Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 05.02.2009

Rechtsprechung
   EuGH, 08.09.2009 - C-478/07   

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https://dejure.org/2009,1445
EuGH, 08.09.2009 - C-478/07 (https://dejure.org/2009,1445)
EuGH, Entscheidung vom 08.09.2009 - C-478/07 (https://dejure.org/2009,1445)
EuGH, Entscheidung vom 08. September 2009 - C-478/07 (https://dejure.org/2009,1445)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Bilaterale Verträge zwischen Mitgliedstaaten - Schutz einer geografischen Herkunftsangabe eines anderen Mitgliedstaats in einem Mitgliedstaat - Bezeichnung 'Bud' - Benutzung der Marke American Bud - Art. 28 EG und 30 EG - Verordnung (EG) Nr. 510/2006 - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Budejovický Budvar

    Bilaterale Verträge zwischen Mitgliedstaaten - Schutz einer geografischen Herkunftsangabe eines anderen Mitgliedstaats in einem Mitgliedstaat - Bezeichnung "Bud" - Benutzung der Marke American Bud - Art. 28 EG und 30 EG - Verordnung (EG) Nr. 510/2006 - Gemeinschaftsregelung ...

  • EU-Kommission PDF

    Budejovický Budvar, národní podnik gegen Rudolf Ammersin GmbH.

    Bilaterale Verträge zwischen Mitgliedstaaten - Schutz einer geografischen Herkunftsangabe eines anderen Mitgliedstaats in einem Mitgliedstaat - Bezeichnung 'Bud' - Benutzung der Marke American Bud - Art. 28 EG und 30 EG - Verordnung (EG) Nr. 510/2006 - ...

  • EU-Kommission

    Budejovický Budvar, národní podnik gegen Rudolf Ammersin GmbH.

    Ersuchen um Vorabentscheidung: Handelsgericht Wien - Österreich. Bilaterale Verträge zwischen Mitgliedstaaten - Schutz einer geografischen Herkunftsangabe eines anderen Mitgliedstaats in einem Mitgliedstaat - Bezeichnung "Bud" - Benutzung der Marke American Bud - Art. ...

  • Wolters Kluwer

    Schutz einer geografischen Herkunftsangabe eines anderen Mitgliedstaats in einem Mitgliedstaat ["Bud"; "American Bud" für "Budweiser" Bier; BudÄ.jovicky Budvar, národní podnik gegen Rudolf Ammersin GmbH

  • kanzlei.biz

    "Bud" - Kein Schutz durch bilaterale Verträge in der Gemeinschaft

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Schutz einer geografischen Herkunftsangabe eines anderen Mitgliedstaats in einem Mitgliedstaat ["Bud" - "American Bud" für "Budweiser" Bier; Budejovický Budvar, národní podnik gegen Rudolf Ammersin GmbH

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Landwirtschaft - DIE BEZEICHNUNG "BUD" KANN NICHT AUSSERHALB DER GEMEINSCHAFTLICHEN SCHUTZREGELUNG ALS URSPRUNGSBEZEICHNUNG GESCHÜTZT WERDEN

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Budejovický Budvar

    Bilaterale Verträge zwischen Mitgliedstaaten - Schutz einer geografischen Herkunftsangabe eines anderen Mitgliedstaats in einem Mitgliedstaat - Bezeichnung "Bud" - Benutzung der Marke American Bud - Art. 28 EG und 30 EG - Verordnung (EG) Nr. 510/2006 - Gemeinschaftsregelung ...

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Budweiser oder American Bud?

  • hertin.de (Kurzinformation)

    Geographische Herkunftsangaben in Gefahr

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    EuGH zum Schutz der Ursprungsbezeichnung "Bud" - Zwischen Qualität bzw. besonderer Eigenschaft des Erzeugnisses und dem spezifischen geografischen Ursprung muss unmittelbarer Zusammenhang bestehen

  • 123recht.net (Pressemeldung, 8.9.2009)

    Zwischenerfolg für Anheuser-Busch im Streit um Biermarke "Bud" // EuGH verneint Ursprungs-Schutz für Budweiser-Brauerei

In Nachschlagewerken

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Handelsgerichts Wien (Österreich), eingereicht am 25. Oktober 2007 - Budejovicky Budvar narodni podnik gegen Rudolf Ammersin GmbH

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Handelsgerichts Wien - Auslegung der Art. 28 und 30 EG, der Verordnung (EG) Nr. 918/2004 der Kommission vom 29. April 2004 zum Erlass von Übergangsbestimmungen zum Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für Agrarerzeugnisse ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 2009, I-7721
  • GRUR 2010, 143
  • GRUR Int. 2010, 401
 
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Wird zitiert von ... (53)Neu Zitiert selbst (14)

  • EuGH, 18.11.2003 - C-216/01

    Budejovický Budvar

    Auszug aus EuGH, 08.09.2009 - C-478/07
    Das Ausgangsverfahren hat bereits zum Erlass des Urteils vom 18. November 2003, Budejovický Budvar (C-216/01, Slg. 2003, I-13617), geführt, in dem der Gerichtshof auf eine Vorlage desselben Gerichts, das das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen eingereicht hat, für Recht erkannt hat:.

    Zweitens habe sich der tatsächliche und rechtliche Kontext des Ausgangsrechtsstreits wesentlich verändert gegenüber dem, der bestanden habe, als das vorlegende Gericht den Gerichtshof mit dem Vorabentscheidungsersuchen angerufen habe, das zum Urteil Budejovický Budvar geführt habe.

    Der Europäische Gerichtshof hat im Urteil Budejovický Budvar für die Vereinbarkeit des Schutzes einer Bezeichnung als geografische Angabe, die im Ursprungsland weder der Name eines Ortes noch eines Gebiets ist, mit Art. 28 EG die Anforderungen aufgestellt, wonach eine solche Bezeichnung.

    Für die Klägerin ist fraglich, ob die erste Frage nicht hypothetisch und somit unzulässig sei, da die Hypothese, auf die sie gestützt sei - dass nämlich das Wort "Bud", wie es durch die in Rede stehenden bilateralen Verträge geschützt werde, eine einfache und mittelbare geografische Herkunftsbezeichnung darstelle, die nicht zum Kreis der Bezeichnungen gehöre, die in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 2081/92 fielen, ein Standpunkt, den im Übrigen bereits der Oberste Gerichtshof eingenommen habe und den daher der Gerichtshof als Hypothese zum nationalen Recht im Rahmen der ersten Frage in der dem Urteil Budejovický Budvar zugrunde liegenden Rechtssache übernommen habe (siehe Randnrn. 41, 54 und 77 dieses Urteils) - nach Ansicht des vorlegenden Gerichts nicht mehr haltbar sei.

    Hierzu ist festzustellen, dass sich die neue Beurteilung des vorlegenden Gerichts, wonach die Bezeichnung "Bud", wie sie durch die in Rede stehenden bilateralen Verträge geschützt werde, als Ursprungsbezeichnung zu qualifizieren sei - diese das nationale Recht betreffende Prämisse liegt der zweiten und der dritten Vorlagefrage des vorliegenden Vorabentscheidungsersuchens zugrunde -, eine Hypothese darstellt, die sich zwar erheblich von derjenigen unterscheidet, auf die in der ersten Vorlagefrage des Vorabentscheidungsersuchens Bezug genommen wurde, das zum Urteil Budejovický Budvar geführt hatte, und die auch der ersten Frage des vorliegenden Vorabentscheidungsersuchens zugrunde liegt, nämlich dass es sich um eine einfache und mittelbare geografische Herkunftsangabe handele.

    Gestützt auf diese Hypothese hat der Gerichtshof geprüft, ob der absolute, d. h. von jeder Irreführungsgefahr unabhängige Schutz einer einfachen und mittelbaren geografischen Herkunftsangabe, wie er der Bezeichnung "Bud" durch die in Rede stehenden bilateralen Verträge verliehen wird, wenn er zu einer Beschränkung des freien Warenverkehrs führen kann (Urteil Budejovický Budvar, Randnr. 97), nach dem Gemeinschaftsrecht gerechtfertigt sein kann.

    Sollte diese Prüfung dagegen ergeben, dass die in Rede stehende Bezeichnung diese Mindestfähigkeit, auf die geografische Herkunft des betreffenden Produkts hinzuweisen, nicht aufweist, könnte ihr Schutz nicht als Schutz des gewerblichen und kommerziellen Eigentums im Sinne von Art. 30 EG gerechtfertigt sein und wäre grundsätzlich unvereinbar mit Art. 28 EG, wenn er nicht unter einem anderen Gesichtspunkt gerechtfertigt sein könnte (Urteil Budejovický Budvar, oben angeführt, Randnrn.

    82 und 84 des vorliegenden Urteils genannten Prüfungen ergeben, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Bezeichnung "Bud" nach den tatsächlichen Gegebenheiten und dem begrifflichen Verständnis, die in der Tschechischen Republik bestehen, zumindest geeignet ist, den Verbraucher darauf hinzuweisen, dass das damit bezeichnete Produkt aus einem Gebiet oder einem Ort in diesem Mitgliedstaat stammt, und dass die Bezeichnung nach eben diesen tatsächlichen Gegebenheiten und diesem begrifflichen Verständnis nicht bei Inkrafttreten der in Rede stehenden bilateralen Verträge oder später in diesem Mitgliedstaat zu einer Gattungsbezeichnung geworden ist, so würde daraus folgen, dass die Art. 28 EG und 30 EG weder einem nationalen Schutz einer solchen einfachen geografischen Herkunftsangabe noch der Erstreckung dieses Schutzes im Wege eines bilateralen Vertrags auf das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats entgegenstünden (vgl. in diesem Sinne Urteil Budejovický Budvar, Randnrn.

    Zweitens ist festzustellen, dass die Tschechische Republik, seit der Gerichtshof das Urteil Budejovický Budvar erlassen hat, der Europäischen Union beigetreten ist.

    Die Verordnung Nr. 2081/92 soll nach ständiger Rechtsprechung einen einheitlichen Schutz der von ihr erfassten geografischen Bezeichnungen in der Gemeinschaft sicherstellen und hat als Voraussetzung dafür, dass diese in jedem Mitgliedstaat Schutz genießen können, die Eintragung dieser Bezeichnungen auf Gemeinschaftsebene eingeführt (vgl. in diesem Sinne insbesondere Urteil Budejovický Budvar, Randnr. 74 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Aus Randnr. 101 des Urteils vom 18. November 2003, Budejovický Budvar (C-216/01), ergibt sich, dass.

  • EuGH, 10.11.1992 - C-3/91

    Exportur / LOR und Confiserie du Tech

    Auszug aus EuGH, 08.09.2009 - C-478/07
    43 und 44); eine derartige Bezeichnung ist im Übrigen nicht als solche ein geografischer Name, sie ist aber doch zumindest geeignet, den Verbraucher darauf hinzuweisen, dass das damit bezeichnete Produkt aus einem bestimmten Ort, einem bestimmten Gebiet oder einem bestimmten Land stammt (vgl. Urteil vom 10. November 1992, Exportur, C-3/91, Slg. 1992, I-5529, Randnr. 11).

    In Randnr. 99 des Urteils Budejovický Budvar hat der Gerichtshof ausgeführt, dass er zum Schutz durch ein bilaterales Abkommen, der im Wesentlichen der gleichen Art war wie im Ausgangsfall, bereits festgestellt hat, dass der mit einem solchen Abkommen verfolgte Zweck, die Erzeuger eines Vertragsstaats daran zu hindern, geografische Bezeichnungen des anderen Staates zu verwenden und damit den Ruf der Erzeugnisse von Unternehmen aus den betreffenden Gebieten oder Orten auszunutzen, die Lauterkeit des Wettbewerbs sichern soll und damit unter den Schutz des gewerblichen und kommerziellen Eigentums im Sinne von Art. 30 EG fällt, soweit die fraglichen Bezeichnungen nicht bei Inkrafttreten des Abkommens oder später im Ursprungsland zu Gattungsbezeichnungen geworden sind (vgl. Urteile Exportur, Randnr. 37, und vom 4. März 1999, Consorzio per la tutela del formaggio Gorgonzola, C-87/97, Slg. 1999, I-1301, Randnr. 20).

    Was erstens die Bezugnahme in dieser Randnummer des Urteils auf die tatsächlichen Gegebenheiten und das begriffliche Verständnis, die in der Tschechischen Republik bestehen, betrifft, so ist dieser Ausdruck in dem besonderen Rahmen des Schutzmechanismus für die Bezeichnung "Bud" nach den in Rede stehenden bilateralen Verträgen zu verstehen, der darin besteht, dass dieser Mechanismus, genau wie z. B. der im Urteil Exportur in Rede stehende, auf einer Erstreckung des Schutzes, wie er im Herkunftsmitgliedstaat - im vorliegenden Fall in der Tschechischen Republik - vorgesehen ist, auf den Einfuhrmitgliedstaat - im vorliegenden Fall auf die Republik Österreich - beruht.

    Ein solcher Mechanismus ist dadurch gekennzeichnet, dass sich der gewährte Schutz in Abweichung vom Territorialitätsprinzip nach dem Recht des Ursprungsmitgliedstaats sowie den tatsächlichen Gegebenheiten und dem Verständnis, die in diesem Staat bestehen, bestimmt (Urteil Exportur, Randnrn.

  • EuGH, 20.05.2003 - C-469/00

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DEN UMFANG DES SCHUTZES, DER DEM KÄSE .GRANA PADANO"

    Auszug aus EuGH, 08.09.2009 - C-478/07
    Hieraus folgt, dass die Bestimmungen der in Rede stehenden bilateralen Verträge, da diese nunmehr zwei Mitgliedstaaten betreffen, auf deren zwischenstaatliche Beziehungen keine Anwendung finden können, wenn sie dem Gemeinschaftsrecht, insbesondere den Bestimmungen des EG-Vertrags über den freien Warenverkehr, widersprechen (vgl. in diesem Sinne insbesondere Urteil vom 20. Mai 2003, Ravil, C-469/00, Slg. 2003, I-5053, Randnr. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Tendenz zeigt sich u. a. konkret bei den Agrarerzeugnissen am Erlass der Verordnung Nr. 2081/92, mit der im Licht ihrer Erwägungsgründe u. a. den Erwartungen der Verbraucher in Bezug auf Qualitätserzeugnisse und Erzeugnisse mit bestimmbarer geografischer Herkunft Rechnung getragen und es den Herstellern erleichtert werden soll, unter gleichen Wettbewerbsbedingungen als Gegenleistung für echte Qualitätsanstrengungen ein höheres Einkommen zu erzielen (vgl. in diesem Sinne Urteile Ravil, Randnr. 48, und vom 20. Mai 2003, Consorzio del Prosciutto di Parma und Salumificio S. Rita, C-108/01, Slg. 2003, I-5121, Randnr. 63).

    Aus der Sicht des Verbrauchers hängt die Verbindung zwischen dem Ansehen der Erzeuger und der Qualität der Erzeugnisse ferner von seiner Überzeugung ab, dass die unter der Ursprungsbezeichnung verkauften Erzeugnisse echt sind (Urteile Ravil, Randnr. 49, und Consorzio del Prosciutto di Parma und Salumificio S. Rita, Randnr. 64).

  • EuGH, 09.06.1998 - C-129/97

    Chiciak

    Auszug aus EuGH, 08.09.2009 - C-478/07
    Dieser Zweck geht aus dem siebten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 2081/92 hervor (Urteil vom 9. Juni 1998, Chiciak und Fol, C-129/97 und C-130/97, Slg. 1998, I-3315, Randnrn.

    Insoweit hat der Gerichtshof im Übrigen festgestellt, dass aus dieser Vorschrift hervorgeht, dass die Mitgliedstaaten zum Erlass von Entscheidungen - auch vorläufiger Art -, mit denen von Bestimmungen der Verordnung Nr. 2081/92 abgewichen wird, nach dem durch diese Verordnung geschaffenen System nur dann befugt sind, wenn sich eine solche Befugnis aus einer ausdrücklichen Regelung ergibt (Urteil Chiciak und Fol, Randnr. 32).

  • EuGH, 27.09.1988 - 235/87

    Matteucci / Communauté française de Belgium

    Auszug aus EuGH, 08.09.2009 - C-478/07
    Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass Art. 307 EG auf solche Übereinkünfte nicht anwendbar ist, sofern an ihnen kein Drittstaat beteiligt ist (Urteil vom 27. September 1988, Matteucci, 235/87, Slg. 1988, 5589, Randnr. 21).
  • EuGH, 07.11.2000 - C-312/98

    DER GERICHTSHOF PRÄZISIERT DEN GELTUNGSBEREICH DER GEMEINSCHAFTSVERORDNUNG ÜBER

    Auszug aus EuGH, 08.09.2009 - C-478/07
    Insoweit ist daran zu erinnern, dass der Gerichtshof in Randnr. 54 des Urteils Budejovický Budvar festgestellt hat, dass die erste in dieser Rechtssache gestellte Frage von der Hypothese ausgeht, dass die Bezeichnung "Bud" eine einfache und mittelbare geografische Herkunftsangabe sei, also eine Bezeichnung, bei der kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen einer bestimmten Qualität, dem Ansehen oder einer anderen Eigenschaft des Erzeugnisses und seinem spezifischen geografischen Ursprung besteht und die daher nicht unter Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 2081/92 fällt (vgl. Urteil vom 7. November 2000, Warsteiner Brauerei, C-312/98, Slg. 2000, I-9187, Randnrn.
  • EuGH, 06.12.2001 - C-269/99

    Carl Kühne u.a.

    Auszug aus EuGH, 08.09.2009 - C-478/07
    Erstens beruht das Eintragungsverfahren nach diesen Verordnungen anders als bei anderen Gemeinschaftsregelungen zum Schutz von Rechten des gewerblichen und kommerziellen Eigentums wie denen für die Gemeinschaftsmarke nach der Verordnung Nr. 40/94 oder die Sorten nach der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (ABl. L 227, S. 1) auf einer Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen dem betreffenden Mitgliedstaat und der Kommission, da die Kommission die Entscheidung über die Eintragung einer Bezeichnung nur dann treffen kann, wenn der betreffende Mitgliedstaat ihr einen entsprechenden Antrag zugeleitet hat, und ein solcher Antrag nur gestellt werden kann, wenn der Mitgliedstaat geprüft hat, ob er gerechtfertigt ist (Urteil vom 6. Dezember 2001, Carl Kühne u. a., C-269/99, Slg. 2001, I-9517, Randnr. 53).
  • EuGH, 22.12.2008 - C-333/07

    Regie Networks - Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung zugunsten von lokalen

    Auszug aus EuGH, 08.09.2009 - C-478/07
    Der Gerichtshof darf die Entscheidung über ein Ersuchen eines nationalen Gerichts nur dann verweigern, wenn die erbetene Auslegung des Gemeinschaftsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. insbesondere Urteil des Gerichtshofs vom 22. Dezember 2008, Régie Networks, C-333/07, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 25.06.2002 - C-66/00

    AUS GRÜNDEN DES VERBRAUCHERSCHUTZES UND DER LAUTERKEIT DES WETTBEWERBS KANN DER

    Auszug aus EuGH, 08.09.2009 - C-478/07
    So führte Art. 17 der Verordnung Nr. 2081/92 ein sogenanntes vereinfachtes Eintragungsverfahren für nationale Bezeichnungen ein, die in dem Mitgliedstaat, der ihre Eintragung beantragt hat, gesetzlich geschützt oder in den Mitgliedstaaten, in denen kein Schutzsystem bestand, durch Benutzung üblich geworden waren (Urteil vom 25. Juni 2002, Bigi, C-66/00, Slg. 2002, I-5917, Randnr. 28).
  • EuGH, 05.03.2009 - C-350/07

    Kattner Stahlbau - Wettbewerb - Art. 81 EG, 82 EG und 86 EG - Pflichtversicherung

    Auszug aus EuGH, 08.09.2009 - C-478/07
    Der Geist der Zusammenarbeit, in dem das Vorabentscheidungsverfahren durchzuführen ist, verlangt, dass das nationale Gericht auf die dem Gerichtshof übertragene Aufgabe Rücksicht nimmt, zur Rechtspflege in den Mitgliedstaaten beizutragen, nicht aber Gutachten zu allgemeinen oder hypothetischen Fragen abzugeben (vgl. insbesondere Urteil des Gerichtshofs vom 5. März 2009, Kattner Stahlbau, C-350/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 12.02.2008 - C-2/06

    Kempter - Ausfuhr von Rindern - Ausfuhrerstattungen - Bestandskräftige

  • EuGH, 20.05.2003 - C-108/01

    Consorzio del Prosciutto di Parma und Salumificio S. Rita

  • EuGH, 16.07.1998 - C-210/96

    BEI DER BEURTEILUNG, OB EINE ANGABE AUF EINER LEBENSMITTELVERPACKUNG IRREFÜHREND

  • EuGH, 04.03.1999 - C-87/97

    Consorzio per la tutela del formaggio Gorgonzola

  • EuGH, 14.09.2017 - C-56/16

    EUIPO / Instituto dos Vinhos do Douro e do Porto - Rechtsmittel - Unionsmarke -

    Die Merkmale und Ziele der Verordnung Nr. 510/2006, aus denen der Gerichtshof im Urteil vom 8. September 2009, Budejovický Budvar (C-478/07, EU:C:2009:521), geschlossen habe, dass dieser Verordnung ein abschließender Charakter zukomme, entsprächen denen der Verordnungen Nrn. 1234/2007 und 479/2008.

    Da das Gericht in Rn. 38 des angefochtenen Urteils die entsprechende Geltung der im Urteil vom 8. September 2009, Budejovický Budvar (C-478/07, EU:C:2009:521), formulierten Grundsätze anerkannt habe, hätte es daraus entgegen seinen Ausführungen in Rn. 44 dieses Urteils folgern müssen, dass der abschließende Charakter der von der Verordnung Nr. 1234/2007 vorgesehenen Schutzregelung die Möglichkeit ausschließe, einen zusätzlichen Schutz zu gewähren, der den nach dieser Verordnung gewährten ergänze oder verdränge.

    Das IVDP wendet sich auch gegen die Ansicht des EUIPO, dass zwischen der Verordnung Nr. 510/2006 und der Verordnung Nr. 1234/2007 eine Parallelität bestehe und darum die vom Gerichtshof im Urteil vom 8. September 2009, Budejovický Budvar (C-478/07, EU:C:2009:521), für Ursprungsbezeichnungen für Lebensmittel aufgestellten Grundsätze auf Ursprungsbezeichnungen von Weinen übertragbar seien.

    Aus Rn. 114 des Urteils vom 8. September 2009, Budejovický Budvar (C-478/07, EU:C:2009:521), ergebe sich zwar, dass die Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. 1992, L 208, S. 1) und die Verordnung Nr. 510/2006 die Schaffung einer einheitlichen und abschließenden Schutzregelung bezweckten, aber dieser abschließende Charakter stehe nicht der Anwendung einer Schutzregelung für geografische Namen entgegen, die außerhalb des Anwendungsbereichs dieser Verordnungen liege.

    Was in Rn. 114 des Urteils vom 8. September 2009, Budejovický Budvar (C-478/07, EU:C:2009:521), zur Reichweite der Schutzregelung in der Verordnung Nr. 510/2006 grundsätzlich ausgeführt worden sei, lasse sich, wenn man die deutlich verschiedenen Ziele und Merkmale beider Verordnungen bedenke, nicht auf die Schutzregelung in der Verordnung Nr. 1234/2007 erstrecken.

    "38 ... [D]ie genauen Voraussetzungen und der Umfang des Schutzes [sind] - im Einklang mit dem Geist und der Systematik des einheitlichen Regelungsumfelds der gemeinsamen Agrarpolitik (erster Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 491/2009; vgl. auch in diesem Sinne und entsprechend zur Verordnung Nr. 510/2006 Urteil vom 8. September 2009, Budejovický Budvar, C-478/07, EU:C:2009:521, Rn. 107 ff.) - ausschließlich in Art. 118m Abs. 1 und 2 [der Verordnung Nr. 1234/2007] geregelt.

    Entgegen dem Vorbringen des IVDP stellt es keinen Rechtsfehler dar, dass das Gericht die vom Gerichtshof im Urteil vom 8. September 2009, Budejovický Budvar (C-478/07, EU:C:2009:521), dargelegten Grundsätze, wonach die Schutzregelung der Verordnung Nr. 510/2006 einen einheitlichen und abschließenden Charakter besitzt, auch auf die Schutzregelung der Verordnung Nr. 1234/2007 bezogen hat.

    Außerdem ist festzustellen, dass die Ziele der Verordnung Nr. 1234/2007 den Zielen der Verordnung Nr. 510/2006 entsprechen, die der Gerichtshof in den Rn. 110 bis 113 des Urteils vom 8. September 2009, Budejovický Budvar (C-478/07, EU:C:2009:521), erläutert hat.

    Aus der Sicht des Verbrauchers hängt die Verbindung zwischen dem Ansehen der Erzeuger und der Qualität der Erzeugnisse ferner von seiner Überzeugung ab, dass die unter der Ursprungsbezeichnung verkauften Erzeugnisse echt sind (Urteil vom 8. September 2009, Budejovický Budvar, C-478/07, EU:C:2009:521, Rn. 110 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daraus folgt, dass die Verordnung Nr. 1234/2007 ein Instrument der gemeinsamen Agrarpolitik darstellt, das im Wesentlichen darauf abzielt, dem Verbraucher Gewähr dafür zu bieten, dass landwirtschaftliche Erzeugnisse, die mit einer nach dieser Verordnung eingetragenen geografischen Angabe versehen sind, aufgrund ihrer Herkunft aus einem bestimmten geografischen Gebiet bestimmte besondere Merkmale aufweisen und damit eine auf ihrer geografischen Herkunft beruhende Qualitätsgarantie bieten; damit soll es den Landwirten, die sich zu echten Qualitätsanstrengungen bereit erklärt haben, ermöglicht werden, als Gegenleistung ein höheres Einkommen zu erzielen, und verhindert werden, dass Dritte missbräuchlich Vorteile aus dem Ruf ziehen, der sich aus der Qualität dieser Erzeugnisse ergibt (vgl. entsprechend Urteil vom 8. September 2009, Budejovický Budvar, C-478/07, EU:C:2009:521, Rn. 111).

    Den nationalen Erzeugern eine solche Möglichkeit einzuräumen, würde ebenfalls die Schaffung eines freien und nicht verfälschten Wettbewerbs im Binnenmarkt zwischen den Herstellern von Erzeugnissen mit diesen Angaben oder Zeichen gefährden und wäre insbesondere geeignet, die Rechte zu beeinträchtigen, die den Herstellern vorbehalten sein müssten, die sich zu echten Qualitätsanstrengungen bereit erklärt haben, um eine nach dieser Verordnung eingetragene geografische Angabe benutzen zu können (vgl. entsprechend Urteil vom 8. September 2009, Budejovický Budvar, C-478/07, EU:C:2009:521, Rn. 112).

    Die Gefahr, das von der Verordnung Nr. 1234/2007 verfolgte Hauptziel, das in der Sicherstellung der Qualität der betreffenden landwirtschaftlichen Erzeugnisse liegt, zu beeinträchtigen, ist umso höher, als anders als bei den Marken bis heute vom Unionsgesetzgeber keine Maßnahme zur Harmonisierung etwaiger nationaler Systeme zum Schutz geografischer Angaben erlassen wurde (vgl. entsprechend Urteil vom 8. September 2009, Budejovický Budvar, C-478/07, EU:C:2009:521, Rn. 113).

    Sodann ist festzustellen, dass die Merkmale der in der Verordnung Nr. 1234/2007 vorgesehenen Schutzregelung denen der Schutzregelung der Verordnung Nr. 510/2006 entsprechen, die in den Rn. 115 ff. des Urteils vom 8. September 2009, Budejovický Budvar (C-478/07, EU:C:2009:521), beschrieben worden sind.

    Erstens beruht das Eintragungsverfahren der Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben gemäß der Verordnung Nr. 1234/2007 anders als bei anderen Unionsregelungen zum Schutz von Rechten des gewerblichen und kommerziellen Eigentums wie der Regelung der Verordnung Nr. 207/2009 über die Unionsmarke oder der Verordnung Nr. 2100/94 über den Sortenschutz auf einer Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen dem betreffenden Mitgliedstaat und der Kommission, da die Kommission die Entscheidung über die Eintragung einer Bezeichnung nur dann treffen kann, wenn der betreffende Mitgliedstaat ihr einen entsprechenden Antrag zugeleitet hat, und ein solcher Antrag nur gestellt werden kann, wenn der Mitgliedstaat geprüft hat, ob er gerechtfertigt ist (vgl. entsprechend Urteil vom 8. September 2009, Budejovický Budvar, C-478/07, EU:C:2009:521, Rn. 116).

    Sie können nicht außerhalb der Schutzregelung der Union bestehen (vgl. entsprechend Urteil vom 8. September 2009, Budejovický Budvar, C-478/07, EU:C:2009:521, Rn. 117).

    Bezüglich des Eintragungsverfahrens ist ebenfalls aufschlussreich, dass nach der Bestimmung des Art. 118f Abs. 7 der Verordnung Nr. 1234/2007, die im Wesentlichen mit Art. 38 Abs. 7 der Verordnung Nr. 479/2008 identisch ist, die Mitgliedstaaten einen lediglich übergangsweisen nationalen Schutz gewähren können, bis die Kommission über den Antrag auf Eintragung entschieden hat (vgl. entsprechend zu Art. 5 Abs. 6 der Verordnung Nr. 510/2006, Urteil vom 8. September 2009, Budejovický Budvar, C-478/07, EU:C:2009:521, Rn. 118).

    Aus dieser Vorschrift geht hervor, dass die Mitgliedstaaten zum Erlass von Entscheidungen - auch vorläufiger Art -, mit denen von Bestimmungen der Verordnung Nr. 1234/2007 abgewichen wird, nach dem durch diese Verordnung geschaffenen System nur dann befugt sind, wenn sich eine solche Befugnis aus einer ausdrücklichen Regelung ergibt (vgl. entsprechend zu Art. 5 Abs. 6 der Verordnung Nr. 510/2006, Urteil vom 8. September 2009, Budejovický Budvar, C-478/07, EU:C:2009:521, Rn. 119).

    Überdies würde eine Bestimmung dieses Typs ihrer Wirksamkeit beraubt, wenn die Mitgliedstaaten ihre eigenen Regelungen zum Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben im Sinne der Verordnungen Nrn. 1234/2007 und 479/2008 aufrechterhalten und neben der sich aus diesen Verordnungen ergebenden Regelung bestehen lassen könnten (vgl. entsprechend Urteil vom 8. September 2009, Budejovický Budvar, C-478/07, EU:C:2009:521, Rn. 120).

    Zweitens wird der abschließende Charakter der Schutzregelung, wie sie in den Verordnungen Nrn. 1234/2007 und 479/2008 vorgesehen ist, auch durch die Übergangsbestimmungen für bestehende geografische Bezeichnungen wie die Ursprungsbezeichnung "Porto" oder "Port" bestätigt (vgl. entsprechend Urteil vom 8. September 2009, Budejovický Budvar, C-478/07, EU:C:2009:521, Rn. 121).

    Eine solche Übergangsregelung zum Schutz von bestehenden Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben hätte aber keine Existenzberechtigung, wenn die von der Verordnung Nr. 1234/2007 zum Schutz solcher Namen vorgesehene Regelung keinen abschließenden Charakter hätte, was bedeutete, dass die Mitgliedstaaten diese Namen in jedem Fall weiterhin ohne zeitliche Beschränkung beibehalten dürften (vgl. entsprechend Urteil vom 8. September 2009, Budejovický Budvar, C-478/07, EU:C:2009:521, Rn. 128).

    Wie sich aus der Zurückweisung des ersten Anschlussrechtsmittelgrundes ergibt, hat das Gericht, das sich dafür auf die Auslegung der Schutzregelung der Verordnung Nr. 510/2006 durch den Gerichtshof in den Rn. 107 ff. seines Urteils vom 8. September 2009, Budejovický Budvar (C-478/07, EU:C:2009:521), stützte, rechtsfehlerfrei in den Rn. 38 und 41 des angefochtenen Urteils entschieden, dass der Schutzregelung für die Ursprungsbezeichnung "Porto" oder "Port", wie sie in Art. 118m Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 1234/2007 enthalten ist, für Ursprungsbezeichnungen, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, ein einheitlicher und abschließender Charakter zukommt.

    Im Urteil vom 8. September 2009, Budejovický Budvar (C-478/07, EU:C:2009:521), hat der Gerichtshof nämlich festgestellt, dass die von der Verordnung Nr. 510/2006 vorgesehene Schutzregelung für Ursprungsbezeichnungen dahin auszulegen ist, dass sie einen einheitlichen und zugleich abschließenden Charakter hat.

    Dem Urteil vom 8. September 2009, Budejovický Budvar (C-478/07, EU:C:2009:521), lässt sich im Übrigen nicht entnehmen, dass der somit vom Gerichtshof angenommene abschließende Charakter der Schutzregelung der Verordnung Nr. 510/2006 nicht auch Fälle umfasste, in denen eine nationale Regelung einer geografischen Angabe oder einer Ursprungsbezeichnung einen "zusätzlichen", also einen verstärkten oder weiter reichenden Schutz gewährt als den sich allein aus der Verordnung ergebenden.

    Die Verordnung Nr. 1234/2007 steht zwar dem Schutz einer "einfache[n] ... geografische[n] Herkunftsangabe", also einer Bezeichnung, bei der kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen einer bestimmten Qualität, dem Ansehen oder einer anderen Eigenschaft des Erzeugnisses und seines spezifischen geografischen Ursprungs besteht und die daher nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1234/2007 fällt, nach nationalem Recht nicht entgegen (vgl. entsprechend Urteil vom 8. September 2009, Budejovický Budvar, C-478/07, EU:C:2009:521, Rn. 73 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 21.06.2017 - C-9/16

    Grenzkontrollen: Schleierfahndung nur mit Einschränkungen erlaubt

    Der Gerichtshof darf die Entscheidung über ein Ersuchen eines nationalen Gerichts nur dann verweigern, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. u. a. Urteile vom 22. Dezember 2008, Regie Networks, C-333/07, EU:C:2008:764, Rn. 46, vom 8. September 2009, Budejovický Budvar, C-478/07, EU:C:2009:521, Rn. 63, und vom 22. Juni 2010, Melki und Abdeli, C-188/10 und C-189/10, EU:C:2010:363, Rn. 27).
  • BGH, 03.03.2016 - I ZB 2/15

    BGH legt Europäischem Gerichtshof Fragen zur Wirksamkeit von

    Ein von einem Mitgliedstaat mit einem anderen Staat geschlossenes Abkommen kann nach Beitritt des anderen Staats zur Europäischen Union im Verhältnis zwischen diesen Staaten keine Anwendung mehr finden, wenn es dem Unionsrecht widerspricht (vgl. EuGH, Urteil vom 10. November 1992 - C-3/91, Slg. 1992, I-5529 = GRUR Int. 1993, 76 Rn. 8 - Exportur; Urteil vom 8. September 2009 - C-478/07, Slg. 2009, I-7721 = GRUR 2010, 143 Rn. 98 - American Bud II; Urteil vom 21. Januar 2010 - C-546/07, Slg. 2010, I-439 = EuZW 2010, 217 Rn. 44 - Kommission/Deutschland).

    aa) Eine vertragliche Regelung in einem Abkommen zwischen Mitgliedstaaten ist unanwendbar, wenn sie den unionsvertraglichen Bestimmungen widerspricht (vgl. EuGH, Slg. 1988, 5589 Rn. 22 - Matteucci; GRUR Int. 1993, 76 Rn. 8 - Exportur; GRUR 2010, 143 Rn. 98 - American Bud II; EuZW 2010, 217 Rn. 44 - Kommission/Deutschland).

  • EuGH, 22.06.2010 - C-188/10

    Melki - Vorabentscheidungsersuchen - Art. 267 AEUV - Prüfung der Vereinbarkeit

    Der Gerichtshof darf die Entscheidung über ein Ersuchen eines nationalen Gerichts nur dann verweigern, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. u. a. Urteile vom 22. Dezember 2008, Regie Networks, C-333/07, Slg. 2008, I-10807, Randnr. 46, vom 8. September 2009, Budejovicky Budvar, C-478/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 63, und vom 20. Mai 2010, Zanotti, C-56/09, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 15).
  • Generalanwalt beim EuGH, 18.05.2017 - C-56/16

    EUIPO / Instituto dos Vinhos do Douro e do Porto - Rechtsmittel -

    Das EUIPO hält es unter Berufung auf das Urteil Budejovický Budvar(25) für ausgeschlossen, dass das nationale Recht ein höheres Schutzniveau gewähren könne als das Unionsrecht.

    Diese Parallele bestätigt sich bei der Prüfung der Grundzüge der Eintragungsverfahren für die g. U. und die g. g. A. Im Urteil Budejovický Budvar wurde ausgeführt, dass "das Eintragungsverfahren nach diesen Verordnungen anders als bei anderen Gemeinschaftsregelungen zum Schutz von Rechten des gewerblichen und kommerziellen Eigentums ... auf einer Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen dem betreffenden Mitgliedstaat und der Kommission [beruht], da die Kommission die Entscheidung über die Eintragung einer Bezeichnung nur dann treffen kann, wenn der betreffende Mitgliedstaat ihr einen entsprechenden Antrag zugeleitet hat, und ein solcher Antrag nur gestellt werden kann, wenn der Mitgliedstaat geprüft hat, ob er gerechtfertigt ist (Urteil vom 6. Dezember 2001, Carl Kühne u. a., C-269/99, [EU:C:2001:659], Rn. 53).

    Die Ausführungen des Gerichtshofs im Urteil Budejovický Budvar zu dieser (das Verfahren betreffenden) Facette der Verordnungen Nr. 2081/92 und Nr. 510/2006, die ich in der vorstehenden Nummer wiedergegeben habe, können daher auf die Verordnung Nr. 1234/2007 übertragen werden.

    Die Ausführungen im Urteil Budejovický Budvar(37) zur Verordnung Nr. 510/2006 sind insoweit wiederum auf die Verordnung Nr. 1234/2007 übertragbar.

    Gegenüber diesen Beurteilungselementen (und den übrigen dem Urteil Budejovický Budvar(38) zugrunde liegenden, auf die ich nicht weiter eingehen will) betont das IVDP die Unterschiede zwischen den Verordnungen Nr. 510/2006 und Nr. 479/2008.

    8 C-478/07, EU:C:2009:521.

    11 Urteil vom 8. September 2009, Budejovický Budvar (C-478/07, EU:C:2009:521).

    25 Urteil vom 8. September 2009 (C-478/07, EU:C:2009:521).

    26 Der Hintergrund jener Rechtssache war dem der vorliegenden so ähnlich, dass auch acht Jahre später die Worte des Generalanwalts Ruiz-Jarabo Colomer in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Budejovický Budvar (C-478/07, EU:C:2009:52, Nr. 89) noch Geltung haben: "Zusammenfassend wird der Gerichtshof gebeten, sich zur abschließenden Wirkung des gemeinschaftlichen Systems des Schutzes der geografischen Angaben und der Ursprungsbezeichnungen zu äußern, einem der umstrittensten Punkte auf diesem Gebiet, zu dem die Rechtsprechung bislang nur partiell Stellung genommen hat.".

    27 Urteil vom 8. September 2009, Budejovický Budvar (C-478/07, EU:C:2009:521, Rn. 114).

    32 Urteil vom 8. September 2009, Budejovický Budvar (C-478/07, EU:C:2009:521, Rn. 116 und 117).

    34 In den Urteilen vom 8. September 2009, Budejovický Budvar (C-478/07, EU:C:2009:521, Rn. 118 bis 120), und vom 9. Juni 1998, Chiciak und Fol (C-129/97 und C-130/97, EU:C:1998:274, Rn. 28), wurde dies als Indiz dafür angesehen, dass die Mitgliedstaaten ihre Schutzregelungen verloren hatten.

    37 Urteil vom 8. September 2009 (C-478/07, EU:C:2009:521).

    40 So in Rn. 38 des angefochtenen Urteils: "Vielmehr sind die genauen Voraussetzungen und der Umfang des Schutzes - im Einklang mit dem Geist und der Systematik des einheitlichen Regelungsumfelds der gemeinsamen Agrarpolitik (erster Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 491/2009; vgl. auch in diesem Sinne und entsprechend zur Verordnung Nr. 510/2006 Urteil vom 8. September 2009, Budejovický Budvar, C-478/07, EU:C:2009:521, Rn. 107 ff.) - ausschließlich in Art. 118m Abs. 1 und 2 dieser Verordnung geregelt.".

  • EuGH, 18.12.2014 - C-131/13

    Schoenimport "Italmoda" Mariano Previti - Vorlagen zur Vorabentscheidung -

    Der Gerichtshof darf die Entscheidung über ein Ersuchen eines nationalen Gerichts nur dann verweigern, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. u. a. Urteile Budejovický Budvar, C-478/07, EU:C:2009:521, Rn. 63, Zanotti, C-56/09, EU:C:2010:288, Rn. 15, sowie Melki und Abdeli, C-188/10 und C-189/10, EU:C:2010:363, Rn. 27).
  • BGH, 31.10.2018 - I ZB 2/15

    Aufhebung eines Schiedsspruchs: Aufhebungsgrund des Fehlens einer

    Ein von einem Mitgliedstaat mit einem anderen Staat geschlossenes Abkommen kann nach Beitritt des zweiten Staats zur Europäischen Union im Verhältnis zwischen diesen Staaten keine Anwendung mehr finden, soweit es dem Unionsrecht widerspricht (vgl. EuGH, Urteil vom 10. November 1992 - C-3/91, Slg. 1992, I-5529 = GRUR Int. 1993, 76 Rn. 8 - Exportur; Urteil vom 8. September 2009 - C-478/07, Slg. 2009, I-7721 = GRUR 2010, 143 Rn. 98 - American Bud II; Urteil vom 21. Januar 2010 - C-546/07, Slg. 2010, I-439 = EuZW 2010, 217 Rn. 44 - Kommission/Deutschland).

    Widerspricht danach Art. 8 Abs. 2 BIT den Art. 267 und Art. 344 AEUV, so ist diese Bestimmung nicht anwendbar (vgl. EuGH, Slg. 1988, 5589 Rn. 22 - Matteucci; GRUR Int. 1993, 76 Rn. 8 - Exportur; GRUR 2010, 143 Rn. 98 - American Bud II; EuZW 2010, 217 Rn. 44 - Kommission/Deutschland) und keine wirksame Schiedsvereinbarung zwischen den Parteien abgeschlossen.

  • OLG Stuttgart, 25.07.2019 - 2 U 73/18

    Hohenloher Landschwein/Hohenloher Weiderind - Schutz einer Kollektivmarke mit

    Die EU-Verordnung Nr. 1151/2012 soll einen einheitlichen Schutz der von ihr erfassten geografischen Bezeichnungen in der Gemeinschaft sicherstellen und hat als Voraussetzung dafür, dass diese in jedem Mitgliedstaat Schutz genießen können, die Eintragung dieser Bezeichnungen auf Gemeinschaftsebene eingeführt (EuGH, Urteil vom 08. September 2009 - C-478/07, Rn. 107 - Budejovický Budvar II).

    Zudem soll verhindert werden, dass Dritte missbräuchlich Vorteile aus dem Ruf ziehen, der sich aus der Qualität dieser Erzeugnisse ergibt (EuGH, Urteil vom 08. September 2009 - C-478/07, Rn. 111 - Budejovický Budvar II; EuGH, Urteil vom 14. September 2017 - C-56/16 P, Rn. 81 - Port Charlotte).

    Andernfalls bestünde die auch dem Ziel der Wettbewerbsgleichheit zuwiderlaufende Gefahr, die Rechte derjenigen Hersteller zu beeinträchtigen, die sich "zu echten Qualitätsanstrengungen bereit erklärt haben, um eine nach dieser Verordnung eingetragene geografische Angabe benutzen zu können" (EuGH, Urteil vom 08. September 2009 - C-478/07, Rn. 111/112 - Budejovický Budvar II; EuGH, Urteil vom 14. September 2017 - C-56/16 P, Rn. 83 - Port Charlotte).

    Wie sich aus Artikel 5 Absatz 2 lit. b VO 1151/2012 ergibt, gehört zu den von der Verordnung geschützten Eigenschaften auch das Ansehen des Erzeugnisses (vgl. hierzu auch EuGH, Urteil vom 08. September 2009 - C-478/07, Rn. 110 - Budejovický Budvar II), einschließlich der Vorstellungen des Verbrauchers über den Produktionsprozess (Artikel 5 Absatz 2 lit. b i.V.m. Artikel 7 Absatz 1 lit. e VO 1151/2012).

    Der Europäische Gerichtshof geht davon aus, dass mit den geschützten qualifizierten Herkunftsangaben eine Qualitätsgarantie für die Agrarerzeugnisse verbunden sei, diese aber nicht gerechtfertigt sei, wenn die Mitgliedstaaten den Erzeugern freistellten, solche Angaben nach möglicherweise weniger strengen Anforderungen zu nutzen (EuGH, Urteil vom 08. September 2009 - C-478/07, Rn. 112 - Budejovický Budvar II).

    Vielmehr haben sich die Kläger in den jeweiligen Ausgangsverfahren auf den nationalen Schutz von Ursprungsbezeichnungen (nicht aber auf Markenrechte) berufen (EuGH, Urteil vom 08. September 2009 - C-478/07, Rn. 26 - Budejovický Budvar II; EuGH, Urteil vom 14. September 2017 - C-56/16 P, Rn. 96 - Port Charlotte) und konnten sich damit wegen des abschließenden Charakters des Gemeinschaftsrechts nicht durchsetzen.

  • BAG, 15.12.2011 - 7 AZR 394/10

    Wirksamkeit der Befristung einer Arbeitszeiterhöhung

    Auch wenn im Rahmen dieser Zusammenarbeit grundsätzlich eine Vermutung für die Entscheidungserheblichkeit der Fragen zum Unionsrecht spricht, besteht die dem Gerichtshof übertragene Aufgabe bei Vorabentscheidungsersuchen jedenfalls darin, zur Rechtspflege in den Mitgliedstaaten beizutragen, nicht aber darin, Gutachten zu allgemeinen oder hypothetischen Fragen abzugeben (vgl. ua. EuGH 11. März 2010 - C-384/08 - [Attanasio Group] Rn. 28, Slg. 2010, I-2055; 8. September 2009 - C-478/07 - [Budejovický Budvar] Rn. 64, Slg. 2009, I-7721; 12. Juni 2003 - C-112/00 - [Schmidberger] Rn. 32, Slg. 2003, I-5659) .
  • EuGH, 09.02.2022 - C-35/21

    Konservinvest

    Hinsichtlich der Vorlagefrage ist erstens darauf hinzuweisen, dass die Verordnung Nr. 1151/2012, wie sich aus dem ersten Satz ihres 20. Erwägungsgrundes, aus ihrem 24. Erwägungsgrund und aus ihrem Art. 4 ergibt, insbesondere einen einheitlichen Schutz der von ihr erfassten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben in der Union sicherstellen soll und als Voraussetzung dafür, dass diese in jedem Mitgliedstaat Schutz genießen können, die Pflicht zur Eintragung dieser Bezeichnungen auf Unionsebene eingeführt hat (vgl. entsprechend Urteil vom 8. September 2009, Budejovický Budvar, C-478/07, EU:C:2009:521, Rn. 107 und 108).

    Somit stellt die Verordnung Nr. 1151/2012, die insbesondere auf der Grundlage von Art. 43 Abs. 2 AEUV erlassen wurde, ein Instrument der gemeinsamen Agrarpolitik dar, das im Wesentlichen darauf abzielt, dem Verbraucher Gewähr dafür zu bieten, dass landwirtschaftliche Erzeugnisse, die mit einer nach dieser Verordnung eingetragenen Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe versehen sind, aufgrund ihrer Herkunft aus einem bestimmten geografischen Gebiet bestimmte besondere Merkmale aufweisen und damit eine auf ihrer geografischen Herkunft beruhende Qualitätsgarantie bieten; damit soll es den Landwirten, die sich zu echten Qualitätsanstrengungen bereit erklärt haben, ermöglicht werden, als Gegenleistung ein höheres Einkommen zu erzielen, und verhindert werden, dass Dritte missbräuchlich Vorteile aus dem Ruf ziehen, der sich aus der Qualität dieser Erzeugnisse ergibt (vgl. entsprechend Urteil vom. 8. September 2009, Budejovický Budvar, C-478/07, EU:C:2009:521, Rn. 109 bis 111 und die dort angeführte Rechtsprechung); dies spiegelt sich insbesondere im 18. Erwägungsgrund sowie in den Art. 1 und 4 dieser Verordnung wider.

    Stünde es den Mitgliedstaaten aber frei, ihren Erzeugern zu erlauben, in ihrem Hoheitsgebiet eine der Angaben oder eines der Zeichen, die nach Art. 12 der Verordnung Nr. 1151/2012 den nach dieser Verordnung eingetragenen Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben vorbehalten sind, auf der Grundlage einer nationalen Berechtigung zu benutzen, für die möglicherweise weniger strenge Anforderungen als die im Rahmen der genannten Verordnung für die betreffenden Erzeugnisse vorgesehenen gelten, bestünde die Gefahr, dass diese Qualitätsgarantie, die die wesentliche Funktion der nach dieser Verordnung verliehenen Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben darstellt, nicht sichergestellt wäre, was auf dem Binnenmarkt auch das Ziel einer Wettbewerbsgleichheit zwischen den Herstellern von Erzeugnissen mit diesen Angaben oder Zeichen gefährden könnte und insbesondere geeignet wäre, die Rechte zu beeinträchtigen, die den Herstellern vorbehalten sein müssten, die sich zu echten Qualitätsanstrengungen bereit erklärt haben, um eine nach der Verordnung Nr. 1151/2012 eingetragene Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe benutzen zu können (vgl. entsprechend Urteil vom 8. September 2009, Budejovický Budvar, C-478/07, EU:C:2009:521, Rn. 112).

    Diese Gefahr einer Beeinträchtigung des zentralen Ziels, die Qualität der betreffenden landwirtschaftlichen Erzeugnisse sicherzustellen, ist umso größer, als anders als bei den Marken keine Unionsmaßnahme zur Harmonisierung etwaiger nationaler Systeme zum Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben parallel dazu erlassen wurde (vgl. entsprechend Urteil vom 8. September 2009, Budejovický Budvar, C-478/07, EU:C:2009:521, Rn. 113).

    Hieraus ist zu schließen, dass der Zweck der Verordnung Nr. 1151/2012 nicht darin besteht, neben nationalen Vorschriften, die weiter Bestand haben können, für qualifizierte Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben, d. h. für Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben, die die in Art. 5 dieser Verordnung genannten Kriterien erfüllen, eine zusätzliche Schutzregelung zu schaffen, sondern darin, eine einheitliche und abschließende Schutzregelung für solche Bezeichnungen und Angaben zu schaffen (vgl. entsprechend Urteil vom 8. September 2009, Budejovický Budvar, C-478/07, EU:C:2009:521, Rn. 114).

    Sie können nicht außerhalb der Schutzregelung der Union bestehen (vgl. entsprechend Urteil vom 8. September 2009, Budejovický Budvar, C-478/07, EU:C:2009:521, Rn. 116 und 117 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine Vorschrift dieses Typs hätte jedoch keinen Sinn, wenn die Mitgliedstaaten ihre eigenen Regelungen zum Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben im Sinne der Verordnung Nr. 1151/2012 in jedem Fall aufrechterhalten und neben dieser Verordnung bestehen lassen könnten (vgl. entsprechend Urteil vom 8. September 2009, Budejovický Budvar, C-478/07, EU:C:2009:521, Rn. 118 und 120).

    Diese Regelung war jedoch nicht als ein Element angesehen worden, das den abschließenden Charakter der in der Verordnung Nr. 510/2006 vorgesehenen Schutzregelung bestimmt, sondern nur als ein Element, das diesen abschließenden Charakter bestätigt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. September 2009, Budejovický Budvar, C-478/07, EU:C:2009:521, Rn. 124 bis 128).

    Es ist nämlich das Wesen des durch die Verordnung Nr. 510/2006 und bereits zuvor durch die Verordnung Nr. 2081/92 eingeführten Schutzsystems, das sich aus seinem Zweck ergibt, einen einheitlichen Schutz der von ihm erfassten geografischen Bezeichnungen in der Gemeinschaft sicherzustellen und so zugunsten sowohl der Erzeuger als auch der Verbraucher Wettbewerbsgleichheit zwischen den Erzeugern von Produkten mit diesen Bezeichnungen sicherzustellen, das den Gerichtshof zu der Schlussfolgerung veranlasst hat, dass die Verordnung Nr. 510/2006 eine einheitliche und abschließende Schutzregelung für solche Bezeichnungen vorsieht, die das parallele Bestehen nationaler Regelungen zum Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben im Sinne der letztgenannten Verordnung ausschließt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. September 2009, Budejovický Budvar, C-478/07, EU:C:2009:521, Rn. 107 bis 114).

  • EuGH, 19.06.2014 - C-217/13

    Oberbank - Vorabentscheidungsersuchen - Marken - Richtlinie 2008/95/EG - Art. 3

  • BGH, 22.09.2011 - I ZR 69/04

    Bayerisches Bier II

  • BGH, 29.07.2021 - I ZR 163/19

    Hohenloher Landschwein

  • OLG Stuttgart, 25.07.2019 - 2 U 254/18

    Ansprüche wegen Verletzung der Marken "Hohenloher Landschwein" und "Hohenloher

  • OLG Stuttgart, 25.07.2019 - 2 U 109/18

    Kollektivmarke: Schutz von einer geografische Herkunftsangabe enthaltenden Marke

  • BGH, 12.09.2013 - I ZR 58/11

    Streitwertberechnung: Streitwerterhöhung bei hilfsweise geltend gemachten

  • BGH, 02.06.2016 - I ZR 268/14

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung der Verordnung über die

  • BGH, 03.04.2014 - I ZR 237/12

    Anhörungsrüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde:

  • EuGH, 14.03.2024 - C-516/22

    Kommission/ Vereinigtes Königreich (Arrêt de la Cour suprême)

  • EuGH, 11.11.2015 - C-422/14

    Die Aufhebung eines Arbeitsvertrags infolge der Weigerung des Arbeitnehmers,

  • BGH, 29.07.2021 - I ZR 162/19

    Eintragung einer Bezeichnung als geschützte geografische Angaben oder

  • BGH, 29.07.2021 - I ZR 164/19

    Unterlassungsanspruch auf Basis des Schutzes geografischer Herkunftsangaben als

  • EuGH, 22.12.2010 - C-120/08

    Bavaria - Vorabentscheidungsersuchen - Verordnungen (EWG) Nr. 2081/92 und (EG)

  • EuGH, 29.03.2011 - C-96/09

    Der Gerichtshof hebt das Urteil des Gerichts zur Eintragung des Zeichens "BUD"

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.06.2012 - C-617/10

    Nach Ansicht des Generalanwalts Cruz Villalón steht die Charta der Grundrechte

  • EuG, 22.01.2013 - T-225/06

    Das Gericht weist die Klagen von Budejovický Budvar gegen die Eintragung der von

  • BGH, 24.09.2013 - I ZR 64/11

    Schutz eines Unternehmenskennzeichens: Erfordernis eines aufklärenden Hinweises

  • OLG München, 25.10.2012 - 29 U 5084/03

    Verletzung der geschützten geografischen Herkunftsangabe "Bayerisches Bier" durch

  • EuGH, 21.01.2010 - C-546/07

    Deutschland hat dadurch gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßen, dass es die

  • OLG Jena, 01.12.2009 - 1 Ws 445/09

    Irreführung durch Kennzeichnung mit der den Gebietsnamen enthaltenden Marke

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.03.2022 - C-159/20

    Nach Auffassung von Generalanwältin Capeta hat Dänemark dadurch, dass es

  • EuGH, 09.09.2021 - C-783/19

    Der Gerichtshof erläutert die in der Verordnung über eine gemeinsame

  • EuGH, 14.07.2022 - C-159/20

    Dänemark hat dadurch gegen seine Verpflichtungen verstoßen, dass es die

  • BGH, 12.09.2013 - I ZR 60/11

    Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht zwecks Einräumung der

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.01.2019 - C-614/17

    Fundación Consejo Regulador de la Denominación de Origen Protegida Queso Manchego

  • EuGH, 28.01.2010 - C-264/08

    Direct Parcel Distribution Belgium - Zollkodex der Gemeinschaften - Zollschuld -

  • EuGH, 08.05.2014 - C-35/13

    ASSICA und Krafts Foods Italia - Landwirtschaft - Agrarerzeugnisse und

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.04.2012 - C-416/10

    Krizan u.a. - Umwelt - Errichtung einer Abfalldeponie -

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.05.2010 - C-343/09

    Afton Chemical - Richtlinie 98/70/EG - Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.09.2010 - C-120/08

    Bavaria - Auslegung von Art. 13 Abs. 1 Buchst. b und Art. 14 Abs. 1 und 2 der

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.04.2010 - C-74/09

    Bâtiments und Ponts Construction und WISAG Produktionsservice - Freier

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.12.2014 - C-536/13

    Gazprom - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Justizielle

  • Generalanwalt beim EuGH, 31.01.2013 - C-534/11

    Arslan - Drittstaatsangehöriger - Illegaler Aufenthalt - Abschiebungshaft -

  • EuGH, 15.09.2011 - C-197/10

    Unió de Pagesos de Catalunya - Gemeinsame Agrarpolitik - Verordnung (EG) Nr.

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.09.2018 - C-378/17

    The Minister for Justice and Equality und Commissioner of the Garda Síochána -

  • EuGH, 17.10.2019 - C-569/18

    Caseificio Cirigliana u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU)

  • EuGH, 15.10.2015 - C-251/14

    Balázs - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Qualität von

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.07.2020 - C-485/18

    Groupe Lactalis - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 -

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.04.2021 - C-783/19

    Nach Ansicht von Generalanwalt Pitruzzella sind Erzeugnisse, die eine geschützte

  • EuGH, 14.06.2018 - C-169/17

    Asociación Nacional de Productores de Ganado Porcino - Vorlage zur

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.07.2011 - C-197/10

    Unió de Pagesos de Catalunya - Gemeinsame Agrarpolitik - Einheitliche

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.07.2012 - C-26/11

    Belgische Petroleum Unie u.a. - Kraftstoffe - Verpflichtung zum Absatz von

  • BPatG, 08.05.2013 - 4 ZA (pat) 31/12
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 05.02.2009 - C-478/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,11832
Generalanwalt beim EuGH, 05.02.2009 - C-478/07 (https://dejure.org/2009,11832)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 05.02.2009 - C-478/07 (https://dejure.org/2009,11832)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 05. Februar 2009 - C-478/07 (https://dejure.org/2009,11832)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Budejovický Budvar

    Geografische Angaben und Ursprungsbezeichnungen - Auslegung des Urteils des Gerichtshofs vom 18. November 2003, Budejovický Budvar (C-216/01) -Abschließender Charakter der Verordnung (EG) Nr. 510/2006

  • EU-Kommission PDF

    Budejovický Budvar

    Geografische Angaben und Ursprungsbezeichnungen - Auslegung des Urteils des Gerichtshofs vom 18. November 2003, Budejovický Budvar (C-216/01) -Abschließender Charakter der Verordnung (EG) Nr. 510/2006

  • EU-Kommission

    BudÄ•jovický Budvar

    Geografische Angaben und Ursprungsbezeichnungen - Auslegung des Urteils des Gerichtshofs vom 18. November 2003, Budějovický Budvar (C-216/01) -Abschließender Charakter der Verordnung (EG) Nr. 510/2006“

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 2009, I-7721
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (35)

  • EuGH, 18.11.2003 - C-216/01

    Budejovický Budvar

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.02.2009 - C-478/07
    Der Europäische Gerichtshof hat im Urteil vom 18. November 2003 (C-216/01) für die Vereinbarkeit des Schutzes einer Bezeichnung als geografische Angabe, die im Ursprungsland weder der Name eines Ortes noch eines Gebiets ist, mit Art. 28 EG die Anforderungen aufgestellt, wonach eine solche Bezeichnung.

    2 - Urteil Budejovický Budvar (C-216/01, Slg. 2003, I-13617).

    11 - Einige führen sie bis auf das 13. Jahrhundert zurück, als der böhmische König Premysl Ottokar II diesen Ort gründete und seinen Bewohnern das Privileg gewährte, Bier zu brauen (O'Connor, B., "Case C-216/01 Budejovický Budvar, Judgement of the Court of Justice of 18 November 2003", European Business Organization Law Review 5, 2004, S. 581).

  • EuGH, 07.11.2000 - C-312/98

    DER GERICHTSHOF PRÄZISIERT DEN GELTUNGSBEREICH DER GEMEINSCHAFTSVERORDNUNG ÜBER

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.02.2009 - C-478/07
    Was die einfachen geografischen Angaben betrifft, ergibt sich aus dem Urteil Bud I und dem Urteil Warsteiner(47), dass ihr Schutz auf nationaler Ebene mit Art. 28 EG vereinbar ist, denn sie gehören zu den in Art. 30 EG unter dem Begriff "gewerbliches Eigentum" vorgesehenen Ausnahmen.

    29 - Urteile vom 10. November 1992, Exportur (C-3-91, Slg. 1992, I-5529, Randnr. 11), und vom 7. November 2000, Warsteiner (C-312/98, Slg. 2000, I-9187, Randnrn.

    47 - Urteil vom 7. November 2000 (C-312/98, Slg. 2000, I-9187).

  • EuGH, 16.12.1981 - 244/80

    Foglia / Novello

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.02.2009 - C-478/07
    32 - Urteil vom 16. Dezember 1981, Foglia (244/80, Slg. 1981, 3045, Randnr. 21).

    34 - Urteile vom 16. Dezember 1981, Foglia, Randnrn.

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.07.2020 - C-352/19

    Generalanwalt Bobek plädiert für eine offenere Auslegung des Kriteriums der

    32 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. September 2009, Kommission/Ente per le Ville vesuviane und Ente per le Ville vesuviane/Kommission (C-445/07 P und C-455/07 P, EU:C:2009:52, Rn. 46), vom 5. Mai 1998, Dreyfus/Kommission (C-386/96 P, EU:C:1998:193, Rn. 44), und vom 17. Januar 1985, Piraiki-Patraiki u. a./Kommission (11/82, EU:C:1985:18, Rn. 8 bis 10).
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2010 - C-96/09

    Anheuser-Busch / Budejovický Budvar - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Art. 8

    Weitere Informationen zu den historischen Wurzeln des Konflikts und seinen letzten gerichtlichen Kapiteln finden sich in den Schlussanträgen von Generalanwalt Ruiz-Jarabo Colomer vom 5. Februar 2009 in der Rechtssache C-478/07, Budejovický Budvar (Urteil vom 8. September 2009, Slg. 2009, I-0000).
  • Generalanwalt beim EuGH, 18.05.2017 - C-56/16

    EUIPO / Instituto dos Vinhos do Douro e do Porto - Rechtsmittel -

    26 Der Hintergrund jener Rechtssache war dem der vorliegenden so ähnlich, dass auch acht Jahre später die Worte des Generalanwalts Ruiz-Jarabo Colomer in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Budejovický Budvar (C-478/07, EU:C:2009:52, Nr. 89) noch Geltung haben: "Zusammenfassend wird der Gerichtshof gebeten, sich zur abschließenden Wirkung des gemeinschaftlichen Systems des Schutzes der geografischen Angaben und der Ursprungsbezeichnungen zu äußern, einem der umstrittensten Punkte auf diesem Gebiet, zu dem die Rechtsprechung bislang nur partiell Stellung genommen hat.".
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