Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2009

Rechtsprechung
   EuGH, 06.10.2009 - C-301/07   

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https://dejure.org/2009,950
EuGH, 06.10.2009 - C-301/07 (https://dejure.org/2009,950)
EuGH, Entscheidung vom 06.10.2009 - C-301/07 (https://dejure.org/2009,950)
EuGH, Entscheidung vom 06. Oktober 2009 - C-301/07 (https://dejure.org/2009,950)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • lexetius.com

    Marken - Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Art. 9 Abs. 1 Buchst. c - In der Gemeinschaft bekannte Marke - Geografische Ausdehnung der Bekanntheit

  • Europäischer Gerichtshof

    PAGO International

    Marken - Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Art. 9 Abs. 1 Buchst. c - In der Gemeinschaft bekannte Marke - Geografische Ausdehnung der Bekanntheit

  • EU-Kommission PDF

    PAGO International

    Marken - Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Art. 9 Abs. 1 Buchst. c - In der Gemeinschaft bekannte Marke - Geografische Ausdehnung der Bekanntheit

  • EU-Kommission

    PAGO International

    Marken - Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Art. 9 Abs. 1 Buchst. c - In der Gemeinschaft bekannte Marke - Geografische Ausdehnung der Bekanntheit“

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    EuGH stärkt Inhaber von Gemeinschaftsmarken, die nur in einem Mitgliedsstaat bekannt sind

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    EuGH stärkt Inhaber von Gemeinschaftsmarken, die nur in einem Mitgliedsstaat bekannt sind

  • Wolters Kluwer

    Bekanntheit in einem wesentlichen Teil des Gemeinschaftsgebiets als Voraussetzungen für die Schutzwürdigkeit einer Gemeinschaftsmarke; PAGO International GmbH gegen Tirolmilch registrierte Genossenschaft mbH

  • Betriebs-Berater

    Bekanntheit einer Gemeinschaftsmarke - Geografische Ausdehnung der Bekanntheit - Pago

  • kanzlei.biz

    "In der Gemeinschaft bekannt"

  • streifler.de (Kurzinformation und Volltext)

    Gemeinschaftsweiter Schutz für nur in einem Mitgliedstaat bekannte Marke

  • streifler.de (Kurzinformation und Volltext)

    Europarecht: Gemeinschaftsweiter Schutz für nur in einem Mitgliedstaat bekannte Marke

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bekanntheit in einem wesentlichen Teil des Gemeinschaftsgebiets als Voraussetzungen für die Schutzwürdigkeit einer Gemeinschaftsmarke; PAGO International GmbH gegen Tirolmilch registrierte Genossenschaft mbH

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Pago

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    PAGO International

    Marken - Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Art. 9 Abs. 1 Buchst. c - In der Gemeinschaft bekannte Marke - Geografische Ausdehnung der Bekanntheit

Besprechungen u.ä.

  • gewrs.de PDF, S. 5 (Entscheidungsbesprechung)

    PAGO International - Schutz in der Gemeinschaft bekannter Marken - Geografische Ausdehnung der Bekanntheit

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs (Österreich), eingereicht am 26. Juni 2007 - PAGO International GmbH gegen Tirolmilch registrierte Genossenschaft mbH

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Auslegung von Art. 9 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) - Rechte des Inhabers einer in der Gemeinschaft bekannten Marke - Nur in einem Mitgliedstaat bekannte Marke - Schutz ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 2009, I-9429
  • GRUR 2009, 1158
  • GRUR Int. 2010, 134
  • EuZW 2009, 899
  • BB 2009, 2448
 
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Wird zitiert von ... (102)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 14.09.1999 - C-375/97

    General Motors

    Auszug aus EuGH, 06.10.2009 - C-301/07
    Er geht davon aus, dass es entsprechend der Entscheidung des Gerichtshofs im Urteil vom 14. September 1999, General Motors (C-375/97, Slg. 1999, I-5421), zu der in Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie enthaltenen Formulierung "in dem betreffenden Mitgliedstaat bekannt" ausreiche, wenn die Gemeinschaftsmarke in einem "wesentlichen Teil" der Gemeinschaft bekannt sei.

    Das maßgebliche Publikum ist dasjenige, das von der Gemeinschaftsmarke betroffen ist, also je nach der vermarkteten Ware oder Dienstleistung die breite Öffentlichkeit oder ein spezielleres Publikum, z. B. bestimmte Fachkreise (vgl. entsprechend Urteil General Motors, Randnrn.

    Es kann nicht verlangt werden, dass die Marke einem bestimmten Prozentsatz des in dieser Weise definierten Publikums bekannt ist (entsprechend Urteil General Motors, Randnr. 25).

    Der erforderliche Bekanntheitsgrad ist als erreicht anzusehen, wenn die Gemeinschaftsmarke einem bedeutenden Teil des Publikums bekannt ist, das von den durch diese Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen betroffen ist (entsprechend Urteil General Motors, Randnr. 26).

    Bei der Prüfung dieser Voraussetzung hat das nationale Gericht alle relevanten Umstände des Falles zu berücksichtigen, also insbesondere den Marktanteil der Marke, die Intensität, die geografische Ausdehnung und die Dauer ihrer Benutzung sowie den Umfang der Investitionen, die das Unternehmen zu ihrer Förderung getätigt hat (entsprechend Urteil General Motors, Randnr. 27).

    In territorialer Hinsicht ist die Voraussetzung der Bekanntheit als erfüllt anzusehen, wenn die Gemeinschaftsmarke in einem wesentlichen Teil des Gemeinschaftsgebiets bekannt ist (vgl. entsprechend Urteil General Motors, Randnr. 28).

    Es ist daran zu erinnern, dass der Gerichtshof hinsichtlich einer Benelux-Marke bereits entschieden hat, dass es für Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie genügt, dass die Bekanntheit in einem wesentlichen Teil des Benelux-Gebiets vorliegt, der gegebenenfalls einem Teil eines der Benelux-Länder entsprechen kann (Urteil General Motors, Randnr. 29).

  • EuGH, 09.01.2003 - C-292/00

    Davidoff

    Auszug aus EuGH, 06.10.2009 - C-301/07
    Ungeachtet seines Wortlauts und unter Berücksichtigung der allgemeinen Systematik und der Ziele der Regelung, in die sich Art. 9 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung einfügt, kann jedoch der Schutz bekannter Gemeinschaftsmarken im Fall der Benutzung eines Zeichens für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen nicht geringer sein als im Fall der Benutzung eines Zeichens für nichtähnliche Waren oder Dienstleistungen (vgl. entsprechend Urteil vom 9. Januar 2003, Davidoff, C-292/00, Slg. 2003, I-389, Randnrn.

    Daher muss Art. 9 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung auch zugunsten einer bekannten Gemeinschaftsmarke für Waren oder Dienstleistungen gelten, die denjenigen ähnlich sind, für die diese Marke eingetragen ist (entsprechend Urteil Davidoff, Randnr. 30).

  • BGH, 23.09.2015 - I ZR 105/14

    Lindt gewinnt im Streit mit Haribo um Verletzung der Marke Goldbären

    aa) Eine Marke ist bekannt im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG, wenn sie einem bedeutenden Teil des Publikums bekannt ist, das von den durch die Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen betroffen ist, ohne dass bestimmte Prozentsätze des Bekanntheitsgrades zu fordern sind (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 2009 - C-301/07, Slg. 2009, I-9429 = GRUR 2009, 1158 Rn. 24 - Pago/Tirolmilch; BGH, Urteil vom 17. August 2011 - I ZR 108/09, GRUR 2011, 1043 Rn. 42 = WRP 2011, 14, 54 - TÜV II).
  • BGH, 02.04.2015 - I ZR 59/13

    Zur Zulässigkeit einer Parodie einer bekannten Marke

    Eine Marke ist bekannt im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG, wenn sie einem bedeutenden Teil des Publikums bekannt ist, das von den durch die Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen betroffen ist, ohne dass bestimmte Prozentsätze des Bekanntheitsgrades zu fordern sind (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 2009 - C-301/07, Slg. 2009, I-9429 = GRUR 2009, 1158 Rn. 24 - Pago/Tirolmilch; BGH, Urteil vom 10. Oktober 2002 - I ZR 235/00, GRUR 2003, 428, 432 = WRP 2003, 647 - BIG BERTHA).
  • BGH, 11.04.2013 - I ZR 214/11

    VOLKSWAGEN/Volks. Inspektio

    Das reicht für die Feststellung aus, dass die Klagemarke eine bekannte Marke im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c GMV ist (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 2009 - C301/07, Slg. 2009, I9429 = GRUR 2009, 1158 Rn. 21 bis 30 - Pago/Tirolmilch; BGH, Urteil vom 17. August 2011 - I ZR 108/09, GRUR 2011, 1043 Rn. 42 und 49 = WRP 2011, 1454 - TÜV II).

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat zwar entschieden, für den Schutz einer Gemeinschaftsmarke nach Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c GMV reiche es aus, dass die Marke dem Publikum in einem wesentlichen Teil der Union bekannt ist und dass hierzu ein Gebiet von der Größe Österreichs ausreicht (vgl. EuGH, GRUR 2009, 1158 Rn. 30 - Pago/Tirolmilch).

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2009 - C-301/07   

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Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2009 - C-301/07 (https://dejure.org/2009,23843)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 30.04.2009 - C-301/07 (https://dejure.org/2009,23843)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 30. April 2009 - C-301/07 (https://dejure.org/2009,23843)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    PAGO International

    Gemeinschaftsmarken - "In der Gemeinschaft bekannt"

  • EU-Kommission PDF

    PAGO International

    Gemeinschaftsmarken - "In der Gemeinschaft bekannt"

  • EU-Kommission

    PAGO International

    Gemeinschaftsmarken - ‚In der Gemeinschaft bekannt‘“

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 2009, I-9429
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 14.09.1999 - C-375/97

    General Motors

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2009 - C-301/07
    9 - Urteil vom 14. September 1999 (C-375/97, Slg. 1999, I-5421).
  • EuGH, 08.05.2008 - C-304/06

    Eurohypo / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2009 - C-301/07
    6 - Vgl. z. B. Urteil vom 8. Mai 2008, Eurohypo/HABM (C-304/06 P, Slg. 2008, I-3297, Randnr. 54), zum Umfang der in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b bis d der Verordnung und in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie genannten absoluten Eintragungshindernisse einer Marke sowie Urteil vom 7. September 2006, Bovemij Verzekeringen (C-108/05, Slg. 2006, I-7605, Randnr. 22), das sich mit Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie und Art. 7 Abs. 3 der Verordnung befasst.
  • EuGH, 09.01.2003 - C-292/00

    Davidoff

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2009 - C-301/07
    8 - Im Urteil vom 9. Januar 2003, Davidoff (C-292/00, Slg. 2003, I-389, Randnr. 30), hat der Gerichtshof Art. 5 Abs. 2 dahin ausgelegt, dass diese Vorschrift auch dann Anwendung findet, wenn die von den beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen sehr wohl ähnlich sind.
  • EuGH, 14.12.2006 - C-316/05

    Nokia - Gemeinschaftsmarke - Artikel 98 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2009 - C-301/07
    Vgl. auch Urteil vom 14. Dezember 2006, Nokia (C-316/05, Slg. 2006, I-12083, Randnrn.
  • EuGH, 07.09.2006 - C-108/05

    Bovemij Verzekeringen - Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Artikel 3 Absatz 3 -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2009 - C-301/07
    6 - Vgl. z. B. Urteil vom 8. Mai 2008, Eurohypo/HABM (C-304/06 P, Slg. 2008, I-3297, Randnr. 54), zum Umfang der in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b bis d der Verordnung und in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie genannten absoluten Eintragungshindernisse einer Marke sowie Urteil vom 7. September 2006, Bovemij Verzekeringen (C-108/05, Slg. 2006, I-7605, Randnr. 22), das sich mit Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie und Art. 7 Abs. 3 der Verordnung befasst.
  • EuGH, 22.11.2007 - C-328/06

    Nieto Nuño - Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Art. 4 Abs. 2 Buchst. d - Im

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2009 - C-301/07
    23 - Urteil vom 22. November 2007 (C-328/06, Slg. 2007, I-10093).
  • Generalanwalt beim EuGH, 24.03.2015 - C-125/14

    Iron & Smith

    6 - Im Allgemeinen und in dem hier gegebenen Kontext sind Parallelvorschriften gleich auszulegen - vgl. Urteil PAGO International (C-301/07, EU:C:2009:611, Rn. 22 ff.).

    10 - Urteil PAGO International (C-301/07, EU:C:2009:611).

    14 - Vgl. ähnlich Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston in der Rechtssache PAGO International (C-301/07, EU:C:2009:274, Nr. 30 ff.).

  • EuG, 04.04.2019 - T-779/17

    United Wineries/ EUIPO - Compañía de Vinos Miguel Martín (VIÑA ALARDE) -

    Il conviendrait, pour interpréter cette notion, de raisonner par analogie avec la définition de ce qu'est une partie substantielle de l'Union, ainsi qu'il résulterait des conclusions de l'avocat général Sharpston dans l'affaire PAGO International (C-301/07, EU:C:2009:274, point 32).

    Partant, la tentative de la requérante de transposer au cas d'espèce les notions découlant de l'article 8, paragraphe 4, du règlement n o 207/2009, relatif à la protection d'un signe non enregistré, ou de la jurisprudence concernant la preuve de la renommée dans l'Union dont jouit une marque antérieure au sens de l'article 9, paragraphe 1, sous c), dudit règlement [devenu article 9, paragraphe 1, sous c), du règlement 2017/1001], qui faisait l'objet de l'interprétation retenue par M me l'avocat général Sharpston dans ses conclusions dans l'affaire PAGO International (C-301/07, EU:C:2009:274), est vouée à l'échec, aucune de ces dispositions ne trouvant à s'appliquer en l'espèce.

  • BPatG, 18.11.2009 - 28 W (pat) 27/09

    "Etikett" - Zur Schutzfähigkeit dreidimensionaler, produktbezogener Formmarken

    Denn das Markenrecht soll gerade den freien Warenund Dienstleistungsverkehr und damit einen ausreichenden Gestaltungsspielraum für alle Marktteilnehmer gewährleisten (vgl. hierzu etwa den 1. Erwägungsgrund der Europäischen Markenrichtlinie (MarkenRichtl.); sowie die Schlussanträge von Generalanwältin Eleanor Sharpston, vom 30. April 2009, in der Rechtssache C-301/07 - PAGO/Tirol Milch).
  • BPatG, 18.11.2009 - 28 W (pat) 32/09
    Denn das Markenrecht soll gerade den freien Waren- und Dienstleistungsverkehr und damit einen ausreichenden Gestaltungsspielraum für alle Marktteilnehmer gewährleisten (vgl. hierzu etwa den 1. Erwägungsgrund der Europäischen Markenrichtlinie (MarkenRichtl); sowie die Schlussanträge von Generalanwältin Eleanor Sharpston, vom 30. April 2009, in der Rechtssache C-301/07 - PAGO/Tirol Milch).
  • BPatG, 18.11.2009 - 28 W (pat) 31/09
    Denn das Markenrecht soll gerade den freien Waren- und Dienstleistungsverkehr und damit einen ausreichenden Gestaltungsspielraum für alle Marktteilnehmer gewährleisten (vgl. hierzu etwa den 1. Erwägungsgrund der Europäischen Markenrichtlinie (MarkenRichtl); sowie die Schlussanträge von Generalanwältin Eleanor Sharpston, vom 30. April 2009, in der Rechtssache C-301/07 - PAGO/Tirol Milch).
  • BPatG, 18.11.2009 - 28 W (pat) 29/09
    Denn das Markenrecht soll gerade den freien Waren- und Dienstleistungsverkehr und damit einen ausreichenden Gestaltungsspielraum für alle Marktteilnehmer gewährleisten (vgl. hierzu etwa den 1. Erwägungsgrund der Europäischen Markenrichtlinie (MarkenRichtl.); sowie die Schlussanträge von Generalanwältin Eleanor Sharpston, vom 30. April 2009, in der Rechtssache C-301/07 - PAGO/Tirol Milch).
  • BPatG, 18.11.2009 - 28 W (pat) 33/09
    Denn das Markenrecht soll gerade den freien Waren- und Dienstleistungsverkehr und damit einen ausreichenden Gestaltungsspielraum für alle Marktteilnehmer gewährleisten (vgl. hierzu etwa den 1. Erwägungsgrund der Europäischen Markenrichtlinie (MarkenRichtl); sowie die Schlussanträge von Generalanwältin Eleanor Sharpston, vom 30. April 2009, in der Rechtssache C-301/07 - PAGO/Tirol Milch).
  • BPatG, 18.11.2009 - 28 W (pat) 30/09
    Denn das Markenrecht soll gerade den freien Waren- und Dienstleistungsverkehr und damit einen ausreichenden Gestaltungsspielraum für alle Marktteilnehmer gewährleisten (vgl. hierzu etwa den 1. Erwägungsgrund der Europäischen Markenrichtlinie (MarkenRichtl); sowie die Schlussanträge von Generalanwältin Eleanor Sharpston, vom 30. April 2009, in der Rechtssache C-301/07 - PAGO/Tirol Milch).
  • BPatG, 18.11.2009 - 28 W (pat) 28/09
    Denn das Markenrecht soll gerade den freien Waren- und Dienstleistungsverkehr und damit einen ausreichenden Gestaltungsspielraum für alle Marktteilnehmer gewährleisten (vgl. hierzu etwa den 1. Erwägungsgrund der Europäischen Markenrichtlinie (MarkenRichtl.); sowie die Schlussanträge von Generalanwältin Eleanor Sharpston, vom 30. April 2009, in der Rechtssache C-301/07 - PAGO/Tirol Milch).
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