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   EuG, 09.09.2009 - T-301/04   

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https://dejure.org/2009,4424
EuG, 09.09.2009 - T-301/04 (https://dejure.org/2009,4424)
EuG, Entscheidung vom 09.09.2009 - T-301/04 (https://dejure.org/2009,4424)
EuG, Entscheidung vom 09. September 2009 - T-301/04 (https://dejure.org/2009,4424)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - Finanzdienstleistungen - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 82 EG festgestellt wird - Weigerung, grenzüberschreitende Clearing- und Abrechnungsleistungen zu erbringen - Diskriminierende Preise - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Clearstream / Kommission

    Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - Finanzdienstleistungen - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 82 EG festgestellt wird - Weigerung, grenzüberschreitende Clearing- und Abrechnungsleistungen zu erbringen - Diskriminierende Preise - ...

  • EU-Kommission PDF

    Clearstream Banking AG und Clearstream International SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - Finanzdienstleistungen - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 82 EG festgestellt wird - Weigerung, grenzüberschreitende Clearing- und Abrechnungsleistungen zu erbringen - Diskriminierende Preise - ...

  • kanzlei.biz

    Keine Diskriminierung im Bereich der Finanzdienstleistung durch den Monopolisten

  • Judicialis

    EG Art. 82; ; EG Art. 82 Abs. 2 Buchst. c; ; EG Art. 3 Abs. 1 Buchst. g

  • kanzlei.biz

    Keine Diskriminierung im Bereich der Finanzdienstleistung durch den Monopolisten

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)

    Folgen der Weigerung, grenzüberschreitende Clearing- und Abrechnungsleistungen zu erbringen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Wettbewerb - DAS GERICHT WEIST DIE KLAGE GEGEN DIE KOMMISSIONSENTSCHEIDUNG AB, DER ZUFOLGE CLEARSTREAM SICH RECHTSWIDRIG GEWEIGERT HAT, BESTIMMTE FINANZDIENSTLEISTUNGEN FÜR EUROCLEAR ZU ERBRINGEN

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Clearstream / Kommission

    Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - Finanzdienstleistungen - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 82 EG festgestellt wird - Weigerung, grenzüberschreitende Clearing- und Abrechnungsleistungen zu erbringen - Diskriminierende Preise - ...

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Wertpapier-Clearing in Deutschland

  • kartellblog.de (Kurzinformation)

    Refusal to deal und Kontrahierungszwang im Bankensektor - Untersagungsentscheidung gegen Clearstream bestätigt

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    EuGH bestätigt rechtswidriges Verhalten der Clearstream Banking AG - Verbotene Preisdiskriminierung gemäß Wettbewerbsrecht nachgewiesen

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    SEQ CHAPTER \h \r 1Klage der Clearstream Banking Aktiengesellschaft und der Clearstream International société anonyme Luxembourg gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 28. Juli 2004

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 2. Juni 2004 in einem Verfahren nach Art. 82 EG-Vertrag (Sache COMP/38096 Clearstream) betreffend die Weigerung von Clearstream Banking und Clearstream International, grenzüberschreitende Clearing-und Abrechnungsleistungen ...

Papierfundstellen

  • Slg. 2009, II-3155
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (28)

  • EuG, 17.09.2007 - T-201/04

    Microsoft / Kommission - Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung -

    Auszug aus EuG, 09.09.2009 - T-301/04
    Insoweit hat er zu prüfen, ob die Kommission ihre Beurteilung auf zutreffende, zuverlässige und kohärente Beweise gestützt hat, die alle bei der Beurteilung einer komplexen Situation heranzuziehenden relevanten Daten einschließen und die aus ihnen gezogenen Schlüsse zu stützen vermögen (vgl. Urteil des Gerichts vom 17. September 2007, Microsoft/Kommission, T-201/04, Slg. 2007, II-3601, Randnr. 482 und die dort zitierte Rechtsprechung).

    43 bis 45, und Urteil Microsoft/Kommission, oben in Randnr. 47 angeführt, Randnr. 335).

    Vorab ist zu bemerken, dass nach ständiger Rechtsprechung der Gemeinschaftsrichter zwar grundsätzlich eine umfassende Prüfung der Frage vornimmt, ob die Tatbestandsmerkmale der Wettbewerbsregeln erfüllt sind; seine Überprüfung der Beurteilung komplexer wirtschaftlicher Gegebenheiten durch die Kommission muss sich jedoch darauf beschränken, ob die Verfahrensregeln und die Vorschriften über die Begründung eingehalten wurden, ob der Sachverhalt zutreffend festgestellt wurde und ob kein offensichtlicher Beurteilungsfehler und kein Ermessensmissbrauch vorliegen (vgl. Urteil Microsoft/Kommission, oben in Randnr. 47 angeführt, Randnr. 87 und die dort zitierte Rechtsprechung).

    Soweit die Entscheidung der Kommission das Ergebnis komplexer technischer Beurteilungen ist, unterliegen diese grundsätzlich ebenfalls einer beschränkten gerichtlichen Kontrolle; dies bedeutet, dass der Gemeinschaftsrichter die von der Kommission vorgenommene Beurteilung des Sachverhalts nicht durch seine eigene Beurteilung ersetzen darf (vgl. Urteil Microsoft/Kommission, oben in Randnr. 47 angeführt, Randnr. 88 und die dort zitierte Rechtsprechung).

    Der Gemeinschaftsrichter muss nämlich nicht nur die sachliche Richtigkeit der angeführten Beweise, ihre Zuverlässigkeit und ihre Kohärenz prüfen, sondern auch kontrollieren, ob diese Beweise alle relevanten Daten darstellen, die bei der Beurteilung einer komplexen Situation heranzuziehen waren, und ob sie die aus ihnen gezogenen Schlüsse zu stützen vermögen (vgl. Urteil Microsoft/Kommission, oben in Randnr. 47 angeführt, Randnr. 89 und die dort zitierte Rechtsprechung).

    Eine solche Gefahr der Ausschaltung jeglichen wirksamen Wettbewerbs ist von der Kommission nachzuweisen (Urteil Microsoft/Kommission, oben in Randnr. 47 angeführt, Randnrn.

    (Urteil Microsoft/Kommission, oben in Randnr. 47 angeführt, Randnr. 688).

  • EuG, 17.12.2003 - T-219/99

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ BESTÄTIGT DIE VERURTEILUNG VON BRITISH AIRWAYS WEGEN

    Auszug aus EuG, 09.09.2009 - T-301/04
    Da durch die Abgrenzung des relevanten Marktes ermittelt werden soll, ob das betreffende Unternehmen in der Lage ist, die Aufrechterhaltung eines wirksamen Wettbewerbs zu behindern und sich gegenüber seinen Wettbewerbern und seinen Kunden in nennenswertem Umfang unabhängig zu verhalten, kann sich die Prüfung dabei ferner nicht auf die objektiven Merkmale der in Rede stehenden Dienstleistungen beschränken, sondern es müssen auch die Wettbewerbsbedingungen sowie die Nachfrage- und Angebotsstruktur auf dem Markt in Betracht gezogen werden (Urteil des Gerichtshofs vom 9. November 1983, Michelin/Kommission, 322/81, Slg. 1983, 3461, Randnr. 37; Urteile des Gerichts vom 30. März 2000, Kish Glass/Kommission, T-65/96, Slg. 2000, II-1885, Randnr. 62, und vom 17. Dezember 2003, British Airways/Kommission, T-219/99, Slg. 2003, II-5917, Randnr. 91).

    Indem sie für die Parteien des Wertpapiergeschäfts tätig werden, üben die Zwischenverwahrer eine selbständige Dienstleistungstätigkeit aus (vgl. in diesem Sinn Urteil British Airways/Kommission, oben in Randnr. 48 angeführt, Randnr. 93).

    In einer solchen Situation kann nicht verlangt werden, dass zusätzlich der Beweis einer tatsächlichen, quantifizierbaren Verschlechterung der Wettbewerbsstellung einzelner Handelspartner erbracht wird (Urteil vom 15. März 2007, British Airways/Kommission, oben in Randnr. 192 angeführt, Randnr. 145).

  • EuGH, 16.11.2000 - C-294/98

    Metsä-Serla u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 09.09.2009 - T-301/04
    Insoweit ist daran zu erinnern, dass das wettbewerbswidrige Verhalten eines Unternehmens, das sein Marktverhalten nicht selbständig bestimmt, sondern vor allem wegen der wirtschaftlichen und rechtlichen Bindungen zu einem anderen Unternehmen im Wesentlichen dessen Weisungen befolgt hat, dem anderen Unternehmen zugerechnet werden kann (Urteil des Gerichtshofs vom 16. November 2000, Metsä-Serla u. a./Kommission, C-294/98 P, Slg. 2000, I-10065, Randnr. 27).

    224 ff. und Art. 1 der angefochtenen Entscheidung geht jedoch hervor, dass gegen CI selbst wegen einer Zuwiderhandlung vorgegangen wurde, die ihr aufgrund ihrer wirtschaftlichen und rechtlichen Bindungen zu CBF, die es ihr erlaubten, deren Marktverhalten zu bestimmen, persönlich zur Last gelegt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil Metsä-Serla u. a./Kommission, oben in Randnr. 198 angeführt, Randnr. 34).

  • EuG, 21.10.1997 - T-229/94

    Deutsche Bahn / Kommission

    Auszug aus EuG, 09.09.2009 - T-301/04
    Nach der Rechtsprechung ist ein Teilmarkt, der unter dem Gesichtspunkt der Nachfrage und des Angebots besondere Merkmale besitzt und auf dem Erzeugnisse angeboten werden, die auf dem allgemeineren Markt, dessen Teil er ist, unentbehrlich und nicht austauschbar sind, als gesonderter Produktmarkt anzusehen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 21. Oktober 1997, Deutsche Bahn/Kommission, T-229/94, Slg. 1997, II-1689, Randnrn. 55 und 56).

    So darf nach der Rechtsprechung ein Unternehmen keine künstlichen Preisunterschiede herbeiführen, die geeignet sind, seine Kunden zu benachteiligen und den Wettbewerb zu verfälschen (Urteile des Gerichts vom 6. Oktober 1994, Tetra Pak/Kommission, T-83/91, Slg. 1994, II-755, Randnr. 160, und Deutsche Bahn/Kommission, oben in Randnr. 65 angeführt, Randnr. 78).

  • EuGH, 14.07.1972 - 48/69

    ICI / Kommission

    Auszug aus EuG, 09.09.2009 - T-301/04
    Das Verhalten einer Tochtergesellschaft kann daher der Muttergesellschaft zugerechnet werden, wenn die Tochtergesellschaft ihr Vorgehen auf dem Markt nicht autonom bestimmt, sondern im Wesentlichen Weisungen der Muttergesellschaft befolgt (Urteil des Gerichtshofs vom 14. Juli 1972, 1mperial Chemical Industries/Kommission, 48/69, Slg. 1972, 619, Randnrn. 132 und 133).
  • EuGH, 28.06.2005 - C-189/02

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE URTEILE DES GERICHTS ERSTER INSTANZ ZUR EXISTENZ

    Auszug aus EuG, 09.09.2009 - T-301/04
    Insoweit ist daran zu erinnern, dass es allein Sache des Gerichts ist, zu entscheiden, ob das ihm in einer Rechtssache vorliegende Beweismaterial der Ergänzung bedarf (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C-189/02 P, C-202/02 P, C-205/02 P bis C-208/02 P und C-213/02 P, Slg. 2005, I-5425, Randnr. 67 und die dort zitierte Rechtsprechung).
  • EuGH, 29.04.2004 - C-418/01

    DIE WEIGERUNG EINES UNTERNEHMENS IN BEHERRSCHENDER STELLUNG, EINE LIZENZ ZUR

    Auszug aus EuG, 09.09.2009 - T-301/04
    Entscheidend ist also, dass zwei verschiedene Produktionsstufen bestimmt werden können, die dadurch miteinander verbunden sind, dass das vorgelagerte Erzeugnis ein für die Lieferung des nachgelagerten Erzeugnisses unerlässliches Element ist (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 29. April 2004, 1MS Health, C-418/01, Slg. 2004, I-5039, Randnrn.
  • EuG, 01.04.1993 - T-65/89

    BPB Industries Plc und British Gypsum Ltd gegen Kommission der Europäischen

    Auszug aus EuG, 09.09.2009 - T-301/04
    Daher kann das Verhalten eines Unternehmens in beherrschender Stellung auch ohne jedes Verschulden als missbräuchlich im Sinne von Art. 82 EG betrachtet werden (Urteil des Gerichts vom 1. April 1993, BPB Industries und British Gypsum/Kommission, T-65/89, Slg. 1993, II-389, Randnr. 70).
  • EuG, 06.10.1994 - T-83/91

    Tetra Pak International SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

    Auszug aus EuG, 09.09.2009 - T-301/04
    So darf nach der Rechtsprechung ein Unternehmen keine künstlichen Preisunterschiede herbeiführen, die geeignet sind, seine Kunden zu benachteiligen und den Wettbewerb zu verfälschen (Urteile des Gerichts vom 6. Oktober 1994, Tetra Pak/Kommission, T-83/91, Slg. 1994, II-755, Randnr. 160, und Deutsche Bahn/Kommission, oben in Randnr. 65 angeführt, Randnr. 78).
  • EuG, 11.12.2003 - T-61/99

    Adriatica di Navigazione / Kommission

    Auszug aus EuG, 09.09.2009 - T-301/04
    Nur dann, wenn der verfügende Teil nicht eindeutig formuliert ist, ist er unter Heranziehung der Gründe der angefochtenen Entscheidung auszulegen (Urteil des Gerichts vom 11. Dezember 2003, Adriatica di Navigazione/Kommission, T-61/99, Slg. 2003, II-5349, Randnr. 43).
  • EuG, 17.07.1998 - T-111/96

    ITT Promedia / Kommission

  • EuGH, 15.03.2007 - C-95/04

    DER GERICHTSHOF WEIST DAS RECHTSMITTEL VON BRITISH AIRWAYS ZURÜCK

  • EuGH, 25.10.1983 - 107/82

    AEG / Kommission

  • EuGH, 26.11.1998 - C-7/97

    DIE WEIGERUNG VON MEDIAPRINT, DIE TAGESZEITUNG "DER STANDARD" IN IHR

  • EuGH, 03.07.1991 - 62/86

    AKZO / Kommission

  • EuG, 27.09.2006 - T-314/01

    Avebe / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Natriumglukonat - Artikel 81 EG -

  • EuGH, 17.12.1998 - C-185/95

    DER GERICHTSHOF STELLT DIE ÜBERSCHREITUNG EINER "ANGEMESSENEN VERFAHRENSDAUER"

  • EuG, 15.06.2005 - T-71/03

    DAS GERICHT BESTÄTIGT WEITGEHEND DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION IN BEZUG AUF EIN

  • EuGH, 16.11.2000 - C-286/98

    Stora Kopparbergs Bergslags / Kommission

  • EuG, 15.09.1998 - T-374/94

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER DIE NACHTZUGVERBINDUNGEN

  • EuG, 30.09.2003 - T-203/01

    Michelin / Kommission

  • EuGH, 31.05.1979 - 22/78

    Hugin / Kommission

  • EuGH, 13.02.1979 - 85/76

    Hoffmann-La Roche / Kommission

  • EuG, 09.07.2007 - T-282/06

    Sun Chemical Group u.a. / Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse -

  • EuG, 08.11.2001 - T-65/96

    Kish Glass / Kommission

  • EuG, 14.12.2005 - T-210/01

    General Electric / Kommission - Nichtigkeitsklage - Wettbewerb - Entscheidung der

  • EuGH, 09.11.1983 - 322/81

    Michelin / Kommission

  • EuG, 30.09.2003 - T-346/02

    Cableuropa u.a. / Kommission

  • EuG, 10.11.2021 - T-612/17

    Klage von Google gegen Milliardenstrafe wegen Missbrauch von Marktmacht

    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof im Urteil vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), festgestellt hat, dass die Weigerung eines Unternehmens in beherrschender Stellung, Zugang zu einer Dienstleistung zu gewähren, nur dann einen Missbrauch im Sinne von Art. 102 AEUV darstellen kann, wenn sie geeignet ist, jeglichen Wettbewerb auf dem Markt durch denjenigen, der die Dienstleistung begehrt, auszuschalten, wenn sie nicht objektiv zu rechtfertigen ist und wenn die Dienstleistung selbst für die Ausübung der Tätigkeit des Nachfragers in dem Sinne unentbehrlich ist, dass es keinen tatsächlichen oder potenziellen Ersatz für sie gibt (Urteil vom 26. November 1998, Bronner, C-7/97, EU:C:1998:569, Rn. 41; vgl. auch Urteil vom 9. September 2009, Clearstream/Kommission, T-301/04, EU:T:2009:317, Rn. 147 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die im Urteil vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), dargelegten Voraussetzungen gelten grundsätzlich für Infrastrukturen oder Dienstleistungen, die häufig als "wesentliche Einrichtung" in dem Sinne eingestuft werden, dass sie für die Ausübung einer Tätigkeit auf einem Markt unerlässlich sind, weil es keinen tatsächlichen oder potenziellen Ersatz für sie gibt (vgl. Urteile vom 15. September 1998, European Night Services u. a./Kommission, T-374/94, T-375/94, T-384/94 und T-388/94, EU:T:1998:198, Rn. 208 und 212 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 9. September 2009, Clearstream/Kommission, T-301/04, EU:T:2009:317, Rn. 147 und die dort angeführte Rechtsprechung), so dass die Verweigerung des Zugangs zur Ausschaltung jeglichen Wettbewerbs führen kann.

    Es ist festzustellen, dass die allgemeine Ergebnisseite von Google Merkmale aufweist, die sie in die Nähe einer wesentlichen Einrichtung rücken (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. September 1998, European Night Services u. a./Kommission, T-374/94, T-375/94, T-384/94 und T-388/94, EU:T:1998:198, Rn. 208 und 212 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 9. September 2009, Clearstream/Kommission, T-301/04, EU:T:2009:317, Rn. 147 und die dort angeführte Rechtsprechung), und zwar in dem Sinne, dass derzeit keine tatsächliche oder potenzielle Alternative zur Verfügung steht, die es ermöglichen würde, sie auf dem Markt auf wirtschaftlich tragfähige Weise zu ersetzen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. September 2007, Microsoft/Kommission, T-201/04, EU:T:2007:289, Rn. 208, 388, 390, 421 und 436).

  • EuG, 13.12.2018 - T-851/14

    Slovak Telekom / Kommission

    Zweitens habe die Kommission das Urteil vom 9. September 2009, Clearstream/Kommission (T-301/04, EU:T:2009:317), nicht richtig berücksichtigt.

    Bei der nach Art. 102 AEUV verbotenen missbräuchlichen Ausnutzung einer beherrschenden Stellung handelt es sich um einen objektiven Begriff, mit dem Verhaltensweisen eines Unternehmens in beherrschender Stellung gemeint sind, die auf einem Markt, auf dem der Grad an Wettbewerb gerade wegen der Anwesenheit des betreffenden Unternehmens bereits geschwächt ist, die Aufrechterhaltung des auf dem Markt noch bestehenden Grades an Wettbewerb oder die Entwicklung des Wettbewerbs durch den Einsatz von anderen Mitteln behindern als denjenigen eines normalen Produkt- oder Dienstleistungswettbewerbs auf der Grundlage der Leistungen der Wirtschaftsteilnehmer (vgl. Urteile vom 19. April 2012, Tomra Systems u. a./Kommission, C-549/10 P, EU:C:2012:221, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 9. September 2009, Clearstream/Kommission, T-301/04, EU:T:2009:317, Rn. 140 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Für die Feststellung eines Verstoßes gegen Art. 102 AEUV ist nachzuweisen, dass das missbräuchliche Verhalten des Unternehmens in beherrschender Stellung darauf gerichtet ist, den Wettbewerb zu beschränken, oder anders ausgedrückt, dass das Verhalten eine solche Wirkung haben kann (Urteil vom 19. April 2012, Tomra Systems u. a./Kommission, C-549/10 P, EU:C:2012:221, Rn. 68; vgl. auch Urteile vom 9. September 2009, Clearstream/Kommission, T-301/04, EU:T:2009:317, Rn. 144 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 29. März 2012, Telefónica und Telefónica de España/Kommission, T-336/07, EU:T:2012:172, Rn. 268 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In diesem Urteil hat der Gerichtshof entschieden, dass die Weigerung eines Unternehmens in beherrschender Stellung, Zugang zu einer Dienstleistung zu gewähren, nur dann als Missbrauch im Sinne von Art. 102 AEUV einzustufen ist, wenn sie geeignet ist, jeglichen Wettbewerb auf dem Markt durch denjenigen, der die Dienstleistung begehrt, auszuschalten, nicht objektiv zu rechtfertigen ist und die Dienstleistung selbst für die Ausübung der Tätigkeit des Nachfragers unentbehrlich ist (Urteil vom 26. November 1998, Bronner, C-7/97, EU:C:1998:569, Rn. 41; vgl. auch Urteil vom 9. September 2009, Clearstream/Kommission, T-301/04, EU:T:2009:317, Rn. 147 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Mit der zweiten Rüge macht die Klägerin geltend, die Nichtanwendung der im Urteil vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), aufgestellten Voraussetzungen im angefochtenen Beschluss sei nicht mit dem Urteil vom 9. September 2009, Clearstream/Kommission (T-301/04, EU:T:2009:317, insbesondere Rn. 146), zu vereinbaren, in dem diese Voraussetzungen angewandt worden seien, obwohl es um eine konstruktive Lieferverweigerung gegangen sei, wie sie in Rn. 360 des angefochtenen Beschlusses beschrieben sei.

    Anders als in der Rechtssache, in der das Urteil vom 9. September 2009, Clearstream/Kommission (T-301/04, EU:T:2009:317), ergangen sei, könne die Kommission im vorliegenden Fall nicht nachweisen, dass ihr DSL-Netz unentbehrlich gewesen wäre.

    Wie die Kommission zu Recht geltend macht, besteht kein Widerspruch zwischen der Vorgehensweise der Kommission in der Sache, in der das Urteil vom 9. September 2009, Clearstream/Kommission (T-301/04, EU:T:2009:317), ergangen ist, und dem vorliegenden Fall.

    In der Sache, in der das Urteil vom 9. September 2009, Clearstream/Kommission (T-301/04, EU:T:2009:317), ergangen ist, war das Unternehmen in beherrschender Stellung nämlich nicht verpflichtet, die betreffenden Dienstleistungen zu erbringen.

    Es gab nämlich mehrere Präzedenzfälle, in denen Clearstream Zugang gewährt hatte, aus denen die Kommission und später dann das Gericht schließen konnten, dass für die Gewährung des Zugangs zu einem solchen System eine Wartezeit von vier Monaten angemessen sei (Urteil vom 9. September 2009, Clearstream/Kommission, T-301/04, EU:T:2009:317, Rn. 151).

    Der Sachverhalt des vorliegenden Falls ist also in keiner Weise mit dem der Rechtssache vergleichbar, in der das Urteil vom 9. September 2009, Clearstream/Kommission (T-301/04, EU:T:2009:317), ergangen ist.

  • EuG, 25.10.2023 - T-136/19

    Das Gericht erklärt den Beschluss der Kommission für nichtig, wonach die

    Or, il y a lieu de rappeler que la Commission est tenue de procéder à une analyse individualisée des circonstances propres à chaque affaire, sans être liée par des décisions antérieures qui concernent d'autres opérateurs économiques, d'autres marchés de produits et de services, ou d'autres marchés géographiques à des moments différents (voir arrêt du 9 septembre 2009, Clearstream/Commission, T-301/04, EU:T:2009:317, point 55 et jurisprudence citée).

    Ainsi, les requérantes ne sont pas en droit de remettre en cause les constatations de la Commission au motif qu'elles diffèrent de celles faites antérieurement dans une autre affaire (arrêt du 14 décembre 2005, General Electric/Commission, T-210/01, EU:T:2005:456, point 118 ; voir, également, arrêt du 9 septembre 2009, Clearstream/Commission, T-301/04, EU:T:2009:317, point 55 et jurisprudence citée).

    Ainsi, les entreprises ne sont pas en droit de remettre en cause les constatations de la Commission au motif qu'elles diffèrent de celles faites antérieurement dans une autre affaire (arrêt du 14 décembre 2005, General Electric/Commission, T-210/01, EU:T:2005:456, point 118 ; voir, également, arrêt du 9 septembre 2009, Clearstream/Commission, T-301/04, EU:T:2009:317, point 55 et jurisprudence citée).

    En effet, c'est par le dispositif de ses décisions que la Commission indique la nature et l'étendue des infractions aux règles de la concurrence de l'Union qu'elle sanctionne ou constate (voir arrêts du 9 septembre 2009, Clearstream/Commission, T-301/04, EU:T:2009:317, point 210 et jurisprudence citée, et du 16 décembre 2015, Air France-KLM/Commission, T-62/11, non publié, EU:T:2015:996, point 43 et jurisprudence citée).

    Or, si le dispositif ne précise pas si le refus d'accès au gazoduc roumain 1 reproché aux requérantes comprend une restriction d'accès audit gazoduc à l'égard d'Overgas en 2013, il n'en reste pas moins que, d'une part, la restriction d'accès qui résulterait, notamment, d'un traitement tardif de la demande correspondante s'apparente à un refus d'accès (voir, en ce sens, arrêt du 9 septembre 2009, Clearstream/Commission, T-301/04, EU:T:2009:317, point 151) et que, d'autre part, la restriction d'accès opposée à Overgas aurait eu lieu en 2013, à savoir durant la période infractionnelle.

    Toutefois, en tant qu'entreprise en position dominante contrôlant l'accès aux capacités du gazoduc roumain 1, Bulgargaz devait octroyer un tel accès à Overgas dans un délai raisonnable (voir, en ce sens et par analogie, arrêt du 9 septembre 2009, Clearstream/Commission, T-301/04, EU:T:2009:317, point 151).

  • EuG, 29.03.2012 - T-336/07

    Das Gericht bestätigt die von der Kommission gegen Telefónica wegen Missbrauchs

    Soweit die Entscheidung der Kommission das Ergebnis komplexer technischer Beurteilungen ist, unterliegen diese grundsätzlich ebenfalls einer beschränkten gerichtlichen Kontrolle; dies bedeutet, dass der Unionsrichter die von der Kommission vorgenommene Beurteilung des Sachverhalts nicht durch seine eigene Beurteilung ersetzen darf (Urteile des Gerichts Microsoft/Kommission, oben in Randnr. 58 angeführt, Randnr. 88, und vom 9. September 2009, Clearstream/Kommission, T-301/04, Slg. 2009, II-3155, Randnr. 94).

    Der Unionsrichter muss nämlich nicht nur die sachliche Richtigkeit der angeführten Beweise, ihre Zuverlässigkeit und ihre Kohärenz prüfen, sondern auch kontrollieren, ob diese Beweise alle relevanten Daten darstellen, die bei der Beurteilung einer komplexen Situation heranzuziehen waren, und ob sie die aus ihnen gezogenen Schlüsse zu stützen vermögen (Urteil des Gerichtshofs vom 15. Februar 2005, Kommission/Tetra Laval, C-12/03 P, Slg. 2005, I-987, Randnr. 39; Urteile Microsoft/Kommission, oben in Randnr. 58 angeführt, Randnr. 89, und Clearstream/Kommission, oben in Randnr. 70 angeführt, Randnr. 95).

    Da durch die Abgrenzung des relevanten Marktes ermittelt werden soll, ob das betreffende Unternehmen in der Lage ist, einen wirksamen Wettbewerb zu verhindern und sich gegenüber seinen Wettbewerbern, seinen Abnehmern und den Verbrauchern in nennenswertem Umfang unabhängig zu verhalten, kann sich zudem die Prüfung nicht auf die objektiven Merkmale der in Rede stehenden Erzeugnisse beschränken, sondern es müssen auch die Wettbewerbsbedingungen sowie die Struktur der Nachfrage und des Angebots auf dem Markt in Betracht gezogen werden (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 9. November 1983, Nederlandsche Banden-Industrie-Michelin/Kommission, 322/81, Slg. 1983, 3461, Randnr. 37, und Urteile France Télécom/Kommission, oben in Randnr. 60 angeführt, Randnr. 78, und Clearstream/Kommission, oben in Randnr. 70 angeführt, Randnr. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Begriff des relevanten Marktes setzt die Möglichkeit eines wirksamen Wettbewerbs zwischen den zu ihm gehörenden Erzeugnissen voraus, so dass ein hinreichender Grad der Austauschbarkeit zwischen allen zu demselben Markt gehörenden Erzeugnissen im Hinblick auf die gleiche Verwendung erforderlich ist (Urteile Hoffmann-La Roche/Kommission, oben in Randnr. 76 angeführt, Randnr. 28, und Clearstream/Kommission, oben in Randnr. 70 angeführt, Randnr. 49).

  • EuGH, 19.04.2018 - C-525/16

    Meo - Serviços de Comunicações e Multimédia - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Wenn in einem Sanktionsverfahren Tatsachenbeweise oder Indizien für das "erheblich verringerte Gewicht" vorliegen, das die von einem marktbeherrschenden Unternehmen verfolgte diskriminierende Preisbildungspraxis auf die Kosten, die Gewinne und die Rentabilität des betroffenen Einzelhandelsunternehmens hat, steht dann die unionsrechtskonforme Auslegung von Art. 102 Abs. 2 Buchst. c AEUV und der Urteile (vom 15. März 2007, British Airways/Kommission [C-95/04 P, EU:C:2007:166], und vom 9. September 2009, Clearstream/Kommission [T-301/04, EU:T:2009:317]), im Einklang mit der Feststellung, dass keine Indizien für den Missbrauch einer beherrschenden Stellung und für wettbewerbswidrige Praktiken vorliegen?.

    Für den Fall, dass eine solche Untergrenze festgelegt wird, lässt sich mit der Nichterreichung dieser Untergrenze im jeweiligen Jahr die aus dem Urteil vom 9. September 2009, Clearstream/Kommission (T-301/04, EU:T:2009:317), abzuleitende Vermutung entkräften, wonach davon auszugehen ist, dass "die ununterbrochen fünf Jahre andauernde Anwendung unterschiedlicher Preise für gleiche Leistungen gegenüber einem Handelspartner durch ein Unternehmen mit einer faktischen Monopolstellung auf dem vorgelagerten Markt zwangsläufig einen Wettbewerbsnachteil für diesen Partner herbeiführen musste?.

  • BGH, 01.09.2020 - KZR 12/15

    Stationspreissystem II

    Lässt sich eine unterschiedliche Behandlung zwischen gleichartigen Handelspartnern feststellen, ist es - ebenso wie bei der Überprüfung der Bestimmung des billigen Entgelts nach § 315 Abs. 3 BGB - grundsätzlich Sache des marktbeherrschenden Unternehmens, solche Umstände darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, aus denen sich eine objektive Rechtfertigung für die Ungleichbehandlung ergibt (vgl. BGH, Urteil vom 2. April 1964 - KZR 10/62, BGHZ 41, 271, 279 - Werkmilchabzug, zum Verhältnis des Diskriminierungsverbots des § 26 Abs. 2 GWB aF zur zivilrechtlichen Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB; vgl. auch EuG, Urteil vom 9. September 2009 - T-301/04, Slg. 2009 II-3155 Rn. 185 - Clearstream, zum Verwaltungsverfahren).
  • EuG, 13.12.2018 - T-827/14

    Das Gericht erklärt den Beschluss der Kommission zu wettbewerbswidrigen

    Bei der nach Art. 102 AEUV verbotenen missbräuchlichen Ausnutzung einer beherrschenden Stellung handelt es sich um einen objektiven Begriff, mit dem Verhaltensweisen eines Unternehmens in beherrschender Stellung gemeint sind, die auf einem Markt, auf dem der Grad an Wettbewerb gerade wegen der Anwesenheit des betreffenden Unternehmens bereits geschwächt ist, die Aufrechterhaltung des auf dem Markt noch bestehenden Grades an Wettbewerb oder die Entwicklung des Wettbewerbs durch den Einsatz von anderen Mitteln behindern als denjenigen eines normalen Produkt- oder Dienstleistungswettbewerbs auf der Grundlage der Leistungen der Wirtschaftsteilnehmer (vgl. Urteile vom 19. April 2012, Tomra Systems u. a./Kommission, C-549/10 P, EU:C:2012:221, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 9. September 2009, Clearstream/Kommission, T-301/04, EU:T:2009:317, Rn. 140 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Für die Feststellung eines Verstoßes gegen Art. 102 AEUV ist nachzuweisen, dass das missbräuchliche Verhalten des Unternehmens in beherrschender Stellung darauf gerichtet ist, den Wettbewerb zu beschränken, oder anders ausgedrückt, dass das Verhalten eine solche Wirkung haben kann (Urteil vom 19. April 2012, Tomra Systems u. a./Kommission, C-549/10 P, EU:C:2012:221, Rn. 68; vgl. auch Urteile vom 9. September 2009, Clearstream/Kommission, T-301/04, EU:T:2009:317, Rn. 144 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 29. März 2012, Telefónica und Telefónica de España/Kommission, T-336/07, EU:T:2012:172, Rn. 268 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In diesem Urteil hat der Gerichtshof entschieden, dass die Weigerung eines Unternehmens in beherrschender Stellung, Zugang zu einer Dienstleistung zu gewähren, nur dann als Missbrauch im Sinne von Art. 102 AEUV einzustufen ist, wenn sie geeignet ist, jeglichen Wettbewerb auf dem Markt durch denjenigen, der die Dienstleistung begehrt, auszuschalten, nicht objektiv zu rechtfertigen ist und die Dienstleistung selbst für die Ausübung der Tätigkeit des Nachfragers unentbehrlich ist (Urteil vom 26. November 1998, Bronner, C-7/97, EU:C:1998:569, Rn. 41; vgl. auch Urteil vom 9. September 2009, Clearstream/Kommission, T-301/04, EU:T:2009:317, Rn. 147 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 14.09.2022 - T-604/18

    Das Gericht bestätigt weitgehend den Beschluss der Kommission, wonach Google den

    Jedenfalls muss die Kommission die Umstände des Einzelfalls individuell prüfen, ohne dabei durch frühere Entscheidungen gebunden zu sein, die andere Wirtschaftsteilnehmer, andere Produkt- oder Dienstleistungsmärkte und andere räumliche Märkte zu anderen Zeiten betrafen (Urteil vom 9. September 2009, Clearstream/Kommission, T-301/04, EU:T:2009:317, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 20.12.2017 - C-525/16

    Meo - Serviços de Comunicações e Multimédia - Vorabentscheidungsersuchen -

    Wenn in einem Sanktionsverfahren Tatsachenbeweise oder Indizien für das erheblich verringerte Gewicht vorliegen, das die von einem Unternehmen in beherrschender Stellung verfolgte diskriminierende Preisbildungspraxis auf die Kosten, die Gewinne und die Rentabilität des betroffenen Einzelhandelsunternehmens hat, steht dann die unionsrechtskonforme Auslegung von Art. 102 Abs. 2 Buchst. c AEUV und der Rechtsprechung in den Urteilen (vom 15. März 2007, British Airways/Kommission[C-95/04 P, EU:C:2007:166, Rn. 146 bis 148], und vom 9. September 2009, Clearstream/Kommission [T-301/04, EU:T:2009:317]), im Einklang mit der Feststellung, dass keine Indizien für den Missbrauch einer beherrschenden Stellung und für wettbewerbswidrige Praktiken vorliegen?.

    Für den Fall, dass eine solche Untergrenze festgelegt wird, lässt sich mit der Nichterreichung dieser Untergrenze im jeweiligen Jahr die aus dem Urteil vom 9. September 2009, Clearstream/Kommission (T-301/04, EU:T:2009:317), abzuleitende Vermutung entkräften, wonach davon auszugehen ist, dass "die ununterbrochen fünf Jahre andauernde Anwendung unterschiedlicher Preise für gleiche Leistungen gegenüber einem Handelspartner durch ein Unternehmen mit einer faktischen Monopolstellung auf dem vorgelagerten Markt zwangsläufig einen Wettbewerbsnachteil für diesen Partner herbeiführen musste?.

    Was das Urteil Clearstream/Kommission(28) anbelangt, auf das das vorlegende Gericht in seinen Fragen ausdrücklich Bezug nimmt, weise ich darauf hin, dass das Gericht in diesem Urteil seine Prüfung auf den Einzelfall beschränken wollte, der ihm angeblich vorgelegt worden war.

    11 Vgl. insbesondere Urteile vom 9. September 2009, Clearstream/Kommission (T-301/04, EU:T:2009:317, Rn. 169 bis 190), und vom 7. Oktober 1999, 1rish Sugar/Kommission (T-228/97, EU:T:1999:246, Rn. 64).

    28 Urteil vom 9. September 2009 (T-301/04, EU:T:2009:317, Rn. 194).

  • EuG, 18.11.2020 - T-814/17

    Das Gericht bestätigt den Beschluss der Kommission, mit dem der Missbrauch einer

    Nach der Rechtsprechung handelt es sich bei der nach Art. 102 AEUV verbotenen missbräuchlichen Ausnutzung einer beherrschenden Stellung um einen objektiven Begriff, der auf die Verhaltensweisen eines Unternehmens in beherrschender Stellung abstellt, die auf einem Markt, auf dem der Grad an Wettbewerb gerade wegen der Anwesenheit des fraglichen Unternehmens bereits geschwächt ist, die Aufrechterhaltung des auf dem Markt noch bestehenden Grades an Wettbewerb oder die Entwicklung des Wettbewerbs durch den Einsatz von anderen Mitteln behindern als denjenigen eines normalen Produkt- oder Dienstleistungswettbewerbs auf der Grundlage der Leistungen der Wirtschaftsteilnehmer (vgl. Urteile vom 19. April 2012, Tomra Systems u. a./Kommission, C-549/10 P, EU:C:2012:221, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 9. September 2009, Clearstream/Kommission, T-301/04, EU:T:2009:317, Rn. 140 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Für die Feststellung eines Verstoßes gegen Art. 102 AEUV ist nachzuweisen, dass das missbräuchliche Verhalten des Unternehmens in beherrschender Stellung darauf gerichtet ist, den Wettbewerb zu beschränken, oder anders ausgedrückt, dass das Verhalten eine solche Wirkung haben kann (Urteil vom 19. April 2012, Tomra Systems u. a./Kommission, C-549/10 P, EU:C:2012:221, Rn. 68; vgl. auch Urteile vom 9. September 2009, Clearstream/Kommission, T-301/04, EU:T:2009:317, Rn. 144 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 29. März 2012, Telefónica und Telefónica de España/Kommission, T-336/07, EU:T:2012:172, Rn. 268 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In der Rechtssache im Urteil vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), hat der Gerichtshof entschieden, dass die Weigerung eines Unternehmens in beherrschender Stellung, Zugang zu einer Dienstleistung zu gewähren, nur dann als Missbrauch im Sinne von Art. 102 AEUV einzustufen ist, wenn sie geeignet ist, jeglichen Wettbewerb auf dem Markt durch denjenigen, der die Dienstleistung begehrt, auszuschalten, nicht objektiv zu rechtfertigen ist und die Dienstleistung selbst für die Ausübung der Tätigkeit des Nachfragers unentbehrlich ist (Urteil vom 26. November 1998, Bronner, C-7/97, EU:C:1998:569, Rn. 41; vgl. auch Urteil vom 9. September 2009, Clearstream/Kommission, T-301/04, EU:T:2009:317, Rn. 147 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es ist daran zu erinnern, dass es sich nach der Rechtsprechung bei der nach Art. 102 AEUV verbotenen missbräuchlichen Ausnutzung einer beherrschenden Stellung um einen objektiven Begriff handelt, der auf die Verhaltensweisen eines Unternehmens in beherrschender Stellung abstellt, die auf einem Markt, auf dem der Grad an Wettbewerb gerade wegen der Anwesenheit des fraglichen Unternehmens bereits geschwächt ist, die Aufrechterhaltung des auf dem Markt noch bestehenden Grades an Wettbewerb oder die Entwicklung des Wettbewerbs durch den Einsatz von anderen Mitteln behindern als denjenigen eines normalen Produkt- oder Dienstleistungswettbewerbs auf der Grundlage der Leistungen der Wirtschaftsteilnehmer (vgl. Urteile vom 19. April 2012, Tomra Systems u. a./Kommission, C-549/10 P, EU:C:2012:221, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 9. September 2009, Clearstream/Kommission, T-301/04, EU:T:2009:317, Rn. 140 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 25.03.2015 - T-556/08

    Slovenská posta / Kommission

  • EuGH, 25.03.2021 - C-165/19

    Slovak Telekom / Kommission

  • EuG, 23.10.2017 - T-712/14

    CEAHR / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Missbrauch einer beherrschenden

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2020 - C-152/19

    Slovak Telekom / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Missbrauch einer

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2020 - C-165/19

    Slovak Telekom / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Missbrauch einer

  • EuG, 29.03.2012 - T-398/07

    Spanien / Kommission

  • EuG, 08.09.2016 - T-460/13

    Das Gericht der EU bestätigt die Geldbußen von nahezu 150 Millionen Euro, die im

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.12.2021 - C-377/20

    Wettbewerb

  • OLG Düsseldorf, 26.11.2014 - U (Kart) 51/12
  • EuG, 27.04.2016 - T-463/14

    Österreichische Post / Kommission - Richtlinie 2004/17/EG - Zuschlagserteilung

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