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   EuGH, 18.06.2009 - C-88/08   

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EuGH, 18.06.2009 - C-88/08 (https://dejure.org/2009,1174)
EuGH, Entscheidung vom 18.06.2009 - C-88/08 (https://dejure.org/2009,1174)
EuGH, Entscheidung vom 18. Juni 2009 - C-88/08 (https://dejure.org/2009,1174)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Richtlinie 2000/78/EG - Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf - Diskriminierung wegen des Alters - Festlegung des Entgelts von Vertragsbediensteten des Staates - Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahrs erworbenen Berufserfahrung

  • Europäischer Gerichtshof

    Hütter

    Richtlinie 2000/78/EG - Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf - Diskriminierung wegen des Alters - Festlegung des Entgelts von Vertragsbediensteten des Staates - Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahrs erworbenen Berufserfahrung

  • EU-Kommission PDF

    Hütter

    Richtlinie 2000/78/EG - Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf - Diskriminierung wegen des Alters - Festlegung des Entgelts von Vertragsbediensteten des Staates - Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahrs erworbenen Berufserfahrung

  • EU-Kommission

    Hütter

    Richtlinie 2000/78/EG - Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf - Diskriminierung wegen des Alters - Festlegung des Entgelts von Vertragsbediensteten des Staates - Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahrs erworbenen Berufserfahrung“

  • Wolters Kluwer

    Gemeinschaftswidrigkeit einer der vor Vollendung des 18. Lebensjahrs erworbenen Berufserfahrung ausschließenden Regelung bei Vertragsbediensteten des Staates; [David Hütter gegen Technische Universität Graz]

  • Betriebs-Berater

    Altersuntergrenzen nach "Hütter"

  • hensche.de

    AGG, Diskriminierung: Alter

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gemeinschaftswidrigkeit einer der vor Vollendung des 18. Lebensjahrs erworbenen Berufserfahrung ausschließenden Regelung bei Vertragsbediensteten des Staates - [David Hütter gegen Technische Universität Graz]

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Vorentscheidung zu § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB?

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Hütter

    Richtlinie 2000/78/EG - Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf - Diskriminierung wegen des Alters - Festlegung des Entgelts von Vertragsbediensteten des Staates - Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahrs erworbenen Berufserfahrung

Besprechungen u.ä.

  • hensche.de (Entscheidungsbesprechung)

    Der Zweck heiligt nicht immer die Mittel - Diskriminierende Regelungen in Mitgliedsstaaten

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs (Österreich) eingereicht am 27. Februar 2008 - David Hütter gegen Technische Universität Graz

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs (Österreich) - Auslegung der Art. 1, 2 und 6 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Papierfundstellen

  • Slg. 2009, I-5325
  • NVwZ 2009, 1089
  • EuZW 2009, 625
  • NZA 2009, 891
  • BB 2009, 1811
  • DÖV 2009, 680
 
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Wird zitiert von ... (91)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 22.11.2005 - C-144/04

    DER GERICHTSHOF FESTIGT DEN SCHUTZ DER ARBEITNEHMER IN BEZUG AUF

    Auszug aus EuGH, 18.06.2009 - C-88/08
    Die dänische Regierung weist auf das weite Ermessen hin, über das die Mitgliedstaaten bei auf dem Kriterium des Alters beruhenden Maßnahmen verfügten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. November 2005, Mangold, C-144/04, Slg. 2005, I-9981, Randnrn.

    Insoweit verfügen die Mitgliedstaaten unbestreitbar über einen weiten Ermessensspielraum bei der Wahl der Maßnahmen zur Erreichung ihrer Ziele im Bereich der Arbeits- und Sozialpolitik (Urteil Mangold, Randnr. 63).

  • EuGH, 03.10.2006 - C-17/05

    Cadman - Sozialpolitik - Artikel 141 EG - Grundsatz des gleichen Entgelts für

    Auszug aus EuGH, 18.06.2009 - C-88/08
    Daher steht es dem Arbeitgeber frei, diese Berufserfahrung bei der Vergütung zu berücksichtigen (vgl. Urteil vom 3. Oktober 2006, Cadman, C-17/05, Slg. 2006, I-9583, Randnrn.
  • EuGH, 05.03.2009 - C-388/07

    DER GERICHTSHOF STELLT KLAR, UNTER WELCHEN VORAUSSETZUNGEN DIE MITGLIEDSTAATEN

    Auszug aus EuGH, 18.06.2009 - C-88/08
    Insoweit ist daran zu erinnern, dass die Ziele, die als "legitim" im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 und damit als geeignet angesehen werden können, eine Ausnahme vom Grundsatz des Verbots von Diskriminierungen aus Gründen des Alters zu rechtfertigen, sozialpolitische Ziele wie solche aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt oder berufliche Bildung sind (Urteil vom 5. März 2009, Age Concern England, C-388/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 46).
  • EuGH, 16.10.2007 - C-411/05

    Palacios de la Villa ./. Cortefiel: Gemeinschaftsrechtliche Unbedenklichkeit

    Auszug aus EuGH, 18.06.2009 - C-88/08
    62 und 63, und vom 16. Oktober 2007, Palacios de la Villa, C-411/05, Slg. 2007, I-8531, Randnr. 68).
  • BAG, 04.08.2015 - 3 AZR 137/13

    Spätehenklausel - Gleichbehandlung

    (a) Der Gerichtshof der Europäischen Union hat nicht nur erkannt, dass legitime Ziele iSv. Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG wegen der als Beispiele genannten Bereiche Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung solche aus dem Bereich "Arbeits- und Sozialpolitik" sind (vgl. EuGH 26. Februar 2015 - C-515/13 - [Ingeniørforengingen i Danmark] Rn. 19; 28. Januar 2015 - C-417/13 - [Starjakob] Rn. 34; 26. September 2013 - C-546/11 - [Dansk Jurist] Rn. 50; 13. September 2011 - C-447/09 - [Prigge] Rn. 81, Slg. 2011, I-8003; 18. Juni 2009 - C-88/08 - [Hütter] Rn. 41, Slg. 2009, I-5325; 5. März 2009 - C-388/07 - [Age Concern England] Rn. 46, Slg. 2009, I-1569; 12. Oktober 2010 - C-499/08 - [Andersen] Rn. 33, Slg. 2010, I-9343; 12. Oktober 2010 - C-45/09 - [Rosenbladt] Rn. 41, Slg. 2010, I-9391; 16. Oktober 2007 - C-411/05 - [Palacios de la Villa] Rn. 68, Slg. 2007, I-8531; 22. November 2005 - C-144/04 - [Mangold] Rn. 63, Slg. 2005, I-9981; vgl. auch BVerfG 24. Oktober 2011 - 1 BvR 1103/11 - Rn. 15) .
  • EuGH, 08.09.2011 - C-297/10

    Hennigs - Richtlinie 2000/78/EG - Art. 2 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 1 - Charta der

    Der Gerichtshof hat anerkannt, dass die Honorierung der von einem Arbeitnehmer erworbenen Berufserfahrung, die es diesem ermöglicht, seine Arbeit besser zu verrichten, in der Regel ein legitimes Ziel der Entgeltpolitik darstellt (vgl. Urteile vom 3. Oktober 2006, Cadman, C-17/05, Slg. 2006, I-9583, Randnr. 34, und vom 18. Juni 2009, Hütter, C-88/08, Slg. 2009, I-5325, Randnr. 47).

    34 und 35, und Hütter, Randnr. 47).

  • BAG, 28.01.2010 - 2 AZR 764/08

    Mittelbare Diskriminierung - Kenntnis der deutschen Schriftsprache

    (2) Zwar ist nach den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 5. März 2009 (- C-388/07 - [Age Concern England] EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 2000/78 Nr. 9) und vom 18. Juni 2009 (- C-88/08 - [Hütter] EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 2000/78 Nr. 11) fraglich geworden, ob nur noch Maßnahmen und Regelungen zur Förderung des Allgemeinwohls iSd. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der RL 2000/78/EG als Rechtfertigungsgründe für unterschiedliche Behandlungen wegen des Alters herangezogen werden können.
  • EuGH, 13.09.2011 - C-447/09

    Ein Verbot für Verkehrspiloten, über das vollendete 60. Lebensjahr hinaus ihrer

    Der Gerichtshof hat daher entschieden, dass die Ziele, die als "legitim" im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2000/78 und damit als geeignet angesehen werden können, eine Ausnahme vom Grundsatz des Verbots von Diskriminierungen aus Gründen des Alters zu rechtfertigen, sozialpolitische Ziele wie solche aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt oder berufliche Bildung sind (vgl. Urteile vom 5. März 2009, Age Concern England, C-388/07, Slg. 2009, I-1569, Randnr. 46, und vom 18. Juni 2009, Hütter, C-88/08, Slg. 2009, I-5325, Randnr. 41).
  • EuGH, 14.03.2018 - C-482/16

    Stollwitzer - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Art. 45 AEUV -

    Im Anschluss an das Urteil vom 18. Juni 2009, Hütter (C-88/08, EU:C:2009:381), wurde das Bundesgesetz zur Neuordnung der Rechtsverhältnisse der Österreichischen Bundesbahnen (Bundesbahngesetz 1992) (BGBl. I Nr. 825/1992) im Laufe des Jahres 2011 geändert (BGBl. I Nr. 129/2011, im Folgenden: Bundesbahngesetz 2011).

    Unter Berufung auf die Urteile vom 18. Juni 2009, Hütter (C-88/08, EU:C:2009:381), und vom 28. Januar 2015, ÖBB Personenverkehr (C-417/13, EU:C:2015:38), erhob Herr Stollwitzer beim Landesgericht Innsbruck (Österreich) Klage gegen die ÖBB und beantragte die Zahlung eines Betrags in Höhe der Differenz zwischen dem Gehalt, das er in den Jahren 2008 bis 2015 erhalten hatte, und dem Gehalt, das ihm seiner Ansicht nach zugestanden hätte, wenn die für die Vorrückungsdauer erforderlichen Zeiten nach der vor Inkrafttreten von § 53a des Bundesbahngesetzes 2015 geltenden Rechtslage berechnet worden wären, aber einschließlich der vor Vollendung seines 18. Lebensjahrs liegenden Vordienstzeiten.

    Verwirklicht das Verhalten eines Mitgliedstaats, der 100 % Eigentümer eines Bahntransportunternehmens und faktisch Dienstgeber der in diesen Unternehmen beschäftigten Bediensteten ist, wenn er die unionsrechtlichen Ansprüche dieser Bediensteten auf Entgeltnachzahlung wegen einer vom Gerichtshof der Europäischen Union in mehreren Entscheidungen (Urteile vom 18. Juni 2009, Hütter [C-88/08, EU:C:2009:381], vom 16. Januar 2014, Pohl [C-429/12, EU:C:2014:12], und vom 28. Januar 2015, ÖBB Personenverkehr [C-417/13, EU:C:2015:38]) festgestellten Diskriminierung unter anderem wegen des Alters, die auch in mehreren nationalen Gerichtsentscheidungen, u. a. auch des Obersten Gerichtshofs, anerkannt wurde, aus rein fiskalischen Gründen durch rückwirkende Gesetzesänderungen in den Jahren 2011 und 2015 zu beseitigen versucht, die vom Gerichtshof in seiner Rechtsprechung aufgestellten Voraussetzungen für eine unionsrechtliche Haftung dieses Mitgliedstaats, insbesondere einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen Unionsrecht, etwa gegen die durch diese Entscheidungen des Gerichtshofs ausgelegten Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 der Richtlinie 2000/78?.

    Das vorlegende Gericht führt aus, nach dem durch § 53a des Bundesbahngesetzes 2015 eingeführten System werde die aus der Anrechnung der Vordienstzeiten vor Vollendung des 18. Lebensjahrs im Sinne der Urteile vom 18. Juni 2009, Hütter (C-88/08, EU:C:2009:381), und vom 28. Januar 2015, ÖBB Personenverkehr (C-417/13, EU:C:2015:38), resultierende Gehaltserhöhung dadurch vernichtet, dass zum einen praktisch keine Vordienstzeiten zwischen der Vollendung des 18. Lebensjahrs und dem Dienstantritt angerechnet würden, obwohl sie es dem Arbeitnehmer ermöglichten, seine Arbeit besser zu verrichten, zum anderen eine neue vorletzte Gehaltsstufe eingeführt worden sei und es schließlich die Schutzklausel gebe.

    Wie der Generalanwalt in Nr. 36 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, stand es dem österreichischen Gesetzgeber daher frei, sich zur Beseitigung der vom Gerichtshof im Urteil vom 18. Juni 2009, Hütter (C-88/08, EU:C:2009:381), festgestellten Altersdiskriminierung dafür zu entscheiden, das gesamte System der Anrechnung von Vordienstzeiten rückwirkend zu ändern.

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass zum einen nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs die Honorierung der von einem Arbeitnehmer im betreffenden Bereich erworbenen Erfahrung, die es ihm ermöglicht, seine Arbeit besser zu verrichten, ein legitimes Ziel der Entgeltpolitik darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Oktober 2006, Cadman, C-17/05, EU:C:2006:633, Rn. 34 ff., und vom 18. Juni 2009, Hütter, C-88/08, EU:C:2009:381, Rn. 47 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • VGH Baden-Württemberg, 17.12.2015 - 4 S 1211/14

    Beamtenversorgung; Berücksichtigung von Dienstzeiten vor dem 17. Lebensjahr

    Denn die fragliche Altersgrenze führt dazu, wie das vom Kläger benannte Beispiel zeigt, dass Personen, die ihre Ausbildung, wenn auch nur teilweise, vor Vollendung des 17. Lebensjahrs absolviert haben, bei der Berechnung ihrer Versorgung weniger günstig behandelt werden, als Personen, die - bei im Übrigen gleicher beruflicher Vita - ihre Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres erworben haben (vgl. EuGH, Urteil vom 18.06.2009 - C-88/08 -, Hütter, Slg. 2009, I-5325, RdNr. 38, zu einer ähnlich gelagerten Altersgrenzenbestimmung des österreichischen Rechts, die der dortige Gesetzgeber als Reaktion auf diese Entscheidung abgeschafft hat - s. zu Letzterem EuGH, Urteil vom 28.01.2015 - C-417/13 -, Starjakob, NZA 2015, 217, RdNr. 11 ff., 25; Urteil vom 11.11.2014 - C-530/13 -, Schmitzer, NVwZ-RR 2015, 180, RdNr. 29 - s. ferner EuGH, Urteil vom 19.01.2010 - C-555/07 -, Kücükdeveci, Slg. 2010, I-365, RdNrn.

    Der Gerichtshof hat anerkannt, dass die Honorierung der von einem Arbeitnehmer erworbenen Berufserfahrung, die es diesem ermöglicht, seine Arbeit besser zu verrichten, in der Regel ein rechtmäßiges Ziel der Entgeltpolitik darstellt (vgl. EuGH, Urteil vom 19.06.2014, a.a.O., RdNr. 48; Urteil vom 08.09.2011 - C-297/10 -, Hennings und Mai, Slg. 2011, I-7965 RdNr. 72; Urteil vom 18.06.2009, a.a.O., RdNrn. 47, dort auch zu dem gebilligten Ziel der Belohnung einer "Betriebstreue").

    Auch dabei handelt es sich noch um ein im Sinne der Richtlinie 2000/78/EG "rechtmäßiges" sozialpolitisches Ziel (vgl. EuGH, Urteil vom 18.06.2009, a.a.O., RdNrn. 40, 42, zu einer dem entsprechenden Zielsetzung der österreichischen Regelung in der Rechtssache "Hütter").

    Gemessen an diesem Ziel fehlt es einer Altersgrenze auch an der erforderlichen "inneren Kohärenz" (vgl. EuGH, Urteil vom 18.06.2009, a.a.O., RdNr. 47), da die Altersgrenze die Erreichung des Ziel jedenfalls teilweise sogar konterkarieren kann, indem sie tatsächlich erbrachte Dienstzeiten von einer Berücksichtigung ausschließt (vgl. in diesem Sinne EuGH, Urteil vom 19.01.2010, a.a.O., zu Altersgrenzen für die Bemessung der Länge einer arbeitsrechtlichen Kündigungsfrist; Urteil vom 19.06.2014, a.a.O., RdNr. 50, zur Bemessung der Besoldung nach den früheren altersabhängigen Dienstaltersstufen).

    Die Altersgrenze kann - wie der vorliegende Fall zeigt - zu einer Ungleichbehandlung von zwei Personen aus ein und derselben Laufbahngruppe führen, und zwar ausschließlich aufgrund des Kriteriums des Alters, in dem die Berufserfahrung erworben wurde (vgl. EuGH, Urteil vom 18.06.2009, a.a.O., zu dem in der Rechtssache "Hütter" verfolgten Ziel des Gesetzgebers Personen mit allgemeiner Sekundarschulbildung nicht gegenüber Personen mit beruflicher Bildung zu benachteiligen).

    Unter solchen Umständen erscheint "ein Kriterium, das unmittelbar auf die Art der absolvierten Ausbildung und nicht auf das Alter der Personen abstellt, aus der Sicht der Richtlinie (...) der Verwirklichung des Ziels (...) besser zu entsprechen" (vgl. EuGH, Urteil vom 18.06.2009, a.a.O., RdNr. 48).

    Das war hier mit der nach dem Eintritt in den Ruhestand mit Bescheid vom 15.12.2010 - mithin nach Ablauf der Umsetzungsfrist - erfolgten Festsetzung der Versorgungsbezüge durch die Beklagte der Fall (vgl. in diesem Sinne auch die Entscheidungen in den Rechtssachen "Hütter" und "Kücükdeveci", EuGH, Urteil vom 18.06.2009, a.a.O., RdNrn. 12 ff., und Urteil vom 19.01.2010, a.a.O., RdNrn. 12).

  • BAG, 15.12.2011 - 2 AZR 42/10

    Sozialauswahl - Altersgruppen - Altersdiskriminierung

    bb) Der Gerichtshof hat darauf erkannt, dass legitime Ziele iSv. Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG wegen der als Beispiele genannten Bereiche Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung solche aus dem Bereich "Sozialpolitik" sind (EuGH 13. September 2011 - C-447/09 - [Prigge] Rn. 81, AP Richtlinie 2000/78/EG Nr. 23 = EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 2000/78 Nr. 22; 18. Juni 2009 - C-88/08 - [Hütter] Rn. 41, Slg. 2009, I-5325; 5. März 2009 - C-388/07 - [Age Concern England] Rn. 46, Slg. 2009, I-1569; vgl. auch BVerfG 24.Oktober 2011 - 1 BvR 1103/11 - Rn. 15, NZA 2012, 202) .
  • Generalanwalt beim EuGH, 23.11.2017 - C-482/16

    Stollwitzer - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78

    In der Rechtssache, in der das Urteil vom 18. Juni 2009, Hütter (C-88/08, EU:C:2009:381), ergangen ist, hatte sich der Oberste Gerichtshof (Österreich) mit einem Vorabentscheidungsersuchen zur Auslegung der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf(3) im Zusammenhang mit der Regelung an den Gerichtshof gewandt, die für die Arbeitsverträge zwischen den Universitäten und ihren Bediensteten galt.

    Im Anschluss an das Urteil vom 18. Juni 2009, Hütter (C-88/08, EU:C:2009:381), nahm der österreichische Gesetzgeber eine Reihe von Gesetzesänderungen vor, die die auf die Vertragsbediensteten anwendbaren Regelungen in Einklang mit der Richtlinie 2000/78 bringen sollten.

    Diese Ersuchen, die die Auslegung der Richtlinie 2000/78 und, was das erste anbelangt, von Art. 45 AEUV betreffen, ergehen im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten, die das - jeweils für die Vertragsbediensteten des öffentlichen Dienstes und für die Beamten - zum Zweck des Übergangs zu einem neuen Besoldungssystem verwendete Überleitungssystem zum Gegenstand haben, das im Jahr 2015 eingeführt worden war(15), um die Diskriminierung wegen des Alters zu beseitigen, zu der die vorherigen Regelungen im Licht der Urteile vom 18. Juni 2009, Hütter (C-88/08, EU:C:2009:381)(16), vom 11. November 2014, Schmitzer (C-530/13, EU:C:2014:2359)(17), und vom 28. Januar 2015, Starjakob (C-417/13, EU:C:2015:38), führten.

    Vor diesem Gericht brachte er vor, dass zum Zweck der Ermittlung seines Vorrückungsstichtags auch die Beschäftigungszeiten, die er vor Vollendung des 18. Lebensjahrs zurückgelegt habe (insgesamt ein Jahr, fünf Monate und 19 Tage), im Einklang mit den Urteilen vom 18. Juni 2009, Hütter (C-88/08, EU:C:2009:381), und vom 28. Januar 2015, Starjakob (C-417/13, EU:C:2015:38), hätten angerechnet werden müssen.

    Das vorlegende Gericht weist zudem darauf hin, dass 120 Klagen von Bediensteten der Bundesbahnen mit derselben Grundlage wie derjenigen, die Gegenstand des Ausgangsverfahrens sei, derzeit im Berufungsstadium bei ihm anhängig seien, wobei viele von ihnen 2012 in erster Instanz eingebracht worden seien, nachdem mit Urteil vom 13. April 2011, das das vorlegende Gericht am 21. September 2011 bestätigt habe, das Landesgericht Innsbruck den Anspruch der Bediensteten der ÖBB PV auf Anrechnung der Vordienstzeiten, die vor Vollendung des 18. Lebensjahrs zurückgelegt worden seien, im Einklang mit dem Urteil vom 18. Juni 2009, Hütter (C-88/08, EU:C:2009:381), anerkannt habe(21).

    Verwirklicht das Verhalten eines Mitgliedstaats, der 100 % Eigentümer eines Bahntransportunternehmens und faktisch Dienstgeber der in diesen Unternehmen beschäftigten Bediensteten ist, wenn er die unionsrechtlichen Ansprüche dieser Bediensteten auf Entgeltnachzahlung wegen einer vom Gerichtshof der Europäischen Union in mehreren Entscheidungen (Urteile vom 18. Juni 2009, Hütter, C-88/08, EU:C:2009:381, vom 16. Januar 2014, Pohl, C-429/12, EU:C:2014:12, und vom 28. Januar 2015, Starjakob, C-417/13, EU:C:2015:38) festgestellten Diskriminierung u. a. wegen des Alters, die auch in mehreren nationalen Gerichtsentscheidungen, u. a. auch des Obersten Gerichtshofs (8 ObA 11/15y), anerkannt wurde, aus rein fiskalischen Gründen durch rückwirkende Gesetzesänderungen in den Jahren 2011 und 2015 zu beseitigen versucht, die vom Gerichtshof in seiner Rechtsprechung aufgestellten Voraussetzungen für eine unionsrechtliche Haftung dieses Mitgliedstaats, insbesondere einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen Unionsrecht, etwa gegen die durch mehrere Entscheidungen des Gerichtshofs (vorgenannte Urteile Hütter, Pohl und Starjakob) ausgelegten Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 der Richtlinie 2000/78?.

    Nach dieser Klarstellung sind nun die Folgen der rückwirkenden Anwendung der Anrechnungsregelung nach § 53a Abs. 2 des ÖBB-G 2015 und der Vorschriften für die Einstufung der bestehenden Bediensteten zu betrachten, um zu prüfen, ob die eine oder die anderen eine neue Form der Altersdiskriminierung einführen oder die vom Gerichtshof im Urteil vom 18. Juni 2009, Hütter (C-88/08, EU:C:2009:381), festgestellte perpetuieren.

    Zur Beseitigung der vom Gerichtshof im Urteil vom 18. Juni 2009, Hütter (C-88/08, EU:C:2009:381), festgestellten Altersdiskriminierung konnte der österreichische Gesetzgeber daher, wie er es getan hat, frei entscheiden, das gesamte System der Anrechnung von Vordienstzeiten rückwirkend zu ändern.

    Folglich konnten die durch die frühere Anrechnungsregelung benachteiligten Bediensteten ab der Feststellung des diskriminierenden Charakters dieser Regelung durch das Urteil vom 18. Juni 2009, Hütter (C-88/08, EU:C:2009:381), nicht nur ein berechtigtes Vertrauen , sondern ein echtes eigenes Recht darauf geltend machen, dass, zumindest mittelfristig , die Behandlung der durch diese Regelung begünstigten Bediensteten auf sie erstreckt wird(34).

    In Anbetracht der Umstände des Ausgangsverfahrens in der vorliegenden Rechtssache sind diese Klarstellungen durch die Rechtsprechung am 18. Juni 2009 mit dem Urteil Hütter (C-88/08, EU:C:2009:381) erfolgt, in dem der Gerichtshof ein System der Anrechnung von Vordienstzeiten geprüft hat, das mit dem der BO 1963 identisch war.

    24 Vgl. Urteile vom 3. Oktober 2006, Cadman (C-17/05, EU:C:2006:633, Rn. 34 bis 36), und vom 18. Juni 2009, Hütter (C-88/08, EU:C:2009:381, Rn. 47).

  • EuGH, 28.01.2015 - C-417/13

    Starjakob - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG

    Im Jahr 2012 erhob Herr Starjakob unter Berufung auf das Urteil Hütter (C-88/08, EU:C:2009:381) Klage gegen ÖBB auf Zahlung der Gehaltsdifferenz, die ihm für den Zeitraum von 2007 bis 2012 zugestanden hätte, wenn sein Vorrückungsstichtag unter Anrechnung der vor der Vollendung seines 18. Lebensjahrs absolvierten Lehrzeit errechnet worden wäre.

    Zum Vorliegen einer Ungleichbehandlung dieser beiden Gruppen von Bediensteten geht aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten hervor, dass der österreichische Gesetzgeber im Anschluss an das Urteil Hütter (EU:C:2009:381) mit dem Erlass von § 53a ÖBB-G ein Vergütungs- und Vorrückungssystem eingeführt hat, das es ermöglicht, bei der Festsetzung des Vorrückungsstichtags die Dienstzeiten nach dem 30. Juni ab Beendigung der allgemeinen Schulpflicht von neun Schuljahren zu berücksichtigen, unabhängig davon, ob sie vor oder nach der Vollendung des 18. Lebensjahrs zurückgelegt wurden.

    Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass es um persönliche Interessen des Bediensteten geht und dass die Mitwirkungsobliegenheit notwendige Voraussetzung dafür ist, dass der Arbeitgeber den ihm durch Gesetz auferlegten Pflichten nachkommen kann, insbesondere den Pflichten nach § 53a Abs. 1 Z 1 ÖBB-G, der erlassen wurde, um die sich aus dem Urteil Hütter (EU:C:2009:381) ergebenden Vorgaben zu beachten.

    Nach den Angaben des vorlegenden Gerichts ist das Berufungsgericht der Ansicht, dass bis zur Verkündung des Urteils Hütter (EU:C:2009:381) ein rechtliches Hindernis für die Geltendmachung der einzelnen Aufwertungsansprüche bestanden habe, weshalb die Verjährungsfrist nicht vor dem 18. Juni 2009, dem Tag der Verkündung dieses Urteils, habe beginnen können.

    Bezüglich der Frage, ob sich der Zeitpunkt der Verkündung des Urteils Hütter (EU:C:2009:381) auf die Bestimmung des Beginns der im nationalen Recht festgelegten Verjährungsfrist auswirkt, ist zu beachten, dass durch die Auslegung einer Bestimmung des Unionsrechts, die der Gerichtshof in Ausübung seiner Befugnisse aus Art. 267 AEUV vornimmt, erforderlichenfalls erläutert und verdeutlicht wird, in welchem Sinne und mit welcher Bedeutung diese Bestimmung seit ihrem Inkrafttreten zu verstehen und anzuwenden ist oder gewesen wäre.

    Der Zeitpunkt der Verkündung des Urteils Hütter (EU:C:2009:381) wirkt sich daher nicht auf den Beginn der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Verjährungsfrist aus und ist somit für die Beurteilung der Frage, ob im Rahmen der vorliegenden Rechtssache der Effektivitätsgrundsatz gewahrt ist, irrelevant (vgl. in diesem Sinne Urteil Pohl, EU:C:2014:12, Rn. 32).

    Jedoch ist festzustellen, dass es sich bei § 53a Abs. 5 ÖBB-G um eine Verfahrensvorschrift handelt, die Rechtsbehelfe regelt, die nicht auf eine Missachtung des nationalen Rechts, sondern auf eine Missachtung des Unionsrechts gestützt werden, da sie erlassen wurde, um die sich aus dem Urteil Hütter (EU:C:2009:381) ergebenden Vorgaben zu beachten, wobei diese Hemmung im Übrigen den Zeitraum ab dem Tag der Verkündung jenes Urteils bis zur Kundmachung des Gesetzes von 2011 umfasst.

  • EuGH, 20.04.2023 - C-650/21

    Landespolizeidirektion Niederösterreich und Finanzamt Österreich - Vorlage zur

    Um die Diskriminierung wegen des Alters zu beseitigen, die sich aus der vorigen Fassung des Gehaltsgesetzes ergab und vom Gerichtshof im Urteil vom 18. Juni 2009, Hütter (C-88/08, EU:C:2009:381), festgestellt wurde, sah § 8 des Gehaltsgesetzes 1956 (BGBl. 54/1956) in der durch die Bundesbesoldungsreform 2010 (BGBl. I 82/2010) geänderten Fassung (im Folgenden: GehG 2010) in Abs. 1 vor:.

    Das vorlegende Gericht weist insoweit darauf hin, dass der nationale Gesetzgeber die Bundesbesoldungsreform 2010 erst im Anschluss an das Urteil vom 18. Juni 2009, Hütter (C-88/08, EU:C:2009:381), verabschiedet habe, in dem der Gerichtshof festgestellt habe, dass die Vorschriften über die Besoldung der österreichischen Beamten unionsrechtswidrig seien, da sie keine Berücksichtigung von vor Vollendung des 18. Lebensjahrs zurückgelegten Vordienstzeiten vorsähen.

    Hierfür sei ein Mechanismus zur Neueinstufung eingeführt worden, die anhand eines "Überleitungsbetrags" vorgenommen worden sei, der nach den Regeln des GehG 2010 ermittelt worden sei und damit für Bedienstete, die vor dem Inkrafttreten des GehG 2010, d. h. vor dem 31. August 2010, eingestellt worden seien, letztlich auf der vorherigen Fassung des Gehaltsgesetzes beruht habe, die für die Berücksichtigung der vor der Einstellung erworbenen Berufserfahrung eine - ausweislich des Urteils vom 18. Juni 2009, Hütter (C-88/08, EU:C:2009:381), diskriminierende - Unterscheidung danach vorgenommen habe, ob diese Erfahrung vor oder nach dem 18. Geburtstag der Betroffenen erworben worden sei.

    Nach den Erläuterungen der österreichischen Regierung führte diese Neuermittlung von den bis dahin abgeschlossenen 48 047 Fällen in 19 463 Fällen zu einer Verlängerung des Besoldungsdienstalters um einen Zeitraum von einem Monat bis zu einem Jahr und in 2 821 Fällen zu einer Verlängerung des Besoldungsdienstalters um mehr als ein Jahr, wobei die letztgenannten Fälle zumeist Bedienstete umfassten, die vor Vollendung des 18. Lebensjahrs ein Arbeitsverhältnis eingegangen waren oder - wie Herr Hütter in dem der Rechtssache C-88/08 zugrunde liegenden Ausgangsrechtsstreit - eine anrechenbare Ausbildung begonnen hatten und für die diese Zeiten nunmehr in vollem Umfang als Vordienstzeiten für die Festsetzung ihres Besoldungsdienstalters angerechnet werden müssen.

  • EuGH, 12.01.2010 - C-229/08

    Grundsätze des Gemeinschaftsrechts

  • EuGH, 08.05.2019 - C-24/17

    Österreichischer Gewerkschaftsbund - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • BVerfG, 24.10.2011 - 1 BvR 1103/11

    Höchstaltersgrenze von 71 Jahren in IHK-Satzung für öffentlich bestellte und

  • BAG, 19.12.2013 - 6 AZR 790/12

    Schaffung einer ausgewogenen Personalstruktur

  • EuGH, 06.11.2012 - C-286/12

    Die starke Absenkung des Rentenalters ungarischer Richter stellt eine nicht

  • BAG, 18.01.2012 - 7 AZR 112/08

    Unwirksamkeit einer tariflichen Altersgrenze

  • BAG, 20.05.2010 - 6 AZR 319/09

    Überleitung in den TVöD - Besitzstand - Diskriminierung

  • BAG, 20.05.2010 - 6 AZR 148/09

    Vergütung nach dem Lebensalter im BAT - Diskriminierung

  • EuGH, 08.05.2019 - C-396/17

    Leitner - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Verbot der

  • VG Frankfurt/Main, 29.03.2010 - 9 K 3854/09

    Altersgrenze im Beamtenrecht - Vorlage an EuGH

  • BVerwG, 26.01.2011 - 8 C 46.09

    Altersdiskriminierung; Allgemeininteresse; Anforderungen; Angemessenheit;

  • BVerwG, 26.01.2011 - 8 C 45.09

    Altersdiskriminierung; Höchstalter; Höchstaltersgrenze; Sachverständiger;

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.07.2014 - C-417/13

    Starjakob - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG - Ungleichbehandlung wegen des

  • EuGH, 13.11.2014 - C-416/13

    Das Gesetz der Autonomen Gemeinschaft Asturien, das für die Einstellung örtlicher

  • EuGH, 19.09.2018 - C-312/17

    Bedi - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG -

  • VG Frankfurt/Main, 06.08.2009 - 9 L 1887/09

    Vereinbarkeit von beamtenrechtlichen Altersgrenzen mit Europarecht

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.05.2010 - C-499/08

    Ingeniørforeningen i Danmark - Richtlinie 2000/78/EG - Gleichbehandlung in

  • EuGH, 21.01.2015 - C-529/13

    Felber - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG -

  • OVG Sachsen, 23.04.2013 - 2 A 150/12

    Rechtmäßigkeit eines Besoldungssystems von Beamten unter dem Blickwinkel der

  • BAG, 18.01.2012 - 7 AZR 211/09

    Unwirksamkeit einer tariflichen Altersgrenze

  • EuGH, 11.11.2014 - C-530/13

    Schmitzer - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG

  • VGH Hessen, 28.09.2009 - 1 B 2487/09

    Altersgrenze im Beamtenrecht

  • BAG, 15.02.2012 - 7 AZR 946/07

    Unwirksamkeit einer tariflichen Altersgrenze

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2018 - C-258/17

    E.B. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Gleichbehandlung - Verbot

  • EuGH, 16.06.2016 - C-159/15

    Lesar - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG -

  • BAG, 14.03.2012 - 7 AZR 480/08

    Unwirksamkeit einer tariflichen Altersgrenze

  • BAG, 15.02.2012 - 7 AZR 904/08

    Unwirksamkeit einer tariflichen Altersgrenze für Flugingenieure

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.09.2009 - C-341/08

    Petersen - Richtlinie 2000/78/EG - Verbot der Altersdiskriminierung - Nationale

  • VG Berlin, 23.10.2012 - 7 K 425.12

    Regelungen zur Besoldung der Beamten des Landes Berlin und das europarechtliche

  • BVerwG, 20.04.2023 - 2 C 11.22

    Versorgungsanspruch eines vor Vollendung des 17. Lebensjahres ernannten

  • VGH Baden-Württemberg, 31.05.2011 - 4 S 187/10

    Übernahme in das Beamtenverhältnis; Adipositas; Überschreiten der Altersgrenze

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.12.2018 - C-24/17

    Österreichischer Gewerkschaftsbund - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.09.2010 - C-236/09

    Nach Ansicht von Generalanwältin Juliane Kokott ist es nicht mit den

  • EuGH, 15.01.2019 - C-258/17

    E.B. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG -

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.11.2013 - C-501/12

    Specht - Sozialpolitik - Diskriminierungen von Arbeitnehmern wegen des Alters -

  • EuGH, 16.01.2014 - C-429/12

    Pohl - Vorabentscheidungsersuchen - Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf -

  • EuGH, 02.04.2020 - C-670/18

    Comune di Gesturi - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Grundsatz der

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.10.2012 - C-286/12

    Kommission / Ungarn - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Sozialpolitik -

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.12.2018 - C-396/17

    Leitner - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG -

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.05.2011 - C-447/09

    Prigge u.a. - Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf - Richtlinie 2000/78/EG

  • OVG Rheinland-Pfalz, 25.02.2011 - 2 A 11201/10

    Ruhestand mit Vollendung des 65. Lebensjahres verstößt nicht gegen Verbot der

  • LAG München, 24.02.2017 - 7 Sa 444/16

    Betriebliche Altersversorgung; Altersabstandsklausel; gekürzte Witwenrente

  • VG München, 02.07.2014 - M 5 K 13.4946

    Förderliche hauptberufliche Beschäftigungszeiten; vor Vollendung des 29.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 13.04.2011 - 2 A 11447/10

    Versetzung in den Ruhestand stellt keine Altersdiskriminierung dar

  • OVG Saarland, 17.04.2020 - 1 A 135/18

    Europarechtswidrigkeit der Nichtberücksichtigung vor Vollendung des 17.

  • LG Hamburg, 10.04.2013 - 318 S 87/12

    Wohnungeigentum: Beauftragung eines Dritten mit der Erstellung der

  • VG Weimar, 15.11.2011 - 4 K 1163/10

    Keine altersbezogene Diskriminierung durch die Erfahrensstufenregelung für

  • VG Berlin, 12.12.2012 - 7 K 156.10

    Vorlage an EuGH wegen altersdiskriminierender Richterbesoldung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.01.2018 - 1 A 1463/15

    Beamtenrechtliche Anerkennung von soldatischen Erfahrungszeiten bei ehemaligen

  • VG Frankfurt/Main, 20.08.2012 - 9 K 1175/11

    Altersdiskriminierung durch die Lebensaltersstufen in der Besoldung für die

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.05.2019 - C-703/17

    Krah - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Senior

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.06.2016 - C-443/15

    Parris - Grundrechte - Richtlinie 2000/78/EG - Gleichbehandlung in Beschäftigung

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.07.2014 - C-416/13

    Nach Ansicht von Generalanwalt Paolo Mengozzi verstößt es gegen Unionsrecht, dass

  • OVG Rheinland-Pfalz, 13.04.2011 - 2 A 10068/11

    Beamtenrecht - Übernahme in das Beamtenverhältnis

  • VG Halle, 28.07.2016 - 5 A 238/15

    Widerspruch eines Beamten gegen eine altersdiskriminierende Besoldung;

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.02.2013 - C-476/11

    HK Danmark - Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf - Richtlinie 2000/78/EG

  • ArbG Düsseldorf, 29.07.2015 - 3 Ca 7680/14

    Berücksichtigung von Dienstzeiten des Arbeitnehmers vor Vollendung des 17.

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.09.2010 - C-356/09

    Kleist - Sozialpolitik - Gleichbehandlung zwischen Männern und Frauen

  • VGH Bayern, 09.08.2010 - 3 CE 10.927

    Festsetzung der Altersgrenze bei Professoren, mit deren Erreichung Beamte

  • ArbG Hamburg, 26.07.2010 - 22 Ca 33/10

    Regelung zur Altersgrenze im Manteltarifvertrag der Hamburger Hochbahn AG

  • LAG Hessen, 21.08.2014 - 5 Sa 98/14

    Entschädigung wegen Altersdiskriminierung durch Ausschreibung einer Stelle für

  • VG Frankfurt/Main, 25.07.2013 - 9 K 1391/13

    Nachzahlung der Besoldung - Verbot der Altersdiskriminierung; Nachzahlung der

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.02.2013 - C-546/11

    Dansk Jurist- og Økonomforbund - Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf -

  • EuGH, 08.10.2020 - C-644/19

    Universitatea "Lucian Blaga" Sibiu u.a.

  • VG Berlin, 13.11.2012 - 7 K 215.12

    Vorlage beim Gerichtshof der Europäischen Union; Verbot ungerechtfertigter

  • VG Frankfurt/Main, 20.08.2012 - 9 K 5034/11

    Altersdiskriminierung durch die Lebensaltersstufen in der Besoldung für die

  • VG Frankfurt/Main, 20.08.2012 - 9 K 8/12

    Altersdiskriminierung durch die Lebensaltersstufen in der Besoldung für die

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.09.2009 - C-229/08

    Wolf - Richtlinie 2000/78/CE - Verbot der Altersdiskriminierung -

  • VG München, 23.06.2020 - M 5 K 19.2836

    Hinausschieben des Ruhestands bei Hochschullehrern

  • VG Berlin, 13.11.2012 - 7 K 323.12

    Vorlage beim Gerichtshof der Europäischen Union; Verbot ungerechtfertigter

  • VG Frankfurt/Main, 05.03.2013 - 9 K 4475/12

    Altersdiskriminierung durch die Lebensaltersstufen in der Besoldung für die

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.07.2016 - C-258/15

    Salaberria Sorondo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gleichbehandlung in

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.02.2016 - C-159/15

    Lesar - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG -

  • VG Ansbach, 24.03.2015 - AN 1 K 13.00476

    Die ermessensleitende Regelung in Ziff 31.2.8d BayVwVBes ist insoweit mit dem AGG

  • VGH Bayern, 09.08.2010 - 3 CE 10.928

    Festsetzung der Altersgrenze bei Professoren, mit deren Erreichung Beamte

  • VG Würzburg, 07.02.2014 - W 1 E 14.38

    Hinausschieben des Ruhestandseintritts auf Antrag; Lehrer an staatlicher

  • VG Würzburg, 23.01.2014 - W 1 E 13.1167

    Hinausschieben des Ruhestandseintritts auf Antrag; Gymnasiallehrer

  • VG Frankfurt/Main, 20.08.2012 - 9 K 5036/11

    Altersdiskriminierung durch die Lebensaltersstufen in der Besoldung für die

  • LAG München, 06.05.2013 - 10 TaBV 2/13

    Eingruppierung nach § 99 Abs. 1 BetrVG, Zuordnung zu einer Lebensaltersstufe,

  • VG Frankfurt/Main, 28.01.2013 - 9 K 2193/12

    Altersdiskriminierung durch die Lebensaltersstufen in der Besoldung für die

  • VG Frankfurt/Main, 25.07.2013 - 9 K 4957/12

    Altersdiskriminierung

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