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   EuGH, 21.01.2010 - C-444/07   

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https://dejure.org/2010,439
EuGH, 21.01.2010 - C-444/07 (https://dejure.org/2010,439)
EuGH, Entscheidung vom 21.01.2010 - C-444/07 (https://dejure.org/2010,439)
EuGH, Entscheidung vom 21. Januar 2010 - C-444/07 (https://dejure.org/2010,439)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 - Insolvenzverfahren - Weigerung eines Mitgliedstaats, die Entscheidung des zuständigen Gerichts eines anderen Mitgliedstaats über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens und die Entscheidungen ...

  • Europäischer Gerichtshof

    MG Probud Gdynia

    Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 - Insolvenzverfahren - Weigerung eines Mitgliedstaats, die Entscheidung des zuständigen Gerichts eines anderen Mitgliedstaats über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens und die Entscheidungen ...

  • EU-Kommission PDF

    MG Probud

    Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 - Insolvenzverfahren - Weigerung eines Mitgliedstaats, die Entscheidung des zuständigen Gerichts eines anderen Mitgliedstaats über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens und die Entscheidungen ...

  • EU-Kommission

    MG Probud

    Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 - Insolvenzverfahren - Weigerung eines Mitgliedstaats, die Entscheidung des zuständigen Gerichts eines anderen Mitgliedstaats über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens und die Entscheidungen ...

  • Deutsches Notarinstitut

    InsO §§ 335 ff.
    Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens: Bindung an Entscheidungen der Behörden des Eröffnungsstaates

  • Wolters Kluwer

    Anerkennung eines Mitgliedsstaats hinsichtlich der Entscheidung eines anderen Mitgliedstaats über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens und die Entscheidungen über Durchführung und Beendigung dieses Insolvenzverfahrens; Verpflichtung zur Anerkennung und Vollstreckung ...

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Nach Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens in Polen darf eine deutsche Behörde (HZA) weder Arrest anordnen noch sich weigern, die Entscheidungen des polnischen Gerichts anzuerkennen

  • Betriebs-Berater

    Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen im Zusammenhang mit Insolvenzverfahrenseröffnung in Mitgliedstaat

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 - Insolvenzverfahren - Weigerung eines Mitgliedstaats, die Entscheidung des zuständigen Gerichts eines anderen Mitgliedstaats über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens und die Entscheidungen ...

  • datenbank.nwb.de

    Zur Weigerung eines Mitgliedstaats, die Entscheidung des zuständigen Gerichts eines anderen Mitgliedstaats über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens und die Entscheidungen über die Durchführung und die Beendigung dieses Insolvenzverfahrens anzuerkennen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Der Gerichtshof stellt die Tragweite der Rechtsvorschriften über die Anerkennung der Entscheidungen im Zusammenhang mit Insolvenzverfahren durch die Mitgliedstaaten klar

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    MG Probud Gdynia

    Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 - Insolvenzverfahren - Weigerung eines Mitgliedstaats, die Entscheidung des zuständigen Gerichts eines anderen Mitgliedstaats über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens und die Entscheidungen ...

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Insolvenzverfahren aus anderen EU-Ländern

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    EuInsVO Art. 3, 4, 16, 17, 25
    Keine Arrestanordnung über in Deutschland belegenes Vermögen nach Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens in Polen ("Probud")

Besprechungen u.ä.

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Sad Rejonowy Gdansk-Pólnoc w Gdansku, eingereicht am 27. September 2007 - MG Probud Gdynia Sp. z o.o. w Gdyni / Hauptzollamt Saarbrücken

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Sad Rejonowy Gda?"sk-Pólnoc w Gda?"sku (Polen) - Auslegung der Art. 3, 4, 16, 17 und 25 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (ABl. L 160, S. 1) - Pfändung des Guthabens, das sich auf dem Bankkonto ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Papierfundstellen

  • Slg. 2010, I-417
  • ZIP 2010, 187
  • EuZW 2010, 188
  • NZI 2010, 156
  • NZI 2010, 291
  • NJ 2010, 159
  • WM 2010, 420
  • BB 2010, 257
  • BB 2010, 529
  • NZG 2010, 499
 
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Wird zitiert von ... (35)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 02.05.2006 - C-341/04

    DAS FÜR DIE ERÖFFNUNG DES HAUPTINSOLVENZVERFAHRENS ZUSTÄNDIGE GERICHT IST, WENN

    Auszug aus EuGH, 21.01.2010 - C-444/07
    Zwar kann später nach Art. 3 Abs. 2 der Verordnung vom zuständigen Gericht eines Mitgliedstaats, in dem der Schuldner eine Niederlassung hat, ein Verfahren eröffnet werden, doch sind die Wirkungen dieses sogenannten "Sekundärinsolvenzverfahrens" auf das im Gebiet dieses Mitgliedstaats belegene Vermögen des Schuldners beschränkt (vgl. Urteil vom 2. Mai 2006, Eurofood IFSC, C-341/04, Slg. 2006, I-3813, Randnr. 28).

    Wie aus dem 22. Erwägungsgrund der Verordnung hervorgeht, stützt sich die in Art. 16 Abs. 1 der Verordnung aufgestellte Prioritätsregel, wonach das in einem Mitgliedstaat eröffnete Insolvenzverfahren in allen übrigen Mitgliedstaaten anerkannt wird, sobald es im Staat der Verfahrenseröffnung wirksam ist, auf den Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens (Urteil Eurofood IFSC, Randnr. 39).

    Dieses gegenseitige Vertrauen hat es nämlich nicht nur ermöglicht, im Anwendungsbereich der Verordnung ein für alle Gerichte verbindliches Zuständigkeitssystem zu schaffen, sondern auch, auf die innerstaatlichen Vorschriften der Mitgliedstaaten über die Anerkennung und die Vollstreckbarerklärung zugunsten eines vereinfachten Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahrens für im Rahmen von Insolvenzverfahren ergangene Entscheidungen zu verzichten (vgl. Urteil Eurofood IFSC, Randnr. 40, und entsprechend zum Brüsseler Übereinkommen Urteile vom 9. Dezember 2003, Gasser, C-116/02, Slg. 2003, I-14693, Randnr. 72, sowie vom 27. April 2004, Turner, C-159/02, Slg. 2004, I-3565, Randnr. 24).

    Im Gegenzug erkennen die Gerichte der übrigen Mitgliedstaaten die Entscheidung über die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens an und überprüfen nicht die vom ersten Gericht hinsichtlich seiner Zuständigkeit getroffene Beurteilung (Urteil Eurofood IFSC, Randnrn.

    19 und 21, und Eurofood IFSC, Randnr. 62).

    Die Rechtsprechung in Bezug auf Art. 27 Nr. 1 des Brüsseler Übereinkommens lässt sich auf die Auslegung von Art. 26 der Verordnung übertragen (Urteil Eurofood IFSC, Randnr. 64).

    Dazu hat der Gerichtshof festgestellt, dass sich die vom Gemeinschaftsgesetzgeber zugunsten des satzungsmäßigen Sitzes dieser Gesellschaft aufgestellte widerlegliche Vermutung nur entkräften lässt, wenn objektive und von Dritten überprüfbare Tatsachen belegen, dass in Wirklichkeit die Lage nicht derjenigen entspricht, die die Verortung am genannten satzungsmäßigen Sitz widerspiegeln soll (Urteil Eurofood IFSC, Randnr. 34).

    Wenn jedoch eine Gesellschaft ihre Tätigkeit im Gebiet des Mitgliedstaats, in dem sie ihren satzungsmäßigen Sitz hat, ausübt, so reicht die Tatsache allein, dass ihre wirtschaftlichen Entscheidungen von einer Muttergesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat kontrolliert werden oder kontrolliert werden können, nicht aus, um die mit der Verordnung aufgestellte Vermutung zu entkräften (Urteil Eurofood IFSC, Randnr. 37).

    Verfahren dieser Art sind im Anhang A der Verordnung und die Verwalter in deren Anhang C aufgeführt (Urteil Eurofood IFSC, Randnrn.

  • EuGH, 27.04.2004 - C-159/02

    Turner

    Auszug aus EuGH, 21.01.2010 - C-444/07
    Dieses gegenseitige Vertrauen hat es nämlich nicht nur ermöglicht, im Anwendungsbereich der Verordnung ein für alle Gerichte verbindliches Zuständigkeitssystem zu schaffen, sondern auch, auf die innerstaatlichen Vorschriften der Mitgliedstaaten über die Anerkennung und die Vollstreckbarerklärung zugunsten eines vereinfachten Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahrens für im Rahmen von Insolvenzverfahren ergangene Entscheidungen zu verzichten (vgl. Urteil Eurofood IFSC, Randnr. 40, und entsprechend zum Brüsseler Übereinkommen Urteile vom 9. Dezember 2003, Gasser, C-116/02, Slg. 2003, I-14693, Randnr. 72, sowie vom 27. April 2004, Turner, C-159/02, Slg. 2004, I-3565, Randnr. 24).
  • EuGH, 28.03.2000 - C-7/98

    Krombach

    Auszug aus EuGH, 21.01.2010 - C-444/07
    Zum zweiten Nichtanerkennungsgrund hat der Gerichtshof bereits im Zusammenhang mit dem Brüsseler Übereinkommen entschieden, dass die Ordre-public-Klausel in Art. 27 Nr. 1 dieses Übereinkommens nur in Ausnahmefällen einschlägig sein kann, da Art. 27 ein Hindernis für die Verwirklichung eines der grundlegenden Ziele des Übereinkommens, nämlich die Erleichterung der Freizügigkeit der Urteile, bildet (Urteile vom 28. März 2000, Krombach, C-7/98, Slg. 2000, I-1935, Randnrn.
  • EuGH, 09.12.2003 - C-116/02

    Gasser

    Auszug aus EuGH, 21.01.2010 - C-444/07
    Dieses gegenseitige Vertrauen hat es nämlich nicht nur ermöglicht, im Anwendungsbereich der Verordnung ein für alle Gerichte verbindliches Zuständigkeitssystem zu schaffen, sondern auch, auf die innerstaatlichen Vorschriften der Mitgliedstaaten über die Anerkennung und die Vollstreckbarerklärung zugunsten eines vereinfachten Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahrens für im Rahmen von Insolvenzverfahren ergangene Entscheidungen zu verzichten (vgl. Urteil Eurofood IFSC, Randnr. 40, und entsprechend zum Brüsseler Übereinkommen Urteile vom 9. Dezember 2003, Gasser, C-116/02, Slg. 2003, I-14693, Randnr. 72, sowie vom 27. April 2004, Turner, C-159/02, Slg. 2004, I-3565, Randnr. 24).
  • BGH, 10.09.2015 - IX ZR 304/13

    Anerkennung der Wirkungen eines Insolvenzverfahrens nach englischem Recht im

    Dieser verlangt, dass die Gerichte der übrigen Mitgliedstaaten die Entscheidung zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens anerkennen, ohne die vom ersten Gericht hinsichtlich seiner Zuständigkeit angestellte Beurteilung überprüfen zu können (EuGH, Urteil vom 2. Mai 2006, C-341/04, Eurofood IFSC Ltd, Slg. 2006, I-3813 Rn. 38 ff; vom 21. Januar 2010, C-444/07, MG Probud Gdynia sp. z o.o., Slg. 2010, I-00417 Rn. 29).

    Dies gilt auch für die Anerkennung der zur Durchführung und Beendigung eines Insolvenzverfahrens ergangenen Entscheidungen im Sinne des Art. 25 Abs. 1 EuInsVO (EuGH, Urteil vom 21. Januar 2010, aaO Rn. 30 ff).

    Nach Art. 26 EuInsVO kann sich jeder Mitgliedstaat allerdings weigern, ein in einem anderen Mitgliedstaat eröffnetes Insolvenzverfahren anzuerkennen oder eine in einem solchen Verfahren ergangene Entscheidung zu vollstrecken, soweit diese Anerkennung oder diese Vollstreckung zu einem Ergebnis führt, das offensichtlich mit seiner öffentlichen Ordnung, insbesondere mit den Grundprinzipien oder den verfassungsmäßig garantierten Rechten und Freiheiten des Einzelnen, unvereinbar ist (EuGH, Urteil vom 21. Januar 2010, aaO Rn. 33).

    Der Ordre-Public-Vorbehalt des Art. 26 EuInsVO kann demnach nur in Ausnahmefällen einschlägig sein (EuGH, Urteil vom 2. Mai 2006, aaO Rn. 62; vom 21. Januar 2010, aaO Rn. 34).

  • BAG, 25.04.2013 - 6 AZR 49/12

    Sonderliquidationsverfahren für öffentliche Unternehmen nach griechischem Recht -

    (2) Ein Verstoß gegen den ordre public ist nur ausnahmsweise anzunehmen (vgl. zu Art. 26 EuInsVO EuGH 21. Januar 2010 - C-444/07 - [MG Probud ] Rn. 34, Slg. 2010, I-417; s. auch BAG 27. Februar 2007 - 3 AZR 618/06 - Rn. 19, BAGE 121, 309) .
  • BAG, 20.09.2012 - 6 AZR 253/11

    Grenzüberschreitende Insolvenz - Administrator

    Eine Überprüfung der vom Eröffnungsgericht getroffenen Beurteilung seiner Zuständigkeit durch die Gerichte der anderen Mitgliedstaaten findet nicht statt (EuGH 21. Januar 2010 - C-444/07 - [MGProbud] Rn. 26 - 29, Slg. 2010, I-417) .

    bb) Aus dem von der Revision herangezogenen Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. Januar 2010 (- C-444/07 - [MG Probud] Rn. 47, Slg. 2010, I-417) folgt nichts anderes.

    Deshalb richteten sich in dem dem Gerichtshof vorgelegten Fall das Schicksal des Vermögens des Schuldners in der Bundesrepublik Deutschland und die Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf die Maßnahmen, denen dieses Vermögen unterworfen werden konnte, allein nach polnischem Recht (EuGH 21. Januar 2010 - C-444/07 - [MG Probud] Rn. 43, 47, Slg. 2010, I-417) .

  • BGH, 21.07.2011 - IX ZR 185/10

    Insolvenzverfahren über das Vermögen einer in einem anderen Mitgliedstaat der EU

    Danach sind jedenfalls die dort angeführten nationalen Regelungen des Eröffnungsstaats europarechtlich als anwendbares Insolvenzrecht qualifiziert, also insbesondere die Bestimmungen, die regeln, welche Forderungen als Insolvenzforderungen anzumelden sind (Buchst. g) und welchen Rang diese Forderungen haben (Buchst. i; vgl. EuGH, ZIP 2010, 187 Rn. 25 - Probud).

    Art. 4 Abs. 2 EuInsVO enthält dazu eine nicht erschöpfende Aufzählung der verschiedenen Punkte des Verfahrens, die nach dem Recht des Eröffnungsstaates geregelt werden (EuGH, ZIP 2010, 187 Rn. 25 - Probud).

  • BFH, 27.01.2016 - VII B 119/15

    Keine Anerkennung eines ausländischen Insolvenzverfahrens bei

    Denn Art. 16 Abs. 1 Unterabs. 1 VO Nr. 1346/2000 ist dahin auszulegen, dass das von einem Gericht eines Mitgliedstaats eröffnete Insolvenzverfahren von den Gerichten der übrigen Mitgliedstaaten anzuerkennen ist, ohne dass diese die Zuständigkeit des Gerichts des Eröffnungsstaats überprüfen können (Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union --EuGH-- Eurofood IFSC vom 2. Mai 2006 C-341/04, EU:C:2006:281, Rz 42; MG Probud vom 21. Januar 2010 C-444/07, EU:C:2010:24, Rz 29; Bank Handlowy and Adamiak vom 22. November 2012 C-116/11, EU:C:2012:739, Rz 41; vgl. zu Art. 102 Abs. 1 Nr. 1 des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung Beschluss des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 18. September 2001 IX ZB 51/00, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2002, 960; BGH-Urteil vom 10. September 2015 IX ZR 304/13, Zeitschrift für Wirtschaftsrecht --ZIP-- 2015, 2331).

    Bei dem Verstoß muss es sich um eine offensichtliche Verletzung einer in der Rechtsordnung des zur Anerkennung verpflichteten Mitgliedstaats als wesentlich geltenden Rechtsnorm oder eines dort als grundlegend anerkannten Rechts handeln (EuGH-Urteil Eurofood IFSC, EU:C:2006:281, Rz 62 ff.; vgl. auch EuGH-Urteil MG Probud, EU:C:2010:24, Rz 33 f.; EuGH-Urteil flyLAL-Lithuanian Airlines vom 23. Oktober 2014 C-302/13, EU:C:2014:2319, Rz 49; BGH-Beschluss in NJW 2002, 960; BGH-Urteil in ZIP 2015, 2331).

  • BGH, 03.02.2011 - V ZB 54/10

    Grenzüberschreitende Insolvenz innerhalb der EU: Anwendbares Recht auf die

    Die Regelung des § 80 InsO käme daher gemäß Art. 28 EuInsVO nur insoweit zur Anwendung, als in Deutschland ein weiteres (Sekundär-)Insolvenzverfahren im Sinne von Art. 3 Abs. 2 EuInsVO eröffnet und hierfür ein zusätzlicher (Sekundär-)Insolvenzverwalter bestellt worden wäre, dessen Befugnisse sich - entsprechend der die universale Geltung des Hauptverfahrens einschränkenden Wirkung eines Sekundärinsolvenzverfahrens (EuGH, ZIP 2010, 187, 188 Rn. 22) - ausschließlich auf das im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland belegene Vermögen des Beteiligten zu 2 erstrecken würden.
  • BGH, 17.12.2020 - IX ZB 72/19

    Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Art. 267 Abs. 1 lit. b, Abs.

    Jedoch hat die mit der vorläufigen Verwalterbestellung getroffene Feststellung der internationalen Zuständigkeit zur Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens (vgl. Art. 4 Abs. 1 EuInsVO), die alle übrigen Mitgliedstaaten bindet (vgl. EuGH, Urteil vom 21. Januar 2010 - C-444/07, ECLI:EU:C:2010:24 = Slg 2010, I-417 Rn. 29 mwN - MG Probud Gdynia), noch Bedeutung für das weitere Verfahren.

    An die Entscheidung über dessen Eröffnung sind alle übrigen Mitgliedstaaten über Art. 19 EuInsVO gebunden (vgl. Erwägungsgrund 65 der EuInsVO; EuGH, Urteil vom 21. Januar 2010 - C-444/07, ECLI:EU:C:2010:24 = Slg 2010, I-417 Rn. 29 mwN - MG Probud Gdynia; BGH, Urteil vom 10. September 2015 - IX ZR 304/13, WM 2015, 2248 Rn. 8).

  • LAG Hessen, 31.10.2011 - 17 Sa 761/11

    Betriebsbedingte Kündigung in einem Sonderliquidationsverfahren nach griechischem

    Es muss sich um ein Gesamtverfahren handeln, das die Insolvenz des Schuldners voraussetzt und den zumindest teilweisen Vermögensbeschlag gegen den Schuldner sowie die Bestellung eines Verwalters zur Folge hat ( EuGH 02. Mai 2006 - C-341/04 - BB 2006, 1762 [Eurofood]; EuGH 21. Januar 2010 - C-444/07 - NZI 2010, 156 [MG Probud] ).

    (i) Die Anwendung der Ordre-Public-Klausel ist auf Ausnahmefälle beschränkt ( EuGH 21. Januar 2010 - C-444/07 - aaO [MG Probud ]).

  • EuGH, 05.07.2012 - C-527/10

    ERSTE Bank Hungary - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen -

    Ferner geht aus Art. 16 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 der Verordnung hervor, dass die Entscheidung über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in einem Mitgliedstaat in allen übrigen Mitgliedstaaten anerkannt wird, sobald sie im Staat der Verfahrenseröffnung wirksam ist, und dass sie, ohne dass es hierfür irgendwelcher Förmlichkeiten bedürfte, in jedem anderen Mitgliedstaat die Wirkungen entfaltet, die das Recht des Staates der Verfahrenseröffnung dem Verfahren beilegt (Urteil vom 21. Januar 2010, MG Probud Gdynia, C-444/07, Slg. 2010, I-417, Randnr. 26).

    39 und 40, sowie MG Probud Gdynia, Randnrn.

    Denn nach dieser Vorschrift gilt sowohl in Bezug auf das Hauptinsolvenzverfahren als auch das Sekundärinsolvenz- oder Partikularverfahren für das Insolvenzverfahren und seine Wirkungen das Insolvenzrecht des Mitgliedstaats, in dem das Verfahren eröffnet wird (lex concursus) (vgl. in diesem Sinne Urteile Eurofood IFSC, Randnr. 33, MG Probud Gdynia, Randnr. 25, und vom 15. Dezember 2011, Rastelli Davide e C., C-191/10, Slg. 2011, I-13209, Randnr. 16).

  • VG Greifswald, 20.06.2018 - 3 A 1365/16

    Auswirkung der englischen Restschuldbefreiung auf Abgabenfestsetzung

    Diese sogenannte ordre-public-Klausel kann nur in Ausnahmefällen einschlägig sein, da sie ein Hindernis für die Verwirklichung eines der grundlegenden Ziele der Verordnung bildet, das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes durch effiziente und wirksame grenzüberschreitende Insolvenzverfahren zu gewährleisten, vgl. zur VO (EG) 1346/2000 EuGH, Urt. v. 21.01.2010 - C-444/07 -, juris Rn. 34. Es muss sich bei dem mit der Anerkennung der ausländischen Entscheidung verbundenen Verstoß um eine offensichtliche Verletzung einer in der Rechtsordnung des Anerkennungs- oder Vollstreckungsmitgliedstaats als wesentlich geltenden Rechtsnorm oder eines dort als grundlegend anerkannten Rechts handeln (vgl. BGH a.a.O., Rn. 10).

    Die Vorschrift erstreckt sich nicht nur auf die Eröffnungsentscheidung, sondern auf alle Entscheidungen im Zusammenhang mit diesem Hauptinsolvenzverfahren, vgl. zu Art. 17 Abs. 1 VO (EG) 1346/2000: EuGH, Urt. v. 21.01.2010 - C-444/07 -, juris Rn. 47.

  • LAG Hessen, 31.10.2011 - 17 Sa 1909/10

    Betriebsbedingte Kündigung - Betriebsübergang - Zurückverweisung -

  • EuGH, 15.12.2011 - C-191/10

    Rastelli Davide e C. - Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 - Insolvenzverfahren -

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.01.2015 - C-649/13

    'Comité d''entreprise de Nortel Networks u.a.' - Justizielle Zusammenarbeit in

  • EuGH, 22.11.2012 - C-116/11

    Bank Handlowy und Adamiak - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen -

  • LAG Hessen, 15.02.2011 - 13 Sa 767/10

    Internationale Zuständigkeit - Insolvenz - betriebsbedingte Kündigung

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.02.2019 - C-658/17

    WB

  • LG Düsseldorf, 07.12.2020 - 3 O 378/16
  • EuGH, 21.11.2019 - C-198/18

    CeDe Group

  • OLG Düsseldorf, 23.08.2013 - 22 U 37/13

    Internationale Zuständigkeit eines englischen Insolvenzgerichts bei Verlegung des

  • LG Düsseldorf, 30.09.2020 - 3 O 378/16
  • Generalanwalt beim EuGH, 26.01.2012 - C-527/10

    ERSTE Bank Hungary - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen -

  • OLG München, 25.02.2010 - 29 U 1513/07

    Pflicht zur Leistung einer Prozesskostensicherheit bei Widerklage durch einen

  • ArbG Frankfurt/Main, 23.02.2010 - 18 Ca 7714/09

    Betriebsbedingte Kündigung bei Insolvenz eines konzernverbundenen Unternehmens im

  • EuGH, 17.11.2011 - C-112/10

    Zaza Retail - Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 - Insolvenzverfahren - Eröffnung

  • EuGH, 25.11.2021 - C-25/20

    ALPINE BAU - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

  • OLG Köln, 23.08.2013 - 13 U 261/12

    Verstoß des Insolvenzverwalters gegen die deutsche öffentliche Ordnung (Ordre

  • KG, 25.09.2013 - 28 U 36/12

    Zwangsvollstreckungsverfahren: Geltendmachung des Einwands der

  • OVG Sachsen, 16.05.2014 - 5 A 754/11

    Insolvenz in England: Überprüfung englischer Insolvenzbeschlüsse verneint

  • LG Köln, 06.12.2012 - 15 O 35/12

    Anerkennung der Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens in einem

  • LAG Hessen, 14.12.2010 - 13 Sa 969/10

    Internationale Zuständigkeit - Insolvenz - betriebsbedingte Kündigung

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.06.2016 - C-212/15

    ENEFI - Insolvenzverfahren - Wirkungen des Rechts des Staates der

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2019 - C-198/18

    CeDe Group

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.05.2012 - C-116/11

    Bank Handlowy und Adamiak - Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 - Insolvenzverfahren -

  • AG Göttingen, 10.12.2012 - 74 IN 28/12

    Keine Anerkennung der Zuständigkeit des ausländischen Insolvenzgerichts bei

  • LG Berlin, 09.07.2013 - 16 O 455/12

    Scheinwohnsitz und Versagung der grenzüberschreitenden Restschuldbefreiung

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