - Rechtsmittel - Unionsmarke - Verordnung Nr. 207/2009 -

  • BPatG, 22.03.2018 - 26 W (pat) 515/14

    Rechtmäßigkeit einer Löschung der Wortmarke "Freesecco" für Waren der Klassen 30,

  • LG Hamburg, 30.06.2015 - 416 HKO 186/14

    Arcuate Hangtag - Markenrechtsverletzung: Unrechtmäßige Benutzung eines

  • BPatG, 24.04.2012 - 33 W (pat) 122/09

    soulhelp - Markenbeschwerdeverfahren - "soulhelp" - Voraussetzungen der

  • BPatG, 31.01.2018 - 26 W (pat) 13/15

    Anspruch auf Löschung der Wortmarke "ETAX" wegen möglicher Verwechslungsgefahr

  • LG Köln, 12.01.2016 - 81 O 78/15

    Einwilligung zur Löschung einer Marke mangels Nutzung

  • BPatG, 08.10.2014 - 26 W (pat) 34/13

    Markenbeschwerdeverfahren - "Palm Beach Bademoden Made in Germany

  • LG Düsseldorf, 18.09.2020 - 2a O 68/20
  • BPatG, 18.06.2013 - 33 W (pat) 9/12

    Markenbeschwerdeverfahren - "IFT engineers (Wort-Bild-Marke)/ift ROSENHEIM

  • BPatG, 30.03.2011 - 26 W (pat) 175/09

    Markenbeschwerdeverfahren - "Fiesta Mexicana/Fiesta Mexikana" - zur

  • BPatG, 03.12.2012 - 26 W (pat) 35/11

    ergowork / Bürostuhl - Markenbeschwerdeverfahren - "ERGOwork OFFICE FACTORY

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 18.09.2008 - C-442/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,35219
Generalanwalt beim EuGH, 18.09.2008 - C-442/07 (https://dejure.org/2008,35219)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 18.09.2008 - C-442/07 (https://dejure.org/2008,35219)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 18. September 2008 - C-442/07 (https://dejure.org/2008,35219)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2008,35219) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Verein Radetzky-Orden

    Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Art. 12 Abs. 1 - Verfall einer Marke - Begriff der ernsthaften Benutzung einer Marke - Benutzung von Marken durch ideelle Vereine

  • EU-Kommission PDF

    Verein Radetzky-Orden

    Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Art. 12 Abs. 1 - Verfall einer Marke - Begriff der ernsthaften Benutzung einer Marke - Benutzung von Marken durch ideelle Vereine

  • EU-Kommission

    Verein Radetzky-Orden

    Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Art. 12 Abs. 1 - Verfall einer Marke - Begriff der ernsthaften Benutzung einer Marke - Benutzung von Marken durch ideelle Vereine“

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 2008, I-9223
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 11.03.2003 - C-40/01

    Ansul

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.09.2008 - C-442/07
    Der Gerichtshof hat im Urteil Ansul ausgeführt, dass ernsthafte Benutzung eine tatsächliche Benutzung der Marke ist.

    Diese Auffassung steht im Einklang mit den Urteilen Ansul und La Mer Technology, der zufolge die Frage, ob eine ernsthafte Benutzung einer Marke vorliegt, letztlich im Einzelfall unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Umstände und insbesondere der Art und der Merkmale des Marktes, auf dem sie verwendet wird, zu beurteilen ist.(12).

    Angesichts der Ausführungen des Gerichtshofs im Urteil Ansul bin ich allerdings der Meinung, dass die Verwendung einer Marke durch einen ideellen Verein im zeitlichen oder sachlichen Zusammenhang der Ankündigung oder Bewerbung rein privater Feiern oder Veranstaltungen, an denen Mitglieder des Vereins teilnehmen, eine interne Verwendung dieser Marke und somit keine ernsthafte Benutzung einer Marke im Sinne von Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 89/104 darstellt.

    4 - Vgl. Urteil vom 11. März 2003, Ansul (C-40/01, Slg. 2003, I-2439, Randnrn.

    7 - Vgl. Urteil Ansul, in Fn. 4 angeführt, Randnrn.

    8 - Vgl. Urteil Ansul, in Fn. 4 angeführt, Randnr. 36.

    9 - Vgl. Urteil Ansul, in Fn. 4 angeführt, Randnrn.

  • EuGH, 27.01.2004 - C-259/02

    La Mer Technology

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.09.2008 - C-442/07
    35 bis 39), und Beschluss vom 27. Januar 2004, La Mer Technology (C-259/02, Slg. 2004, I-1159, Randnrn. 21 bis 26).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht