Rechtsprechung
EuGH, 06.10.2009 - C-133/08 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- lexetius.com
Übereinkommen von Rom über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anwendbare Recht - Mangels Rechtswahl anzuwendendes Recht - Chartervertrag - Anknüpfungskriterien - Teilbarkeit
- Europäischer Gerichtshof
ICF
Übereinkommen von Rom über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anwendbare Recht - Mangels Rechtswahl anzuwendendes Recht - Chartervertrag - Anknüpfungskriterien - Teilbarkeit
- EU-Kommission
ICF
Übereinkommen von Rom über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anwendbare Recht - Mangels Rechtswahl anzuwendendes Recht - Chartervertrag - Anknüpfungskriterien - Teilbarkeit
- EU-Kommission
ICF
Übereinkommen von Rom über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anwendbare Recht - Mangels Rechtswahl anzuwendendes Recht - Chartervertrag - Anknüpfungskriterien - Teilbarkeit“
- Wolters Kluwer
Anwendung des Art. 4 des Übereinkommens von Rom über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anwendbare Recht auf einen Chartervertrag im Rahmen eines Eisenbahnprojekts zur Güterbeförderung zwischen Amsterdam und Frankfurt am Main; Voraussetzungen für die Anwendbarkeit ...
- riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)
EVÜ: Bestimmung des anwendbaren Rechts auf Charterverträge bei unterlassener Rechtswahl
- degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
Art. 4 Abs. 4 letzter Satz des Übereinkommens über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Anwendung des Art. 4 des Übereinkommens von Rom über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anwendbare Recht auf einen Chartervertrag im Rahmen eines Eisenbahnprojekts zur Güterbeförderung zwischen Amsterdam und Frankfurt am Main; Voraussetzungen für die Anwendbarkeit ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- Europäischer Gerichtshof (Pressemitteilung)
Römisches Übereinkommen vom 19. Juni 1980 - DER GERICHTSHOF LEGT ZUM ERSTEN MAL DAS ÜBEREINKOMMEN ÜBER DAS AUF VERTRAGLICHE SCHULDVERHÄLTNISSE ANWENDBARE RECHT AUS
- Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)
ICF
Übereinkommen von Rom über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anwendbare Recht - Mangels Rechtswahl anzuwendendes Recht - Chartervertrag - Anknüpfungskriterien - Teilbarkeit
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Grenzüberschreitende Charterverträge
Sonstiges (3)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden eingereicht am 2. April 2008 - Intercontainer Interfrigo (ICF) SC / Balkenende Oosthuizen BV und MIC Operations BV
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande) - Auslegung von Art. 4 des Übereinkommens über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht, aufgelegt zur Unterzeichnung am 19. Juni 1980 in Rom - Begriff Güterbeförderungsvertrag - ...
- EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)
Vorabentscheidungsersuchen
Verfahrensgang
- EuGH, 02.04.2008 - C-133/08
- Generalanwalt beim EuGH, 19.05.2009 - C-133/08
- EuGH, 06.10.2009 - C-133/08
Papierfundstellen
- Slg. 2009, I-9687
- NJW 2009, 3778
- EuZW 2009, 822
Wird zitiert von ... (9)
- EuGH, 15.03.2011 - C-29/10
Übt ein Arbeitnehmer seine Tätigkeit in mehreren Mitgliedstaaten aus, findet auf …
Aus der Präambel des Übereinkommens von Rom ergibt sich nämlich, dass dieses geschlossen wurde, um auf dem Gebiet des Internationalen Privatrechts die Rechtsvereinheitlichung fortzusetzen, die mit dem Brüsseler Übereinkommen begonnen hatte (vgl. Urteil vom 6. Oktober 2009, ICF, C-133/08, Slg. 2009, I-9687, Randnr. 22). - EuGH, 23.10.2014 - C-305/13
Haeger & Schmidt - Vorlage zur Vorabentscheidung - Übereinkommen von Rom über das …
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass Art. 4 des Übereinkommens vorsieht, anhand welcher Anknüpfungskriterien der Richter das anzuwendende Recht für jede Vertragsart zu bestimmen hat, wenn die Parteien keine Rechtswahl getroffen haben (vgl. Urteil ICF, C-133/08, EU:C:2009:617, Rn. 25).4 des Übereinkommens beruht auf dem allgemeinen, in seinem Abs. 1 niedergelegten Grundsatz, wonach zur Bestimmung, welchem nationalen Recht ein Vertrag zuzuordnen ist, der Staat festzustellen ist, mit dem der Vertrag "die engsten Verbindungen aufweist" (vgl. Urteil ICF, EU:C:2009:617, Rn. 26).
4 Abs. 5 des Übereinkommens enthält eine Ausweichklausel, die es erlaubt, von den genannten Vermutungen abzusehen, wenn sich aus den gesamten Umständen ergibt, dass der Vertrag engere Verbindungen mit einem anderen Staat aufweist (vgl. in diesem Sinne Urteil ICF, EU:C:2009:617, Rn. 27).
Ferner hat der Gerichtshof Art. 4 Abs. 4 Satz 3 des Übereinkommens in den Rn. 32 bis 34 des Urteils ICF (EU:C:2009:617) bereits dahin ausgelegt, dass andere Verträge den Beförderungsverträgen gleichgestellt werden können, da einer der Zwecke dieser Bestimmung darin besteht, die Anwendung von Art. 4 Abs. 4 Satz 2 des Übereinkommens auf Verträge auszudehnen, deren Hauptgegenstand, auch wenn sie nach nationalem Recht als Charterverträge eingestuft werden, die Güterbeförderung ist.
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs hat das nationale Gericht das anzuwendende Recht stets auf der Grundlage der in Art. 4 Abs. 2 bis 4 des Übereinkommens aufgestellten Vermutungen zu bestimmen, die dem allgemeinen Erfordernis der Vorhersehbarkeit des Rechts und damit der Rechtssicherheit in den Vertragsbeziehungen Rechnung tragen (vgl. in diesem Sinne Urteil ICF, EU:C:2009:617, Rn. 62).
Wie die französische Regierung in ihren schriftlichen Erklärungen zu Recht ausgeführt hat, muss nämlich das nationale Gericht, da es nach Art. 4 Abs. 5 des Übereinkommens das Recht des Staates, mit dem der Vertrag die engsten Verbindungen aufweist, anzuwenden und von dem auf der Grundlage der Vermutungen des Art. 4 Abs. 2 bis 4 des Übereinkommens bestimmten anzuwendenden Recht abzusehen hat, erst recht, wie in Art. 4 Abs. 1 des Übereinkommens vorgesehen, das Recht des Staates, mit dem der betreffende Vertrag die engsten Verbindungen aufweist, anwenden, wenn das auf einen Güterbeförderungsvertrag anzuwendenden Rechts nicht nach Abs. 4 bestimmt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil ICF, EU:C:2009:617, Rn. 63 und 64).
Demnach hat das nationale Gericht, wenn es sich um einen Vertrag handelt, der unter Art. 4 Abs. 2 des Übereinkommens fällt und dessen charakteristische Leistung bestimmt werden kann, das anzuwendende Recht, wie in Rn. 35 des vorliegenden Urteils ausgeführt, in erster Linie auf der Grundlage der in Art. 4 Abs. 2 genannten spezifischen Anknüpfungskriterien zu bestimmen (vgl. in diesem Sinne Urteil ICF, EU:C:2009:617, Rn. 62).
Sowohl nach dem Wortlaut von Art. 4 Abs. 2 des Übereinkommens von Rom, der ausdrücklich die Anwendung von Art. 4 Abs. 5 vorbehält, als auch nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs kann diese Vermutung unangewendet bleiben, wenn die Voraussetzungen des Art. 4 Abs. 5 erfüllt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil ICF, EU:C:2009:617, Rn. 63 und 64).
- EuGH, 12.09.2013 - C-64/12
Schlecker - Übereinkommen von Rom über das auf vertragliche Schuldverhältnisse …
Wie sich aus dem Wortlaut und der Zielsetzung von Art. 6 des Übereinkommens von Rom ergibt, muss der Richter zunächst das anwendbare Recht auf der Grundlage der in Abs. 2 Buchst. a bzw. b dieses Artikels genannten spezifischen Anknüpfungskriterien bestimmen, die dem allgemeinen Erfordernis der Vorhersehbarkeit des Rechts und der Rechtssicherheit in den Vertragsbeziehungen Rechnung tragen (vgl. entsprechend Urteil vom 6. Oktober 2009, ICF, C-133/08, Slg. 2009, I-9687, Randnr. 62).
- BGH, 23.01.2020 - IX ZR 94/19
Vorlage an den EuGH zur Auslegung der Verordnung über Insolvenzverfahren und der …
Handelt es sich, wie der Kläger mit der Bezeichnung als Chartervertrag (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 6. Oktober 2009 - C-133/08, EuZW 2009, 822) möglicherweise meint, um einen Mietvertrag, ergibt sich die Anwendung niederländischen Rechts aus Art. 4 Abs. 2 Rom I-VO. - Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2010 - C-29/10
Koelzsch - Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse …
6 - Das erste Urteil, in dem der Gerichtshof das Übereinkommen von Rom ausgelegt hat, ist das Urteil vom 6. Oktober 2009, ICF (C-133/08, Slg. 2009, I-9687), das die Auslegung von Art. 4 des Übereinkommens von Rom betraf, der die Regeln zur Bestimmung des mangels Rechtswahl anzuwendenden Rechts enthält.22 - Vgl. auch die Schlussanträge des Generalanwalts Bot in der Rechtssache ICF (Urteil vom 6. Oktober 2009, C-133/08, Slg. 2009, I-9687, Nr. 35).
- BGH, 18.04.2023 - II ZR 184/21
Auswirkung der Begründung eines Verwaltungssitzes in England und der dortigen …
Zwar obliegt es dem Europäischen Gerichtshof, die Maßstäbe für die Anwendung der Ausweichklausel zu konkretisieren (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 2009 - C-133/08, ECLI:EU:C:2012:215 Rn. 53 ff. - Intercontainer Interfrigo SC;… Staudinger/Magnus, BGB, Neubearb. 2021, Art. 4 Rom-I-VO Rn. 139;… BeckOGK Rom-I-VO/Köhler, Stand 1.9.2022, Art. 4 Rn. 173). - LAG Niedersachsen, 12.07.2021 - 12 Sa 1341/20
Kein Beweisverfahren zur Ermittlung der internationalen Gerichtszuständigkeit; …
Denn aus der Präambel des Übereinkommens von Rom ergibt sich nämlich, dass dieses geschlossen wurde, um auf dem Gebiet des Internationalen Privatrechts die Rechtsvereinheitlichung fortzusetzen, die mit dem Brüsseler Übereinkommen begonnen hatte (…EuGH 15. März 2011 - C-29/10 - [Koelzsch] Rn. 33; EuGH 6. Oktober 2009 - C - 133/08 - [ICF] Rn. 22). - Generalanwalt beim EuGH, 16.04.2013 - C-64/12
Schlecker - Übereinkommen von Rom über das auf vertragliche Schuldverhältnisse …
6 - Urteil vom 6. Oktober 2009 (C-133/08, Slg. 2009, I-9687). - EuGH, 13.01.2016 - C-397/15
Raiffeisen Privatbank Liechtenstein - Vorlage zur Vorabentscheidung - …
Nach dem Ersten Protokoll, das am 1. August 2004 in Kraft getreten ist, ist der Gerichtshof grundsätzlich zuständig, sich zur Auslegung der Bestimmungen des Übereinkommens von Rom zu äußern (vgl. in diesem Sinne Urteil ICF, C-133/08, EU:C:2009:617, Rn. 20).
Rechtsprechung
Generalanwalt beim EuGH, 19.05.2009 - C-133/08 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Europäischer Gerichtshof
ICF
Übereinkommen von Rom vom 19. Juni 1980 - Mangels Rechtswahl der Parteien auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendendes Recht - Güterbeförderungsvertrag - Anknüpfungskriterien
- EU-Kommission
ICF
Übereinkommen von Rom vom 19. Juni 1980 - Mangels Rechtswahl der Parteien auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendendes Recht - Güterbeförderungsvertrag - Anknüpfungskriterien
- EU-Kommission
ICF
Übereinkommen von Rom vom 19. Juni 1980 - Mangels Rechtswahl der Parteien auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendendes Recht - Güterbeförderungsvertrag - Anknüpfungskriterien“
Verfahrensgang
- EuGH, 02.04.2008 - C-133/08
- Generalanwalt beim EuGH, 19.05.2009 - C-133/08
- EuGH, 06.10.2009 - C-133/08
Papierfundstellen
- Slg. 2009, I-9687
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 07.05.1969 - VIII ZR 142/68
Lieferungsgeschäft zwischen einem ausländischen Verkäufer und einem deutschen …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.05.2009 - C-133/08
24 - Urteil des Bundesgerichtshofs vom 7. Mai 1969 (VIII ZR 142/68, DB 1969, 1053).