Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 03.09.2009

Rechtsprechung
   EuGH, 29.04.2010 - C-230/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,3933
EuGH, 29.04.2010 - C-230/08 (https://dejure.org/2010,3933)
EuGH, Entscheidung vom 29.04.2010 - C-230/08 (https://dejure.org/2010,3933)
EuGH, Entscheidung vom 29. April 2010 - C-230/08 (https://dejure.org/2010,3933)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Zollkodex der Gemeinschaften - Art. 202, 215 Abs. 1 und 3, Art. 217 Abs. 1 und Art. 233 Abs. 1 Buchst. d - Wendung 'beschlagnahmt und gleichzeitig oder später eingezogen' - Zollkodex-Durchführungsverordnung - Art. 867a - Richtlinie 92/12/EWG - Art. 5 Abs. 1 und 2, Art. ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Dansk Transport og Logistik

    Zollkodex der Gemeinschaften - Art. 202, 215 Abs. 1 und 3, 217 Abs. 1 und 233 Abs. 1 Buchst. d - Wendung "beschlagnahmt und gleichzeitig oder später eingezogen" - Zollkodex-Durchführungsverordnung - Art. 867a - Richtlinie 92/12/EWG - Art. 5 Abs. 1 und 2, 6, 7 Abs. 1 sowie 8 ...

  • EU-Kommission PDF

    Dansk Transport og Logistik

    Zollkodex der Gemeinschaften - Art. 202, 215 Abs. 1 und 3, 217 Abs. 1 und 233 Abs. 1 Buchst. d - Wendung "beschlagnahmt und gleichzeitig oder später eingezogen" - Zollkodex-Durchführungsverordnung - Art. 867a - Richtlinie 92/12/EWG - Art. 5 Abs. 1 und 2, 6, 7 Abs. 1 ...

  • EU-Kommission

    Dansk Transport og Logistik

    Zollkodex der Gemeinschaften - Art. 202, 215 Abs. 1 und 3, Art. 217 Abs. 1 und Art. 233 Abs. 1 Buchst. d - Wendung ‚beschlagnahmt und gleichzeitig oder später eingezogen‘ - Zollkodex-Durchführungsverordnung - Art. 867a - Richtlinie 92/12/EWG - Art. 5 Abs. 1 ...

  • Wolters Kluwer

    Steuer- und zollrechtliche Behandlung von bei ihrem vorschriftswidrigen Verbringen in das Gebiet der Gemeinschaft beschlagnahmten und gleichzeitig oder später von diesen Behörden vernichteten Waren, ohne dass sie dem Besitz der Behörden entzogen gewesen sind; Dansk ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Steuer- und zollrechtliche Behandlung von bei ihrem vorschriftswidrigen Verbringen in das Gebiet der Gemeinschaft beschlagnahmten und gleichzeitig oder später von diesen Behörden vernichteten Waren, ohne dass sie dem Besitz der Behörden entzogen gewesen sind; Dansk ...

  • datenbank.nwb.de

    Erlöschen von Zoll- und Steuerschulden - Unmittelbar nach ihrer Einfuhr beschlagnahmte und nicht wieder frei gewordene Waren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Dansk Transport og Logistik

    Zollkodex der Gemeinschaften - Art. 202, 215 Abs. 1 und 3, Art. 217 Abs. 1 und Art. 233 Abs. 1 Buchst. d - Wendung "beschlagnahmt und gleichzeitig oder später eingezogen" - Zollkodex-Durchführungsverordnung - Art. 867a - Richtlinie 92/12/EWG - Art. 5 Abs. 1 und 2, Art. ...

Sonstiges (5)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Østre Landsret (Dänemark) eingereicht am 28. Mai 2008 - Dansk Transport og Logistik / Skatteministeriet

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    RL 77/388/EWG Art 7 Abs 3, EWGRL 388/77 Art 7 Abs 3, 77/388/EWG Art 10 Abs 3, EWGRL 388/77 Art 10 Abs 3, 77/388/EWG Art 16 Abs 1 Teil B Buchst c, EWGRL 388/77 Art 16 Abs 1 Teil B B... uchst c, ZK Art 233 Buchst d, VO (EWG) 2913/92 Art 233 Buchst d, ZK Art 84 Abs 1 Buchst a, VO (EWG) 2913/92 Art 84 Abs 1 Buchst a, ZK Art 98, VO (EWG) 2913/92 Art 98, ZK Art 215, VO (EWG) 2913/92 Art 215, ZK Art 217, VO (EWG) 2913/92 Art 217, ZKDV Art 867a, VO (EWG) 2454/93 Art 867a, ZKDV Art 454, VO (EWG) 2454/93 Art 454, EWGRL 12/92 Art 5 Abs 2, EWGRL 12/92 Art 6 Abs 1 Buchst c, Richtlinie 92/12/EWG Art 5 Abs 2, Richtlinie 92/12/EWG Art 6 Abs 1 Buchst c
    Beschlagnahme; Einfuhr; Umsatzsteuer; Verbrauchsteuer; Vernichtung; Ware; Zollrecht

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    ZK Art 233 Buchst d, EWGV 2913/92 Art 233 Buchst d, EWGRL 12/92 Art 5 Abs 2 UAbs 1, EWGRL 12/92 Art 6 Abs 1 Buchst c, ZK Art 84 Abs 1 Buchst a, EWGV 2913/92 Art 84 Abs 1 Buchst a, ... ZK Art 98, EWGV 2913/92 Art 98, EWGV 2454/93 Art 867a, ZKDV Art 867a, EWGRL 388/77 Art 7 Abs 3, EWGRL 388/77 Art 10 Abs 3, EWGRL 388/77 Art 16 Abs 1, ZK Art 215, ZK Art 217, EWGV 2913/92 Art 215, EWGV 2913/92 Art 217, EWGV 2454/93 Art 454 Abs 2, EWGV 2454/93 Art 454 Abs 3, ZKDV Art 454 Abs 2, ZKDV Art 454 Abs 3
    Zollkodex, Einfuhr, Verbrauchsteuerpflicht, Zollschuld, Umlaufrichtlinie, Mehrwertsteuer, Umsatzsteuer

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Østre Landsret (Dänemark) - Auslegung der Art. 215 und 233 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom 19. Oktober 1992, S. 1), von Art. 454 der Verordnung ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 2010, I-3799
 
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Wird zitiert von ... (36)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 02.04.2009 - C-459/07

    Elshani - Zollkodex der Gemeinschaften - Art. 202 und 233 Unterabs. 1 Buchst. d -

    Auszug aus EuGH, 29.04.2010 - C-230/08
    Was erstens die Auslegung der Wendung "bei dem vorschriftswidrigen Verbringen" der Ware in das Zollgebiet der Gemeinschaft gemäß den Art. 202 und 233 Abs. 1 Buchst. d des Zollkodex anbelangt, so ist das vorschriftswidrige Verbringen vollzogen, sobald die Waren über die erste innerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft liegende Zollstelle hinaus gelangt sind, ohne dort gestellt worden zu sein (Urteil vom 2. April 2009, Elshani, C-459/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 25).

    Demnach sind solche Waren im Sinne des Art. 202 des Zollkodex "vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht" worden, die sich nach dem Überschreiten der Landaußengrenze der Gemeinschaft in diesem Gebiet jenseits der ersten Zollstelle befinden, ohne zu dieser befördert und dort gestellt worden zu sein, was bedeutet, dass die Zollbehörden von den dazu Verpflichteten keine Mitteilung über das Verbringen der Waren erhalten haben (Urteil Elshani, Randnr. 26).

    Ferner hat der Gerichtshof entschieden, dass die Art. 202 und 233 Abs. 1 Buchst. d des Zollkodex dahin auszulegen sind, dass die Beschlagnahme von in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachten Waren nur dann zum Erlöschen der Zollschuld führt, wenn sie erfolgt, bevor die Waren über die erste innerhalb dieses Gebiets liegende Zollstelle hinaus gelangt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil Elshani, Randnr. 38).

    Diese Auffassung ist zum einen dadurch gerechtfertigt, dass die Beschlagnahme und Einziehung der Waren bei ihrem vorschriftswidrigen Verbringen gemäß Art. 233 Abs. 1 Buchst. d des Zollkodex einen eng auszulegenden Erlöschensgrund für die Zollschuld darstellen (vgl. Urteil Elshani, Randnr. 30).

    Diese Bestimmung trägt nämlich der Notwendigkeit Rechnung, die Eigenmittel der Gemeinschaft zu schützen, einem Ziel, das nicht durch die Einführung neuer Erlöschensgründe für die Zollschuld in Frage gestellt werden darf (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. November 2002, SPKR, C-112/01, Slg. 2002, I-10655, Randnr. 31, und Elshani, Randnr. 31).

    Zum anderen birgt das Vorhandensein von vorschriftswidrig verbrachten Waren im Zollgebiet der Gemeinschaft allein schon eine sehr große Gefahr, dass diese Waren letztlich Eingang in den Wirtschaftskreislauf der Mitgliedstaaten finden; haben diese Waren erst einmal die Zone verlassen, in der sich die erste innerhalb dieses Gebiets liegende Zollstelle befindet, ist die Chance geringer, dass sie von den Zollbehörden im Rahmen von stichprobenartig durchgeführten Kontrollen zufällig entdeckt werden (Urteil Elshani, Randnr. 32).

    Daraus folgt, dass die verbrauchsteuerpflichtigen Waren als in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht im Sinne des Art. 5 Abs. 1 der Verbrauchsteuerrichtlinie anzusehen sind, sobald sie über die Zone hinaus gelangt sind, in der sich die erste innerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft liegende Zollstelle befindet (vgl. entsprechend Urteil Elshani, Randnr. 25).

  • EuGH, 28.02.1984 - 294/82

    Einberger / Hauptzollamt Freiburg

    Auszug aus EuGH, 29.04.2010 - C-230/08
    Beide Regelungen sind insofern hinsichtlich ihrer Hauptmerkmale vergleichbar, als die Tatbestände durch die Einfuhr in die Gemeinschaft und die sich anschließende Überführung in den Wirtschaftskreislauf der Mitgliedstaaten entstehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. Februar 1984, Einberger, 294/82, Slg. 1984, 1177, Randnr. 18, sowie vom 6. Dezember 1990, Witzemann, C-343/89, Slg. 1990, I-4477, Randnr. 18).
  • EuGH, 14.11.2002 - C-112/01

    SPKR

    Auszug aus EuGH, 29.04.2010 - C-230/08
    Diese Bestimmung trägt nämlich der Notwendigkeit Rechnung, die Eigenmittel der Gemeinschaft zu schützen, einem Ziel, das nicht durch die Einführung neuer Erlöschensgründe für die Zollschuld in Frage gestellt werden darf (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. November 2002, SPKR, C-112/01, Slg. 2002, I-10655, Randnr. 31, und Elshani, Randnr. 31).
  • EuGH, 13.12.2007 - C-526/06

    Road Air Logistics Customs - Zollkodex der Gemeinschaften und

    Auszug aus EuGH, 29.04.2010 - C-230/08
    Die genannte Vorschrift zielt daher darauf ab, die örtliche Zuständigkeit auf dem Gebiet der Erhebung der Zölle zu bestimmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Dezember 2007, Road Air Logistics Customs, C-526/06, Slg. 2007, I-11337, Randnr. 26).
  • EuGH, 12.12.2002 - C-395/00

    Cipriani

    Auszug aus EuGH, 29.04.2010 - C-230/08
    Eine solche Regelung ist dadurch gekennzeichnet, dass der Verbrauchsteueranspruch für Waren, die unter diese Regelung fallen, noch nicht entstanden ist, obwohl der Steuertatbestand bereits erfüllt ist (Urteil vom 12. Dezember 2002, Cipriani, C-395/00, Slg. 2002, I-11877, Randnr. 42).
  • EuGH, 06.12.1990 - C-343/89

    Witzemann / Hauptzollamt München-Mitte

    Auszug aus EuGH, 29.04.2010 - C-230/08
    Beide Regelungen sind insofern hinsichtlich ihrer Hauptmerkmale vergleichbar, als die Tatbestände durch die Einfuhr in die Gemeinschaft und die sich anschließende Überführung in den Wirtschaftskreislauf der Mitgliedstaaten entstehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. Februar 1984, Einberger, 294/82, Slg. 1984, 1177, Randnr. 18, sowie vom 6. Dezember 1990, Witzemann, C-343/89, Slg. 1990, I-4477, Randnr. 18).
  • BFH, 12.12.2023 - VII R 6/21

    Zur Entstehung und Erhebung der Tabaksteuer bei einem Zigarettenschmuggel durch

    Außerdem hat der EuGH klargestellt, dass die Durchfuhrmitgliedstaaten wie auch der Abgangsmitgliedstaat nicht für die Erhebung der Verbrauchsteuer zuständig sind, wenn solche Waren von den Behörden eines anderen Mitgliedstaats entdeckt worden sind, in dessen Hoheitsgebiet sie zu gewerblichen Zwecken in Besitz gehalten werden (EuGH-Urteil Prankl vom 05.03.2015 - C-175/14, EU:C:2015:142, Rz 26; vgl. auch bereits EuGH-Urteil Dansk Transport og Logistik vom 29.04.2010 - C-230/08, EU:C:2010:231, Rz 114).

    Wenn sich vorschriftswidrig in das Hoheitsgebiet der Union eingeführte Waren dort zu gewerblichen Zwecken befinden, ergibt sich jedoch nach Ansicht des EuGH aus Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Art. 7 Abs. 1 RL 92/12, dass die Behörden desjenigen Mitgliedstaats für die Erhebung der Verbrauchsteuer zuständig sind, in dem diese Waren entdeckt worden sind (Urteile Dansk Transport og Logistik vom 29.04.2010 - C-230/08, EU:C:2010:231, Rz 114 und Prankl vom 05.03.2015 - C-175/14, EU:C:2015:142, Rz 23 f.; EuGH-Beschluss Febetra vom 08.03.2012 - C-333/11, EU:C:2012:134, Rz 41).

  • EuGH, 18.04.2024 - C-509/22

    Girelli Alcool

    Unter diesen Umständen ist wegen der Ähnlichkeiten zwischen Zöllen und der Verbrauchsteuer und zur Sicherstellung einer kohärenten Auslegung des Unionsrechts dem Begriff "unvorhersehbare Ereignisse" im Sinne von Art. 7 Abs. 4 Unterabs. 1 der Richtlinie 2008/118 dieselbe Tragweite beizumessen, wie sie der Gerichtshof in Bezug auf den Begriff "Zufall" in Art. 206 Abs. 1 des Zollkodex, auf den in Rn. 50 des vorliegenden Urteils hingewiesen worden ist, zugrunde gelegt hat (vgl. entsprechend Urteil vom 29. April 2010, Dansk Transport og Logistik, C-230/08, EU:C:2010:231, Rn. 84).
  • EuGH, 07.04.2022 - C-489/20

    Kauno teritorine muitine

    Das vorlegende Gericht weist insoweit darauf hin, dass die Rechtsprechung des Gerichtshofs, einschließlich des Urteils vom 29. April 2010, Dansk Transport og Logistik (C-230/08, EU:C:2010:231), zwar offensichtlich vom Vorliegen einer "Vergleichbarkeit" zwischen dem Erlöschen der Zollschuld einerseits und den übrigen steuerlichen Verpflichtungen andererseits, wie der Verpflichtung zur Zahlung der Verbrauchsteuer und der Einfuhrmehrwertsteuer, ausgehe, aber weder die Richtlinie 2008/118 noch die Mehrwertsteuerrichtlinie Bestimmungen enthielten, die ein Erlöschen dieser Verpflichtungen in Situationen vorsähen, in denen Waren unrechtmäßig eingeführt und anschließend beschlagnahmt und eingezogen würden.

    Im Rahmen der Regelung in Art. 233 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 2913/92 führt die Beschlagnahme von in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachten Waren nur dann zum Erlöschen der Zollschuld, wenn sie erfolgt, bevor die Waren über die erste innerhalb dieses Gebiets liegende Zollstelle hinaus gelangt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. April 2010, Dansk Transport og Logistik, C-230/08, EU:C:2010:231, Rn. 50).

    Diese Beurteilung wird dadurch bestätigt, dass vorschriftswidrig eingeführte Waren, wenn sie von den Behörden beschlagnahmt und eingezogen werden, nachdem sie die erste innerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union liegende Zollstelle verlassen haben, in die Union verbracht worden sind, so dass hier der Steuertatbestand eingetreten ist (vgl. entsprechend Urteil vom 29. April 2010, Dansk Transport og Logistik, C-230/08, EU:C:2010:231, Rn. 74).

    Ferner gelten die Waren, die auf diese Weise vorschriftswidrig eingeführt worden sind, als in den steuerrechtlich freien Verkehr verbracht, so dass ihre Unterstellung unter ein Nichterhebungsverfahren nach der Beschlagnahme und Einziehung für das Entstehen des Verbrauchsteueranspruchs ohne Bedeutung ist (vgl. entsprechend Urteil vom 29. April 2010, Dansk Transport og Logistik, C-230/08, EU:C:2010:231, Rn. 81).

    Diese Beurteilung wird dadurch bestätigt, dass, wenn die Waren, nachdem sie die erste im Zollgebiet der Europäischen Union liegende Zollstelle verlassen haben, beschlagnahmt und eingezogen worden sind, der Mehrwertsteuertatbestand bereits eingetreten und der Mehrwertsteueranspruch daher entstanden ist (vgl. entsprechend Urteil vom 29. April 2010, Dansk Transport og Logistik, C-230/08, EU:C:2010:231, Rn. 94).

  • FG Hamburg, 06.12.2022 - 4 K 1/18

    Einfuhrumsatzsteuer: EuGH-Vorlage: Sinngemäße Anwendung von Art. 87 Abs. 4 UZK

    In der Entscheidung Dansk Transport og Logistik hat der Gerichtshof einerseits in seiner Antwort auf die vierte Vorlagefrage die Eigenständigkeit von Zoll und Einfuhrmehrwertsteuer betont (EuGH, Urteil vom 29. April 2010, C-230/08, EU:C:2010:231, Rn. 102).

    Andererseits macht er in der Antwort auf die dritte Vorlagefrage klar, dass Zoll- und Mehrwertsteuertatbestand sowie Zoll- und Mehrwertsteueranspruch im Kern die gleichen seien (EuGH, Urteil vom 29. April 2010, C-230/08, EU:C:2010:231, Rn. 91).

    In diesem Urteil wiederholt der Gerichtshof zunächst die aus den Urteilen Dansk Transport og Logistik (Urteil vom 29. April 2010, C-230/08, Rn. 98, 91) und Harry Winston (oben Rn. 42) bekannte Formulierung, dass Einfuhrmehrwertsteuer und Zölle hinsichtlich ihrer Hauptmerkmale "vergleichbar" seien und es eine Parallelität gebe, die durch Art. 71 Abs. 1 Unterabs. 2 MwStRL bestätigt werde (EuGH, Urteil vom 7. April 2022, Kauno teritorine muitine, C-489/20, Rn. 47 m.w.N.).

    Dass die Zuständigkeiten für die Erhebung der Zölle und der Mehrwertsteuer getrennt betrachtet werden müssen (EuGH, Urteil vom 29. April 2010, Dansk Transport og Logistik, C-230/08, EU:C:2010:231, Rn. 102), könnte dafür sprechen, dass die Art. 60 und 61 MwStRL abschließend sind (so wohl FG Düsseldorf, Beschluss vom 11. Dezember 2019, 4 K 473/19 Z,EU, DE:FGD:2019:1211.4K473.19Z.EU.00, Rn. 19).

  • EuGH, 28.01.2016 - C-64/15

    BP Europa - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Allgemeines

    In Bezug auf die verbrauchsteuerpflichtigen Waren bewirkt diese Regelung daher den Aufschub der Steuerpflicht, bis eine Voraussetzung des Steueranspruchs erfüllt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Dansk Transport og Logistik, C-230/08, EU:C:2010:231, Rn. 78).
  • BFH, 22.05.2012 - VII R 50/11

    Zigarettenschmuggel: Einbeziehung der Tabaksteuer in die Bemessungsgrundlage der

    Wie der erkennende Senat mit Urteil vom 6. Mai 2008 VII R 30/07 (BFHE 221, 325, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern --ZfZ-- 2008, 301) ausgeführt und der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) mit Urteil vom 29. April 2010 C-230/08 (Slg. 2010, I-3799) bestätigt hat, folgt die Befugnis zur Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer grundsätzlich der Befugnis zur Erhebung des Zolls.

    Um ein Verbringen zu privaten Zwecken i.S. des § 20 TabStG handelt es sich zweifellos nicht und die zunächst in Polen in das Zollgebiet der Union eingeführten Zigaretten befanden sich dort auch im freien Verkehr, denn nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. c der (im Streitfall noch anzuwendenden) Richtlinie 92/12/EWG (RL 92/12/EWG) des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 76/1) gilt als Überführung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in den steuerrechtlich freien Verkehr jede --auch unrechtmäßige-- Einfuhr dieser Waren, sofern sie nicht einem Verfahren der Steueraussetzung unterstellt worden sind (vgl. EuGH-Urteil in Slg. 2010, I-3799, Rz 75).

    Werden --wie im Streitfall-- verbrauchsteuerpflichtige Waren, die in einem Mitgliedstaat bereits in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführt worden sind, zu gewerblichen Zwecken in einen anderen Mitgliedstaat verbracht, ist dieser gemäß Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Art. 7 Abs. 1 RL 92/12/EWG für die Erhebung der Verbrauchsteuer zuständig (EuGH-Urteil in Slg. 2010, I-3799, Rz 112-114).

  • EuGH, 18.05.2017 - C-154/16

    Latvijas dzelzcels - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollkodex der Gemeinschaften

    Daher ist unter dem Ausscheiden einer Ware aus dem externen gemeinschaftlichen Versandverfahren, das den Steuertatbestand und den Steueranspruch eintreten lässt, der Eingang dieser Ware in den Wirtschaftskreislauf der Union zu verstehen, der ausgeschlossen ist, wenn eine Ware nicht mehr existiert oder von niemandem mehr verwendet werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. April 2010, Dansk Transport og Logistik, C-230/08, EU:C:2010:231, Rn. 93 und 96).
  • BFH, 09.04.2014 - VII R 7/13

    Keine wirksame Eröffnung eines Steueraussetzungsverfahrens durch Verwendung von

    Dass sich eine Ware nur dann im verbrauchsteuerrechtlich freien Verkehr befinden könne, wenn sie tatsächlich in den Wirtschaftskreislauf eines Mitgliedstaates eintrete, belege das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 29. April 2010 C-230/08 (Slg. 2010, I-3799).

    d) Entgegen der Ansicht der Revision gebietet das Urteil des EuGH in Slg. 2010, I-3799 keine einschränkende Auslegung der nationalen Bestimmungen.

  • EuGH, 05.03.2015 - C-175/14

    Prankl - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Richtlinie 92/12/EWG -

    Der Gerichtshof hat jedoch entschieden, dass, wenn sich vorschriftswidrig in das Hoheitsgebiet der Union eingeführte Waren wie die im Ausgangsfall in Rede stehenden dort zu gewerblichen Zwecken befinden, sich aus Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 92/12 ergibt, dass die Behörden desjenigen Mitgliedstaats für die Erhebung der Verbrauchsteuer zuständig sind, in dem diese Waren entdeckt worden sind (Urteil Dansk Transport og Logistik, C-230/08, EU:C:2010:231, Rn. 114, und Beschluss Febetra, C-333/11, EU:C:2012:134, Rn. 41).

    Demgegenüber bleibt nur unter der Voraussetzung, dass die in Rede stehenden Waren nicht zu gewerblichen Zwecken in Besitz gehalten werden, gemäß Art. 6 der Richtlinie 92/12 der Abgangsmitgliedstaat für die Erhebung der Verbrauchsteuer zuständig, und zwar auch dann, wenn die vorschriftswidrig verbrachten Waren erst später von den Behörden eines anderen Mitgliedstaats entdeckt worden sind (vgl. in diesem Sinne Urteil Dansk Transport og Logistik, EU:C:2010:231, Rn. 115, und Beschluss Febetra, EU:C:2012:134, Rn. 42).

  • BFH, 24.05.2013 - VII B 155/12

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Beschluss vom 24. 05. 2013 VII B 163/12 -

    Das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 29. April 2010 C-230/08 --Dansk Transort og Logistik-- (Slg. 2010, I-3799) stehe dieser Annahme nicht entgegen.

    Folglich stehe das Urteil des EuGH in Slg. 2010, I-3799 der Annahme einer Entstehung der Tabaksteuer entgegen.

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.01.2016 - C-226/14

    Eurogate Distribution - Zollkodex der Gemeinschaften - Zolllager - Externes

  • FG Hamburg, 02.06.2021 - 4 K 130/20

    Einfuhrumsatzsteuer: EuGH-Vorlage: Ort der mehrwertsteuerlichen Einfuhr;

  • BGH, 14.10.2015 - 1 StR 521/14

    Steuerhinterziehung (Hinterziehung durch Unterlassen: Täterstellung;

  • BFH, 24.05.2013 - VII B 163/12

    Verwertung von Vernehmungsprotokollen der Zollfahndung und Anhörungsvermerken

  • BGH, 31.03.2020 - 1 StR 403/19

    Einziehung (erlangtes Etwas bei Verkürzung von Verbrauchssteuern); gewerbsmäßiger

  • EuGH, 11.07.2013 - C-273/12

    Harry Winston - Zollkodex der Gemeinschaften - Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 -

  • FG Hamburg, 06.08.2012 - 4 K 198/10

    Verbrauchsteuerrecht: Steuerentstehung bei Entnahme der Ware aus dem

  • FG Düsseldorf, 11.12.2019 - 4 K 473/19

    Zuständigkeit für die Festsetzung der Mehrwertsteuer: Entsprechende Anwendung des

  • EuGH, 17.02.2011 - C-78/10

    Berel u.a. - Zollkodex der Gemeinschaften - Art. 213, 233 und 239 -

  • BFH, 24.05.2013 - VII B 167/12

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Beschluss vom 24. 05. 2013 VII B 163/12 -

  • EuGH, 08.02.2018 - C-590/16

    Kommission / Griechenland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.12.2016 - C-571/15

    Wallenborn Transports - Steuerwesen - Mehrwertsteuer - Grenzüberschreitender

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.02.2014 - C-480/12

    X - Zollkodex der Gemeinschaft - Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 - Anwendungsbereich

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.01.2016 - C-81/15

    Karelia

  • FG Hessen, 29.09.2015 - 7 K 728/12

    Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

  • FG Hamburg, 04.06.2021 - 4 K 135/17

    Einfuhrumsatzsteuer: Eingang in den Wirtschaftskreislauf der Union beim

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2010 - C-78/10

    Berel u.a. - Zollunion - Erlass von Einfuhrzöllen - Stellvertretung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.07.2017 - C-224/16

    AEBTRI

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2021 - C-489/20

    Kauno teritorine muitine

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.10.2020 - C-95/19

    Silcompa

  • FG Hamburg, 25.11.2010 - 4 K 283/09

    Einfuhrumsatzsteuer folgt dem Zollrecht: Erhebung von Einfuhrabgabe für entzogene

  • FG Sachsen, 21.04.2016 - 4 K 1414/14

    Erhebung von Tabaksteuer und Einfuhrumsatzsteuer für unverzollte und

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.09.2023 - C-509/22

    Girelli Alcool - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Verbrauchsteuern -

  • FG Hamburg, 25.11.2010 - 4 K 284/09

    Zollrecht, Einfuhrumsatzsteuerrecht: Einfuhrumsatzsteuer folgt dem Zollrecht

  • FG Hamburg, 14.09.2015 - 4 V 107/15

    Zollanmelder als Schuldner von Tabaksteuer und Einfuhrumsatzsteuer bei Tabak in

  • FG Hamburg, 04.09.2014 - 4 K 86/14

    Einfuhrabgaben: Festsetzung von Einfuhrabgaben für Schmuggelzigaretten - kein

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 03.09.2009 - C-230/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,24423
Generalanwalt beim EuGH, 03.09.2009 - C-230/08 (https://dejure.org/2009,24423)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 03.09.2009 - C-230/08 (https://dejure.org/2009,24423)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 03. September 2009 - C-230/08 (https://dejure.org/2009,24423)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Dansk Transport og Logistik

    Vorschriftswidriges Verbringen von Waren - Beschlagnahme mit Vernichtung - Bestimmung des Mitgliedstaats, in dem die Zollschuld sowie der Mehrwertsteuer- und der Verbrauchsteueranspruch entstanden sind - Erlöschen der Zollschuld sowie der Mehrwertsteuer- und der ...

  • EU-Kommission PDF

    Dansk Transport og Logistik gegen Skatteministeriet.

    Zollkodex der Gemeinschaften - Art. 202, 215 Abs. 1 und 3, 217 Abs. 1 und 233 Abs. 1 Buchst. d - Wendung "beschlagnahmt und gleichzeitig oder später eingezogen" - Zollkodex-Durchführungsverordnung - Art. 867a - Richtlinie 92/12/EWG - Art. 5 Abs. 1 und 2, 6, 7 Abs. 1 ...

  • EU-Kommission

    Dansk Transport og Logistik gegen Skatteministeriet.

    Ersuchen um Vorabentscheidung: Østre Landsret - Dänemark. Zollkodex der Gemeinschaften - Art. 202, 215 Abs. 1 und 3, 217 Abs. 1 und 233 Abs. 1 Buchst. d - Wendung "beschlagnahmt und gleichzeitig oder später eingezogen" - Zollkodex-Durchführungsverordnung - Art. 867a - ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 2010, I-3799
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (13)

  • EuGH, 05.04.2001 - C-325/99

    van de Water

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.09.2009 - C-230/08
    19 - Vgl. dazu die Schlussanträge von Generalanwalt Ruiz-Jarabo Colomer in der Rechtssache van de Water (C-325/99, Urteil vom 5. April 2001, Slg. 2001, I-2729, Nr. 25).

    51 - Urteil Cipriani (in Fn. 17 angeführt, Randnr. 46), Beschluss vom 22. November 2001, Michel (C-80/01, Slg. 2001, I-9141, Randnr. 21), und Urteil vom 5. April 2001, van de Water (C-325/99, Slg. 2001, I-2729, Randnr. 41).

  • EuGH, 12.12.2002 - C-395/00

    Cipriani

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.09.2009 - C-230/08
    17 - Kennzeichnend für die Regelung der Steueraussetzung ist demnach, dass der Verbrauchsteueranspruch für Waren, die unter diese Regelung fallen, noch nicht entstanden ist, obwohl der Steuertatbestand bereits erfüllt ist; vgl. Urteil vom 12. Dezember 2002, Cipriani (C-395/00, Slg. 2002, I-11877, Randnr. 42).

    51 - Urteil Cipriani (in Fn. 17 angeführt, Randnr. 46), Beschluss vom 22. November 2001, Michel (C-80/01, Slg. 2001, I-9141, Randnr. 21), und Urteil vom 5. April 2001, van de Water (C-325/99, Slg. 2001, I-2729, Randnr. 41).

  • EuGH, 18.12.2007 - C-314/06

    Société Pipeline Méditerranée und Rhône - Richtlinie 92/12/EWG - Verbrauchsteuern

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.09.2009 - C-230/08
    7 - Vgl. Urteile vom 18. Dezember 2007, Société Pipeline Méditerranée et Rhône (C-314/06, Slg. 2007, I-12273, Randnr. 21), vom 22. Mai 2003, Kommission/Deutschland (C-103/01, Slg. 2003, I-5369, Randnr. 33), und vom 2. April 1998, EMU Tabac u. a. (C-296/95, Slg. 1998, I-1605, Randnr. 30).

    30 - In diesem Sinne auch Generalanwältin Kokott in ihren Schlussanträgen in der Rechtssache Société Pipeline Méditerranée und Rhône (C-314/06, Urteil vom 18. Dezember 2007, Slg. 2007, I-12273, Nr. 48), die zu Recht darauf hinweist, dass der Verbrauchsteuertatbestand nicht bedingt, dass eine verbrauchsteuerpflichtige Ware tatsächlich zweckentsprechend verbraucht wurde.

  • EuGH, 12.02.2004 - C-337/01

    Hamann International

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.09.2009 - C-230/08
    10 - Ebd., Randnr. 29. In diesem Sinne auch Generalanwalt Mengozzi in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Elshani (C-459/07, in Fn. 8 angeführt, Nr. 51) sowie Generalanwalt Tizzano in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Hamann International (C-337/01, Urteil vom 12. Februar 2004, Slg. 2004, I-1791, Nr. 50).
  • EuGH, 22.11.2001 - C-80/01

    Michel

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.09.2009 - C-230/08
    51 - Urteil Cipriani (in Fn. 17 angeführt, Randnr. 46), Beschluss vom 22. November 2001, Michel (C-80/01, Slg. 2001, I-9141, Randnr. 21), und Urteil vom 5. April 2001, van de Water (C-325/99, Slg. 2001, I-2729, Randnr. 41).
  • EuGH, 06.12.1990 - C-343/89

    Witzemann / Hauptzollamt München-Mitte

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.09.2009 - C-230/08
    Im gleichen Sinne Urteil vom 6. Dezember 1990, Witzemann (C-343/89, Slg. 1990, I-4477, Randnr. 18).
  • EuGH, 28.02.1984 - 294/82

    Einberger / Hauptzollamt Freiburg

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.09.2009 - C-230/08
    38 - 294/82, Slg. 1984, 1177.
  • EuGH, 29.06.2000 - C-455/98

    Salumets u.a.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.09.2009 - C-230/08
    20 - Vor diesem Hintergrund hat der Gerichtshof im Urteil vom 29. Juni 2000, Salumets u.a. (C-455/98, Slg. 2000, I-4993, Randnr. 19 mit weiteren Nachweisen) darauf hingewiesen, dass die illegale Einfuhr von Waren nicht steuerbar ist, wenn aufgrund der besonderen Eigenschaften dieser Waren jeder Wettbewerb zwischen einem legalen und einem illegalen Wirtschaftssektor ausgeschlossen ist.
  • EuGH, 13.12.2007 - C-526/06

    Road Air Logistics Customs - Zollkodex der Gemeinschaften und

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.09.2009 - C-230/08
    Im Urteil vom 13. Dezember 2007, Road Air Logistics Customs (C-526/06, Slg. 2007, I-11337, Randnr. 26), hat der Gerichtshof in diesem Zusammenhang klargestellt, dass Art. 215 des Zollkodex keine Voraussetzungen für die Entstehung einer Zollschuld vorsehe, sondern darauf abziele, die örtliche Zuständigkeit auf dem Gebiet der Erhebung der Zollschuld zu bestimmen.
  • EuGH, 29.11.1978 - 83/78

    Redmond

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.09.2009 - C-230/08
    Vgl. zur prozessualen Befugnis des Gerichtshofs, im Rahmen von Vorabentscheidungsverfahren gemäß Art. 234 EG Vorlagefragen zu präzisieren bzw. neuzuformulieren, das Urteil vom 29. November 1978, Pigs Marketing Board/Redmond (83/78, Slg. 1978, 2347, Randnr. 26).
  • EuGH, 13.12.2007 - C-374/06

    BATIG - Vorabentscheidungsersuchen - Steuerliche Vorschriften - Harmonisierung

  • EuGH, 02.04.1998 - C-296/95

    DER ERWERB VON ZIGARETTEN FÜR DEN EIGENBEDARF VON PRIVATPERSONEN ÜBER EINEN

  • EuGH, 22.05.2003 - C-103/01

    Kommission / Deutschland

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