Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 16.07.2009

Rechtsprechung
   EuGH, 19.11.2009 - C-540/07   

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https://dejure.org/2009,1060
EuGH, 19.11.2009 - C-540/07 (https://dejure.org/2009,1060)
EuGH, Entscheidung vom 19.11.2009 - C-540/07 (https://dejure.org/2009,1060)
EuGH, Entscheidung vom 19. November 2009 - C-540/07 (https://dejure.org/2009,1060)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier Kapitalverkehr - Art. 56 EG - Art. 31 und 40 des EWR-Abkommens - Direkte Steuern - Quellensteuer auf abfließende Dividenden - Anrechnung am Sitz des Dividendenempfängers gemäß einem Abkommen zur Vermeidung der ...

  • doppelbesteuerung.eu

    Verstoß gegen Grundfreiheit des freien Kapitalverkehrs | DBA, Doppelbesteuerung, Steuern. DBA, Dividenden, Italien

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Italien

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier Kapitalverkehr - Art. 56 EG - Art. 31 und 40 des EWR-Abkommens - Direkte Steuern - Quellensteuer auf abfließende Dividenden - Anrechnung am Sitz des Dividendenempfängers gemäß einem Abkommen zur Vermeidung der ...

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Italien

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier Kapitalverkehr - Art. 56 EG - Art. 31 und 40 des EWR-Abkommens - Direkte Steuern - Quellensteuer auf abfließende Dividenden - Anrechnung am Sitz des Dividendenempfängers gemäß einem Abkommen zur Vermeidung der ...

  • EU-Kommission

    Kommission / Italien

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier Kapitalverkehr - Art. 56 EG - Art. 31 und 40 des EWR-Abkommens - Direkte Steuern - Quellensteuer auf abfließende Dividenden - Anrechnung am Sitz des Dividendenempfängers gemäß einem Abkommen zur Vermeidung der ...

  • Wolters Kluwer

    Vorliegen der Vertragsverletzung eines Mitgliedstaates durch unterschiedliche Besteuerung der Ausschüttung von Dividenden je nach inländischem oder ausländischem Sitz des Dividendenempfängers; Befugniss der Mitgliedstaaten zur vertraglichen od. einseitigen Festlegung der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier Kapitalverkehr - Art. 56 EG - Art. 31 und 40 des EWR-Abkommens - Direkte Steuern - Quellensteuer auf abfließende Dividenden - Anrechnung am Sitz des Dividendenempfängers gemäß einem Abkommen zur Vermeidung der ...

  • datenbank.nwb.de

    Quellensteuer auf abfließende Dividenden - Anrechnung am Sitz des Dividendenempfängers gemäß einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Freier Kapitalverkehr

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Kommission / Italien

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier Kapitalverkehr - Art. 56 EG - Art. 31 und 40 des EWR-Abkommens - Direkte Steuern - Quellensteuer auf abfließende Dividenden - Anrechnung am Sitz des Dividendenempfängers gemäß einem Abkommen zur Vermeidung der ...

  • tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)
  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Vertragsverletzungsverfahren zur italienischen Quellensteuer auf Dividenden

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage, eingereicht am 30. November 2007 - Kommission der Europäischen Gemeinschaften / Italienische Republik

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EWRAbk Art 31, EWRAbk Art 40, EWRAbk Art 56
    Ausschüttung; Dividende; Gesellschaft; Italien

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats Verstoß gegen die Art. 56 EG und 40 EWR-Abkommen - Steuerliche Regelung, die für Dividenden, die an in anderen Mitgliedstaaten oder in den EWR-Staaten ansässigen Gesellschaften ausgeschüttet werden, belastender ist als die auf ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 2009, I-10983
  • EuZW 2010, 18
  • DB 2010, 32
 
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Wird zitiert von ... (48)Neu Zitiert selbst (22)

  • EuGH, 08.11.2007 - C-379/05

    Amurta - Art. 56 EG und 58 EG - Freier Kapitalverkehr - Nationale

    Auszug aus EuGH, 19.11.2009 - C-540/07
    Jedenfalls könne die Kommission der Italienischen Republik nicht anlasten, dass sie der Entwicklung der Rechtsprechung des Gerichtshofs und den Urteilen vom 14. Dezember 2006, Denkavit Internationaal und Denkavit France (C-170/05, Slg. 2006, I-11949), sowie vom 8. November 2007, Amurta (C-379/05, Slg. 2007, I-9569), die erst nach Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist ergangen seien, nicht vorgegriffen habe.

    Insoweit lässt sich, wie der Gerichtshof entschieden hat, zwar nicht ausschließen, dass ein Mitgliedstaat die Beachtung seiner Verpflichtungen aus dem Vertrag dadurch sicherzustellen vermag, dass er mit einem anderen Mitgliedstaat ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung schließt (vgl. in diesem Sinne Urteile Test Claimants in Class IV of the ACT Group Litigation, Randnr. 71, und Amurta, Randnr. 79).

    Sobald jedoch ein Mitgliedstaat nicht nur die gebietsansässigen, sondern auch die gebietsfremden Anteilseigner hinsichtlich der Dividenden, die sie von einer gebietsansässigen Gesellschaft beziehen, einseitig oder im Wege eines Abkommens der Einkommensteuer unterwirft, nähert sich die Situation der gebietsfremden Anteilseigner derjenigen der gebietsansässigen Anteilseigner an (Urteile Test Claimants in Class IV of the ACT Group Litigation, Randnr. 68, Denkavit Internationaal und Denkavit France, Randnr. 35, und Amurta, Randnr. 38).

    In einem solchen Fall hat der Staat des Sitzes der ausschüttenden Gesellschaft dafür zu sorgen, dass die gebietsfremden Empfänger im Hinblick auf den in seinem nationalen Recht vorgesehenen Mechanismus zur Vermeidung oder Abschwächung einer mehrfachen Belastung oder einer wirtschaftlichen Doppelbesteuerung eine Behandlung erfahren, die derjenigen der gebietsansässigen gleichwertig ist, damit sie sich nicht einer - nach Art. 56 EG grundsätzlich verbotenen - Beschränkung des freien Kapitalverkehrs gegenübersehen (vgl. Urteile Test Claimants in Class IV of the ACT Group Litigation, Randnr. 70, und Amurta, Randnr. 39).

  • EuGH, 13.12.2005 - C-446/03

    EINE REGELUNG ÜBER DEN KONZERNABZUG, DIE ES EINER MUTTERGESELLSCHAFT VERWEHRT,

    Auszug aus EuGH, 19.11.2009 - C-540/07
    Die direkten Steuern fallen zwar in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, diese müssen jedoch ihre Befugnisse unter Wahrung des Gemeinschaftsrechts ausüben (vgl. u. a. Urteile vom 13. Dezember 2005, Marks & Spencer, C-446/03, Slg. 2005, I-10837, Randnr. 29).

    Sie macht damit Gründe geltend, die vom Gerichtshof tatsächlich als Rechtfertigungsgründe für derartige Unterschiede anerkannt worden sind (vgl. in diesem Sinne Urteile Marks & Spencer, Randnr. 51, und vom 15. Mai 2008, Lidl Belgium, C-414/06, Slg. 2008, I-3601, Randnr. 42, sowie hinsichtlich der Rechtfertigung durch die Kohärenz des Steuersystems Urteile vom 28. Januar 1992, Bachmann, C-204/90, Slg. 1992, I-249, Randnr. 28, und vom 13. März 2007, Test Claimants in the Thin Cap Group Litigation, C-524/04, Slg. 2007, I-2107, Randnr. 68).

    Was die Rechtfertigung durch die Bekämpfung von Steuerhinterziehung angeht, ist eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit nur statthaft, wenn sie geeignet ist, die Erreichung des fraglichen Ziels zu gewährleisten, und nicht über das hinausgeht, was dazu erforderlich ist (Urteile Marks & Spencer, Randnr. 35, vom 12. September 2006, Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas, C-196/04, Slg. 2006, I-7995, Randnr. 47, sowie Test Claimants in the Thin Cap Group Litigation, Randnr. 64).

  • EuGH, 14.12.2006 - C-170/05

    NATIONALE RECHTSVORSCHRIFTEN, DIE DIE VON EINER GEBIETSFREMDEN MUTTERGESELLSCHAFT

    Auszug aus EuGH, 19.11.2009 - C-540/07
    Jedenfalls könne die Kommission der Italienischen Republik nicht anlasten, dass sie der Entwicklung der Rechtsprechung des Gerichtshofs und den Urteilen vom 14. Dezember 2006, Denkavit Internationaal und Denkavit France (C-170/05, Slg. 2006, I-11949), sowie vom 8. November 2007, Amurta (C-379/05, Slg. 2007, I-9569), die erst nach Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist ergangen seien, nicht vorgegriffen habe.

    Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass sich Dividenden beziehende gebietsansässige Anteilseigner in Bezug auf Maßnahmen eines Mitgliedstaats zur Vermeidung oder Abschwächung der mehrfachen Belastung oder der wirtschaftlichen Doppelbesteuerung der von einer gebietsansässigen Gesellschaft ausgeschütteten Gewinne nicht unbedingt in einer Situation befinden, die der von begünstigten Anteilseignern vergleichbar wäre, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind (Urteil Denkavit Internationaal und Denkavit France, Randnr. 34).

    Sobald jedoch ein Mitgliedstaat nicht nur die gebietsansässigen, sondern auch die gebietsfremden Anteilseigner hinsichtlich der Dividenden, die sie von einer gebietsansässigen Gesellschaft beziehen, einseitig oder im Wege eines Abkommens der Einkommensteuer unterwirft, nähert sich die Situation der gebietsfremden Anteilseigner derjenigen der gebietsansässigen Anteilseigner an (Urteile Test Claimants in Class IV of the ACT Group Litigation, Randnr. 68, Denkavit Internationaal und Denkavit France, Randnr. 35, und Amurta, Randnr. 38).

  • EuGH, 23.09.2003 - C-452/01

    DER FREIE KAPITALVERKEHR VERWEHRT ES NICHT, DASS DER ERWERB LANDWIRTSCHAFTLICHER

    Auszug aus EuGH, 19.11.2009 - C-540/07
    In diesem Rahmen ist es Sache des Gerichtshofs, darüber zu wachen, dass die Vorschriften des EWR-Abkommens, die im Wesentlichen mit denen des Vertrags identisch sind, innerhalb der Mitgliedstaaten einheitlich ausgelegt werden (Urteil vom 23. September 2003, 0spelt und Schlössle Weissenberg, C-452/01, Slg. 2003, I-9743, Randnr. 29).
  • EuGH, 13.03.2007 - C-524/04

    DIE BRITISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER UNTERKAPITALISIERUNG SIND NUR AUF REIN

    Auszug aus EuGH, 19.11.2009 - C-540/07
    Sie macht damit Gründe geltend, die vom Gerichtshof tatsächlich als Rechtfertigungsgründe für derartige Unterschiede anerkannt worden sind (vgl. in diesem Sinne Urteile Marks & Spencer, Randnr. 51, und vom 15. Mai 2008, Lidl Belgium, C-414/06, Slg. 2008, I-3601, Randnr. 42, sowie hinsichtlich der Rechtfertigung durch die Kohärenz des Steuersystems Urteile vom 28. Januar 1992, Bachmann, C-204/90, Slg. 1992, I-249, Randnr. 28, und vom 13. März 2007, Test Claimants in the Thin Cap Group Litigation, C-524/04, Slg. 2007, I-2107, Randnr. 68).
  • EuGH, 27.03.1980 - 61/79

    Amministrazione delle finanze dello Stato / Denkavit italiana

    Auszug aus EuGH, 19.11.2009 - C-540/07
    Durch die Auslegung einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts, die der Gerichtshof in Ausübung seiner Befugnisse aus Art. 234 EG vornimmt, wird nämlich erläutert und verdeutlicht, in welchem Sinn und mit welcher Tragweite diese Vorschrift seit ihrem Inkrafttreten zu verstehen und anzuwenden ist oder gewesen wäre (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. März 1980, Denkavit italiana, 61/79, Slg. 1980, 1205, Randnr. 16), es sei denn, der Gerichtshof hat für die Vergangenheit die Möglichkeit eingeschränkt, sich auf die in dieser Weise ausgelegte Vorschrift zu berufen (vgl. in diesem Sinne Urteil Denkavit italiana, Randnr. 17).
  • EuGH, 28.01.1992 - C-204/90

    Bachmann / Belgischer Staat

    Auszug aus EuGH, 19.11.2009 - C-540/07
    Sie macht damit Gründe geltend, die vom Gerichtshof tatsächlich als Rechtfertigungsgründe für derartige Unterschiede anerkannt worden sind (vgl. in diesem Sinne Urteile Marks & Spencer, Randnr. 51, und vom 15. Mai 2008, Lidl Belgium, C-414/06, Slg. 2008, I-3601, Randnr. 42, sowie hinsichtlich der Rechtfertigung durch die Kohärenz des Steuersystems Urteile vom 28. Januar 1992, Bachmann, C-204/90, Slg. 1992, I-249, Randnr. 28, und vom 13. März 2007, Test Claimants in the Thin Cap Group Litigation, C-524/04, Slg. 2007, I-2107, Randnr. 68).
  • EuGH, 18.12.2007 - C-101/05

    DER GERICHTSHOF ERLÄUTERT DIE GELTUNG DES GRUNDSATZES DES FREIEN KAPITALVERKEHRS

    Auszug aus EuGH, 19.11.2009 - C-540/07
    Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, kann die Rechtsprechung, die sich auf Beschränkungen der Ausübung der Verkehrsfreiheiten innerhalb der Gemeinschaft bezieht, nicht in vollem Umfang auf den Kapitalverkehr zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten übertragen werden, da dieser sich in einen anderen rechtlichen Rahmen einfügt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Dezember 2007, A, C-101/05, Slg. 2007, I-11531, Randnr. 60).
  • EuGH, 26.09.2000 - C-478/98

    Kommission / Belgien

    Auszug aus EuGH, 19.11.2009 - C-540/07
    Eine allgemeine Vermutung der Steuerflucht oder der Steuerhinterziehung genügt also nicht, um eine steuerliche Maßnahme zu rechtfertigen, die die Ziele des Vertrags beeinträchtigt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. September 2000, Kommission/Belgien, C-478/98, Slg. 2000, I-7587, Randnr. 45, sowie Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas, Randnr. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 15.05.2008 - C-414/06

    Lidl Belgium - Niederlassungsfreiheit - Direkte Besteuerung - Berücksichtigung

    Auszug aus EuGH, 19.11.2009 - C-540/07
    Sie macht damit Gründe geltend, die vom Gerichtshof tatsächlich als Rechtfertigungsgründe für derartige Unterschiede anerkannt worden sind (vgl. in diesem Sinne Urteile Marks & Spencer, Randnr. 51, und vom 15. Mai 2008, Lidl Belgium, C-414/06, Slg. 2008, I-3601, Randnr. 42, sowie hinsichtlich der Rechtfertigung durch die Kohärenz des Steuersystems Urteile vom 28. Januar 1992, Bachmann, C-204/90, Slg. 1992, I-249, Randnr. 28, und vom 13. März 2007, Test Claimants in the Thin Cap Group Litigation, C-524/04, Slg. 2007, I-2107, Randnr. 68).
  • EuGH, 12.09.2006 - C-196/04

    DIE BRITISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER BEHERRSCHTE AUSLÄNDISCHE GESELLSCHAFTEN

  • EuGH, 11.06.2009 - C-521/07

    Kommission / Niederlande - Vertragsverletzung - Abkommen über den Europäischen

  • EuGH, 10.04.1992 - Gutachten 1/92

    Entwurf eines Abkommens zwischen der Gemeinschaft einerseits und den Ländern der

  • EuGH, 08.09.2005 - C-512/03

    Blanckaert

  • EuGH, 04.05.2006 - C-98/04

    Kommission / Vereinigtes Königreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

  • EuGH, 06.06.2000 - C-35/98

    EIN MITGLIEDSTAAT DARF DIE GEWÄHRUNG EINER BEFREIUNG VON DER EINKOMMENSTEUER AUF

  • EuGH, 13.12.1990 - 347/88

    Kommission / Griechenland

  • EuGH, 07.09.2004 - C-319/02

    Manninen - Einkommensteuer - Steuergutschrift für von finnischen Gesellschaften

  • EuGH, 12.12.2006 - C-374/04

    DER GERICHTSHOF ÄUSSERT SICH ZUR VEREINBARKEIT DES BRITISCHEN STEUERSYSTEMS BEI

  • EuGH, 07.09.2006 - C-470/04

    N - Freizügigkeit - Artikel 18 EG - Niederlassungsfreiheit - Artikel 43 EG -

  • EuGH, 12.05.1998 - C-336/96

    FREIZÜGIGKEIT

  • EuGH, 12.12.2006 - C-446/04

    Test Claimants in the FII Group Litigation - Niederlassungsfreiheit - Freier

  • EuGH, 20.10.2011 - C-284/09

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs fallen die direkten Steuern zwar in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, doch müssen diese ihre Befugnisse unter Wahrung des Unionsrechts ausüben (vgl. u. a. Urteile vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in Class IV of the ACT Group Litigation, C-374/04, Slg. 2006, I-11673, Randnr. 36, vom 8. November 2007, Amurta, C-379/05, Slg. 2007, I-9569, Randnr. 16, vom 19. November 2009, Kommission/Italien, C-540/07, Slg. 2009, I-10983, Randnr. 28, und vom 3. Juni 2010, Kommission/Spanien, C-487/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 37).

    24 und 30, und vom 21. September 1999, Saint-Gobain ZN, C-307/97, Slg. 1999, I-6161, Randnr. 57, sowie Amurta, Randnr. 17, Kommission/Italien, Randnr. 29, und Kommission/Spanien, Randnr. 38).

    Dies allein erlaubt es ihnen aber nicht, Maßnahmen anzuwenden, die gegen die vom EG-Vertrag garantierten Verkehrsfreiheiten verstoßen (vgl. Urteile Test Claimants in Class IV of the ACT Group Litigation, Randnr. 54, Amurta, Randnr. 24, Kommission/Italien, Randnr. 31, und Kommission/Spanien, Randnr. 40).

    Zwar befinden sich nach der Rechtsprechung Dividenden beziehende gebietsansässige Gesellschaften in Bezug auf Maßnahmen eines Mitgliedstaats zur Vermeidung oder Abschwächung der mehrfachen Belastung oder der wirtschaftlichen Doppelbesteuerung der von einer gebietsansässigen Gesellschaft ausgeschütteten Gewinne nicht unbedingt in einer Situation, die der von Dividenden beziehenden Gesellschaften, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind, vergleichbar wäre (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Dezember 2006, Denkavit Internationaal und Denkavit France, C-170/05, Slg. 2006, I-11949, Randnr. 34, sowie Amurta, Randnr. 37, Kommission/Italien, Randnr. 51, und Kommission/Spanien, Randnr. 50).

    Sobald jedoch ein Mitgliedstaat nicht nur die gebietsansässigen, sondern auch die gebietsfremden Gesellschaften hinsichtlich der Dividenden, die sie von einer gebietsansässigen Gesellschaft beziehen, einseitig oder im Wege eines Abkommens der Einkommensteuer unterwirft, nähert sich die Situation der gebietsfremden Gesellschaften derjenigen der gebietsansässigen Gesellschaften an (vgl. in diesem Sinne Urteile Test Claimants in Class IV of the ACT Group Litigation, Randnr. 68, Denkavit Internationaal und Denkavit France, Randnr. 35, Amurta, Randnr. 38, Kommission/Italien, Randnr. 52, und Kommission/Spanien, Randnr. 51).

    In einem solchen Fall hat der Staat des Sitzes der ausschüttenden Gesellschaft dafür zu sorgen, dass die gebietsfremden Empfängergesellschaften hinsichtlich des in seinem nationalen Recht vorgesehenen Mechanismus zur Vermeidung oder Abschwächung einer mehrfachen Belastung oder einer wirtschaftlichen Doppelbesteuerung eine Behandlung erfahren, die derjenigen der gebietsansässigen Empfängergesellschaften gleichwertig ist, damit sie sich nicht einer - nach Art. 56 EG grundsätzlich verbotenen - Beschränkung des freien Kapitalverkehrs gegenübersehen (vgl. Urteile Test Claimants in Class IV of the ACT Group Litigation, Randnr. 70, Amurta, Randnr. 39, Kommission/Italien, Randnr. 53, und Kommission/Spanien, Randnr. 52).

    Abgesehen davon, dass nicht auszuschließen ist, dass eine in einem anderen Mitgliedstaat als der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft in Deutschland ansässige Anteilseigner hat, liefe ein Vergleich der Steuerbelastung von Dividenden, die an gebietsfremde Gesellschaften gezahlt werden, mit der Gesamtsteuerbelastung, der die Dividenden unterliegen, wenn eine gebietsansässige Empfängergesellschaft sie an ihre gebietsansässigen Anteilseigner weiterverteilt, auf einen Vergleich nicht vergleichbarer Regelungen und Situationen hinaus, nämlich inländische Dividenden vereinnahmender natürlicher Personen und der für sie geltenden Einkommensteuerregelung einerseits und abfließende Dividenden empfangender Kapitalgesellschaften und der von der Bundesrepublik Deutschland erhobenen Quellensteuer andererseits (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Italien, Randnr. 43).

    Was die Auswirkung der Doppelbesteuerungsabkommen angeht, hat der Gerichtshof zwar entschieden, dass nicht auszuschließen ist, dass ein Mitgliedstaat die Beachtung seiner Verpflichtungen aus dem Vertrag dadurch sicherzustellen vermag, dass er mit einem anderen Mitgliedstaat ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung schließt (vgl. in diesem Sinne Urteile Test Claimants in Class IV of the ACT Group Litigation, Randnr. 71, Amurta, Randnr. 79, Kommission/Italien, Randnr. 36, und Kommission/Spanien, Randnr. 58).

    Dafür ist jedoch erforderlich, dass die Anwendung eines solchen Abkommens es erlaubt, die Wirkungen der sich aus dem nationalen Recht ergebenden unterschiedlichen Behandlung auszugleichen (vgl. Urteile Kommission/Italien, Randnr. 37, und Kommission/Spanien, Randnr. 59).

    Werden diese Dividenden jedoch nicht oder nicht hinreichend besteuert, kann der Betrag der in Deutschland erhobenen Steuer oder ein Teil davon nicht angerechnet werden (vgl. Urteile Kommission/Italien, Randnr. 38, und Kommission/Spanien, Randnr. 62).

    Die Bundesrepublik Deutschland kann daher nicht mit Erfolg geltend machen, dass die Anrechnung der in Deutschland entrichteten Steuer auf die in einem anderen Mitgliedstaat geschuldete Steuer gemäß den Doppelbesteuerungsabkommen es in allen Fällen erlaube, die unterschiedliche Behandlung zu neutralisieren, die sich aus der Anwendung der nationalen Steuervorschriften und der Bestimmungen der betreffenden Abkommen ergebe, die eine Herabsetzung des Quellensteuersatzes bewirkten (vgl. auch Urteile Kommission/Italien, Randnr. 39, und Kommission/Spanien, Randnr. 64).

    In diesem Rahmen ist es Sache des Gerichtshofs, darüber zu wachen, dass die Vorschriften des EWR-Abkommens, die im Wesentlichen mit denen des Vertrags identisch sind, innerhalb der Mitgliedstaaten einheitlich ausgelegt werden (Urteile vom 23. September 2003, 0spelt und Schlössle Weissenberg, C-452/01, Slg. 2003, I-9743, Randnr. 29, und Kommission/Italien, Randnr. 65).

    Sind Beschränkungen des freien Kapitalverkehrs zwischen Staatsangehörigen von Vertragsstaaten des EWR-Abkommens anhand von Art. 40 und Anhang XII des EWR-Abkommens zu beurteilen, haben dessen Vorschriften folglich dieselbe rechtliche Tragweite wie die im Wesentlichen identischen Bestimmungen des Art. 56 EG (vgl. Urteile vom 11. Juni 2009, Kommission/Niederlande, C-521/07, Slg. 2009, I-4873, Randnr. 33, und Kommission/Italien, Randnr. 66).

  • EuGH, 29.11.2011 - C-371/10

    Das Unionsrecht steht grundsätzlich der Besteuerung der nicht realisierten

    Zum anderen geht aus der ständigen Rechtsprechung hervor, dass in Ermangelung von unionsrechtlichen Vereinheitlichungs- oder Harmonisierungsmaßnahmen die Mitgliedstaaten befugt bleiben, insbesondere zur Beseitigung der Doppelbesteuerung die Kriterien für die Aufteilung ihrer Steuerhoheit vertraglich oder einseitig festzulegen (Urteil vom 19. November 2009, Kommission/Italien, C-540/07, Slg. 2009, I-10983, Randnr. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 03.06.2010 - C-487/08

    Kommission / Spanien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs fallen die direkten Steuern zwar in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, diese müssen ihre Befugnisse aber unter Wahrung des Unionsrechts ausüben (vgl. u. a. Urteile Test Claimants in Class IV of the ACT Group Litigation, Randnr. 36, Amurta, Randnr. 16, und vom 19. November 2009, Kommission/Italien, C-540/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 28).

    24 und 30, vom 21. September 1999, Saint-Gobain ZN, C-307/97, Slg. 1999, I-6161, Randnr. 57, Amurta, Randnr. 17, und Kommission/Italien, Randnr. 29).

    Dieser Umstand allein erlaubt es ihnen aber nicht, Maßnahmen anzuwenden, die gegen die vom EG-Vertrag garantierten Verkehrsfreiheiten verstoßen (vgl. Urteile Test Claimants in Class IV of the ACT Group Litigation, Randnr. 54, Amurta, Randnr. 24, und Kommission/Italien, Randnr. 31).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs kann eine nationale Steuerregelung wie die hier fragliche nur dann als mit den Vertragsbestimmungen über den freien Kapitalverkehr vereinbar angesehen werden, wenn die unterschiedliche Behandlung entweder Situationen betrifft, die nicht objektiv miteinander vergleichbar sind, oder wenn sie durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist (vgl. Urteile vom 6. Juni 2000, Verkooijen, C-35/98, Slg. 2000, I-4071, Randnr. 43, vom 7. September 2004, Manninen, C-319/02, Slg. 2004, I-7477, Randnr. 29, Amurta, Randnr. 32, und Kommission/Italien, Randnr. 49).

    Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, befinden sich Dividenden beziehende gebietsansässige Anteilseigner in Bezug auf Maßnahmen eines Mitgliedstaats zur Vermeidung oder Abschwächung der mehrfachen Belastung oder der wirtschaftlichen Doppelbesteuerung der von einer gebietsansässigen Gesellschaft ausgeschütteten Gewinne nicht unbedingt in einer Situation, die der von Dividenden beziehenden Anteilseignern, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind, vergleichbar wäre (Urteile vom 14. Dezember 2006, Denkavit Internationaal und Denkavit France, C-170/05, Slg. 2006, I-11949, Randnr. 34, Amurta, Randnr. 37, und Kommission/Italien, Randnr. 51).

    Sobald jedoch ein Mitgliedstaat nicht nur die gebietsansässigen, sondern auch die gebietsfremden Anteilseigner hinsichtlich der Dividenden, die sie von einer gebietsansässigen Gesellschaft beziehen, einseitig oder im Wege eines Abkommens der Einkommensteuer unterwirft, nähert sich die Situation der gebietsfremden Anteilseigner derjenigen der gebietsansässigen Anteilseigner an (Urteile Test Claimants in Class IV of the ACT Group Litigation, Randnr. 68, Denkavit Internationaal und Denkavit France, Randnr. 35, Amurta, Randnr. 38, sowie Kommission/Italien, Randnr. 52).

    In einem solchen Fall hat der Staat des Sitzes der ausschüttenden Gesellschaft dafür zu sorgen, dass die gebietsfremden Empfänger im Hinblick auf den in seinem nationalen Recht vorgesehenen Mechanismus zur Vermeidung oder Abschwächung einer mehrfachen Belastung oder einer wirtschaftlichen Doppelbesteuerung eine Behandlung erfahren, die derjenigen der gebietsansässigen Empfänger gleichwertig ist, damit sie sich nicht einer - nach Art. 56 EG grundsätzlich verbotenen - Beschränkung des freien Kapitalverkehrs gegenübersehen (vgl. Urteile Test Claimants in Class IV of the ACT Group Litigation, Randnr. 70, Amurta, Randnr. 39, und Kommission/Italien, Randnr. 53).

    Zum zweiten Punkt hat der Gerichtshof zwar entschieden, dass nicht auszuschließen ist, dass ein Mitgliedstaat die Beachtung seiner Verpflichtungen aus dem Vertrag dadurch sicherzustellen vermag, dass er mit einem anderen Mitgliedstaat ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung schließt (vgl. in diesem Sinne Urteile Test Claimants in Class IV of the ACT Group Litigation, Randnr. 71, Amurta, Randnr. 79, und Kommission/Italien, Randnr. 36).

    Der Gerichtshof hat deshalb entschieden, dass die unterschiedliche Behandlung von an in anderen Mitgliedstaaten ansässige Gesellschaften ausgeschütteten Dividenden einerseits und an gebietsansässige Gesellschaften ausgeschütteten Dividenden andererseits nur dann beseitigt ist, wenn die nach den nationalen Rechtsvorschriften erhobene Quellensteuer auf die in dem anderen Mitgliedstaat geschuldete Steuer in dem Umfang angerechnet werden kann, in dem aufgrund des nationalen Rechts eine unterschiedliche Behandlung besteht (vgl. Urteil Kommission/Italien, Randnr. 37).

    In diesem Fall kann die aus der Anwendung der nationalen Rechtsvorschriften resultierende unterschiedliche Behandlung durch die Anwendung der Bestimmungen der Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nicht ausgeglichen werden (vgl. Urteil Kommission/Italien, Randnr. 38).

    Das Königreich Spanien kann daher nicht mit Erfolg geltend machen, dass der Abzug der in Spanien erhobenen Steuer von der in einem anderen Mitgliedstaat geschuldeten Steuer gemäß den Vorschriften der Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung es in allen Fällen erlaubte, die aus der Anwendung der nationalen Rechtsvorschriften resultierende unterschiedliche Behandlung zu neutralisieren (vgl. Urteil Kommission/Italien, Randnr. 39).

  • EuGH, 23.01.2014 - C-164/12

    DMC - Steuerwesen - Körperschaftsteuer - Einbringung von Anteilen an einer

    Zum anderen geht aus ständiger Rechtsprechung hervor, dass in Ermangelung unionsrechtlicher Vereinheitlichungs- oder Harmonisierungsmaßnahmen die Mitgliedstaaten befugt bleiben, insbesondere zur Beseitigung der Doppelbesteuerung die Kriterien für die Aufteilung ihrer Steuerhoheit vertraglich oder einseitig festzulegen (Urteile vom 19. November 2009, Kommission/Italien, C-540/07, Slg. 2009, I-10983, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie National Grid Indus, Rn. 45).
  • EuGH, 10.02.2011 - C-436/08

    Haribo Lakritzen Hans Riegel - Freier Kapitalverkehr - Körperschaftsteuer -

    Nach der Rechtsprechung kann eine nationale Steuerregelung wie die im Ausgangsverfahren fragliche aber nur dann als mit den Vertragsbestimmungen über den freien Kapitalverkehr vereinbar angesehen werden, wenn die von ihr vorgesehene Ungleichbehandlung von Portfoliodividenden gebietsansässiger Gesellschaften und Portfoliodividenden von Gesellschaften mit Sitz in einem dem EWR angehörenden Drittstaat Situationen betrifft, die nicht objektiv miteinander vergleichbar sind, oder durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist (vgl. Urteile vom 6. Juni 2000, Verkooijen, C-35/98, Slg. 2000, I-4071, Randnr. 43, vom 7. September 2004, Manninen, C-319/02, Slg. 2004, I-7477, Randnr. 29, vom 8. September 2005, Blanckaert, C-512/03, Slg. 2005, I-7685, Randnr. 42, und vom 19. November 2009, Kommission/Italien, C-540/07, Slg. 2009, I-10983, Randnr. 49).

    Es ist darauf hinzuweisen, dass die die Beschränkungen der Ausübung der Verkehrsfreiheiten innerhalb der Union betreffende Rechtsprechung nicht in vollem Umfang auf den Kapitalverkehr zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten übertragen werden kann, da sich dieser in einen anderen rechtlichen Rahmen einfügt (vgl. Urteile A, Randnr. 60, und Kommission/Italien, Randnr. 69).

    Der durch die Richtlinie 77/799 zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten geschaffene Rahmen der Zusammenarbeit besteht zwischen ihnen und den zuständigen Behörden eines Drittstaats nicht, wenn Letzterer keine Verpflichtung zu gegenseitiger Amtshilfe eingegangen ist (vgl. Urteile Kommission/Italien, Randnr. 70, und Établissements Rimbaud, Randnr. 41).

    Hierzu ist darauf hinzuweisen dass der durch die Richtlinie 77/799 zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten geschaffene Rahmen für die Zusammenarbeit zwischen ihnen und den zuständigen Behörden eines Drittstaats nicht besteht, wenn Letzterer keine Verpflichtung zu gegenseitiger Amtshilfe eingegangen ist (vgl. Urteile Kommission/Italien, Randnr. 70, und Établissements Rimbaud, Randnr. 41).

  • EuGH, 10.04.2014 - C-190/12

    Ein Mitgliedstaat darf Dividenden, die von gebietsansässigen Gesellschaften an

    Diese Rechtsprechung kann jedoch nicht in vollem Umfang auf den Kapitalverkehr zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten übertragen werden, da sich dieser in einen anderen rechtlichen Rahmen einfügt (Urteile A, Rn. 60, vom 19. November 2009, Kommission/Italien, C-540/07, Slg. 2009, I-10983 Rn. 69, vom 28. Oktober 2010, Établissements Rimbaud, C-72/09, Slg. 2010, I-10659, Rn. 40, sowie Haribo Lakritzen Hans Riegel und Österreichische Salinen, Rn. 65).

    Der durch die Richtlinie 77/799 zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten geschaffene Rahmen der Zusammenarbeit besteht nämlich nicht zwischen ihnen und den zuständigen Behörden eines Drittstaats, wenn Letzterer keine Verpflichtung zu gegenseitiger Amtshilfe eingegangen ist (Urteile Kommission/Italien, Rn. 70, Établissements Rimbaud, Rn. 41, sowie Haribo Lakritzen Hans Riegel und Österreichische Salinen, Rn. 66).

  • EuGH, 10.05.2012 - C-338/11

    Das Recht der Union steht französischen Rechtsvorschriften entgegen, die für

    51 bis 54, vom 19. November 2009, Kommission/Italien, C-540/07, Slg. 2009, I-10983, Randnr. 43, und vom 20. Oktober 2011, Kommission/Deutschland, C-284/09, Slg. 2011, I-9879, Randnr. 60).
  • EuGH, 06.03.2018 - C-52/16

    Es verstößt gegen das Unionsrecht, wenn Personen, die nicht in einem nahen

    Dies schließt insbesondere jede Aufstellung einer allgemeinen Vermutung missbräuchlicher Praktiken als ausreichende Rechtfertigung für eine Beschränkung des freien Kapitalverkehrs aus (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. November 2009, Kommission/Italien, C-540/07, EU:C:2009:717, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 28.10.2010 - C-72/09

    Établissements Rimbaud - Direkte Besteuerung - Freier Kapitalverkehr -

    Die Rechtsprechung, die sich auf Beschränkungen der Ausübung der Verkehrsfreiheiten innerhalb der Union bezieht, kann aber nicht in vollem Umfang auf den Kapitalverkehr zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten übertragen werden, da sich dieser in einen anderen rechtlichen Rahmen einfügt (vgl. Urteile A, Randnr. 60, und vom 19. November 2009, Kommission/Italien, C-540/07, Slg. 2009, I-10983, Randnr. 69).

    Dazu ist festzustellen, dass der durch die Richtlinie 77/799 geschaffene Rahmen der Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zwischen diesen und den zuständigen Behörden eines Drittstaats nicht besteht, wenn dieser keine Verpflichtung zur gegenseitigen Amtshilfe eingegangen ist (vgl. Urteil Kommission/Italien, Randnr. 70).

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.06.2018 - C-135/17

    X - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr - Art. 56 und 57 EG -

    40 Vgl. zur Verknüpfung dieses Grundes mit der Verhinderung von Steuerhinterziehung insbesondere Urteile vom 19. November 2009, Kommission/Italien (C-540/07, EU:C:2009:717, Rn. 57), vom 28. Oktober 2010, Établissements Rimbaud (C-72/09, EU:C:2010:645, Rn. 34), und vom 24. November 2016, SECIL (C-464/14, EU:C:2016:896, Rn. 59).
  • FG Münster, 20.09.2016 - 9 K 3911/13

    Unionsrechtswidrigkeit der gewerbesteuerlichen Kürzung bei Ausschüttungen von

  • EuGH, 05.05.2011 - C-267/09

    Kommission / Portugal

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.04.2010 - C-72/09

    Établissements Rimbaud - Direkte Besteuerung - Freier Kapitalverkehr - Art. 40

  • BFH, 22.12.2010 - I R 84/09

    Zurechnung des Einkommens einer liechtensteinischen Stiftung - Keine

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.02.2023 - C-670/21

    BA (Successions - Politique sociale de logement dans l'Union) - Öffentlicher

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.11.2013 - C-190/12

    Emerging Markets Series of DFA Investment Trust Company - Niederlassungsfreiheit

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.06.2010 - C-20/09

    Kommission / Portugal - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Zulässigkeit -

  • EuGH, 17.09.2015 - C-10/14

    Miljoen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Direkte Besteuerung - Art. 63 AEUV und

  • EuGH, 12.07.2012 - C-269/09

    Kommission / Spanien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 18 EG, 39

  • FG Köln, 28.01.2010 - 2 K 3527/02

    Nachfolgeentscheidung zum EuGH-Urteil in Sachen "Gaz de France"

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.11.2010 - C-436/08

    Haribo Lakritzen Hans Riegel - Freier Kapitalverkehr - Portfolio-Beteiligungen -

  • FG Münster, 30.10.2014 - 2 K 618/11

    Aktive Einkünfte aus der Vermietung von Grundstücken in der Schweiz i.S. des § 8

  • FG Hessen, 07.05.2014 - 11 K 346/07

    Der Ansatz einer Verdeckten Gewinnausschüttung gem. § 8a KStG bei Zinszahlungen

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.12.2010 - C-384/09

    Prunus und Polonium - Freier Kapitalverkehr - Direkte Besteuerung - Besteuerung

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.03.2010 - C-105/08

    Kommission / Portugal - Freier Dienstleistungsverkehr - Direkte Steuern -

  • FG Köln, 28.01.2010 - 2 K 4328/03

    Societé par actions simplifiée, Mutter-Tochter-Richtlinie

  • EuGH, 07.04.2011 - C-20/09

    Kommission / Portugal - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Zulässigkeit

  • EuGH, 01.07.2010 - C-233/09

    Dijkman und Dijkman-Lavaleije - Freier Dienstleistungsverkehr - Freier

  • EuGH, 04.07.2013 - C-350/11

    Argenta Spaarbank - Steuerrecht - Körperschaftsteuer - Abzug für Risikokapital -

  • FG Hamburg, 26.01.2012 - 2 K 224/10

    Unionsrechtswidrigkeit der sog. Entstrickungsbesteuerung nach § 20

  • EuGH, 10.05.2012 - C-39/10

    Kommission / Estland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freizügigkeit

  • EuGH, 23.01.2014 - C-296/12

    Kommission / Belgien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier

  • EuGH, 19.07.2012 - C-48/11

    A - Direkte Besteuerung - Niederlassungsfreiheit - Freier Kapitalverkehr -

  • Generalanwalt beim EuGH, 31.05.2017 - C-52/16

    SEGRO - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 AEUV - Niederlassungsfreiheit -

  • EuGH, 25.10.2012 - C-387/11

    Kommission / Belgien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 49 AEUV und

  • FG Köln, 28.01.2010 - 2 K 4220/03

    Nachfolgeentscheidung zum EuGH-Urteil in Sachen "Gaz de France"

  • BFH, 22.12.2010 - I R 86/09

    In Teilbereichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 22. 12. 2010 I R 84/09 -

  • EuGH, 12.07.2012 - C-384/11

    Tate & Lyle Investments

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.12.2011 - C-498/10

    X - Freier Dienstleistungsverkehr - Verpflichtung des inländischen

  • BFH, 22.12.2010 - I R 85/09

    Inhaltsgleich mit dem BFH-Urteil vom 22. 12. 2010 I R 84/09 - Zurechnung des

  • BFH, 22.12.2010 - I R 87/09

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit dem BFH-Urteil vom 22. 12. 2010 I R 84/09 -

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.05.2016 - C-503/14

    Kommission / Portugal - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 21, 45 und

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.04.2011 - C-255/09

    Kommission / Portugal - Art. 226 EG - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2013 - C-204/12

    Essent Belgium - Freier Warenverkehr - Maßnahme mit gleicher Wirkung wie

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.09.2011 - C-318/10

    SIAT - Freier Dienstleistungsverkehr - Art. 49 EG - Direkte Besteuerung -

  • EuGH, 18.06.2012 - C-38/11

    Amorim Energia

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.06.2015 - C-10/14

    Miljoen

  • FG Düsseldorf, 21.04.2015 - 13 K 4163/11

    Versagung der Gewerbesteueranrechnung bei Zurechnung des Einkommens einer

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 16.07.2009 - C-540/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,16706
Generalanwalt beim EuGH, 16.07.2009 - C-540/07 (https://dejure.org/2009,16706)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 16.07.2009 - C-540/07 (https://dejure.org/2009,16706)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 16. Juli 2009 - C-540/07 (https://dejure.org/2009,16706)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Italien

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier Kapitalverkehr - Art. 56 EG - Art. 31 und Art. 40 des EWR-Abkommens -Direkte Steuern - Quellensteuer auf abfließende Dividenden - Anrechnung am Sitz des Dividendenempfängers gemäß einem Doppelbesteuerungsabkommen

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Italien

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier Kapitalverkehr - Art. 56 EG - Art. 31 und Art. 40 des EWR-Abkommens -Direkte Steuern - Quellensteuer auf abfließende Dividenden - Anrechnung am Sitz des Dividendenempfängers gemäß einem Doppelbesteuerungsabkommen

  • EU-Kommission

    Kommission / Italien

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier Kapitalverkehr - Art. 56 EG - Art. 31 und Art. 40 des EWR-Abkommens -Direkte Steuern - Quellensteuer auf abfließende Dividenden - Anrechnung am Sitz des Dividendenempfängers gemäß einem Doppelbesteuerungsabkommen“

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 2009, I-10983
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (24)

  • EuGH, 08.11.2007 - C-379/05

    Amurta - Art. 56 EG und 58 EG - Freier Kapitalverkehr - Nationale

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.07.2009 - C-540/07
    Eine Maßnahme, die den grenzüberschreitenden Transfer von Kapital erschwert oder weniger attraktiv macht und daher geeignet ist, den Anleger davon abzuhalten, stellt eine Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit dar.(13) Im Urteil Amurta hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass insbesondere die ungünstigere steuerliche Behandlung abfließender Dividenden gegenüber Dividenden, die an innerstaatliche Empfänger ausgeschüttet werden, eine Beschränkung bildet, die Art. 56 Abs. 1 EG grundsätzlich verbietet.(14).

    2 - Urteil vom 8. November 2007, Amurta (C-379/05, Slg. 2007, I-9569, Randnr. 78).

    14 - Urteil Amurta (zitiert in Fn. 2, Randnr. 28).

    17 - Urteil Amurta (zitiert in Fn. 2, Randnr. 31).

    23 - Vgl. Urteil Amurta (zitiert in Fn. 2, Randnr. 78).

    25 - Urteil Amurta (zitiert in Fn. 2, Randnr. 79) unter Bezugnahme auf das Urteil Test Claimants in Class IV of the ACT Group Litigation (zitiert in Fn. 3, Randnr. 71).

  • EuGH, 14.12.2006 - C-170/05

    NATIONALE RECHTSVORSCHRIFTEN, DIE DIE VON EINER GEBIETSFREMDEN MUTTERGESELLSCHAFT

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.07.2009 - C-540/07
    Vgl. im Bezug auf die Beschränkung der Niederlassungsfreiheit durch entsprechende Maßnahmen Urteil vom 14. Dezember 2006, Denkavit Internationaal und Denkavit France (C-170/05, Slg. 2006, I-11949, Randnr. 29).

    19 - Urteile Denkavit Internationaal und Denkavit France (zitiert in Fn. 14, Randnr. 34) und Amurta (zitiert in Fn. 2, Randnr. 37).

    26 - Vgl. Urteil Manninen (zitiert in Fn. 18, Randnr. 21), Urteil vom 19. Januar 2006, Bouanich (C-265/04, Slg. 2006, I-923, Randnr. 51), und Nrn. 44 ff. meiner Schlussanträge in dieser Sache, sowie Urteil Denkavit Internationaal und Denkavit France (zitiert in Fn. 14, Randnr. 45).

  • EuGH, 07.09.2004 - C-319/02

    Manninen - Einkommensteuer - Steuergutschrift für von finnischen Gesellschaften

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.07.2009 - C-540/07
    18 - Vgl. Urteile vom 6. Juni 2000, Verkooijen (C-35/98, Slg. 2000, I-4071, Randnr. 43), vom 7. September 2004, Manninen (C-319/02, Slg. 2004, I-7477, Randnr. 29), und Amurta (zitiert in Fn. 2, Randnr. 32).

    26 - Vgl. Urteil Manninen (zitiert in Fn. 18, Randnr. 21), Urteil vom 19. Januar 2006, Bouanich (C-265/04, Slg. 2006, I-923, Randnr. 51), und Nrn. 44 ff. meiner Schlussanträge in dieser Sache, sowie Urteil Denkavit Internationaal und Denkavit France (zitiert in Fn. 14, Randnr. 45).

  • EuGH, 06.06.2000 - C-35/98

    EIN MITGLIEDSTAAT DARF DIE GEWÄHRUNG EINER BEFREIUNG VON DER EINKOMMENSTEUER AUF

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.07.2009 - C-540/07
    18 - Vgl. Urteile vom 6. Juni 2000, Verkooijen (C-35/98, Slg. 2000, I-4071, Randnr. 43), vom 7. September 2004, Manninen (C-319/02, Slg. 2004, I-7477, Randnr. 29), und Amurta (zitiert in Fn. 2, Randnr. 32).

    22 - Urteile Verkooijen (zitiert in Fn. 18, Randnr. 61), Amurta (zitiert in Fn. 2, Randnr. 75), Arens-Sikken (zitiert in Fn. 2, Randnr. 66) und Eckelkamp (zitiert in Fn. 2, Randnr. 69).

  • EuGH, 11.09.2008 - C-43/07

    Arens-Sikken - Freier Kapitalverkehr - Art. 73b und 73d EG-Vertrag (jetzt Art. 56

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.07.2009 - C-540/07
    Vgl. in diesem Sinne auch Urteile vom 11. September 2008, Arens-Sikken (C-43/07, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 66), und Eckelkamp (C-11/07, Slg. Slg. 2008, I-0000, Randnr. 69).

    In diesem Sinne auch Urteil Arens-Sikken (zitiert in Fn. 2, Randnr. 64).

  • EuGH, 12.05.1998 - C-336/96

    FREIZÜGIGKEIT

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.07.2009 - C-540/07
    29 - Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Mai 1998, Gilly (C-336/96, Slg. 1998, I-2793, Randnr. 47).
  • EuGH, 11.10.2007 - C-451/05

    ELISA - Direkte Besteuerung - Steuer auf den Verkehrswert von in Frankreich

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.07.2009 - C-540/07
    32 - Vgl. in diesem Sinne insbesondere Urteile vom 12. September 2006, Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas (C-196/04, Slg. 2006, I-7995, Randnr. 50), und vom 11. Oktober 2007, ELISA (C-451/05, Slg. 2007, I-8251 Randnr. 91).
  • EuGH, 12.12.2006 - C-446/04

    Test Claimants in the FII Group Litigation - Niederlassungsfreiheit - Freier

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.07.2009 - C-540/07
    Jedoch hat der Gerichtshof die beiden Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung im Urteil vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in the FII Group Litigation (C-446/04, Slg. 2006, I-11753, Randnr. 53), als gleichwertig angesehen.
  • EuGH, 11.06.2009 - C-521/07

    Kommission / Niederlande - Vertragsverletzung - Abkommen über den Europäischen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.07.2009 - C-540/07
    34 - Urteil vom 11. Juni 2009, Kommission/Niederlande (C-521/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 33), unter Verweis auf das Urteil vom 23. September 2003, 0spelt und Schlössle Weissenberg (C-452/01, Slg. 2003, I-9743, Randnr. 32).
  • EuGH, 18.12.2007 - C-101/05

    DER GERICHTSHOF ERLÄUTERT DIE GELTUNG DES GRUNDSATZES DES FREIEN KAPITALVERKEHRS

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.07.2009 - C-540/07
    13 - In diesem Sinne Urteile vom 16. März 1999 in der Rechtssache C-222/97 (Trummer und Mayer, Slg. 1999, I-1661, Randnr. 26), und vom 18. Dezember 2007, A (C-101/05, Slg. 2007, I-11531, Randnr. 40).
  • EuGH, 12.02.2009 - C-67/08

    Block - Kapitalverkehrsfreiheit - Art. 56 EG und 58 EG - Erbschaftsteuer -

  • EuGH, 23.09.2003 - C-452/01

    DER FREIE KAPITALVERKEHR VERWEHRT ES NICHT, DASS DER ERWERB LANDWIRTSCHAFTLICHER

  • EuGH, 19.01.2006 - C-265/04

    Bouanich - Direkte Besteuerung - Freier Kapitalverkehr - Dividendensteuer -

  • EuGH, 15.07.2004 - C-365/02

    Lindfors

  • EuGH, 12.09.2006 - C-196/04

    DIE BRITISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER BEHERRSCHTE AUSLÄNDISCHE GESELLSCHAFTEN

  • EuGH, 18.06.2009 - C-303/07

    Aberdeen Property Fininvest Alpha - Niederlassungsfreiheit - Richtlinie

  • EuGH, 18.07.2007 - C-231/05

    Oy AA - Niederlassungsfreiheit - Körperschaftsteuerrecht - Abzugsfähigkeit von

  • EuGH, 23.10.2008 - C-157/07

    Krankenheim Ruhesitz am Wannsee-Seniorenheimstatt - Niederlassungsfreiheit -

  • EuGH, 16.03.1999 - C-222/97

    Trummer und Mayer

  • EuGH, 29.04.2004 - C-387/01

    Weigel

  • EuGH, 18.07.2007 - C-490/04

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzungsverfahren - Zulässigkeit - Art. 49

  • EuGH, 16.01.2009 - C-437/08

    Österreichische Salinen - Verbindung

  • EuGH, 11.09.2008 - C-11/07

    Eckelkamp - Freier Kapitalverkehr - Art. 56 EG und 58 EG - Erbschaftsteuer -

  • EuGH, 12.12.2006 - C-374/04

    DER GERICHTSHOF ÄUSSERT SICH ZUR VEREINBARKEIT DES BRITISCHEN STEUERSYSTEMS BEI

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.11.2009 - C-337/08

    X Holding - Niederlassungsfreiheit - Körperschaftsteuer - Regelung der

    Hier könnten aber ggf. Auskunftsklauseln in Doppelbesteuerungsabkommen den zur Kontrolle erforderlichen Informationsaustausch sicherstellen (vgl. dazu meine Schlussanträge vom 16. Juli 2009, Kommission/Italien (C-540/07, Slg. 2009, I-0000, Nrn. 75 ff.).
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